Die X._____ hat Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden eingereicht, der sie aus der Erbenliste ausschloss. Der Erblasser hatte in einem Testamentsnachtrag die beiden Nichten von der Erbfolge ausgeschlossen, da ihr Vater ihm Darlehensschulden nicht zurückgezahlt hatte. Die Berufungsklägerin wollte das Testament anfechten, jedoch wurde entschieden, dass sie eine Ungültigkeitsklage beim ordentlichen Richter einreichen müsste. Daher wurde auf die Berufung nicht eingetreten und die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-168
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-16-168 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mitteilung der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen |
Schlagwörter : | Berufung; Entscheid; Berufungsklägerin; Testament; Erben; Bezirksgericht; Imboden; Eröffnung; Verfügung; Einzelrichter; Vater; Verstorbene; Verfahren; Mitteilung; Todes; Akten; Vorinstanz; Verstorbenen; Testamentsnachtrag; Erbfolge; Verfahrens; Erblasser; Berufungsverfahrens; Bundesgericht; Kantonsgericht; Graubünden; Dretgira; Grischun |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 519 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-168
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 07. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 168
12. Dezember 2016
Entscheid
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
In der zivilrechtlichen Berufung
der X.___, Berufungsklägerin,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 2. November
2016, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte,
betreffend Mitteilung der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen,
wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 14. November 2016 (schweizeri-
scher Poststempel vom 16. November 2016) samt mitgereichten Akten, in die von
der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Er-
wägung,
- dass A.___ am 07. September 2016 mit letztem Wohnsitz in O.1___ ver-
storben ist,
- dass dem Bezirksgericht Imboden in der Folge eine eigenhändige letztwillige
Verfügung des Verstorbenen vom 13. Januar 1992 zur Eröffnung eingereicht
wurde,
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden in seinem Entscheid vom
02. November 2016 die gesetzlichen Erben von A.___ feststellte, unter
ihnen X.___, und in der Folge die eingesetzten Erben gemäss genanntem
Testament auflistete,
- dass der Einzelrichter im Dispositiv des Entscheides die Verfügung von Todes
wegen von A.___ vom 13. Januar 1992 samt Testamentsnachtrag vom 13.
Januar 1992 zuhanden der gesetzlichen und der eingesetzten Erben eröffnete
und im weiteren davon Vormerk nahm, dass Rechtsanwalt B.___ bis zum
Abschluss des Sicherungsinventars als Erbschaftsverwalter eingesetzt wurde,
- dass X.___ dagegen am 14. November 2016 (der schweizerischen Post am
16. November 2016 übergeben) Berufung einreichte und sich gegen ihren
Ausschluss aus der Erbenliste wehrte,
- dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, sie und ihre Schwes-
ter seien zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht erbberechtigt gewesen; erbbe-
rechtigt sei ihr Vater gewesen; sollte es tatsächlich der Wille des Onkels ge-
wesen sein, die Berufungsklägerin und ihre Schwester zu enterben, so hätte
er (der Verstorbene) sicher ihren Vater von der Erbfolge ausgeschlossen,
- dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen wurden, indessen
keine Vernehmlassungen eingeholt wurden,
- dass gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung gemäss Art. 308 ff.
ZPO gegeben ist,
- dass die Berufung formund fristgerecht eingereicht wurde,
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- dass sich die Berufungsklägerin gegen ihren vom Erblasser verfügten Aus-
schluss als Erbin wehrt,
- dass in der Tat der Erblasser in einem Testamentsnachtrag vom 13. Januar
1992 die beiden Nichten C.___ und X.___ von der Erbfolge ausgeschlos-
sen hat, weil ihr Vater offenbar dem Verstorbenen Darlehensschulden nicht
zurück bezahlt hat,
- dass die Berufungsklägerin somit sinngemäss das Testament von A.___
sel. anfechten will,
- dass auf ein Rechtsmittel gegen einen vorinstanzlichen Entscheid nur einge-
treten werden kann, wenn die Anfechtende durch diesen Entscheid beschwert
ist,
- dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Vorinstanz lediglich
das Testament eröffnet hat und nicht über dessen Gültigkeit befunden hat,
- dass die Berufungsklägerin, sofern sie das Testament bzw. ihren Erbaus-
schluss anfechten will, eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB beim or-
dentlichen Richter einreichen müsste,
- dass unter diesen Umständen auf die Berufung nicht eingetreten werden
kann,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der
Berufungsklägerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten der
Berufungsklägerin.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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