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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-169: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ging es um eine Beschuldigte, A., die der einfachen Körperverletzung beschuldigt wurde. Nach einem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde A. freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig zwischen A. und der Privatklägerin aufgeteilt. Es wurde entschieden, dass A. keine Entschädigung erhält. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück. Die Verteidigung von A. beantragte die Aufhebung der Kostenauflage und eine Entschädigung. Letztendlich wurde A. vollständig freigesprochen und erhielt eine Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-169

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-169
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-169 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung des
Schlagwörter : Recht; Aufwand; Entscheid; Stunden; Entschädigung; Honorar; Beschwerde; Urteil; Vorinstanz; Kanton; Rechtsvertreter; Gericht; Mandant; Kantonsgericht; Bundesgericht; Mandanten; Landquart; Abänderung; Hinweis; Rechtsmittel; Rechnung; Graubünden; Klage; Schweizerische; Bundesgerichts
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:125 II 518; 136 V 351; 137 I 195; 137 III 185; 141 I 124; 141 III 560;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Frei, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 320 ZPO, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-169

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 17. Dezember 2019
Referenz
ZK1 16 169
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Michael Dürst, Vorsitzende

Pedrotti und Brunner

Thöny, Aktuarin
Parteien
Dr. iur. X.___
Beschwerdeführer
Gegenstand
Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters
Anfechtungsobj.
Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 27. April 2016, mit-
geteilt am 04. November 2016 (Proz. Nr. 115-2014-18)
Mitteilung
19. Dezember 2019


1 / 19


I. Sachverhalt
A.
Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Landquart vom 2. Feb-
ruar 2012, mitgeteilt am 3. Februar 2012, wurde die Ehe zwischen A.___ und
B.___ geschieden und wurden die Nebenfolgen der Ehescheidung in Genehmi-
gung einer entsprechenden umfassenden Vereinbarung genehmigt. Der gemein-
same Sohn C.___, geboren am ___ 2007, wurde unter die elterliche Sorge
der Mutter gestellt und für den Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und
Sohn wurde ein schrittweises Vorgehen mit Unterstützung einer psychologischen
Fachperson vorgesehen, deren Kosten zu Lasten des Kindsvaters gehen sollten.
Ferner wurde B.___ zur Leistung von indexierten Kindesunterhaltsbeiträgen in
der Höhe von monatlich Fr. 780.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertragli-
cher Kinderzulagen verpflichtet.
B.
Am 9. Mai 2014 (Poststempel) reichte B.___, der zwischenzeitlich wieder
geheiratet hatte und am 23. April 2014 Vater von Drillingen geworden war, beim
damaligen Bezirksgericht Landquart eine Klage betreffend Abänderung des
Scheidungsurteils ein. Gleichentags ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X.___ als Rechts-
vertreter mit Wirkung ab 22. November 2012, eventualiter mit Wirkung ab 9. Janu-
ar 2014.
C.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 gewährte der Einzelrichter in Zivilsachen
am Bezirksgericht Landquart B.___ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechts-
vertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.___ mit Wirkung ab dem 8. Mai 2014.
D.
Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 30. Mai 2014 beim Kantonsge-
richt von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er einzig den Beginn der Wir-
kungen der unentgeltlichen Rechtspflege anfocht und beantragte, dieser sei auf
den 22. November 2012, eventualiter auf den 9. Januar 2014 festzulegen. Die I.
Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Okto-
ber 2014 (ZK1 14 69) teilweise gut und hob den im angefochtenen Entscheid fest-
gesetzten Stichtag auf, mit der Folge, dass der Aufwand des Rechtsvertreters, den
dieser in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Abän-
derungsklage hatte, bereits vor dem 8. Mai 2014 vergütbar sei.
E.
Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, eines zweifachen Schrif-
tenwechsels sowie einer mündlichen Hauptverhandlung erging am 27. April 2016
der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart betreffend die Abänderung des
Scheidungsurteils. Damit wurde der Antrag von B.___ auf Einräumung der ge-
meinsamen elterlichen Sorge für den Sohn C.___ abgewiesen. Teilweise gut-
2 / 19


geheissen wurde die Klage hingegen hinsichtlich der beantragten Änderung der
Kindesunterhaltspflicht. So wurden die von ihm zu entrichtenden Unterhaltsbeiträ-
ge - unter Berücksichtigung verschiedener im Verlaufe des Verfahrens bei
B.___ eingetretener Veränderungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Sep-
tember 2014 auf CHF 670.00, vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2015 auf CHF
587.00 und vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2024 auf CHF 600.00 herabge-
setzt. Zudem wurde er für berechtigt erklärt, die Hälfte der von ihm zu tragenden
Kosten des Besuchsaufbaus sowie Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Aus-
übung des Besuchsrechts von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im
selben Entscheid wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X.___ eine Entschädigung von
CHF 14'319.70 (inkl. Barauslagen und MwSt) als unentgeltlicher Rechtsvertreter
zugesprochen. Der von ihm angegebene Aufwand von CHF 21'011.15 sei dreimal
höher ausgefallen als der Aufwand der Beklagten. Insgesamt erscheine beim klä-
gerischen Rechtsvertreter ein Aufwand von 64 Stunden zu je CHF 200.00 als an-
gemessen, was zusammen mit Reisespesen von CHF 75.00, Barauslagen von
CHF 384.00 und einer Mehrwertsteuer von CHF 1'060.70 ein Honorar von CHF
14'319.70 ergebe.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X.___ mit Eingabe
vom 18. November 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden,
wobei er die folgenden Anträge stellte:
1. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur vollständigen Be-
gründung von Ziff. 4c des Urteilsdispositivs.
2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
CHF 20'012.00 aus der Gerichtskasse der Vorinstanz zuzusprechen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
G.
Das Bezirksgericht Landquart verzichtete mit Schreiben vom 23. November
2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
H.
Der Eingang des von Rechtsanwalt Dr. iur. X.___ geleisteten Kostenvor-
schusses in Höhe von CHF 1'000.00 wurde am 28. November 2016 verzeichnet.
I.
Mit Berufung vom 8. Dezember 2016 zog B.___ den Entscheid des Be-
zirksgerichts Landquart vom 27. April 2016 auch in der Sache selber an das Kan-
tonsgericht von Graubünden weiter (ZK1 16 183), wobei er im Wesentlichen eine
weitergehende Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge verlangte.
Unangefochten blieb hingegen die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen
Sorge.
3 / 19


K.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der
Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
II. Erwägungen
1.1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirks-
gerichts Landquart (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Landquart) vom 27. April
2016, mit welchem die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher
Rechtsbeistand von B.___ festgelegt wurde. Dieser Kostenentscheid ist gemäss
Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Be-
schwerde anfechtbar (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 42 zu Art.
122 mit weiteren Hinweisen; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art.
122 ZPO). Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Grau-
bünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkam-
mer (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV;
BR 173.100]).
1.2.
Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides für
die Beschwerde gegen den Kostenentscheid eine 30-tägige Frist genannt wurde,
hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bereits am 18. November
2016 und damit innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides
eingereicht. Er trug damit offensichtlich der Tatsache Rechnung, dass die Frage,
innert welcher Frist ein (zusammen mit dem Endentscheid in der Sache gefällter)
Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzu-
fechten ist, in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016, worin eine analoge
Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO und die daraus abgeleitete Geltung einer 10-
tägigen Frist als nicht willkürlich taxiert wurde). Mit umfassender Kognition hat das
Bundesgericht die Frage bis anhin allerdings nicht geprüft. Das Kantonsgericht
von Graubünden ist bislang davon ausgegangen, dass für die Anfechtung der Ent-
schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wie generell für eine selbstän-
dige Kostenbeschwerde - die 30-tägige Frist gilt, sofern der Entscheid nicht in ei-
nem summarischen Verfahren ergangen ist. Dies scheint denn auch der Auffas-
sung eines überwiegenden Teils der kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu ent-
sprechen (vgl. Benedikt Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen
4 / 19


und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in BJM 2018 S. 76 f.
mit weiteren Hinweisen). Solange das Bundesgericht nichts Gegenteiliges ent-
scheidet, ist daher an der bisherigen Praxis festzuhalten und die vorinstanzliche
Rechtsmittelbelehrung zu bestätigen. Dessen ungeachtet erfolgte die vorliegende
Beschwerde jedenfalls fristgerecht.
1.3.
Gegen die Festsetzung (namentlich die Herabsetzung) der Honorarhöhe ist
der Rechtsvertreter in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert. Nicht be-
schwerdeberechtigt ist die verbeiständete Partei, weil sie kein schützenswertes
Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 3. Aufl. Zürich 2016, N. 8 zu Art. 122 ZPO mit weiteren
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Viktor Rüegg/Michael Rü-
egg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi-
vilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer in eigenem Namen eine
vollständige Begründung der von der Vorinstanz vorgenommenen Honorarkür-
zung, eventualiter eine höhere Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltli-
cher Rechtsvertreter. Dazu ist er nach dem soeben Gesagten berechtigt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 lit. a
und b ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden
Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwer-
deinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich des
von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt eine eingeschränkte Kognition.
Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer
offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016,
N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet nach einhelliger
Lehre auch die Frage der Angemessenheit, wobei sich die Rechtsmittelinstanzen
jedoch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung in dem Sinne auferlegen, als
dass ein Ermessenspielraum der Vorinstanz respektiert und erst bei einem eigent-
lich unangemessenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz korrigierend einge-
griffen wird. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher
Entscheid welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraums liegt und
zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessenspielraums getrof-
5 / 19


fen wurde auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gege-
benheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (vgl.
Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016,
N 36 zu Art. 310 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die be-
schwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet
und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
3.1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Herabsetzung seines Honorars für seine Tätigkeit als unentgeltlicher
Rechtsvertreter von B.___ auf CHF 14'319.70. Der Beschwerdeführer vertritt die
Auffassung, dass die Begründung im angefochtenen Entscheid viel zu oberfläch-
lich sei und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Das Gericht müs-
se sich detailliert mit der Honorarnote auseinandersetzen und die Kürzung jeder
einzelnen Position beraten und danach schriftlich begründen. Sein Hauptantrag
laute auf Rückweisung, weil dieser Antrag für ihn mit dem geringsten Prozessrisi-
ko verbunden sei. Falls das Kantonsgericht die Rückweisung mit einer Anweisung
zur neuen Entscheidfindung kombinieren würde, käme ihm dies gelegen. Er wäre
auch damit einverstanden, wenn das Kantonsgericht die Sache als spruchreif be-
trachte und gleich selber einen neuen Entscheid fälle, sofern ihm dabei "grosso
modo" sein volles Honorar zugesprochen würde.
3.2.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tat-
sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforder-
lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent-
scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_419/2017 vom 11. No-
vember 2017 E. 4.1.2. mit Verweis auf BGE 136 V 351 E. 4.2).
3.3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung,
die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung
6 / 19


findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel
nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif eine gesetz-
liche Regelung der Oberund Untergrenze der Entschädigung besteht und das
Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei
keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. Eine Begründungs-
pflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung
abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht
der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag
festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der
Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädi-
gungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Ge-
richt in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere
herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem
Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1. mit zahlreichen Hinweisen).
3.4.
Im konkreten Fall führte die Vorinstanz lediglich aus, die Prüfung der detail-
lierten Kostennoten der beiden Rechtsvertreter ergebe, dass der Aufwand des
Klägers dreimal höher sei als der Aufwand der Beklagten. Eine Honorarnote von
CHF 21'011.15 des klägerischen Rechtsvertreters erscheine für die vorliegende
Sache zu hoch. Das Gericht nehme zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt des Klä-
gers einen weiteren Weg von Winterthur her zu gewärtigen habe als die Rechts-
anwältin der Beklagten. Aus diesem Grund berücksichtige das Gericht den Reise-
aufwand von sechs Stunden unter dem Titel "Reisekosten". Ferner sei der Auf-
wand der klägerischen Partei grundsätzlich ein wenig höher als der Aufwand der
beklagten Partei. Insgesamt, unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte und
auch unter Berücksichtigung der Kostennote der Gegenpartei, erscheine beim
klägerischen Rechtsvertreter ein Aufwand von 64 Stunden als angemessen. Bei
einem verbleibenden Aufwand von 64 Stunden zu je CHF 200.00 ergebe sich ein
Honorar von CHF 12'800.00, Reisespesen von CHF 75.00, Barauslagen (3% des
Honorars) von CHF 384.00 und eine Mehrwertsteuer von CHF 1'060.70, insge-
samt somit eine zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung von CHF
14'319.70, welcher Betrag dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit der
Sache angemessen erscheine. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen der
obgenannten Begründungspflicht klarerweise nicht zu genügen. So wurde darauf
verzichtet, auf die einzelnen, geltend gemachten Aufwandpositionen einzugehen
und für jede einzelne Position die dem Gericht angemessen erscheinende Herab-
setzung vorzunehmen. Ausserdem fehlt im Einzelnen jegliche Begründung, wes-
halb die Kürzung im vorgenommenen Umfang gerechtfertigt sei, zumal der Unter-
7 / 19


schied zur gegnerischen Honorarnote für sich allein noch keinen Herabsetzungs-
grund darstellt. Die Vorinstanz hätte kurz darlegen müssen, weshalb nach ihrer
Auffassung für diesen jenen Teilaufwand ein zu hoher Zeitaufwand verrech-
net worden sei beziehungsweise weshalb für eine bestimmte Tätigkeit nur die In-
rechnungstellung eines tieferen Zeitaufwandes gerechtfertigt gewesen wäre. Soll
der in Rechnung gestellte Aufwand pauschal gekürzt werden, hätte sie zumindest
dartun müssen, aufgrund welcher Umstände sie zum Schluss kommt, dass ein der
Sache unangemessener Aufwand betrieben worden sei. Fehlt es an einer hinrei-
chenden Begründung für die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen,
wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
3.5.
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Ver-
letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis-
sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine Heilung der Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz
kommt nur ausnahmsweise in Betracht (dazu im Einzelnen BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2). Stellt die
Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, so ist ihr Urteil in
der Regel kassatorischer Natur, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurück-
gewiesen. Nur bei Heilung der Verletzung kann die Rechtsmittelinstanz reformato-
risch entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2016 vom 19. Dezember
2016 E. 2.3). Dabei ist unerheblich, dass im Beschwerdeverfahren die Kassierung
und Rückweisung an die Vorinstanz den Regelfall darstellt. Der Beschwer-
deinstanz steht es vielmehr frei, kassatorisch reformatorisch zu entscheiden.
Ob die Voraussetzungen für einen reformatorischen Entscheid gegeben sind, be-
urteilt die Beschwerdeinstanz nach freiem Ermessen ohne Bindung an Parteian-
träge (vgl. Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N
3 zu Art. 327 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7379; Alexander Brunner, in: Ober-
hammer/Domej/Haas [Hrsg.], KuKo-ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 327
mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E.
2.3). Nachfolgend gilt es demzufolge unabhängig davon, dass der Hauptantrag
des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lautet, zu
prüfen, ob im konkreten Fall die Sache spruchreif ist und damit gestützt auf Art.
327 Abs. 3 lit. b ZPO ein reformatorischer Entscheid zu ergehen hat.
8 / 19


3.6.
Gemäss Botschaft ist insbesondere bei der Anfechtung eines Kostenent-
scheides die Spruchreife gegeben (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7379). Im Hinblick auf
die Aufhebung eines Entscheides infolge festgestellter Gehörsverletzung hält das
Bundesgericht fest, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht-
lichen Gehörs dann von einer Rückweisung abzusehen ist, wenn und soweit diese
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hin-
weis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.1.2;
vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PC130070 vom 17. Januar 2014 E. 4.2).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einge-
hend zum angefochtenen Entscheid Stellung genommen und die gemäss seiner
Honorarnote entstandenen Aufwände ausführlich begründet, während die Vor-
instanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Die I. Zivilkammer hat sich im
Rahmen der Berufung von B.___ eingehend mit dem Gegenstand des erstin-
stanzlichen Verfahrens befasst und ist daher in der Lage, Notwendigkeit und An-
gemessenheit des anwaltlichen Aufwandes selber zu beurteilen. Die Sache er-
weist sich damit als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Daran ändert auch die
festgestellte Gehörsverletzung nichts, da es aufgrund der Prozessökonomie aus-
nahmsweise gerechtfertigt erscheint, diese im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Damit kann ein formalistischer
Leerlauf, der mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, vermie-
den werden. Im Folgenden ist daher die Entschädigung des Beschwerdeführers
durch die Beschwerdeinstanz festzusetzen.
4.1.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung
und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird.
Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des
Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassungs wegen nur,
soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E.
3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Für den Anwen-
dungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, ei-
ne volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltli-
che Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu
einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl.
auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit
anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Honorar muss allerdings so festge-
9 / 19


setzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspiel-
raum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1; ferner
BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2 und 5A_157/2015 vom 12. November 2015
E. 3).
4.2.
Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich
die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner
Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teil-
nahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwor-
tung (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu entschädigen ist jener Aufwand, der
mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit
zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nebst einer Entschädigung für den
Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwert-
steuer zu vergüten (vgl. BGE 141 III 560 E. 2; Frank Emmel, a.a.O., N 5b zu Art.
122 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO mit weiteren
Hinweisen).
4.3.
Im konkreten Fall präsentiert sich die Ausgangslage derart, dass B.___
und A.___ einen gemeinsamen, zwischenzeitlich 12 Jahre alten Sohn haben.
Im Jahre 2012 liess sich das Ehepaar scheiden und B.___ wurde zu Unterhalts-
zahlungen an seinen Sohn verpflichtet. Zudem wurde eine detaillierte Regelung
zum Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn vorgesehen. Nach
der Scheidung verheiratete sich B.___ wieder und wurde am 23. April 2014 Va-
ter von Drillingen. In dieser Zeit wurde ihm auch seine Arbeitsstelle gekündigt und
er hatte in der Folge mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Aufgrund seiner
veränderten privaten und beruflichen Situation reichte er in der Folge beim dama-
ligen Bezirksgericht Landquart eine Abänderungsklage ein, wobei der Gegenstand
derselben nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesrevision auf die Ge-
währung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgedehnt wurde. Die Rechtsver-
tretung im Abänderungsverfahren übertrug er wie schon im Scheidungsverfahren
dem Beschwerdeführer. Mit Honorarnote vom 15. September 2015 (RG act. V./2)
machte dieser für die Zeit vom 13. März 2014 bis zum 7. September 2015 einen
zeitlichen Aufwand von 64.45 Stunden geltend und stellte dafür ein Honorar von
CHF 14'378.85 (einschliesslich Reisespesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer) in
Rechnung. Am 26. April 2016 reichte er sodann eine weitere Honorarnote für die
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Zeitspanne vom 15. September 2015 bis zum 24. April 2016 ein (RG act. V./3),
worin er einen Aufwand von 25.15 Stunden angab, was unter Anrechnung von
Reisespesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 5'633.15
ergab. Insgesamt machte er damit abweichend von den Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid, wo von einem Gesamthonorar von CHF 21'011.15 ausge-
gangen wurde eine Entschädigung von CHF 20'012.00 geltend.
4.4.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtspflege zunächst ab Datum der Gesuchseinreichung, somit ab dem 8. Mai
2014, gewährte. In der Folge hiess die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Ur-
teil vom 28. Oktober 2014 (ZK1 14 69) eine dagegen erhobene Beschwerde von
B.___ teilweise gut und hob den im angefochtenen Entscheid von der Vo-
rinstanz festgesetzten Stichtag, ab welchem die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung Gültigkeit haben solle, auf. Dies hat wie bereits erwähnt zur Folge, dass
der Aufwand des Rechtsvertreters, den dieser in Bezug sowohl auf das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wie auch die Abänderungsklage hatte, bereits vor
dem 8. Mai 2014 vergütbar ist. In Rechnung gestellt hat der Beschwerdeführer
seinen Aufwand ab dem 13. März 2014, was das Einholen von Instruktionen sei-
nes Mandanten und das Beschaffen von Beweismitteln für die Abänderungsklage
umfasst. Dabei handelt es sich offenkundig um einen verfahrensbezogenen Auf-
wand, dessen Verrechnung nicht zu bestanden ist.
4.5.
Der Beschwerdeführer führt verschiedene Umstände auf, die seines Erach-
tens zu einem erheblichen prozessualen Aufwand geführt hätten. Dabei erscheint
insbesondere nachvollziehbar, dass sich die Kommunikation mit B.___ infolge
schlechter Deutschkenntnisse und zeitweiliger psychischer Probleme schwierig
gestaltet hat und der Beschwerdeführer die zur Begründung der Abänderungskla-
ge erforderlichen Urkunden deswegen zum Teil selber bei Dritten beschaffen
musste. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass infolge der langen Verfahrensdauer
und der sich laufend ändernden Verhältnisse (Stellenwechsel mit zwischenzeitli-
cher Arbeitslosigkeit, Umzug in neue Wohnung) mehrere Unterhaltsberechnungen
erforderlich wurden, was aufgrund der komplexen Einkommensverhältnisse von
B.___, der ab März 2015 über eine Temporärfirma auf Stundenlohnbasis arbei-
tete, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden war. Zuzugestehen ist dem Be-
schwerdeführer sodann, dass er gewisse Abklärungen zur Thematik der Quellen-
steuern tätigte, nachdem die gegnerische Rechtsvertreterin anlässlich der Eini-
gungsverhandlung eingewendet hatte, die Quellensteuern seien in den bisher vor-
gelegten Lohnabrechnungen falsch abgerechnet worden und es würden künftig
jedenfalls tiefere Quellensteuern anfallen (RG act. VI/1 S. 4). Nicht nachvollzieh-
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bar ist allerdings, weshalb in diesem Zusammenhang wiederholte Anfragen (näm-
lich am 30. Juni, 9. Juli und 21. August 2014 offenbar in Zusammenhang mit der
Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlags sowie nochmals am 11., 14. und 15.
April 2015 für die Ausarbeitung der ergänzenden Klagebegründung) beim zustän-
digen Amt erforderlich gewesen sein sollen bzw. weshalb die dabei erlangten
Auskünfte jeweils erneut Anlass zu Neuberechnungen gegeben haben sollen.
Grundsätzlich liess sich der massgebliche Tarif anhand der publizierten Weglei-
tungen relativ einfach ermitteln und auch die Tatsache, dass eine Tarifkorrektur
wegen der Leistung von Unterhaltsbeiträgen nur erfolgen konnte, wenn letztere in
der massgeblichen Periode effektiv bezahlt wurden, lag auf der Hand. Im Übrigen
entspricht es der Gerichtspraxis, dass der Lohnabzug für Quellensteuern bei der
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch in Mangelfällen
in tatsächlich erfolgter Höhe berücksichtigt wird, da der Arbeitgeber zum entspre-
chenden Abzug (unter solidarischer Haftung) gesetzlich verpflichtet ist (vgl.
Thomas Ramseier, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd.
II, 3. Aufl., Bern 2017, N 6 Anh. St., m.w.H.). Die Gründe für die Anrechnung eines
höheren (als effektiv ausbezahlten) Einkommens und der Umfang einer möglichen
Korrektur wären daher primär von der Gegenpartei darzutun gewesen. Vor diesem
Hintergrund hätte sich der Beschwerdeführer in der Klagebegründung vorderhand
darauf beschränken können, die von der Gegenpartei verlangte volle Aufrechnung
der Quellensteuern zu bestreiten. Zudem war absehbar, dass bis zur erstinstanzli-
chen Hauptverhandlung aktuellere Lohnabrechnungen vorliegen würden, aus de-
nen die Höhe der Quellensteuern zu dem nach der Geburt der Drillinge anwend-
baren Tarif hervorgehen würde. Statt komplizierte eigene Berechnungen anzustel-
len, hätten daher die ab März 2015 eingehenden Lohnabrechnungen respektive
der Lohnausweis 2015 abgewartet werden können, um das effektiv massgebliche
Nettoeinkommen beziffern zu können. Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb
sein Mandant nach Antritt der neuen Stelle bei entsprechender Instruktion nicht in
der Lage gewesen wäre, die für das Abänderungsverfahren relevanten Beweismit-
tel selber beizubringen, ging es letztlich doch nur noch darum, die Lohnabrech-
nungen aus dem neuen Arbeitsverhältnis zu sammeln und zusammen mit allfälli-
gen bedarfsrelevanten Unterlagen (Krankenkassenpolicen, Verfügungen über
Prämienverbilligungen etc.) zu gegebener Zeit weiterzuleiten. Im Ergebnis bleibt
somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise einen unnöti-
gen und wenig zweckmässigen Aufwand betrieben hat. Tatsächlich fällt bei einer
Auswertung der eingereichten Honorarnoten denn auch auf, dass vom gesamthaft
verrechneten Aufwand von 89.6 Stunden zusätzlich zu dem jeweils zusammen
mit dem Verfassen der Rechtsschriften resp. der Vorbereitung der beiden Ver-
handlungen verrechneten Aufwand knapp 12 Stunden für das Studium der Akten
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und rechtliche Abklärungen, 9.5 Stunden für Besprechungen und sonstige Kontak-
te (Mails, Telefone) zum Klienten und über 10 Stunden für Sachverhaltsabklärun-
gen bei Dritten aufgewendet wurden. Trotz der in tatsächlicher Hinsicht bestehen-
den Komplexität des Falles kann ein derartiger Aufwand nicht mehr als verhält-
nismässig bezeichnet werden, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht eine
Kürzung des zu entschädigenden Honorars vorgenommen hat. Zu prüfen bleibt, in
welchem Umfang die Kürzung gerechtfertigt ist.
4.6.1. Unterzieht man die eingereichten Honorarnoten einer näheren Analyse,
lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer für eine erste Phase bis und mit
der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2014 Aufwendungen von total 19.3 Stun-
den in Rechnung gestellt hat. Davon entfallen 5.6 Stunden auf das Verfassen der
Klagebegründung und des URP-Gesuches und 8.05 Stunden für die Vorbereitung
und Teilnahme an der Einigungsverhandlung einschliesslich der Fahrzeit von Win-
terthur nach Landquart und zurück sowie eine Vorund Nachbesprechung mit sei-
nem Mandanten. Der restliche Aufwand betrifft im Wesentlichen das Einholen der
erforderlichen Instruktionen, eine Kontaktaufnahme mit der Beiständin des Kindes
zur Beschaffung von Beweismitteln in Zusammenhang mit den Kosten für den Be-
suchsaufbau und eine Besprechung mit seinem Mandanten zur Bereinigung der
Klagebegründung. Der bis zu diesem Zeitpunkt verrechnete Aufwand erscheint mit
Blick auf Umfang und Inhalt der Rechtsschriften sowie die vorstehend beschriebe-
nen Erschwernisse in der Kommunikation mit seinem Mandanten noch als ange-
messen und ist damit zu akzeptieren. Davon ausgenommen ist einzig der Auf-
wand in Zusammenhang mit der Prüfung des erstinstanzlichen URP-Entscheides
von 0.35 Stunden (20./26 Mai 2014), wurde der Beschwerdeführer dafür doch be-
reits im Rahmen des dagegen geführten Rechtsmittelverfahrens (ZK1 14 69) ent-
schädigt.
4.6.2. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung tätigte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Abklärungen bei Dritten (Steueramt, für das arbeitsrechtliche Verfahren
beigezogene Rechtsanwälte, Beiständin). Zusammen mit den in diesen Zeitraum
fallenden Klientenkontakten werden dafür bis zum 20. August 2014 3.95 Stunden
in Rechnung gestellt, was mit Blick auf den letztlich relevanten Sachverhalt (Ein-
kommen während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) kaum nachvollzieh-
bar ist. Darin eingeschlossen sind offenbar auch Bemühungen, die keinen unmit-
telbaren Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren hatten, so namentlich
ein Schreiben von und an die Alimentenbevorschussungsstelle vom 21. Juli 2014,
mit welchem einer Betreibung seines Mandanten vorgebeugt werden sollte (0.45
Stunden) und eine Anfrage der KESB Nordbünden vom 20. August 2014 zum da-
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maligen Stand des Besuchsaufbaus (0.4 Stunden). Derartige verfahrensfremde
Bemühungen können bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
nicht berücksichtigt werden.
4.6.3. Für seine Bemühungen in der Zeit vom 21. August 2014 bis zum 8. Januar
2015, in welcher die Parteien Vergleichsgespräche geführt haben und das Ge-
richtsverfahren deshalb sistiert war, macht der Beschwerdeführer einen Aufwand
von total 8.5 Stunden geltend. Darin eingeschlossen sind erneut 0.45 Stunden für
die Durchsicht eines (vermutlich die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft
betreffenden) Entscheides der KESB Nordbünden, der für den Gegenstand des
Abänderungsverfahrens von vornherein nicht von Relevanz sein konnte. Zudem
fielen in diesen Zeitraum wiederum diverse Kontakte zu Dritten (Sozialamt, Steu-
eramt), welche der Abklärung der Quellensteuerbelastung, einer möglichen Finan-
zierung der Kosten für den Besuchsaufbau über die Sozialhilfe und den Ersatzein-
künften der Ehefrau seines Mandanten (Mutterschaftsentschädigung, Eltern-
schaftsbeiträge) dienten. Gestützt darauf unterbreitete der Beschwerdeführer der
Gegenpartei offenbar zweimal ein Vergleichsangebot, welchem jeweils eine neue
Unterhaltsberechnung zugrunde lag. Zweifellos sind Bemühungen um eine ein-
vernehmliche Regelung eines Rechtsstreits auch bei mit unentgeltlicher Rechts-
pflege geführten Mandaten grundsätzlich zu begrüssen. Im vorliegenden Fall hat
die Gegenpartei allerdings bereits an der Einigungsverhandlung ausdrücklich er-
klärt, dass sie zu keinen weitergehenden Zugeständnissen bereit sei (RG act. VI/1
S. 5). Das Ausarbeiten und Unterbreiten von Vergleichsangeboten, welche über
den anlässlich der Einigungsverhandlung diskutierten Vorschlag hinausgingen,
konnte unter diesen Umständen kaum erfolgversprechend sein. Der entsprechen-
de Aufwand erweist sich bei den gegebenen Verhältnissen daher nicht mehr als
zweckmässig und ist um mindestens 2 Stunden zu kürzen.
4.6.4. Mitte Februar 2015 wurde das Gerichtsverfahren wieder aufgenommen und
dem Beschwerdeführer (bzw. dessen Mandanten) Frist zur Einreichung einer er-
gänzenden Klagebegründung angesetzt. Für deren Ausarbeitung einschliesslich
des zu diesem Zweck getätigten Aktenstudiums, zusätzlicher Abklärungen betref-
fend Lohn, Quellensteuern und Wohnkosten, Kontakten mit dem Sozialdienst der
Gemeinde Buchs und rechtlichen Recherchen stellt der Beschwerdeführer Auf-
wendungen von insgesamt 19.6 Stunden in Rechnung (Zeitraum vom 6. März
2015 bis zum 20. April 2015). Nach Eingang der Klageantwort erhielt er sodann
Gelegenheit zu einer Replik, welche er nach zweimaliger Fristerstreckung
schliesslich am 7. September 2015 einreichte. Für den bis dahin getätigten Auf-
wand, welcher nebst dem Studium der (knapp 10-seitigen) Klageantwort und dem
14 / 19


Verfassen der Replik wiederum Abklärungen betreffend Quellensteuern, ein aus-
zugsweises Studium von Strafakten (zur Widerlegung der seinem Mandanten vor-
geworfenen häuslichen Gewalt), das Beschaffen von Beweismitteln bei Dritten
(Krankenversicherung, Alimentenbevorschussungsstelle, Arbeitgeberin) und Noti-
zen für das künftige Plädoyer umfasste, macht der Beschwerdeführer total 12.85
Stunden geltend. Insgesamt werden für diese Phase des Schriftenwechsels somit
über 32 Stunden in Rechnung gestellt. Dabei umfasst die Klagebegründung (ein-
schliesslich des Deckblattes und des Beweismittelverzeichnisses) 23 Seiten und
beinhaltet abgesehen von einigen rechtlichen Ausführungen zum neuen Sorge-
recht, zur Anrechenbarkeit hypothetischer Wohnkosten und des im Bedarf seines
Mandanten zu berücksichtigenden Wohnkostenanteils im Wesentlichen die detail-
lierten Berechnungen zu dessen Einkommen und Existenzminimum für die sich
aus den veränderten Verhältnissen ergebenden Phasen. In der rund 10-seitigen
Replik nahm der Beschwerdeführer zu den gegnerischen Vorbringen Stellung und
legte unter Bezugnahme auf die eingeholten Beweismittel nochmals seine eigenen
Einkommensund Bedarfsverhältnisse dar. Auch wenn man berücksichtigt, dass
bei seinem Mandanten, namentlich was seine berufliche Situation anbelangt,
komplexe Verhältnisse vorlagen und in den Rechtsschriften zu verarbeiten waren,
erscheint der geltend gemachte Aufwand bei einer Gesamtbetrachtung als über-
höht, dies umso mehr, als ja bereits für die vorangegangene Zeit ein nicht uner-
heblicher Aufwand für Abklärungen notiert worden ist. Soweit der Beschwerdefüh-
rer sodann geltend macht, dass sich bei der Berechnung des Existenzminimums
mehrere Grundsatzfragen gestellt hätten und insbesondere der einschlägige BGE
137 III 59 Raum für unterschiedliche Interpretationen gelassen habe, ist ebenfalls
nicht erkennbar, weshalb deswegen ein derart hoher Aufwand entstanden sein
soll. Insgesamt erscheint daher eine Reduktion des zu entschädigenden Aufwan-
des um rund einen Viertel, d.h. um 8 Stunden, als angemessen.
4.6.7. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit der Duplik, welche dem Be-
schwerdeführer am 2. Oktober 2015 zugestellt wurde, erging am 12. Februar 2016
die Beweisverfügung. Für das Studium derselben und die daran anschliessenden
Bemühungen zur Beschaffung der zur Edition verlangten Unterlagen wie auch zur
Dokumentierung einer zusätzlichen Bedarfsposition (Fremdbetreuungskosten we-
gen gesundheitlicher Probleme der Ehefrau seines Mandanten) macht der Be-
schwerdeführer knapp 3 Stunden geltend, was noch als angemessen bezeichnet
werden kann. Es folgten schliesslich am 25./26. April 2016 die Arbeiten am Plädo-
yer (einschliesslich mehrerer Telefonate und E-Mails mit seinem Mandanten we-
gen noch fehlender Unterlagen), wofür der Beschwerdeführer einen Aufwand von
total 11.95 Stunden in Rechnung stellt. Das schriftlich eingereichte Plädoyer um-
15 / 19


fasst rund 12 Seiten (unter Einschluss der teilweise angepassten Rechtsbegeh-
ren) und enthält nebst einer Rekapitulation der Einkommensentwicklung seines
Mandanten auch Ausführungen zu den neu geltend gemachten Fremdbetreu-
ungskosten. Die veränderten Einkommensund Bedarfszahlen hatten zudem zu
einer nochmaligen Neuberechnung der beantragten Unterhaltsbeiträge (mit zu-
sätzlichen Phasen) geführt. Dennoch erscheint der geltend gemachte Aufwand,
auch mit Blick auf die bereits während des Schriftenwechsels getätigten Vorberei-
tungen, als nicht mehr angemessen. Vertiefte rechtliche Abklärungen waren nicht
(mehr) erforderlich und wurden offenkundig auch nicht vorgenommen, zumal die
Ausführungen zum beantragten gemeinsamen Sorgerecht ausgesprochen kurz
ausfielen. Der notwendige Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers ist daher
um 3.95 Stunden auf 8 Stunden zu reduzieren. Nicht zu beanstanden ist demge-
genüber der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für die Teilnahme an der Haupt-
verhandlung vom 27. April 2016 (samt Anund Rückreise von bzw. nach Win-
terthur 7 Stunden) sowie die eingesetzte Pauschale von 2 Stunden für das Studi-
um der zu erwartenden Urteils und den Mandatsabschluss.
4.6.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint für das Abänderungs-
verfahren eine Kürzung des vom Beschwerdeführers geltend gemachten Gesamt-
aufwands von 89.6 Stunden um insgesamt 15.6 Stunden als gerechtfertigt. Somit
wird dem Beschwerdeführer ein Zeitaufwand von 74 Stunden zugestanden. Unbe-
stritten sind der Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 der Verordnung über die
Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorar-
verordnung, HV; BR 310.250]), die Reisespesen von CHF 75.00, die Barauslagen
von 3% sowie die Mehrwertsteuer (8%). Dies ergibt eine Entschädigung des un-
entgeltlichen Rechtsvertreters von insgesamt CHF 16'544.50.
4.7.
An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Einwand des Beschwer-
deführers, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs.
1 ZGB und Art. 52 ZPO), wenn die Vorinstanz erst mit dem angefochtenen Ent-
scheid sein Honorar kürze, obwohl er die höher werdenden Kosten mit seiner Zwi-
schenabrechnung vom 15. September 2015 offengelegt und die Vorinstanz dage-
gen nicht interveniert habe. Zum einen fällt die Beurteilung der Angemessenheit
des in Rechnung gestellten Aufwandes in die Kompetenz des in der Sache zu-
ständigen Kollegialgerichts, welche darüber von Gesetzes wegen im Rahmen der
mit dem Endentscheid vorzunehmenden Kostenliquidation befindet. Auf diese
Rechtslage wurde der Beschwerdeführer denn auch bereits mit Schreiben des
Bezirksgerichtspräsidenten vom 17. September 2015 hingewiesen, weshalb aus
dem Unterbleiben einer weitergehenden Intervention jedenfalls nicht abgeleitet
16 / 19


werden kann, dass der aus der Zwischenabrechnung hervorgehende Aufwand
stillschweigend genehmigt worden wäre. Zum andern war der grösste Teil des als
übertrieben zu qualifizierenden Aufwandes im Zeitpunkt der Zwischenabrechnung
bereits angefallen, so dass sich der Beschwerdeführer zumindest insoweit von
vornherein nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen kann. Nach dem Gesagten
bleibt es dabei, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit
als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B.___ auf CHF 16'544.50 festzusetzen
und die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen ist.
5.
Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Ge-
mäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt.
5.1.
Vorliegend hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer als unentgeltli-
chem Rechtsvertreter von B.___ geforderte Honorar auf CHF 14'319.70 ge-
kürzt. Diese Kürzung hat sich nur teilweise als gerechtfertigt erwiesen. Der Be-
schwerdeführer, welcher ein Honorar von insgesamt CHF 20'012.00 forderte und
nun CHF 16'544.50 zugesprochen erhält, ist mit seinem Antrag demzufolge mehr-
heitlich unterlegen. Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich aufgrund der unzureichen-
den Begründung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, die Verfahrens-
kosten für das Beschwerdeverfahren welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210])
auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden - dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte, das
heisst in Höhe von CHF 750.00, aufzuerlegen.
5.2.
Ebenso ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine angemessene aus-
sergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Nachdem er sich gegen die Fest-
setzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand selbständig und
ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters zur Wehr gesetzt hat, kann er zwar kei-
ne Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Der
um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter nimmt indessen nicht
bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. Urteil des Kantonsge-
richts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018 E. 7.2.). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung
sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren eine
anhand des erforderlichen Aufwandes zu bemessende Parteientschädigung zu,
und zwar ohne dass die besonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein
17 / 19


müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 sowie 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000
E. 3c). Der Streit um die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ge-
hört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in
welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in
Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Andernfalls
würde die Entschädigung des Rechtsbeistandes, deren Festsetzung er erfolgreich
angefochten hat, durch die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren indirekt wie-
der herabgesetzt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, a.a.O., N 49 zu Art. 122 ZPO).
5.3.
Was die Bemessung der Umtriebsentschädigung anbelangt, kann die bis-
herige Praxis des Kantonsgerichts herangezogen werden. Die dem in eigener Sa-
che tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist demzufolge nach den
Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessen. Dabei
können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwäl-
ten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise
ergebende Honorar ist sodann aber angemessen zu reduzieren, wobei die Ermäs-
sigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt. Mit dieser Berechnungsmetho-
de ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend
berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93
vom 27. Juni 2018 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen sowie Benedikt Suter/Cristina
von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 f. zu
Art. 95 ZPO, welche allerdings eine Reduktion von einem Drittel erwähnen). Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einen Aufwand von insgesamt
5.25 Stunden à CHF 240.00 geltend. Wie vorstehend ausgeführt, ist dieses Hono-
rar jedoch um 50% zu reduzieren. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist eben-
falls nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Umtriebsentschädigung anders
als bei der für die unentgeltliche Vertretung ausgerichteten Entschädigung nämlich
nicht um ein steuerpflichtiges Entgelt für eine dem Staat erbrachte Dienstleistung,
sondern um eine auf zivilprozessualer Grundlage beruhende Schadenersatzleis-
tung, welche gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG zu den sog. Nicht-Entgelten
zählt, handelt, welche dementsprechend nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl.
dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 93 vom 27. Juni 2018
E. 7.2 mit weiterem Hinweis). Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer
dementsprechend
eine
Entschädigung
einschliesslich
Barauslagen
von
CHF 648.90 zuzusprechen.
III. Demnach wird erkannt:
18 / 19


1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die aus der erstinstanzli-
chen Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung von Dr. iur. X.___ als
unentgeltlicher Rechtsvertreter von B.___ im Abänderungsverfahren vor
dem Bezirksgericht Landquart (Proz.Nr. 115-2014-18) wird in Aufhebung
von Dispositivziffer 4.c des angefochtenen Entscheides auf insgesamt CHF
16'544.50 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgelegt.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben zur
Hälfte beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts.
Sie gehen im Betrag von CHF 750.00 zu Lasten von Dr. iur. X.___ und
werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 750.00 wird
ihm erstattet.
3.
Aussergerichtlich wird Dr. iur. X.___ aus der Gerichtskasse des Kantons-
gerichts von Graubünden mit CHF 648.90 entschädigt.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:



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