Der Beschuldigte wurde wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.- bestraft. Falls die Busse nicht bezahlt wird, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte, da sein Antrag auf Freispruch abgelehnt wurde.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-11-85
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-11-85 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter : | Recht; Revision; Gesuch; Bezirksgericht; Rechtspflege; Albula; Revisionsgesuch; Entscheid; Gewährung; Verfügung; Abweisung; Gesuchs; Urteil; Bundesgericht; Revisionsgr; Grundbuchkreises; Einzelrichter; Beschwerdeverfahren; Kantonsgericht; Graubünden; Bezirksgerichts; Voraussetzungen; Revisionsgesuchs; Vorinstanz; Abweisungsverfügung; Kostenvorschussverfügung; Beschwerdeverfahrens; Rechts- |
Rechtsnorm: | Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-11-85
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 09. Dezember 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 11 85
12. Dezember 2011
(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit
Urteil vom 03. Januar 2012 nicht eingetreten worden).
Verfügung
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
In der Beschwerde
des X., Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula, vom 23. November
2011, mitgeteilt am 24. November 2011, in Sachen des Beschwerdeführer,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2011 samt mitge-
reichten Akten, in die vom Bezirksgericht Albula zugestellten Verfahrensakten so-
wie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass X. am 18. Juli 2011 (Poststempel) beim Bezirksgericht Albula ein Gesuch
um Revision des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002,
mitgeteilt am 9. April 2003, stellte und gleichzeitig die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege begehrte,
- dass als Revisionsgrund die Abweisung einer Grundbuchanmeldung des
Grundbuchkreises A. vom 15. Juli 2004 angegeben wurde, mit welcher der
Vollzug von güterrechtlichen Anordnungen betreffend Grundstücke im betref-
fenden Ehescheidungsurteil verweigert wurde,
- dass der Bezirksgerichtspräsident dem Gesuchsteller am 26. Oktober 2011
die rechtlichen Voraussetzungen eines Revisionsgesuchs und eines Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erläuterte und X. aufforderte,
seine Gesuche in überarbeiteter Fassung und mit den erforderlichen Nach-
weisen neu einzureichen,
- dass X. dem Bezirksgericht Albula am 31. Oktober 2011 lediglich ein Schrei-
ben ohne die geforderten Belege und Nachweise zukommen liess,
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege am 23. November 2011 abwies,
- dass im Entscheid die Frage der Prozessarmut offen gelassen wurde, da das
Revisionsgesuch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz ohnehin aussichtslos
sei,
- dass der Einzelrichter in diesem Zusammenhang erwog, dass gemäss Art.
329 Abs. 1 ZPO ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit der Entdeckung
des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sei,
- dass der Gesuchssteller die Abweisungsverfügung des Grundbuchkreises A.
vom 12. Februar 2004 als Revisionsgrund anführe und er nicht nachweisen
könne, dass er von dieser Verfügung erst im Jahre 2011 Kenntnis erhalten
habe, so dass davon auszugehen sei, dass die 90-tägige Frist offensichtlich
versäumt worden sei,
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- dass X. deshalb am 24. November 2011 eine Aufforderung zur Bezahlung ei-
nes Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'000.00 zugestellt wurde,
- dass X. gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
und die Kostenvorschussverfügung am 28. November 2011 Beschwerde beim
Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem sinngemässen Begehren
um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege,
- dass der Beschwerdeführer darin vorab auf seine finanziellen Verhältnisse
eingeht,
- dass der Beschwerdeführer aber weder behauptet noch nachweist, dass er
die Abweisungsverfügung des Grundbuchkreises A. erst maximal 90 Tage vor
Einreichung des Revisionsgesuchs zugestellt erhalten habe,
- dass somit der Schluss der Vorinstanz, das Revisionsgesuch sei offensichtlich
verspätet eingereicht worden, nicht zu beanstanden ist,
- dass daraus im Weiteren folgt, dass das Revisionsgesuch aussichtslos ist, so
dass das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen
wurde,
- dass unter diesen Umständen auch die Kostenvorschussverfügung zu Recht
erging (Art. 98 ZPO),
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten des Beschwerde-
führers gehen, da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege für das Beschwerdeverfahren mit separater Verfügung abgewiesen
wurde,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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