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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK12018124: Kantonsgericht

Die Klägerin fordert eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 in Höhe von CHF 14'981.25. Die Beklagte verlangt die Feststellung, dass sie keine Entschädigung schuldet. Das Arbeitsgericht Zürich entschied, dass auf die Widerklage nicht eingetreten wird. Die Beklagte erhob Berufung und forderte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte muss der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'050 zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK12018124

Kanton:GR
Fallnummer:ZK12018124
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht  Entscheid ZK12018124 vom 13.08.2020 (GR)
Datum:13.08.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abänderung von Kindesunterhalt
Schlagwörter : Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Unterhaltsbeitrag; Urteil; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Abänderung; Kindes; Eltern; Entscheid; Verhältnisse; Parteien; Kinder; Elternteil; Einkommen; Unterhaltsbeitrags; Leistungsfähigkeit; Rente; Kanton; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Verfahren; Beweis; Gericht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 285a ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:103 V 131; 108 II 83; 117 III 368; 123 III 1; 126 III 353; 128 III 305; 131 III 189; 137 III 604; 138 III 374; 138 III 97; 143 III 42; 144 III 337; 144 III 349; 144 III 394;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK12018124

Urteil vom 13. August 2020
Referenz ZK1 18 124
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Brunner und Pedrotti
Straumann, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty
Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger
Quaderstrasse 2, 7000 Chur
Gegenstand Abänderung von Kindesunterhalt
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 10. April 2018, mitgeteilt am 13. Juli 2018 (Proz. Nr. 115-2017-20)
Mitteilung 14. August 2020


I. Sachverhalt
A. Am 9. Juni 2006 kam A.___ als Tochter von C.___ zur Welt. Am 4. September 2006 anerkannte der damals in Portugal wohnhafte B.___ A.___ als sein Kind.
B. Mit Abwesenheitsentscheid vom 22. Dezember 2006 des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona wurde B.___ verpflichtet, seiner Tochter mit Wirkung ab Juni 2006 einen monatlichen Unterhalt von CHF 700.00 zu entrichten.
C. Nachdem B.___ Kenntnis von diesem Urteil erlangt hatte, beantragte er nach eigenen Angaben an einem portugiesischen Gericht eine Abänderung desselben. Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 soll sich das damals angerufene Gericht unter Hinweis auf internationale Abkommen für unzuständig erklärt haben.
D. Seit Juni 2014 lebt B.___ in O.1___ (CH). Er arbeitet dort als Officemitarbeiter in einem Hotel, bei dem er jeweils befristet für eine Saison angestellt ist. In den Zwischensaisons bezieht er Arbeitslosenentschädigung.
E. Nachdem B.___ sowohl von der Kindsmutter als auch vom Kanton Tessin wegen ausstehender Unterhaltsbeiträge betrieben worden war, erteilte das Bezirksgericht Imboden dem Kanton Tessin mit Entscheid vom 27. Juni 2016 über CHF 32'400.00 (Alimente vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2010) und der Kindsmutter mit Entscheid vom 11. Mai 2016 über CHF 35'000.00 (Alimente bis zum Beginn der Bevorschussung sowie für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. August 2014) die definitive Rechtsöffnung.
F. Am 9. Februar 2017 meldete B.___ die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt der Region Imboden an. Da der am 14. März 2017 durchgeführte Schlichtungsversuch erfolglos verlief, bezog B.___ am 15. März 2017 die Klagebewilligung. Er reichte daraufhin am 14. Juni 2017 innert Frist beim Regionalgericht Imboden Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. In Abänderung des Entscheids vom 22.12.2006 des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona, gefällt in Abwesenheit des Klägers, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab Einleitung des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 480.-bis zur Mündigkeit zu bezahlen.
2. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
G. In ihrer Klageantwort vom 20. September 2017 beantragte A.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne.
H. Nachdem im zweiten Schriftenwechsel beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatten und die Parteien zur Edition von Unterlagen über ihre finanzielle Situation aufgefordert worden waren, fand am 10. April 2018 die Hauptverhandlung statt. Das Dispositiv des am 13. Juli 2018 mitgeteilten Urteils lautet wie folgt:
1. Die Klage wird gutgeheissen und B.___ wird in Abänderung des Entscheids des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona vom 22. Dezember 2006 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter A.___, geb. 9. Juni 2006, mit Wirkung am 9. Februar 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten.
Die Unterhaltspflicht dauert gegebenenfalls auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
2. [Indexierung Unterhaltsbeitrag]
3. [Kostenverteilung]
4. [Rechtmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
I. Mit Eingabe vom 13. September 2018 legte A.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung gegen diesen Entscheid ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der Vorinstanz sei im Punkt 1 Abs. 1 aufzuheben.
2. Die Klage des Berufungsbeklagten sei abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid gemäss den Erwägungen zurück zu weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
J. Gleichzeitig stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 13. August 2020 (ZK1 18 125) gutgeheissen wurde.
K. In der Berufungsantwort beantragte B.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin.
L. Auch das vom Berufungsbeklagten parallel eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 13. August 2020 (ZK1 18 139) gutgeheissen.
M. Es wurden weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet.
N. Auf die weiteren Ausführungen in den eingereichten Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Erstinstanzliche Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber seiner Tochter, der Berufungsklägerin. Vor der Vorinstanz strittig war eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags um monatlich CHF 220.00 für die 88 Monate ab Klageeinreichung (9. Februar 2017) bis zur Volljährigkeit der Berufungsklägerin (9. Juni 2024). Der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beträgt somit CHF 19'360.00 (88 x CHF 220.00), womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erreicht und die Berufung vorliegend zulässig ist. Im Berufungsverfahren selber ist hingegen ein monatlicher Betrag von CHF 300.00 strittig, und zwar über die Volljährigkeit der Berufungsklägerin hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung. Unter Berücksichtigung von Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 4 BGG wird der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30'000.00 folglich überschritten.
1.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde am 13. Juli 2018 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 20. Juli 2018 zu. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO begann die 30-tägige Berufungsfrist am 16. August 2018 zu laufen und endete am 14. September 2018. Mit Postaufgabe vom 13. September 2018 wurde die Frist somit gewahrt.
1.3. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung dieser Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen, selbst wenn die entsprechende Sache dem Offizial- und Untersuchungsgrundsatz unterliegt. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Eine blosse Wiedergabe erstinstanzlicher Rechtsschriften in der Berufungsschrift ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung, welche allerdings nicht geradezu ungenügend erscheint, wirkt sich zwar nicht auf die Eintretensfrage, wohl aber in der materiellen Beurteilung aus (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die Anträge und die (wenn auch knappe) Begründung der Berufungsklägerin erfüllen die Formerfordernisse von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Soweit der Berufungsbeklagte eine ungenügende Substantiierung der in der Berufung erhobenen Rügen, namentlich der Willkürrüge, geltend macht, ist daran zu erinnern, dass im kantonalen Berufungsverfahren keine derart qualifizierte Rügepflicht wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht besteht. Auf die Berufung ist daher einzutreten, wobei im Sachzusammenhang jedoch noch zu prüfen sein wird, ob in den einzelnen Punkten die Begründungsanforderungen erfüllt sind.
1.5. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz wird von der ZPO nicht eingeschränkt, weshalb sämtliche gerügten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens frei geprüft werden (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz allerdings nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist sie nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1 und 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1, je m.w.H). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids.
1.6. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In Verfahren, welche wie das vorliegende (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) - der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO allerdings nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es zuzulassen, dass die Parteien im Berufungsverfahren Noven einreichen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). Somit sind die von den Parteien vorliegend neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen.
2.1. Gegenstand der Berufung bildet vorliegend einzig die Herabsetzung des vom Berufungsbeklagten zu entrichtenden Unterhaltsbeitrags (act. A.1, S.2). Auf die weiteren Anordnungen, mit welchen der ursprüngliche Entscheid zugunsten der Berufungsklägerin geändert wurde (über die Volljährigkeit hinaus dauernde Unterhaltspflicht, Indexierung), ist im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen, zumal der Berufungsbeklagte diese seinerseits nicht angefochten und auch von einer Anschlussberufung abgesehen hat.
2.2.1. Ein durch gerichtliches Urteil rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeitrag ist auf Antrag eines Elternteils des Kindes neu festzulegen aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse seither erheblich verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Gemeint ist in erster Linie eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich eine Erhöhung bzw. Verminderung von Einkommen Bedarf des Unterhaltsschuldners -gläubigers (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 09.42 ff.; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 13 zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Sorge ist im Abänderungsverfahren hingegen nur begrenzt zu berücksichtigen, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhutsausübenden Elternteils soll soweit nicht das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird primär dem Kind in Form besserer Lebensbedingungen zu Gute kommen (BGE 108 II 83; Sabine Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 7 zu Art. 286 ZGB; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 13 zu Art. 286 ZGB m.w.H.).
2.2.2. Erheblich ist eine Veränderung, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen. Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge. Da das Abänderungsverfahren jedoch nicht der Korrektur (Revision) des ursprünglichen Urteils dient, sind die tatsächlich eingetretenen Entwicklungen der Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als dass ihnen nicht bereits bei der ursprünglichen Bestimmung des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen wurde (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; BGE 128 III 305 E. 5b; Sabine Aeschlimann, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 286 ZGB; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 11 zu Art. 286 ZGB).
2.2.3. In Anwendung der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat im Abänderungsprozess der Unterhaltsschuldner diejenigen Veränderungen der Verhältnisse zu beweisen, welche zu einer Reduktion seiner Unterhaltspflicht führen, da er aus deren Vorhandensein Rechte ableitet. Demgegenüber treffen die Behauptungs- und Beweislast für die unterhaltserhöhenden Umstände die Unterhaltsberechtigte (Urteil des Bundesgerichts 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2010 vom 11. August 2010 E. 2.3).
2.2.4. Der Eintritt eines neuen erheblichen und dauerhaften Umstands führt sodann nicht automatisch zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist erst dann vorzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Regelung zu einem unzumutbaren Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen führen würde. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen. Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingungen, hat es den Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3).
2.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Nachweis erheblich veränderter Verhältnisse vorliegend nicht erbracht werden könne, da Einkommens- und Bedarfsverhältnisse des Berufungsbeklagten, welche der ursprünglichen Unterhaltsberechnung zugrunde gelegen hätten, nicht bekannt seien. Da bei Aufrechterhaltung des bisherigen Unterhaltsbeitrags jedoch die Gefahr eines Eingriffs in das geschützte Existenzminimum des Berufungsbeklagten bestünde, müsse diesem das Erheben der Abänderungsklage dennoch möglich sein (act. B.1, E. 2.2).
2.3.2. Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, dass es willkürlich sei, aus der fehlenden Nennung der Berechnungsgrundlagen im ursprünglichen Urteil darauf zu schliessen, dass diese dem Segretario assessore della Pretura di Bellinzona bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht bekannt gewesen seien. Eine weitere Stufe der Willkür erblickt sie im Umstand, dass die Vorinstanz aus diesem Umstand schliesslich gefolgert habe, dass die CHF 700.00 selbst willkürlich zustande gekommen und daher nicht zu berücksichtigen seien (act. A.1, Ziff. B.3). In Bezug auf den Nachweis der erheblich veränderten Umstände weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass die Beweislast für deren Vorliegen beim Berufungsbeklagten gelegen habe, weshalb ihn die Folgen der Beweislosigkeit hätten treffen müssen. Auch wenn er bei der Urteilsfällung 2006 nicht anwesend gewesen sei, hätte er heute den Beweis der damaligen Situation erbringen können. Da er dies nicht gemacht habe, sei ihm der Nachweis erheblich veränderter Verhältnisse misslungen und seine Begehren hätten abgewiesen werden müssen (act. A.1, Ziff. B.5). Indem die Vorinstanz den Unterhalt dennoch um 43% reduziert habe, habe sie die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit zu Unrecht auf die Berufungsklägerin überwälzt (act. A.1, Ziff. B.6).
2.3.3. Der Berufungsbeklagte erwiderte in der Berufungsantwort, dass in der Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Willkür zu erkennen sei, da effektiv nicht nachvollziehbar sei, wie der Unterhaltsbeitrag 2006 berechnet worden sei. Entscheidend sei aber ohnehin, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 unzulässigerweise in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingreife. Dieser Umstand allein berechtige bereits zur Abänderung (act. A.2, Ziff. III. 4). Ausserdem habe er mittels Bestätigung seines früheren Arbeitgebers (RG act. II/4) bewiesen, dass er damals in Portugal lediglich EUR 500.00 verdient habe, und überdies aufgezeigt, dass der durchschnittliche Nettoverdienst in Portugal 2016 EUR 846.00 betragen habe, womit er bekanntermassen deutlich niedriger sei als in der Schweiz. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht sei der Berufungskläger daher nun hoch verschuldet.
2.4.1. Zutreffend ist, dass die Berechnungsgrundlagen des bisherigen Unterhaltsbeitrags nicht aus dem rudimentär begründeten Urteil des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona hervorgehen. Der am damaligen Verfahren nicht beteiligte Berufungsbeklagte (seine Adresse ist im Urteilsrubrum als unbekannt vermerkt, vgl. RG act. II/2) konnte daher zwar nicht wissen, von welchen finanziellen Verhältnissen jener Richter ausgegangen ist, er hätte dies aber allenfalls durch Einsichtnahme in die damaligen Verfahrensakten und/oder deren Edition in Erfahrung bringen können. Die Möglichkeit, den Beweis der erheblich veränderten Verhältnisse zu erbringen, kann daher nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Auch ohne Beizug der Verfahrensakten darf indessen angenommen werden, dass der Segretario assessore della Pretura di Bellinzona den Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis zum Schutz des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners (vgl. dazu bereits BGE 123 III 1 E. 3b sowie spezifisch zum Kindesunterhalt BGE 126 III 353 E. 1 und 127 III 68 E. 2c) festsetzte und von einer allenfalls nur hypothetisch ausreichenden Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ausging. Entsprach diese Annahme nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen, hätte der Berufungsbeklagte dies nach Kenntnisnahme des Entscheids mit den ihm damals zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln rügen müssen. Dass mit dem im Urteil des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona festgesetzten Unterhaltsbeitrag bereits bei dessen Erlass in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingegriffen worden sei, ist als Begründung für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags somit unbehelflich. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten trifft es auch nicht zu, dass ein aktueller Eingriff in sein Existenzminimum generell zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags führen würde. Ob das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt wird, ist erst zu prüfen, wenn in einem ersten Schritt festgestellt wurde, dass erheblich veränderte Verhältnisse vorliegen und eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags tatsächlich vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4). Voraussetzung für eine Neufestsetzung des Kindesunterhalts ist demnach in jeden Fall, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Denn die Abänderungsklage bezweckt, wie bereits vorstehend dargelegt wurde, eben nicht die Korrektur eines allenfalls fehlerhaften - Entscheids, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils ob fehlerhaft nicht an die seither veränderten Umstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2013 vom 9. Mai 2013 E. 3.3). Sie kann daher im Unterschied zum Rechtsmittel der Revision - nur mit echten Noven begründet werden, die nach dem Aktenschluss im vorangegangenen Verfahren eingetreten sind und im früheren Urteil keine Berücksichtigung gefunden haben (BGE 143 III 42 E. 5.2).
2.4.2. Solche echten Noven hat der Berufungsbeklagte vor erster Instanz denn auch vorgebracht, indem er geltend machte, er lebe und arbeite seit 2014 in der Schweiz, sein Monatseinkommen habe in den Jahren 2016 und 2017 durchschnittlich CHF 2'600.00 betragen, während sein Existenzminimum bei ca. CHF 2'100.00 liege, und der bisherige Unterhaltsbeitrag greife deswegen unzulässigerweise in sein Existenzminimum ein. Diese Umstände traten erst nach Rechtskraft des Urteils des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona ein, weichen von den Gegebenheiten ab, welche dem ursprünglichen Urteil zu Grunde gelegen haben müssen (ausreichende Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten), und können im damaligen Urteil nicht berücksichtigt worden sein. Damit ist von erheblich und dauerhaft veränderten Umständen auszugehen und es liegt - den Beweis der neuen Tatsachen vorausgesetzt ein Abänderungsgrund vor. Dass die mit der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 700.00 zum Ausdruck kommende Annahme ausreichender Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten bereits im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils nicht zutraf, steht einer Abänderung nicht entgegen. Um zu beurteilen, ob eine erhebliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen, sondern den dem abzuändernden Urteil zugrunde gelegten Umständen gegenüberzustellen, selbst wenn sich die Annahmen des Gerichts im Nachhinein als unrichtig herausstellen.
2.5. Im Übrigen wäre vorliegend ein Abänderungsgrund auch dann zu bejahen, wenn man annehmen wollte, dass der Berufungsbeklagte den Nachweis für eine nachträglich eingetretene erhebliche und dauerhafte Veränderung seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erbracht hat. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich nämlich herausgestellt, dass die Mutter der Berufungsklägerin seit einigen Jahren Leistungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse bezieht. In diesem Zusammenhang erhält sie auch Kinderrenten für die Berufungsklägerin. Dass diese Renten bereits 2006 ausgerichtet worden wären bzw. im Urteil des Segretario assessore della Pretura di Bellinzona Berücksichtigung gefunden hätten, wird nicht geltend gemacht. Sie stellen daher eine nachträgliche erhebliche und dauerhafte Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin dar, da sie als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes zu sehen sind (vgl. nachfolgend E. 3.7.3). Da bei Vorliegen eines Abänderungsgrunds sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren sind, bevor der Unterhaltsbeitrag neu festgelegt wird, wäre ohnehin die aktuelle Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten massgebend.
3.1. Nachdem das Vorliegen eines Abänderungsgrunds zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Unterhaltsbeitrag an die neuen Umstände anzupassen.
3.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz zitieren in diesem Zusammenhang Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Rechts. Diese wurden in der Revision des Kindesunterhaltsrechts zwar neu gefasst, jedoch ohne dass sich hinsichtlich der interessierenden Punkte inhaltlich etwas geändert hätte. Es ist zwar die Obhut als Kriterium für die Aufteilung der Unterhaltskosten (vgl. Art. 276 Abs. 2 aZGB) gestrichen worden, jedoch nur um der immer häufiger werdenden Konstellation der alternierenden Obhut besser Rechnung tragen zu können. Sowohl unter altem als auch unter neuem Recht gilt somit der Grundsatz, dass der das Kind nicht nicht wesentlich betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes als Geldzahlung zu leisten hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3 m.w.H.). Die hauptsächliche Neuerung des revidierten Rechts besteht darin, dass der Kindesunterhalt neben Natural- und Barunterhalt nunmehr auch den Betreuungsunterhalt erfasst (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (BGE 144 III 337 = Pra 2018 Nr. 104 E. 7.1.1 m.w.H.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 6 ff. Allg. Bem. zu Art. 276-294 ZGB). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, und beschränkt sich auf den Umfang, in welchem das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils durch dessen eigene Einkünfte nicht gedeckt ist (BGE 144 III 337 = Pra 2018 Nr. 104 E. 7.1.2.2 und 7.1.4). Vorliegend verfügt die Mutter der Berufungsklägerin aufgrund ihrer persönlichen Renten über ein Einkommen von rund CHF 2'600.00 (CHF 1'993.00 IV-Rente und CHF 615.00 Rente der Pensionskasse), womit ihr Existenzminimum in der Höhe von CHF 2'319.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag, CHF 996.00 Wohnkostenanteil (2/3), CHF 3.00 Krankenkassenprämien inkl. Verbilligung) gedeckt ist (vgl. RG act. III/4 und III/7). Wenn die Berufungsklägerin also einen Ausgleich für die fehlende Obhut verlangt (act. A.1, Ziff. B.9), macht sie dementsprechend nicht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt geltend, sondern auf Barunterhalt, welcher nach dem vorgenannten Grundsatz in erster Linie vom nicht betreuenden Elternteil, d.h. dem Berufungsbeklagten, zu tragen ist.
3.3. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils steht unter Vorbehalt seiner Leistungsfähigkeit. In Erwägung 2.5 des angefochtenen Entscheids kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten CHF 510.00 bzw. CHF 522.00 pro Monat betrage. Der hierbei berücksichtigte Grundbetrag wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet, weshalb für die Berufungsinstanz kein Anlass besteht, diesen zu korrigieren. Es fällt jedoch auf, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten den ungekürzten Grundbetrag einer alleinstehenden Person (CHF 1'200.00) zugestanden hat, obwohl sie im Zusammenhang mit den Wohnkosten festgestellt hat, dass er mit seiner Partnerin zusammenwohnt und er bei der formlosen richterlichen Befragung angegeben hatte, dass sie sich die Ausgaben teilen würden. Bei Personen in einer solchen kostensenkenden Wohngemeinschaft wäre praxisgemäss nur die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrags zu berücksichtigen gewesen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz von einer derartigen Reduktion des Grundbetrags abgesehen hat, hat sie den Grundbetrag des Berufungsbeklagten zweifelsohne grosszügig bemessen. Dies gilt umso mehr, als dass beim von der Vorinstanz festgestellten Durchschnittseinkommen ein Abzug für Kost (Verpflegung im Hotel) berücksichtigt ist und auch aus diesem Grund eine Reduktion des Grundbetrags nahegelegen hätte.
3.4. Weiter wird das von der Vorinstanz errechnete durchschnittliche Erwerbseinkommen des Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 2'620.00 nach Abzug der Quellensteuer von der Berufungsklägerin nicht substantiiert beanstandet. Es wird zwar angeführt, dem Berufungsbeklagten sei eine Erhöhung seines Pensums auf 100% zuzumuten, Ausführungen dazu, weshalb bei den gegebenen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz gegeben seien, fehlen jedoch gänzlich. Zudem arbeitet der Berufungsbeklagte gemäss den Ausführungen in der Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. III.9) bereits Vollzeit, wenn auch branchenbedingt mit Unterbrüchen in der Zwischensaison. Während den Unterbrüchen bezog er in der Vergangenheit jeweils Arbeitslosentaggelder (RG act. II/10-12 und II/15), welche die Vorinstanz bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens jedoch berücksichtigt hatte. Der Berufungsbeklagte musste sich auch keine Einstelltage anrechnen lassen, welche auf ungenügende Stellensuchbemühungen schliessen lassen könnten. Von einer ungenügenden Ausschöpfung seiner Arbeitskraft kann somit nicht die Rede sein.
3.5. Die einzige substantiierte Rüge betrifft die mögliche Verbilligung der Krankenkassenprämie, welche nach der Auffassung der Berufungsklägerin von der Vorinstanz in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sei. Trotz fehlender Untermauerung mit Unterlagen und in Umgehung der Beweislastregeln habe die Vorinstanz die Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe noch nie etwas von einer Prämienverbilligung gehört, als wahr erachtet (act. A.1, Ziff. B.2). Es sei auch zu bemängeln, dass dem Vater die rechtlich und praktisch mögliche Prämienverbilligung nicht angerechnet worden sei, während sich die Berufungsklägerin unter demselben Titel CHF 102.00 habe anrechnen lassen müssen (act. A.1, Ziff. B.7). Dem hält der Berufungsbeklagte zu Recht entgegen, dass seinen Lohnabrechnungen zu entnehmen sei, dass er effektiv keine Prämienverbilligung erhalten habe, da der volle Krankenkassenbeitrag in Abzug gebracht worden sei. Hatte er zudem nach eigenen aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse auch durchaus glaubhaften - Aussage keine Kenntnis von der Möglichkeit, eine Prämienverbilligung zu beantragen, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, hierzu keine Unterlagen eingereicht zu haben. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kann dem Berufungsbeklagten in diesem Punkt somit nicht vorgeworfen werden. Dass er in Zukunft eine Prämienverbilligung beantragen könnte, hat die Vorinstanz sodann keineswegs ausgeschlossen. Auf die Abklärung der Höhe einer solchen Verbilligung und deren Abzug vom Bedarf des Berufungsbeklagten wurde indessen mit der Überlegung verzichtet, dass die Bedürfnisse der Berufungsklägerin bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 bereits grosszügig berücksichtigt würden (act. B.1, E. 2.6). Ist die konkrete Verbilligung für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, so kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine andere Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Ob diese antizipierte Würdigung der Vorinstanz zu schützen ist, kann allerdings erst nach Prüfung aller Einwände der Berufungsklägerin beurteilt werden (vgl. nachfolgend E. 3.8).
3.6. Gegen den von der Vorinstanz ermittelten Bedarf der Berufungsklägerin werden im vorliegenden Berufungsverfahren keine Einwände vorgebracht. Der Berufungsbeklagte weist lediglich darauf hin, dass dieser mit der Berücksichtigung eines Betrages von CHF 50.00 für VVG-Prämien sowie von CHF 100.00 unter dem Titel Freizeit/öffentlicher Verkehr sehr grosszügig berechnet worden sei (act. A.2, III.11). Dies gleicht sich jedoch mit dem ebenfalls grosszügig berechneten Grundbetrag des Berufungsbeklagten aus (vgl. E. 3.3 oben).
3.7.1. Gegen das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen der Berufungsklägerin bringt diese hingegen vor, dass ihr die von ihrer Mutter bezogenen Zusatzrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden seien. Auch wenn diese dem Namen nach an die Berufungsklägerin gehen würden, handle es sich dennoch um Einkommen bzw. Einkommensersatz der Mutter, womit sie folglich auch dieser anzurechnen seien. In diesem Sinne habe der Berufungsbeklagte im Umfang dieser Renten, jedenfalls soweit ihm dies bei voller Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit möglich sei, ebenfalls an den Unterhalt der Berufungsklägerin beizutragen (act. A.1, Ziff. B. 7 f.). Demgegenüber verteidigt der Berufungsbeklagte das Vorgehen der Vorinstanz. Die beiden Zusatzrenten seien für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (Art. 285 Abs. 2 ZGB) und daher selbstredend bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, da sie bestimmungs- und zweckgemäss zu verwenden seien. Die Renten würden eine Barunterhaltsleistung der Mutter an die Berufungsklägerin darstellen, womit sich deren Manko entsprechend verringere. Dies ergebe sich unmittelbar aus Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt zu sorgen hätten (act. A.2, Ziff. III. 8 ff.).
3.7.2. Im Zuge der Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde Art. 285a ZGB eingeführt, welcher der Koordination von familienrechtlichem Unterhalt und Sozialversicherungsleistungen dient. Absatz 2 entspricht dem früheren Art. 285 Abs. 2 ZGB und schreibt vor, dass Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht dies nicht anders bestimmt. Der damit stipulierte Kumulationsgrundsatz hat jedoch nicht zur Folge, dass der gebührende Unterhalt vollumfänglich über den familienrechtlichen Unterhalt finanziert werden müsste und die Kinderrenten gleichsam als Bonus geschuldet wären. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass der Unterhaltsschuldner, welchem die Kinderrente entrichtet wird, diese nicht für sich selbst behält, sondern dem Kind zukommen lässt, für dessen Unterhalt sie bestimmt ist. Rechnerisch sind die Zusatzrenten daher analog den Kinderzulagen nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern als Einkommen des Kindes einzuordnen. Mit dem familienrechtlichen Unterhalt muss somit nur noch das verbleibende Manko des Kindes gedeckt werden (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 285a ZGB m.w.H.; vgl. zum alten Recht Annette Spycher/Heinz Hausheer, a.a.O., N 06.20). Bei nachträglicher Entstehung des Rentenanspruchs verringert sich der bisherige Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285a Abs. 3 ZGB (früher Art. 285 Abs. 2bis aZGB) gar von Gesetzes wegen im Umfang der neuen Leistungen, ohne dass ein Abänderungsverfahren notwendig wäre.
3.7.3. In Art. 285a ZGB wird allerdings nur der Fall erwähnt, dass die Kinderrente dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusteht. Im vorliegenden Fall steht die Rente allerdings dem betreuenden Elternteil zu, weshalb die Norm nicht direkt anwendbar ist. Ein Elternteil, der zusätzlich zu seiner persönlichen Rente eine Kinderrente erhält, hat diese jedoch grundsätzlich ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Der im Genuss der Kinderrente stehende Elternteil hat diese daher auch dann ungeschmälert dem Kind bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit im Übrigen nicht zu einem Unterhaltsbeitrag an das Kind verpflichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2008 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 103 V 131 E. 3). Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Kinderrenten besteht daher kein Grund, diese bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags des Kindes nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht dem unterhaltspflichtigen, sondern dem betreuenden Elternteil zusteht. So wird durch den Rentenanspruch des betreuenden Elternteils indirekt auch der unterhaltspflichtige Elternteil entlastet, was insgesamt zu einer Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit beider Eltern führt, wovon selbstredend auch das Kind profitiert (zum Ganzen vgl. Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg, Zürich 2004, N 156 ff. sowie N 394 f. m.w.H.). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin die von ihrer Mutter für sie bezogenen Kinderrenten als Einkommen angerechnet hat.
3.8. Nebst den beiden Kinderrenten, deren Höhe mit der Berufung unbestritten geblieben ist (vgl. dazu RG act. III/4), hat die Vorinstanz auch die Kinderzulagen und die Prämienverbilligung für die Krankenkasse als Einkommen der Berufungsklägerin berücksichtigt. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass die Berufungsklägerin mit der an der Hauptverhandlung eingereichten Verfügung des IAS vom 31. März 2018 (RG act. III/8) nachgewiesen hat, dass ihr aktuell lediglich eine monatliche Prämienverbilligung von CHF 65.50 (CHF 393 / 6) und nicht CHF 102.00, wie dies im Jahre 2016 der Fall war (RG act. III/4), zusteht. Das zu berücksichtigende Einkommen der Berufungsklägerin beläuft sich daher auf CHF 1'205.00 (CHF 797.00 IV-Rente, CHF 123.00 PK-Rente, CHF 220.00 Kinderzulagen und CHF 65.50 Prämienverbilligung). Diesen Einkünften der Berufungsklägerin steht ein erweiterter Bedarf von CHF 1'362.70 (CHF 600.00 Grundbetrag, CHF 483.00 Wohnkostenanteil (1/3), CHF 179.70 Krankenkasse inkl. VVG, CHF 100.00 ÖV/Freizeit) gegenüber, womit ein Manko von monatlich CHF 160.00 verbleibt. Mit dem von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 resultiert somit nach Deckung des erweiterten Notbedarfs noch immer ein Überschuss von monatlich rund CHF 240.00. Die für den Unterhalt der Berufungsklägerin zur Verfügung stehenden CHF 1'605.00 (Renten, Kinderzulagen und Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten) liegen sodann auch im Bereich der durchschnittlichen Kosten für ein Einzelkind (vgl. Zürcher Kinderkosten-Tabelle; CHF 1'440.00 für ein Einzelkind zwischen dem 5. und 12. Lebensjahr, CHF 1'765.00 zwischen dem 13. und 18. Lebensjahr).
Dem Berufungsbeklagten verbleiben demgegenüber nach Deckung seines ebenfalls grosszügig bemessenen Existenzminimums noch CHF 110.00 (CHF 510.00 - CHF 400.00; vgl. E. 3.3 oben). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungskläger eine fast vollständige Verbilligung der Krankenkassenprämie (CHF 310.00) erlangen könnte, würde sein Überschuss maximal CHF 400.00 betragen, was im Vergleich zu demjenigen der Berufungsklägerin aber noch immer als angemessen bezeichnet werden kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass ein möglicher Bezug der Prämienverbilligung keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat.
4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz richtigerweise das Vorliegen eines Abänderungsgrundes bejaht und den bisherigen Unterhaltsbeitrag in einem den aktuellen Gegebenheiten angemessenen Umfang herabgesetzt. Dass sie dabei über den Antrag des Berufungsklägers hinausgegangen ist, kann mit Blick auf die in diesem Verfahren geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ebenfalls nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als dass der Berufungsbeklagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - unter Verweis auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene finanzielle Situation der Berufungsklägerin bzw. deren Mutter -die Prüfung einer weitergehenden Reduktion des Unterhaltsbeitrags ausdrücklich beantragt hatte (RG act. V/2, S. 3).
5.1. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (Einreichung Schlichtungsgesuch) herabgesetzt, ohne dies näher zu erläutern. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, dass dies willkürlich sei, da die Vorinstanz eine Rückzahlungspflicht ausgelöst habe, ohne deren Folgen zu bedenken.
5.2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, die Abänderung des Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit wirksam werden zu lassen, wenn der Abänderungsgrund damals bereits gegeben war (BGE 128 III 305 E. 6; 127 III 503 E. 3b.aa; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 7b zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Die Rüge der Berufungsklägerin scheint an die Rechtsprechung betreffend die Abänderung von Scheidungsrenten anzulehnen, wonach die Abänderung ihre Wirkung zwar grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage entfaltet, die Festsetzung auf einen späteren Zeitpunkt unter Umständen aber zulässig ist, insbesondere wenn billigerweise nicht verlangt werden kann, dass durch das Scheidungsurteil zugesprochene und während der Dauer des neuen Prozesses verwendete Unterhaltsbeiträge zurückerstattet werden (BGE 117 III 368). Unbilligkeit ist vorliegend jedoch klarerweise zu verneinen, zumal es die Berufungsklägerin selbst in der Hand hat, der Forderung auf Rückerstattung der zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge verrechnungsweise die eigenen Forderungen auf noch nicht bezahlten Unterhalt entgegenzuhalten. Dies ganz im Gegensatz zum Berufungsbeklagten, welcher die laufenden Unterhaltsbeiträge aufgrund von Art. 125 Ziff. 2 OR nicht höchstens im Umfang des den Grundbedarf übersteigenden Betrags gegen den Willen der Berufungsklägerin mit der Rückerstattungsforderung verrechnen kann. Gemäss Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Mai 2016 (RG act. II/9) scheint damals ein Ausstand in der Höhe von CHF 35'000.00 zu Gunsten der Berufungsklägerin bestanden zu haben. Eine Tilgung dieses Ausstandes war dem Berufungsbeklagten neben der Bezahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge mangels Leistungsfähigkeit offenkundig noch nicht möglich. Die Rückerstattungsforderung kann daher mit dem noch bestehenden Ausstand verrechnet werden, womit der laufende Unterhalt trotz rückwirkender Änderung des Unterhalts ab Rechtshängigkeit dieses Verfahrens gewährleistet bliebt. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.1. Infolge Abweisung der Berufung unterliegt die Berufungsklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat sie daher die Gerichtskosten zu tragen und den Berufungsbeklagten zu entschädigen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) werden die Gerichtskosten auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten macht einen angemessenen Zeitaufwand von 10.92 h geltend (act. G.3). Mit dem vereinbarten Stundeneinsatz von CHF 250.00 (act G.2.1) resultiert demnach eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'000.00 (inklusive Barauslagen und MwSt.).
6.2. Da beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehen die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten ihrer Vertretung unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten das Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist. Mit Blick auf die sehr kurzen Rechtsschriften (URP-Gesuch und Berufung) ist von einem Aufwand von maximal 8h auszugehen. Unter Einschluss von 3% Barauslagen und 7.7% MwSt. ergibt dies bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 eine Entschädigung von CHF 1'775.00.
6.3. Aufgrund der voraussichtlichen Uneintreibbarkeit der Parteientschädigung ist auch der Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten gemäss tarifgemässer Honorarnote mit CHF 2'422.70 vom Kanton Graubünden zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A.___. Gestützt auf die mit Verfügung vom 13. August 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 125) werden sie jedoch zusammen mit den Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 1'775.00 inkl. Spesen und MwSt. unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse bezahlt.
2.2. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung (inkl. Spesen und MwSt.) in der Höhe von CHF 3'000.00 zu leisten. Da sich diese Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringen lässt, wird die Rechtsvertreterin von B.___ gestützt auf die mit Verfügung vom 13. August 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 139) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'422.70 inkl. Spesen und MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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