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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-14-140: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer X. wurde aufgrund von Alkoholproblemen und psychotischen Tendenzen fürsorgerisch in der Klinik B. untergebracht. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde entschieden, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr gegeben sind. Die ärztliche Leitung wurde angewiesen, den Beschwerdeführer zu entlassen und ein weiterführendes Behandlungskonzept zu erstellen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3'125.- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-14-140

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-14-140
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-14-140 vom 11.12.2014 (GR)
Datum:11.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Unterbringung; Behandlung; Person; Klinik; Kanton; Verfahren; Erwachsenenschutz; Betreuung; Geiser; Verhalten; Massnahme; Graubünden; Beschwerdeführers; Betreuung; Kantons; Kantonsgericht; Alkohol; Einweisung; Recht; Etzensberger; Entlassung; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 436 ZGB ;Art. 437 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:137 III 289; 140 III 101;
Kommentar:
Christoph Auer, Reusser, Geiser, Marti, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 446 ZGB, 2012
Reusser, Geiser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 450 ZGB, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-14-140

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 11. Dezember 2014
Begründeter Entscheid
ZK1 14 140
(gleichentags im Dispositiv
mitgeteilt am:

mitgeteilt)
17. Dezember 2014
Entscheid

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Schnyder
Aktuar ad hoc
Bott

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde X.___ durch Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik
B.___ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurden der bei X.___
bekannte chronische Äthylismus mit psychotischen Tendenzen und mehrfach
ausgesprochenen Bedrohungen sowie mehrfache Klinikaufenthalte (zuletzt im
Jahr 2014 in der Klinik B.___) angegeben. Weiter wurde angegeben, X.___
halte sich gemäss Gutachten nicht an die Vorgaben der KESB. Ausserdem wolle
der Wohneigentümer das Haus renovieren, weshalb Bauarbeiter Zugang zur
Wohnung von X.___ haben müssten. Dieser bedrohe die Bauarbeiter jedoch mit
einem Golfschläger.
B.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 (Poststempel: 26. November 2014)
erhob X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Grau-
bünden Rekurs (recte: Beschwerde) gegen diese fürsorgerische Unterbringung.
C.
Mit Schreiben vom 27. November 2014 ersuchte die Vizepräsidentin des
Kantonsgerichts von Graubünden in Vertretung des Vorsitzenden der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die ärztliche Leitung der Psy-
chiatrischen Klinik B.___ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weite-
ren Verbleibs in der Klinik und forderte die wesentlichen Klinikakten an.
D.
Am 1. Dezember 2014 reichte die Klinik B.___ den angeforderten Bericht
ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht den Eintrittsbericht, den Behand-
lungsplan und eine Zusammenfassung der Krankengeschichte zukommen. Dem
Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Klinik B.___ per
FU (Fürsorgerische Unterbringung) bei Alkoholintoxikation mit potentieller Fremd-
gefährdung durch Dr. med. A.___, Bezirksarzt Davos, zugewiesen worden sei.
Dabei seien ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine organische Persönlich-
keitsund Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns diagnosti-
ziert worden. Daraufhin sei die Krisenintervention und Entzugsbehandlung auf der
geschlossenen Station erfolgt. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in der
Stabilisierungsphase mit der Gefahr des erneuten Rückfalls. Das nächste Ziel sei
die Erlangung der Absprachefähigkeit. Der Beschwerdeführer lehne weiterführen-
de ambulante Behandlungen (Medikation, KESB-Massnahmen) ab. Die anfangs
bestehende Gefährdung trete derzeit in den Hintergrund. Beim Beschwerdeführer
Seite 2 — 14

bestünden jedoch unrealistische Vorstellungen hinsichtlich seiner weiteren Zu-
kunftsgestaltung.
E.
Mit prozessleitender Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden wurde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Die Gutachterin wurde ersucht,
sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der
fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und
inwiefern ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Erkran-
kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon-
kreten Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von
Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten
Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage be-
antworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre
Behandlung bzw. Betreuung aufdränge ob allfällige ambulante Alternativen
bestünden, wobei sie auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerde-
führer über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungseinsicht verfüge.
F.
Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 6. Dezember 2014. Die Gut-
achterin attestiert dem Beschwerdeführer darin psychische und Verhaltens-
störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Ergänzend
kommt sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer infolge der Alkoholkrankheit
wahrscheinlich ein Korsakow-Syndrom mit Störung des Altund Neu-
gedächtnisses mit Konfabulation und Störung von Konzentration und Orientierung
vorliegt. Weiter attestiert sie dem Beschwerdeführer ein organisches Psycho-
syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2). Zu dieser Diagnose könnten
die kognitiven Störungen und ein verändertes Verhalten herangezogen werden.
Ob die Veränderung der Emotion im Zusammenhang mit der Hirnverletzung stehe,
könne sie gemäss Unterlagen nicht verifizieren. Der Beschwerdeführer deute im
Gespräch an, dass er sich durch die Operation in seiner Aggressivität verändert
habe. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass aufgrund psychischer und sozia-
ler Verwahrlosungstendenz bei Nicht-Behandlung der schweren Erkrankung des
Beschwerdeführers eigenund fremdgefährdendes Verhalten mit grosser Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten sei. Da der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht
zu Krankheitseinsicht und Behandlungseinsicht fähig sei, erachte sie eine für-
sorgerische Unterbringung im stationären Rahmen der PDGR für mehrere Wo-
chen für unerlässlich, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer einer regelmässigen
ambulanten und teilstationären Behandlung zuzuführen, so dass sich dessen Ge-
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hirnfunktion dahingehend verbessern könne, dass er ein eigenständiges Leben
ohne gefährdendes Verhalten führen könne.
G.
Am 11. Dezember 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der
I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be-
schwerdeführer sowie eine Begleitperson aus der Klinik B.___ anwesend wa-
ren. Die richterliche Befragung bezog sich insbesondere auf die Einweisung und
den Aufenthalt in der Klinik B.___, die derzeitige medikamentöse Behandlung,
die Krankheitsund Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers sowie seine
persönlichen Verhältnisse.
H.
Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen
Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische
Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht in sol-
chen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs.
1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivil-
gesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um
gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zustän-
digen Stelle eingereicht.
b)
Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB
kann die betroffene eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich
das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Be-
gründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das
Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e
Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde
die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel:
26. November 2014) gewahrt. Da aus besagter Eingabe trotz falscher Bezeich-
nung des Rechtsmittels als „Rekurs“ klar hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.___ nicht einverstan-
den ist und entlassen werden möchte, ist auf die fristund formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten.
Seite 4 — 14

2.a)
Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Über-
prüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinn-
gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei
Art. 450e ZGB, der an und für sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung
eines durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unter-
bringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwä-
gungen). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des
erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der ge-
richtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450
ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450
ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte
Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser
zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin-
desund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich wenn auch teilweise in
abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf
die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle
Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz,
Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner
der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun-
gen der ZPO als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes
bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Ge-
brauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivil-
prozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende
kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des
Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand
sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im
Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen No-
ven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sach-
verhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsen-
tiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie
(Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen-
tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a
ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Ge-
richt sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei
Seite 5 — 14

überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die
Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern wie im vorliegen-
den Fall auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent-
scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei-
sen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf
Aufhebung Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Mass-
nahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise
in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung
an die zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklär-
ungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen aufdrängen. Zur Sicher-
stellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch
aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb
der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,
N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB).
b)
Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss
anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid
über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut-
achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden
Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in
dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel-
lenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB
und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach-
senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f.
und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils
noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundes-
gerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 6. Dezember 2014
erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C.___, welche den Beschwerdeführer
am 5. Dezember 2014 in der Klinik B.___ persönlich untersucht hat, wurde die-
ser Vorschrift Genüge getan.
c)
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwer-
deinstanz die betroffene Person sodann in der Regel als Kollegium anhören, was
faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt
(vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011,
N 848 f.). Mit der am 11. Dezember 2014 vor dem Kantonsgericht Graubünden
durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde diese Vorgabe umgesetzt.
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3.a)
Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindesund Erwachse-
nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte
eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin der Arzt die betroffe-
ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und
ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe-
nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A.___ ist
als stellvertretender Bezirksarzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB in Verbin-
dung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR
215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich legiti-
miert. Zudem enthält die Verfügung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschrie-
benen Minimalangaben.
b)
Fraglich erscheint jedoch, ob die persönliche Untersuchung und Anhörung
gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Einweisungs-
verfügung geht zwar hervor, dass die Unterbringung gestützt auf eine ärztliche
Untersuchung vom 24. November 2014 angeordnet worden sei. Dies widerspricht
jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhand-
lung, wonach er Dr. med. A.___ gar nicht kenne und noch nie bei ihm in der
Sprechstunde gewesen sei sich mit ihm unterhalten habe. Insbesondere ha-
be er am 24. November 2014 definitiv keinen Kontakt mit ihm gehabt. Bereits als
dieser ihn im Februar 2014 per FU in die Klinik B.___ geschickt habe, habe er
ihn nicht gesehen. Es könne lediglich sein, dass ihn Dr. med. A.___ einmal im
Spital Davos gesehen habe, als er im Jahr 2011 umgekippt sei. Die Untersuchung
hat
dem
Einweisungsentscheid
unmittelbar
vorauszugehen
(vgl.
Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 21 zu Art. 429/430 ZGB). Zudem muss die betroffene
Person durch den einweisenden Arzt tatsächlich untersucht werden, was bedeu-
tet, dass dieser sich nicht auf die Angaben von Dritten stützen darf (vgl. Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 429/430 ZGB). Darüber hinaus fehlt eine
Empfangsbestätigung auf der Einweisungsverfügung. Eine abschliessende Prü-
fung, ob die Einweisungsverfügung von Dr. med. A.___ vom 24. November
2014 den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 430 ZGB genügt, kann
aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben.
4.a)
Eine Person, welche an einer psychischen Störung an geistiger Be-
hinderung leidet verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird
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entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per-
sönlichen Fürsorge Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor
Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der be-
troffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus-
setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge-
nannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426
ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach-
senenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische
Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so-
dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand-
lung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige
Behandlung Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung
bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt
ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013
E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur
in ihrem Zusammenhang verständlich: Der Schwächezustand allein vermag eine
fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen
mit der Notwendigkeit einer Behandlung Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-
ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-
form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-
reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu
Art. 426 ZGB).
b)
Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C.___s, welche sich nebst einer
persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung
von Dr. med. A.___ vom 24. November 2014 sowie die Einschätzungen der be-
handelnden Ärzte stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an psychischen
und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)
und an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10:
F07.2) leidet. Diese Diagnosen stellen grundsätzlich psychische Störungen im
Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart,
a.a.O., N 272 ff.). Beim Eintritt in die Klinik war der Beschwerdeführer gemäss Ein-
trittsbericht alkoholisiert. Sein Konzentrations-, Auffassungsund Aufmerksam-
Seite 8 — 14

keitsvermögen war unauffällig. Im formalen Denken zeigte sich eine leichte Einen-
gung und ein Gedankenabreissen. Befürchtungen und Zwänge sowie inhaltliche
Denkstörungen, Sinnestäuschungen Ich-Störungen waren nicht eruierbar. In
der Grundstimmung präsentierte er sich leicht aggressiv. Am 5. Dezember 2014
präsentierte er sich im Gespräch mit der Gutachterin gemäss deren Gutachten
vom 6. Dezember 2014 bewusstseinsklar sowie orientiert zum Ort, der eigenen
Person und der Situation. Die zeitliche Orientierung war gestört, so konnte er das
Tagesdatum nur nach dem Blick auf sein Handy angeben. In der Untersuchung
zeigte er sich unaufmerksam, unkonzentriert und leicht ablenkbar. Anlässlich der
Hauptverhandlung am 11. Dezember 2014 präsentierte sich der Beschwerdefüh-
rer dem Kantonsgericht von Graubünden in einer relativ guten Verfassung. So trat
er insgesamt anständig und zugewandt auf und offenbarte soweit das Gericht
dies zu beurteilen in der Lage ist keine Symptome einer psychischen Störung.
Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er grösstenteils eloquent.
c)
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-
gung ist die sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Be-
handlung resp. Betreuung. Gemäss Ausführungen der Gutachterin bestehe beim
Beschwerdeführer keine Krankheitsoder Behandlungseinsicht. Eine jetzige Ent-
lassung aus der stationären Behandlung bei desolaten Wohnund Finanzverhält-
nissen erscheine gemäss früherem fremdgefährdenden Verhalten als hochriskant
für die Gefährdung von Dritten (z. B. des Vaters), wobei anzumerken sei, dass es
bisher gemäss Aktenlage nur zu verbalem fremdaggressiven Verhalten gekom-
men sei. Die Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sei sicherlich nicht ge-
geben und durch einen zusätzlichen Alkoholkonsum desselben könnte seine Ag-
gression enthemmt werden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer ohne deutlich aussenstrukturierende Therapie in
Rückfälle in den schweren Alkoholkonsum gerate, mit in der Folge eigenund
fremdgefährdendem Verhalten. Die Prognose der Erkrankung müsse bei der zu-
sätzlichen Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung als sehr ungünstig
gestellt werden. Aus der langjährigen Erfahrung der Gutachterin mit der Behand-
lung der Alkoholkrankheit könne berichtet werden, dass es zu deutlichen Verbes-
serungen der Konzentration, Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der sozia-
len Kompetenzen kommen könne, wenn die Wohnund Finanzsituation geregelt
sei, eine Tagesstrukturierung durch z. B. die teilstationäre Behandlung in einem
Tageszentrum regelmässig gelinge und stützende soziale Kontakte (z. B. durch
die Spitex) möglich seien. Die aktuelle Perspektive des Beschwerdeführers, wenn
die Erkrankung unbehandelt bleibe, werde im hiesigen Gutachten als die eines
Seite 9 — 14

sozialen Abstiegs, der sozialen Isolation und eventuell der Kriminalisierung durch
eigenund fremdgefährdendes Verhalten in der Öffentlichkeit gesehen. Diese
Entwicklung könne durch ambulante Massnahmen wie oben beschrieben aufge-
halten werden. Eine eingerichtete Beistandschaft habe in der Vergangenheit we-
gen Betreuungsunfähigkeit aufgehoben werden müssen, deshalb werde die rein
ambulante Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll erachtet. Weil bei
Nichtbehandlung der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers eigenund
fremdgefährdendes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, wird
im Gutachten vom 6. Dezember 2014 auf eine Behandlungsbedürftigkeit ge-
schlossen.
d)
Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vo-
raussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei-
bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht rest-
riktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtür-
psychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O.,
S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass
eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Ein-
weisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der
Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustands des Betroffenen im
aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu
Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der
fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit
und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Ganz allge-
mein resultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichti-
genden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbrin-
gung nur solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit
einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu
rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bejahung eines Be-
handlungsbzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten
Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140
III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im vorliegenden
Fall wurde Suizidalität schon im Eintrittsbericht glaubhaft verneint. Ebenso wenig
erscheint es unter den gegebenen Umständen als glaubhaft, dass vom Beschwer-
deführer eine Fremdgefährdung ausgeht. Die lediglich theoretischen Ausführun-
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gen auf der letzten Seite des Gutachtens genügen nicht, um eine hinreichend
konkrete Fremdgefährdung zu begründen und auch im Eintrittsbericht wird festge-
halten, dass aktuell "kein Hinweis auf Fremdgefährdung" vorliege. Zur Feststellung
in der Einweisungsverfügung vom 24. November 2014 wonach der Beschwerde-
führer Bauarbeiter mit einem Golfschläger bedroht habe, äusserte sich Ersterer an
der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014 dahingehend, dass diese Behaup-
tung widersinnig sei und er in Davos noch nie gewalttätig geworden sei. Allgemein
habe er noch nie von sich ausgehend Gewalt angewandt.
e)
Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die
nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die
Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung
stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt,
muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in
einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu er-
füllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl.
dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O.,
N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum
geltenden Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht
(a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kämen ambulante Massnahmen,
Nachbetreuung sowie freiwillige Sozialhilfe in Frage. Selbst wenn die Behand-
lungsbedürftigkeit der festgestellten Alkoholkrankheit im vorliegenden Fall in ei-
nem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist, rechtfertigt diese für
sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da keine konkrete Selbst-
bzw. Fremdgefährdung feststellbar ist (vgl. vorstehend Erwägung 4.d), kann die
adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwä-
gung 5) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten und möglicherweise gar in
der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers liegenden Therapie erfolgen.
Damit ist die Anordnung der vorliegenden fürsorgerischen Unterbringung als un-
verhältnismässig zu qualifizieren.
5.a)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind. Die
höchstens latent vorhandene Fremdgefährdung geht nicht über ein Mass hinaus,
welches einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unter-
bringung in der Klinik B.___ rechtfertigen würde. Damit ist die vorliegende Be-
schwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 24. Novem-
ber 2014 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlassung aus der Klinik hat die ärzt-
liche Leitung im Rahmen eines Austrittsgesprächs mit dem Beschwerdeführer ein
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weiterführendes Behandlungskonzept auszuarbeiten. Für den Fall, dass dieser zu
einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die be-
handelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindesund Erwachsenenschutzbe-
hörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche
Nachbetreuung zu beantragen.
b)
Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer
beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu
können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zu-
sammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen
festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandeln-
de Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeig-
nete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zu-
stande kommt, kann die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallge-
fahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für
höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser
Nachbetreuung kann die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde auch ambulan-
te Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unter-
bringung zu verhindern einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine
solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachli-
che Beratung Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit ver-
bundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Be-
handlung Therapie zu unterziehen (lit. b), sich alkoholischer und anderer
Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkoholund anderen
Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c) weitere Verhaltensanweisungen zu
befolgen (lit. d). Eine geeignete Nachbetreuung könnte darin bestehen, dass der
Beschwerdeführer angehalten wird, wieder regelmässig Antabus einzunehmen.
Ausserdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben auf jeden Fall noch bis Ende Dezember 2014 in seiner
Mietwohnung in Davos wohnen kann, da er den Mietzins bis dahin bereits bezahlt
hat.
6.
In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-
rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2
EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung
aus der Psychiatrischen Klinik B.___ vollständig durchgedrungen. Bei diesem
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Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt
CHF 3'125.--, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1625.-- Gut-
achterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Klinik
B.___, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen.
2.
Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt wird angewiesen, im Rahmen
des Austrittsgespräches gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer
Vereinbarung über eine geeignete Nachbetreuung hinzuwirken und im Fal-
le, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der Kindesund
Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos Antrag auf Anordnung einer
geeigneten Nachbetreuung zu stellen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3'125.-- (CHF 1'500.--
Gerichtsgebühr und CHF 1'625.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton
Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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