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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-11-86: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, nachdem er die Anweisung eines Verkehrsdienstmitarbeiters nicht befolgt hatte. Er wurde freigesprochen von den Vorwürfen der fahrlässigen und vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln. Eine Geldstrafe von Fr. 200.- wurde verhängt, die bei Nichtzahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt wird. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 der Gerichtskasse überbunden. Eine Prozessentschädigung von Fr. 11'970.- wurde ihm zugesprochen, sowie eine Genugtuung von Fr. 200.-. Der Beschluss kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-11-86

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-11-86
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-11-86 vom 01.12.2011 (GR)
Datum:01.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung, Ausstand
Schlagwörter : Bezirksgericht; Maloja; Verfahren; Verfahren; Verfügung; Entscheid; Bezirksgerichts; Graubünden; Sistierung; Ausstand; Kantonsgericht; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Verfügungen; Ausgang; Verfahrens; Hauptverhandlung; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahrens; Zivilprozess; Anzeige
Rechtsnorm:Art. 126 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 405 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-11-86

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 01. Dezember 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 11 86

01. Dezember 2011
Verfügung
I. Zivilkammer
Präsident Brunner

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi,
Quaderstrasse 5, 7001 Chur,
gegen
die Verfügungen, des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 16. November 2011,
und 22. November 2011, mitgeteilt jeweils am gleichen Tag, in Sachen des Be-
schwerdeführers gegen die Y . ,
betreffend Sistierung, Ausstand

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2011 samt mitge-
reichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass vor Bezirksgericht Maloja als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das
Vormundschaftswesen gegen einen Entscheid der Y. in Sachen des X. eine
von letzterem eingereichte Beschwerde gemäss Art. 61 ff. EGzZGB hängig ist,
- dass der Vorsitzende, A., am 10. November 2011 zu der auf den 06. Dezem-
ber 2011 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen hat,
- dass X. am 15. November 2011 die Sistierung des Verfahrens und die Abset-
zung der Hauptverhandlung beantragte mit der Begründung, dass der Aus-
gang von in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren abzuwarten
sei,
- dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja den Antrag am 16. November 2011
abwies, mit der Begründung, es sei nicht auszumachen, in welchem Zusam-
menhang das Strafverfahren mit den durch das Bezirksgericht Maloja zu beur-
teilenden Fragen stehe,
- dass X. sodann am 14. November 2011 gegen den Bezirksgerichtsvizepräsi-
denten A. ein Ausstandsbegehren stellte, welches dieser am 22. November
2011 als rechtsmissbräuchlich zurückwies,
- dass X. gegen diese beiden Verfügungen am 28. November 2011 Beschwer-
de gemäss Art. 237 ZPO/GR an das Bezirksgericht Maloja (Bezirksge-
richtsausschuss) einreichen liess mit den Haupanträgen, die angefochtenen
Verfügungen seien aufzuheben, das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgericht
Maloja sei zu sistieren und die auf den 06. Dezember 2011 angesetzte Haupt-
verhandlung zu vertagen; sodann habe Bezirksgerichtspräsident (recte Be-
zirksgerichtsvizepräsident) A. in dieser Sache in Ausstand zu treten,
- dass das Bezirksgericht Maloja die Beschwerde am 29. November 2011 zu-
ständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
- dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass es seit In-
krafttreten des revidierten Gerichtsorganisationsgesetzes am 01. Januar 2011
keinen Bezirksgerichtsausschuss mehr gibt,
- dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Prozessbeschwer-
de gemäss Art. 237 ZPO/GR zur Anfechtung von prozessleitenden Verfügun-
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gen nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl das Hauptverfahren noch vor In-
krafttreten der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung am 01. Januar
2011 anhängig gemacht wurde,
- dass es wohl zutreffend ist, dass verschiedene Kantone, unter anderem auch
das Kantonsgericht von Graubünden, in Auslegung von Art. 405 Abs. 1 ZPO
davon ausgingen, unter diese Bestimmung würden nur Endentscheide fallen,
- dass das Bundesgericht indessen am 08. August 2011 entschieden hat, Art.
405 Abs. 1 ZPO beschränke den Anwendungsbereich nicht auf Endentschei-
de, so dass auch prozessleitende Verfügungen nach den gemäss neuer ZPO
zur
Verfügung
stehenden
Rechtsmitteln
anzufechten
sind
(BGE
5A_320/2011),
- dass das vormundschaftliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein eigen-
ständiges Verfahren nach EGzZGB darstellt, in welchem indessen die Zivil-
prozessordnung subsidiär Anwendung findet,
- dass die eidgenössische ZPO in den Art. 50 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 spe-
zielle Beschwerden gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO für die Anfechtung von
Entscheiden über den Ausstand und über die Sistierung vorsieht,
- dass das Bezirksgericht Maloja somit die Beschwerde zurecht an das Kan-
tonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat,
- dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage beträgt, wie
dies in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2011 richtig angege-
ben wurde,
- dass damit die Verfahrensanträge 1 und 2 von vornherein hinfällig werden,
- dass für den Verfahrensantrag 3 betreffend Sistierung während des laufenden
Beschwerdeverfahrens kein Raum bleibt, da die Beschwerde unverzüglich
behandelt wird,
- dass gemäss Art. 126 ZPO das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn
die Zweckmässigkeit dies verlangt; das Verfahren kann namentlich sistiert
werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhän-
gig ist,
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- dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag mit drei Strafanzeigen
begründet, welche er bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den
Amtsvormund B., die Y. und die Psychiatrischen Dienste Graubünden einge-
reicht habe und welche von den Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sei-
en,
- dass die Anforderungen an eine Sistierung eines Verfahrens wegen Abhän-
gigkeit von einem anderen Verfahren hoch sind und insbesondere das Zuwar-
ten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den sel-
tensten Fällen eine Sistierung rechtfertigen, da jenes nach anderen prozessu-
alen Regeln durchgeführt wird und dessen Ergebnisse deshalb nur mit Vorbe-
halten auf einen Zivilprozess übertragbar sind (vgl. Remo Bornatico, in Spüh-
ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessord-
nung, Basel 2010, N 13 zu Art. 126 ZPO; Gehri/Kramer ZPO-Kommentar, Zü-
rich 2010, N 6 zu Art. 126 ZPO),
- dass die Strafanzeige gegen B. wegen übler Nachrede, jene gegen die Y. we-
gen Verletzung des Amtsgeheimnisses und jene gegen die Psychiatrischen
Dienste Graubünden wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung
der ärztlichen Schweigepflicht bzw. des Berufsgeheimnisses, sowie Erstellung
eines falschen Gutachtens eingereicht wurden,
- dass es im Verfahren vor Bezirksgerichts Maloja um die Genehmigung des
Schlussberichtes des Beistandes geht,
- dass in der Tat nicht einzusehen ist, in welchem wesentlichen Zusammenhang
die Strafanzeigen mit der vor Bezirksgericht Maloja hängigen Beschwerde
stehen, welchen Einfluss der Ausgang der Strafverfahren auf die vor Bezirks-
gericht hängige Beschwerde haben könnte und dies vom Beschwerdeführer
auch nicht aufgezeigt wird,
- dass somit offensichtlich kein Sistierungsgrund vorliegt und die Hauptverhand-
lung ohne weiteres durchgeführt werden kann,
- dass für die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Bezirksgerichtsvizeprä-
sidenten A. gerichtete Ausstandsbegehren gerechtfertigt ist, von Bedeutung
ist, dass der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bereits einmal ein solches Aus-
standsbegehren am 09. Februar 2011 abgewiesen hat, und dagegen kein
Rechtsmittel ergriffen wurde,
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- dass auch die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden
mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (JAK 11 15) ein Gesuch X. um Ernennung ei-
nes unabhängigen Gerichts abgewiesen hat, was ebenfalls unangefochten
blieb,
- dass ein neues Gesuch somit nur materiell zu behandeln wäre, wenn neue
Ausstandsgründe aufgetreten wären,
- dass dies nicht der Fall ist bzw. dass die in der Beschwerde vorgebrachten
Gründe von vornherein und offensichtlich als Ausstandsgründe ausser Be-
tracht fallen,
- dass letzteres der Fall ist für die Rüge, der Bezirksgerichtsvizepräsident habe
seine Verfügung vom 16. November 2011 als „Entscheid“ bezeichnet,
- dass die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts sich im Beschluss vom
25. Mai 2011 (JAK 11 16) bereits einmal mit derart kleinlichen Rügen des Be-
schwerdeführers befassen und zurückweisen musste,
- dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts prozessuale
Fehler ein möglicherweise falscher materieller Entscheid eines Richters
für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen
(PKG 1992 Nr. 17),
- dass die Vorinstanz das Ausstandbegehren somit zurecht als rechtsmiss-
bräuchlich bezeichnete,
- dass im Übrigen aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass es dem Beschwer-
deführer lediglich darum geht, dass die auf den 06. Dezember 2011 angesetz-
te Hauptverhandlung nicht statt findet, was grundsätzlich dem Beschleuni-
gungsgebot entgegen steht und als tatsächlich zu werten ist,
- dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen von vornherein als aussichts-
los erweist, so dass sie abzuweisen ist,
- dass aus diesen Gründen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet
wurde,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
des Beschwerdeführers gehen,
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- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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verfügt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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