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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-185: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer X. wurde fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik Waldhaus untergebracht, jedoch wurde festgestellt, dass die Einweisungsverfügung nichtig ist, da sie von einer nicht autorisierten Person ausgestellt wurde. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied, dass die Klinik die Voraussetzungen für die Unterbringung prüfen und gegebenenfalls eine gültige Verfügung ausstellen muss, andernfalls X. sofort zu entlassen ist. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 300 CHF trägt der Kanton Graubünden. Der Entscheid wurde vom Richter Brunner in einzelrichterlicher Kompetenz getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-185

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-185
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-185 vom 13.12.2016 (GR)
Datum:13.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Unterbringung; Graubünden; Kanton; Entscheid; Klinik; Einweisung; Waldhaus; Psychiatrische; Voraussetzungen; Kantonsgericht; Assistenzärztin; Ärzte; Patient; Verfügung; Einweisungsverfügung; Kindes; Assis-; Kantonsspitals; Wochen; Entlassung; Ärztinnen; önnen
Rechtsnorm:Art. 429 ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 1997

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-185

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 13. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 185
14. Dezember 2016
Entscheid

I. Zivilkammer
Präsident Brunner

In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

die ärztliche Einweisung vom 9. Dezember 2016, durch Dr. med. Y.___, Assis-
tenzärztin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Dezember 2016, in die Ver-
fügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 09. Dezember 2016 sowie
nach Feststellung und in Erwägung,
- dass X.___ am 09. Dezember 2016 durch die Assistenzärztin Dr. med.
Y.___ () vom Departement Innere Medizin des Kantonsspitals Graubünden
für maximal 6 Wochen in der psychiatrischen Klinik Waldhaus (Psychiatrische
Dienste Graubünden) fürsorgerisch untergebracht wurde,
- dass X.___ am 11. Dezember 2016 (Poststempel vom 12. Dezember 2016)
beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss
seine Entlassung forderte,
- dass gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeich-
nen können, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung
während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen,
wobei die Dauer höchstens 6 Wochen betragen darf;
- dass der Kanton Graubünden von dieser Möglichkeit in Art. 51 EGzZGB Ge-
braucht gemacht hat und unter anderem den behandelnden Ärzten der über-
weisenden Einrichtung die Befugnis zur Anordnung der fürsorgerischen Un-
terbringung erteilt hat,
- dass das Kantonsgericht im Entscheid ZK1 15 30 vom 10. März 2015 (PKG
2015 Nr. 8) unter Hinweis auf die Botschaft zur Umsetzung neues Kindesund
Erwachsenenschutzrecht festgehalten hat, dass nur noch Ärztinnen und Ärzte
mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know-how eine fürsorgeri-
sche Unterbringung anordnen können; diese Voraussetzungen sind bei Assis-
tenzärzten mit geringer Erfahrung, welche noch in der Ausbildung zum Fach-
arzt stehen, allerdings nicht gegeben, fehlt es ihnen doch in der Regel an der
hierfür notwendigen Fachkunde über psychische Störungen, geistige Beein-
trächtigungen und Notfallpsychiatrie; wird der Patient durch einen Assistenz-
arzt behandelt und kommt dieser zum Schluss, dass eine fürsorgerische Un-
terbringung notwendig ist, so ist die entsprechende Verfügung im Sinne einer
fachärztlichen Kontrolle zumindest etwa durch einen Oberarzt zu visieren,
- dass die Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung von X.___ le-
diglich von einer Assistenzärztin des Kantonsspitals Graubünden ausgestellt
und unterzeichnet wurde, ohne dass daraus hervorgehen würde, dass die Ärz-
tin über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügt,
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- dass eine Unterbringungsverfügung, welche durch eine nicht autorisierte Per-
son erlassen wurde, nichtig ist,
- dass somit eine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Einweisung von
X.___ in die Psychiatrische Klinik Waldhaus fehlte,
- dass die Klinik die Einweisungsverfügung ebenfalls zu prüfen hat und bei of-
fensichtlicher Nichtigkeit derselben den Patienten entweder unverzüglich zu
entlassen hat für eine gültige Einweisungsverfügung besorgt sein muss,
- dass die Psychiatrische Klinik Waldhaus somit unverzüglich nach Erhalt die-
ses Entscheids zu prüfen hat, ob der Zustand des Patienten eine Entlassung
aus der fürsorgerischen Unterbringung erlaubt; kommt sie zum Schluss, dass
die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gegeben sind, so
muss unverzüglich ein zuständiger, unabhängiger Arzt aufgeboten werden,
der allenfalls eine neue Unterbringungsverfügung erlässt,
- dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Es wird festgestellt, dass die von der Assistenzärztin Dr. Y.___ vom Kan-
tonspital Graubünden erlassene Verfügung vom 09. Dezember 2016 über
die fürsorgerische Unterbringung von X.___ nichtig ist.
2.
Die Psychiatrische Klinik Waldhaus hat unverzüglich zu prüfen, ob die Vo-
raussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung beim Beschwerdefüh-
rer vorhanden sind. Bejahendenfalls hat sie für den unverzüglichen Erlass
einer gültigen Einweisungsverfügung besorgt zu sein, ansonsten der Be-
schwerdeführer unverzüglich aus der Klinik zu entlassen ist.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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