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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1202085: Kantonsgericht

Die Berufungsklägerin A._____ hat gegen die Berufungsbeklagte B._____ geklagt, um die vorläufige Einstellung der Betreibung zu erreichen. Der Richter entschied, dass die Forderung von B._____ über CHF 12'000.00 glaubhaft sei und wies das Gesuch um vorläufige Einstellung ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 trägt A._____, während sie B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'063.40 zahlen muss. Der Richter stellte fest, dass die Tochter von A._____ nach Abschluss ihrer Ausbildung wirtschaftlich selbständig war, was die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigte. Die Berufung von A._____ wurde abgewiesen, und sie muss die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1202085

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1202085
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht  Entscheid ZK1202085 vom 10.08.2020 (GR)
Datum:10.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG)
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Betreibung; Entscheid; SchKG; Recht; Tochter; Unterhalt; Abschluss; Berufungsbeklagte; Einstellung; Vorderrichter; Massnahme; Pfändung; Parteien; Klage; Urteil; Beweis; Verfahren; Berufungsverfahren; Selbständigkeit; Zeitpunkt; Arbeitsunfähigkeit; Berufungsbeklagten
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 85a KG ;
Referenz BGE:125 III 440; 133 III 607; 137 III 145; 137 III 444; 138 III 625; 139 III 13; 139 III 7; 142 III 413;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1202085

Urteil vom 10. August 2020
Referenz ZK1 20 85
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Guetg, Aktuar
Parteien A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Selina Adank
Kunz Schmid Rechtsanwälte, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
Gegenstand vorsorgliche Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG)
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 19. Mai 2020, mitgeteilt am 15. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2020-236)
Mitteilung 11. August 2020


I. Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2019 (Betreibung Nr. ___) liess B.___, vertreten durch die Berufsbeistandschaft Plessur, ihren Ehemann, A.___, für den Betrag von CHF 12'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Juli 2017, Restalimente Juli 2017 bis Juli 2019 (CHF 500.00 pro Monat), sowie den Betrag von CHF 7'500.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Juli 2019, Restalimente Juli bis Dezember 2019 (CHF 1'250.00 pro Monat), betreiben.
B. A.___ erhob gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ___ keinen Rechtsvorschlag.
C. Am 19. März 2020 liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, beim Regionalgericht Plessur Klage gestützt auf Art. 85a SchKG einreichen (Proz. Nr. 115-2020-20). Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Die Betreibung-Nr. ___ des Betreibungsamtes Plessur sei, soweit sie den Betrag von CHF 12'000.00, nebst 5% Zins seit 01.07.2017 anbetrifft, aufzuheben, respektive einzustellen.
2. Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
3. Die Betreibung sei vorläufig einzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
D. Mit Schreiben vom 31. März 2020 wurde B.___ unter Beilage der Klageschrift aufgefordert, sich zur in der Klage anbegehrten vorsorglichen Massnahme zu äussern.
E. Mit Eingabe vom 29. April 2020 liess B.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Selina Adank, das Folgende beantragen:
1. Es sei das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vom 19. März 2020 vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 7.7%) zulasten des Gesuchstellers.
F. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend Einstellung der Betreibung / vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-236) erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen des Regionalgerichts Plessur mit Entscheid vom 19. Mai 2020, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 28. Mai 2020, schriftlich begründet mitgeteilt am 15. Juni 2020, was folgt:
1. Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
2. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von A.___ und sind dem Kanton Graubünden zu bezahlen.
b) A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'063.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. a) (Rechtsmittel)
b) (Rechtsmittel Kostenentscheid)
c) (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)
4. (Mitteilung)
G. Mit seinem Begehren vom 3. Juni 2020 um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheides hatte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg beim Regionalgericht Plessur weitere Urkunden eingereicht. Diese blieben im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-236 unberücksichtigt, wurden aber im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-20) zu den Akten genommen.
H. Gegen den am 15. Juni 2020 schriftlich begründet mitgeteilten Entscheid liess A.___ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin werden die folgenden Anträge gestellt:
1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Betreibung Nr. ___ [recte: ___] des Betreibungsamtes Plessur sei, soweit sie den Betrag von CHF 12'000.00, nebst 5% Zins seit 01.07.2017 anbetrifft, aufzuheben, respektive einzustellen.
3. Die vorläufige Einstellung für den Betrag von CHF 12'000.00, nebst 5% Zins, sei superprovisorisch zu verfügen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
I. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Juni 2020 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung (vorläufigen Einstellung der Betreibung während des Berufungsverfahrens) abgewiesen. Einerseits mangle es an der von Art. 265 Abs. 1 ZPO geforderten Dringlichkeit i.S.v. Art. 265 ZPO. Andererseits sei eine vorläufige Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 85a SchKG frühestens nach erfolgter Pfändung möglich.
Auf die Einholung einer Stellungnahme der Berufungsbeklagten wurde verzichtet.
J. Mit Noveneingabe vom 8. Juli 2020 liess der Berufungskläger eine Pfändungsurkunde vom 13. Dezember 2019 einreichen mit dem Hinweis, dass infolge vollzogener Pfändung die vorläufige Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 85a SchKG möglich wäre. Mit einer weiteren Noveneingabe vom 27. Juli 2020 wurden sodann diverse Korrespondenzen zwischen dem Berufungskläger und seiner Bank sowie zwischen der berufungsklägerischen Bank und dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur eingereicht.
K. Der vom Berufungskläger eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 wurde innert gesetzter Nachfrist bezahlt.
II. Erwägungen
1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a SchKG. Bei dieser vorläufigen Einstellung der Betreibung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche vom Richter am Betreibungsort nach Eingang einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG angeordnet werden kann (vgl. BGE 125 III 440; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 19 zu Art. 85a SchKG; Jürgen Brönnimann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 85a SchKG). Während die negative Feststellungsklage im ordentlichen im vereinfachten Verfahren behandelt wird (vgl. Marginalie von Art. 85a SchKG; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 27 zu Art. 85a SchKG), wird die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. d ZPO) und zwar durch den Einzelrichter am zuständigen Regionalgericht (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).
2.1. Gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen über vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren kann Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Der bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Berufung verlangte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) ist vorliegend gegeben. Im Hauptsacheverfahren Proz. Nr. 115-2020-20, in dessen Rahmen die vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Massnahme beantragt wurde, liegt der Streitwert bei CHF 12'000.00.
2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 19. Mai 2020 wurde am 15. Juni 2020 schriftlich begründet mitgeteilt. Gemäss der 'Track & Trace' - Zustellinformation der Post wurde der Entscheid dem berufungsklägerischen Rechtsvertreter am 16. Juni 2020 zugestellt. Fristbeginn war somit gemäss der Regelung von Art. 142 Abs. 1 ZPO der 17. Juni 2020. Die Berufungsschrift datiert vom 27. Juli 2020, womit sie fristgerecht erfolgt ist. Weil sie darüber hinaus schriftlich erfolgte und eine rechtsgenügliche Begründung enthält, ist auf die Berufung einzutreten.
3.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen. Sie enthält in der Regel tatsächliche wie auch rechtliche Erörterungen, indem dargelegt wird, aufgrund welcher Sachverhaltselemente bzw. Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 893). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfahrensgrundsätze auch vor zweiter Instanz gelten und das Berufungsverfahren vorliegend somit weitgehend vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) beherrscht wird. Demnach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Parteien tragen daher eine Behauptungslast, bei der es sich um eine Obliegenheit handelt; der Richter darf sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche geltend gemacht werden (z.B. Myriam Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu Art. 55 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Überprüfung freie Kognition (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 2 zu Art. 310 ZPO).
3.2. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Die Berufung steht grundsätzlich nur zur Verfügung, um Fehler im Urteil zu korrigieren und nicht, um den Parteien zu ermöglichen, eigene Versäumnisse zu beheben. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren sind daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO und längstens bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung zu berücksichtigen (BGE 138 III 625 E. 2.2; 142 III 413 E. 2.2.2 und E. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2). Es obliegt dem Berufungskläger darzulegen, dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit sowohl hinsichtlich echter wie auch unechter Noven im Berufungsverfahren erfüllt sind (Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
4.1. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht (mehr) besteht gestundet ist (negative Feststellungsklage). Bei Gutheissung der Klage hebt das Gericht die Betreibung auf stellt sie ein (Abs. 3). Die umgekehrten Parteirollen der negativen Feststellungklage ändern an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Beweislast nichts. Obwohl die Gläubigerin die Beklagtenrolle innehat, trägt sie die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand der von ihr behaupteten Forderung, d.h. hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Der Kläger ist als Schuldner dagegen bezüglich der rechtshindernden bzw. rechtsaufhebenden Tatsachen beweispflichtig (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 4 zu Art. 85a SchKG).
4.2. Das Gericht stellt die Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig ein, wenn ihm die Klage aufgrund einer summarischen Prüfung des Vorbringens und der angerufenen Beweismittel als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Mit diesem Erfordernis ging der Gesetzgeber über das regelmässig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgesehene Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinaus und führte eine neue Kategorie des Glaubhaftmachens ein. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Begehren des Schuldners offensichtlich begründet sind. Andererseits genügt fehlende Aussichtslosigkeit der Klage ebenfalls nicht. Sehr wahrscheinlich begründet ist eine Klage dann, wenn die Prozesschancen des Klägers (Schuldner) deutlich besser erscheinen als jene der Beklagten (Gläubigerin) (Urteile des Bundesgerichts 4A_176/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2, und 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008, E. 2.). In der Betreibung auf Pfändung ist die vorläufige Einstellung frühestens nach Vollzug der Pfändung und längstens bis vor der Verteilung zulässig (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2019 vom 16. April 2020, E. 3.3).
5.1. Der Vorderrichter wies das Gesuch des Berufungsklägers um vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass weder die berufungsklägerischen Vorbringen noch die Aktenlage die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen liessen.
So erwog der Vorderrichter zunächst, dass sich der Berufungskläger in der Trennungsvereinbarung vom 13. Februar 2014 verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00 zu leisten. Dieser Betrag sollte sich auf CHF 3'000.00 monatlich erhöhen, 'Sobald C.___ wirtschaftlich selbständig ist [ ]'. Eine Definition des Begriffes der 'wirtschaftlichen Selbständigkeit' sei nicht enthalten, weshalb dieser nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen sei, nämlich so, wie er vom Erklärungsempfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Der Vorderrichter hielt fest, dass weder ersichtlich noch behauptet worden sei, dass sich die gewählte Formulierung nicht nach den Bestimmungen des ZGB zum Kindesunterhalt orientieren würde. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauere gemäss Art. 277 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe es dann noch keine angemessene Ausbildung, bestehe, sofern es den Eltern unter den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, bis zu dem Zeitpunkt, bei welchem ordentlicherweise mit einem Abschluss der Ausbildung gerechnet werden dürfe, die Unterhaltspflicht der Eltern fort. Nicht massgebend sei der Zeitpunkt, in dem eine Stelle angetreten werden könne. Sei das Kind nach Abschluss der Erstausbildung arbeitslos, seien die Eltern aufgrund des Abschlusses der Erstausbildung nicht unterhaltspflichtig (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1).
Des Weiteren stellte der Vorderrichter fest, es sei unbestritten, dass die gemeinsame Tochter C.___ ihre Ausbildung zur Zahnarztassistentin im Juli 2017 abgeschlossen habe. Damit seien die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Unterhaltserhöhung von CHF 500.00 zugunsten der Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht. Der Berufungskläger sei für die von ihm behauptete rechtsvernichtende Tatsache beweispflichtig, wonach trotz des erfolgten Lehrabschlusses auf Seiten von C.___ keine wirtschaftliche Selbständigkeit eingetreten sei. Weder mit der Klage noch anlässlich der mündlichen Verhandlung seien Akten eingereicht worden, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit von C.___ ableiten liesse. Gemäss den Steuerveranlagungen sei zwar der im 2017 erzielte Lohn bescheiden gewesen. Ob die Tochter einen höheren Verdienst hätte erzielen können, ergebe sich aus den Steuerunterlagen aber nicht, zumal der Steuererklärung 2017 kein Arbeitspensum zu entnehmen sei. Aus den Steuerakten 2018 ergebe sich immerhin, dass sich die Einkünfte von C.___ im 2018 auf insgesamt CHF 32'823.00 belaufen hätten, was einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich über CHF 2'700.00 entspreche. Sie habe demnach damals bedeutend mehr verdient als während der Lehre und zumindest so viel, um ihren Bedarf selbst zu decken. Die Krankenakten bezögen sich sodann grösstenteils auf den Zeitraum vor Juli 2017 und seien daher nicht beweistauglich, beschlage der relevante Zeitraum doch Juli 2017 bis 2019. Für den letztgenannten Zeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit einzig für die Zeit vom 26. Februar 2018 bis zum 2. März 2018 (verlängert offenbar seit dem 21. Februar 2018) und mithin für lediglich rund 10 Tage belegt, was sich nicht markant auf den Lohn ausgewirkt habe (angefochtener Entscheid E. 4.2).
Eventualiter hielt der Vorderrichter sodann fest, dass selbst wenn C.___ krankheitsbedingt nur reduziert gearbeitet hätte, die Klage im Hauptverfahren nicht als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen würde. Die gesetzliche Unterhaltspflicht habe mit Abschluss der Lehre geendet. Hätte eine Arbeitsunfähigkeit danach bestanden, hätte ein Anspruch von C.___ auf Sozialleistungen bestanden. Die wirtschaftliche Selbständigkeit sei dadurch sichergestellt gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.).
Abschliessend hielt der Vorderrichter fest, dass die späte Geltendmachung der Unterhaltserhöhung der gewonnenen Erkenntnis ebenso wenig schaden würde wie die Nichterwähnung der Ausstände in den Rechtsschriften des hängigen Scheidungsverfahrens. Die Geltendmachung des Anspruches sei fristgerecht erfolgt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.).
5.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass die gesetzliche Regelung zur Unterhaltspflicht von Art. 277 ZGB für die Parteien beim Abschluss der Trennungsvereinbarung nicht Grundlage für die Definition der Formulierung der wirtschaftlichen Selbständigkeit gebildet habe. Die gemeinsame Tochter C.___ habe damals beim Berufungskläger gelebt und er sei für deren Unterhalt aufgekommen, weshalb der eheliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'500.00 festgesetzt und für den Fall, dass der Vater die Tochter nicht mehr werde unterstützen müssen, auf CHF 3'000.00 erhöht worden sei. Die Erhöhung habe ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit in Kraft treten sollen, was heisse, dass darauf abzustellen sei, was die Tochter effektiv verdiene, und nicht, was sie allenfalls verdienen könnte. Wäre es die Ansicht der Parteien gewesen, dass sich der Unterhaltsbeitrag mit dem Abschluss der Lehre hätte erhöhen sollen, wäre dies so in die Vereinbarung aufgenommen worden (act. A.1, S. 3, Ziff. 2 ff.).
Im Zweifelsfalle sei eine unklare Vereinbarung contra stipulatorem auszulegen. Im Trennungsverfahren sei die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu ihm anwaltlich vertreten gewesen. Es sei klar, dass die Gegenpartei den Vertrag verfasst habe. Diese habe ausdrücklich die bestehende Formulierung 'ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewählt'. Diese sei eindeutig und bedürfe keiner Auslegung (act. A.1, S. 4, Ziff. 5).
Die gemeinsame Tochter sei krankheitsbedingt nicht bereits nach Abschluss der LAP wirtschaftlich selbständig gewesen. Sie habe weiterhin vom Berufungskläger unterstützt werden müssen resp. sie sei nicht in der Lage gewesen, ihm etwas dafür zu bezahlen, dass sie im gleichen Haushalt habe wohnen dürfen wir er. Wenn der Vorderrichter ausführe, die gesetzliche Unterhaltspflicht habe mit dem Abschluss der Lehre geendet, übersehe er, dass es darum gar nicht gehe. Vom Vater habe sicher nicht verlangt werden können, seine kranke Tochter aus der Wohnung zu verweisen. Der Hinweis auf die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen gehe fehl. Es sei nicht Sinn der Vereinbarung gewesen, dass sich die Tochter verschulden müsse, damit der Mutter ein höherer Unterhaltsbeitrag ermöglicht werden könne (act. A.1, S. 4, Ziff. 6. ff.).
Zusammenfassend hält der Berufungskläger fest, dass die Tochter im fraglichen Zeitpunkt wirtschaftlich nicht selbständig gewesen sei, was aber Voraussetzung für eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte gewesen wäre. Seine Chancen im Hauptverfahren stünden bedeutend besser, als diejenigen der Berufungsbeklagten.
6.1. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich sowohl der Vorderrichter als auch der Berufungskläger ausschliesslich mit dem Erfordernis der sehr wahrscheinlichen Begründetheit der Hauptklage befasst. Wie indessen die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem Urteil ZK2 18 15 vom 16. Oktober 2019 erkannt hat, unterliegt die vorläufige Einstellung einer Betreibung nicht nur in Bezug auf die Hauptsachenprognose höheren Anforderungen, als dies für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemeinhin gilt. Vielmehr setzt die gesetzliche Regelung von Art. 85a Abs. 2 SchKG der vorläufigen Einstellung einer Betreibung auch in zeitlicher Hinsicht eine Schranke, indem sie frühestens nach erfolgtem Pfändungsvollzug respektive nach der Konkursandrohung also in einem Zeitpunkt, in welchem dem Betriebenen effektiv ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht angeordnet werden darf. Bis dahin hat der Richter das Betreibungsverfahren laufen zu lassen (vgl. E. 3.6 ff.). Das Bundesgericht hat diese Rechtsauffassung mit Urteil 4A_580/2019 vom 16. April 2020 zumindest im Rahmen einer Willkürprüfung - nicht beanstandet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2019 vom 16. April 2020, E. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund konnte dem mit der Berufung gestellten Antrag auf superprovisorische Einstellung der Betreibung von vornherein kein Erfolg beschieden sein, hatte der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift doch explizit ausgeführt, die Pfändung sei erst angekündigt worden (act. A.1, S. 2). Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzung des Pfändungsvollzugs trotz der gegenteiligen Darstellung in der Berufung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bereits erfüllt war dies zumindest heute der Fall ist und der Berufungskläger dies auch prozesskonform dargetan hat.
6.2. In seiner Klageschrift vom 19. März 2020, mit welcher auch der Antrag um vorsorgliche Einstellung der Betreibung begründet wurde, hatte der Berufungskläger gleich wie in der späteren Berufung - darauf hingewiesen, das Betreibungsamt habe die Pfändung auf den 6. März 2020 angekündigt, die Pfändung sei dann aber verschoben worden (vgl. vorinstanzliches act. I/1, S. 4, Ziff. 7). Die Verschiebung des Termins geht denn auch aus einer handschriftlichen Notiz auf der vom Berufungskläger eingereichten Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2020 hervor (vgl. vorinstanzliches act. II/1/6). Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Mai 2020 finden sich keine weiteren Ausführungen dazu (vgl. vorinstanzliches act. VII/1). Mit anderen Worten trug der Berufungskläger selbst vor, dass bis zum Urteilszeitpunkt im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-236 noch keine Pfändung in der Betreibung Nr. ___ vollzogen worden war. Dieser Tatsachenvortrag blieb unbestritten und hat folglich im streitgegenständlichen vorsorglichen Massnahmeverfahren als erstellt zu gelten. Denn ein unbestritten gebliebener Tatsachenvortrag hat das Gericht als wahr gelten zu lassen und grundsätzlich ohne weitere Prüfung der Urteilsfindung zugrunde zu legen (sog. formelle Wahrheit, vgl. dazu Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 27 zu Art. 55 ZPO; Walter Fellmann, Substanziierungspflicht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2011, Zürich 2011, S. 30). An diesem Schluss ändern auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten Noveneingaben des Berufungsklägers nichts. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (act. A.2) reichte er zwecks Beweis des Pfändungsvollzuges eine Pfändungsurkunde vom 13. Dezember 2019 für gepfändetes Einkommen vom 14. Januar 2020 bis 15. März 2021 ins Recht (vgl. act. B.3). Diese wurde jedoch in einer anderen Betreibung erlassen (Betreibung Nr. ___) und ist folglich für das vorliegende Verfahren, welchem das Betreibungsverfahren Nr. ___ zugrunde liegt, ohne Belang. Auch die mit Schreiben vom 27. Juli 2020 (act. A.3) ins Recht gelegten Beilagen (Schreiben des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur an die Graubündner Kantonalbank vom 22. Juni 2020 sowie zwei Schreiben der Graubündner Kantonalbank an den Berufungskläger vom 24. Juni 2020 und 10. Juli 2020; vgl. act. B.4 bis B.7) können für den Beweis des nachträglich behaupteten Pfändungsvollzuges im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich beider Noveneingaben (Eingaben vom 8. Juli 2020 und 27. Juli 2020) ist nämlich zu konstatieren, dass der Berufungskläger die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht substantiiert dargetan hat. Darüber hinaus geht aus den Eingaben hervor, dass sie mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO klarerweise verspätet erfolgten und nicht berücksichtigt werden könnten. Gilt als erstellt, dass in der Betreibung Nr. ___ noch keine Pfändung erfolgt ist, konnte der Vorderrichter angesichts der in Erwägung 6.1. zitierten Rechtsprechung (noch) keine vorläufige Einstellung der Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG verfügen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.
7.1. Unabhängig des vorstehend Ausgeführten ist noch auf die vom Berufungskläger gegen den Entscheid erhobenen Rügen einzugehen. Konkret stellt sich die Frage, ob die vom Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte erhobene Klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Nur dann könnte der zuständige Richter im Hauptsacheverfahren die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorläufig, d.h. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, einstellen. Es ist daran zu erinnern, dass bei dieser Prüfung der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung materiell nicht abschliessend beurteilt wird. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Hauptsacheverfahren eine negative Feststellungsklage (Feststellung des Nichtbestandes der betriebenen Forderung) anhängig gemacht wurde. Damit sind im Hauptsacheverfahren die Parteirollen vertauscht, was jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr führt (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, N 20 zu Art. 85a SchKG). Folglich trägt weiterhin die Gläubigerin die Beweislast für den Bestand der Forderung (Jürgen Brönnimann, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 85a SchKG; BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1). In casu ist es die Berufungsbeklagte, die im dem vorliegenden Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2020-236) zugrundeliegenden Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-20) aus dem geltend gemachten Bedingungseintritt eine Erhöhung ihrer Unterhaltsbeiträge um CHF 500.00 ableitet. Gemäss Art. 8 ZGB wird sie folglich im gegen sie erhobenen Feststellungsprozess für den Eintritt der Bedingung beweispflichtig sein und trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Tarkan Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 8 ZGB).
7.2. Der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien ist nicht strittig. Strittig ist, wie der in der Trennungsvereinbarung vom 13. Februar 2014 enthaltene Passus 'Sobald C.___ wirtschaftlich selbständig ist, erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 3'000.00' (vgl. vorinstanzliches act. II/1/3, Ziffer 7) auszulegen ist. Während der Berufungskläger die Meinung vertritt, damit sei der Zeitpunkt gemeint, ab welchem die Tochter C.___ effektiv eine selbsttragende Erwerbstätigkeit ausübe, ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, relevant sei bereits der Abschluss der Erstausbildung der volljährigen Tochter.
7.3. Primär bestimmt sich der Vertragsinhalt aufgrund des übereinstimmenden tatsächlichen Willens. Lässt sich wie im vorliegenden Fall, ist doch gerade die Definition des Begriffes strittig ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative objektive Vertragsauslegung; BGE 137 III 145 E. 3.2.1; 136 III 186 E. 3.2.1; 135 V 237 E. 3.6; 133 III 406 E. 2.2; 121 II 81 E. 4a). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4; 136 III 186 E. 3.2.1; 135 III 295 E. 5.2; 133 III 406 E. 2.2; 131 III 606E. 4.2). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte (BGE 133 III 607 E. 2.2).
7.4.1. Es ist mit dem Vorderrichter festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gewählte Formulierung der 'wirtschaftlichen Selbständigkeit' nicht Bezug auf die Regelung des Kindesunterhaltes von Art. 277 ZGB nehmen sollte. Auf die diesbezüglich zutreffenden rechtlichen Ausführungen zu dieser Bestimmung ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1.). Daraus folgt, dass die genannte Formulierung von den Parteien nach Treu und Glauben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zu verstehen war, dass sich der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter, also mit dem Abschluss einer angemessenen Ausbildung, erhöhen sollte, nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem diese effektiv in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen selbständig zu bestreiten. Der Berufungskläger übte an den entsprechenden Ausführungen der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren, welche explizit für die Auslegung der Formulierung in Anlehnung an Art. 277 ZGB plädierte, keine eigentliche Kritik. Vielmehr wies er anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass C.___ krankheitsbedingt in den Jahre 2017 und 2018 nicht habe arbeiten können und somit (noch) nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sei (vgl. vorinstanzliches act. VII/1, S. 2). Zumindest implizit folgt er damit einer in Anlehnung an Art. 277 ZGB vorzunehmenden Auslegung des Begriffs der 'wirtschaftlichen Selbständigkeit'. Denn seine Argumentation setzt gerade voraus, dass die Bedingung mit Abschluss der Erstausbildung der mündigen Tochter eintrat, die Unterhaltspflicht aber infolge Krankheit (noch) verlängert werde. Dies entspricht denn auch der Rechtslage zu Art. 277 ZGB (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Bern 1997, N 62 f. zu Art. 277 ZGB). Andernfalls hätte es der Berufungskläger beim Hinweis belassen können, die Tochter verdiene zu wenig. Für eine entsprechende Auslegung spricht im Übrigen auch der allgemeine Sprachgebrauch. In der Mehrheit der Fälle treten mündige Kinder nach Abschluss der (ersten) Ausbildung eine Arbeitsstelle an und bestreiten ihren Lebensunterhalt selbständig. Von dieser Vorstellung dürften sich auch die Parteien anlässlich des Abschlusses der Trennungsvereinbarung haben leiten lassen, bestand zum damaligen Zeitpunkt für die Vertragsparteien doch kein Grund, an diesem gewöhnlichen Gang der Dinge zu zweifeln. Der Hinweis des Berufungsklägers, dass die Formulierung nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem zulasten der Berufungsbeklagten auszulegen sei, weil die Trennungsvereinbarung von ihrer Rechtsvertreterin aufgesetzt worden sei, kann nicht gehört werden. Die Anwendung des erwähnten Grundsatzes müsste sich nämlich auf die erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung stützen, dass die Trennungsvereinbarung von der Berufungsbeklagten bzw. deren Rechtsvertreterin verfasst worden sei. Der Berufungskläger unterlässt es diesbezüglich abermals, die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzulegen.
7.4.2. Die berufungsklägerische Auslegung überzeugt auch aus anderen Gründen nicht recht. Wird der Bedingungseintritt vom Abschluss der Erstausbildung abhängig gemacht, wird auf ein objektiv klar definiertes Ereignis gestützt. Demgegenüber resultierten bei dem vom Berufungskläger propagierten Auslegungsergebnis weitere Unklarheiten. Wie hoch das Erwerbseinkommen der Tochter sein müsste, damit sie 'effektiv wirtschaftlich selbständig' wäre, müsste wiederum definiert werden und böte zu weiteren Diskussionen Anlass. Fraglich erschiene bei der vom Berufungskläger vorgetragenen Lösung auch, ob ein späterer Stellenverlust Arbeitsunfähigkeit wieder zu einer Unterstützungspflicht führen würde. Es erscheint naheliegend, dass die Parteien beim Abschluss der Trennungsvereinbarung eine klare und leicht handhabbare Regelung anstrebten, was eher für die vom Vorderrichter vorgenommene Auslegung spricht. Folgte man der Sichtweise des Berufungsklägers, bestünde das Risiko einer Ausuferung der Unterhaltspflicht, indem die Tochter es auch nach Abschluss einer Erstausbildung bevorzugen könnte, beim Vater wohnen zu bleiben und kein Anstellungsverhältnis anzustreben.
7.4.3. Nach dem Gesagten gelingt es dem Berufungskläger nicht, eine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auslegung darzutun. Jedenfalls erscheint seine eigene Auslegung nicht als (viel) wahrscheinlicher als jene des Vorderrichters und der Berufungsbeklagten. Für das vorliegende Massnahmeverfahren bleibt es somit dabei, dass als Bedingung für die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages der Abschluss der Erstausbildung der gemeinsamen Tochter C.___ vereinbart worden war. Unbestrittenermassen hat die Tochter ihre Ausbildung zur Zahnarztassistentin im Juli 2017 abgeschlossen. Daraus folgt, dass der anspruchsbegründende Bedingungseintritt (wirtschaftliche Selbständigkeit durch Abschluss der Erstausbildung bei Volljährigkeit) glaubhaft erscheint.
7.5.1. Aufgrund des berufungsklägerischen Vorbringens bleibt zu prüfen, ob sich die grundsätzlich mit Abschluss der Erstausbildung des volljährigen Kindes endende Unterhaltspflicht infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Tochter C.___ verlängert haben könnte (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 62 f. zu Art. 277 ZGB; vgl. act. A.1, S. 4, Ziff. 6). Diesbezüglich wird die Beweislast im Hauptverfahren dem Berufungskläger obliegen, handelt es sich dabei doch um rechtsaufhebende respektive rechtsvernichtende Tatsachen (vgl. BGE 139 III 7 E. 2.2).
7.5.2. Mit überzeugender Begründung erwog der Vorderrichter, dass aufgrund der Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit der gemeinsamen Tochter nicht habe abgeleitet werden können (vgl. oben E. 5.1.; angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Berufungskläger äussert sich zu diesem Aspekt nur rudimentär mit dem Hinweis, dass C.___ auch nach Abschluss der LAP krankheitsbedingt nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sei, was sich aus den Arztberichten ergeben würde (act. A.1, S. 4, Ziff. 6). Der Berufungskläger geht damit fehl. Sowohl der Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 12. Mai 2017 (vorinstanzliches act. II/2/15) wie auch das Schreiben des 'Medizinisches Zentrum gleis d' vom 1. Mai 2017 (vorinstanzliches act. II/2/16) erfolgten noch vor Abschluss der Erstausbildung. Daraus lassen sich folglich keine Erkenntnisse bezüglich einer möglichen Arbeitsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum ab 1. Juli 2017 gewinnen (vgl. vorinstanzliches act. I/1 Rechtsbegehren Ziff. 1). Sodann lassen sich aus den weiteren Arztberichten, welche in der Zeit nach dem 1. Juli 2017 verfasst wurden (vgl. vorinstanzliches act. II/2/17 und II/2/18) kaum Erkenntnisse hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit gewinnen. In den Berichten wird im Wesentlichen jeweils lediglich auf (virale) Infekte hingewiesen (vgl. vorinstanzliche act. II/2/17 ['virale Sinusitis frontalis, virale Bronchitis'] und act. II/2/18 ['Infekt']). Nur gerade für den Zeitraum vom 26. Februar 2018 bis zum 2. März 2018 (offenbar verlängert seit dem 21. Februar 2018) ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dokumentiert (vgl. vorinstanzliches act. II/2/19), welche vom Vorderrichter zu Recht als vernachlässigbar eingestuft wurde. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob dem Berufungskläger im Hauptverfahren der Beweis einer die Unterhaltspflicht verlängernden Arbeitsunfähigkeit der Tochter gelingen wird. Dies gilt umso mehr, als die Feststellungen des Vorderrichters zu den in den Jahren 2017 und 2018 erzielten Einkünften der Tochter in der Berufung unbeanstandet geblieben sind. In der Tat erschliesst sich nicht, inwiefern bei einem Einkommen von CHF 32'823.00, wie es aus der Steuerveranlagung der Tochter für das Jahr 2018 hervorgeht (vgl. vorinstanzliches act. II/2/13), noch eine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers bestanden haben respektive deren wirtschaftliche Selbständigkeit noch nicht eingetreten sein soll.
7.5.3. Der Vorderrichter führte im Sinne einer Eventualbegründung aus, dass selbst dann, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegt werden könnte, dies die Klage im Hauptverfahren nicht als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen lassen würde. Diesfalls hätte C.___ Anspruch auf Sozialleistungen gehabt, welche eine wirtschaftliche Selbstständigkeit gewährleisten würden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3). Der Berufungskläger bringt gegen diese nachvollziehbare Begründung vor, es könne von seiner Tochter nicht verlangt werden, dass sie Sozialhilfe beziehen müsse, welche sie zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstatten müsse, nur um der Berufungsbeklagten eine Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrages zu ermöglichen. Damit setzt er sich mit den Erwägungen des Vorderrichters nicht genügend auseinander und verfällt in appellatorischer Kritik. Weder trägt er vor, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hätte, noch, dass mit diesen Leistungen die wirtschaftliche Selbständigkeit nicht hätte gesichert werden können. Auf sein Vorbringen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen. Es bleibt bei der Erkenntnis des Vorderrichters, dass der Abschluss der Erstausbildung - unabhängig einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der volljährigen Tochter zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Tochter geführt haben dürfte und damit der Bedingungseintritt zur Erhöhung des Unterhaltes glaubhaft erscheine.
7.6. Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im Rahmen einer prima facie Beurteilung der Bestand der von der Berufungsbeklagten in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 12'000.00 (Restalimente Juli 2017 bis Juli 2019) als glaubhaft gemacht. Daran ändern auch die Vorbringen des Berufungsklägers nichts. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangt somit zum Schluss, dass die vom Berufungskläger im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-20) gegen die Berufungsbeklagte eingereichte Klage auf Feststellung des Nichtbestands der besagten Forderung nicht sehr wahrscheinlich begründet ist. Damit mangelt es nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. vorstehend E. 6), sondern auch materiell an den erforderlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Der Vorderrichter hat das entsprechende Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Betreibung also korrekt abgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
8. Mit Erlass des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache wird ein Entscheid über die für die Dauer des Berufungsverfahrens beantragte vorsorgliche Massnahme (Ziffer 3 des Berufungsbegehrens) hinfällig.
9. Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieses Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
10.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.201) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zulasten des unterliegenden Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
10.2. Nachdem auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet wurde, dürften der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sein. Somit ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.


III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A.___.
3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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