Die Beschwerde von R. und S. gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführer wurde abgewiesen. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart entschied, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- von den Beschwerdeführern zu tragen sind. Die Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der Richter, der den Entscheid getroffen hat, ist Brunner.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-11-82
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-11-82 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckung eines Entscheides |
Schlagwörter : | Recht; Verfahren; Gesuch; ZPO-GR; Ausstand; Entscheid; Verfügung; ZPO-CH; Bezirksgericht; Kantons; Einzelrichter; Landquart; Urteil; Vorladung; Graubünden; Kantonsgericht; Ersatzvornahme; Gericht; Eingabe; Ausstandsbegehren; Zivilsachen; Rechtsvertreter; Augenschein; Verfahrens; Vorderrichter; Kreisamt |
Rechtsnorm: | Art. 102 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 137 ZPO ;Art. 252 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 256 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 339 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 49 ZPO ;Art. 56 ZPO ; |
Referenz BGE: | BGE 105 Ib 301; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 132 ZPO, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-11-82
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 6. Dezember 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 11 82
28. Dezember 2011
Verfügung
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuar ad hoc
Luzi
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des R. und S., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom
9. November 2011, mitgeteilt am 11. November 2011, in Sachen der Gesuchstel-
ler und Beschwerdegegner A., B., und C., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgeg-
ner und Beschwerdeführer,
betreffend Vollstreckung eines Entscheides,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
A., B. sowie C. sind Eigentümer der mit Wohnhäusern überbauten Parzel-
len Nr. 01 (A.), Nr. 02 (C.) und Nr. 04 (B.) des Grundbuches der Gemeinde M..
Seit Jahren bildet ein zugunsten der Parzellen 01, 02 und 04 eingetragenes Fuss-
und Fahrwegrecht, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen T.-Weg verbin-
det, Streitobjekt zwischen den genannten Grundeigentümern und den Eigentü-
mern des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks Nr. 03, R. und S..
B.
Mit Eingabe vom 23. April 2010 gelangten A., B. sowie C. an das Kreisamt
N. und ersuchten um Erlass eines Amtsbefehls gegen R. und S.. Diesen sei zu
befehlen, im Grenzbereich zwischen den Parzellen 02 (C.) und 03 (R. und S.) die
in der rechtskräftig festgesetzten Servitutsfläche vorgenommene Erweiterung des
sogenannten Grenzmäuerchens und die in diesem Bereich gepflanzte Thujahecke
zu entfernen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 hiess die Kreisvizepräsidentin N.
das Gesuch gut und verpflichtete R. und S., unter Androhung der Straffolgen von
Art. 292 des Strafgesetzbuches, die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 14. Juni 1999 festgestellte Servitutsfläche bis spätestens am 31.
Dezember 2010 frei zu halten beziehungsweise zu räumen. In Ziff. 1 des Disposi-
tivs wurde die Verpflichtung namentlich dahingehend spezifiziert, als folgende Ob-
jekte zu entfernen seien:
„ - Mauer mit diversen losen Steinen auf einer Länge von knapp einem
Meter entlang dem abfallenden Strässchen ab Holzpfosten,
eine Thujahecke hinter dem Holzpfosten,
lose Verbundsteine/Steine etc. ab Holzpfosten in Richtung T.-Weg,
- Holzpfosten.“
Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsgegner an-
gedroht, sollten diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter
in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung ERZ 10 266
vom 16. März 2011 ab. In der Folge gelangten R. und S. mit Verfassungsbe-
schwerde vom 15. April 2011 an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 13. Mai
2011 erkannte dieses der eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu, trat schliesslich jedoch mit Urteil vom 27. Juli 2011 auf die Beschwerde nicht
ein und setzte den Eheleuten R. und S. eine nicht erstreckbare Frist bis am 2. Au-
Seite 2 — 12
gust 2011, um der in Ziff. 1 der Verfügung der Kreispräsidentin N. vom 15. De-
zember 2010 spezifizierten Verpflichtung nachzukommen, unter Strafandrohung
von Art. 292 StGB.
E.
Bereits am 18. März 2011 waren A., B. sowie C. an das Bezirksgericht
Landquart gelangt und hatten beantragt, es sei zu der in der Verfügung der Kreis-
vizepräsidentin vom 15. Dezember 2011 angedrohten Ersatzvornahme zu schrei-
ten, nachdem die Gesuchsgegner ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 hatte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller das
Bezirksgericht Landquart sodann darüber informiert, dass aufgrund der vom Bun-
desgericht bis zum 2. August 2011 angesetzten Nachfrist das hängige Gesuch um
Vollzug der Vollstreckung ausgesetzt werden könne. Am 18. August 2011 wand-
ten sich die Gesuchsteller schliesslich erneut an das Bezirksgericht Landquart und
ersuchten, dass die Ersatzvornahme nun in die Wege geleitet werde, da die Ge-
suchsgegner auch innerhalb der Nachfrist ihren Verpflichtungen nicht nachge-
kommen seien. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner R. und S. beantragte in
seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 die Abweisung des Gesuches, soweit
darauf einzutreten sei.
F.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 stellte R. ein Ausstandsbegehren gegen
den für die Beurteilung des Falles als Einzelrichter in Zivilsachen zuständigen Vi-
zepräsident des Bezirksgerichts Landquart. Dieser trat auf das Ausstandsbegeh-
ren nicht ein und wies dieses mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 als rechtsmiss-
bräuchlich zurück.
G.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter von R. und
S., Rechtsanwalt Lecki, dem Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart mit, dass
er diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete.
H.
Am 24. Oktober 2011 wurde am T.-Weg in M. ein Augenschein durchge-
führt. Anwesend waren dabei die Gesuchsteller sowie deren Rechtsvertreter. Die
Gesuchsgegner waren weder anwesend noch vertreten, weshalb in der Folge
auch auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wurde.
I.
In seinem Entscheid vom 9. November 2011, mitgeteilt am 11. November
2011, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart Fol-
gendes:
„ 1. Die Firma X. AG wird beauftragt, auf dem Grundstück Nr. 03 in M., T.-
Weg, folgende Gegenstände zu entfernen, soweit sie in die Dienstbar-
keitsfläche hineinragen:
Seite 3 — 12
- Mauer mit diversen losen Steinen auf einer Länge von knapp 1m
entlang dem abfallenden Strässchen ab dem Pfosten
- Die Thujahecke hinter dem Pfosten
- Lose und einbetonierte Verbundsteine etc. ab dem Pfosten in Rich-
tung T.-Weg
- Metallpfosten
2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.00
sowie die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme von Fr. 2'241.85
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von R. und Cecilia R. und
S..
R. und Cecilia R. und S. haben die Gesuchstel er ausseramtlich unter
solidarischer Haftung mit Fr. 3'175.10 zu entschädigen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung].“
J.
Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht
Landquart erhoben R. und S. mit Eingabe vom 18. November 2011 Beschwerde
beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin verlangen sie sinngemäss die Auf-
hebung des Entscheides beziehungsweise der Anordnung der Ersatzvornahme.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 verzichtete der Rechtsvertreter der Ge-
suchsteller und Beschwerdegegner auf die Einreichung einer förmlichen Be-
schwerdeantwort, hielt jedoch fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer
bestritten würden und die Beschwerde unbegründet sei.
K.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 stellte R. ein Ausstandsbegehren ge-
gen den Kantonsgerichtspräsidenten und sinngemäss gegen das ganze Gericht.
L.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
II. Erwägungen
1. a) Nach Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizeri-
schen Zivilprozessordnung (ZPO-CH; SR 272) gilt für Rechtsmittel das Recht,
welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Der Ent-
scheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart wurde am
11. November 2011 mitgeteilt, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren
das neue Recht und damit die ZPO-CH Anwendung findet.
Seite 4 — 12
b)
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht in Vollstreckungs-
sachen (Art. 4 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. a ZPO-CH und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO Beschwerde beim Kantons-
gericht von Graubünden erhoben werden. Mit der zivilrechtlichen Beschwerde
können gemäss Art. 320 ZPO-CH unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits
und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
(lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist innert zehn Ta-
gen seit der Zustellung des Entscheides (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 339 Abs. 2 ZPO-CH) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich und
begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 1
und Abs. 3 ZPO-CH). Die Beschwerde vom 18. November 2011 gegen den am
11. November 2011 mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am
Bezirksgericht Landquart ist insoweit fristund formgerecht eingereicht worden,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
c)
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 reichte R. ein Ausstandsbegehren ge-
gen den Kantonsgerichtspräsidenten und Vorsitzenden der zuständigen I. Zivil-
kammer sowie sinngemäss gegen das ganze Kantonsgericht ein. Abgesehen da-
von, dass ein entsprechendes Gesuch unverzüglich nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes hätte gestellt werden müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO-CH), hat das
Gesuch vorliegend ohnehin unbeachtlich zu bleiben. So ist ein Ausstandsbegeh-
ren gegen eine Behörde ein Gericht als Ganzes bereits aufgrund des Wort-
lautes von Art. 49 ZPO-CH, aber auch nach herrschender Lehre und Rechtspre-
chung (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006, E. 4.2; BGE
105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.), unzulässig. Aber auch insoweit, als sich das Aus-
standsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten richtet, sind die Vorbrin-
gen, welche sich auf Unmutsäusserungen über früher ergangene Entscheide und
eine Aneinanderreihung von haltlosen Vorwürfen und Verbalinjurien beschränken,
als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Eine solche Eingabe
ist nicht verbesserungsfähig -würdig und kann gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO-
CH ohne Weiteres zurückgewiesen werden, wobei dies der Partei im Endent-
scheid mitgeteilt werden kann (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü-
rich 2010, N 7 ff. zu Art. 132 ZPO-CH).
2.
Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart hielt in seinem
Entscheid vom 9. November 2011 fest, dass es sich beim Verfahren zur Anord-
nung der Ersatzvornahme um die Fortsetzung des mit Gesuch vom 23. April 2010
Seite 5 — 12
beim Kreisamt N. anhängig gemachten Verfahrens zur Vollziehung eines Urteils
gemäss Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR;
BR 320.000) handle, weshalb das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung
finde. Mit Blick auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Vollziehung eines Urteils
gemäss dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht kann dem gefolgt werden.
Die Verfügung vom 15. Dezember 2010, in welchem die hier in Frage stehende
Ersatzvornahme angedroht wurde, brachte dieses Verfahren vor der ersten In-
stanz nicht zum Abschluss im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO-CH, sondern stellte
lediglich den ersten Schritt im Verfahren für die Vollziehung eines Urteils vor dem
Kreisamt dar (vgl. dazu auch Erwägung 4a). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1
EGzZPO die sachliche Zuständigkeit vom Kreisamt N. zu dem nach neuem Recht
(Art. 4 Abs. 1 lit. d EGzZPO) für die Vollstreckung zuständigen Einzelrichter in Zi-
vilsachen am Bezirksgericht wechselte. Während somit auf das vorliegende Be-
schwerdeverfahren das neue Recht Anwendung findet, ist der angefochtene Ent-
scheid im Lichte des bisherigen kantonalen Rechts zu prüfen (vgl. zu dieser Kons-
tellation Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 15 zu Art. 405 ZPO-CH). Wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, würde jedoch auch die Beurteilung unter
den Bestimmungen des neuen Verfahrensrechts zu keinen anderen Ergebnissen
führen.
3. a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass sie für den Augen-
schein und der vorgesehenen Hauptverhandlung nicht rechtzeitig kontaktiert wor-
den seien und der Augenschein am 24. Oktober 2011 ohne ihr Wissen stattgefun-
den habe, und wollen damit offenbar eine nicht rechtzeitige Vorladung und folglich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen.
b)
In den Akten findet sich eine auf den 23. September 2011 datierte Vorla-
dung zum Augenschein und zur Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 an die
Rechtsvertreter der Parteien. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von
Graubünden kann die Zustellung der Vorladung rechtswirksam an den Rechtsver-
treter erfolgen (vgl. PKG 1998 Nr. 28 S. 111; vgl. nunmehr auch Art. 137 ZPO-
CH). Dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorladung durch Rechtsanwalt
Lecki rechtsgültig vertreten waren, wird nicht bestritten. Rechtsanwalt Lecki ist
besagte Vorladung spätestens am 28. September 2011 zugegangen, hat er doch
mit Eingabe desselben Datums und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
Vorladung zum Augenschein und zur Hauptverhandlung am 24. Oktober 2011 ei-
nen prozessualen Antrag gestellt. Die Bestimmungen über das Verfahren zur Voll-
Seite 6 — 12
ziehung eines gerichtlichen Urteils (Art. 252 ff. ZPO-GR) enthalten keine Regelun-
gen über die Vorladung. Für das ordentliche Verfahren hält Art. 56 Abs. 2 ZPO-GR
den Grundsatz fest, dass die Vorladung so zu erfolgen hat, dass der Vorgeladene
rechtzeitig erscheinen kann. Ausdrückliche Minimalfristen sind für das ordentliche
Verfahren vor dem Bezirksgericht (20 Tage; vgl. Art. 102 Abs. 1 ZPO-GR und da-
zu PKG 1996 Nr. 20 S. 95 f.) sowie für das summarische Verfahren (2 Tage;
Art. 138 Ziff. 3 Satz 2 ZPO-GR) vorgesehen; letztere Bestimmung findet auch auf
das mit dem Verfahren über die Vollziehung verwandten Befehlsverfahren An-
wendung (vgl. Art. 151 Ingress ZPO-GR). Die neue ZPO-CH schliesslich sieht in
Art. 134 grundsätzlich vor, dass die Vorladung mindestens zehn Tage vor dem
Erscheinungstermin versandt werden muss. Die zu beurteilende Vorladung, wel-
che gut einen Monat vor dem betroffenen Termin erlassen wurde und (spätestens)
26 Tage im Voraus dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugegangen ist,
erfolgte im Lichte dieser gesetzlichen Regelungen in jedem Fall rechtzeitig.
c)
Nicht beeinträchtigt wäre die ordnungsgemässe Vorladung auch dann,
wenn den Beschwerdeführern die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens (mit
Schreiben des Vorderrichters vom 20. Oktober 2011) erst am 25. Oktober 2011
zugegangen sein sollte, wie sie dies ohne nähere diesbezügliche Darlegungen
behaupten. Das Kantonsgericht von Graubünden hat im Zusammenhang mit ei-
nem nicht beantworteten Verschiebungsgesuch festgehalten, dass eine einmal
vom Gericht erlassene Vorladung so lange gültig bleibe, als sie vom Gericht nicht
ausdrücklich widerrufen worden ist (PKG 2006 Nr. 14 S. 78). Die Partei, deren
Gesuch bis unmittelbar vor dem festgelegten Gerichtstermin aus welchen Grün-
den auch immer - nicht beantwortet worden sei, habe die Möglichkeit, sich beim
Gericht zu erkundigen; andernfalls sei sie gehalten, sich zur Verhandlung beim
Gericht einzufinden. Gleiches muss auch bezüglich eines Ausstandsgesuches
gelten. So mussten die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorladung
vom 23. September 2011 mit den darin enthaltenen Angaben bezüglich Termin,
Ort und Besetzung des Gerichts ohne Weiteres Gültigkeit behielt.
d)
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer insoweit, als sie geltend machen, der Augenschein sei gänzlich ohne ihr Wis-
sen am 24. Oktober durchgeführt worden, als rechtsmissbräuchlich erweisen. Mit
Schreiben vom 18. Oktober 2011 hat Rechtsanwalt Lecki der Vorinstanz die sofor-
tige Beendigung des Vertretungsverhältnisses mitgeteilt und seiner Eingabe ein
unterzeichnetes Faxschreiben von R. und S. vom 17. Oktober 2011 beigelegt, in
welchem die Beschwerdeführer ihm ausdrücklich die Teilnahme an der Verhand-
lung vom 24. Oktober 2011 untersagten. Die Beschwerdeführer hatten somit zwei-
Seite 7 — 12
felsfrei Kenntnis von dem angesetzten Augenschein und der vorgesehenen
Hauptverhandlung.
4. a) Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Vizepräsi-
dent des Bezirksgerichts Landquart in den Ausstand hätte treten müssen. Mit Ein-
gabe vom 17. Oktober 2011 hatte R. ein entsprechendes Ausstandsbegehren ge-
stellt, auf welches der Vorderrichter nicht eingetreten war.
b)
Die Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen konkretisieren den
verfassungsmässigen Anspruch auf ein unparteiisches und unbefangenes Gericht
(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). In Art. 42 des Gerichtsorga-
nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in der bis Ende 2010 gültigen Fassung
wurden die typischen Fallkonstellationen der Befangenheit, wie persönliche Inte-
ressen, familiäre Beziehungen Vorbefasstheit (lit. a-f), sowie im Sinne eines
Auffangtatbestandes die Befangenheit aufgrund anderer Umstände (lit. g) als Aus-
standsgründe statuiert. Vorgesehen war einerseits eine Anzeigepflicht der betrof-
fenen Gerichtsperson, sowie die Möglichkeit der Parteien, innert zehn Tagen seit
Kenntnisnahme allfälliger Ausstandsgründe ein Ausstandsbegehren zu stellen
(Art. 44 Abs. 1). Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend denjenigen des
neuen Verfahrensrechts (Art. 47 ff. ZPO-CH); nach Art. 49 Abs. 1 ZPO-CH sind
Ausstandsgesuche indessen nunmehr unverzüglich zu stellen.
c)
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer der Vizepräsident
des Bezirksgerichts Landquart in Ausstand hätte treten müssen. Gleichsam wie im
Ausstandsbegehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. oben Erwägung
1c) beschränkte sich R. in seinem Begehren vom 17. Oktober 2011 darauf, gänz-
lich unsubstantiierte Vorwürfe von Verstössen gegen das Strafgesetzbuch sowie
Verbalinjurien vorzutragen, welche darin kulminierten, dass er bei der betroffenen
Gerichtsperson einen „dringenden Verdacht des Vorliegens „einer schlimmen
Krankheit behauptete und eine „vorsorgliche Verhaftung und Bevormundung ver-
langte. Dem Vorderrichter kann deshalb ohne Weiteres gefolgt werden, wenn er
festhält, dass das Ausstandsbegehren ungebührlich verfasst worden sei und die
Würde und Autorität des Gerichts verletze, letztlich schlichtweg rechtsmissbräuch-
lich sei. Der Vorderrichter wies das Ausstandsbegehren mit Schreiben vom
20. Oktober 2011 ohne Ansetzung einer Nachfrist zurück und stützte sich dabei
auf Art. 132 Abs. 3 ZPO-CH. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Ge-
sagten nach auf das Verfahren vor der Vorinstanz das bisherige, kantonale Ver-
fahrensrecht Anwendung fand. Auch die ZPO-GR sieht in Art. 4 vor, dass mutwilli-
ge und trölerische Prozesshandlungen zu unterlassen sind (Abs. 3) und die Par-
Seite 8 — 12
teien sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechts-
pflege anständig und korrekt zu verhalten haben (Abs. 4). Sodann ist beispiels-
weise für das ordentliche Verfahren die Rückweisung von in unziemlicher Form
abgefassten den Anstand verletzenden Rechtsschriften Eingaben aus-
drücklich vorgesehen (Art. 49 Abs. 1 ZPO-GR). Die Frage, ob auch unter dem bis-
herigen Recht eine gesetzliche Grundlage zur Rückweisung rechtsmissbräuchli-
cher Eingaben ohne Nachfristansetzung bestanden hatte, kann vorliegend jedoch
offen gelassen werden. Wenn R. sich auf angeblich „seit Jahren bestehende
Missstände berufen wollte, so hätte er ein entsprechendes Ausstandsbegehren
innert zehn Tage seit Kenntnis der Besetzung des Gerichts, das heisst seit Kennt-
nisnahme von der Vorladung, geltend machen müssen. Diese zehntätige Frist war
am 17. Oktober 2011 zweifelsfrei abgelaufen und das Gesuch war verspätet (zu
keinem anderen Ergebnis gelangte man, würde man auf die in der Vorladung vom
23. September 2011 angegebene Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 ZPO-CH abstel-
len, wonach ein Ausstandsbegehren gar unverzüglich zu beantragen ist); die Fra-
ge der Nachfristansetzung stellte sich somit ohnehin nicht.
5. a) Gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO-GR ist jedes Urteil eines bündnerischen Ge-
richts mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum Vollzug geeignet. Bei Urteilen, die we-
der auf eine Geldleistung (vgl. Art. 253 ZPO-GR) noch auf die Abgabe einer Wil-
lenserklärung (vgl. Art. 254 ZPO-GR) lauten, hat sich derjenige, welcher den Voll-
zug verlangt, an das zuständige Kreisamt zu wenden (Art. 255 ZPO-GR). In einer
ersten Phase fordert das Kreisamt den Verpflichteten durch Erlass eines Amtsbe-
fehls unter Androhung des Vollzugs mittels Polizeigewalt und der Straffolge von
Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auf, dem Urteil innert einer mög-
lichst kurz anzusetzenden peremptorischen Frist Genüge zu leisten (Art. 256 ZPO-
GR). Wird dem Amtsbefehl innert der angesetzten Frist nicht Folge geleistet, so
besorgt das Kreisamt in einer zweiten Phase unverzüglich den Vollzug (Art. 258
ZPO-GR). Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR sieht hierfür den Vollzug mittels Anstellung von
Dritten auf Kosten des Pflichtigen vor, sofern es sich um Leistungen handelt, wel-
che durch andere verrichtet werden können. Die Vollstreckungsmassnahme der
Ersatzvornahme ist auch im neuen Verfahrensrecht vorgesehen (vgl. Art. 343
Abs. 1 lit. e ZPO-CH).
b)
Die Kreisvizepräsidentin N. verpflichtete in ihrer Verfügung vom
15. Dezember 2010 R. und S. die gemäss Urteil der Zivilkammer des Kantonsge-
richts von Graubünden vom 14. Juni 1999 (ZF 99 23) festgestellte Servitutsfläche
frei zu halten beziehungsweise zu räumen, unter Androhung der Ersatzvornahme
auf Kosten der Gesuchsgegner und der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Diese
Seite 9 — 12
Verfügung vom 15. Dezember 2010 ist nach erfolgloser Anfechtung beim Kan-
tonsgericht von Graubünden (Verfügung ERZ 10 266 vom 16. März 2011) und
beim Bundesgericht (Urteil 5D_631/2011 vom 27. Juni 2011) formell rechtskräftig
geworden und die erste Phase des Verfahrens zur Vollziehung eines Urteils im
oben umschriebenen Sinne damit abgeschlossen. Der Einzelrichter am Kantons-
gericht von Graubünden hielt in seiner Verfügung vom 16. März 2011 fest, dass
sich die Kreisvizepräsidentin N. zu Recht auf das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 14. Juni 1999 (ZF 99 23) stützte, in welchem die Servitutfläche
rechtskräftig festgelegt worden sei. Zudem habe der Einzelrichter am Kantonsge-
richt von Graubünden bereits mit Verfügung vom 20. März 2009 (ERZ 09 31) den
in praktisch derselben Sache ergangenen Amtsbefehl des Kreispräsidenten N.
vom 23. Januar 2009 gestützt, in welchem dieser nach Durchführung eines Au-
genscheins festhielt, dass das aus Natursteinen bestehende Grenzmäuerchen
nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 14. Juni 1999 erhöht sowie mit
Univerbundsteinen gegen den T.-Weg hin verlängert worden sei und die in diesem
Bereich gepflanzte Thujahecke folglich innerhalb der Servitutsfläche liege. Diese
rechtskräftigen Feststellungen betreffend die Servitutsfläche und die Lage des
Grenzmäuerchens und der Thujahecke können im vorliegenden Verfahren über
die Anordnung einer Ersatzmassnahme nicht einer erneuten Prüfung unterzogen
werden und eine von den Beschwerdeführern verlangte erneute Vermessung der
betroffenen Grundstücke ist nicht angezeigt. Wenn die Beschwerdeführer nun die
nämlichen, bereits (mehrfach) abgehandelten Einwände erneut vorbringen, bezüg-
lich der Dienstbarkeitsfläche Verwirrung stiften und die Fläche nach ihren Vorstel-
lungen definieren wollen, handeln sie insoweit rechtsmissbräuchlich.
c)
Gegenstand des angefochtenen Entscheids - und entsprechend auch des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorausset-
zungen für die Anordnung einer Ersatzvornahme gegeben sind, wie sie in Art. 258
Ziff. 2 ZPO-GR statuiert sind. Danach sind Leistungen, die durch andere verrichtet
werden können, mittels Anstellung von Dritten auf Kosten des Pflichtigen zu voll-
ziehen, wenn den im Amtsbefehl angeordneten Verpflichtungen innert der ange-
setzten Frist nicht nachgekommen wurde. Bei den im Raum stehenden land-
schaftsund gartenbaulichen Massnahmen handelt es sich zweifelsfrei um ver-
tretbare Leistungen, welche durch Drittpersonen vorgenommen werden können
und bei denen nicht eine persönliche Leistung des Verpflichteten im Vordergrund
steht. Der Vorderrichter hat denn auch bereits eine entsprechende Offerte eines
Gartenbau-Unternehmens eingeholt. Zu prüfen bleibt im Lichte von Art. 258 Ziff. 2
ZPO-GR jedoch, ob der kreisamtlichen Verfügung vom 15. Dezember 2010 Folge
Seite 10 — 12
geleistet worden ist nicht. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor,
den Verpflichtungen obwohl man deren Rechtmässigkeit bestreite - nachge-
kommen zu sein und im Juli 2011 die losen Steine und den Holzpfosten entfernt
zu haben. Der Vorderrichter hatte nach Erhalt der Stellungnahme des damaligen
Rechtsvertreters von R. und S. einen Augenschein angeordnet zur Klärung dieses
Sachverhaltes. Der Augenschein ist ein vollwertiges, zulässiges und beispielswei-
se für das mit dem vorliegenden Verfahren zur Vollziehung eines Urteils verwand-
ten Amtsbefehlsverfahrens gerade typisches Beweismittel (Art. 151 in Verbindung
mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO-GR; Art. 159 Ziff. 4 und Art. 196 ff. ZPO-GR; vgl. dazu
auch die Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht ERZ 09 31 vom
20. März 2009, E. 4.c.aa). Anlässlich dieses Augenscheins vom 24. Oktober 2011
gelangte der Vorderrichter zur Erkenntnis, dass der gemäss Verfügung vom
15. Dezember 2010 zu entfernende Holzpfosten durch einen Pfosten aus Metall
ersetzt wurde und die ursprünglich losen Steine in der Zwischenzeit einbetoniert
wurden. Auf diese vom Vorderrichter gewonnen Erkenntnisse kann ohne weiteres
abgestellt werden und es kann festgehalten werden, dass der Vorderrichter den
rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Beeinträchtigung der Servitutsfläche
ausreichend und richtig ermittelt hat. Somit kann festgehalten werden, dass die
Dienstbarkeitsfläche nach wie vor beschränkt wird durch die gemäss der kreisamt-
lichen Verfügung zu entfernenden Objekte, welche lediglich teilweise ersetzt
verändert wurden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihren Verpflich-
tungen gemäss Verfügung vom 15. Dezember 2010 nicht nachgekommen sind.
Die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme gemäss Art. 258 Ziff. 2 ZPO-GR sind
somit gegeben.
6.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet,
weshalb hierüber der Vorsitzende der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompe-
tenz entscheidet (Art. 18 Abs. 3 GOG). Die Anordnung der Ersatzvornahme durch
ein Drittunternehmen auf Kosten der Beschwerdeführer gemäss Art. 258 Ziff. 2
ZPO-GR durch den Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart im
angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Be-
schwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO-CH). Mit Blick auf den geltenden Kosten-
rahmen von Fr. 500.bis Fr. 8'000.- (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-
richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] erscheint vorliegend eine Ent-
scheidgebühr von Fr. 1'500.als angemessen. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegner hat auf die Einreichung einer förmlichen Beschwerdeantwort ver-
zichtet und keine Entschädigung beantragt, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
Seite 11 — 12
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.gehen zu Lasten der
Beschwerdeführer.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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