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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-17-127: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin X. hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 12. Oktober 2017, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Y., Beschwerde eingelegt. Das Kantonsgericht von Graubünden hat die Beschwerde abgewiesen, da die Entschädigung als angemessen erachtet wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 werden X. auferlegt, und sie muss Y. zusätzlich mit CHF 120.00 entschädigen. Das Urteil wurde vom Richter Pedrotti gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-17-127

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-17-127
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-17-127 vom 15.12.2017 (GR)
Datum:15.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
Schlagwörter : Entscheid; Beschwerde; Graubünden; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Schweizerische; Kantonsgericht; Entschädigung; Zivilkammer; Vorsitz; Regionalgericht; Plessur; Kantonsgerichts; Verfahren; Honorar; Eingabe; Zivilprozessordnung; Kommentar; Beschwerdeschrift; Vorsitzende; Rechtspflege; Einzelrichter; Bundesgerichts; Gerichtskosten; Rechtsmittel; Einzelrichters
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:125 II 518; 129 I 65;
Kommentar:
Hausheer, Marti, Schweizer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 321 ZPO, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-17-127

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 17 127
15. Dezember 2017

(Mit Urteil 5D_8/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Pedrotti
Aktuar ad hoc
Knupfer

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 12. Oktober
2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, in Sachen der Y.___, Rechtsanwältin,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,

hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach
Kenntnisnahme der Beschwerde vom 23. Oktober 2017 (Poststempel), der Be-
schwerdeantwort vom 7. November 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten
sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass mit Entscheid vom 5. September 2017 X.___ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) im Verfahren gegen A.___ betreffend Ergänzung eines
ausländischen Scheidungsurteils mit Wirkung ab dem 31. August 2017 die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Y.___ (nachfol-
gend: Beschwerdegegnerin) gewährt wurde,
- dass mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 die Beschwerdegegnerin mitteilte,
die Beschwerdeführerin nicht länger zu vertreten, und beim Regionalgericht
Plessur ihre Honorarnote zur Prüfung und Genehmigung einreichte,
- dass vom Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom
12. Oktober 2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, die beantragten Barausla-
gen gekürzt und das Honorar auf CHF 778.70 (inkl. Barauslagen und MWSt.)
festgesetzt wurde,
- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (Poststem-
pel) gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Plessur Be-
schwerde führt,
- dass die potentiell nachzahlungspflichtige Beschwerdeführerin legitimiert ist,
gegen den Kostenentscheid wegen übersetzter Entschädigung Beschwerde
zu führen (vgl. BGE 129 I 65, E. 2.3; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016,
N 28 zu Art. 122 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO),
- dass Art. 321 ZPO nicht explizit ein konkretes Begehren verlangt und dem-
nach ein Antrag in der Sache nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, so-
fern aus der Beschwerdeschrift unzweifelhaft hervorgeht, dass die Überprü-
fung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird
(Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 321 ZPO),
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- dass in der Beschwerdeschrift kein konkretes Rechtsbegehren genannt wird,
aus dieser jedoch der Wille der Beschwerdeführerin, den vorinstanzlichen
Entscheid abzuändern bzw. gänzlich aufzuheben, hinreichend klar hervorgeht
und sich dies mit Blick auf die Beschwerdeantwort bestätigt, welche sich für
die Aufrechterhaltung des fraglichen Entscheids ausspricht und von der Be-
schwerdeführerin unkommentiert blieb,
- dass sich aus der Beschwerdeschrift indessen nicht eindeutig ergibt, in wel-
chem Umfang die Entschädigung angefochten wird,
- dass auch eine Partei ohne juristische Ausbildung keinen Anspruch darauf
hat, dass ihr die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO
eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Eingabe ergän-
zen nachbessern kann, zumal die Möglichkeit einer Nachfristansetzung
nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Eingabe zu ergänzen
nachzubessern (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 93
vom 5. Januar 2017 E. 1.c/bb),
- dass im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden kann, ob das Rechts-
begehren als genügend präzisiert zu betrachten ist, da, wie im Folgenden auf-
zuzeigen sein wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist,
- dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese
Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass in
der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen ist, an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet, welche Beschwerdegründe angerufen werden,
welche erstinstanzlichen Erwägungen angefochten werden und auf welchen
Aktenstücken die Kritik beruht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des
Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1),
- dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwer-
debegründung zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist o-
der nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei - unter Vorbehalt
querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben eine grosszügigere
Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO),
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- dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der
Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet
(Martin Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO),
- dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Rüge der Unan-
gemessenheit mit Hinweisen auf die Mandatsarbeit der Beschwerdegegnerin
hinreichend begründet,
- dass die Beschwerdeführerin die Angemessenheit der Entschädigung und
damit de facto die unrichtige Anwendung von Art. 122 ZPO rügt, welche von
der Beschwerdeinstanz mit voller Kognition überprüft werden kann (Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 96 vom 6. November 2017 E. 2 mit
Verweis auf PKG 2012 Nr. 11),
- dass die von der Beschwerdegegnerin mit Honorarnote vom 2. Oktober 2017
geltend gemachten und von der Vorinstanz grösstenteils genehmigten Hono-
rarposten, soweit anhand der vorinstanzlichen Akten beurteilbar, als grosszü-
gig aber nicht in einem Ausmass übersetzt bemessen erscheinen, das ein
Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz rechtfertigen würde,
- dass demnach der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde abzuweisen ist,
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten, bestehend aus
den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von
der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
- dass die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten in Höhe
von CHF 500.00 unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der
I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 134) betreffend unentgeltliche
Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Ge-
richtskasse bezahlt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-
richtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]; Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO),
- dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO nicht von
der Bezahlung einer Parteientschädigung befreit,
- dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dem um sein Hono-
rar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter eine nach den Umständen des
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Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessende Parteientschädi-
gung zusteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 sowie 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000
E. 3c),
- dass hierfür die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von
Rechtsanwälten beigezogen werden können, wobei die auf diese Weise ermit-
telte Entschädigung nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden um
rund 50% zu reduzieren ist (PKG 2005 Nr. 11 E. 3b),
- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort keine Angaben zu
ihrem Aufwand macht und sie daher ausgehend von einem mittleren Stunden-
ansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für die Bemessung des
Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) und in
Anwendung der beschriebenen Grundsätze mit pauschal CHF 120.00 zu ent-
schädigen ist,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungs-
gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in
einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,


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erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die X.___ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 werden
unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt
auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom
15. Dezember 2017 (ZK1 17 134) dem Kanton Graubünden in Rechnung
gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.
3.
X.___ hat Y.___ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit
CHF 120.00 zu entschädigen.
4.
Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00
kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa-
chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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