Der Kläger X. reichte beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. ein, das zunächst als mangelhaft abgelehnt wurde. Nach einer Beschwerde beim Kantonsgericht wurde der Fall zurückgewiesen. Es folgten mehrere Vermittlungsverhandlungen, bei denen X. fernblieb. Das Kreisamt C. erliess schliesslich ein Kostendekret, gegen das X. Beschwerde einlegte. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied zugunsten von X., hob das Kostendekret auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-09-29
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-09-29 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostendekret |
Schlagwörter : | Vermittlung; Kreispräsidium; Kantons; Vermittlungsverhandlung; Kantonsgericht; Kostendekret; Entscheid; Graubünden; Stock; Recht; Parteien; Verfahren; Kreisamt; Sühneverhandlung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verfügung; Erwägungen; Entscheide; Rechtsmittel; Erbengemeinschaft; Zustellung; Verhandlung; Vorladung; Verschiebung; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 76 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-09-29
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 3. November 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 09 29
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
Redaktion
Aktuar ad hoc Bühler
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X., Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
das Kostendekret des Kreispräsidiums C. vom 21. August 2009, mitgeteilt glei-
chentags, in Sachen gegen die S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t
Y . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verwaltung B.,
betreffend Kostendekret,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 25. Juni 2008 reichte X. beim Kreisamt C. ein Vermittlungsbegehren
gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. betreffend Anfechtung von Be-
schlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ein. Mit Verfügung vom 19. Au-
gust 2008 befand der Kreispräsident C. das Begehren als mangelhaft und formell
ungenügend, weshalb er darauf nicht eintrat. Eine dagegen beim Kantonsgericht-
ausschuss von Graubünden erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Urteil
vom 29. September 2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, gutgeheissen und
der Fall dem Kreispräsidium C. zur Durchführung der Sühneverhandlung zurück-
gewiesen.
B.
Am 9. Januar 2009 wurden die Parteien zur Vermittlungsverhandlung auf
den 6. Februar 2009 vorgeladen. Am 12. Januar 2009 beantragte X. die Annulati-
on des Verhandlungstermins sowie den Ausstand des Kreispräsidenten A.. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2009 gab das Kreispräsidium C. sowohl dem Verschie-
bungsgesuch als auch dem Ausstandsbegehren statt. Die Parteien wurden einst-
weilen nicht erneut vorgeladen.
C.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 wurden die Parteien vom Kreispräsidium C.
auf den 18. August 2009 erneut zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen. Ein
weiteres Verschiebungsgesuch von X. vom 14. Juni 2009, mit welchem ein Auf-
schub um mehrere Jahre verlangt wurde, behandelte das Kreispräsidium C. nicht.
Während die Beklagte anlässlich dieses Verhandlungstermins durch die Verwal-
tung B. vertreten war, blieb X. der Sühneverhandlung fern.
D.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 erliess das Kreispräsidium C., was
folgt:
„1. Die kreisamtlichen Kosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten
des Klägers.
2.
Der Kläger wird mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
3.
Die Verfahrenskosten und die Busse von insgesamt CHF 300.00 wer-
den mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von 300.-verrechnet.
4. Der Kläger wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfü-
gung zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung der Beklagten
Stellung zu nehmen.
5.
Die zweite Vermittlung wird angesetzt auf:
Donnerstag, 17. September 2009, 11.00 Uhr,
in 7130 C., Rathaus, 3. Stock, Sitzungszimmer Kreisamt.
Bleibt der Kläger wiederum aus, wird die Klage abgeschrieben.
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6. (Mitteilung)“
D.
Gegen dieses Kostendekret erhob X. am 26. August 2009 (Eingangsstem-
pel) Beschwerde beim Kreispräsidium C., welches die Beschwerde zuständig-
keitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überwies. X. beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der ihm auferlegten vermittleramtlichen Verfahrenskosten
und der vorgesehenen Überbindung von Parteikosten sowie der verhängten Bus-
se.
E.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 forderte das Kantonsgericht von
Graubünden die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. sowie das Kreispräsidium
C. zur Vernehmlassung auf. Gleichentags verfügte das Kantonsgericht von Grau-
bünden die Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'500.--, den die Parteien
fristgerecht bezahlten.
F.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 (Poststempel) verzichtete das
Kreispräsidium C. unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Stockwerkeigentümergemein-
schaft Y. beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne und zwar unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers.
G.
Am 25. September 2009 und am 1. Oktober 2009 reichte X. dem Kantons-
gericht von Graubünden weitere Unterlagen ein. Darunter befanden sich weitere
"Eventualbegehren", ein Zahlungsbefehl und ein Schreiben des Kreisamtes C..
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO,
BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde
geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende
Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksge-
richts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8
ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO kann gegen selbständige Kostenentscheide,
namentlich gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO, Beschwerde wegen Gesetzes-
verletzung geführt werden. Art. 232 Ziff. 7 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzäh-
lung und ist nicht abschliessend. Allen Kostenentscheiden ist gemeinsam, dass
sie nicht Bestandteil eines materiellen formellen Hauptentscheides bilden,
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sondern selbständig die Kostentragungspflicht in besonderen Fällen regeln. Dar-
über hinaus knüpfen selbständige Kostenentscheide nicht an einen materiellen
Hauptentscheid an, sondern an den Tatbestand der Säumnis.
Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 ZPO zulässig. Da auch die übri-
gen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Be-
schwerde von X. grundsätzlich einzutreten.
2.
Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der
Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid das diesem vorange-
gangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der
Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche
Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvor-
schriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich beruhten auf of-
fensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter
einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn
sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist wenn das Er-
messen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist folglich
unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.
3.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet
unbegründet, entscheidet die der zuständige Vorsitzende in einzelrich-
terlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 GOG). Diese Voraussetzung ist wie aus dem
Folgenden hervorgeht im vorliegenden Fall gegeben.
4.a) Da sich das kreisamtliche Kostendekret vom 21. August 2009 an X. richtete
und dieser die Beschwerde vom 26. August 2009 namens der Erbengemeinschaft
D. erhob, stellt sich zunächst die Frage, ob auf die eingereichte Beschwerde über-
haupt einzutreten ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. machte denn in
der Vernehmlassung vom 29. September 2009 auch geltend, dass die Erbenge-
meinschaft nicht als zur Erhebung der Beschwerde legitimiert gelten könne, da X.
das Vermittlungsverfahren in eigenem Namen eingeleitet habe.
b)
Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn eine Partei formell beschwert
ist. Beschwert ist eine Partei dann, wenn das Dispositiv des angefochtenen Ent-
scheides von ihren Anträgen abweicht. (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, §13 N 58 f.). Im vorliegenden Fall stimmen der
Adressat des Kostendekrets vom 21. August 2009 und der Beschwerdeführer
nicht über, weshalb die Erbengemeinschaft D. nicht als beschwert zu gelten hat
und auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. Da X. jedoch selber
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ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist und sich die Beschwerde auf drei unter-
schiedliche Verfahren bezieht, in welchen einerseits X. (ZK1 09 29, ZK1 09 31)
und andererseits die Erbengemeinschaft D. (ZK 1 09 32) als Beschwerdeführer zu
gelten haben, ist die vorliegende Beschwerde in Bezug auf das Verfahren ZK1 09
29 nur dahingehend zu verstehen, als dass X. das Kostendekret vom 21. August
2009 in eigenem Namen angefochten hat. X. hat somit als formell beschwert zu
gelten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Eine andere Ansicht wäre
nicht nachvollziehbar und würde einem überspitzten Formalismus gleichkommen.
5.
Nach Art. 233 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich unter Beilage des
angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten
Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung
des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzu-
reichen. Während die Beschwerdeschrift am 26. August 2009 (Eingangsstempel)
fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, erfolgte die
Zustellung der am 25. September 2009 und am 1. Oktober 2009 eingereichten
Unterlagen nicht innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist also verspätet. Da die
verspätet eingereichten Schreiben ausserdem am Beschwerdethema vorbeige-
hen, können die Schreiben nicht als Stellungnahmen (Replik) auf die Eingaben der
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. vom 25. September 2009 beziehungsweise
des Kreispräsidiums C. vom 29. September 2009 verstanden werden. Diese ver-
spätet eingereichten Unterlagen bleiben daher im vorliegenden Beschwerdever-
fahren (ZK1 09 29) unberücksichtigt.
6.a) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das Kreispräsidium C. gemäss Art. 76
ZPO zu Recht ein Kostendekret erlassen sowie die Ansetzung einer zweiten Vor-
ladung verfügt hat. Art. 76 ZPO regelt die Säumnisfolgen bei Fernbleiben der Par-
teien von der angesetzten Vermittlungsverhandlung. Erscheint der Kläger nicht zur
ersten Verhandlung, wird gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung eine neue Verhand-
lung angesetzt. Abs. 3 bestimmt weiter, dass die ausbleibende Partei grundsätz-
lich die durch die Säumnis verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu
tragen hat und bis zu einem Betrag von Fr. 200.-gebüsst werden kann. Diese
Bestimmung setzt indessen stillschweigend voraus, dass die Zustellung zur ersten
Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss erfolgt ist und die vorgeladene Person
dieser Vorladung schuldhaft keine Folge geleistet hat.
b)
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO sind verschiedene Zustellungsarten möglich.
Unter anderem können Vorladungen zu Vermittlungsverhandlungen innerhalb des
Kantons mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden. Nachforschungen bei
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der Post haben ergeben, dass X. die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung am
9. Juni 2009 entgegen genommen hat. Dass ihm die Vorladung nicht zugegangen
sei, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Zustellung zur
Vermittlungsverhandlung vom 18. August 2009 hat demnach als ordnungsgemäss
erfolgt zu gelten.
c)
Des Weiteren ist X. der auf den 18. August 2009 angesetzten Vermittlungs-
verhandlung fern geblieben. Mit Schreiben vom 14. Juni 2009 beantragte X., die
Sühneverhandlung vom 18. August 2009 sei um mehrere Jahre zu verschieben.
Wohl ist darin schwerlich eine zureichende Begründung für eine Verschiebung der
terminierten Sühneverhandlung zu erblicken. Indessen geht es nicht an, dass das
Kreispräsidium C. das ihm zugegangene Verschiebungsbegehren gänzlich unbe-
handelt liess. Nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuierten Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs haben die Parteien Anspruch darauf, dass sich das Gericht ernsthaft mit ih-
ren Vorbringen auseinandersetzt (Vogel/Spühler, a.a.O., § 31 N 72 ff.). Das Kreis-
präsidium C. wäre somit verpflichtet gewesen, X. zu eröffnen, ob sein Gesuch um
Terminverschiebung genehmigt wird nicht. Da der Kreispräsident dies unter-
liess, beging er eine formelle Rechtsverweigerung. Da X. bis zum Verhandlungs-
termin im Unklaren gelassen wurde, ob sein erneutes Verschiebungsgesuch gut-
geheissen werde nicht, kann ihm nicht vorgehalten werden, er habe der Vor-
ladung zur Vermittlungsverhandlung schuldhaft keine Folge geleistet. Die Voraus-
setzungen der Kostenüberbindung auf die ausbleibende Partei sind unter diesen
Umständen nicht erfüllt. Das Kostendekret vom 21. August 2009 ist somit aufzu-
heben und die Kosten der Vermittlungsverhandlung vom 18. August 2009 verblei-
ben beim Kreisamt C.. Dieses hat nunmehr eine neue Sühneverhandlung anzu-
setzen.
7.
Da die vorliegende Beschwerde aufgrund eines offenkundigen Verfahrens-
fehlers der Vorinstanz gutgeheissen werden muss, gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zu Lasten des Kreisamtes C., welches dem Beschwerdefüh-
rer eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat (vgl. PKG 2004
Nr. 11).
Seite 6 — 7
III. Demnach wird erkannt
1. Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-zuzüglich einer
Schreibgebühr von Fr. 128.-gehen zu Lasten des Kreises C., der X. eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-zu bezahlen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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