Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss vom 18. April 2017 über die Verlängerung der Untersuchungshaft eines Beschwerdeführers entschieden, der des Diebstahls beschuldigt wird. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Verlängerung der Haft beantragt, die vom Zwangsmassnahmengericht Horgen bis Juli 2017 angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Staatsanwaltschaft die Dauer der Haftverlängerung nicht explizit angegeben hatte. Das Gericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft keine spezifische Dauer beantragen muss und die Haftdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeit festlegt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, gewerbsmässige Diebstähle begangen zu haben. Das Gericht lehnte den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ab und wies die Beschwerde ab.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-08-27
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-08-27 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Rechnung; Bespr; Honorar; Besprechung; Schaden; Recht; Berufung; Franken; Telefon; Betrag; Kantons; Steuer; Beklagten; Kantonsgericht; Hangartner; Widerklage; Stunden; Arbeit; Aufwand; Akten; Klägers; Vertrag; Auftrag; Vertrauen |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 201 ZPO ;Art. 229 ZPO ; |
Referenz BGE: | 128 III 327; 133 III 451; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-08-27
Kantonsgericht
von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____
Ref.:
Chur, 08./09.09. / 25.11.2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 27
(Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde des Be-
schwerdeführers ist mit Urteil vom 05. Juni 2009 gutgeheissen, diejenige der Be-
schwerdeführerin abgewiesen worden).
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Riesen-Bienz,
Hubert, Zinsli und Michael Dürst
Aktuar ad hoc
Walder
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan-
walt Dr.iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/A. vom 13. Dezember 2007, mitgeteilt am
10. März 2008, in Sachen des Y., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, Zuoz, gegen
die Berufungsklägerin,
mit Streitverkündung des Klägers an die C., sowie an D.,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
A.
1. Der pensionierte Bankfachmann Y. begann sich im Herbst 2002
um die finanziellen Angelegenheiten von X. zu kümmern. Diese war seit einiger
Zeit vom Architekten X. geschieden und mit der Verwaltung ihres beachtlichen
Immobilienund Wertschriftenvermögens offenbar überfordert. Sie bediente sich
zwar verschiedener Berater, nämlich des Bankkaufmanns G. bei der Bank H., des
Steuerberaters I. sowie des Anwalts Dr. J., doch war ihr daran gelegen, in der Nä-
he eine zuverlässige Vertrauensperson zur Hand zu haben. In diesem Sinne beriet
Y. X. als Allrounder ab dem erwähnten Zeitpunkt.
2. Am 16. April 2003 schloss Y. mit der C. in E. einen Kooperationsvertrag
ab, nach welchem Y. seine Kunden in die C. einzubringen hatte, worauf diese von
der C. und Y. gemeinsam, jedoch nach Vorgabe von Y. betreut werden sollten.
Man setzte sich zum Ziel, Y. möglichst von administrativen Tätigkeiten in Verbin-
dung mit der Kundenbetreuung frei zu halten; zu diesem Zwecke wurde ihm die
Arbeitsplattform der C. zur Verfügung gestellt. Alle Erträge aus von Y. eingebrach-
ten Kundenbeziehungen sollten zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt werden,
solange Y. die entsprechenden Kunden primär selbst betreute; bei Betreuung die-
ser Kunden durch die C. reduzierte sich sein Anteil auf 25 % der Erträge. - Dieser
Vertrag wurde am 26. Mai 2004 durch einen Partnervertrag ersetzt, der indessen
inhaltlich mehr weniger dem Kooperationsvertrag entsprach.
3. Y. vermochte X. als Kundin für die C. zu gewinnen und machte sie vor-
erst mit dem Geschäftsführer D. bekannt. Am 8. August 2003 kam es zum Ab-
schluss eines ersten Vertrages, durch den X. die C. beauftragte, gegen Bezahlung
eines Honorars von 10'000 Franken eine Vermögensanalyse über die gesamten
beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und laufenden Einnahmen zu
erstellen. D. zog für die Erstellung dieser Arbeit den ihm aus gemeinsamer Gym-
nasialzeit im K. bekannten L. bei. Anlässlich der Präsentation der Vermögensana-
lyse am 3. November 2003 stellte Y. Frau X. diesen Partner der C. vor, wobei D.
darauf hinwies, dass es sich bei dieser Person um einen Finanzund Steuerexper-
ten handle. Da Y. der C. und X. zu verstehen gab, dass Steuern und Hypotheken
nicht zu seinen Spezialitäten gehörten, schien L. prädestiniert, diese Aufgabe für
die Kundin X. zu übernehmen. Per 1. Oktober 2003 übertrug nun X. das soge-
nannte „Family Office“ auf die C.. Man kam überein, dass L. für die Bereiche
Steuern und Hypotheken zuständig sein sollte, während Y. die sozialen Kontakte
zur Mandantin zu pflegen hatte. Am 4. Dezember 2003 unterzeichnete X. zudem
einen Vermögensverwaltungsvertrag, durch welchen sie ihr bei der Bank H. be-
findliches Portefeuille zur selbständigen Verwaltung an die C. übertrug. Y. stimmte
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der Betreuung von X. durch L. zu; dieser führte das Depot der Mandantin auf sei-
nem Laptop, auf dem Zentralrechner der C. wurde dieses nicht nachgeführt.
4. Am 5. März 2004 trafen sich X., L. und Y. im Hause des letzteren in B..
Bei dieser Gelegenheit legte L. der Klientin eine Rechnung der M. AG über den
Betrag von 364'000 Franken für „Gebühren, Kosten und Kommissionen für Ihre
Hypothek bei der Bank H.“ vor. Nach dem vorgeschriebenen Text hatte sich X.
einverstanden zu erklären, den oben genannten Betrag aus ihrem Konto bei der
Bank H. auf das Konto von L. bei der N. zu überweisen. L. begründete diese
Rechnung damit, dass diese für eine „Steueroptimierung“ diene, indem die Pro-
Forma-Rechnung der M. als Aufwand steuerlich in Abzug gebracht werden könne
und das Geld bis Ende Juli 2004 in Form von Wertpapieren auf des Depot von X.
bei der Bank H. zurückfliessen werde. X. erteilte L. zur Durchführung dieser Aktion
Einzelvollmacht für ihr Konto bei der Bank H. AG, worauf G. die Überweisung
nach Rückfrage bei der Kundin veranlasste. Y. äusserte sich nicht zu dem von L.
vorgeschlagenen Geschäft. Bei der Zentrum für M. handelt es sich gemäss Han-
delsregisterauszug um eine Gesellschaft mit dem Zweck, Dienstleistungen in den
Bereichen Verwaltung von Liegenschaften sowie die Vermietung von eigenen und
fremden Immobilien vorzunehmen. In einer Vereinbarung vom 26. Januar 2004
hatten die Aktionäre der Gesellschaft beschlossen, anlässlich einer ausserordent-
lichen Generalversammlung O. als Präsidenten sowie Y. und L. als Verwaltungs-
räte zu wählen. Es wurde sodann vorgesehen, das Aktienkapital um 200'000
Franken auf 300'000 Franken zu erhöhen, und L. verpflichtete sich, das neue Ka-
pital vollumfänglich zu zeichnen und zu liberieren. Die fragliche Generalversamm-
lung fand am 11. März 2004 statt, und L. brachte die zur Kapitalerhöhung erforder-
lichen Mittel ein.
Als Ende Juli 2004 das von X. auf das Konto von L. überwiesene Geld in
Form von Wertpapieren hätte zurückfliessen sollen, gab L. anlässlich einer Be-
sprechung in Gegenwart der Klientin, Y. und D. bei der C. vor, der grösste Teil des
Geldes sei bereits in das Portfolio von X. geflossen, und es fehle noch der Betrag
von 120'000 Franken. Im August 2004 erläuterte L. Geschäftsführer D. die angeb-
liche Steueroptimierung durch die fiktive Rechnung der M.. Er behauptete, er habe
die von X. bezahlten 364'000 Franken auf das Konto der M. überwiesen; das Geld
sei in den USA angelegt und werde via Doppelbesteuerungsabkommen USA /
Schweiz steuerfrei in die Schweiz zurückfliessen. In der Folge bediente sich L.
immer wieder neuer Ausflüchte. Mitte September 2004 stellte D. fest, dass L. ihm
gegenüber falsche Angaben über seine Person gemacht hatte. Der ihm vorgelegte
Betreibungsauszug war manipuliert worden; L. hatte 2001/2002 einen Privatkon-
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kurs über sich ergehen lassen müssen. Entgegen seinen Behauptungen hatte L.
nie einen Abschluss an der HSG St. Gallen gemacht und er war auch nie Militär-
staatsanwalt der Schweizer Armee gewesen. Als Y. im August/September 2004
auf der Suche nach den fehlenden 120'000 Franken gegenüber L. misstrauisch
geworden war, soll D. noch gesagt haben, einen Partner kontrolliere man nicht.
5. X. und die C. kamen in der Folge überein, das Family-Office auf Ende
September 2004 aufzulösen. Der Vermögensverwaltungsvertrag lief hingegen
noch bis am 28. April 2005 weiter.
Mit Schreiben vom 29. März 2005 anerkannte die C. gegenüber dem
Rechtsvertreter von X. eine Haftung für den Betrag von 364'000 Franken. Sie
rechnete zu diesem Betrag 3'640 Franken Zinsen hinzu, zog eine eigene Honorar-
rechnung von Fr. 143'513.-ab und überwies X. am 24. Mai 2005 den Betrag von
Fr. 224'127.--.
Am 8. März 2005 machte die C. erstmals Y. für den von ihr im Zusammen-
hang mit der Schadloshaltung von X. erlittenen Schaden mitverantwortlich. Die C.
und Y. konnten sich über die Verantwortlichkeit des letzteren für die Missetat von
L. nicht einigen und lösten daher den Partnerschaftsvertrag per 31. März 2005 auf.
Aus diesem Vertrag resultierte unbestrittenermassen ein Anspruch Y. auf anteils-
mässige Retros und Honorar in der Höhe von Fr. 60'715.--. Die C. warf Y. vor, im
Zusammenhang mit der von X. auf das Privatkonto von L. getätigten Überweisung
grobfahrlässig gehandelt zu haben und verrechnete den Anspruch mit dem von ihr
an X. bezahlten Schadenersatz. Y. verklagte darauf die C. beim Fürstlichen Land-
gericht auf Bezahlung von Fr. 60'715.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2005. Mit
Urteil vom 2. Juni 2006 wurde seine Klage gutgeheissen und die Gegenforderung
der C. über Fr. 364'000.-abgewiesen. Das Gericht stellte fest, Y. habe den Part-
ner-Vertrag mit der C. nicht verletzt; er sei weder für die Vermögensverwaltung
noch für die Hypothekarund Steuergeschäfte von X. zuständig gewesen, viel-
mehr seien diese Bereiche dem gleichberechtigten Partner L. zugewiesen worden,
dem gegenüber Y. keine Kontrollpflichten gehabt habe. Die Machenschaften von
L. vom 5. März 2004 seien so raffiniert eingefädelt worden, dass der in diesen Be-
reichen nicht versierte Y. nicht sofort habe Verdacht schöpfen müssen. Es könne
ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden, X. nicht von der Überweisung abge-
raten zu haben. Eine von der C. gegen dieses Urteil erhobene Berufung beim
Fürstlichen Obergericht wurde am 1. Februar 2007 abgewiesen.
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6. Nachdem der Betrug von L. zum Nachteil von X. im Oktober 2004 aufge-
flogen und L. aus der C. ausgeschieden war, bemühte sich Y. darum, den von L.
verursachten Schaden zu ermitteln und die von diesem hinterlassenen Pendenzen
einer Erledigung zuzuführen. Zu diesem Zwecke wurde unter anderem der Steu-
erberater I. beigezogen und das Anwaltsbüro P. eingeschaltet. Mit Schreiben vom
23. Mai 2005 gab Y. sein Mandat an X. zurück, und auf seine Mitteilung hin tat die
Kanzlei P. das gleiche. Am 8. Juni 2005 stellte Y. seiner früheren Mandantin für
seine Bemühungen vom 1. November 2002 bis zum 23. Mai 2005 Rechnung, die-
se lautete auf Fr. 124'863.50. X. schrieb Y. am 13. Juni 2005 aus Spanien, sie ha-
be ihm zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt. Er sei als Partner der C. für ihre
Angelegenheiten zuständig gewesen, und da sie Opfer eine Straftat geworden sei,
bestreite sie die Rechnung vollumfänglich. Auf diesen Brief hin antwortete Y., er
sehe sich angesichts dieser Umstände gezwungen, seine Schlussabrechnung in-
soweit anzupassen, als er anstelle des Kulanzstundenansatzes von 200 Franken
einen solchen von 220 Franken zur Anwendung bringe, die für Telefonate und
SMS aufgewendete Zeit und die entsprechenden Gebühren separat in Rechnung
stelle und zudem auch die Mehrwertsteuer verrechnen müsse. Seine Schlussab-
rechnung für den ganzen Zeitraum seiner geschäftlichen Beziehungen zu X. belief
sich mit diesen Änderungen auf Fr. 160'618.45.
Da X. den ihr in Rechnung gestellten Betrag schuldig blieb, wurde sie von
Y. mit Zahlungsbefehl Nr. 20501680 des Betreibungsamtes A. vom 6. Oktober
2005 für den fraglichen Betrag nebst 5 % Zins seit dem 16. September 2005 be-
trieben; die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag.
B. Am 8. November 2005 meldete Y. die Streitsache zur Vermittlung an.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2005 bezog er
den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 8. Mai 2006
an das Bezirksgericht Prättigau/A.. Sein Rechtsbegehren lautete:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr.
160'618.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2005 zu zahlen.
2. In der Betreibung Nr. 20501680 vom 19. September 2005 sei Rechtsöff-
nung zu erteilen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge, letztere zuzüglich 7,6 % MwSt.“
Die Beklagte reichte am 15. Juni 2006 ihre Prozessantwort ein und formu-
lierte das folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Klage sei abzuweisen.
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2. Der Kläger sei widerklageweise zu verurteilen, der Beklagten Schaden-
ersatz im Betrage von Fr. 143'513.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. August
2004 zu bezahlen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.“
In der Replik und Widerklageantwort vom 31. August 2006 bestätigte der
Kläger sein Rechtsbegehren und beantragte die Abweisung der Widerklage. Wäh-
rend die Klägerin in der Duplik und Widerklagereplik vom 10. November 2006 kei-
ne neuen Anträge stellte, reduzierte der Kläger in der Widerklageduplik vom 10.
Januar 2007 seine Klage auf Fr. 154'359.95 nebst 5 % Zins seit dem 16. Septem-
ber 2005.
C. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007, mitgeteilt am 10. März 2008, erkann-
te das Bezirksgericht Prättigau/A.:
„1. Die Klage des Y. gegen X. wird teilweise gutgeheissen und X. wird ver-
pflichtet, Y. Fr. 108'067.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober
2005, zu bezahlen.
2. Die Widerklage der X. gegen Y. wird abgewiesen.
3. In der Betreibung Nr. 20501680 des Betreibungsamtes A. wird der
Rechtsvorschlag der X. vom 6. Oktober 2005 im Umfange von Fr.
108'067.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005, aufgehoben
und es wird Y. in diesem Umfange definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Die Kosten des Kreisamtes A. in Höhe von Fr. 200.00 sowie die Kosten
des Bezirksgerichts Prättigau/A., bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.00
einem Interessenwertzuschlag von Fr. 3'000.00
- Schreibgebühren von Fr. 2'350.00
- Barauslagen von Fr. 200.00
total somit von Fr. 17'550.00
==========
gehen zu 1/6 (= Fr. 2'925.00) zu Lasten des Y. und zu 5/6 (= Fr.
14'625.00) zu Lasten der X.. Sie werden mit den geleisteten Kosten-
vorschüssen verrechnet.
5. X. wird verpflichtet, Y. ausseramtlich mit Fr. 46'756.25 (inkl. Spesen, In-
teressenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6. Rechtsmittel
7. Mitteilung an “
D. Gegen dieses Urteil liess X. am 26. März 2008 die Berufung an das Kan-
tonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
Seite 6 — 35
aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. Es wurde
sodann der Verfahrensantrag gestellt, es sei X. in Anwendung von Art. 201 ZPO
zur Beweisaussage anzuhalten und es wurden die Fragen formuliert, zu welchen
die Berufungsklägerin Stellung nehmen sollte.
E. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die Partei-
en persönlich in Begleitung ihrer Anwälte anwesend. Der Rechtsvertreter der Be-
rufungsklägerin begründete vorerst seinen Antrag auf Befragung seiner Mandan-
tin. Nach Ablehnung dieses Begehrens durch das Kantonsgericht trugen die
Rechtsvertreter ihre Parteivorträge vor, wobei Rechtsanwalt Dr. Kunz auf seinen
Berufungsbegehren beharrte und Rechtsanwalt Dr. Vital deren Ablehnung bean-
tragte. Beide Parteivertreter gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten. Auf die
in den Parteivorträgen gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
I.
Die Berufungsklägerin bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung ih-
ren in der Berufungserklärung gestellten Antrag, sie sei zur Beweisaussage zuzu-
lassen. Sie wünschte sich dazu zu äussern, welche Rolle Y. anlässlich der Be-
sprechung vom 5. März 2004 gespielt, mit welchen Argumenten L. sie zur Aner-
kennung der Rechnung der Zentrum für M. und zur Unterzeichnung des auf dem
Dokument enthaltenen Auftrags zur Überweisung des Betrags von 364'000 Fran-
ken auf sein eigenes Konto veranlasst hatte und ob Y. die Ausführungen von L.
gehört und wie er allenfalls darauf reagiert und ob er jemals erklärt habe, er sei in
Steuersachen und bezüglich Hypotheken nicht kompetent und lehne daher zu
Vorgängen in diesem Bereich jegliche Verantwortung ab. - Das Kantonsgericht
sieht keine Veranlassung, X. zur Beweisaussage anzuhalten. Auch der Rechtsver-
treter der Berufungsklägerin nannte als eine der für die Erhebung dieses Beweis-
mittels erforderlichen Bedingungen, dass sich die Partei, welche zur Beweisaus-
sage zugelassen werden wolle, in einem unverschuldeten Beweisnotstand befin-
den müsse. Können also Fragen, zu welchen eine Partei Aussagen machen
möchte, auf andere Weise geklärt werden, bedarf es keiner Beweisaussage; die-
ses Beweismittel ist also nach der konstanten Praxis des Kantonsgerichts ganz
klar subsidiär und soll folglich nur zur Anwendung gelangen, wenn keine anderen
Beweismittel ersichtlich sind, welche Klarheit in einen wesentlichen Streitpunkt
bringen können (vgl. PKG 1988 Nr. 15). Diese Situation liegt im zu beurteilenden
Fall nicht vor. Abgesehen davon, dass Aussagen der Beklagten aus den im Fürs-
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tentum Liechtenstein durchgeführten Verfahren vorliegen, und es unwahrschein-
lich ist, dass X. im heutigen, also erheblich weiter vom fraglichen Geschehen ent-
fernten Zeitpunkt genauere und zuverlässigere Aussagen machten könnte, ist das
Gericht gar nicht darauf angewiesen, auf die Depositionen der einen der an-
deren Partei abstellen zu müssen; es sieht sich vielmehr in der Lage, die sich stel-
lenden Fragen anhand der zur Verfügung stehenden Akten und von Aussagen
Dritter zuverlässig aufgrund objektiver Fakten zu beantworten. Das Beweisergän-
zungsbegehren ist daher abzuweisen.
II.
1.a) Die Beziehungen zwischen den Parteien gehen auf den Herbst
2002 zurück. Ab anfangs November dieses Jahres will der Kläger X. aufgrund ei-
nes Auftragsverhältnisses bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten
beigestanden haben. Im Laufe des Jahres 2003 knüpfte Y. Kontakte zwischen der
Beklagten und der C. an, mit welcher er seit April 2003 aufgrund eines Kooperati-
onsvertrages verbunden war. Am 8. August 2003 mündeten die Bemühungen des
Klägers in einen ersten Auftrag X. an die C., nach welchem diese gegen eine
Pauschale von 10'000 Franken eine Vermögensanalyse erstellen sollte. Das Er-
gebnis dieser Arbeit wurde der Auftraggeberin anlässlich einer Besprechung vom
3. November 2003 erläutert, wobei neben dem Kläger und C.-Geschäftsführer D.
auch der inzwischen ebenfalls bei dem Treuhandunternehmen eingetretene L.
anwesend war und X. als Finanzund Steuerexperte vorgestellt wurde. Bei dieser
Zusammenkunft schloss X. mit der C. einen sogenannten Family-Office-Vertrag
ab, mit welchem sie der Beauftragten gegen ein jährliches Honorar von 80'000
Franken, beginnend am 1. Oktober 2003, die gesamtheitliche Betreuung ihrer fi-
nanziellen und steuerlichen Angelegenheiten übertrug. Am 4. Dezember 2003 un-
terzeichnete sie sodann einen Vermögensverwaltungsvertrag, durch welchen die
C. zur selbständigen Verwaltung der bei der Bank H. befindlichen Guthaben und
Vermögenswerte der Kundin beauftragt wurde. In die Gültigkeitsdauer dieser bei-
den Verträge fällt die Besprechung vom 5. März 2004 zwischen X., L. und Y. im
Hause des letzteren in B., welche im Zentrum des Interesses des vorliegenden
Verfahrens steht. Nachdem sich die von L. bei dieser Gelegenheit inszenierte
„Steueroptimierung“ als Betrug zum Nachteil von X. erwiesen hatte, löste die Ge-
schädigte den Family-Office-Vertrag im Einvernehmen mit der C. auf Ende Sep-
tember 2004 und den Vermögensverwaltungsvertrag auf den 28. April 2005 wie-
der auf. Y. beschäftigte sich indessen auch nach diesen beiden Kündigungen wei-
terhin um die Angelegenheiten von X., bis er ihr mit Schreiben vom 23. Mai 2005
mitteilte, er ziehe sich mit sofortiger Wirkung von jeglicher Vertretung ihrer Interes-
sen zurück. Am 7. Juni 2005 stellte er der Beklagten eine Schlussabrechnung zu,
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welche er entsprechend dem oben geschilderten Ablauf der Geschehnisse in vier
Zeiträume aufteilte, nämlich in den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 30. Sep-
tember 2003, 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004, 1. Oktober 2004 bis 31.
Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 23. Mai 2005. Während er für den ersten,
dritten und vierten Zeitraum nach Stunden und einem Ansatz von 200 Franken
sowie einer Kilometerentschädigung von einem Franken abrechnete, stellte er für
die zweite Periode, während welcher X. von der C. betreut worden war, nichts in
Rechnung. In einer gesondert abgerechneten fünften Position machte er hingegen
für einen Arbeitsbesuch in Marbella insgesamt Fr. 5'758.50 geltend. Die gesamte
Rechnung belief sich damit auf Fr. 124'863.50. Nachdem die Beklagte sich in ih-
rem Schreiben vom 13. Juni 2005 auf den Standpunkt gestellt hatte, die anfängli-
chen Bemühungen des Klägers hätten der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung
gedient, Y. habe von ihr nie einen Auftrag erhalten und sie sei während der Zeit,
als er als Partner der C. für ihre Angelegenheiten zuständig gewesen sei, Opfer
einer Straftat geworden, weshalb sie seine Rechnung vollumfänglich bestreite,
stellte ihr Y. am 29. August 2005 eine neue Rechnung zu. Er hielt dabei fest, er
berechne nun anstelle des Kulanzansatzes von 200 Franken pro Stunde einen
solchen von 220 Franken und berechne zusätzlich auch die für Telefongespräche
und SMS aufgewendete Zeit und die entsprechenden Barauslagen sowie die
Mehrwertsteuer. Seine Rechnung belief sich damit auf einen Gesamtbetrag von
Fr. 160'618.45.
b) Während der Kläger in seiner Prozesseingabe noch den ganzen zuletzt
erwähnten Betrag geltend gemacht hatte, reduzierte er seine Forderung in der
Widerklageduplik um den auf den Arbeitsbesuch in Spanien entfallenden Betrag
von Fr. 6'258.50 auf Fr. 154'359.95. Die Beklagte bestritt jeden Anspruch Y., in-
dem sie geltend machte, in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Family-Office sei
von einem Mandat keine Rede gewesen und es sei nie von einer Honorierung ge-
sprochen worden. Im Rahmen des Family-Office sei der Kläger zu einem Drittel
am Honorar der C. beteiligt gewesen, und nach Auflösung des Vertragsverhält-
nisses mit dieser habe es sich beim Aufwand des Klägers um Folgekosten zur
Schadensbegrenzung und -behebung gehandelt. Abgesehen davon sei der gel-
tend gemachte Aufwand allein von der angeblichen Anzahl an Arbeitsstunden her
nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz ging davon aus, dass tatsächlich ein Auftrags-
verhältnis zwischen Y. und X. bestanden habe. Anstelle des geltend gemachten
Stundenansatzes von 220 Franken erachtete sie hingegen einen solchen von nur
180 Franken als angemessen und unterzog darauf die Rechnung Y.s aufgrund
des von diesem eingelegten Aufwandjournals einer eingehenden Überprüfung.
Seite 9 — 35
Dabei reduzierte sie die Forderung des Klägers für die erste Phase (bis 30. Sep-
tember 2003) von Fr. 20'920.15 (inkl. MwSt) auf Fr. 5'915.--, und jene für die Zeit
vom 1. Oktober 2004 bis zum 23. Mai 2005 von Fr. 132'964.13 (inkl. MwSt) auf Fr.
102'152.62, was zu einer teilweisen Gutheissung der Klage im Umfange von ins-
gesamt Fr. 108'067.60 (ohne MwSt) führte. Der Kläger fand sich mit der Herabset-
zung seiner Forderung auf diesen Betrag ab, hingegen verlangt die Beklagte im
Berufungsverfahren nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
2.a) Anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich beide Parteivertreter
zu Beginn ihrer Ausführungen eingehend mit der vom Bezirksgericht abgewiese-
nen Widerklage befasst, und sie haben sich erst am Schluss ihrer Plädoyers kurz
mit der teilweise gutgeheissenen Klage auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen ist
insofern verständlich und gerechtfertigt, als der Anwalt der Berufungsklägerin zu
Recht feststellt, dass Y. für den Fall, dass und soweit er für den von L. durch die
betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit der sogenannten „Steueropti-
mierung“ angerichteten Schaden mitverantwortlich sein sollte, kein Honorar for-
dern kann, sondern er den ihm in diesem Zusammenhang allenfalls entstandenen
Aufwand als Wiederherstellungs-Bemühung selbst zu tragen hätte. Angesichts
dieser Sachlage erscheint es als angebracht, sich im Berufungsverfahren zuerst
der Frage zuzuwenden, in welcher Beziehung der Kläger zu X. stand und inwie-
weit dieser für die Folgen des Versagens und der kriminellen Machenschaften L.s
einzustehen hat. Auch im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Frage ist
indessen wie bei der Beurteilung der Klage vorweg abzuklären, ob zwischen den
Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Die Vorinstanz hat mit sehr aus-
führlicher Begründung, auf die unter Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO weitgehend
verwiesen werden kann, das Zustandekommen eines solchen Vertragsverhältnis-
ses bejaht. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin betrachtet die Bemühungen
Y.s vor dem Entstehen einer Kundenbeziehung zwischen seiner Mandantin und
der C. als reine Akquisitionstätigkeit, als Teil der schrittweisen Integration des
Kundenbestandes des Klägers in die C.; für diese Tätigkeit, welche nicht aufgrund
eines Vertragsverhältnisses ausgeführt worden sei, stehe Y. kein Honorar zu. Die
Bemühungen von Y. nach dem Bekanntwerden des strafbaren Verhaltens von L.
stellten hingegen bloss Vorkehren zur Schadensbehebung dar. Was der Kläger
also zur Wiederherstellung des L. Chaos (gemeint wohl eher zur Beseitigung der
Folgen L. Handelns) unternommen habe, könne daher keine Honorarforderung
begründen. Diese Betrachtungsweise greift in dieser vereinfachten Form zu kurz.
Wie noch darzulegen sein wird, kann ihr zugestimmt werden, soweit Y. für das
verbrecherische Verhalten von L. einzustehen hat. Wo dies hingegen nicht der Fall
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ist, wo er also Schadensbehebung bezüglich bloss unsorgfältiger Mandatserfül-
lung durch L. betrieb, ist sehr wohl zu untersuchen, ob er dies aufgrund eines ihm
von X. übertragenen Auftrags tat; und soweit eine solche Situation vorliegen sollte,
wäre er durchaus berechtigt, seine Bemühungen in Rechnung zu stellen.
b) Der Rechtsvertreter der Beklagten hat gegenüber seinen Ausführungen
vor erster Instanz zur Frage, ob Y. für seine Tätigkeit für die Beklagte bis zum 30.
September 2003 eine Vergütung zusteht, im Berufungsverfahren keine neuen Ü-
berlegungen ins Feld geführt, die geeignet wären, die Argumentation des Bezirks-
gerichts zu entkräften. Dieses hat dem Kläger von den 75,5 geltend gemachten
Arbeitsstunden lediglich deren 27 anerkannt und hat bei dieser Regelung den
beklagtischerseits vorgebrachten Einwänden weitgehend Rechnung getragen. So
hat es insbesondere und berechtigterweise festgestellt, es wäre unbillig, wenn Y.
für seine Bemühungen, X. als Kundin für die C. zu gewinnen, von der umworbe-
nen Person eine Entschädigung verlangen könnte. Auf Grund dieser Überlegung
fiel bereits ein wesentlicher Teil des vom Kläger geforderten Honorars weg. Die für
Besprechungen mit bestimmten Personen anerkannten Stunden hat die Vorin-
stanz überzeugend begründet und dabei auch Abstriche vorgenommen, wo dies
erforderlich schien; die von der Berufungsklägerin mit Bezug auf die Verhandlun-
gen mit R. gemachten Einwände treffen daher ins Leere. Wenn für die Bespre-
chungen mit der Beklagten ex aequo et bono pauschal zehn Stunden anerkannt
wurden, so handelte das Bezirksgericht im Rahmen seines Ermessens. Auch
wenn man lediglich auf die dem Kläger zugestandenen Stunden abstellt, so er-
scheint es durchaus angebracht, bereits für diese erste Phase vom Bestehen ei-
nes Auftragsverhältnisses auszugehen. Die Beziehungen zwischen den Parteien
waren von einer Intensität, dass man kaum sagen kann, es habe sich lediglich um
eine gelegentliche Raterteilung gehandelt, wie sie in einem freundschaftlichen
Verhältnis unentgeltlich zu erfolgen pflegt. Beim Kläger handelte es sich ja nicht
um irgendwelche Zufallsbekanntschaft, die bei Gelegenheit beiläufig um Rat ge-
fragt wurde. Es war der Beklagten vielmehr bekannt, dass Y. ein ausgewiesener
Fachmann auf dem Gebiet war, auf dem sie Rat suchte, so dass sie nicht davon
ausgehen durfte, er habe die zahlreichen berufsspezifischen Besprechungen mit
ihr aus reinem Freundesdienst unentgeltlich geführt. Für die gegenteilige Annah-
me wäre der vom Kläger geleistete Aufwand zu erheblich, was die Beklagte nach
Treu und Glauben erkennen musste. Das Kantonsgericht stimmt daher mit der
Vorinstanz überein, dass bereits für diese erste Phase von einem stillschweigend
zustande gekommenen Auftragsverhältnis auszugehen ist, für welches dem Klä-
ger grundsätzlich ein Honorar zusteht.
Seite 11 — 35
Mit Bezug auf die zweite Phase, für die der Kläger X. Rechnung für seine
Bemühungen stellte, also die Zeit nach der auf Ende September 2004 erfolgten
Auflösung des Family-Vertrages bis zur Mandatsniederlegung durch den Kläger
am 23. Mai 2005, bestreitet die Beklagte die klägerische Forderung nicht mit dem
Fehlen eines Auftragsverhältnisses (wenn von der Mandatsniederlegung am
Schluss dieser Phase gesprochen wird, kann dies nichts anderes heissen, als
dass auch X. davon ausgeht, dass ein solches bestanden hat), sondern mit dem
Argument, es könne dem Kläger für seine Bemühungen in dieser Phase kein Ho-
norar und kein Spesenersatz zustehen, weil es sich bei seinen Tätigkeiten um
nichts anderes denn als Schadensbehebungsmassnahmen gehandelt habe. Das
Kantonsgericht pflichtet dieser Auffassung bei, falls und soweit sich herausstellen
sollte, dass Y. der Beklagten aus Vertrauenshaftung schadenersatzpflichtig ge-
worden ist. Dabei ist jedoch vorweg festzuhalten, dass eine solche Haftung nur für
die Folgen der kriminellen Machenschaften von L. im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 5. März 2004 in Frage kommen kann. Der Schaden, der X. durch die
unsorgfältige Erfüllung des der C. übertragenen und von dieser durch ihren Part-
ner L. ausgeübten Mandats entstanden ist, kann hingegen nicht dem Kläger ange-
lastet werden; dafür hätte grundsätzlich die C. einzustehen. X. hat nun aber ganz
offensichtlich Y. damit beauftragt, Ordnung in das von L. verursachte Chaos zu
bringen. Wie sich aus dem Schreiben des Klägers an die C. vom 18. Oktober 2004
ergibt, hat er denn auch die Regelung der Angelegenheiten der Beklagten an die
Hand genommen, was wie dem Brief von X. aus ihrem Feriendomizil in Marbella
zu entnehmen ist zweifellos in deren Einverständnis geschah. Auch der in den
folgenden Monaten von Y. geführte Briefwechsel mit verschiedenen Adressaten,
so unter anderem und insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Besitz der
Beklagten in Spanien und in A., erfolgte offenkundig im Interesse und Auftrag von
X., welche zahlreiche von Y. verfasste Briefe mitund teilweise auch allein unter-
zeichnete. Eine deutliche Sprache spricht ein Memorandum von 4. Januar 2005
für eine Besprechung vom folgenden Tag, an welcher in Anwesenheit von X. über
die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Beratern der Beklagten dis-
kutiert wurde. Rechtsanwalt Q. gab als Zeuge zu Protokoll, dass bei dieser Gele-
genheit auch darüber gesprochen worden sei, dass Y. das Family Office über-
nehme, und zwar zum selben Preis, den die C. verlangt habe. Er bestätigte auch,
dass man sich bereits anlässlich einer Besprechung vom 5. Oktober 2004 über die
Aufgaben von Y. unterhalten habe; man sei übereingekommen, dass er für seine
Arbeit zu entschädigen sei, wobei man aber über die Höhe noch nichts festgelegt
habe. Angesichts dieser Aktenlage gibt es für das Kantonsgericht keine Zweifel,
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dass Y. für die Beklagte ab Oktober 2004 aufgrund eines Mandates als Berater
tätig war und dass er für seine Arbeit Anspruch auf ein Honorar hatte.
c) Steht nach dem Gesagten fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenom-
men hat, dass ein Auftragsverhältnis zwischen X. und Y. bestanden hat und dass
dieses entgeltlich war, so wird zu beurteilen sein, ob das Resultat der Überprüfung
der Rechnung des Klägers durch die Vorinstanz auch in quantitativer Hinsicht mit
der Aktenlage im Einklang steht. Wie einleitend festgehalten, ist jedoch vorerst
darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher Höhe die Widerklage gutzuheis-
sen ist. Die Beklagte begründet ihre Forderung mit vier Schadenersatzpositionen,
nämlich mit der Differenz zwischen dem von L. veruntreuten Betrag von Fr.
364'000.-abzüglich des ihr von der C. einschliesslich Zinsen zurückerstatteten
Betrags von Fr. 224'127.--, somit Fr. 139'873.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. August
2004, mit dem ihr aus der nutzlosen Gründung und Weiterveräusserung der S. AG
entstandenen Schaden von Fr. 15'318.15 sowie mit den Folgekosten wegen des
von L. angerichteten Schadens und der mit der Schadensbehebung und Scha-
densbegrenzung verbundenen Kosten, bestehend aus der Rechnung des Steuer-
beraters I. von Fr. 16'503.75 und der Honorarforderung der Anwaltskanzlei P. von
Fr. 163'399.85. Dabei geht die Beklagte selbst davon aus, dass ihre Widerklage im
besten Fall nur im Umfange der eingeklagten Höhe von Fr. 143'513.-gutgeheis-
sen werden könnte.
aa) Die Beklagte wirft Y. vor, sich gegenüber ihr schadenersatzpflichtig ge-
macht zu haben, indem er als ihr bezahlter, professioneller Vermögensberater an
der Arbeitssitzung vom 5. März 2004 in seinem Hause in B. in Anwesenheit des
Mitberaters L. dem ihr vom letzteren präsentierten sogenannten „Steueroptimie-
rungsmodell“ zugestimmt beziehungsweise dazu keinen Einwand erhoben und ihr
nicht dringend von der Zustimmung zu diesem Geschäft abgeraten habe, obschon
die vorgeschlagene Steueroptimierung nichts anderes als ein offensichtlicher, mit
Urkundenfälschung verbundener Steuerbetrug mit hohem Risiko für sie gewesen
sei. X. ist der Auffassung, das zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten beste-
hende Vertrauensverhältnis sei wie sich selbst der Gegenanwalt in einem
Schreiben an das Bezirksgericht ausgedrückt habe so intensiv gewesen, dass es
weit über das hinausgegangen sei, was bei einer gewöhnlichen Geschäftsanbah-
nung üblich sei. Mit ihrer Argumentation stützt die Berufungsklägerin ihre Forde-
rung gegenüber Y. zu Recht nicht auf das Vertragsverhältnis, das sie mit der C.
verband, stünde ihr doch für einen Anspruch aus diesem kein Klagerecht gegen-
über dem Berufungsbeklagten zu, sondern sie beruft sich auf die Haftung aus er-
wecktem Vertrauen und macht geltend, der von ihr wegen der kriminellen Ma-
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chenschaften L’s erlittene Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sie durch Y.
pflichtgemäss beraten worden wäre.
Die Rechtsfigur der sogenannten Vertrauenshaftung als eigenständiger
Haftungsgrundlage, zu der sich das Schweizerische Bundesgericht seit einiger
Zeit bekennt (vgl. etwa BGE 128 III 327; BGE 133 III 451 f.), kommt zur Anwen-
dung, wenn Schädiger und Geschädigter ausserhalb einer vertraglichen Bindung
in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen, kraft welchem der Geschädigte
sich als nachteilig erweisende Dispositionen trifft. Dieser Haftungsgrund setzt vor-
aus, dass der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen weckt und dieses an-
schliessend treuwidrig enttäuscht. Die Haftung bedingt das Bestehen einer rechtli-
chen Sonderverbindung zwischen den Beteiligten, welche aus bewusstem
normativ zurechenbarem Verhalten des in Anspruch Genommenen, nicht aber aus
einem zufälligen ungewollten Zusammenprallen entsteht. Durch dieses
Rechtsinstitut soll auch nicht etwa sorgloses gleichgültiges Verhalten des
Geschädigten geschützt werden. Wer Opfer eigener Unvorsichtigkeit und Vertrau-
ensseligkeit der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, kann sich
nicht auf die Vertrauenshaftung berufen; dies ist nur möglich, wenn berechtigtes
Vertrauen missbraucht enttäuscht wird. Zwischen X. und Y. haben sich ab
Herbst 2002 intensive Beziehungen entwickelt, welche dazu führten, dass anläss-
lich der Übernahme des Beratungsmandats durch die C. nicht etwa nur der „Steu-
erund Hypothekenspezialist“ L. mit der Betreuung der neuen Kundin betraut wur-
de, sondern dass man eben auch Y. speziell für die Pflege der Beziehungen zur
Mandantin für zuständig erklärte. Da dieser sich selbst für die Bereiche Hypothe-
ken und Steuern als nicht kompetent bezeichnete und ihm diesbezüglich also kei-
ne Hauptrolle zugedacht war, bezweckte diese Kompetenzaufteilung offensicht-
lich, das von X. gegenüber Y. bestehende Vertrauen zu nutzen und der Kundin
das Gefühl zu geben, sie werde von diesem nach wie vor entsprechend ihrer bis-
herigen, seit längerer Zeit durch intensive Kontakte geschaffenen freundschaftli-
chen Beziehungen betreut. Dass dem so war, durfte die Berufungsklägerin auch
durchaus annehmen, war es doch allein ihr Vertrauen in Y., das sie bewogen hat-
te, die Verwaltung aller ihrer Vermögenswerte sowie die Beratung in steuerlichen
Belangen in die Hände der C. zu legen. Es war auch nicht etwa der Wunsch von
Y., sich als persönlicher Berater von X. zurückzuziehen; es ging ihm darum, sich
von administrativen Arbeiten zu entlasten, so dass es zur bekannten Arbeitsteilung
innerhalb der C. kam, wobei dem Kläger ganz eindeutig die vertrauensvollste Stel-
lung zukam, indem er nicht rein fachliche Aufgaben zu erfüllen, sondern ange-
sichts seiner freundschaftlichen Beziehungen die persönlichen Kontakte zur Kun-
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din zu pflegen hatte. Dass er im Verhältnis zu X. eine besondere Position ein-
nahm, ist auch daraus ersichtlich, dass die Besprechung vom 5. März 2004 in sei-
nem Privathaus in B. stattfand. Hätte es sich an diesem Tage darum gehandelt,
eine routinemässige Steuerangelegenheit zu besprechen, hätte sich X. mit L. al-
lein am Firmensitz der C. treffen können. Offenbar waren sich die beiden Partner
aber bewusst, dass eine nicht alltägliche Entscheidung zu fällen war. Die Wahl
des Sitzungsortes musste der Klientin das Gefühl vermitteln, sich in der vertrauten
Umgebung ihres persönlichen Beraters zu befinden, was ihr anzunehmen erlaub-
te, sie werde in den zu treffenden Entscheiden von diesem begleitet. X. durfte also
darauf vertrauen, dass sie die ihr von L. unterbreiteten Vorschläge von ihrem
engsten und persönlichen Berater als geprüft und in Ordnung befunden betrachten
durfte und sie ihnen damit auch ihrerseits bedenkenlos zustimmen konnte. Ange-
sichts dieser Umstände ist es abwegig, wenn Y. behauptet, er sei am 5. März
2004 wohl anwesend gewesen, habe aber keine besondere Funktion gehabt; es
sei um ein Geschäft gegangen, das von L. schon vorher eingefädelt worden sei,
und er selbst sei vom Vorschlag L. genau so überrumpelt worden wie X.. Hätte es
sich tatsächlich um eine reine Steuerangelegenheit gehandelt, welche aus-
schliesslich in die Kompetenz von L. gefallen wäre und hätte Y. am fraglichen Tag
überhaupt nicht mit dem zur Diskussion stehenden Geschäft zu tun gehabt, so
wäre nicht einzusehen, wieso er X. und L. zur Besprechung dieser Angelegenheit
hätte nach B. kommen lassen und weshalb er selbst für dieses ihn angeblich
nichts angehende Gespräch seine Zeit hätte zur Verfügung stellen sollen. Dass Y.
keine Ahnung davon gehabt haben soll, was anlässlich der Besprechung bei ihm
zur Diskussion stehen würde, erscheint nicht nachvollziehbar, ist aber nicht von
Bedeutung. Wenn er das von L. der auf ihn vertrauenden X. vorgelegte Dokument
zum ersten Mal zu Gesicht bekommen hätte, wäre es seine Pflicht gewesen, die-
ses aufmerksam zu studieren und dieses angesichts des offensichtlich in hohem
Masse fragwürdigen Inhalts kritisch zu hinterfragen. Es bedurfte nicht der Kennt-
nisse eines Steuerspezialisten um zu erkennen, dass an der von L. vorgelegten
Konstruktion etwas faul war; diese war nach Auffassung des Kantonsgerichts von
einem raffinierten Manöver so weit entfernt, dass es auch für den Finanzfachmann
Y. offensichtlich sein musste, dass etwas nicht stimmen konnte. Wenn er in dieser
Situation die Sache nicht hinterfragte und auf das Geschwätz von L. gerade etwa
bezüglich des von diesem angegebenen Zahlungsmodus’ nicht mit kritischen Be-
merkungen reagierte, verhielt er sich in einer Art und Weise passiv, dass von einer
Verletzung der gegenüber der auf ihn vertrauenden X. bestehenden Sorgfalts-
pflichten gesprochen werden muss. Angesichts der Bedeutung des von L. vorge-
schlagenen Geschäfts hätte der Kläger unbedingt intervenieren und sich davon
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überzeugen müssen, ob die von ihm mitbetreute Klientin, mit der ihn ein besonde-
res Vertrauensverhältnis verband, sich dessen bewusst war, was der von L. unter-
breitete Vorschlag für Konsequenzen haben konnte. Sein Schweigen war in dieser
Situation unverzeihlich; was L. vorschlug, war derart abwegig, dass sich Y. nicht
mit dem Hinweis, er habe seinen Partner nicht überwachen müssen, seiner Ver-
antwortung gegenüber X., die ohne seine stillschweigende Genehmigung des
Vorgehens von L. nach der Überzeugung des Gerichts niemals auf dieses Ge-
schäft eingestiegen wäre, entziehen konnte. Es liegt daher ein klarer Fall einer
Vertrauenshaftung vor, welcher Y. für den von X. auf diesen Vorfall zurückzufüh-
renden Schaden mitverantwortlich machen lässt.
Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht aufgrund dieser Überlegun-
gen damit zum Schluss, dass die Beziehungen zwischen den Parteien so intensiv
und freundschaftlich waren, dass X. erwarten und darauf vertrauen durfte, dass Y.
trotz der Aufgabenteilung im Rahmen des Vertrages mit der C. einen allgemeinen
Überblick über ihre finanzielle Situation und ihr diesbezügliches Handeln im Auge
behalten und sie vor unbedachten und gefährlichen Dispositionen warnen und sie
von solchen abhalten würde. Das zweifellos vorhanden gewesene enge Vertrau-
ensverhältnis führt dazu, dass sich eine Mitverantwortung des Klägers für nicht
ganz spezifische, in den ausschliesslichen Aufgabenbereich eines anderen Mitar-
beiters der C. fallende Handlungen und vor allem für offensichtliches Fehlverhal-
ten von Partnern nicht unter Hinweis auf die Urteile der Liechtensteiner Gerichte
verneinen lässt. Zu Recht weist der Vertreter der Widerklägerin mit Vehemenz
darauf hin, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, ob sich Y. in seiner Ei-
genschaft als Partner und Mitarbeiter der C. Sorgfaltspflichtsverletzungen vorwer-
fen lassen muss, welche ihn im Verhältnis zur C. für einen von dieser für ein Fehl-
verhalten eines Mitarbeiters gegenüber der Kundin zu übernehmenden Schaden
als mitverantwortlich erscheinen lassen könnte. In der Tat interessiert im vorlie-
genden Verfahren das Innenverhältnis unter den Schädigern, welches Gegens-
tand der Prozesse im Fürstentum Liechtenstein war, überhaupt nicht; es geht
vielmehr allein darum, ob Y. aufgrund seiner direkten Beziehungen zur Beklagten
im Aussenverhältnis für eigenes Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen wer-
den kann. Unter diesem Aspekt sind im Folgenden die mit der aufgrund des Ge-
sagten grundsätzlich zuzulassenden Widerklage erhobenen Forderungen zu ü-
berprüfen, wobei vorweg festzuhalten ist, dass Y. allein für Schadenersatzpositio-
nen einzustehen hat, welche aufgrund seines speziellen Vertrauensverhältnisses
auf sein schuldhaftes Verhalten anlässlich der Zusammenkunft vom 5. März 2004
zurückzuführen sind, während er in diesem Verfahren nicht für allfälliges Fehlver-
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halten in seiner Eigenschaft als Partner der C. belangt werden kann und auch für
die Unfähigkeit von L. innerhalb der C. nicht einzustehen hat.
bb) Die Widerklägerin macht in einer ersten Position den Schaden geltend,
der ihr dadurch entstanden ist, dass sie L. den Betrag von Fr. 364'000.-ausbe-
zahlt und nicht mehr zurückerhalten hat. Die C. hat der Geschädigten am 24. Mai
2005 Fr. 224'127.-- durch die Bank E. AG auf ihr Konto bei der UBS Zürich über-
weisen lassen, wobei sie zum Schadensbetrag Zinsen von Fr. 3'640.-hinzu zähl-
te und von der Summe eine eigene offene Honorarforderung gegenüber X. in der
Höhe von Fr. 143'513.-abzog. Es ist der letztere Betrag, den die Beklagte anläss-
lich der Sühneverhandlung vom 15. Dezember 2005 zum Gegenstand ihres Wi-
derklagebegehrens machte. In der Prozessantwort und Widerklagebegründung
vom 15. Juni 2005 bestätigte die Widerklägerin den Empfang von Fr. 224'127.--,
doch stellte sie sich auf den Standpunkt, der C. stehe wegen nicht gehöriger Auf-
tragserfüllung kein Honorar mehr zu, weshalb diese ihr den unter diesem Titel ab-
gezogene Betrag noch schulde.
Die von der C. gegenüber der Schadenersatzforderung der Kundin zur Ver-
rechnung gebrachten Honoraransprüche bestehen nach der Abrechnung vom 20.
Mai 2005 einerseits aus dem Vermögensverwaltungshonorar von 0,7 % p.a. pro
Quartal vom durchschnittlich investierten Kapital abzüglich aller Investments in C.-
Fonds, was für das Jahr 2004 und die ersten beiden Quartale 2005 einen Betrag
von Fr. 57'433.-ergab, und dem Fixhonorar für das Family Office von 80'000
Franken pro Jahr, was für die vier Quartale von Oktober 2003 bis Ende September
2004 einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 86'080.-ausmachte. Man sucht nun in
den Akten vergeblich nach einem Dokument, welches belegen würde, dass X.
diese Abrechnung je bestritten hätte, bevor es zum vorliegenden Prozess gekom-
men ist. Erst in der Prozessantwort wird diese Forderung erstmals in Frage ge-
stellt, aber es wird auch an dieser Stelle nicht behauptet, dass die Rechnung zu-
vor jemals dem Grundsatz nach auch nur bezüglich der Höhe bestritten wor-
den wäre. In der Duplik vom 16. November 2006 wird geltend gemacht, nach dem
Mandatsentzug per 30. September 2004 habe die C. mit der Vermögensverwal-
tung nichts mehr zu tun gehabt, so dass es sich von selbst verstehe, dass sie für
das vierte Quartal 2004 und erst recht für das erste Semester 2005 kein Vermö-
gensverwaltungshonorar mehr zu fordern gehabt habe. Die Beklagte übersieht bei
dieser Argumentation, dass es nicht der Vermögensverwaltungsvertrag war, der
auf Ende September 2004 gekündigt worden war, sondern der Family-Office-
Vertrag, während der Vermögensverwaltungsvertrag erst am 28. April 2005 aufge-
löst wurde. In dieser Beziehung war die Rechnungsstellung der C. also durchaus
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korrekt. Hätte sie die Honorarforderung der Treuhandfirma als ungerechtfertigt
beanstanden wollen, hätte X. eine entsprechende Rüge innert angemessener Frist
nach Eingang der Rechnung anbringen müssen, eine pauschale Bestreitung in
einer mehr als ein Jahr später geschriebenen Rechtsschrift vermag selbstver-
ständlich eine rechtzeitige Reklamation nicht zu ersetzen. Die Rechnungsstellung
an sich entspricht übrigens durchaus den getroffenen Abmachungen, weshalb X.
offenbar selbst auch keine Veranlassung sah, diese zu bestreiten. Es ist zwar
durchaus einfühlbar, dass es der Beklagten widerstrebt, der C. ein Honorar zu
zahlen, nachdem sie von einem Mitarbeiter dieser Firma um einen grossen Betrag
betrogen worden ist. Andererseits hat die C. aber Dienstleistungen erbracht, für
die ihr ein Honorar zusteht und die von X. weder detailliert noch allgemein innert
nützlicher Frist beanstandet wurden, und letztlich hat sich die Beauftragte ja bereit
erklärt, den von L. verursachten Verlust zu decken, und sie hat dies auch getan.
Dass sie vom zurückzuerstattenden Betrag ihre zu diesem Zeitpunkt fällige Hono-
rarforderung abzog ist verständlich, und es liegt auf der Hand, dass die Beklagte
die fragliche Rechnung, die sie während mehr als einem Jahr nicht bestritten hat,
nicht in diesem Verfahren als Schadenersatzforderung gegenüber Y. geltend ma-
chen kann. Der Widerklage kann daher in diesem Punkt kein Erfolg beschieden
sein.
cc) Als weitere Schadenersatzposition fordert X. von Y. einen Betrag von
Fr. 15'318.15, welchen sie im Zusammenhang mit der Gründung und der an-
schliessenden Entsorgung der S. AG verloren habe. Diese Aktiengesellschaft war
am 1. September 2004 mit einem Aktienkapital von 100'000 Franken gegründet
worden, und es wurde der Aktienmantel später für 92'000 Franken wieder ver-
kauft, nachdem man zum Schluss gekommen war, dass man dieser Gesellschaft
gar nicht bedurfte hätte und sie denn auch nie operativ tätig geworden war. Neben
dem aus Gründung und Verkauf resultierenden Verlust von 8'000 Franken macht
die Widerklägerin gegenüber dem Kläger auch das von Rechtsanwalt Dr. U. für
anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit dieser Firma geforderte Honorar
einschliesslich Spesen von zusammen Fr. 7'318.15 geltend, welchen Betrag sie
auch tatsächlich bezahlt hat. Es wurde nun oben klar festgehalten, dass es im vor-
liegenden Verfahren nicht darum geht, Schadenersatzforderungen zu beurteilen,
welche X. allenfalls für fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der C. erheben
kann, welches diese in Ausübung ihrer vertraglichen Aufgaben für diese Firma
möglicherweise an den Tag gelegt haben. Solche Ansprüche müssten gegen die
C. erhoben werden, während es in diesem Verfahren nur darum gehen kann, ob
Y. infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses, das ihn mit der Widerklägerin
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verband, für gewisse Fehlentscheidungen geradezustehen hat. Von einem sol-
chen Fall kann nun mit Bezug auf die S. AG keine Rede sein. Die Idee zur Grün-
dung dieser Gesellschaft kam auch nach der Darstellung der Beklagten von L.. Er
tat dies aufgrund der ihm als Partner der C. übertragenen Aufgaben und auch der
Widerbeklagte wirkte bei diesem Geschäft in dieser Eigenschaft mit. Die Wider-
klägerin selbst spricht in der Prozessantwort von einem Beispiel schlechter Bera-
tung durch die Funktionäre der C.. Das kann nichts anderes heissen, als dass L.
und Y. auch nach der Auffassung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitarbei-
ter des Treuhandunternehmens ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen
sind. Dies vermöchte nun allenfalls eine Schadenersatzpflicht der C. zu begrün-
den, kann jedoch zu keinem direkten Schadenersatzanspruch gegenüber Y. An-
lass geben. Es handelt sich mit anderen Worten um eine klaren Schadenersatz-
forderung aus dem Vertragsverhältnis mit der C., und nicht um eine solche, die
gestützt auf das Institut der Vertrauenshaftung gegen den Kläger geltend gemacht
werden kann.
dd) Am 4. November 2004 stellte der Steuerberater I. der Beklagten eine
Rechnung über Fr. 16'503.75 zu, welche seine Bemühungen betraf, Ordnung in
die sich nach seiner Darstellung in einem desolaten Zustand befindlichen Steuer-
akten zu bringen. X. bezahlte diese Rechnung am 9. November 2004. Sie machte
in ihrer Widerklage geltend, die entsprechenden Arbeiten hätten im Rahmen des
Family-Office abgedeckt sein müssen; schlimmer als es geschehen sei, hätte die
C. - und innerhalb derselben der Kläger und L. - nicht wirtschaften können. Mit
dieser Formulierung stellt die Widerklägerin selbst zu Recht fest, dass die Unord-
nung in ihren Steuerangelegenheiten auf die liederliche Arbeitsweise der für die-
sen Bereich zuständigen Mitarbeiter der C. zurückzuführen war; sie rügt mithin
eine unsorgfältige Erledigung des der C. erteilten Auftrages, also mangelhafte Ver-
tragserfüllung. Nun ist aber unbestritten, dass die Betreuung X.s in steuerlichen
Belangen im Rahmen der Aufgabenverteilung alleinige Sache L.s war, welcher der
Kundin als Spezialist in Steuersachen angepriesen worden war. Im Rahmen der
ihm obliegenden Pflege der Kundenbeziehung hatte Y. keinerlei Aufsichtsfunktion,
welche ihm die Pflicht auferlegt hätte, seinen ihm hierarchisch gleichgestellten
Partner in rein steuerspezifischen Belangen zu überwachen und dessen Arbeits-
weise auf Zweckmässigkeit und Sorgfalt hin zu kontrollieren; die diesbezüglichen
Arbeiten fielen in den alleinigen Kompetenzbereich von L.. Eine entsprechende
Verpflichtung zur Überwachung von dessen Arbeitsweise lässt sich auch nicht
aus dem besonderen Vertrauensverhältnis ableiten, welches Y. nach dem oben
Gesagten im Falle des betrügerischen Vorgehens von L. am 5. März 2004 zum
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Einschreiten verpflichtet hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Widerbeklagte
in diesem Punkt für die Sorgfaltspflichtverletzungen L’s mitverantwortlich gemacht
werden könnte.
ee) Nach dem mit L. erlebten Fiasko schaltete X. das Advokaturbüro Q. für
ihre Interessenwahrung gegenüber L. ein; sie erteilte am 19. Oktober 2004 eine
entsprechende Vollmacht. Das Büro P. war in der Folge in vielfältiger Weise für X.
tätig: Als das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und Y. wohl aufgrund
des Auftretens einer Drittperson gestört worden war und der Kläger sein Mandat
mit Schreiben vom 23. Mai 2005 an X. zurückgegeben hatte, löste auch die An-
waltskanzlei P. ihr Auftragsverhältnis mit Schreiben vom 25. Mai 2005 auf und
stellte für ihre Bemühungen Rechnung. Eine erste Honorarnote vom 26. Mai 2005
belief sich einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 140'549.55 und
eine zweite Rechnung vom gleichen Tag auf Fr. 440.--; für Bemühungen nach
dem 25. Mai 2005 wurden sodann am 11. Oktober 2005 weitere Fr. 22'410.30 in
Rechnung gestellt. Die Beklagte hat alle diese Honorarnoten bezahlt und macht
den ausgelegten Betrag von zusammen Fr. 163'399.85 als auf den von L. ange-
richteten Schaden zurückzuführende Folgekosten mit ihrer Widerklage gegenüber
Y. geltend. Dass sich der Kläger wegen seines sorgfaltswidrigen Verhaltens an-
lässlich der Besprechung vom 5. März 2004 entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz grundsätzlich haftpflichtig gemacht und er folglich für den aus seinem Fehl-
verhalten der Beklagten entstandenen Schaden geradezustehen hat, wurde oben
dargelegt. Fest steht aber auch, dass eine Haftung nur soweit bestehen kann, als
der eingetretene Schaden dem Kläger nur insoweit angelastet werden kann, als
dieser auf das fragliche Schlüsselereignis zurückzuführen ist. Soweit X. hingegen
Schaden entstanden ist, weil L. durch schlechte (nicht kriminelle) Erfüllung des in
seinen Aufgabenbereich fallenden Teils des der C. erteilten Auftrages einen
Schaden verursacht hat, hat dafür allein die Treuhandunternehmung selbst einzu-
stehen. Die Honorarnoten des Advokaturbüros P. sind daher im Folgenden dar-
aufhin zu untersuchen, welche Positionen im Zusammenhang mit dem Betrugsfall
und dem anlässlich dessen Begehung durch L. von Y. an den Tag gelegten passi-
ven Verhalten stehen. Nur was sich eindeutig diesem Ereignis zuordnen lässt,
vermag eine Schadenersatzpflicht des Widerbeklagten zu begründen. Dabei gilt
der vom Rechtsvertreter der Widerklägerin bezüglich der Rechnung des Klägers
erhobene Einwand, wonach unpräzis formulierte Positionen wie etwa eine Be-
sprechung, die nicht offenkundig mit einer honorarberechtigten Verrichtung in Zu-
sammenhang gebracht werden kann, als zu wenig substantiiert zu betrachten sei-
en, selbstverständlich auch bei der Überprüfung der Rechnungen der Anwälte P.;
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es können also nur Rechnungspositionen zu Gunsten der Widerklägerin berück-
sichtigt werden, welche zweifelsfrei mit dem betrügerischen Verhalten L’s im Zu-
sammenhang stehen. Dabei ist bei Sammelpositionen allenfalls eine Aufteilung
vorzunehmen, soweit nicht eine eindeutige Zuteilung gemacht werden kann. Dabei
trägt die Widerklägerin das Risiko, dass möglicherweise nicht bezüglich sämtlicher
einschlägiger Verrichtungen zu ihren Gunsten entschieden wird; um klare Verhält-
nisse zu schaffen, hätte sie von der Anwaltskanzlei P. eine differenzierte und de-
taillierte Rechnungsstellung verlangen müssen. Mit dem Strafverfahren gegen L.
zwar im Zusammenhang stehend, jedoch zu keinem Schadenersatzanspruch ge-
genüber Y. führen können vier Rechnungspositionen vom 8. Dezember 2004 und
vom 13. und 14. März 2005, welche mit der Bereinigung eines Interessenskonflikts
begründet werden. Der dem Anwaltsbüro von Q. durch das in diesem Zusammen-
hang notwendig gewordene Verfahren vor der Anwaltskammer des Kantons St.
Gallen entstandene Aufwand hätte Rechtsanwalt Q. korrekterweise nicht seiner
Mandantin in Rechnung stellen dürfen. Wenn X. die Honorarnote unbeanstandet
liess und damit auch den auf diese Tätigkeiten zurückzuführenden Aufwand von
Rechtsanwalt Q. unbesehen bezahlte, vermochte dies keinen Schadenersatzan-
spruch gegenüber Y. zu begründen.
Ausgehend von diesen Überlegungen können ab der am 19. Oktober 2004
erfolgten Vollmachtserteilung an das Büro P. die untenstehenden Positionen als
erwiesenermassen auf den Betrugsfall zurückzuführend anerkannt werden. Dabei
wird bei den Spesen und beim Zeitaufwand nur dort nach Ermessen eine Korrek-
tur vorgenommen, wo eine Position nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit
dem Straffall zusammenhängende Verrichtungen enthält; im Übrigen werden die
in der Honorarnote enthaltenen Zahlen übernommen:
Datum Verrichtung
Spesen
Std.
Min.
19.10.04
Schreiben an L. (IM), Kopien an C. , Y. (TK), X. (NSF)
12.00 1
24.10.04
Studium Strafanzeige, E-Mail an Wolfgang D. (WS)
0.50
0
15
26.10.04
Telefonat mit Bernheim, StA St. Gallen, Redaktion
6.00 2
30
S r
t afanzeige
27.10.04 Strafanzeige 364.00
8
30
27.10.04 Recherches
juridiques concernant L.
2
30
02.11.04
Jur. Studium, S-Thürlemann (Verteidiger von L.)
17.00
2
15
08.11.04
Telefon UR Hangartner
40
Seite 21 — 35
O8.11.04
Telefon Y. betr. Strafanzeige
10
10.11.04
Telefon UR Hangartner
20
12.11.04
Telefon UR Frei
15
24.11.04
Telefon RA Thürlemann
40
25.11.04
Einvernahmen in St. Gallen, Besprechungen
10
06.01.05 Aktenstudium,
Schreiben an UR Hangartner
34.20
1
10
03.02.05 Aktenstudium,
Schreiben an UR Hangartner
13.40
35
08.02.05
Telefongespräch mit Hangartner, E-Mail an ThK, MM,
1.70 20
D
P
10.02.05 Telefongespräch
mit Hangartner
0.30
05
17.02.05 Studium
Aktenverzeichnis Strafverfahren L.
10
28.02.05
Analyse Schreiben von Hangartner u. Bernheim
0.50
20
28.02.05 Aktenstudium,
Schreiben u. Tel. an Hangartner 9.90
1
45
17.03.05 Studium
Strafakten
3
40
01.04.05 Aktenstudium
Strafdossier, S + Telefon Hangartner
4.60
2
45
04.04.05
Telefon mit Hangartner, Studium Strafakten
20
05.04.05 Aktenstudium
Strafdossier, Kopien
663.50
15
27.04.05
Telefon mit Hangartner, E-Mail
0.80
25
04.05.04 Div.
Analysen
Strafverfahren 5.50
2
18.05.05 Aktenablage,
Aktennotiz re Strafverfahren, Schreiben
0.50 3
10
an RA Hard
19.05.05 Aktenablage,
Aktenstudium re Strafverfahren L., Me-
2.50 3
50
mos, Tel TK
24.05.05
Telefongespräch mit DP, Hangartner, Entwurf Schrei-
2.70 40
ben an NSF
Erstes Zwischentotal Honorar
50 35
26.05.05
Entwurf Schreiben an UR Hangartner
35
02.06.05
Aktenstudium, Entwurf Stellungnahme an Hangartner
3.00
4
30
02.06.05 Analyse
Einvernahmen Strafsache
2
40
03.06.05
Entwurf Schreiben an Hangartner, Aktenstudium, juris-
1
50
tisches Studium
03.06.05 Aktenstudium,
Entwurf
Schreiben an Hangartner, Tele-
0.30 1
40
fongespräch
Seite 22 — 35
05.06.05
Entwurf Stellungnahme Strafsache, juristisches Studi-
27.50 4 50
u
m
O6.06.05
Aktenstudium, jur. Studium, Tel. DP + Hangartner,
92.50 3 50
Entw. Stellungnahme
13.06.05
Stellungnahme an Hangartner
38.70
1
35
01.09.05 Telefongespräch
mit UR Hangartner
3.80
10
21.09.05 Telefongespräch
mit UR Hangartner
0.20
05
07.10.05 Analyse
Anklageschrift,
Tel. mit Hangartner 36.60
2
30
Zweites Zwischentotal Honorar
24
15
Barauslagen total
1'342.20
In der Honorarnote vom 26. Mai 2005 ist das Advokaturbüro P. von einem
Stundenansatz von 350 Franken, in jener vom 11. Oktober 2005 von einem sol-
chen von 425 Franken ausgegangen. Beide Rechnungen wurden von X. bezahlt,
ohne dass die Höhe des Honorars bestritten worden wäre. Auch Y. stellt sich zwar
auf den Standpunkt, die Widerklage sei als unbegründet abzuweisen, doch hat er
sich in den Rechtsschriften zur Höhe der einzelnen Bestandteile nicht geäussert.
Angesichts dieser Sachlage sieht das Kantonsgericht keinen Anlass, von den An-
sätzen in den Honorarrechnungen, welche so auch in die Widerklage übernom-
men wurden, abzuweichen. Ausgehend von obiger Zusammenstellung ergibt sich
damit folgende Rechnung:
Honorarnote vom 26.05.2005: 50 h 35’ zu Fr. 350.--
Fr. 17’704.15
Honorarnote vom 11.10.2005: 24 h 15’ zu Fr. 425.--
Fr. 10'306.25
Barauslagen
Fr. 1'324.20
Subtotal
Fr.
29’334.60
7,6 % MwSt auf Fr. 29'334.60
Fr. 2'229.45
Total
Fr.
31’564.05
==========
Von den vier von X. mit der Widerklage geltend gemachten Schadenersatz-
positionen können somit allein die Honorarrechnungen des Advokaturbüros P. im
oben errechneten Umfange anerkannt werden; die Beklagte und Widerklägerin ist
damit mit ihrem Leitscheinbegehren, mit welchem sie Fr. 143'513.-forderte, zu 22
% durchgedrungen.
Seite 23 — 35
3. Nachdem feststeht, dass Y. wegen seiner Versäumnisse anlässlich der
Besprechung vom 5. März 2004 gegenüber X. grundsätzlich schadenersatzpflich-
tig geworden ist und folglich für die von seiner Mandantin erlittenen Verluste ein-
zustehen hat, soweit diese auf das verbrecherische Gebaren von L. zurückzufüh-
ren sind, bleibt zu beurteilen, ob und allenfalls in welchem Umfange dem Kläger
aus dem ihm von der Beklagten erteilten Mandat ein Honorar zusteht. Dabei ist -
wie schon oben ausgeführt wurde entsprechend dem Einwand der Beklagten von
vornherein klarzustellen, dass Y. für Verrichtungen, welche der Begrenzung des
von ihm wegen seiner mangelnden Intervention gegen die betrügerischen Hand-
lungen L.s zu verantwortenden Schadens dienten, kein Honorar beanspruchen
kann. Dies muss bei den Rechnungen ab 1. Oktober 2004 zu einer massiven Re-
duktion des dem Kläger zustehenden Honorars führen, da eine grosse Zahl von
Positionen offensichtlich der Schadensbegrenzung im Betrugsfall L. dienten. Im
Folgenden ist die Honorarrechnung des Klägers entsprechend der von ihm vorge-
nommenen Unterteilung in verschiedene Zeitabschnitte an Hand der eingelegten
Aufwandjournale zu überprüfen.
a) Mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. Sep-
tember 2003 (Inkrafttreten des Family-Office-Vertrages) forderte der Kläger für
75,5 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von 220 Franken ein Honorar von
Fr. 16'610.--, für mit dem Auto zurückgelegte 1560 km eine Entschädigung von Fr.
1'560.--, für ihm für 182 Telefongespräche und SMS belastete Gebühren Fr. 62.52
sowie für die für diese aufgewendeten 5,5 Stunden ein zusätzliches Honorar von
Fr. 1'210.--. Das Bezirksgericht hat die geltend gemachten Aufwendungen anhand
von Zeugenaussagen einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Es hat ent-
sprechend dem Resultat dieser Abklärung die Arbeitszeit einschliesslich der Tele-
fonate auf 29 Stunden reduziert und entsprechende Abstriche auch bei den Auto-
spesen (auf Fr. 665.--) und den Fernmeldegebühren (auf Fr. 30.--) vorgenommen.
Darüber hinaus hat es anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes einen
solchen von 180 Franken zur Anwendung gebracht. Aufgrund dieser Vorgaben hat
es dem Kläger für diese erste Phase einen Betrag von Fr. 5'915.-zugesprochen;
dieser Entscheid wurde von Y. akzeptiert. Die Berufungsklägerin stellt sich hinge-
gen nach wie vor auf den Standpunkt, es habe sich bei diesem Zeitabschnitt um
eine Phase des Kennenlernens gehandelt, in welcher Y. sich eine Übersicht über
die Vermögensverhältnisse und Problematiken von X. verschafft habe, an deren
Ende schliesslich der Vertragsabschluss mit der C. gestanden habe; es sei damit
also letztlich um Akquisition gegangen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Auf-
fassung nicht anschliessen, und es wurde denn auch schon oben dargelegt, dass
Seite 24 — 35
auch aus seiner Sicht ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist.
Die Zusammenarbeit begann denn auch schon Monate bevor Y. den Kooperati-
onsvertrag mit der C. abschloss. Dass sich der Kläger vorerst einen Überblick ü-
ber die vielfältigen Vermögensverhältnisse seiner Mandantin verschaffen musste,
liegt auf der Hand, und es ist nicht einzusehen, weshalb er diese Abklärungen un-
entgeltlich hätte vornehmen sollen. Der Einwand der Beklagten, wonach das blos-
se Auflegen der Leistungserfassungen den Aufwand nicht genügend zu substanti-
ieren vermöge, ist an sich durchaus berechtigt, hingegen ist auch das Kantonsge-
richt davon überzeugt, dass die aufgelisteten Besprechungen im konkreten Fall
und soweit sie von der Vorinstanz berücksichtigt wurden, keinem anderen Zweck
als der Erfüllung der durch den Auftrag übernommenen Pflichten dienen konnten.
Wenn die Bemühungen des Klägers schliesslich in eine Zusammenarbeit mit der
C. mündeten, so steht dies der Annahme, dass die bis zu diesem Zeitpunkt er-
brachten Leistungen zu vergüten sind, nicht entgegen. Der Kläger dürfte von ei-
nem gewissen Moment an erkannt haben, dass er zeitlich und in gewissen Belan-
gen auch fachlich mit der umfassenden Betreuung seiner Mandantin überfordert
war, so dass er diese bei der ihm kompetent erscheinenden Treuhandunterneh-
mung einführte. Das Kantonsgericht sieht bei dieser Sachlage keinen Grund, von
den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die gemäss Art. 229 Abs. 3
ZPO verwiesen werden kann, abzuweichen und erachtet den unter dieser Position
zugesprochenen Betrag von Fr. 5'915.-als ausgewiesen und angemessen.
b) Für die Zeit der Gültigkeitsdauer des Family Office hat der Kläger zu
Recht keine Honorarforderung gestellt, wurde er in dieser Phase doch als Mitar-
beiter der C. an den von der Beklagten diesem Unternehmen entrichteten Ent-
schädigungen beteiligt. Seine Rechnungsstellung setzt wieder am 1. Oktober 2004
ein, also mit der Beendigung des Family-Office-Vertrages. Der Berufungsbeklagte
unterteilt den Zeitraum von Oktober bis zur Niederlegung seines Mandats am 23.
Mai 2005 in zwei Abschnitte, nämlich in die drei verbliebenen Monate des Jahres
2004 und in die Zeit vom 1. Januar bis 23. Mai 2005. Für die erste Phase machte
Y. einen Zeitaufwand von 328,5 Stunden zu einem Ansatz von 220 Franken, also
Fr. 72'270.-- nebst einer Kilometerentschädigung von Fr. 3'930.--, für Telefonate
und SMS einen zusätzlichen Zeitaufwand von 31 Stunden zu 220 Franken, also
Fr. 6'820.-sowie Barauslagen von Fr. 428.47 geltend. Für die zweite Phase for-
derte der Kläger für 158 Stunden Arbeitszeit Fr. 34'760.--, eine Kilometerentschä-
digung von Fr. 1'215.--, Fernmeldegebühren von Fr. 189.15 und zusätzliche Fr.
3'960.-für 18 Stunden Zeitaufwand für Telefonate und SMS. Zum gesamten für
Seite 25 — 35
den ganzen Zeitraum geforderten Betrag von Fr. 123'572.62 schlug er 7,6 % MwSt
hinzu, was zu einer Honorarforderung von insgesamt Fr. 132'964.13 führte. Das
Bezirksgericht hat auch für diese Phase den Stundenansatz von 220 Franken auf
180 Franken reduziert und die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt; im Übrigen hat
es an der Rechnung des Klägers keine Abstriche vorgenommen. Der Berufungs-
beklagte liess diese beiden Korrekturen an seinen Honorarforderungen zu Recht
unangefochten, so dass sich das Kantonsgericht damit nicht mehr zu befassen
hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts stellt sich das Kantons-
gericht nach dem weiter oben Gesagten auf den Standpunkt, der Kläger habe we-
gen des Vorliegens eines zur fraglichen Zeit zwischen ihm und X. bestandenen
besonderen Vertrauensverhältnisses den durch die Missetaten L. entstandenen
Schaden mitzuverantworten und folglich für seine Bemühungen zur Behebung und
Minderung des von seiner Mandantin erlittenen Verlustes keinen Honoraran-
spruch. Dies hat zur Folge, dass von den im Aufwandjournal aufgelisteten Positio-
nen all jene zu streichen sind, welche in einem Zusammenhang mit dem Straffall
L. zu stehen scheinen.
Aufgrund dieser einleitenden Überlegungen sind die im Aufwandjournal für
die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 23. Mai 2005 aufgelisteten Positionen zu über-
prüfen und der Honoraranspruch des Klägers auf jene Verrichtungen zu reduzie-
ren, welche nach Auffassung des Kantonsgerichts mit der Schadensbegrenzung
für die kriminellen Handlungen L.s nichts zu tun haben. Dabei hat sich der Kläger
gefallen zu lassen, dass bei zweifelhaften Positionen zu seinem Nachteil ent-
schieden wird, da es an ihm gelegen hätte, seine Forderungen beweismässig ein-
deutig zu substantiieren. Dies gilt insbesondere bei den zahlreichen Besprechun-
gen im Oktober 2004 mit D. bzw. bei der C., die mangels Spezifizierung wohl nur
mit der Tätigkeit von L. in Zusammenhang gebracht werden können und für die
teilweise nicht nachvollziehbare Zeitangaben gemacht werden (z.B. am 13. Okto-
ber 2004 mit 14 Stunden!). Das Kantonsgericht ist davon überzeugt, dass in dieser
unmittelbar an das Auffliegen der betrügerischen Machenschaften von L. an-
schliessenden Phase diese Treffen vor allem dazu dienten, nach geeigneten
Massnahmen zur Schadensbegrenzung und -minderung zu suchen; dies ergibt
sich beispielsweise aus dem Schreiben der C. an L. vom 18. Oktober 2004. Wo
solche Besprechungen am gleichen Tag mit anderen Tätigkeiten kombiniert sind,
wird der anzuerkennende Aufwand nach richterlichem Ermessen auf die letzteren
beschränkt, und es werden auch allfällige bei diesen Positionen ausgewiesene
Spesen entsprechend gestrichen, soweit sie nicht eindeutig nicht mit der Straftat
Seite 26 — 35
L’s im Zusammenhang stehende Aktivitäten betreffen. In der untenstehenden Ta-
belle wird der den Gegenstand der einzelnen Verrichtungen umschreibende Text
der Rechnungen des Klägers übernommen, und es werden die nach Auffassung
des Kantonsgerichts nicht honorarberechtigten Teile einer Position durch Kursiv-
schrift und die entsprechenden Korrekturen in den Stundenzahlen mit einem
Stern (*) gekennzeichnet. Ein bedeutender Teil des vom Kläger aufgelisteten Auf-
wandes betrifft Aufgaben, welche während der Gültigkeitsdauer des Family-Office-
Vertrages durch die C. und für diese wenn auch in fragwürdiger und teilweise
kundenschädigender Weise von L. ausgeführt worden waren. Nachdem dieser
Vertrag per Ende September 2004 aufgelöst worden war, unternahm offenbar Y.
im Einverständnis mit der Beklagten die entsprechenden Aufgaben. Dies ergibt
sich etwa aus dem von Y. geschriebenen und von X. mitunterzeichneten Brief vom
1. November 2004 an Dr. J. und vor allem aus der Feststellung des Zeugen Flurin
von Q., wonach an einer Sitzung vom 5. Januar 2005 erneut die Aufgabenvertei-
lung besprochen worden sei und man dabei darüber gesprochen habe, dass Y.
das Family-Office übernehme, und zwar zu demselben Preis, wie dies die C. ver-
langt habe und dass Y. je nach Aufwand darüber hinaus entschädigt werde. Man
mag diese Depositionen, wie es auch die Vorinstanz getan hat, mit einer gewissen
Zurückhaltung würdigen, sie vermögen aber doch insofern zu überzeugen, als die
Beklagte die fraglichen Dienste des Klägers widerspruchslos in Anspruch genom-
men und seine Aktivitäten offenbar stillschweigend genehmigt hat. Das Kantons-
gericht sieht daher keinen Grund, den in den Rechnungen ausgewiesenen Auf-
wand für diese Verrichtungen - und dazu gehören beispielsweise auch die Arbei-
ten im Zusammenhang mit der S. AG, mit dem Steuerberatungsbüro I., mit den
Rechtsanwälten Flurin und Dominique von Q. (soweit nicht offenkundig mit dem
Strafverfahren L. im Zusammenhang stehend) mit der Bank H. - nicht anzu-
erkennen. Y. hat alle diese Tätigkeiten bis zur Niederlegung des Mandats am 23.
Mai 2005 offensichtlich im Einverständnis mit der Beklagten verrichtet, und es
durfte diese angesichts des Umfanges der von Y. geleisteten Arbeit niemals an-
nehmen, er würde dies unentgeltlich tun.
Die folgenden im Aufwandsjournal aufgeführten Verrichtungen halten einer
Überprüfung unter den erwähnten Gesichtspunkten stand und berechtigen den
Kläger nach Auffassung des Kantonsgerichts, von seiner Mandantin ein Honorar
nebst Spesen zu fordern:
Datum
Gegenstand
Km
Stunden
01.10.2004
Besprechung mit D. in E. + TFM w/Alamo
1.0*
Seite 27 — 35
02.10.2004
Besprechung mit NRS in Jylland + TFM w/Alamo
4.0
04.10.2004
TFM w/power of attorney für Alamo
2.0
05.10.2004
Zürich mit NRS: Spanisches Konsulat, G., P&P
310
11.0
13.10.2004
Besprechungen bei C. + TFM w/Alamo
1.0*
14.10.2004
Besprechung mit P&P, StB I. in Zürich + TFM w/ S.
300
15.0
15.10.2004
Besprechungen bei C. + TFM w/ M., S., H.
8.0*
16.10.2004
TFM w/ M.. ;L., Stiftungen
2.0*
17.10.2004 TFM
w/M.,
L., S.
3.0*
19.10.2004
Audi zu Schawalder + Besprechungen bei C. + P&P, I. in Zürich
330
10*
20.10.2004
Besprechungen bei C. + TFM w/Alamo
1.0*
21.10.2004
Reparatur Garage Forestal + Fahrt nach Zürich (KFZ: NRS) + TFM
12.0
w/ l
A amo
22.10.2004 TFM
w/P&P
(L., J., Bodef) + Alamo
5.0*
24.10.2004
Besprechung mit NRS in Jylland: Schreiben G.
4.0
25.10.2004
Bespr. mit NRS + TFM: P&P, G., L. / Javier+Suzanne / Valderrama
8.0
26.10.2004
Valderrama: Membership / P&P: Strafanzeige L. / Telefonate NRS
3.0*
27.10.2004
Guyan: Garage Forestal + TFM Valderrama / P&P Strafanzeige L., C.
2.5*
01.11.2004
P&P: Brief L. + Brief J.
2.5*
02.11.2004
Besprechung mit NRS in Forestal w/Brief J.
15
2.0
02.11.2004
TFM w/ Valderrama, Amherst, H.
4.0
03.11.2004
TFM w/ Valderrama, / Amherst / P&P: Strafanzeige L.
2.0*
06.11.2004
TFM NRS + Suzanne Jeffery
2.0
08.11.2004
TFM: Amherst + C.
2.0
10.11.2004 TFM:
Amherst
1.0
15.11.2004
TFM: Amherst + C.
3.0
19.11.2004
Besprechung bei C. + TFM Valderrama
120
5.0
21.11.2004
TFM: P&P / Briefe Stierli, Valderrama, Suzanne Jeffrey
5.0
22.11.2004
TFM: Valderrama, Amherst
2.0
01.12.2004
Besprechung bei UBS Buchs w/ S. mit NRS
140
4.0
03.12.2004
Besprechung mit StB I., Zürich
300
6.0
05.12.2004
TFM: Amherst + P&P
3.0
Seite 28 — 35
06.12.2004
Besprechung mit NRS in Jylland + Brief UR Hangartner + TFM Val-
2.0*
d r
e rama + P&P
09.12.2004
TFM: Amherst, Valderrama
2.0
14.12.2004
TFM: Amherst, Prosegur
1.0
16.12.2004
TFM: Amherst - Olu, Pool, Alarm
3.0
21.12.2004
TFM: Amherst Timber Building
1.0
22.12.2004
TFM: I. - Steuer
0.5
Zwischentotal per 31. Dezember 2004
1515
145.5
03.01.2005
TFM: Banesto + staff quarters Alamo
1.0
04.01.2005
TFM: Vorbereitungen Treffen mit P&P + Verkauf S.
3.0
05.01.2005
Besprechung mit NRS bei P&P, Zürich
300
7.0
06.012005
TFM: P&P w/ Verkauf S. + StB I.
1.5
07.01.2005
Besprechung mit NRS in Jylland: Verkauf S. AG
1.0
11.01.2005 TFM:
Amherst
Bankkonten + Valderrama
2.5
12.01.2005
Besprechung mit NRS bei StB I., Zürich
300
6.0
18.01.2005
Durchsicht Akten Bank H. (Jylland) + TFM: Amherst staff quarters +
6.0
V.
19.01.2005
Besprechung mit Leonie Bruderer, Bank H. (Jylland) + Valderrama
4.0
20.01.2005 TFM:
Vorbereitung/Verabredungen für Besuch NRS in Alamo
2.0
21.01.2005
TFM: Alamo + Valderrama
1.0
23.01.2005 TFM:
Verkauf
S.
0.5
31.01.2005
Besprechung mit NRS: Verkauf S. (Jylland), + TFN: P&P/I.: Nach-
2.5
steuern
01.02.2005
TFM: P&P w/ Verkauf S. + StB I.
0.5
02.02.2005
Besprechung mit NRS in Jylland
0.5
04.02..2005
Besprechung mit Frau Stahel w/Wohnung Forestal + TFM: Alamo
1.5
06.02.2005
Besprechung mit NRS in Jylland
0.5
11.02.2005
Besprechung mit D., E. + TFM: L. + Valderrama
3.0*
12.02.2005 TFM:
Valderrama
0.5
14.02.2005 TFM:
Valderrama
2.0
17.02.2005
TFM: Alamo Bankkonten
0.5
18.02.2005
TFM: Alamo staff quarters
1.5
Seite 29 — 35
21.02.2005 TFM:
D.
1.0
22.02.2005 TFM:
Valderrama
2.0
23.02.2005 TFM:
Valderrama
1.5
24.02.2005
Besprechung mit NRS: div. Korrespondenz (Jylland) + TFM: Valder-
2.5
ra a
m
25.02.2005
TFM: Alamo staff quarters + Valderrama
1.5
27.02.2005
TFM: Alamo + Valderrama
1.0
01.03.2005
Besprechung mit D. + Jörg Dorka, E., TFM: P&P
120
5.0
02.03.2005
TFM: P&P + Memo an VR C./D.
6.0
03.03.2005
TFM: D. w/Memo an VR C.
2.0
04.03.2005
D. und P&P
3.5
05.03.2005
Besprechung mit D. in Jylland
2.0
06.03.2005
Besprechung mit P&P in Jylland
3.0
07.03.2005
TFM: Jörg Dorka w/Entschädigung + Amherst Alamo
1.5
08.03.2005
Besprechungen mit 3xD., Schaan + C., E., TFM: P&P
140
7.0
09.03.2005
TFM: P&P + Memo an D.
3.0
10.03.2005
TFM: Alamo/Lini + Villodres
1.0
11.03.2005
TFM: Vorbereitung + Konferenzschaltung NRS/P&P w/C.
2.0
14.03.2005
TFM: P&P w/ NRS Portfolio
1.0
16.03.2005
TFM: Vorbereitung Besprechung 18.03. in Balzers
1.5
17.03.2005
TFM: Stahel w/Wohnung Forestal
0.5
18.03.2005
Besprechung mit NRS und FvP, Christine Vogt, RA Wohlmacher in
95 4.0
Balzers
21.03.2005
Frau Willi: Poste Forestal
15
1.0
23.03.2005 TFM:
TFM:
P&P
w/Stiftungen
2.0
24.03.2005
TFM: P&P w/Entschädigung + Aufwand
1.5
29.03.2005
TFM: P&P w/Forderungen + Alamo
0.5
30.03.2005
Besprechung mit NRS / Dr. Zehnder + TFM: TFM: Alamo
15
2.0
03.04.2005
Besprechung mit NRS in Jylland
0.5
05.04.2005
Besprechung mit Christine Vogt, Balzers + TFM: P&P w/Stiftungen
95
1.5
06.04.2005 TFM:
P&P
w/Stiftungen
1.0
Seite 30 — 35
07.04.2005 TFM:
P&P
w/Stiftungen
1.5
08.04.2005
TFM: P&P w/NRS Portfolio + Stiftungen
1.0
09.04.2005
TFM: P&P w/div. Forderungen NRS / C., H., etc.)
2.0
11.04.2005
TFM: P&P w/ TFM:NRS Portfolio
1.0
15.04.2005
TFM: P&P w/ Stiftungen
1.5
16.04.2005
TFM: P&P w/ Stiftungen
0.5
17.04.2005
TFM: NRS / P&P w/ Stiftungen TFM: n
1.0
18.04.2005
TFM: StB I. w/H.
0.5
19.04.2005
TFM: P&P w/ Stiftungen /NRS Portfolio + D. Zehnder w/ NRS Portfo-
1.0
lio
20.04.2005
Bespr. mit StB I. + Leoni Bruderer, Zürich + TFM: P&P w/Stiftungen
3.5
21.04.2005
TFM: P&P w/ Stiftungen
1.0
26.04.2005 TFM:
P&P
w/Wohlmacher
1.0
27.04.2005
Besprechung mit NRS in Jylland
0.5
28.04.2005
TFM: P&P w/NRS Portfolio + Stiftungen
2.0
02.05.2005
Frau Willi in Forestal
15
1.0
03.05.2005
Besprechung mit Christine Vogt, Balzers + TFM: Alamo Bankkonten
0.5
06.05.2005
TFM: P&P / Wohlmacher w/Stiftungen + Forderungen
4.0
13.05.2005
TFM: P&P w/ C. / Stiftungen
0.5
18.05.2005
TFM: P&P w/ Stierli + Telefonat NRS Ascona
3.0
19.05.2005
TFM: P&P w/Stiftungen etc., Telefonat NRS Ascona
4.0
20.05.2005
TFM: Dominik Zehnder w/Portfolio + Bank H.
0.5
21.05.2005
TFM: NRS + P&P
2.0
22.05.2005
TFM: NRS + P&P
4.0
Total
2730 294
Der Kläger hat in seiner ersten Rechnung vom 7. Juni 2005 für die ver-
schiedenen Phasen seines Engagements für X. nur den Zeitaufwand und die Au-
tospesen aufgeführt. In der zweiten Rechnung vom 29. August 2005 ergänzte er
seine Honorarnote durch zusätzlichen Zeitaufwand für Telefonate und SMS mit
den entsprechenden Gebühren. Wie oben ausgeführt wurde, hat die Vorinstanz
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für die erste Phase vom 1. November 2002 bis 30. September 2003 sowohl die
Arbeitszeit und die Kilometerentschädigungen als auch den zusätzlichen Zeitauf-
wand für Telefongespräche und den Versand von SMS gekürzt und für Fernmel-
degebühren eine Pauschale angenommen. Der Kläger hat diese Regelung akzep-
tiert, und auch das Kantonsgericht hat sich der vorinstanzlichen Lösung ange-
schlossen. Bei der Schlussabrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis
zum 23. Mai 2005 hat das Bezirksgericht hingegen an der Rechnung des Klägers
mit Ausnahme des auf 180 Franken reduzierten Stundenansatzes keine Änderun-
gen vorgenommen, sondern nicht nur die eigentliche Arbeitszeit mit den Entschä-
digungen für die gefahrenen Kilometer, sondern auch den zusätzlich in Rechnung
gestellten Zeitaufwand für Telefongespräche und SMS mit den dazu gehörigen
Gebühren übernommen. Das Kantonsgericht ist nun nicht nur zum Schluss ge-
kommen, dass die Rechnung Y.s entsprechend der oben dargestellten Tabelle zu
kürzen ist, es ist darüber hinaus der Auffassung, dass in der Phase ab 1.Oktober
2004 die separat in Rechnung gestellten Telefonate, SMS etc. entgegen dem Vor-
gehen der Vorinstanz nicht zusätzlich zu vergüten sind. Im Gegensatz zur ersten
Phase enthalten nämlich die Aufwandsjournale bereits den Zeitaufwand für diese
Verrichtungen unter der Bezeichnung TFM, was nach der im Aufwandjournal ent-
haltenen Fussnote für „Telefon, Fax, Mail“ steht. Es ist daher nicht einzusehen,
weshalb der Kläger diese Bemühungen noch gesondert sollte in Rechnung stellen
können. Daran ändert auch nichts, dass in der Zusammenstellung der Telefonge-
spräche und SMS von ausgehenden Telefonaten die Rede ist. Es darf aus diesem
Umstand sicher nicht geschlossen werden, bei den in den Aufwandjournalen auf-
geführten TFM-Positionen handle es sich nur um eingehende Gespräche, Fax und
SMS. Abgesehen von der grossen Anzahl solcher Positionen und dem sehr hohen
dafür eingesetzten Zeitaufwand widerspräche es jeder Logik, im detaillierten Auf-
wandjournal lediglich die eingehenden Telefonate aufzuführen, die ausgehenden
Gespräche und die darauf entfallenden Gebühren hingegen nicht unter den ent-
sprechenden Daten separat auszuweisen, sondern sie lediglich in einer Sammel-
position zusammenzufassen. Angesichts dieser Sachlage erachtet das Kantons-
gericht den gesondert in Rechnung gestellten Aufwand für Telefonate und SMS für
nicht gerechtfertigt; er hat daher wie die dafür angeblich angefallenen Gebühren,
bei denen nicht ersichtlich ist, ob sie sich auf anerkannte Rechnungspositionen
beziehen, unberücksichtigt zu bleiben.
Aufgrund des Gesagten hat der Kläger für seine Bemühungen im Interesse
von X. folgenden Anspruch auf Honorar und Spesen:
Zeitraum 1. November 2002 bis 30. September 2003
Fr. 5'915.--
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gemäss erstinstanzlichem Urteil
Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 23. Mai 2005
Honorar: 294 Stunden zu 180 Fr.
Fr. 52'920.--
Kilometerentschädigung: 2730 km zu 1 Fr.
Fr. 2'730.--
Total
Fr. 61'565.--
=========
Ausgehend von dem mit dem Leitscheinbegehren geltend gemachten Betrag von
Fr. 160'618.45 ist der Kläger mit dem ihm der obigen Rechnung entsprechend zu-
gesprochenen Betrag von Fr. 61'565.-mit seiner Klage im Umfange von 38,3 %
durchgedrungen.
III. Nach der Bestimmung von Art. 122 Abs. 1 ZPO können die Kosten des
Verfahrens verhältnismässig auf die Parteien verteilt werden, wenn keine von die-
sen vollständig obsiegt. Im vorliegenden Forderungsprozess ist Y. mit seiner Kla-
ge zu knapp zwei Fünfteln, X. mit ihrer Widerklage mit einem guten Fünftel durch-
gedrungen. Angesichts dieses Resultats erscheint es angemessen, die Verfah-
renskosten beider Instanzen zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der
Widerklägerin aufzuerlegen.
Nachdem beide Parteien mit ihren Begehren nur teilweise erfolgreich wa-
ren, haben sie beide einen wesentlichen Teil ihrer aussergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen und es ist lediglich die mehrheitlich unterlegene Beklagte und Wi-
derklägerin verpflichtet, den Kläger und Widerbeklagten in reduziertem Umfange
zu entschädigen. Die Bemessung der Entschädigung kann nach der Bestimmung
von Art. 122 Abs. 2 ZPO nach den gleichen Grundsätzen erfolgen wie die Vertei-
lung der gerichtlichen Kosten. Von dieser Regel abzuweichen besteht im vorlie-
genden Verfahren kein Anlass, so dass X. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte
Prozessentschädigung auszurichten. Das Bezirksgericht hat die notwendigen aus-
seramtlichen Kosten des Klägers unter Vornahme einer Korrektur am geltend ge-
machten Stundenansatz Rechtsanwalt Dr. Vitals auf Fr. 70'134.35 bemessen und
dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend die Beklagte zur
Übernahme von zwei Dritteln dieser Kosten, also von Fr. 46'756.25, verpflichtet.
Nachdem die Berufungsklägerin im Verfahren vor Kantonsgericht einen Teilerfolg
verzeichnen kann, indem der Honoraranspruch Y. nicht unwesentlich reduziert
und die Widerklage in bescheidenem Masse gutgeheissen wurde, rechtfertigt es
sich, X. lediglich zur Bezahlung eines Drittels der dem Kläger für das erstinstanzli-
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che Verfahren entstandenen Kosten, also von Fr. 23'378.10, zu verpflichten. Dem
Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend und ausgehend von der von
Rechtsanwalt Dr. Vital eingereichten Honorarnote von Fr. 6'764.80 hat sie ferner
Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird
aufgehoben.
2.
Die Klage des Y. wird teilweise gutgeheissen und X. verpflichtet, dem Klä-
ger Fr. 61'565.-- nebst 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005 zu bezahlen.
3.
Die Widerklage der X. wird teilweise gutgeheissen und Y. verpflichtet, der
Widerklägerin Fr. 31'564.05 nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2004 zu be-
zahlen.
4.
In der Betreibung Nr. 20501680 des Betreibungsamtes A. wird der Rechts-
vorschlag der X. vom 6. Oktober 2005 im Umfange von Fr. 61'565.--, zuzüg-
lich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2005, aufgehoben, und es wird Y. in die-
sem Umfange definitive Rechtsöffnung erteilt.
5.
Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/A. von Fr. 17'550.-gehen zu ei-
nem Drittel zu Lasten von Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten von X., welche
Y. für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 23'378.10 zu
entschädigen hat.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 18'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 624.-total somit Fr.
18'624.--, gehen zu einem Drittel zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu
zwei Dritteln zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbe-
klagten aussergerichtlich mit Fr. 2'200.-zu entschädigen hat.
7.
Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref-
fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht
geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
8.
Mitteilung an:
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