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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-164: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, hat sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur gewehrt. Es ging um einen Werkvertrag und eine Forderungsklage zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Nach verschiedenen Gerichtsentscheiden und Verfahren wurde die Beschwerde letztendlich zurückgezogen, und die Parteien einigten sich aussergerichtlich auf die Kostenverteilung. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied, dass 2/3 der Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin und 1/3 vom Beschwerdegegner zu tragen sind. Der Richter war Herr Brunner, und die Gerichtskosten betrugen CHF 800. Die Gewinnerperson war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-164

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-164
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-164 vom 27.11.2017 (GR)
Datum:27.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:negative Feststellungsklage
Schlagwörter : Parteien; Verfahren; Vergleich; Kantons; Gericht; Höhe; Kantonsgericht; Graubünden; Plessur; Entschädigung; Rechtspflege; Vorsitz; Verfügung; Parteientschädigung; Gesuch; Sicherheit; Vorsitzende; Betreibung; Rückzug; Vergleichs; Zivilkammer; Bezirksgericht; Kostenregelung; Forderung; Honorar; Entscheid; Forderung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 109 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marti, Berner Kommentar Zivilpro- zessordnung, Art. 109 OR, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-164

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 27. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 164
12. Dezember 2017
Abschreibungsverfügung

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuarin
Thöny

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG
Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur
vom 27. Oktober 2016, mitgeteilt am 31. Oktober 2016, in Sachen der Beschwer-
deführerin gegen Y.___, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Marc Breitenmoser, Martinsplatz 8, 7001 Chur,
betreffend negative Feststellungsklage
(Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO),
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 3. April 2011 schloss Y.___ mit der X.___ einen Werkvertrag über
die Erstellung eines Stalles auf dessen Grundstück Nr. ___, Plan 6, im Grund-
buch O.1___, ab. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 20. Mai 2017
erwirkte die X.___ auf diesem Grundstück für eine Werklohnforderung die Ein-
tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von CHF
74'477.20 nebst 5% Zins seit dem 24. Januar 2012. Gleichzeitig wurde die
X.___ verpflichtet, Y.___ eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von
CHF 17'580.00 zu bezahlen. Im Berufungsentscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 17. September 2015 wurde die definitive Eintragung des Bau-
handwerkerpfandrechts bestätigt und die X.___ wurde zur Leistung einer aus-
sergerichtlichen Entschädigung an Y.___ in Höhe von CHF 778.70 verpflichtet.
Die X.___ erklärte mit Schreiben vom 27. November 2015 die Verrechnung der
aussergerichtlichen Entschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 18'358.70 mit
ihrem Guthaben aus dem Werkvertrag.
B.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes des Kreises Chur vom 4. De-
zember 2015 setzte Y.___ gegen die X.___ CHF 18'358.70 nebst Zins zu 5%
seit dem 17. Oktober 2015 in Betreibung. Die X.___ erhob in der Folge Rechts-
vorschlag. Mit Entscheid des damaligen Bezirksgerichts Plessur (heute: Regional-
gericht Plessur) vom 17. Februar 2016 wurde Y.___ die definitive Rechtsöff-
nung über CHF 18'358.70 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2015 erteilt und
ihm eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'697.55 zugespro-
chen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Konkursandrohung des Betrei-
bungsamtes Plessur datiert vom 27. Mai 2016.
C.
Am 28. Januar 2016 instanziierte Y.___ beim Bezirksgericht Plessur eine
Forderungsklage (Proz. Nr. ___) gegen A.___ über CHF 108'525.00 nebst
Zins. Im Zuge einer Widerklage machte A.___ seinerseits einen Forderungsbe-
trag von CHF 117'631.35 nebst Zins geltend, worin auch die von der X.___ ab-
getretene Werklohnforderung gegenüber Y.___ enthalten war.
D.
Am 17. Juni 2016 machte die X.___ gegen Y.___ vor dem Bezirksge-
richt Plessur eine negative Feststellungsklage betreffend die in Betreibung gesetz-
te Forderung in Höhe von CHF 18'358.70 (Proz. Nr. ___) anhängig. Gleichzeitig
stellte sie ein Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung (Proz. Nr. ___).
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E.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2016 beantragte Y.___, es sei das Ge-
such um vorläufige Einstellung der Betreibung unter Kostenund Entschädigungs-
folge zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen und diese sei zu verpflichten, für
die Parteientschädigung des Gesuchsgegners Sicherheit in Höhe von CHF
10'000.00 zu leisten. Die X.___ liess mit Stellungnahme vom 12. August 2016
die Abweisung des Gesuchs betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
beantragen.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2016, mitgeteilt am
31. Oktober 2016, erkannte der Instruktionsrichter am Bezirksgericht Plessur be-
treffend die negative Feststellungsklage - Sicherheitsleistung, was folgt:
1.a) Die X.___ wird verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von CHF
4'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist entweder mit beiliegen-
dem Einzahlungsschein auf das PC-Konto 89-911492-3 des Bezirks-
gerichts Plessur zu leisten eine auf denselben Betrag lautende
Garantieerklärung im Sinne von E.9/e/aa der Erwägungen einzu-
reichen.

b) Für die Einzahlung der Sicherheitsleistung wird der X.___ eine Frist
bis zum 11. November 2016 gesetzt.
2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 (Entscheidgebühr) gehen
zu Lasten der X.___ und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30
Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

b) Die X.___ hat Y.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
300.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.
(Rechtsmittelbelehrung).
4.
(Mitteilung).
G.
Gegen diese Verfügung liess die X.___ mit Eingabe vom 11. November
2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie das
folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
In Gutheissung der Beschwerde seien Ziffer 1. und 2. der angefochte-
nen prozessleitenden Verfügung aufzuheben und das Gesuch des Be-
schwerdegegners betreffend Leistung einer Sicherheit für die Partei-
entschädigung sei abzuweisen.

2.
Alles unter voller Kostenund Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich
8% MWSt, für das Verfahren vor Vorinstanz und das vorliegende Be-
schwerdeverfahren vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten des
Beschwerdegegners.

H.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 liess Y.___ die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu-
züglich 8% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin beantragen. Ausser-
dem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Seite 3 — 10

Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 117 ff. ZPO, welches mit
Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 27. November 2017 (ZK1 16
171) gutgeheissen wurde.
H.
Mit Schreiben vom 24. März 2017 ersuchten die Parteien um Sistierung des
hängigen Verfahren bis zum 8. Mai 2017, da sie im Zusammenhang mit den vor
Regionalgericht hängigen Verfahren zur Zeit Gespräche betreffend eine Gesamt-
lösung führen würden. Mit Verfügung vom 28. März 2017 sistierte der Vorsitzende
der I. Zivilkammer das Verfahren im Hinblick auf einen allfälligen Vergleichsab-
schluss bis auf weiteres. In der Folge wurde die Sistierung auf mehrere Anträge
der Parteien hin bis Ende August 2017 verlängert.
I.
Am 23. August 2017 liess die X.___ dem Kantonsgericht von Graubün-
den mitteilen, dass die Angelegenheit in der Zwischenzeit definitiv habe geregelt
werden können und sie daher das hängige Verfahren zurückziehe. Die Parteien
hätten sich darauf geeinigt, dass die amtlichen und gerichtlichen Kosten von den
Parteien je zur Hälfte getragen und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen
würden.
J.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 teilte der Vorsitzende der I. Zivilkam-
mer den Parteien mit, dass die von den Parteien getroffene Kostenregelung nicht
derjenigen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO bei einem Rückzug entspreche. Dies sei
für das Kantonsgericht von Graubünden deshalb von Bedeutung, da Y.___ ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Die von den Parteien ge-
wählte Lösung könnte daher gegen Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO verstossen. Ent-
scheidend sei dabei, ob tatsächlich ein blosser Rückzug vorliege ob allenfalls
der abgeschlossene Vergleich differenzierter zu betrachten sei. Die Parteien wur-
den deshalb aufgefordert, bis zum 12. September 2017 den abgeschlossenen
Vergleich einzureichen und zur angesprochenen Problematik Stellung zu nehmen.
Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit gemeinsamer Stellungnahme vom 8.
September 2017 nach. Darin führten sie aus, dass mit der vereinbarten Pauschal-
zahlung der X.___ an Y.___ diverse und mithin unbezahlt gebliebene Partei-
entschädigungen von insgesamt CHF 25'360.90 sowie nicht unter die unentgeltli-
che Rechtspflege fallende Anwaltskosten von mehreren tausend Franken abzugel-
ten seien.
K.
Mit Schreiben vom 12. September 2017 wies der Vorsitzende der I. Zivil-
kammer die Parteien nochmals auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 109 Abs.
2 lit. b ZPO hin und führte aus, dass Y.___ mit Erhalt des vereinbarten Pau-
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schalbetrags von CHF 50'000.00 zu rund 3/4 obsiege, ohne dass aus dem Ver-
gleich ersichtlich wäre, dass er im Forderungsprozess anderweitige Zugeständnis-
se hätte machen müssen. Unter diesen Umständen wäre somit bei Anwendung
der Kostenregeln gemäss Art. 106 ff. ZPO für Y.___ eine vorteilhaftere Kosten-
verteilung angebracht. Das Kantonsgericht müsste die Prozesskosten nach dem
wirklichen Verfahrensausgang festlegen, sofern Y.___ die unentgeltliche Pro-
zessführung bewilligt würde. Den Parteien wurde daher die Möglichkeit einge-
räumt, den Vergleich entsprechend anzupassen dem Kantonsgericht die Er-
klärung abzugeben, dass sie den Vergleich auch ohne die vereinbarte Kostenver-
teilung gelten lassen wollen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 bestätigte die
X.___, dass der Rückzug des hängigen Verfahrens vorbehaltlos erfolgt sei.
Auf die weiteren Ausführungen im Schriftenwechsel und im abgeschlossenen Ver-
gleich wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Die Parteien konnten sich nach Anhebung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens aussergerichtlich einigen, woraufhin die X.___ die Beschwerde mit
Schreiben vom 23. August 2017 zurückzog. Angesichts dieser vorbehaltlosen
Rückzugserklärung kann das Verfahren ZK1 16 164 daher vom Vorsitzenden der
I. Zivilkammer als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden (Art. 241 Abs. 3
ZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]
i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).
2.
Der von den Parteien aussergerichtlich geschlossene Vergleich vom 28./30.
Juni 2017 enthält in Ziffer 5 eine Regelung der Prozesskosten. Demnach sollen
die Parteien die amtlichen und gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen, die aus-
seramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Es stellt sich nun die Frage, ob die-
se Kostenregelung unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 109 Abs. 2 lit.
b ZPO genehmigt werden kann.
2.1.
Gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO trägt bei einem gerichtlichen Vergleich jede
Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Ein aussergerichtlicher
Vergleich, das heisst nicht vor dem urteilenden Gericht abgeschlossener Ver-
gleich, bindet die befasste Instanz bezüglich der Liquidation der Prozesskosten
nicht. Den Parteien ist es unbenommen, dem Gericht mit dem Antrag auf Ab-
schreibung des Verfahrens auch übereinstimmend die Kostenliquidation entspre-
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chend dem von ihnen in der aussergerichtlichen Vereinbarung vorgesehen
Schlüssel zu beantragen (vgl. Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar Zivilpro-
zessordnung, Band I, Bern 2010, N. 2 zu Art. 109). Dies ist im vorliegenden Fall
geschehen (vgl. act. A.3). Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO kann das Gericht je-
doch die Kosten trotz einvernehmlicher Lösung der Parteien nach den Artikeln
106-108 ZPO verteilen und somit von der Kostenregelung der Parteien abwei-
chen, wenn die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Dies ist nicht absolut, sondern
ausschliesslich in Relation zum übrigen Vergleichsinhalt zu verstehen. Die gesetz-
liche Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn bei Anwendung der Kostenre-
geln gemäss Art. 106-108 ZPO eine andere, nämlich für die betreffende Partei
vorteilhafterer Kostenverteilung angebracht wäre (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N.
5 zu Art. 109). Mit einer Korrektur der Kostenregelung durch das Gericht wird nicht
nur die Staatskasse geschützt; die Partei, welche mit unentgeltlicher Rechtspflege
prozessiert, vergisst oftmals, dass die Kosten zurückgefordert werden, sobald sie
zu deren Bezahlung in der Lage ist (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brun-
ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N. 2 zu Art. 109).
2.1.1. Für die Abweichung von der Kostenvereinbarung der Parteien wird zu-
nächst vorausgesetzt, dass der durch die Kostenregelung benachteiligten Partei
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt bzw. gewährt wurde, diese also von der
unentgeltlichen Rechtspflege profitiert. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gesuch
von Y.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei-
nes Rechtsbeistandes wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer
vom 27. November 2017 (ZK1 16 171) gutgeheissen.
2.1.2. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Kostenverteilung gemäss Vergleich in
Relation zum übrigen Vergleichsinhalt einseitig zu Lasten von Y.___ und damit
aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vorläufig) einseitig zu Las-
ten des Kantons Graubünden gehen. Dabei ist auf den Inhalt des Vergleichs ab-
zustellen. Gemäss den Ziff. 1 und 2 des Vergleichs haben sich die Parteien darauf
geeinigt, dass A.___ beziehungsweise die X.___ sich verpflichtet, Y.___
einen Pauschalbetrag von CHF 50'000.00 zu bezahlen und das auf dem Grund-
stück Nr. ___, Plan Nr. 6, Grundbuch O.1___ lastende Bauhandwerkerpfand-
recht im Grundbuch löschen zu lassen (Ziff. 2 des Vergleichs). Im Gegenzug ziehe
Y.___ das Konkursbegehen sowie die Betreibung gegen die X.___ zurück.
Damit sollen nach dem Willen der Parteien sowohl das vor dem Regionalgericht
Plessur hängige Verfahren (Proz. Nr. ___) wie auch die beiden vor Kantonsge-
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richt hängigen Verfahren ZK1 16 163 (vorläufige Einstellung der Betreibung) und
ZK1 16 164 (negative Feststellungklage) abgeschrieben werden. In diesen drei
Verfahren ging es um Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 251'517.25, näm-
lich die von Y.___ geforderten, bisher unbezahlt gebliebenen Parteientschädi-
gungen von CHF 25'360.90, seine Klage über CHF 108'525.00 nebst Zins sowie
die Widerklage der X.___ über CHF 117'631.35 nebst Zins. Mit Erhalt der Ver-
gleichszahlung von CHF 50'000.00 und Abwendung der Gegenforderung von CHF
117'631.35 hat Y.___ faktisch somit zu 2/3 obsiegt, weshalb die von den Partei-
en vorgesehene hälftige Kostenverteilung unter diesem Blickwinkel nicht ange-
messen scheint und demzufolge nicht genehmigt werden kann. Vielmehr rechtfer-
tigt sich nach dem Gesagten, Y.___ 1/3 und der X.___ 2/3 der Verfahrens-
kosten zu überbinden.
2.1.3. Auf entsprechende Nachfrage hin bestätigte die X.___, dass der Rück-
zug des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos erfolgt sei. Die Bestätigung der
Kostenregelung im Rückzugsschreiben stelle einen Antrag betreffend die Vertei-
lung der Kosten und Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung dar, von
welcher das Gericht selbstverständlich abweichen könne (act. A.5). Somit bleibt
der Vergleich auch ohne die vereinbarte Kostenverteilung gültig und das Kantons-
gericht hat im Abschreibungsbeschluss einen Kostenentscheid nach den Vertei-
lungsregeln der Art. 106 ff. ZPO zu fällen (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter,
a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 109).
2.2.
Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, rechtfertigt sich in Anwendung
von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO insgesamt eine Kostenüberbindung im Umfang von
2/3 an die X.___ und im Umfang von 1/3 an Y.___.
2.2.1. Für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung von Art. 9 in Verbindung
mit Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR
320.210) eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 erhoben. Diese geht gemäss dem
eingangs dargelegten Verteilschlüssel demnach im Umfang von CHF 533.00 zu
Lasten der X.___ und im Umfang zu CHF 267.00 zu Lasten von Y.___.
2.2.2. Dasselbe Verhältnis muss auch für die Parteientschädigung gelten. Die
X.___ hat an Y.___ eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Mit
Honorarnote vom 6. Oktober 2017 (Akten ZK1 16 163 act. D.20b) macht Rechts-
anwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser einen Aufwand von 6.30 Stunden geltend,
was bei einem vereinbarten Ansatz von CHF 250.00 (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen
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und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) einem Honorar von
CHF 1'752.05 (inkl. Auslagen von CHF 47.25 und 8% MwSt.) entspricht. Der Zeit-
aufwand von 6.30 Stunden, welcher im Übrigen unbeanstandet geblieben ist, er-
scheint unter Berücksichtigung der sich stellenden Sachund Rechtsfragen als
angemessen. In Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode hat die X.___
Y.___ einen Drittel der Honorarforderung und damit einen Betrag von CHF
584.00 zu ersetzen.
2.2.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 27. November
2017 (ZK1 16 171) wurde das Gesuch von Y.___ um Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen und
Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsvertreter
eingesetzt. Die ihm auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 333.00 sowie die
Kosten seiner Rechtsvertretung gehen soweit diese nicht bereits durch die Ge-
genpartei entschädigt werden - nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des
Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Das
Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters beläuft sich auf CHF 1'401.60 (Ho-
norar CHF 1'260.00, Barauslagen CHF 37.80, Mehrwertsteuer CHF 103.80). Die-
ses ist im Umfang der Y.___ zugesprochenen Parteientschädigung zu einem
Drittel gedeckt, so dass noch CHF 934.40 verbleiben und zu Lasten des Kantons
Graubünden gehen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erwei-
sen sollte was in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist -, kann so-
dann die Bezahlung der restlichen Entschädigung (CHF 467.20) aus der Gerichts-
kasse verlangt werden kann.
Seite 8 — 10

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu 2/3, so-
mit im Betrag von CHF 533.00, zu Lasten der X.___ und zu 1/3, somit im
Betrag von CHF 267.00 .00, zu Lasten von Y.___. Der auf die X.___
entfallende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von
CHF 1'467.00 wird der X.___ durch das Kantonsgericht von Graubünden
erstattet.
3.
Die X.___ hat Y.___ aussergerichtlich mit CHF 584.00 (einschliesslich
Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen
4.
Die Y.___ auferlegten Gerichtskosten von CHF 267.00 und die nicht
durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung
in Höhe von CHF 934.40 (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) gehen
gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil-
kammer vom 27. November 2017 (ZK1 16 171) zu Lasten des Kantons
Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Rückforde-
rung der geleisteten Kostenhilfe gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbe-
halten.
5.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, die in der Regel
durch Verlustschein nachzuweisen ist, kann der unentgeltliche Rechtsver-
treter eine zusätzliche Entschädigung von CHF 467.20 aus der Gerichts-
kasse verlangen.
6.
Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00
kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa-
chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
Seite 9 — 10

raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
7.
Mitteilung an:


Seite 10 — 10

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