Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren entschieden, dass die ungeteilten Grundstücke einer Erbengemeinschaft öffentlich versteigert werden sollen, da eine einvernehmliche Teilung nicht möglich war. Der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta, war damit nicht einverstanden und argumentierte unter anderem mit einem testamentarisch vorgesehenen Vorkaufsrecht. Das Gericht wies die Berufung jedoch ab und bestätigte die Anordnung der öffentlichen Versteigerung. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000 und die Parteientschädigung von CHF 2'000 wurden dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungsbeklagte war in diesem Fall männlich.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-13-48
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-13-48 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Erbteilung |
Schlagwörter : | Berufung; Recht; Erben; Parzelle; Versteigerung; Berufungskläger; Entscheid; Teilung; Parteien; Bezirks; /Davos; Erbteil; Urteil; Feststellung; Grundstück; Erbquote; Prättigau/Davos; Lasses; Bezirksgericht; Erbteilung; Parzellen; Zuweisung; Erbquoten; Hausrat; Verkauf; Verfahren; Rechtsbegehren; Grundstücke |
Rechtsnorm: | Art. 191 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 607 ZGB ;Art. 608 ZGB ;Art. 610 ZGB ;Art. 611 ZGB ;Art. 612 ZGB ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 123 III 16; 125 III 241; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-13-48
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 29. November 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 13 48
2. Dezember 2013
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Schlenker und Michael Dürst
Aktuarin
Thöny
In der zivilrechtlichen Berufung
des X.___, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Flurin
von Planta, Rue de Bourg 9, 1002 Lausanne,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. Februar 2013, mitge-
teilt am 20. März 2013, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y.___, Beru-
fungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just,
Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur,
betreffend Erbteilung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 15. August 2000 verstarb die am ___1910 geborene A.___. Sie
hinterliess als ihre Erben die drei Kinder Z.___, Y.___ und X.___. Mit parti-
ellem Erbteilungsvertrag vom 15. August 2001 schieden die Erben der zwischen-
zeitlich verstorbenen Z.___ gegen eine Abfindung von Fr. 750'000.-aus der
Erbengemeinschaft der A.___ aus.
B.
Da sich die verbliebenen Erben Y.___ und X.___ in der Folge nicht
über den Anrechnungswert der sich im Nachlass befindlichen Parzellen Nr. ___
und ___ in O.1___ einigen konnten, kam es zu einem ersten Verfahren, in
welchem X.___ die Teilung des Nachlasses unter Feststellung des Anrech-
nungswerts der fraglichen Parzellen beantragte. Mit Entscheid vom 29. März 2007
trat das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf die Klage wegen sachlicher Unzustän-
digkeit nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 erhob Y.___ Klage gegen X.___ auf
Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten. Mit Entscheid vom 28. Januar
2010, mitgeteilt am 20. April 2010, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos
unter anderem wie folgt:
„1. Der Nachlass der A.___ sel., geboren am ___1910, gestorben am
15. August 2000 in O.2___, wird wie folgt festgestellt:
-
Parzelle Nr. ___ (1545 m2 Wiese),
Grundbuch O.1___:
Fr. 1'700'000.00
-
Parzelle Nr. ___ (Haus B.___),
Grundbuch O.1___:
Fr. 2'550'000.00
-
Unverteilter Hausrat (Mobiliar &
Inventar im Haus B.___):
Fr. 41'000.00
2.
Erben sind und ihre Erbquoten lauten:
-
Y.___, geboren am ___1939:
½
-
X.___, geboren am ___1943:
½
3.
(Kosten)
4.
(ausseramtliche Entschädigung).
5.
(Rechtsmittelbelehrung).
6.
(Mitteilung).“
Eine gegen diesen Entscheid von X.___ erhobene Berufung wies das Kantons-
gericht von Graubünden mit Urteil vom 18. März 2011, mitgeteilt am 24. März
2011 (ZK1 10 26), vollumfänglich ab.
Seite 2 — 18
D.
Da sich die Parteien bezüglich der Erbteilung auch weiterhin nicht einigen
konnten, reichte X.___ am 19. September 2011 erneut Klage beim Vermittler-
amt des Bezirks Prättigau/Davos ein. Gemäss Klagebewilligung stellten die Par-
teien anlässlich der Sühneverhandlung vom 26. Januar 2012 die folgenden Anträ-
ge:
„Rechtsbegehren Kläger:
1.
Der unverteilte Nachlass der am 15. August 2000 verstorbenen
A.___ besteht aus:
- Parzelle Nr. ___ des Grundbuches O.1___, Haus B.___
- Parzelle Nr. ___ des Grundbuches O.1___, Wiese
- unverteilter Hausrat (Mobiliar und Inventar Haus B.___) gemäss
Klagebeilage 11
2.
Der Kläger X.___ ist an diesem unverteilten Nachlass der A.___
zu ½ berechtigt.
3.
Dem Kläger X.___ ist das Alleineigentum an den Parzellen Nr.
___ und Nr. ___ des Grundbuches O.1___ zuzuweisen.
Hierfür schuldet der Kläger X.___ dem Beklagten Y.___ die fol-
genden Ausgleichszahlungen:
- für Parzelle Nr. ___ brutto CHF 1‘700‘000.00
abzüglich die anteilige latente Grundstückgewinnsteuer sowie laten-
te Verkaufsnebenkosten, welche gerichtlich festzustellen sind.
- für Parzelle Nr. ___ brutto CHF 2‘550‘000.00
abzüglich die anteilige latente Grundstückgewinnsteuer sowie laten-
te Verkaufsnebenkosten, welche gerichtlich festzustellen sind.
4.
Dem Beklagten Y.___ ist der unverteilte Hausrat (Mobiliar und In-
ventar Haus B.___) gemäss Klagebeilage 11 zum Preis von CHF
20‘500.00 zu Alleineigentum zuzuweisen.
5.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Rechtsbegehren Beklagter:
1.
Der gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom
20.04.2010 bzw. des Kantonsgerichts vom 24.03.2011 festgestellte
Nachlass sei gemäss den in den Urteilen festgestellten Erbquoten auf-
zuteilen.
2.
Es sei die Versteigerung der beiden Grundstücke durchzuführen (je-
des Grundstück für sich allein) und der Erlös nach den Erbquoten auf-
zuteilen.
3.
Die Zuweisung beider Grundstücke an einen Erben sei nicht zu ge-
währen.
4.
Der Hausrat sei nach den Grundsätzen der Losbildung zu teilen.
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5.
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts bzw. die Verfahrensart seien
vorweg zu prüfen.
6.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
E.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete X.___ die
Streitsache mit Eingabe vom 27. April 2012 fristgerecht dem Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos, wobei er in Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens die zu leistenden Aus-
gleichszahlungen nicht mehr bezifferte, sondern deren Festsetzung sowie die
Festsetzung der anteiligen latenten Grundstückgewinnsteuern und der latenten
Verkaufsnebenkosten dem Gericht überliess. Darüber hinaus stellte er den Antrag,
es sei vorfrageweise zu entscheiden, ob der vorliegende Prozess im ordentlichen
im summarischen Verfahren zu führen sei. Zur Begründung seiner Klage
machte X.___ geltend, der Bruttowert des zu teilenden Nachlasses habe sich
seit dem Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos aufgrund der Zweitwohnungs-
initiative verringert. Zusammen mit dem noch unverteilten Inventar sei von einem
Gesamtwert des Nachlasses von Fr. 2‘551‘000.-auszugehen. Gestützt auf eine
Bestimmung im Berliner Testament seiner Eltern habe er ein Vorkaufsrecht für die
beiden Parzellen Nr. ___ und ___. Am Inventar des Hauses B.___ habe er
demgegenüber kein Interesse.
F.
Mit Klageantwort vom 8. Juni 2012 liess Y.___ das folgende, gegenüber
der Sühneverhandlung abgeänderte Rechtsbegehren stellen:
„1. Der Nachlass sei vollumfänglich zu liquidieren.
Die beiden Nachlassgrundstücke, Parzelle ___ und ___ Grund-
buch O.1___, seien zu versteigern.
Der unverteilte Hausrat des Hauses B.___ sei zu versteigern
im freihändigen Verkauf zu liquidieren.
2.
Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaften und des Hausrates sei
nach Abzug der Liquidationskosten entsprechend den Quoten hälftig
unter den Parteien zu teilen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“
Y.___ führte als Begründung aus, eine Wertverminderung der Parzellen sei
nicht anzunehmen. Ausserdem habe er bereits mehrfach geäussert, die Liegen-
schaft selber übernehmen zu wollen und sei deshalb mit der Zuweisung der Lie-
genschaft an X.___ nicht einverstanden. Bei dieser Ausgangslage werde an
einer Liquidation durch Versteigerung ohnehin nichts vorbeiführen. Ein Vorkaufs-
recht könne ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Was den Hausrat betreffe,
so würden eine hohe englische Standuhr, zwei grössere Nachttischlampen und
ein Bündner Schiefertisch ihm selbst gehören und somit nicht Bestandteil des
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Nachlasses bilden. Diese Gegenstände seien ihm vor der Liquidation des Nach-
lasses auszuhändigen.
G.
Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, für welche sich
Y.___ vorgängig dispensieren liess, erkannte das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos mit Entscheid vom 21. Februar 2013, mitgeteilt am 20. März 2013,
wie folgt:
„1. Die Klage wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Es gilt:
a) die beiden Nachlassgrundstücke Parzelle Nr. ___ und Nr.
___, beide Grundbuch O.1___, sind öffentlich zu versteigern;
b) der unverteilte Nachlasshausrat des Hauses B.___ gemäss KB
12 (siehe vorstehend Seiten 14 bis 16) ist öffentlich zu versteigern;
c) der Erlös aus der öffentlichen Versteigerung der beiden Liegen-
schaften und des Hausrates ist nach Abzug der Liquidationskosten
entsprechend der Erbquoten hälftig unter X.___ und Y.___ zu
teilen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5‘000.00 gehen zu Lasten von
X.___ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
3.
X.___ hat Y.___ mit CHF 5‘150.00 (inkl. Spesen) aussergericht-
lich zu entschädigen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung Entscheid).
5.
(Rechtsmittelbelehrung Kostenregelung).
6.
(Mitteilung).“
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos trat auf die Begehren betreffend Feststellung
des Nachlasses und der Erbquoten zufolge res iudicata nicht ein. Da sich die Par-
teien über die Teilung des Nachlasses nicht einigen konnten und eine Losbildung
nicht möglich sei, weil der Wert der Parzelle Nr. ___ den Wert eines Erbteils bei
weitem übersteige, bleibe nur der Verkauf des Nachlasses durch Versteigerung.
Der Erlös sei sodann nach Abzug sämtlicher durch den Verkauf entstandener Kos-
ten zwischen den Parteien zu teilen.
H.
Gegen dieses Urteil liess X.___ am 7. Mai 2013 Berufung an das Kan-
tonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren
stellte:
„1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 21. Februar
2013, Proz.-Nr. 115-2012-19, ist aufzuheben bis auf Ziffer 1b) und
demzufolge 1c), wonach lediglich der Erlös der öffentlichen Versteige-
rung des Hausrates nach Abzug der Liquidationskosten zwischen
X.___ und Y.___ hälftig zu teilen ist.
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2.
Der unverteilte Nachlass der am 15. August 2000 verstorbenen
A.___ Clemens besteht aus:
- Parzelle Nr. ___ des Grundbuches O.1___, Haus B.___
- Parzelle Nr. ___ des Grundbuches O.1___, Wiese
- Unverteilter Hausrat (Mobiliar und Inventar Haus B.___) gemäss
Beilage 12 zur Erbteilungsklage vom 27. April 2012
3.
X.___ ist an diesem unverteilten Nachlass der A.___ zu ½ be-
rechtigt.
4.
Dem Kläger X.___ ist das Alleineigentum an den Parzellen Nr.
___ und Nr. ___ des Grundbuches O.1___ zuzuweisen.
Hierfür schuldet der Kläger X.___ dem Beklagten Y.___ eine
Ausgleichszahlung von brutto CHF 2‘125‘000.-abzüglich die anteilige
latente Grundstückgewinnsteuer sowie die latenten Verkaufsneben-
kosten, welche gerichtlich festzustellen sind.
eventualiter:
Die Parzellen Nr. ___ und ___ sind gesamthaft unter den Partei-
en zu versteigern.
eventualiter betreffend die erstinstanzliche Prozesskostenverteilung
5.
Ziffern 2. und 3. des Dispositives des Entscheides des Bezirksgerich-
tes Prättigau/Davos vom 21. Februar 2013, Proz.Nr. 115-2012-19
werden aufgehoben und die Sache wird zwecks Neuverteilung der
Prozesskosten zwischen den Parteien an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
6.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt.“
Zur Begründung macht er geltend, das Nichteintreten auf seine ersten beiden
Rechtsbegehren widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da es
sich bei diesen Feststellungsbegehren um den notwendigen, vorfrageweise zu
klärenden Inhalt einer Erbteilungsklage handle. Was die Verteilung der beiden
Nachlassparzellen betreffe, habe die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse in
rechtswidriger Weise unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb
die Liegenschaften nicht direkt an ihn sollten zugewiesen werden können. Er sei
damit einverstanden, eine „soulte“ an seinen Bruder zu bezahlen, welche seine
eigene Erbquote beträchtlich übersteige. Des Weiteren liege ein Vorkaufsfall ge-
mäss dem sogenannten Berliner Testament vor, welches er gegenüber Y.___
geltend machen wolle. Indem die Vorinstanz eine öffentliche Versteigerung und
nicht eine solche unter den Erben angeordnet habe, habe sie zudem das ihr zu-
stehende Ermessen überschritten, da diese nur dann zum Zuge komme, wenn
keiner der Erben Alleineigentümer der Grundstücke werden wolle, was hier gerade
nicht der Fall sei. Entsprechend beantrage er im Sinne eines Eventualbegehrens,
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dass die Parzellen Nr. ___ und ___ gesamthaft unter den Parteien zu ver-
steigern seien.
I.
Mit Berufungsantwort vom 28. Mai 2013 liess Y.___ die Abweisung der
Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Es sei zwar zutreffend,
dass die Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten notwendige Vorausset-
zungen für die Erbteilung seien. Diese seien vorliegend jedoch bereits abgeurteilt,
weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht eingetreten werden könne.
Was das Ersuchen des Berufungsklägers um Zuweisung der beiden Nachlass-
grundstücke betreffe, so fehle es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Unter
den gegebenen Umständen sei eine Veräusserung der Grundstücke unvermeid-
lich, zumal auch kein Vorkaufsfall vorliege.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie
auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegen-
heit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-zum Gegenstand hat, handelt es sich
um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer-
den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts
von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311
ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta-
gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nach-
träglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzu-
reichen. Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen das Urteil des Bezirks-
gerichts Prättigau/Davos vom 21. Februar 2013, mitgeteilt am 20. März 2013, mit
Eingabe vom 7. Mai 2013 ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands ge-
mäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher vom 24. März 2013 bis zum 7. April 2013
dauerte, erfolgte die Rechtsmitteleingabe fristgerecht. Überdies entspricht die Be-
rufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.
2.
Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhand-
lung durchführen aufgrund der Akten entscheiden. Demnach liegt es im Er-
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messen der Berufungsinstanz, im Einzelfall eine Berufungsverhandlung anzuord-
nen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist vor allem dann der Fall,
wenn Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), insbesondere wegen
neuer Tatsachen und/oder Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Weiter ist
denkbar, dass die bisherigen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu
wenig Aufschluss geben für eine Beurteilung aufgrund der Akten, weshalb sich
eine Berufungsverhandlung insbesondere zwecks Parteibefragung (Art. 191 ZPO)
aufdrängt. Sind demgegenüber Sachverhalt und Rechtslage klar und wurden kei-
ne Noven vorgebracht eignet sich die Streitsache infolge Komplexität nicht
für eine mündliche Verhandlung, so ist auf deren Durchführung zu verzichten. Vor-
liegend erweist sich der zu beurteilende Sachverhalt aufgrund der mündlichen
Verhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos am 21. Februar 2013 sowie
der übrigen Beweisabnahmen und der Rechtsschriften als genügend abgeklärt.
Dies umso mehr, als im vorliegenden Berufungsverfahren vorwiegend Rechtsfra-
gen zu klären sind. Die Parteien haben in ihren Rechtsschriften mit hinreichender
Klarheit ihre Sichtweise erläutert, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei-
en auch anlässlich einer mündlichen Verhandlung ihre gegenseitigen Sachdarstel-
lungen bestätigen würden. Neue Tatsachen Beweismittel wurden im vorlie-
genden Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht vorgebracht, weshalb sich auch die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erübrigte.
3.
Zunächst rügt der Berufungskläger den Nichteintretensentscheid der Vo-
rinstanz bezüglich Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten. Das Bezirks-
gericht Prättigau/Davos führte als Begründung aus, die Feststellung des Nachlas-
ses und der Erbquoten sei bereits mit Entscheid vom 28. Januar 2010 getroffen
worden, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei. Einer Neubeurtei-
lung beziehungsweise Neufeststellung stehe die Einrede der „res iudicata“ entge-
gen. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren sei daher nicht einzutreten. Im sel-
ben Entscheid sei auch der gesamte Hausrat des Hauses B.___ für den Pau-
schalwert von Fr. 41‘000.-- der Nachlassmasse zugewiesen worden. Infolge Feh-
lens anderer Hinweise sei davon auszugehen, dass der damals festgestellte
Hausrat mit der Auflistung in KB 12 übereinstimme, weshalb eine Ausscheidung
einzelner Gegenstände aus dem Nachlass nicht möglich sei. Dem hält der Beru-
fungskläger entgegen, das Nichteintreten widerspreche der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, da es sich bei diesen Feststellungsbegehren um den notwendi-
gen, vorfrageweise zu klärenden Inhalt einer Erbteilungsklage handle. Das Erbtei-
lungsgericht - und als solches habe das Bezirksgericht Prättigau/Davos entschie-
den habe gemäss geltender Praxis den Nachlass festzustellen, die Teilungsquo-
Seite 8 — 18
ten zu bestimmen und die Teilung soweit als möglich durchzuführen. Die Rechts-
begehren seien damit ein unerlässlicher Bestandteil der Erbteilungsklage, auch
wenn der noch zu teilende Nachlass sowie die Erbquoten der Parteien nicht be-
stritten respektive sogar durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden seien.
a)
Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden-
tisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechts-
grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbrei-
tet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Der Begriff der Anspruchsidentität ist
nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem
Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten
Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neu geltend gemachte Anspruch ist trotz ab-
weichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem
bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung
unterbreitet wird, wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vor-
fragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Andererseits sind
Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht
auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und
rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 19). Die Identität der
Ansprüche ist ebenfalls zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Rechtsgrund
wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht
werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr einge-
klagten Form erst entstehen liessen. Diesfalls stützt sich die neue Klage auf
rechtsbegründende rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess
nicht zu beurteilen waren (vgl. BGE 125 III 241 E. 2d S. 246).
b)
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos schloss ein von Y.___ eingeleitetes
Verfahren betreffend Feststellung des Nachlasses der A.___ sel. und Bestim-
mung der Erbquoten mit Urteil vom 28. Januar 2010 ab. Darin hielt es fest, dass
der fragliche Nachlass aus den beiden Parzellen Nr. ___ und Nr. ___ der
Gemeinde O.1___ im Wert von Fr. 1‘700‘000.00 respektive Fr. 2‘550‘000.00
sowie dem unverteilten Hausrat im Wert von Fr. 41‘000.-bestehe. Als Erben be-
zeichnete es die Brüder Y.___ und X.___, wobei es deren Erbquote auf je ½
festlegte. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Damit steht
fest, dass die Festlegung des Nachlasses sowie der Erbquoten verbindlich erfolgte
und demzufolge eine res iudicata vorliegt. Ein neuer Entscheid in gleicher Sache
wäre nur dann möglich, wenn seit Urteilsfällung neue zum Nachlass gehörende
Seite 9 — 18
Gegenstände aufgetaucht wären und über deren Wert und Zugehörigkeit bestimmt
werden müsste. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wird auch nicht gel-
tend gemacht. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach es sich bei diesen
Feststellungsbegehren um den notwendigen, vorfrageweise zu klärenden Inhalt
einer Erbteilungsklage handle, geht in diesem Zusammenhang ebenfalls fehl.
Beim Begehren um Feststellung des Umfangs des Nachlasses handelt es sich
nicht um eine Feststellungsklage im prozesstechnischen Sinne. Vielmehr soll vor-
frageweise das Teilungssubstrat definiert werden, auf welches sich das anschlies-
sende Teilungsurteil bezieht. Sind die fraglichen Begehren somit lediglich zur
Feststellung der Ausgangslage für die Teilung beziehungsweise zur Rekapitulation
aufgeführt, so sind diese Begehren blosse Inzidenzpunkte zum eigentlichen Real-
teilungsbegehren. Eine selbständige Bedeutung kommt ihnen indessen nicht zu.
Die Ermittlung des Teilungssubstrats ist nicht Sache des Gerichts. Mit dem
Rechtsbegehren auf Feststellung der Erbschaft ist lediglich gemeint, der Zivilrich-
ter habe den ihm von den Parteien nachgewiesenen Umfang des Teilungssub-
strats in seinem Urteil so deutlich zu beschreiben, dass klar ist, worauf sich das
Teilungsurteil bezieht. Gleiches gilt für die Feststellung der Erbquote. Es gibt keine
Vornahme der Teilung ohne vorgängige Feststellung des klägerischen Erbanteils,
und zwar auch dann, wenn die Erbanteile nicht bestritten sind. Die Feststellung
des Erbanteils ist ein notwendiger gedanklicher Schritt, um vom einleitend festge-
stellten Umfang der Erbschaft zu den konkreten Sachzuweisungen an Kläger und
Beklagte zu gelangen, in die das Urteilsdispositiv allenfalls mündet (vgl. zum Gan-
zen Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2006, N. 214 ff.). Wurden der Umfang des Nachlasses wie auch die Höhe der
Erbanteile bereits rechtskräftig festgestellt, erübrigt es sich jedoch, diese nochma-
lig zu erläutern. Die Vorinstanz ist daher auf die erstinstanzlichen Rechtsbegehren
in Ziffer 1 und 2 zu Recht nicht eingetreten.
4.
Der Berufungskläger rügt des Weiteren, dass die Vorinstanz mit der Anord-
nung der Versteigerung seine persönlichen Interessen am Erwerb des Hauses
B.___ und der unüberbauten Parzelle unberücksichtigt gelassen habe. Es sei
ein allgemeiner Teilungsgrundsatz, dass bei einer Erbteilung die persönlichen
Verhältnisse stark zu gewichten seien. Er sei zudem damit einverstanden, dafür
eine „soulte“ an seinen Bruder zu bezahlen, welche seine eigene Erbquote be-
trächtlich übersteige. Diese Vorgehensweise entspreche sowohl den gesetzlichen
Teilungsvorschriften wie auch dem erblasserischen Willen, zumal beide Grundstü-
cke dadurch in der Familie bleiben würden. Es ist nachfolgend somit zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht eine Versteigerung der beiden Parzellen angeordnet hat
Seite 10 — 18
ob diese entsprechend dessen Begehren - unter Berücksichtigung der per-
sönlichen Verhältnisse dem Berufungskläger zuzuweisen gewesen wären. Nicht
mehr Gegenstand dieses Verfahrens bildet die vom Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos verfügte öffentliche Versteigerung des Nachlasshausrates des Hau-
ses B.___. Diese wird vom Berufungskläger nicht angefochten.
a)
Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Tei-
lung des Nachlasses frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Können sich die Er-
ben über die Teilung indessen nicht einigen und hat auch der Erblasser keine an-
derslautenden Vorschriften (Art. 608 ZGB) aufgestellt, finden die gesetzlichen Tei-
lungsregeln Anwendung. Danach sollen die Erbschaftssachen wenn immer mög-
lich in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen An-
spruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Aus den
Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben Erbstämme sind
(Art. 611 ZGB). Würde eine Erbschaftssache aber durch Teilung in mehrere Lose
an Wert wesentlich verlieren, soll sie in einem einzigen Los untergebracht und
damit einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Nur
dann, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil zum Beispiel
ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und
der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Eine ungeteilte Zuweisung an nur einen
einzigen Erben gegen Ausgleich einer allfälligen Wertdifferenz zu seinem Erbteil
(„soulte“) wird mit Rücksicht auf das Naturalteilungsprinzip in der Lehre und in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt. Die
Zuweisung mit Ausgleichszahlung statt Veräusserung der Erbschaftssache bleibt
aber die Ausnahme und ist nur zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Wert
der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils „nicht erheblich“ ist bezie-
hungsweise nur eine Ausgleichssumme „von relativ geringem Ausmass“ anfällt.
Dabei ist nach den Umständen des Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu ent-
scheiden. Begehren indes mehrere Erben eine bestimmte Sache, die sich wegen
ihres erheblichen Werts nicht in einem Los unterbringen lässt, und können sich die
Erben über die Person des Übernehmers und/oder deren Anrechnungswert nicht
einigen, weicht die ungeteilte Zuweisung der Veräusserungspflicht gemäss
Art. 612 Abs. 2 ZGB (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2010 vom
14. Oktober 2010 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.214/2013 vom 8. Dezem-
ber 2003 E. 4; Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch II, 4. Auflage, Basel 2011 N. 1 ff. zu Art. 612 mit Verweis auf Tuor/Picenoni,
Berner Kommentar, Art. 537-640 ZGB, Bern 1964, N. 9 zu Art. 612).
Seite 11 — 18
b)
Der Berufungskläger anerkennt im vorliegenden Fall, dass die Aufteilung
der beiden Parzellen auf zwei Lose mit einem wesentlichen Wertverlust verbunden
wäre und daher ausser Betracht fällt. Es ist mit anderen Worten unbestritten, dass
es sich bei den beiden fraglichen Parzellen um eine unteilbare Sache im Sinne
von Art. 612 Abs. 1 ZGB handelt. Unter Hinweis auf seine persönlichen Verhält-
nisse er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn seit 1998 im
Haus B.___ beantragt er daher die ungeteilte Zuweisung der beiden Parzellen
gegen Leistung einer Ausgleichszahlung zu Gunsten seines Bruders. Der Beru-
fungsbeklagte erklärte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit einer solchen
Lösung nicht einverstanden (vgl. vorinstanzliche Akten act. I./2 und act. I./4). Viel-
mehr äusserte er wiederholt seinen Willen, die Liegenschaft selbst übernehmen zu
wollen. Auch in seiner Berufungsantwort (act. A.2) bringt er erneut vor, dass er mit
einer Zuweisung der Nachlassgrundstücke an seinen Bruder nicht einverstanden
sei. Es sei nicht möglich, aufgrund persönlicher Verhältnisse die Gleichberechti-
gung der Erben zu untergraben. Dieser Auffassung des Berufungsbeklagten ist zu
folgen. Eine ungeteilte Zuweisung einer Erbschaftssache ist gemäss vorgängig
beschriebener Lehre und Rechtsprechung nur dann möglich, wenn sich die Par-
teien über die Person des Übernehmers und/oder die Höhe der Ausgleichszahlung
einigen können. Mit anderen Worten findet die ungeteilte Zuweisung ihre Schran-
ke in Art. 612 Abs. 2 ZGB, wonach die Veräusserungspflicht eintritt, wenn sich die
Erben über die Teilung Zuweisung der Sache nicht einigen können. Im vor-
liegenden Fall lehnt der Berufungsbeklagte, welcher grundsätzlich über das glei-
che Anrecht auf Zuweisung der Sache verfügt, die von seinem Bruder beantragte
Zuweisung der beiden Grundstücke ab. Somit liegt ein Anwendungsfall von
Art. 612 Abs. 2 ZGB vor, weshalb eine ungeteilte Zuweisung aufgrund der gesetz-
lichen Teilungsregeln und infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr
in Betracht kommt. Dass der Berufungskläger sich bereit erklärt hatte, eine Aus-
gleichszahlung an seinen Bruder zu leisten, welche seine eigene Erbquote be-
trächtlich übersteige, vermag daran nichts zu ändern, da sich der Gleichbehand-
lungsgrundsatz nicht bloss auf den Wert der Sache, sondern auch auf das Anrecht
auf deren Beanspruchung bezieht.
5.
Liegen die Voraussetzungen von Art. 612 Abs. 2 ZGB vor, schreibt die Be-
stimmung als Rechtsfolge vor, dass die betreffende Sache verkauft und deren Er-
lös geteilt werden soll. Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang die
Anordnung einer öffentlichen Versteigerung. Vielmehr sei eine Versteigerung nur
unter den Erben anzuordnen. Die öffentliche Versteigerung sei die ultima ratio und
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sei nur dann anzuordnen, wenn eine private Versteigerung unter den Erben nicht
möglich sei.
a)
Zu den Aufgaben der Teilungsbehörde gehört gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB,
über die Art der Versteigerung einer Erbschaftssache zu entscheiden, wenn deren
Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden hat und die Erben sich
nicht darüber einigen können, ob die Versteigerung öffentlich unter den Er-
ben stattfinden soll. Daraus ergibt sich, dass die Erben darüber bestimmen kön-
nen, ob die Versteigerung öffentlich nur unter den Erben stattfinden soll. Da-
für ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten stellt
das Gesetz keine Vermutung zu Gunsten der einen anderen Möglichkeit auf,
so dass nichts anderes bleibt, als darüber die Entscheidung der zuständigen Be-
hörde einzuholen. In seinem Entscheid 5C.301/2006 vom 16. Mai 2007 hält das
Bundesgericht fest, dass das Gesetz die öffentliche Versteigerung und die Ver-
steigerung unter den Erben gleichwertig betrachte. Gemäss der Praxis des Kan-
tonsgerichts ist in der Regel eine öffentliche Versteigerung anzuordnen, weil im
Allgemeinen zu erwarten ist, dass anlässlich einer öffentlichen Versteigerung ein
besserer Verkaufserlös erzielt werden und somit den Erben besser gedient wer-
den kann. Eine Versteigerung unter den Erben erscheint nur dann angezeigt,
wenn andere wichtige Gründe, wie etwa Pietätsgründe, überwiegen. Selbstredend
steht es den Erben auch bei einer öffentlichen Versteigerung frei, daran teilzu-
nehmen und mitzubieten (vgl. zum Ganzen Verfügung des Kantonsgerichtspräsi-
diums PZ 00 63 vom 26. Juli 2000 E. 5 mit Hinweis auf PKG 1972 Nr. 65 und PKG
1974 Nr. 52; Tuor/Picenoni, a.a.O. N. 24 zu Art. 613).
b)
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, den Verkauf der Grundstücke
über eine öffentliche Versteigerung abzuwickeln, damit, dass dadurch ein markt-
gerechter Preis erzielt werden könne. Gerade der Preis sei schliesslich genährt
durch die unterschiedliche Interpretation der Auswirkungen der Zweitwohnungsini-
tiative - der Zankapfel zwischen den Parteien. Diese Auffassung ist zu teilen. Der
Berufungskläger liess in seiner Berufung ausführen, der heutige Verkehrswert der
Parzellen entspreche nicht mehr demjenigen, der im früheren Erbteilungsverfah-
ren festgelegt worden sei. Insbesondere die Parzelle Nr. ___ habe wegen der
Zweitwohnungsinitiative massiv an Wert verloren. Auch der Berufungsbeklagte
räumt diesbezüglich ein, dass die Werte der beiden Parzellen extrem ungewiss
seien. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, den Wert der Grundstü-
cke mittels Verkauf auf dem freien Markt durch eine öffentliche Versteigerung zu
ermitteln. Insbesondere spricht auch nicht dagegen, dass beide Parteien an einer
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Übernahme der Grundstücke interessiert sind. Entgegen der Auffassung des Be-
rufungsklägers trifft es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zu, dass eine öf-
fentliche Versteigerung nur dann zum Zuge kommt, wenn keiner der Erben Allein-
eigentümer der Grundstücke werden will. Vielmehr sind beide Verkaufsarten als
gleichwertig zu betrachten und der Richter hat bei der Festlegung des Verfahrens
ein grosses Ermessen. Im vorliegenden Fall ist nach Berücksichtigung der konkre-
ten Umstände nichts gegen die Anordnung einer öffentlichen Versteigerung ein-
zuwenden.
6.
Als weiteres Argument gegen die Anordnung einer (öffentlichen) Versteige-
rung bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe das testamentarisch vor-
gesehene Vorkaufsrecht unberücksichtigt gelassen. Die Eltern hätten mit Testa-
ment vom 1. August 1991 ihren drei Kindern ein Vorkaufsrecht bezüglich der Lie-
genschaften eingeräumt, falls jemand seinen Anteil verkaufen wolle. Der Beru-
fungsbeklagte habe nie ernsthaft verlangt, dass ihm die Grundstücke zuzuteilen
seien. Vielmehr habe er immer nur deren öffentliche Versteigerung beantragt.
Damit habe er den Vorkaufsfall zu Gunsten des Berufungsklägers geschaffen, den
seine Eltern in ihrem Testament vorgesehen gehabt hätten.
a)
Am 1. August 1991 verfassten die Eheleute A.___ und C.___ ein Tes-
tament, worin sie festlegten, dass der beidseitige Nachlass nach dem Tode des
letztversterbenden Ehegatten zu gleichen Teilen an die drei Kinder fallen sollte
(vorinstanzliche Akten act. II./14). In § 2 des Testaments regelten die Eheleute für
den Fall des Vorversterbens der Alleineigentümerin A.___, was mit den beiden
Grundstücken in O.1___ geschehen solle. Sie hielten fest, dass die drei Kinder
unter den besagten Umständen das „Hausgrundstück“ zu gleichen Teilen erben
sollten, jedoch C.___ ein lebenslanges „Niessbrauchund Wohnrecht“ einge-
räumt würde. Des Weiteren verfügte A.___ wie folgt:
„Zu Lebzeiten meines Ehemannes C.___ können die Erben ihren Anteil
am Grundstück weder verkaufen noch sonst belasten. Wenn ein Kind nach
dem Tode des Letztversterbenden seinen Anteil verkaufen will, so haben
die anderen Kinder ein Vorkaufsrecht. Wenn zwei Kinder das Vorkaufsrecht
ausüben, so steht es jedem zur Hälfte zu.“
In § 3 des Testaments sahen die Eheleute A.___ und C.___ vor, dass ein
Betrag im Wert von Fr. 500‘000.-- nicht unter den Kindern aufgeteilt, sondern zins-
günstig in der Schweiz anzulegen sei. Die Erträge davon seien für die Erhaltung
und den Unterhalt des Grundbesitzes in O.1___ zu verwenden (§ 4). Überdies
wurde unter § 4 lit. b eine Regelung für die Benutzung des Hauses aufgestellt,
welche vorsah, dass das Haus abgesehen von einem Doppelzimmer, welches
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die Kinder jederzeit hätten bewohnen können im wechselnden Zeitraum von drei
Monaten jeweils einem Kind zur Verfügung stehen sollte.
b)
Aus der Gesamtheit der von A.___ und C.___ getroffenen letztwilligen
Verfügung geht hervor, dass diese von der Beibehaltung des gemeinsamen Ei-
gentums unter den Erben ausgegangen waren beziehungsweise die drei Kinder
den Grundbesitz in O.1___ zu gleichen Teilen erben sollten, was einer Über-
nahme zu je 1/3 Miteigentum entsprach. Dies ergibt sich insbesondere aus § 3
des Testaments, in welchem die Nutzung des Wohnhauses wie auch dessen fi-
nanzielle Verwaltung geregelt wird. Entsprechend wurde den Erben auch erst für
die Zeit nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils die Möglichkeit einge-
räumt, ihren Miteigentumsanteil zu veräussern, wobei den anderen Geschwistern
ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Die aktuelle Situation stellt sich jedoch an-
ders dar: Entgegen den Vorstellungen der Erblasser wollen die beiden verbliebe-
nen Erben die Liegenschaft nicht im hälftigen Miteigentum übernehmen, sondern
jeder will das Alleineigentum an den Grundstücken zugeteilt erhalten. Entgegen
anderslautender Behauptungen hat dies der Berufungsbeklagte auch in seiner
Berufungsantwort vom 28. Mai 2013 (act. A.2) ausdrücklich hervorgehoben (vgl.
Ziff. 17). Die Erben streben mit anderen Worten eine Eigentumsform an, die nicht
mit den Überlegungen der Eltern im besagten Testament übereinstimmt. Diese
hatten nämlich ohne Zweifel ein gemeinschaftliches Eigentum mit gemeinsamer
Nutzung vor Augen und stellten für diese Zwecke relativ umfassende Regelungen
auf. Nachdem dieser Wunsch nicht in Erfüllung gehen kann, wird die gesamte
Testamentsanordnung bezüglich der Grundstücke in O.1___ somit auch das in
diesem Zusammenhang festgelegte Vorkaufsrecht hinfällig. Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vor-
liegend kein Vorkaufsfall im Sinne des Testaments vom 1. August 1991 eingetre-
ten ist, weshalb auch dieser Einwand der Anordnung einer öffentlichen Versteige-
rung nicht entgegen steht. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Im Sinne eines Eventualbegehrens rügt der Berufungskläger schliesslich
die erstinstanzliche Kostenregelung. Diese auferlegte die gesamten Kosten des
Verfahrens im Betrag von Fr. 5‘000.-- X.___ und verpflichtete ihn zudem zur
Leistung einer vollen Parteientschädigung an seinen Bruder. Der Berufungskläger
bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich
bei der Erbteilungsklage um eine sogenannte actio duplex handle. Die Parteien
würden nicht konträre Ziele verfolgen, sondern seien sich vielmehr darüber einig,
dass der noch unverteilte Nachlass ihrer Mutter aufzuteilen sei, was bedeute, dass
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jede Partei sowohl Kläger als auch Beklagter sei. Dennoch habe die Vorinstanz
die Prozesskosten so verteilt, wie wenn es sich beim vorliegenden Erbteilungspro-
zess um einen ordinären Zivilprozess handeln würde. Es gehe nicht an, ihm die
gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Vielmehr seien diese zwischen den Par-
teien zu verteilen, unabhängig davon, welchen Rechtsbegehren der Parteien hin-
sichtlich der Art der Teilung nun stattgegeben würde. Für den Fall, dass seinen
übrigen Rechtsbegehren nicht entsprochen werde und der erstinstanzliche Ent-
scheid durch das Kantonsgericht bestätigt würde, sei die Sache zwecks neuer
Prozesskostenverteilung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückzuweisen.
a)
Ausgangspunkt für die Kostenverteilung bei Erbteilungsklagen bildet die
Spezialbestimmung von Art. 85 Abs. 4 EGzZGB, welche von den allgemeinen
prozessualen Regeln gemäss Art. 106 ff. ZPO abweicht und die Zuteilung der
Kosten dem freien Ermessen des Richters anheim stellt. Dies bedeutet indes
nicht, dass der Richter die Kosten völlig nach Belieben verteilen darf. Er hat ohne
weiteres miteinzubeziehen, in welchem Ausmass die Parteien mit ihren Anträgen
erfolgreich waren und ob sie unnötigen Aufwand verursachten. Zwar ist gerade bei
Erbteilungsklagen für alle Parteien grundsätzlich gleichermassen von Bedeutung,
dass über ihre Teilungsansprüche abschliessend gerichtlich entschieden wird,
damit eine saubere Grundlage für die Auflösung der Erbengemeinschaft besteht.
Jedoch soll gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts (vgl. bereits PKG 1997
Nr. 14) von den Regelnormen nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen wer-
den.
b)
Im konkreten Fall war ein erheblicher Teil der erbrechtlichen Auseinander-
setzung, nämlich die Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten, bereits in
früheren Verfahren (vgl. hierzu die Urteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos
vom 28. Januar 2010 sowie des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. März
2011) erledigt worden. Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens
bildete einzig noch die Realteilung beziehungsweise die Zuweisung der Erb-
schaftsgegenstände an die Erben. Hierzu stellt das Gesetz für den Fall der Unei-
nigkeit unter den Erben entsprechende Vorschriften (Art. 607 ff. ZGB) auf, wel-
che im angefochtenen Entscheid auch zur Anwendung gelangten. Der Kläger
X.___ nahm in diesem Zusammenhang Rechtspositionen ein, welche mit der
erbrechtlichen Ordnung gemäss Gesetz nicht übereinstimmten, weshalb er in allen
wesentlichen Punkten unterlag. Die von der Vorinstanz gewählte Kostenfolge,
nämlich die Auferlegung der ganzen Gerichtsgebühr an den Kläger und dessen
Verpflichtung zu einer vollen aussergerichtlichen Entschädigung an den Beklag-
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ten, liegt unter diesen Umständen ohne weiteres im Bereich des pflichtgemässen
richterlichen Ermessens und ist daher nicht zu beanstanden. Das Eventualbegeh-
ren des Berufungsklägers ist daher ebenfalls abzuweisen.
8.
Ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Beru-
fungsverfahrens bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi-
gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 6‘000.-festgesetzt (vgl. Art. 9 der Ver-
ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die
Festsetzung der Parteientschädigung zugunsten des Berufungsbeklagten erfolgt
mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts
der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Auf-
wands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt
und Spesen) als angemessen.
Seite 17 — 18
III. Demnach wird erkannt:
1
Die Berufung wird abgewiesen.
2.a)
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
b)
Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah-
ren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Spesen) aussergerichtlich zu entschä-
digen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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