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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-17-119: Kantonsgericht Graubünden

In dem Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um die Sicherstellung einer Parteientschädigung. Die Gesuchstellerin forderte, dass der Gesuchsgegner eine Sicherheit in Höhe von CHF 1'400.00 leisten solle. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Sicherstellung der Parteientschädigung nicht im summarischen Verfahren verfügt werden kann. Daher wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Gesuchsgegner wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert und ihm wurden keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter war Brunner und die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-17-119

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-17-119
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-17-119 vom 02.11.2017 (GR)
Datum:02.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sicherstellung der Parteientschädigung
Schlagwörter : Gesuch; Verfahren; Sicherstellung; Parteientschädigung; Rüegg; Beschwerdeverfahren; Kanton; Verfahrens; Kantonsgericht; Entscheid; Gesuchs; Schweizerische; EGzZGB; Eingabe; Sicherheit; Viktor; Rüegg/Michael; Gesuchgegner; Kindes; Erwachsenenschutz; Bundesgericht; Graubünden; Verfügung; Zivilkammer; Vorsitz; Gesuchsgegner; Kantonsgerichts; Beschwerdeantwort
Rechtsnorm:Art. 100 ZPO ;Art. 450f ZGB ;Art. 72 BGG ;Art. 93 BGG ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Schweizer, Viktor, Basler Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Art. 99 ZPO, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-17-119

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 2. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 17 119
9. November 2017
Verfügung

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuar
Guetg

Im Gesuch
der X.___, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brü-
lisauer, Kornplatz 2, 7001 Chur,

gegen

Y.___, Gesuchsgegner, gegen Gesuchstellerin,
betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung,

hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach
Kenntnisnahme des in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (betreffend das
Beschwerdeverfahren ZK1 17 58) enthaltenen Gesuches, den diesbezüglichen
Äusserungen des Gesuchgegners in seiner Eingabe vom 17. Juli 2017, nach Ein-
sicht in die Verfahrensakten, inklusive in die Verfahrensakten des Beschwerdever-
fahrens ZK1 17 58 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass Y.___ gegen den seine Ehefrau, X.___ (nachfolgend Gesuchstelle-
rin), betreffenden Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betref-
fend
ordentliche
Beistandschaft,
Auftragserteilung
im
Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung Beiständinnen, mit Eingabe vom
2. Mai 2017 Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB erhob und die Aufhebung
des Entscheides beantragte (vgl. ZK1 17 58),
- dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag stellte,
Y.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) sei gestützt auf Art. 99 ZPO zu ver-
pflichten, für ihre Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ZK1 17 58 ei-
ne Sicherheit in Höhe von CHF 1'400.00 zu leisten,
- dass es anzumerken gilt, dass der Antrag um Sicherstellung einer Parteient-
schädigung mittels eines separaten Gesuchs einzureichen wäre, da darüber
nicht im Hauptverfahren entschieden wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 99 ZPO),
- dass auf die Einholung einer separaten Stellungnahme verzichtet wurde, weil
sich das Gesuch wie nachfolgend aufgezeigt wird als unbegründet erweist
und sich der Gesuchgegner bereits in seiner Eingabe vom 17. Juli 2017 im
Verfahren ZK1 17 58 dazu geäussert hat, worin er sinngemäss die Abweisung
des Gesuches beantragte,
- dass der Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung in einem vor
Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren eine prozessleitende Verfü-
gung darstellt und als solche in die Kompetenz des zuständigen Kammervor-
sitzenden fällt (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR
173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung
über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]),
- dass für das Beschwerdeverfahren ZK1 17 58 gemäss Art. 450 ff. ZGB die
bundesgerichtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die
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vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen gelten und sofern weder
das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, die ZPO sowie die entspre-
chenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar sind
(vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB),
- dass weder das ZGB noch das EGzZGB eine Bestimmung zur Sicherstellung
der Parteientschädigung enthalten, weshalb die diesbezüglichen Bestimmun-
gen der ZPO sinngemäss Anwendung finden,
- dass die Bestimmungen der ZPO folglich nur sinngemässe Anwendung finden
(vgl. ZK1 13 81 E. 3.),
- dass die klagende Partei, zu der auch die ein Rechtsmittel einlegende Partei
zählt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Techio/Infanger, Basler Kom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu
Art. 99 ZPO; vgl. auch Urteil 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2
m.w.H.), unter den in Art. 99 Abs. 1 ZPO lit. a bis d genannten Voraussetzun-
gen zur Sicherstellung der Parteientschädigung der beklagten Partei zu ver-
pflichten ist,
- dass aber gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO im summarischen Verfahren keine
Sicherstellung einer Parteientschädigung verfügt werden kann, da sich die be-
sondere Natur des summarischen Verfahrens, welches auf einen schnellen
Rechtsschutz gerichtet ist, nicht mit einem vorgeschalteten Verfahren über ei-
ne Sicherheitsleistung verträgt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 22 zu
Art. 100 ZPO),
- dass bereits im Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 8 der Verordnung zum
Kindesund Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010),
- dass es sich beim Kindesund Erwachsenenschutz um eine Angelegenheit
der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt,
- dass somit auch für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 60
Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO das summarische Verfahren gilt,
- dass dadurch eine Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf
Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO ausgeschlossen ist,
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- dass das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung für das Verfah-
ren ZK1 17 58 somit abzuweisen ist,
- dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
- dass dem Gesuchgegner keine Aufwendungen entstanden sind, zumal er
nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde,
- dass ihm folglich keine Entschädigung zuzusprechen ist,
- dass es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 BGG handelt, welcher dem Rechtsweg in der Hauptsache folgt
(Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014, E. 1),
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erkannt:
1.
Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen.
2.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zi-
vilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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