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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-08-55: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig befunden. Er wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.- belegt, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Strafbefehls und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber aufgrund von Uneinbringlichkeit vorerst abgeschrieben. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-08-55

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-08-55
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-08-55 vom 08.12.2008 (GR)
Datum:08.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Besuchsrecht
Schlagwörter : Vater; Besuch; Recht; Besuchs; Tochter; Vormundschaftsbehörde; Kreises; Besuchsrecht; Mutter; Berufung; Beschluss; Plessur; Urteil; Besuchsrechts; Gutachten; Eltern; Sistierung; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Kontakt; Scheidung; Kantons; Graubünden; Berufungsklägerin; Gutachter
Rechtsnorm:Art. 273 StGB ;Art. 273 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 43 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 310 OR, 2010

Entscheid des Kantongerichts ZF-08-55

Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 08. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 55

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen-Bienz,
Hubert, Zinsli und Michael-Dürst
Aktuarin Mosca
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 22. Februar 2008, mitge-
teilt am 24. Juni 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin
gegen Y., Beschwerdegegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan-
walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
betreffend Besuchsrecht,
hat sich ergeben:



2


A.
Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 11. April 2000,
mitgeteilt am 1. Mai 2000, wurde die Ehe von X. und Y. geschieden. Die gemein-
same Tochter A., geboren am 4. Mai 1994, wurde unter die Obhut der Mutter ge-
stellt und ihr wurde die elterliche Sorge zugeteilt. Dem Vater wurde das Recht ein-
geräumt, die Tochter A. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats wäh-
rend zwei Tagen (jeweils von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr) zu sich
auf Besuch zu nehmen. Überdies erhielt er das Recht, mit der Tochter drei Wo-
chen Ferien pro Jahr zu verbringen.
B. Aufgrund
anhaltender
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
Ausübung des Besuchsrechts ersuchte Y. im November 2001 die Vormund-
schaftsbehörde des Kreises D. um Unterstützung bei der Durchsetzung des Be-
suchsund Ferienrechts.
Am 1. Oktober 2002 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. für
A. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an und setzte B., Amts-
vormundschaft des Kreises D., als Beiständin ein mit dem Auftrag, das gerichtlich
eingeräumte Besuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eltern von A.
zu organisieren und zu überwachen.
Nachdem A. ihren Vater von November 2002 bis Februar 2003 jeweils mo-
natlich getroffen hatte, verweigerte das Mädchen seither jeglichen Kontakt mit
dem Vater. Y. gelangte deshalb im Juni 2004 erneut an die Vormundschaftsbe-
hörde des Kreises D. mit dem Ersuchen um Unterstützung mit Bezug auf die Aus-
übung des Besuchsund Ferienrechts.
C.
Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 3.
August 2004, mitgeteilt am 18. August 2004, wurde der Kinderund Jugendpsy-
chiatrische Dienst Graubünden (KJPD) ersucht, A. während einer angemessenen
Beobachtungszeit bis Ende November 2004 unter Einbezug ihrer Mutter therapeu-
tisch zu begleiten und anschliessend zur Frage Stellung zu nehmen, ob bezie-
hungsweise inwieweit die Verweigerungshaltung A. gegenüber Kontakten zum
Vater auf Beeinflussung zurückzuführen sei sowie Empfehlungen bezüglich des
weiteren Vorgehens beziehungsweise allfälliger ergänzender Massnahmen mit
Bezug auf das Besuchrecht abzugeben. Gegen diesen Beschluss erhob X. am 27.
August 2004 Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und der Kinderund Jugendpsychiatrische Dienst St. Gallen sei mit
der Begutachtung zu beauftragen. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses
Plessur vom 8. November 2004 wurde die Vormundschaftsbehörde des Kreises D.



3


angewiesen, einen Gutachter zu bestimmen, der nicht dem KJPD Graubünden
angehört.
D.
Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 23.
März 2005 wurde Dr. med. F. beauftragt, A. im Sinne des Beschlusses vom 3. Au-
gust 2004 kinderpsychologisch zu begutachten. Sein Gutachten datiert vom 16.
Januar 2006.
E.
Nachdem ein Mediationsverfahren gescheitert war, räumte die Vor-
mundschaftsbehörde des Kreises D. beiden Parteien Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein.
F.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007,
wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. das Ausstandbegehren betref-
fend Vizepräsidentin lic.iur. E. ab, wobei die Präsidentin und die Vizepräsidentin
der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. sich im Ausstand befanden. Ebenfalls
am 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20. März 2007, fasste die Vormundschaftsbe-
hörde des Kreises D. den folgenden Beschluss, wobei sich lic.iur. G. im Ausstand
befand:
„1. Der Antrag auf Anhörung von A. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Ernennung eines Verfahrensbeistandes für A. wird ab-
gelehnt.
3. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
ZGB, geführt durch Amtsvormundin B., wird abgelehnt.
4. Vom kinderpsychologischen Gutachten vom 16.01.2006 von Dr.med.
F. wird Kenntnis genommen.
5. In teilweiser Gutheissung des Antrages der Mutter auf Sistierung des
Besuchsrechts wird die Ausübung des Besuchsrechts für 6 Monate
ausgesetzt.

6. Im Anschluss an diese sechsmonatige Sistierungsdauer gilt die folgen-
de Besuchsrechtsregelung:

für die ersten zwei Monate nach der Sistierung: 2 Stunden alle 14 Ta-
ge
für die nächsten zwei Monte: 4 Stunden alle 14 Tage


wiederum für die nächsten zwei Monate: 1 Tag alle 14 Tage

Anschliessend gilt wieder die gerichtlich festgelegte Besuchsrechtrege-
lung gemäss Scheidungsurteil vom 11.04.2000.

7. Der Eventualantrag auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
wird abgelehnt.
8. Für die Zeitdauer der sechsmonatigen Sistierung wird X. gestützt auf
Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Bus-
se bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde von ei-




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nem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, aufgefordert,
monatliche Besprechungen zwischen der Beiständin und A., welche
der Standortbestimmung sowie der Vorbereitung auf die Wiederauf-
nahme des persönlichen Verkehrs zum Vater dienen sollen, sicherzu-
stellen.

9. Für die Zeitdauer der sechsmonatigen Sistierung wird X. gestützt auf
Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Bus-
se bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde von ei-
nem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet,
die Nachwirkungen des Scheiterns der Ehe mit Y. mit Unterstützung
einer hierfür ausgewiesenen Fachperson ihrer Wahl mittels zweit Sit-
zungen pro Monat, insgesamt 12 Sitzungen, therapeutisch aufzuarbei-
ten und der Behörde innert Frist von 14 Tagen seit Mitteilung dieses
Beschlusses bekannt zu geben, welche Fachperson für die vorstehend
umschriebene Beratung gewählt wurde. Ziel dieser Begleitung ist ei-
nerseits, darauf hinzuwirken, dass Y. von X. als Vater von A. akzeptiert
wird, und andererseits die Bereitschaft der Mutter zu fördern, ihre
Tochter dabei zu unterstützen, mit dem Vater wieder Kontakt aufzu-
nehmen.

10. Die Kosten des Gutachtens vom 16.01.2006 in Höhe von Fr. 6'950.--
gehen zu zwei Dritteln (Fr. 4'630.--) zulasten von X. und zu einem Drit-
tel (Fr. 2'320.--) zulasten von Y..

11. Die behördlichen Aufwendungen in Zusammenhang mit vorliegendem
Beschluss in Höhe von Fr. 1'500.-gehen zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--
)zulasten von X. und zu einem Drittel (Fr. 500.--) zulasten von Y..

12. (Rechtsmittelbelehrung)
13. (Mitteilung)“
G.
Gegen diese beiden Beschlüsse liess X. am 4. April 2007 Beschwer-
de beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur erheben. Sie beantragte:
„I. Rechtsbegehren
1. Ziff. 1-3 und 5-11 des Dispositivs des Beschlusses der Vormund-
schaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 20.
März 2007 (Hauptentscheid) sowie Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitge-
teilt am 20. März 2007 (betreffend Ausstand lic. iur. E.) seien vollum-
fänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei das gemäss Scheidungsurteil vom 11. April 2000 dem
Vater eingeräumte Besuchsund Ferienrecht hinsichtlich seiner Tochter
A. von einem Wochenende pro Monat bzw. 3 Wochen pro Jahr (Ziff. 2 b
des Dispositivs des Scheidungsurteils) für so lange aufzuheben, bis die
Tochter ihr Einverständnis zu Besuchen beim Vater erklärt und die von
der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft aufzuheben.

Subeventualiter seien jegliche Vollzugsanordnungen bezüglich des ge-




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mäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 11.
April 2000 zu Gunsten des Ehemannes festgesetzten Besuchsund Fe-
rienrechts zu unterlassen; es sei anzuordnen, dass das Besuchsrecht
nur mit Wille und Einverständnis der Tochter A. ausgeübt werden kann.



Subsubeventualiter sei das Besuchsund Ferienrecht gemäss Schei-
dungsurteil vom 11. April 2000 dahingehend abzuändern, dass ein be-
gleitetes, auf einen Tag pro Monat befristetes Besuchsrecht von maxi-
mal 3 Stunden Dauer angeordnet wird. Als Begleitperson sei eine von
A. und X. zu bezeichnende Vertrauensperson einzusetzen. Diese Re-
gelung sei solange aufrechtzuerhalten, bis A. zu einem weitergehenden
Besuchsund einem allfälligen Ferienrecht Hand bietet.

3. Die Kosten des Gutachtens F. vom 16. Januar 2006 seien den Parteien
je hälftig aufzuerlegen.
4. Die vorinstanzlichen Kosten seien dem Ehemann aufzuerlegen und der
Ehefrau für ihre anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Ver-
fahren zu Lasten des Ehemannes, eventualiter zu Lasten des Kreises
D. (Vormundschaftsbehörde) eine ausseramtliche Entschädigung von
Fr. 3'000.-zuzusprechen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreises D.
(Vormundschaftsbehörde), eventualiter zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners.
Für den Fall, dass die Beschwerde teilweise ganz abgewiesen
werden sollte, seien die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3
EG zum ZGB zu erlassen.

II. Prozessleitende Anträge
1. Es sei A. für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss
Plessur ein eigener Rechtsvertreter beizugeben.
2. Der für die Instruktion verantwortliche Richter bzw. der Bezirksgerichts-
ausschuss Plessur haben A. in geeigneter Weise angemessen anzuhö-
ren. Dabei sei H., D., als Begleitperson zur Anhörung zuzulassen.

3. Der Beschwerde sei mit Ausnahme der von der Vorinstanz ausge-
sprochenen Sistierung des Besuchsrechts für 6 Monate aufschieben-
de Wirkung zu erteilen. Und es sei prozessleitend anzuordnen, dass
das Besuchsrecht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht aus-
geübt werden kann. Die prozessleitenden Anordnungen seien super-
provisorisch, d.h. vor Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.“

H.
Am 28. März 2007 liess auch Y. Beschwerde gegen den Beschluss
der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 31. Oktober 2006, mitgeteilt am
20. März 2007, erheben. Seine Rechtsbegehren lauteten:
„1. Ziff. 10 und 11 des Beschlusses vom 31. Oktober 2006/20. März 2007
seien aufzuheben.


Die Kosten des Gutachtens seien X. aufzuerlegen, ebenso die behörd-
lichen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem angefochtenen Be-
schluss.




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Eventuell seien die Kosten auf die Kreiskasse zu nehmen.

2. X. sei zudem zu verpflichten, Y. ausseramtlich mit Fr. 3'000.--, zuzüg-
lich 7.6% Mehrwertsteuer, allenfalls mit einem Betrag nach richterli-
chem Ermessen zu entschädigen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 liess X. die kostenfällige Ab-
weisung der Beschwerde von Y. beantragen. Die Vormundschaftsbehörde des
Kreises D. nahm am 25. Oktober 2007 dazu Stellung.
I.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 teilte das Bezirksgerichtspräsidium
Plessur mit, dass im Beschwerdeverfahren von X. in einem Teilentscheid über das
Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde ent-
schieden werde. Im Rahmen der auf den 5. Juli 2007 angesetzten Verhandlung
wurde entschieden, den Gegenstand des zu fällenden Teilentscheids auf den
Vorwurf der Nichtbekanntgabe der Behördenzusammensetzung auszudehnen. Mit
Teilentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 5. Juli/31. August
2007, mitgeteilt am 21. September 2007, wurde die Beschwerde von X. insoweit
abgewiesen, als sie die Rüge der Nichtbekanntgabe der Zusammensetzung der
Vormundschaftsbehörde bei den Beschlussfassungen vom 31. Oktober 2006 so-
wie das Ausstandsbegehren gegenüber der Vizepräsidentin der Vormundschafts-
behörde des Kreises D. betraf. Im Weiteren wurde beschlossen, das Verfahren
fortzusetzen und der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den übrigen Beschwerdeanträgen gemäss Beschwerdeschrift
vom 4. April 2007 einzuräumen. Die Vormundschaftsbehörde liess sich, wie be-
reits ausgeführt, am 25. Oktober 2007 dazu vernehmen.
J.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 lehnte das Bezirksgerichtspräsidium
Plessur das Begehen um Einsetzung eines Rechtsbeistandes für A. im Beschwer-
deverfahren von X. ab.
K.
Mit Urteil vom 22. Februar/8. April 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008,
erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur:
„1. Die Beschwerde von Y. wird abgewiesen (Proz.Nr. 120-2007-15).
2. Die Beschwerde von X. wird teilweise gutgeheissen (Proz.Nr. 120-
2007-17).
3. Ziffer 8 des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2006/20.
März 2007 wird aufgehoben.
4. Die Ausübung des im Scheidungsurteil vom 11. April 2000 festgelegten
Besuchsrechts wird für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des vor-



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liegenden Urteils sistiert.

Im Anschluss an diese Sistierungsdauer gilt die Besuchsrechtsrege-
lung gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses.

5. Für die Dauer der Sistierung wird X. unter Hinweis auf Art. 292 StGB,
wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behör-
de von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf-
drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leis-
tet, verpflichtet, im Sinne der Erwägungen bei einer hierfür ausgewie-
senen Fachperson zwei Sitzungen pro Monat, insgesamt 24 Sitzungen,
zu besuchen.


Sie hat der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. innert 14 Tagen
seit Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben, welche Fachperson für
die Beratung gewählt wurde.

6. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'500.--
gehen in Höhe von Fr. 350.-zu Lasten von Y. (Proz.Nr. 120-2007-15)
und in Höhe von Fr. 3'150.-zu Lasten der Gerichtskasse (Proz.Nr.
120-2007-17).
X. wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'459.70 (inkl. Barauslagen
und MWST) ausseramtlich entschädigt.

7. Dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Ta-
gen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte
Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein)
einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei
Nicht-Einhaltung dieser Frist wird das Bezirksgerichtspräsidium den
Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

8. (Rechtsmittelbelehrung)
9. (Mitteilung)“
L.
Dagegen liess X. am 14. Juli 2008 eine schriftlich begründete Beru-
fung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie beantragt:
„Es sei Disp. Ziff. 5 des Erkenntnisses des Bezirksgerichtsausschusses
Plessur vom 22. Februar/8. April 2008 aufzuheben;



unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten.“

Überdies liess X. den Verfahrensantrag stellen, es sei Rechtsanwalt lic. iur.
Eric Stern als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224
Abs. 2 ZPO) verzichtete Y. mit Schreiben vom 8. September 2008 auf die Einrei-
chung einer Vernehmlassung, zumal er nicht Partei in diesem Verfahren sei. Es
gelte zu berücksichtigen, dass lediglich Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils ange-
fochten worden sei. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August
2008 auf eine Stellungnahme.




8


Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
a)
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die
unter Strafandrohung von Art. 292 StGB erteilte Weisung der Vorinstanz, die Beru-
fungsklägerin habe bei einer ausgewiesenen Fachperson zwei Sitzungen pro Mo-
nat, insgesamt 24 Sitzungen, zu besuchen und der Vormundschaftsbehörde des
Kreises D. binnen 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils bekannt zu geben, welche
Fachperson für die Beratung gewählt wurde. Die Vorinstanz begründet diese
Zwangsauflage damit, es gehe darum, der Wahrnehmung des persönlichen Ver-
kehrs zwischen A. und dem Vater noch eine Chance zu geben. Wie Dr. med. F. in
seinem Gutachten vom 16. Januar 2006 ausgeführt habe, habe X. die Enttäu-
schungen ihrer Ehe mit Y. noch nicht überwunden. Positive Erlebnisse zwischen
Vater und Tochter würden bei ihr als Mutter Ängste auslösen. Selbst normales
Interesse des Vaters an der Schulung und Gesundheit seiner Tochter könnten von
der Mutter nicht positiv gesehen werden, sondern würden als Einmischung und
Bedrohung erlebt. Der Gutachter gehe davon aus, dass die Weigerungshaltung
von A. ihren Vater zu sehen in einer indirekten Beeinflussung durch die Mutter
begründet sei, als diese ihr die Entscheidung überlassen habe, ob sie ihren Vater
sehen möchte nicht und sie nicht darin bestärkt habe, das Besuchsrecht
wahrzunehmen. Eine echte positive Grundhaltung der Mutter, dass A. einen guten
Vater habe, würde nach Ansicht des Gutachters für A. eine enorme Erleichterung
bedeuten. Um dies zu erreichen, erscheine die Verpflichtung der Mutter, sich wäh-
rend der Sistierungsdauer des Besuchsrechts therapeutischen Sitzungen zu un-
terziehen, als zweckmässig.
b) Die
Berufungsklägerin wendet dagegen ein, der Bezirksgerichtsaus-
schuss Plessur habe übersehen, dass das besagte Gutachten, auf welches Bezug
genommen werde, bereits aus dem Jahre 2006 stamme. Davon ausgehend, dass
eine unverarbeitete Scheidungssituation vorliege, sei gemäss den Grundsätzen
der systemischen Psychotherapie ein Einbezug der betroffenen Personen unab-
weislich. Eine therapeutische Aufarbeitung, die einseitig auf eine Person ausge-
richtet sei ohne eine systematische gemeinsame Aufarbeitung durch die beiden
zur Hauptsache Involvierten allenfalls unter zeitweiligem Einbezug auch der
Tochter A., sei zum vornherein ungeeignet, eine Änderung in der Haltung zu be-
wirken. Komme hinzu, dass diese Massnahme ein Zwangselement enthalte, wel-
ches als solches einen Therapieerfolg geradezu ausschliesse. Schliesslich sei
diese einseitige Zwangstherapie auch ungeeignet und unverhältnismässig. Es sei
zu beachten, dass A. bereits seit fünf Jahren ihren Vater nicht mehr sehen wolle.
Bei der sich im 15. Altersjahr befindlichen A. habe sich eine Haltung verfestigt, die



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nur mit ihr und durch sie geändert werden könne. Nur wenn der Vater mit Worten
und Taten der Tochter vermitteln könne, dass er effektiv an ihr als Tochter interes-
siert sei und es ihm eben nicht um eine verfehlte Aufarbeitung der Scheidung ge-
he, sei es möglich, dass die Tochter ihre Einstellung ändere. Durch die einseitig
der Mutter auferlegte Zwangstherapie werde der Vater jeglicher Verantwortung
entledigt. Dieser Argumentation kann wie noch zu zeigen sein wird - nur zum
Teil gefolgt werden.
c)
Die Vorinstanz stützt sich bei der im vorliegenden Verfahren interes-
sierenden Weisung auf Art. 273 Abs. 2 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung kann
die Vormundschaftsbehörde Eltern, Pflegeeltern das Kind ermahnen und
ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung Nichtausübung des per-
sönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt wenn eine Ermahnung
eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Art. 273 Abs. 2 ZGB nor-
miert somit ein ausdrückliches Ermahnungsund Weisungsrecht der Vormund-
schaftsbehörde, wenn sich die Ausübung Nichtausübung des persönlichen
Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Entsprechend dem Verhältnismässig-
keitsprinzip hat die Vormundschaftsbehörde zunächst zu versuchen, durch Mah-
nungen auf eine Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken.
Auf der zweiten Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehor-
samsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden können. Als Weisung im Sinne
des Gesetzes kommt die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Bera-
tungsstellen in Betracht (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.
Aufl., Basel 2006, N 22-24 zu Art. 273 StGB).
Nach dem Gesagten erhellt, dass die Vormundschaftsbehörde grundsätz-
lich befugt ist, Weisungen zu erteilen, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB verbunden sein können, wenn die Nichtausübung des persönlichen
Verkehrs sich nachteilig für das Kind auswirkt. Es stellt sich vorliegend die Frage,
ob die von der Vormundschaftsbehörde angeordnete und von der Vorinstanz be-
stätigte Gesprächstherapie dem Kindeswohl dient und als verhältnismässig zu
qualifizieren ist.
d)
Dr. med. F. schreibt in seinem Gutachten vom 16. Januar 2006, es
sei aus entwicklungspsychologischer Sicht wichtig, dass Kinder auch nach einer
Scheidung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gesunde, unterstützende Bezie-
hung pflegen würden, und die Kinder weiterhin aufbauende, stärkende Erlebnisse
mit beiden Eltern erfahren dürfen. Diese Erfahrungen würden auch der Integration
gesunder Elternanteile dienen und eine wichtige Grundlage für eine gesunde Ent-



10


wicklung der eigenen Identität des Kindes respektive des Jugendlichen bilden.
Vorliegend verweigere A. jedoch den Kontakt zu ihrem Vater. A. selbst habe we-
der gegenüber den Organen der Vormundschaftsbehörden, der Beiständin noch
dem Gutachter von schädigendem Verhalten des Vaters berichtet. Auch in den
testpsychologischen Untersuchungen seien keine Hinweise auf negatives Verhal-
ten des Vaters gegenüber A. ersichtlich geworden. X. habe ebenfalls keine Hin-
weise zu direktem schädlichem Verhalten des Vaters gegenüber seiner Tochter
gemacht. Das unangemeldete Klingeln des Vaters an der Tür zur persönlichen
Überbringung eines Geschenkes sei für Mutter und Tochter eine negative Überra-
schung gewesen. Und möglicherweise habe der Vater auch nicht immer gewusst,
was er bei Besuchen mit der Tochter machen könne. Beide Punkte wertet der
Gutachter als nicht gravierend. A. klares und gegenüber verschiedenen Personen
deklariertes „Nein“ zu Kontakten mit dem Vater beruhe somit nicht auf offensichtli-
chem, negativem, eigenständigem Erleben mit dem Vater. Die Verweigerungshal-
tung von A. sei aber auch nicht auf direkte Beeinflussung zurückzuführen. Viel-
mehr sei die Verweigerungshaltung Ausdruck der Lebenssituation A. und der Not
der Mutter. X. habe die Enttäuschungen in ihrer Ehe mit Y. noch nicht überwun-
den. Sie habe Angst, ihre Tochter, mit der sie eng bis über-eng verbunden sei, zu
verlieren. Positive Erlebnisse zwischen Vater und Tochter würden bei ihr als Mut-
ter Ängste auslösen. Die Mutter bejahe zwar vordergründig verbal die Kontakte A.
zu ihrem Vater, bestätige dies aber nicht mit einer positiven Grundhaltung gegen-
über Y.. Eine echte, positive Grundhaltung der Mutter in dem Sinne, dass A. einen
guten Vater habe, wäre aber nach Ansicht des Gutachters eine enorme Erleichte-
rung für A.. Darüber hinaus empfiehlt der Gutachter eine psychotherapeutische
Unterstützung von A.. Wenn A. ihre Wurzeln, Mutter und Vater, annehmen könne
und nicht das Bild eines bedrohlichen Vaters auf den Lebensweg mitgegeben
werde, würden sich ihre Ängste wieder legen. A. dürfe aber nicht zu Kontakten mit
dem Vater gezwungen werden.
e)
Aus dem Gutachten von Dr. med. F. geht ganz klar hervor, dass die
Weigerung A. ihren Vater zu sehen, sich negativ auf ihre Entwicklung auswirkt. Es
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht grundlegend, dass Kinder auch nach
einer Scheidung der Eltern zu beiden Elternteilen eine gesunde, unterstützende
Beziehung pflegen. Daran hat sich nichts geändert, auch wenn das Gutachten aus
dem Jahre 2006 stammt. Im Weiteren kann dem besagten Gutachten entnommen
werden, dass dem Vater kein schädigendes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Nach Ansicht des Gutachters fehlt es hingegen an der positiven Grundhaltung der
Mutter gegenüber Kontakten der Tochter zum Vater. Ziel der Gesprächstherapie



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ist es, diese positive Grundhaltung bei der Berufungsklägerin zu wecken. Nur
wenn die Mutter den Kontakt zwischen Vater und A. begrüsst und aktiv fördert,
wird eine Annäherung zwischen Vater und Tochter stattfinden können, was wiede-
rum dem Kindeswohl zuträglich wäre. Auch die Kinderpsychiaterin Dr. med. I.,
welche von der Berufungsklägerin aufgesucht worden ist und eine kinderpsychiat-
rische Abklärung mit anschliessender Therapie mit A. durchgeführt hat, führt in
ihrem Zwischenbericht vom 13. Juni 2005 aus (kB 6), dass es wichtig wäre, wenn
die Eltern ihren Konflikt soweit beilegen könnten, dass sie ihre gemeinsame Auf-
gabe als Eltern von A. in einer kooperativen Art und Weise bewältigen könnten.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung der Vormund-
schaftsbehörde bestätigt hat, wonach die Berufungsklägerin für die Zeitdauer der
einjährigen Sistierung des Besuchsrechts unter Hinweis auf Art. 292 StGB ver-
pflichtet wird, bei einer ausgewiesenen Fachperson ihrer Wahl zwei therapeuti-
sche Sitzungen pro Monat, insgesamt 24 Sitzungen, zu besuchen. Nach dem
Scheitern der bisherigen Bemühungen, eine Wiederannäherung zwischen Vater
und Tochter zu ermöglichen, wie beispielsweise das Mediationverfahren bei Dr.
iur. J., ist die fragliche Anordnung als verhältnismässig zu qualifizieren. In Ergän-
zung zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin erachtet
es das Kantonsgericht als sinnvoll, dass Vater und Tochter wenn es dem Ziel
der Therapie dient vom Therapeuten ebenfalls verpflichtet werden können, an
Gesprächen teilzunehmen. Es wird Aufgabe des Therapeuten sein zu bestimmen,
ob und wann die Teilnahme von Y. und A. an diesen Gesprächen erforderlich ist.
Diese Verpflichtung zur Therapie soll nicht als Schuldzuweisung, sondern als
Chance verstanden werden, wobei die Bereitschaft aller Beteiligten erforderlich ist,
um einen Erfolg im Sinne des Kindeswohls zu erzielen.
f)
Im Resultat wird die Berufung dahin entschieden, dass in Anwen-
dung der Offizialmaxime und in Ergänzung zu Ziff. 5 des vorinstanzlichen Disposi-
tivs auch Y. und A. auf Aufforderung des Therapeuten an entsprechenden Thera-
piesitzungen teilzunehmen haben.

2.
a)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die
Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte X. und dem Kanton Graubünden
aufzuerlegen. Damit entfällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädi-
gung.
b)
Wie bereits ausgeführt, liess X. in ihrer Berufung vom 14. Juli 2008
den Verfahrensantrag stellen, Rechtsanwalt lic. iur. Eric Stern sei als ihr unentgelt-
licher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieses Gesuch war nicht begründet und es



12


lagen auch die erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 43 ZPO nicht bei. Mit
Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 28. August 2008 wurde Rechts-
anwalt lic. iur. Eric Stern ersucht, das Gesuch betreffend Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsvertreters in einer separaten Eingabe zu stellen, dies zu begrün-
den und die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Im Weiteren wurde der Rechts-
vertreter der Berufungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass unter diesen
Umständen auf den in der Haupteingabe enthaltenen Verfahrensantrag nicht ein-
getreten werden könnte. Mit Schreiben vom 10. September 2008 stellte Rechts-
anwalt lic. iur. Eric Stern ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 24. Sep-
tember 2008. Mit Antwortschreiben vom 16. September 2008 stellte der Kantons-
gerichtspräsident klar, dass das Schreiben vom 28. August 2008 keine Frist ent-
halte. Auf ein verbessertes Gesuch werde das Kantonsgericht Graubünden einge-
hen, wenn es beim Gericht eintreffe. In der Folge reichte Rechtsanwalt lic. iur.
Eric Stern kein verbessertes Gesuch ein. Auf den Antrag vom 14. Juli 2008 betref-
fend Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreters kann demnach nicht einge-
treten werden.



13


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird dahin entschieden, dass in Ergänzung zu Ziff. 5 des Dis-
positivs des Urteils des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 22. Febru-
ar/8. April 2008, mitgeteilt am 24. Juni 2008, Y. und A. verpflichtet werden,
auf Aufforderung des Therapeuten an entsprechenden Therapiesitzungen
teilzunehmen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, insgesamt somit Fr.
2'240.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und zu Lasten des Kantons
Graubündens.
3.
Auf das Gesuch von X. betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters wird nicht eingetreten.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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