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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-162: Kantonsgericht Graubünden

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einer Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde entschieden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, da sie verspätet eingereicht wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 800 CHF werden dem Kanton Graubünden auferlegt. Gegen diese Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde eingelegt werden. Der Richter dieses Einzelrichterentscheids war Präsident Brunner.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-162

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-162
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-162 vom 30.11.2016 (GR)
Datum:30.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Entscheid; Klinik; Kantonsgericht; Rechtsanwalt; Marty; Graubünden; Verfügung; Psychiatrische; Unterbringung; Psychiatrischen; Entscheidung; Bundesgericht; Verfahren; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Schriftlich; Zivilkammer; Präsident; Brunner; Kindes; Erwachsenenschutzbeschwerde; Dieter; Alexanderstrasse
Rechtsnorm:Art. 439 ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-162

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 30. November 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 162
01. Dezember 2016
Entscheid

I. Zivilkammer
Präsident Brunner

In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter
Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur,

gegen

die von Dr. med Y.___, ausgesprochene fürsorgerische Einweisung vom 25.
Oktober 2016,
betreffend fürsorgerische Unterbringung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. November 2016 (Poststem-
pel), in die von der Psychiatrischen Klinik A.___ am 15. November 2016 zuge-
stellten Unterlagen, in die Schreiben von Rechtsanwalt Marty vom 18. und 28. No-
vember 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass X.___ am 28. Oktober 2016 aufgrund der Verfügung von Dr. med.
Y.___ fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik A.___ in O.1___ un-
tergebracht wurde,
- dass X.___ am 28. Oktober 2016 eine Beschwerde an das Kantonsgericht
von Graubünden verfasste, welches sie indessen aufgrund der Angaben der
Klinik nicht abschickte, sondern zu sich ins Zimmer nahm,
- dass die Beschwerde erst am 09. November 2016 der Post übergeben wurde,
- dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marty, am 16.
November 2016 aufgefordert wurde, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bis
zum 28. November 2016 Stellung zu nehmen,
- dass Rechtsanwalt Marty dem Kantonsgericht am 18. November 2016 und am
28. November 2016 zwei Schreiben zukommen liess, in welchen er sich aber
zur rechtzeitigen Beschwerdeführung nicht äusserte,
- dass gemäss Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB die betroffene Person bei ärztlich
angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen das Gericht anrufen kann,
- dass gemäss Verfügung von Dr. med. Y.___ X.___ am 25. Oktober 2016
ärztlich untersucht wurde und am 28. Oktober 2016 in die Psychiatrische Klinik
A.___ eingeliefert wurde,
- dass somit davon auszugehen ist, dass die ärztliche Verfügung der Be-
schwerdeführerin entweder am 25. am 28. Oktober 2016 ausgehändigt
wurde,
- dass sodann feststeht, dass die Beschwerde erst am 09. November 2016 der
Post übergeben wurde,
- dass die Beschwerde somit nicht innert der Frist von 10 Tagen dem Kantons-
gericht eingereicht wurde,
- dass die Beschwerde somit verspätet ist, so dass darauf nicht eingetreten
werden kann,
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- dass die Beschwerdeführerin somit zunächst bei der Klinik ein Entlassungsge-
such hätte stellen müssen,
- dass bei Abweisung des Gesuchs der Entscheid sodann ans Kantonsgericht
weitergezogen werden kann,
- dass angesichts der beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Beschwerde-
führerin (IV-Rente) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird
(Art. 63 Abs. 3 EGzZGB),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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