In dem Gerichtsfall ging es um eine Beschwerde bezüglich der Mandatsentschädigung für die Berufsbeiständin einer Person namens Z. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied, dass die Region X nicht berechtigt sei, die Gemeinde Y zur Übernahme des Restbetrags der Mandatsentschädigung zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 400,00 wurden der Region X auferlegt. Der Richter des Kantonsgerichts von Graubünden war Präsident Brunner.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-178
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-16-178 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mandatsträgerentschädigung |
Schlagwörter : | Gemeinde; Mandatsträgerentschädigung; Entscheid; Gemeinwesen; Unterstützung; Kantons; Kantonsgericht; Graubünden; Kindes; Verfügung; Berufsbeistandschaft; Betrag; Bezahlung; Region; Restbetrag; Zuständigkeit; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Sachen; Stellungnahme; Erwachsenenschutzbehörde; EGzZGB; Restbetrages |
Rechtsnorm: | Art. 72 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-178
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 28. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 178
28. Dezember 2016
Entscheid
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde
der R e g i o n X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin,
gegen
die Verfügung der G e m e i n d e Y . _ _ _ _ _ , vom 24. Oktober 2016, mitgeteilt
am 27. Oktober 2016, in Sachen der Z.___, der A.___ und des B.___,
betreffend Mandatsträgerentschädigung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. November 2016 samt mitge-
reichten Akten, in die Stellungnahme der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
O.1___ vom 22. Dezember 2016 (Poststempel vom 23. Dezember 2016) sowie
nach Feststellung und in Erwägung,
- dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) O.1___ am 7.
April 2016 in Sachen Z.___ ihren Entscheid vom 5. Februar 2016 in Wie-
dererwägung zog und die Mandatsentschädigung für die Berufsbeiständin
C.___ vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015 auf CHF 6'875.00 fest-
setzte,
- dass im Weiteren verfügt wurde, dass diese Entschädigung den Eltern von
Z.___ gemeinsam auferlegt wird und subsidiär vom Gemeinwesen an ihrem
Unterstützungswohnsitz zu übernehmen sei (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB),
- dass die Berufsbeistandschaft O.1___ in der Folge der Gemeinde Y.___
einen Betrag von CHF 2'581.65 für die Mandatsträgerentschädigung in Rech-
nung stellte, welchen Betrag die Gemeinde Y.___ auch bezahlte,
- dass die Berufsbeistandschaft O.1___ sodann am 14. Juli 2016 von der
Gemeinde Y.___ auch die Bezahlung des Restbetrages der CHF 6'875.00
betragenden Mandatsträgerentschädigung verlangte,
- dass die Gemeinde Y.___ am 24. Oktober 2016 eine Verfügung erliess,
wonach sie die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung ab-
lehnte und lediglich den bereits bezahlten Betrag von CHF 2'581.65 anerkann-
te,
- dass die Region X.___ dagegen am 29. November 2016 gemäss der in der
Verfügung der Gemeinde Y.___ enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Be-
schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und begehrte, die
Gemeinde Y.___ sei als Kostenträgerin für den Restbetrag von CHF
4'293.35 der Mandatsträgerentschädigung zu bezeichnen und zur Kosten-
übernahme zu verpflichten,
- dass die KESB O.1___ am 22. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein-
reichte und davon ausging, dass die Gemeinde Y.___ das für die Unterstüt-
zung zuständige Gemeinwesen sei, welches die Massnahmekosten subsidiär
zu übernehmen habe,
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- dass die KESB O.1___ in ihrem Entscheid über die Tragung der Mandats-
trägerentschädigung auf Art. 63a Abs. 2 EGzZGB verwies, wonach die Kosten
für Massnahmen subsidiär vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches für die
öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist; die entsprechenden Bestim-
mungen sind anwendbar,
- dass die KESB O.1___ somit nicht festlegte, welches Gemeinwesen sub-
sidiär für die Bezahlung der Mandatsträgerkosten aufkommen müsse,
- dass die Berufsbeistandschaft O.1___ im weiteren Verlauf davon ausging,
dass die Gemeinde Y.___ subsidiär nicht nur für einen Teil, sondern für die
ganze festgelegte Mandatsträgerentschädigung aufzukommen habe,
- dass die Gemeinde Y.___ sodann am 24. Oktober 2016 verfügte, sie lehne
die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung über CHF
6'875.00 ab und anerkenne lediglich einen Anteil von 2'581.65 für die Zeit vom
1. Februar bis 31. Juli 2016,
- dass es im vorliegenden Fall um die Frage geht, welches Gemeinwesen für
die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung zuständig
ist,
- dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde Y.___ dem Kan-
tonsgericht die Zuständigkeit fehlt, diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu
beurteilen,
- dass es vielmehr um einen Anwendungsfall des Bundesgesetzes über die Zu-
ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR
851.1) geht (vgl. auch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger, Kanto-
nales Unterstützungsgesetz, BR 546.250),
- dass die Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden liegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG),
- dass das Kantonsgericht somit auf die Beschwerde nicht eintreten kann,
- dass die Kosten dieses Entscheides zu Lasten der Region X.___ gehen,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten
der Region X.___.
3
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
3.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
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