Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft einen Beschuldigten, der mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, von der 22 Monate aufgeschoben wurden. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 4'000 festgesetzt, zusätzliche Kosten betrugen CHF 3'000. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die amtliche Verteidigung wurde auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte zeigte Reue und Einsicht, was zu einer erheblichen Strafreduktion führte. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen wurden als strafmindernd betrachtet. Die Vorstrafen des Beschuldigten wirkten sich straferhöhend aus. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten führten nicht zu einer Strafminderung. Das Gericht berücksichtigte die objektive und subjektive Tatschwere sowie die individuellen Umstände des Falls bei der Strafzumessung.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-18-147
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-18-147 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.11.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz (Beweisverfügung) |
Schlagwörter : | ügung; Beweis; Kinder; Beweisverfügung; Regionalgericht; Bassa/Val; Müstair; Entscheid; Engiadina; Einzelrichter; Gericht; Antrag; Elternteil; Verfügung; Kontakt; Über; Besuch; Parteien; Richter; Kantons; Erziehungsfähigkeit; Kindeswohl; Erkrankung; Stunden |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 319 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 72 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 141 III 81; |
Kommentar: | Müller, Brunner, Gasser, Schwander, Kommentar ZPO, Art. 60 ZPO, 2016 Hausheer, Schweizer, Berner Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Art. 319 ZPO, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-18-147
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 9. November 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 147
13. November 2018
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz
Pedrotti
RichterInnen
Michael Dürst und Schnyder
Aktuarin
Thöny
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre
Menge, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,
gegen
die Beweisverfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val
Müstair vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 3. Oktober 2018, in Sachen des Be-
schwerdeführers gegen Y.___, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts-
anwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur,
betreffend Eheschutz (Beweisverfügung),
hat sich ergeben:
1 / 11
I. Sachverhalt
A.
Am 30. Juni 2017 reichte X.___ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Re-
gionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erlass von Eheschutz-
massnahmen gegen Y.___ ein. Darin beantragte er unter anderem die Obhuts-
zuteilung über die drei minderjährigen Kinder sowie die Verpflichtung von Y.___
zur Bezahlung eines monatlichen Kindesunterhalts. Auf Antrag von Y.___ hin
wurde X.___ mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regio-
nalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, lic. iur. utr. Orlando Zegg, vom 19. Juli
2017 unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100m Y.___
und/oder seinen Kindern anzunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter
Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, mit Y.___ und/oder seinen Kindern unbe-
wachten Kontakt aufzunehmen. Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder
verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit
Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der
Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit super-
provisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontaktund Annähe-
rungsverbot auf und berechtigte X.___, seine Kinder zweimal monatlich im
Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche
betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. In der Folge beantragte X.___
die Gewährung eines ordentlichen (unbegleiteten) Besuchsrechts, was vom Ein-
zelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 18.
Dezember 2017 abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 28. Februar 2018 hiess
das Kantonsgericht eine von X.___ dagegen erhobene Berufung teilweise gut
und berechtigte ihn, seine Kinder für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen
zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.
Im Rahmen des Schriftenwechsels liess Y.___ mit Eingabe vom 27. Au-
gust 2018 folgende Beweisanträge stellen:
Zur Edition aus Händen des Kindsvaters
Nachweis über Kaufpreis der beiden i-Phone X samt Nachweis über Be-
zahlung des vollständigen Kaufpreises unter Offenlegung der Zahlungs-
quelle samt Datum der Überweisungen. Bestätigung über Abschluss zweier
Abos für die i-Phones X samt Nachweis Vorkassenleistungen
Antrag
Der für die Verwaltung des im Rahmen des Crowdfundings "Gerechtigkeit
für X.___" gesammelten Geldes sich in der Öffentlichkeit verantwortlich
zeichnende Dr. iur. A.___, Voa___, O.1___, sei aufzufordern, sämt-
liche Kontoauszüge bezüglich des über das Crowdfunding gesammelten
Geldes und deren bisherige Verwendung dem Gericht einzureichen.
2 / 11
Sollte die Herausgabe verweigert werden, ist Herr Dr. iur. A.___ anzuhal-
ten, die Einrichtung, Form und Verantwortlichkeiten bezüglich Herausgabe
der ein verlangten Unterlagen über das Vermögen im Detail darzulegen.
Eine Anpassung unseres Antrages wird ausdrücklich vorbehalten.
Aus Händen der Gegenpartei
Bericht von Dr. B.___ über den Behandlungsverlauf von August 2017 bis
heute, inkl. Medikamentation, Angabe der aktuell behandelnden Arztperson
samt Arztbericht über die aktuelle Behandlung samt Medikamentation inkl.
allfälliger psychiatrische psychologische Betreuung.
C.
Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 beantragte X.___ sinngemäss
die Abweisung der Beweisanträge.
D.
Die Kindervertreterin teilte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 mit,
dass für die an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 zu regulierenden
Kontakte Kenntnisse über die aktuelle gesundheitliche und finanzielle Situation
des Kindsvaters unerlässlich seien.
E.
Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 3. Oktober 2018,
erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie
folgt:
1.
X.___ wird verpflichtet, einen aktuellen Bericht von Dr. B.___ über
den Behandlungsverlauf von August 2017 bis heute, inkl. Medikamen-
tation bei Gericht einzureichen.
2.
X.___ wird verpflichtet, dem Gericht seine allfälligen weiteren be-
handelnden Arztperson(en) psychiatrische bzw. psychologische
Betreuer zu nennen.
3.
X.___ wird verpflichtet, den Nachweis über den Kaufpreis der bei-
den I-Phone X samt Nachweis über die Bezahlung des vollständigen
Kaufpreises unter Offenlegung der Zahlungsquelle samt Datum der
Überweisungen, sowie die Bestätigung über den Abschluss zweier
Abos für die I-Phones X samt Nachweis Vorkasseleistungen bei Ge-
richt einzureichen.
4.
X.___ wird verpflichtet, umfassend Auskunft über sein aktuelles Ein-
kommen und Vermögen zu erteilen.
5.
A.___ wird verpflichtet, als Verwalter des im Rahmen des Crowd-
fundings "Gerechtigkeit für X.___" gesammelten Geldes sämtliche
Kontoauszüge bezüglich des über das Crowdfunding gesammelten
Geldes und deren bisherige Verwendung dem Gericht einzureichen.
6.
A.___ wird im Falle seiner Verweigerung der Herausgabe gemäss
Ziff. 4 verpflichtet, die Errichtung, Form und Verantwortlichkeiten be-
züglich Herausgabe der einverlangten Unterlagen über das Vermögen
im Detail darzulegen und dem Gericht einzureichen.
7.
Die von den Parteien beizubringenden Unterlagen sind innert 10 Ta-
gen bei Gericht einzureichen, soweit diese noch nicht beigebracht
wurden.
3 / 11
8.
Dritte werden mit separatem Schreiben zur Edition aufgefordert.
9.
Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 300.00 bleiben bei der Pro-
zedur.
10. (Rechtsmittelbelehrung).
11. (Mitteilung).
F.
Gegen diese Beweisverfügung liess X.___ mit Eingabe vom 12. Oktober
2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei er das
folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
Die Beweisverfügung des Einzelrichters des Regionalgerichtes Engia-
dina Bassa/Val Müstair vom 2.10.2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwert-
steuer.
G.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 gewährte der Vorsitzende der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde einstweilen die
aufschiebende Wirkung.
H.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 stellte die Kindervertreterin das folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die der Beschwerde mit Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden
vom 15.10.2018 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung sei um-
gehend zu widerrufen.
2.
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
3.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.
I.
Y.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2018 die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.
Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
II. Erwägungen
1.
Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar in den vom
Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
4 / 11
1.1.
Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine zehntägige Frist. Die im vorliegenden Fall angefoch-
tene Beweisverfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val
Müstair wurde den Parteien am 3. Oktober 2018 mitgeteilt. Mit der Eingabe vom
12. Oktober 2018 wurde die zehntägige Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt.
Da das Gesetz die Beschwerde gegen eine Beweisverfügung nicht ausdrücklich
vorsieht und diese daher lediglich gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefoch-
ten werden kann, gilt es im Folgenden als Eintretensvoraussetzung zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer durch die Beweisverfügung auch ein nicht leicht wieder-
gutzumachender Nachteil droht. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist
von Amtes wegen zu prüfen, jedoch nur auf der Basis des dem Gericht vorgeleg-
ten Materials (vgl. Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-
Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 60). Entsprechend muss die
betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, das
heisst, sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von Vornherein offenkundig
ist (vgl. Sterchi in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizeri-
schen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15
zu Art. 319 ZPO). Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, welcher
nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ihm drohen würde, wenn er mit der
Anfechtung der Beweisverfügung bis zum Endentscheid zuwarten müsste. Die
Begründung der Beschwerde einzig mit der Unrichtigkeit der Beweisverfügung
genügt nicht (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006,
S. 7376 f.).
1.2.
Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachen-
den Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Ge-
richt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Aus-
übung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen
der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen
Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Vorausset-
zung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. Was die Anfechtung einer Beweisver-
fügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid
der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der
Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann
(Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 13 f.
zu Art. 319). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt aus der Über-
legung auf, dass mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid für gewöhnlich
5 / 11
erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen
ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (Urteil des
Bundesgerichts 4A_697/2016 vom 14. März 2017 mit Hinweis auf BGE 141 III 81
E. 1.2).
2.1.
Im vorliegenden Fall wehrt sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die
Verpflichtung zum Nachweis über die Bezahlung des vollständigen Kaufpreises
der beiden Handys unter Offenlegung der Zahlungsquelle samt Datum der Über-
weisungen sowie die Einreichung einer Bestätigung über den Abschluss zweier
Abos für die i-Phones X samt Nachweis Vorkassenleistungen. Zur Begründung
macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Belege einzu-
reichen habe. Unbestrittenermassen handle es sich um ein Geschenk für die bei-
den Kinder. Woher dieses Geld gekommen sei und wie das Abo bezahlt werde,
sei irrelevant. Insbesondere habe der Regionalgerichtspräsident mit keinem Wort
begründet, inwiefern diese Fragen und Auskünfte für das Eheschutzverfahren von
Relevanz sein sollten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich somit darauf, die
Beweisverfügung in materieller Hinsicht zu kritisieren. Inwiefern ihm durch den
verlangten Nachweis ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, erläu-
tert der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Ein solcher ist auch nicht von
Vornherein offenkundig, geht es doch einzig um Belege und Auskünfte im Zu-
sammenhang mit zwei gekauften Handys. In Anwendung der vorstehend darge-
legten Lehre und Rechtsprechung ist demzufolge auf den Antrag des Beschwer-
deführers auf Aufhebung von Ziff. 3 der angefochtenen Beweisverfügung nicht
einzutreten.
2.2.
Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Anordnung des Vor-
derrichters, er müsse umfassend Auskunft über sein aktuelles Einkommen und
Vermögen zu erteilen und es seien dem Gericht aus Händen von A.___ sämtli-
che Kontoauszüge bezüglich des über das Crowdfunding gesammelten Geldes
und deren bisherige Verwendung einzureichen. Diesbezüglich führt der Be-
schwerdeführer aus, er werde die notwendigen Auskünfte über sein Einkommen
und Vermögen jederzeit einem unbefangenen Richter erteilen. Über die Fondsgel-
der könne er in keiner Art und Weise verfügen. Vielmehr entscheide allein die
Fondsleitung, welche Unterstützung sie ihm im Einvernehmen mit ihm gemäss
Zweck des Fonds und den gesetzten und laufend zu setzenden Prioritäten gewäh-
ren könne. Weil ihm der Fonds nicht als Vermögensoder Einkommensbestandteil
angerechnet werden könne, sei dieser für die Prüfung der finanziellen Situation
irrelevant. Auch bezüglich dieses Punktes unterlässt es der Beschwerdeführer
darzulegen, welcher nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ihm drohen wür-
6 / 11
de. Inwieweit ein solcher Nachteil mit der schon wiederholt gerügten, vom Kan-
tonsgericht jedoch verneinten Befangenheit des Vorderrichters (vgl. ZK1 18 17)
zusammenhängen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem unterliegt jeder Ehegatte von
Gesetzes wegen gegenüber dem anderen einer Auskunftspflicht über Einkommen,
Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Ob ihm die über das Crowdfun-
ding gesammelten Gelder als Einkommen Vermögen anzurechnen sind, hat
der Sachrichter im Rahmen des Eheschutzentscheids zu prüfen. Sollte es tatsäch-
lich zu einer Anrechnung dieser Gelder kommen, hätte der Beschwerdeführer -
wie bereits in E. 1.2. dargelegt wurde ohnehin die Möglichkeit, jenen Entscheid
mit Berufung anzufechten, sodass diesbezüglich im jetzigen Zeitpunkt kein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen kann. Auf den Antrag des Be-
schwerdeführers auf Aufhebung der Ziff. 4 - 6 der Beweisverfügung ist ebenfalls
nicht einzutreten.
2.3.
Bleibt der Antrag auf Aushändigung eines Berichts der behandelnden Arzt-
person über den Behandlungsverlauf inkl. Medikamentation und allfälliger psychi-
atrischer psychologischer Betreuung von X.___ von August 2017 bis heu-
te. Hinsichtlich dieses Antrags legt der Beschwerdeführer den nicht leicht wieder-
gutzumachenden Nachteil nur in pauschaler Weise dar, indem er ausführt, mit
dieser Beweisanordnung greife der Regionalgerichtspräsident in unsachgemässer
und rechtswidriger Art und Weise in seine Persönlichkeitsrechte ein. Auskünfte
betreffend die Gesundheit stellen besonders schützenswerte Personendaten dar,
weshalb die Verpflichtung zu deren Offenlegung grundsätzlich einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich RZ150002-O/U vom 3. März 2015 E. 2.5.). Trotz nur pauscha-
ler Begründung ist daher auf diesen Punkt der Beschwerde einzutreten. Nachfol-
gend gilt es nun zu prüfen, ob die Beweisanordnung des Vorderrichters im konkre-
ten Fall gerechtfertigt ist.
3.
In dem vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair
zu beurteilenden Eheschutzverfahren geht es unter anderem um die Obhutszutei-
lung über die drei minderjährigen Töchter der Parteien und daraus resultierend die
Frage nach einem angemessenen Besuchsund Ferienrecht für den nicht obhuts-
berechtigten Elternteil. Um diese Zuteilung und die Regelung der Kontakte der
Kinder mit dem nicht obhutsberechtigen Elternteil vornehmen zu können, bedarf
es insbesondere einer sorgfältigen Überprüfung der Erziehungsfähigkeit beider
Elternteile.
7 / 11
3.1.
Bei der Erziehungsfähigkeit geht es um die Frage, ob der Elternteil über die
nötigen Kompetenzen verfügt, um die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse
der Kinder zu erkennen, die Kinder zu versorgen und zu betreuen sowie erziehe-
risch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (vgl. Revital
Ludewig et al., Richterliche und behördliche Entscheidfindung zwischen Kindes-
wohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kran-
ken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015 FamPra.ch 3/2015 S. 574). Die Erfüllung die-
ser Grundbedürfnisse ist die Voraussetzung für das Kindeswohl. Die dafür erfor-
derlichen elterlichen Kompetenzen können jedoch unter anderem bei Vorliegen
einer psychischen wie im Übrigen auch bei einer physischen - Erkrankung in
einem Masse eingeschränkt sein, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. In
solchen Fällen muss der Richter zum Wohle der Kinder beispielsweise eine Re-
duktion des Kontaktes zwischen Elternteil und Kindern in Ausnahmefällen gar
den Kontaktabbruch anordnen. Um feststellen zu können, ob überhaupt eine für
das Kindeswohl relevante Erkrankung eines Elternteils vorliegt ob es sich nur
um unberechtigte Vorwürfe aufgrund einer konflikthaften Trennung der Kindseltern
handelt, ist der Richter auf Informationen von medizinisch-psychiatrischen Fach-
personen angewiesen. Es muss abgeklärt werden, ob eine Erkrankung vorliegt
und ob dadurch die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils beeinträchtigt
ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass nicht jede psychische Erkrankung per se
das Kindeswohl gefährdet. Bei solchen Konstellationen spielt bei der Beurteilung
der Erziehungsfähigkeit nicht die Diagnose der Erkrankung eine Rolle, sondern
deren Intensität, Dauer und die Auswirkungen, also insbesondere der damit ver-
bundene Einfluss auf die Möglichkeit des betroffenen Elternteils, die Grundbedürf-
nisse der Kinder adäquat zu erfüllen (vgl. Revital Ludewig et al., a.a.O., S. 577).
3.2.
Im vorliegenden Fall liegt ein Bericht der psychiatrischen Dienste Graubün-
den vom 10. Juli 2017 bei den Akten (vorinstanzliche Akten act. II./26), aus wel-
chem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (F43.2)
und als Nebendiagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa
Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom F13.2) sowie fremdanamnestisch akute
Suizidalität festgestellt worden sind. In dem vom Einzelrichter am Regionalgericht
Engiadina Bassa/Val Müstair angeordneten Gutachten zur Frage der Zuteilung der
Obhut und der Besuchsregelung vom 30. November 2017 (vorinstanzliche Akten
act. X./1) wurde zudem ausgeführt, dass X.___ nach erwachsenenpsychiatri-
scher Einschätzung seit mehreren Jahren an einer chronischen depressiven
Symptomatik leide, welche phasenweise als mittelgradig eingestuft worden sei.
Die beschriebene Symptomatik (Anpassungsstörung) sowie der langjährige Ben-
8 / 11
zodiazepinabusus im Zusammenhang mit der aktuell schwierigen Lebenssituation
mit verschiedenen Belastungsfaktoren würden als behandlungsbedürftig erachtet
(S. 50-51). Es liegt somit ein konkreter Hinweis vor, dass beim Beschwerdeführer
eine psychische Erkrankung vorgelegen hat und möglicherweise weiterhin vorliegt.
Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, führt eine solche Diagnose für sich al-
lein noch zu keiner Einschränkung der Erziehungsfähigkeit. Vielmehr hat der zu-
ständige Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zu beurtei-
len, ob dadurch die elterliche Kompetenz des Beschwerdeführers eingeschränkt
wird. Hierzu ist erforderlich, dass der zuständige Richter auf Informationen über
den aktuellen Gesundheitszustand und allfällige laufende Behandlungen (Thera-
pie, Medikamente) abstellen kann. Nur so kann er einschätzen, ob der Kontakt
zwischen X.___ und seinen Kindern weiterhin eingeschränkt zu bleiben hat
ohne das Kindeswohl zu gefährden ausgeweitet werden kann. Die Ermittlung
des Kindeswohls geht dabei dem mit der Bekanntgabe der Arztberichte verbunde-
nen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers vor. Der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Aufhebung der Ziff. 1 und 2 der Beweisverfügung ist demzu-
folge abzuweisen.
4.
Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass
die Beschwerde von X.___ gegen die Beweisverfügung des Einzelrichters am
Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 2. Oktober 2018 abgewiesen
wird, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Oktober 2018
wurde der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers einstweilen die auf-
schiebende Wirkung erteilt (act. D.2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober
2018 beantragte die Kindesvertreterin den Widerruf der erteilten aufschiebenden
Wirkung. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache entfällt die gewährte
aufschiebende Wirkung und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste-
hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO),
zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent-
scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO) wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl.
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ;
BR 320.210]). Was die Kosten für die Vertretung der Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. e
ZPO) betrifft, erscheint der von der Kindervertreterin am 31. Oktober 2018 in
Rechnung gestellte Aufwand (act. G.2) von 5 Stunden in Anbetracht der sich stel-
lenden Sachund Rechtsfragen und des Umfangs ihrer Eingaben als angemes-
9 / 11
sen. Ihr Honorar wird unter Berücksichtigung des für eine Kindesvertretung übli-
chen Stundenansatzes von CHF 200.00, Barauslagen von CHF 30.00 (pauschal
3%) und der Mehrwertsteuer von 7.7% folglich auf CHF 1'109.30 festgelegt. Über-
dies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever-
fahren aussergerichtlich zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin macht mit
Honorarnote vom 29. Oktober 2018 (act. G.1) einen Aufwand von 7.5 Stunden
geltend. Dabei erscheint der verrechnete Zeitaufwand für das Prüfen und Weiter-
leiten der (abzüglich Rubrum) rund 3-seitigen Beschwerde von 1 Stunde sowie für
das Verfassen der (abzüglich Rubrum) rund 3½-seitigen Beschwerdeantwort von
4 Stunden als zu hoch. Insgesamt wird daher lediglich ein Aufwand von insgesamt
6.5 Stunden als angemessen erachtet. Die Parteientschädigung wird unter Be-
rücksichtigung des in Rechnung gestellten Stundenansatzes von CHF 240.00,
Barauslagen von CHF 78.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7% folglich auf
CHF 1'764.15 festgelegt.
10 / 11
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Entscheidge-
bühr von CHF 1'500.00 und den Kosten der Kindesvertretung von
CHF 1'109.30 (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt somit CHF
2'609.30 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der ausserdem der Be-
schwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'764.15 (inkl. Bar-
auslagen und MwSt) zu bezahlen hat.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
11 / 11
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