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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-18-133: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 11. März 2019 in einem Fall von Vernachlässigung von Unterhaltspflichten entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, aber von einer Bestrafung abgesehen. Die Zivilansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'200.- festgesetzt, zusätzlich zu weiteren Auslagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch aufgrund von Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse genommen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe und eine Busse beantragt, während die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch forderte. Die Entscheidung fiel zugunsten des Beschuldigten aus, und es wurde von einer Bestrafung abgesehen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-18-133

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-18-133
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-18-133 vom 05.11.2018 (GR)
Datum:05.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Kanton; Kantonsgericht; Graubünden; Rechtsanwalt; Schmid; Beschwerderückzug; Entlassung; Beschwerdeverfahrens; EGzZGB; Fortunat; Unterbringung; Unterlagen; Stellungnahme; Vollmacht; Geschäftsverzeichnis; Organisation; Auftrag; Klinik; Rückzug; Entscheidung; Bundesgericht; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Schriftlich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-18-133

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 05. November 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 18 133
06. November 2018
Verfügung

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner

In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat
L. Schmid, Reichsgasse 55, 7000 Chur,

gegen

die am 18. September 2018 von Dr. med. Y.___und Dr. med. Z.___, verfügte
fürsorgerische Unterbringung in die A.___ in Chur,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
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wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. September 2018, eingegan-
gen am 28. September 2018, in die von der A.___ am 01. Oktober 2018 zuge-
stellten Unterlagen, in das von Dr. med. B.___ erstellte psychiatrische Kurzgut-
achten vom 04. Oktober 2018, in den Beschwerderückzug vom 12. Oktober 2018,
in das Schreiben der C.___ vom 18. Oktober 2018 sowie nach Feststellung und
in Erwägung,
- dass X.___ am 18. September 2018 von Chefarzt Dr. med. Y.___und der
leitenden Ärztin Dr. med. Z.___ infolge manischer Dekompensation mit
Selbstgefährdung fürsorgerisch in der A.___ in Chur untergebracht wurde,
- dass X.___ am 27. September 2018, eingegangen am 28. September 2018,
durch die C.___ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhe-
ben liess und ihre sofortige Entlassung verlangte,
- dass die A.___ dem Kantonsgericht am 01. Oktober 2018 die geforderten
Unterlagen zustellte,
- dass Dr. med. B.___ am 04. Oktober 2018 das vom Kantonsgericht einge-
holte Kurzgutachten erstattete,
- dass X.___ am 12. Oktober 2018 (eingegangen am 15. Oktober 2018) die
Beschwerde zurückzog,
- dass im Beschwerderückzug ausgeführt wurde, X.___ habe niemanden zur
Beschwerde bevollmächtigt beauftragt,
- dass die C.___ zu diesem Vorhalt zur Stellungnahme aufgefordert wurde
und diese am 18. Oktober 2018 unter anderem eine Kopie der von X.___
am 25. September 2018 unterzeichneten Vollmacht einreichte,
- dass die Stellungnahme der C.___ am 22. Oktober 2018 dem Rechtsvertre-
ter von X.___, Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat Schmid, für allfällige Gegen-
bemerkungen bis zum 02. November 2018 zugestellt wurde,
- dass dieses Schreiben am 05. November 2018 von der Post retourniert wurde,
da Rechtsanwalt Schmid die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat,
- dass die Aufforderung zu Gegenbemerkungen infolge der Zustellfiktion trotz-
dem als zugestellt gilt,
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- dass die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrie-
ben werden kann,
- dass mit der am 18. Oktober 2018 eingereichten Vollmacht von X.___ an
die C.___ nachgewiesen wurde, dass sie entgegen den Ausführungen ihres
Rechtsvertreters in der Tat der genannten Organisation den Auftrag erteilt hat,
für ihre Entlassung aus der Klinik besorgt zu sein, was eine Beschwerde ans
Kantonsgericht mitumfasst,
- dass somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 60 Abs. 2
EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin zu
überbinden wären,
- dass Rechtsanwalt Schmid im Beschwerderückzug auf die schlechte finanziel-
le Situation von X.___ hinweist, welche vom Kantonsgericht bereits im Ver-
fahren ZK1 18 75 festgestellt wurde,
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit gestützt auf Art. 63 Abs. 3
EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben,
- dass X.___ aber darauf hinzuweisen ist, dass ihr Verhalten als mutwillig im
Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beurteilt würde, wenn sie nochmals einer
Organisation einen Auftrag erteilen sollten, für ihre Entlassung aus der Klinik
besorgt zu sein, wenn sie in Wirklichkeit gegen die fürsorgerische Unterbrin-
gung gar nicht vorgehen will,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'537.-- (Fr. 600.-- Gerichts-
gebühr, Fr. 937.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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