E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-10-47: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschuldigte, die des mehrfachen Mordes und der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen wurde. Sie wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei bereits 1864 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst waren. Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden festgelegt, wobei die Kosten des Verfahrens der Beschuldigten auferlegt wurden. Es wurde entschieden, dass die Beschuldigte eine ambulante Massnahme erhält und die lebenslange Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wird. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-10-47

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-10-47
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-10-47 vom 10.11.2010 (GR)
Datum:10.11.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt
Schlagwörter : Berufung; Kinder; Recht; Verfahren; Urteil; Berufungskläger; Surselva; Sorge; Unterhalt; Beklagten; Besuch; Vormundschaftsbehörde; Besuchs; Wochen; Widerklage; Kantonsgericht; Besuchsrecht; Bezirksgerichtsausschuss; EGzZGB; Beistand; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Klage; Urteils; Entschädigung; Begründung; Verfahrens; Graubünden; Beschluss
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 225 ZPO ;Art. 308 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Thomas, Kommentar zur StPO, Art. 427 Thom; Art. 427 AJP, 2012

Entscheid des Kantongerichts ZK1-10-47

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 10. November 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 10 47
Verfügung
I. Zivilkammer
Vorsitz
Vizepräsident Schlenker
Redaktion
Aktuar Pers

In der zivilrechtlichen Berufung
des A., Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 21. Juni 2010, mitgeteilt
am 21. September 2010, in Sachen der B., Beklagte, Widerklägerin und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge,
Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Kläger, Widerbeklagten und
Berufungskläger,
betreffend elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
A. und B. lebten von Juli 2003 bis September 2006 zusammen und sind
Eltern der gemeinsamen Kinder C. und D.. A. und B. sind nicht verheiratet. Mit
Beschluss vom 7. Februar 2005 übertrug die damalige Vormundschaftsbehörde
des Kreises Ilanz A. und B. auf deren Antrag hin das gemeinsame Sorgerecht
über die beiden Kinder und genehmigte die von den Eltern am 28. Januar 2005
unterzeichneten Betreuungsund Unterhaltsverträge für C. und D.. Nachdem B.,
die in der Psychiatrischen Klinik Y. eine Alkoholentziehungstherapie absolviert
hatte, rückfällig geworden war, errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises
Ilanz für die Kinder C. und D. mit Beschluss vom 21. Februar 2005 eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. Als Beistand wurde E.,
Pfarreiseelsorger, Z., eingesetzt. Mit Beschluss vom 20./21. September 2007
ernannte die Vormundschaftsbehörde Surselva F., Amtsvormund, als neuen
Beistand der Kinder.
B.
Am 19. Februar 2008 meldete A. die vorliegende Streitsache beim Kreisamt
Cadi zur Vermittlung an, welche im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich
gewesen wäre (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 9). Da anlässlich der
Sühneverhandlung vom 2. April 2008 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt
werden konnte, wurde am 8. April 2008 der Leitschein mit folgendem
Rechtsbegehren ausgestellt:
„Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Der Beklagten sei das elterliche Sorgerecht für C. und D. zu entziehen
und dieses sei dem Kläger zu übertragen.
2. Der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsund Ferienrecht für C.
und D. einzuräumen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. und D.
monatliche, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 700.00 zuzüglich
allfällige vertragliche und / gesetzliche Kinderzulagen zu
bezahlen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge nach richterlichem
Ermessen festzusetzen.

4. Die von der Vormundschaftsbehörde Surselva beschlossenen
Beistandschaften nach Art. 308 ZGB für C. und D. seien aufzuheben.
5. Eventualiter seien die beiden Betreuungsund Unterhaltsverträge mit
der Vormundschaftsbehörde vom 28. Januar 2005 aufzuheben und es
sei dem Kläger ein Besuchsrecht für seine beiden Kinder C. und D.
jeweils an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis
Montag, 19.00 Uhr einzuräumen nebst einem Ferienrecht von jeweils
vier Wochen pro Jahr. Gleichzeitig sei seine monatliche
Unterhaltspflicht pro Kind auf maximal Fr. 500.00 festzusetzen.

Seite 2 — 8

6. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Beklagtisches Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer
zulasten des Klägers.
Widerklage
1. Die elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsamen Kinder C. und
D. seien alleine auf die Klägerin zu übertragen.
2. Die Betreuungsund Unterhaltsverträge vom 28. Januar 2005 seien
insofern abzuändern, als dem Beklagten gegenüber seinen Kindern C.
und D. ein Besuchsrecht von lediglich einem Wochenende pro Monat
einzuräumen sei.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt.
zulasten des Beklagten.“
C.
Mit Prozesseingabe vom 29. April 2008 unterbreitete A. die Streitsache dem
Bezirksgerichtsausschuss Surselva als erstinstanzliche vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde. Die Rechtsbegehren blieben unverändert. Am 20. Juni 2008
reichte B. die Prozessantwort und Widerklage, ebenfalls mit unverändertem
Rechtsbegehren, ein.
Am 20. August 2008 ergingen die Replik und Widerklageantwort von A. und am
10. September 2008 die Duplik und Widerklagereplik von B.. Am 6. Oktober 2008
reichte A. die Widerklageduplik ein.
D.
Aufgrund einer Vermutung von B., der Vater könnte die Kinder sexuell
missbraucht haben, wurde im Mai 2009 eine Strafuntersuchung betreffend
Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern gegen A. eingeleitet. Der
Bezirksgerichtspräsident sistierte mit Zustimmung beider Parteien das hängige
Verfahren mit Verfügung vom 7. Juli 2009 bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
Strafuntersuchung.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden
die Strafuntersuchung gegen A. ein, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass
er die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hatte.
E.
Mit Urteil vom 21. Juni 2010, mitgeteilt am 21. September 2010, erkannte
der Bezirksgerichtsausschuss Surselva als erstinstanzliche vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde wie folgt:
Seite 3 — 8

„1.a) Die Klage und die Widerklage werden teilweise gutgeheissen.
b) Die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C. und D. und der
entsprechende Beschluss der Vormundschaftsbehörde Ilanz vom 7.
Februar 2005 werden aufgehoben.

b) Die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C. und D.
wird der Mutter B. zugeteilt.
2. Dem Vater A. wird das Recht eingeräumt, seine Kinder C. und D.
folgendermassen zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu
nehmen:


während eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils
jeden zweiten Samstag, begleitet, nach den konkreten
Anordnungen des Beistandes,


- nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils
jeden zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, unbegleitet,

anschliessend jedes erste Wochenende des Monats von Freitag,
18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie drei Wochen Ferien im
Jahr.

3.a) Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB über die
gemeinsamen Kinder C. und D. wird beibehalten.

Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs wird zusätzlich eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die
gemeinsamen Kinder C. und D. angeordnet.


Der Beistand wird beauftragt und ermächtigt, die konkreten
Modalitäten des begleiteten Besuchsrechts zu regeln und allfällige
notwendige Änderungen Kürzungen anzuordnen.

b) Die Vormundschaftsbehörde Surselva wird mit dem Vollzug
beauftragt.
4. Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.
5. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von CHF 250.00 sowie die Kosten
des Bezirksgerichtsausschusses Surselva, bestehend aus:

-
Gerichtsgebühr
CHF 5'000.00

-
Schreibgebühr
CHF 1'240.00

-
Barauslagen (inkl. Gutachten)
CHF 4'812.00

total

CHF 11'052.00


gehen zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten A..

Der Kläger/Widerbeklagte A. hat die Beklagte/Widerklägerin B.
überdies ausseramtlich mit CHF 18'210.85 zu entschädigen.


Die dem Kläger/Widerbeklagten anfallenden Gerichtskosten werden
der die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tragenden
Gemeinde X. in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des
Rückforderungsrechts des Gemeinwesens.

Seite 4 — 8

6. (Mitteilung).“
F.
Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Berufung
beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva zuhanden des Kantonsgerichts von
Graubünden mit folgenden Anträgen erklären, ohne dieselben zu begründen:
„1. Dispositiv-Ziffer 1 b) {und zwar das zweite „b“, wonach nämlich die
alleinige elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C. und D. der
Mutter B. zugeteilt wird} des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und
es sei die alleinige elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen
Kinder C. und D. dem Berufungskläger zuzuteilen.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils
aufzuheben und stattdessen sei dem Berufungskläger für seine beiden
Kinder C., , und D., , umgehend ein Besuchsrecht an jedem zweiten
Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, sowie drei
Wochen Ferien im Jahr einzuräumen.

3. Eventualantrag: Für den Fal , dass die alleinige elterliche Sorge der
Beklagten zugeteilt würde, sei das angefochtene Urteil dahingehend
aufzuheben, als dass es die Klage betreffend reduzierte
Unterhaltspflicht des Klägers abweist, und es sei mit Wirkung ab
Klageinstanzierung

die
monatliche
Unterhaltspflicht
des
Berufungsklägers für seine beiden Kinder, C., , und für D., , auf je CHF
650.-

zuzüglich
al fällige
vertragliche
und/oder
gesetzliche
Kinderzulagen
festzusetzen,
eventualiter
nach
richterlichem
Ermessen, wobei beim massgeblichen Einkommen des Klägers von
Fr. 4'970 netto (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen)
auszugehen sei.

4. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es
seien der Beklagten die vermittleramtlichen und gerichtlichen Kosten
der Vorinstanz zu überbinden und sie sei zu verpflichten, dem Kläger
eine

angemessene
ausseramtliche
Entschädigung
für
das
vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
5. Unter
gerichtlicher
und
aussergerichtlicher
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zu
Lasten
der
Beklagten
für
das
kantonsgerichtliche Verfahren.
6. Verfahrensantrag / Beweisantrag

Die Beklagte sei im Zusammenhang mit ihren beiden Kindern C. und
D. fachmedizinisch betreffend das „Parental Alienation Syndrome“ hin
zu untersuchen zwecks Eruierung ihrer Fähigkeit, ihren Kindern einen
angemessenen Zugang zum Vater zu gewähren.“

Zur Begründung für den letzterwähnten Antrag verwies der Berufungskläger auf
seine Rechtsschriften und auf seine Begründung anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz.
Seite 5 — 8

II. Erwägungen
1.a. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) kann gegen Entscheide
des Bezirksgerichtsausschusses in vormundschaftlichen Angelegenheiten
Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und
unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 20 Tagen beim Kantonsgericht
einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben,
welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden.
b.
In
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
unterscheidet
sich
die
vormundschaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der zivilrechtlichen
Berufung nach Art. 218 ff. der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000)
dadurch, dass der Berufungskläger zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens
nicht nur eine Berufungserklärung abzugeben hat, worauf grundsätzlich ein
mündliches Verfahren durchgeführt wird (Art. 225 ZPO), sondern dass es sich um
ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im Sinne von Art. 64
EGzZGB hat neben den Anträgen auf Abänderung des angefochtenen Entscheids
deshalb auch eine Begründung zu enthalten. Der in Art. 64 Abs. 4 EGzZGB
enthaltene Hinweis darauf, dass die Bestimmungen der zivilrechtlichen Berufung
sinngemäss anzuwenden sind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche
Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung
findet nur ausnahmsweise statt (PKG 1995 Nr. 5 E. 1.b). Ferner sind auch
Beweisanträge zu begründen, was selbst bei der Berufung gemäss Art. 218 ff.
ZPO gefordert wird (PKG 2004 Nr. 1 E. 5.b).
2.
Die Vorinstanz hat ihr Urteil zutreffenderweise und klar erkennbar als
erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde gefällt (vgl. Urteil der
Vorinstanz, S. 7 ff., insbesondere S. 9 und S. 25). Der Berufungskläger reichte die
Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 indessen zunächst fälschlicherweise
beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva anstatt beim Kantonsgericht von
Graubünden ein. Dies allein würde ihm noch nicht zum Nachteil gereichen (vgl.
PKG 2004 Nr. 10 E. 1.c). Darüber hinaus hat er es jedoch unterlassen, die
Berufungsanträge zu begründen; gleiches gilt für den gestellten Verfahrensbzw.
Beweisantrag. Vorliegendenfalls rechtfertigt sich die Anwendung eines strengen
Massstabs, zumal die gesetzliche Regelung und die Praxis klar sind und der
Berufungskläger anwaltlich vertreten ist, sodass die Begründungspflicht daher
bekannt sein musste. Da somit die formellen Anforderungen an eine
vormundschaftsrechtliche Berufung nicht erfüllt sind, kann auf diese nicht
Seite 6 — 8

eingetreten werden. - Ist ein Rechtsmittel wie dies vorliegend der Fall ist -
offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet, entscheidet der
zuständige
Vorsitzende
gestützt
auf
Art.
12
Abs.
3
des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher
Kompetenz.
3.
Wer im Berufungsverfahren in Vormundschaftssachen vor der Zivilkammer
des Kantonsgerichts mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermag, hat
die damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich einmal
aus der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, die für das
vormundschaftliche Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss festlegt,
dass demjenigen, dessen Beschwerde abgewiesen werde, in der Regel die
Verfahrenskosten überbunden würden. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn
gestützt auf Art. 64 Abs. 4 EGzZGB die einschlägigen Vorschriften der ZPO
sinngemäss herangezogen werden. So sieht Art. 122 Abs. 1 ZPO vor, dass der
unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten
verpflichtet werde (PKG 2000 Nr. 6 E. 3). Somit gehen bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 528.--, bestehend aus
einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 128.--, zu
Lasten des Berufungsklägers.
Seite 7 — 8

III. Demnach wird erkannt
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 528.--, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- und einer Schreibgebühr von Fr.128.--,
gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
3.
Gegen
diese
Entscheidung
kann
gemäss
Art.
72
des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an
das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 8 — 8

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.