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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-09-32: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte A. wurde schuldig gesprochen wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung. Er wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft, wovon 42 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Der Beschuldigte wird zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'500.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2015 an die Privatklägerin verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens werden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teilweise auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden teilweise einstweilen und teilweise definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-09-32

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-09-32
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-09-32 vom 03.11.2009 (GR)
Datum:03.11.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostendekret
Schlagwörter : Ilanz; Erbengemeinschaft; Kreispräsidium; Vermittlung; Kantons; Vermittlungsverhandlung; Verfahren; Kantonsgericht; Entscheid; Stock; Graubünden; Recht; Vorladung; Kostendekret; Kreisamt; Verfügung; Erwägungen; Entscheide; Richter; Voraussetzung; Zustellung; Verschiebung; Vorsitz; Kreispräsidiums; Parteien; Sühneverhandlung; Mitteilung
Rechtsnorm:Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 39 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 76 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-09-32

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 3. November 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 09 32
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
Redaktion
Aktuar ad hoc Bühler

In der zivilrechtlichen Beschwerde
der Erbengemeinschaft X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.,
gegen
das Kostendekret des Kreispräsidiums Ilanz vom 21. August 2009, mitgeteilt glei-
chentags, in Sachen gegen die S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t
Y . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verwaltung A.,
betreffend Kostendekret,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 19. Februar 2009 (Poststempel) reichte die Erbengemeinschaft X. beim
Kreisamt Ilanz ein Vermittlungsbegehren gegen die Stockwerkeigentümergemein-
schaft Y. betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerver-
sammlung ein. Zugleich stellte sie den Antrag, mit der Ansetzung einer Vermitt-
lungsverhandlung vorläufig zuzuwarten, worüber die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft Y. mit Schreiben vom 24. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt wurde.
B.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 wurden die Parteien vom Kreispräsidium
Ilanz auf den 18. August 2009 zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen. Ein
Verschiebungsgesuch der Erbengemeinschaft X. vom 14. Juni 2009, mit welchem
ein Aufschub um mehrere Jahre verlangt wurde, behandelte das Kreispräsidium
Ilanz nicht. Während die Beklagte durch die Verwaltung A. vertreten war, blieb die
Klägerin der Sühneverhandlung fern.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 erliess der Kreispräsident Ilanz, was
folgt:
„1. Die kreisamtlichen Kosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten
der Kläger; zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Ilanz.
2. Die Kläger werden beide mit einer Busse von je CHF 100.00 bestraft;
zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Ilanz.
3.
Die Kläger werden aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Ver-
fügung zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung der Beklagten
Stellung zu nehmen.

4.
Die zweite Vermittlung wird angesetzt auf:

Donnerstag, 17. September 2009, 10.00 Uhr,

in Ilanz, Rathaus, 3. Stock, Sitzungszimmer Kreisamt.

Bleiben die Kläger wiederum aus sind diese nicht ordnungsge-
mäss vertreten, wird die Klage abgeschrieben.

5. (Mitteilung)“
D.
Gegen dieses Kostendekret des Kreispräsidiums Ilanz erhob B. als Vertre-
ter der Erbengemeinschaft X. am 26. August 2009 (Eingangsstempel) Beschwer-
de beim Kreispräsidium Ilanz, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem
Kantonsgericht von Graubünden überwies. Die Erbengemeinschaft X. beantragte
sinngemäss die Aufhebung der ihr auferlegten vermittleramtlichen Verfahrenskos-
ten und der vorgesehenen Überbindung von Parteikosten sowie der verhängten
Busse.
Seite 2 — 7

E.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 und vom 10. September 2009 for-
derte das Kantonsgericht von Graubünden die Stockwerkeigentümergemeinschaft
Y. sowie das Kreispräsidium Ilanz zur Vernehmlassung auf. Gleichentags verfügte
das Kantonsgericht die Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'500.--.
Während die Erbengemeinschaft X. den Betrag von Fr. 1'500.-fristgerecht über-
wies, war der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Anteil bis zum Ablauf
der Frist am 2. Oktober 2009 noch nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 5. Ok-
tober 2009 setzte das Kantonsgericht von Graubünden der Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft Y. eine Nachfrist bis zum 13. Oktober 2009 zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wies es die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf
Art. 39 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass sie bei nicht fristgerechter Bezahlung solange
vom Verfahren ausgeschlossen werde, bis sie den Kostenvorschuss geleistet ha-
be.
F.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete das Kreispräsidium
Ilanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung. Eine Vernehmlassung der Stockwerkeigentü-
mergemeinschaft Y. ist nicht aktenkundig.
G.
Am 9. September 2009 (Poststempel) und am 14. September 2009 (Post-
stempel) reichte B. beim Kreisamt Ilanz weitere Schreiben ein. Dieses leitete die
Dokumente zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiter. Mit den einge-
reichten Schreiben teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, dass kein Mit-
glied der Erbengemeinschaft X. entweder aus gesundheitlichen aus zeitli-
chen Gründen imstande sei, den zweiten Vorladungstermin am 17. September
2009 wahrzunehmen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO,
BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde
geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende
Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksge-
richts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8
ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO kann gegen selbständige Kostenentscheide,
namentlich gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO, Beschwerde wegen Gesetzes-
verletzung geführt werden. Art. 232 Ziff. 7 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzäh-
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lung und ist nicht abschliessend. Allen Kostenentscheiden ist gemeinsam, dass
sie nicht Bestandteil eines materiellen formellen Hauptentscheides bilden,
sondern selbständig die Kostentragungspflicht in besonderen Fällen regeln. Dar-
über hinaus knüpfen selbständige Kostenentscheide nicht an einen materiellen
Hauptentscheid an, sondern an den Tatbestand der Säumnis.
Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 ZPO zulässig. Da auch die übri-
gen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Be-
schwerde der Erbengemeinschaft X. einzutreten.
2.
Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der
Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid das diesem vorange-
gangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der
Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche
Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvor-
schriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich beruhten auf of-
fensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter
einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn
sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist wenn das Er-
messen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist folglich
unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.
3.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet
unbegründet, entscheidet die der zuständige Vorsitzende in einzelrich-
terlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 GOG). Diese Voraussetzung ist wie aus dem
Folgenden hervorgeht im vorliegenden Fall gegeben.
4.a) Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO
vom Verfahren ausgeschlossen und der Richter entscheidet nach freiem Ermes-
sen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird. Der Ausschluss aus
dem Verfahren bedeutet, dass keine weiteren beklagtischen Prozesshandlungen
mehr zur Kenntnis genommen beziehungsweise keine Eingaben mehr angenom-
men werden. Nur die bereits bekannten Beweisanträge dienen dem Richter für
seinen, die Zulassung der beantragten Beweismittel betreffenden Ermessensent-
scheid. Wird die Vertröstung nachträglich geleistet, kann der Richter auf seine
Beweisverfügung jederzeit zurückkommen (vgl. Art. 96 Abs. 2 ZPO; Dominik In-
fanger, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im
ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Zürich 2000, S. 187).
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b)
Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin noch keine Ver-
tröstung geleistet, weshalb sie gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO bis auf Weiteres vom
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wird. Allfällige von ihr vorgenommenen
Prozesshandlungen bleiben somit unberücksichtigt.
5.
Nach Art. 233 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich unter Beilage des
angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten
Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung
des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzu-
reichen. Während die Beschwerdeschrift vom 26. August 2009 (Eingangsstempel)
und das am 9. September 2009 nachträglich eingereichte Schreiben fristgerecht
beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen sind, erfolgte die Zustellung
der am 14. September 2009 eingereichten Unterlagen nicht innert der 20-tägigen
Rechtsmittelfrist also verspätet. Doch selbst auf das am 9. September 2009
fristgerecht eingereichte Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzuge-
hen. Da dieses Schreiben am Beschwerdethema vorbeigeht, kann es nicht als
Stellungnahme (Replik) auf die Eingabe des Kreispräsidiums Ilanz vom 29. Sep-
tember 2009 verstanden werden. Die am 9. September 2009 und am 14. Septem-
ber 2009 von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bleiben daher im
vorliegenden Beschwerdeverfahren (ZK1 09 32) unberücksichtigt.
6.a) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das Kreispräsidium Ilanz zu Recht ein
Kostendekret erlassen sowie die Ansetzung einer zweiten Vorladung gemäss Art.
76 ZPO verfügt hat. Art. 76 ZPO regelt die Säumnisfolgen bei Fernbleiben der
Parteien von der angesetzten Vermittlungsverhandlung. Erscheint der Kläger nicht
zur ersten Verhandlung, wird gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung eine neue Ver-
handlung angesetzt. Abs. 3 bestimmt weiter, dass die ausbleibende Partei grund-
sätzlich die durch die Säumnis verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kos-
ten zu tragen hat und bis zu einem Betrag von Fr. 200.-gebüsst werden kann.
Diese Bestimmung setzt indessen stillschweigend voraus, dass die Zustellung zur
ersten Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss erfolgt ist und die vorgeladene
Person dieser Vorladung schuldhaft keine Folge geleistet hat.
b)
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO sind verschiedene Zustellungsarten möglich.
Unter anderem können Vorladungen zu Vermittlungsverhandlungen innerhalb des
Kantons mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden. Nachforschungen bei
der Post haben ergeben, dass B. als Vertreter der Erbengemeinschaft X. die Vor-
ladung zur Vermittlungsverhandlung am 9. Juni 2009 entgegen genommen hat.
Dass ihr die Vorladung nicht zugegangen sei, wird denn von der Erbengemein-
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schaft X. auch nicht bestritten. Die Zustellung zur Vermittlungsverhandlung vom
18. August 2009 hat demnach als ordnungsgemäss erfolgt zu gelten.
c)
Des Weiteren ist B. als Vertreter der Erbengemeinschaft der auf den 18.
August 2009 angesetzten Vermittlungsverhandlung fern geblieben. Mit Schreiben
vom 14. Juni 2009 beantragte die Erbengemeinschaft, die Sühneverhandlung vom
18. August 2009 sei um mehrere Jahre zu verschieben. Wohl ist darin schwerlich
eine zureichende Begründung für eine Verschiebung der terminierten Sühnever-
handlung zu erblicken. Indessen geht es nicht an, dass das Kreispräsidium Ilanz
das ihm zugegangene Verschiebungsbegehren gänzlich unbehandelt liess. Nach
dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV, SR 101) statuierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs haben die Par-
teien Anspruch darauf, dass sich das Gericht ernsthaft mit ihren Vorbringen ausei-
nandersetzt (Vogel/Spühler, a.a.O., § 31 N 72 ff.). Das Kreispräsidium Ilanz wäre
somit verpflichtet gewesen, der Erbengemeinschaft X. zu eröffnen, ob ihr Gesuch
um Terminverschiebung genehmigt wird nicht. Da der Kreispräsident dies
unterliess, beging er eine formelle Rechtsverweigerung. Da die Erbengemein-
schaft bis zum Verhandlungstermin im Unklaren gelassen wurde, ob ihr erneutes
Verschiebungsgesuch gutgeheissen werde nicht, kann ihr nicht vorgehalten
werden, sie habe der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung schuldhaft keine
Folge geleistet. Die Voraussetzungen der Kostenüberbindung auf die ausbleiben-
de Partei sind unter diesen Umständen nicht erfüllt. Das Kostendekret vom 21.
August 2009 ist somit aufzuheben und die Kosten der Vermittlungsverhandlung
vom 18. August 2009 verbleiben beim Kreisamt Ilanz. Dieses hat nunmehr eine
neue Sühneverhandlung anzusetzen.
7.
Da die vorliegende Beschwerde aufgrund eines offenkundigen Verfahrens-
fehlers der Vorinstanz gutgeheissen werden muss, gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zu Lasten des Kreisamtes Ilanz, welches der Beschwerdefüh-
rerin eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat (vgl. PKG 2004
Nr. 11).
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III. Demnach wird erkannt
1. Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-zuzüglich einer
Schreibgebühr von Fr. 128.-gehen zu Lasten des Kreises Ilanz, der der
Erbengemeinschaft X. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-zu be-
zahlen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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