Der Beschuldigte A. wurde für den rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.- belegt, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Vorinstanz hat die Strafe angemessen festgesetzt und die Kostenentscheidung bestätigt. Der Beschuldigte hat zwei Kinder, aber die familiäre Situation rechtfertigt nicht die Weigerung des Beschuldigten, die Schweiz zu verlassen. Die Beschuldigung hat die Möglichkeit, gegen das Urteil in Strafsachen beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-07-89
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-07-89 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nebenfolgen Ehescheidung |
Schlagwörter : | Berufung; Kinder; Parteien; Besuch; Recht; Berufungsbeklagte; Vater; Besuchs; Urteil; Berufungskläger; Woche; Wochen; Hinterrhein; Bezirksgericht; Ehefrau; Ferien; Unterhalt; Urteils; Scheidung; Vorsorge; Schuld; Vorinstanz; Kantons; Berufungsbeklagten; Bestätigung; Ausbildung; Kindern |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZGB ;Art. 114 ZGB ;Art. 138 ZGB ;Art. 140 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 204 ZPO ;Art. 207 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 315 ZGB ; |
Referenz BGE: | 111 II 401; 121 III 152; |
Kommentar: | Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, Art. 140 ZGB, 1999 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-07-89
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 10. Dezember 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 89
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 6. August 2008 abgewiesen worden).
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Heinz-Bommer,
Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli
Aktuarin Mosca
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des XY., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et
oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 20. Juni 2007, mitgeteilt am 31.
August 2007, in Sachen der VZ., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen
den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,
hat sich ergeben:
2
A.
VZ., geboren am 24. Juli 1970 in A. (B.), und XY., geboren am 16.
September 1967 in P., heirateten am 14. Juli 1995 vor Zivilstandsamt C.. Sie sind
Eltern der Kinder: E., geboren am 18. Dezember 1995, F., geboren am 19. Sep-
tember 1997, und G., geboren am 16. Juli 1999.
B.
Auf den 1. März 2003 zog VZ. aus der ehelichen Wohnung in C.
nach D.. Am 7. Februar 2003 liess sie erstmals eheschutzrichterliche Massnah-
men beantragen. Mit Entscheid vom 14. April 2003, mitgeteilt ebenfalls am 14.
April 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein:
„1. Die Eheleute VZ. und XY. sind zum Getrenntleben berechtigt.
2. Die Kinder E., geb. 18.12.1995, F., geb. 19.09.1997, und G., geb.
16.07.1999, werden unter die Obhut der Mutter gestellt.
Das Besuchsrecht regeln die Parteien möglichst flexibel. Kommt keine
Regelung zustande, hat der Vater das Recht, seine Kinder am ersten
und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr,
bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen
(während der Schulferien) während drei Wochen gemeinsam die Feri-
en zu verbringen.
Das Begehren des Ehemannes, die Mutter sei zu verpflichten, täglich
zwischen 18.00 und 20.00 Uhr telefonischen Kontakt der Kinder mit
dem Vater zu ermöglichen, wird abgewiesen.
3. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder an die Mutter je
Fr. 650.-plus allfällige Kinderzulagen monatlich im Voraus zu bezah-
len (Beginn 1. März 2003).
4. Der Ehemann wird verpflichtet, an die Ehefrau monatlich im Voraus Fr.
350.-zu bezahlen (Beginn 1. März 2003).
5. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 880.-- übernehmen die
Parteien je zur Hälfte (je Fr. 440.--), zahlbar bis 1. Juni 2003 an das
Bezirksgericht Hinterrhein, PC 70-4650-5.
Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
6. (Mitteilung)“
C.
Mit Gesuch vom 5. Juni 2003 liess VZ. die Anordnung der Gütertren-
nung beantragen, was mit Verfügung vom 5. August 2003 gewährt wurde.
D.
Mit Gesuch vom 26. November 2003 liess XY. folgendes beantragen:
„1. Die Ziff. 3 + 4 des Dispositivs des Entscheides des Bezirksgerichtsprä-
sidenten Hinterrhein vom 14. April 2003 seien aufzuheben.
Der vom Ehemann und Vater an den Unterhalt der Familie zu bezah-
lende Unterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. September 2003 auf
maximal Fr. 1'700.--, zuzüglich vertraglicher und gesetzlicher Kinder-
zulagen, festzulegen.
3
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.“
Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2004 liess VZ. ausführen, sie sei grund-
sätzlich mit dem Gesuch von XY. einverstanden. Mit Verfügung vom 26. Januar
2004, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein:
„1. In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 14. April 2003 wird der
Vater verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder je Fr. 580.-plus
Kinderzulagen monatlich im Voraus an die Mutter zu bezahlen (Beginn
ab 1.1.2004).
2. Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau entfällt.
3. Es werden in diesem Verfahren keine Kosten erhoben. Die ausserge-
richtlichen Kosten werden wettgeschlagen.“
E.
Auf eine Klage auf Vollstreckung der güterrechtlichen Auseinander-
setzung der Ehefrau trat das Bezirksgericht Plessur mit Prozessurteil vom 17. Juni
2004 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
F.
Mit Beschluss vom 30. August 2004 ordnete der Bezirksgerichtsprä-
sident Hinterrhein mit Zustimmung beider Parteien in Anwendung von Art. 308
ZGB in Verbindung mit Art. 315 a ZGB eine Erziehungsbeistandschaft an.
G.
In einer „Teil-Ehescheidungskonvention“ erklärten XY. am 19. Juli
2005 und VZ. am 28. Juli 2005 ihren Scheidungswillen.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2005 löste der
Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein den Beginn des Laufs der zweimonatigen
Bedenkzeit zur Bestätigung des Scheidungswillens aus. Unmittelbar nach Ablauf
der zweimonatigen Frist, am 2. November 2005, bestätigte VZ. ihren Scheidungs-
willen und wünschte, dass die Nebenfolgen der Scheidung gerichtlich beurteilt
werden. Mit Eingabe vom 23. November 2005, liess VZ. sodann folgende Anträge
stellen:
„1. VZ. und XY. beantragen gestützt auf Art. 112 ZGB gemeinsam die
Scheidung ihrer am 14. Juli 1995 in C. geschlossenen Ehe.
2. Ev. sei die am 14. Juli 1995 in C. zwischen VZ. und XY. geschlossene
Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
3. Die gemeinsamen Kinder E. (geb. 18. Dezember 1995), F. (geb. 19.
September 1997) und G. (geb. 16. Juli 1999) seien unter die alleinige
elterliche Sorge von VZ. zu stellen.
4. XY. sei das Recht zu gewähren, bzw. er sei zu verpflichten, die ge-
meinsamen Kinder E., F., und G. jeweils das erste und dritte Wochen-
ende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich
zu Besuch zu nehmen und die Kinder an deren Wohnsitz abzuholen
4
und wieder dorthin zu bringen. Besuchswochenende, die in die Ferien
fallen, sollen weder vor noch nachgeholt werden können.
5. XY. sei das Recht einzuräumen, mit den gemeinsamen Kindern E., F.
und G. drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.
6. Es sei durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes Hinterrhein ein Er-
ziehungsbeistand zu ernennen.
7. XY. sei zu verpflichten, VZ. für jedes Kind monatlich im Voraus zahlba-
re Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.--zuzüglich allfällige Kinderzulagen
zu bezahlen.
Diese Unterhaltsbeiträge seien ab dem vollendeten 16. Altersjahr auf
Fr. 750.-festzusetzen.
Die Unterhaltsbeiträge seien entsprechend dem Landesindex der Kon-
sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2005,
105.7 Punkte (Basisindex Mai 2000 = 100 Punkte) anzupassen. Dies
habe jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2006, nach
Massgabe des Indexstandes für den November des vorangehenden
Jahres zu geschehen. Die neuen Unterhaltsbeiträge sollen sich erge-
ben, indem die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge mit dem neuen In-
dexstand vervielfacht und dann durch den ursprünglichen Indexstand
von 105.7 Punkten geteilt werden.
An den notwendigen ausserordentlichen Auslagen für die Kinder soll
sich der Vater zur Hälfte beteiligen, soweit nicht Dritte die Kosten über-
nehmen.
8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz durch-
zuführen.
9. Es seien die Guthaben der beruflichen Vorsorge gemäss Gesetz auf-
zuteilen und die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nach Rechtskraft
des Urteils durch das Bezirksgericht Hinterrhein anzuweisen, die ge-
richtlich festgelegten Beträge zu überweisen.
10. Die zuständigen AHV-Ausgleichskassen seien nach Rechtskraft des
Urteils durch das Bezirksgericht Hinterrhein anzuweisen, die gesetzli-
che Aufteilung der Guthaben vorzunehmen.
11. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel nach der erfolgten Edition durchzu-
führen.
12.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 %
Mehrwertsteuer).
XY. erklärte nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit mit Eingabe vom
19. Januar 2006, sein Scheidungswille bestehe unverändert und er wünsche die
gerichtliche Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen.
I.
Am 23. Januar 2006 liess XY. in der Prozessantwort und Widerklage
folgende Begehren stellen:
„1. Scheidung der Litiganten.
5
2. Die gemeinsamen Kinder E., geb. 18. Dezember 1995, F., geb. 19.
September 1997 und G., geb. 16. Juli 1999, seien unter die alleinige el-
terliche Sorge und Obhut des Vaters zu stellen.
3. Regelung des Besuchsund Ferienrechtes.
4. VZ. sei zu verpflichten, an den Unterhalt jedes Kindes einen monatli-
chen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 550.--, zuzüg-
lich Kinderzulagen, zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge seien mit der üblichen Indexklausel zu indexie-
ren.
5. Die Guthaben der beruflichen Vorsorge seien je hälftig aufzuteilen.
6. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz.
7. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
In der Replik und Widerklageantwort vom 14. Februar 2006 beantragte VZ.
die Abweisung der Widerklage betreffend die Ziffern 2 (elterlichen Sorge) und 4
(Unterhaltsbeiträge). Im Übrigen erfuhren ihre Rechtsbegehren keine Veränderun-
gen. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 28. März 2006 liess XY. keine neuen
Anträge mehr stellen. Auch VZ. nahm in der Widerklageduplik vom 27. April 2006
keine Änderungen an ihren Rechtsbegehren vor.
J.
Gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinter-
rhein vom 21. Juni 2006 liess VZ. am 30. Juni 2006 Beschwerde erheben, weil
keiner der angebotenen Zeugen für relevant erklärt worden waren. Am 9. Mai
2007 liess sie ihre Beschwerde wieder zurückziehen.
K.
Am 6. September 2006 wurden die Kinder durch das Bezirksge-
richtspräsidium Hinterrhein angehört. Mit Verfügung vom 3. November 2006 ord-
nete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Erstellung eines Gutachtens zur
Frage der Kinderzuteilung an.
L. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. März 2007 ordnete der Be-
zirksgerichtspräsident Hinterrhein gestützt auf eine dringende Empfehlung der
Gutachterin Dr. med. H. das Besuchsund Ferienbesuchsrecht wie folgt neu:
„1. Das Besuchsrecht zwischen XY. und seinen Kindern E., F., und G.
darf am kommenden Wochenende nur am Samstag, 10. März 2007,
ausgeübt werden, von morgens 09.00 Uhr bis abends, 20.00 Uhr. Die-
ses auf den Samstag reduzierte Besuchsrecht gilt bis auf weiters auch
für die kommenden Besuchswochenenden.
2. XY. darf bis auf weiteres mit seinen Kindern einmal pro Woche telefo-
nieren.
3. VZ. und XY. ist es bis auf weiteres untersagt, in Anwesenheit der Kin-
der und mit den Kindern über das laufende Ehescheidungsverfahren,
6
über in diesem Zusammenhang laufende Abklärungen und in diesen
Zusammenhängen über die Gegenpartei zu sprechen. Die Eltern ha-
ben auch dafür zu sorgen, dass solche Gespräche zwischen anderen
Personen in ihrem näheren Umfeld und den Kindern unterbleiben.“
M.
Das Gutachten von Dr. med. H. datiert vom 28. März 2007. VZ. liess
sich am 24. April 2007 dazu vernehmen. XY. verzichtete auf eine Stellungnahme.
N.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007, mitgeteilt am 31. August 2007, erkannte
das Bezirksgericht Hinterrhein:
„1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder E. (geboren am 18. Dezember 1995), F. (geboren am 19.
September 1997) und G. (geboren am 16. Juli 1999) werden unter die
alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.
3. Dem Vater wird im Sinne der Erwägungen das Recht eingeräumt, die
gemeinsamen Kinder E., F. und G.
i) bis nach den Herbstferien der Kinder im Jahre 2007 jeweils am ers-
ten und am dritten Wochenende eines Monats von Samstag, 9.00 Uhr,
bis Samstag, 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen,
ii) nach den Herbstferien der Kinder im Jahre 2007 bis am Ende des
Schuljahres der Kinder im Sommer 2008 jeweils am ersten Wochen-
ende eines Monats von Samstag, 9.00 Uhr, bis Samstag, 20.00 Uhr,
und am dritten Wochenende eines Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis
Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen,
iii) und ab Beginn der Sommerferien der Kinder im Jahre 2008 jeweils
am ersten und am dritten Wochenende eines Monats von Freitag,
18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
Dem Vater wird das Recht eingeräumt, mit den gemeinsamen Kindern
E., F. und G. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.
Die gerichtlich angeordnete Beistandschaft wird weitergeführt.
4. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt eines jeden
Kindes bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens bis zu
dessen Mündigkeit, monatlich im Voraus zahlbare Beiträge von je Fr.
580.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorgehalten.
Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder passen sich dem Landesindex der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Ausgangspunkt
Basisindex per Juni 2007 von 101.7 Punkte/Basis Dezember 2005 =
100 Punkte) an. Die Anpassung der Basis-Unterhaltsbeiträge an die
Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalen-
derjahres, erstmals per 1. Januar 2008, ausgehend vom jeweiligen In-
dexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar nach folgender
Formel:
7
neuer Unterhaltsbeitrag Basis-Unterhaltsbeitrag x neuer Index
Basis-Index
Weist der Vater nach, dass sich sein Netto-Einkommen nicht entspre-
chend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung
lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.
5. Aus Güterrecht hat der Beklagte der Klägerin Fr. 59'546.-zu bezah-
len.
6. Die Vereinbarung über die hälftige Teilung der zwischen Eheschluss
bis am 30. Juni 2007 geäufneten Vorsorgeguthaben wird gerichtlich
genehmigt. Die Y. Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, J., wird
(nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils) angewiesen, vom Freizü-
gigkeitskonto 640000-005272 von XY., geboren am 16. September
1967, den Betrag von Fr. 22'250.05 auf das Freizügigkeitskonto Nr.
371503.0.2.1 von VZ., geboren am 24. Juli 1970, bei der K. Freizügig-
keitsstiftung, K., M., zu überweisen.
7. Im Übrigen werden die materiellen Anträge im Sinne der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
8. Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein bestehend aus
Gerichtsgebühren Fr.
8'146.00
Barauslagen (Gutachten Dr. H.)
Fr.
7'500.00
Schreibgebühren Fr.
1'564.00
total Fr.
17'210.00
gehen zu 2/5, Fr. 6'884.00, zu Lasten der Klägerin und zu 3/5, Fr.
10'326.00, zu Lasten des Beklagten, der die Klägerin aussergerichtlich
mit Fr. 7'700.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
9. (Mitteilung)“
O.
Gegen dieses Urteil liess XY. am 19. September 2007 Berufung an
das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er beantragt:
„1. Die Ziffern 3, 5, 6 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei-
en aufzuheben.
2. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, die Kinder E., F. und G. jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu
besuchen, resp. zu sich auf Besuch zu nehmen. Er sei für berechtigt zu
erklären, ausgefallene Besuchswochenende nachzuholen.
Dem Vater sei des Weiteren das Recht einzuräumen, in den geraden
Jahren die Weihnachtstage (24. bis 26. Dezember) sowie das Pfingst-
wochenende und in den ungeraden Jahren das Neujahr (31. Dezember
bis 2. Januar) sowie die Osterferien (Karfreitag bis Ostermontag) sowie
alternierend die Geburtstage mit den Kindern zu verbringen.
Das Ferienrecht des Vaters sei auf vier Wochen pro Jahr festzulegen.
Es sei festzuhalten, dass die Regelung als Minimalanspruch für den
8
Streitfall gilt und im übrigen die Parteien das Besuchsund Ferienrecht
unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder frei regeln können.
3. Die Vereinbarung über die hälftige Teilung zwischen Eheschluss bis
am 30. Juni 2007 geäufneten Vorsorgeguthaben sei gerichtlich zu ge-
nehmigen. Die Angelegenheit sei an das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Graubünden zu überweisen, damit die hälftige Aufteilung vorge-
nommen wird.
4. Aus Güterrecht habe die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von Fr.
25'000.-allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu be-
zahlen.
5. Die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein seien hälftig zwischen den
Parteien aufzuteilen; die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschla-
gen.
6. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Sodann liess XY. folgende Beweisanträge stellen:
„A. Urkunden
Wir legen folgende Urkunden ins Recht:
1. E-Mail N. betr. Ferien der Kinder
2. Bestätigung O. vom 20.3.2006
3. 4 Empfangsscheinbüchlein PTT 1991 bis 2000
4. Auszug Graubündner Kantonalbank Sparkonto 0901.323.7, 27.1.1995 bis 31.12.1996/K
5. Bestätigung Qu. vom 19. September 2007
6. Rechnung R. vom 29.4.1994
7. Kaufvertrag S. vom Januar 2002
8. Kaufvertrag für Occasionswagen vom 10. 4. 2003 samt Quittung und Rechnung
10. Fahrzeugbewertung T.
11. 5 Belastungsanzeigen
B. Editionen
Wir begehren zur Edition:
aus Händen der Ehefrau:
- Fahrzeugausweis über Toyota Verso samt Bewertung
ev. aus Händen des Strassenverkehrsamtes:
- Fahrzeugausweis samt Bewertung
C. Zeugen
- U., W., 7432 C.
- V., W., 7432 C.
D. Richterliche Befragung des Berufungsklägers“
P.
Mit Beweisverfügung vom 17. Oktober 2007 erkannte das Kantons-
gerichtspräsidium:
„1. Urkunden
Die mit der Berufung eingereichten Urkunden (1-11) werden als erheb-
lich erklärt.
9
2. Editionen
Die beantragte Edition des Fahrzeugausweises über den Toyota Verso
samt Bewertung aus Händen der Ehefrau, ev. des Strassenverkehrs-
amtes, wird ablehnt.
(Kurzbegründung: Das Fahrzeug ist im Geschäftsvermögen der Ehefrau (Fr.
30'000.--) mit enthalten und mit Fr. 10'800.-bewertet (vgl. KB 16). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern dieser Wert nicht haltbar sein soll.
3. Zeugen
Die Einvernahme von U. und V. wird abgelehnt
(Kurzbegründung: Bei den beiden aufgerufenen Zeugen handelt es sich um
die Eltern des Berufungsklägers. Ihre Aussagen wären daher mit Zurückhal-
tung zu würdigen und jedenfalls nicht geeignet, den für das behauptete Dar-
lehen erforderlichen Beweis rechtsgenüglich zu erbringen.)
4. Dem Berufungskläger steht es frei, die hier abgelehnten Beweisanträ-
ge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu erneuern.
5. Eine formfreie Befragung der Parteien anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
6. (Mitteilung)“
Die Vorinstanz liess sich am 25. September 2007 zur Berufung vernehmen.
Qu. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 1. November
2007 wurde XY. aufgefordert, schriftlich und unter Hinweis auf die massgebenden
Akten aufzuzeigen, wie sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein
Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 25'000.-ergebe. Die Eingabe von XY.
datiert vom 20. November 2007 und wurde auch der Gegenpartei zugestellt.
R.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 gelangte XY. an das Kantonsge-
richtspräsidium und stellte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (su-
perprovisorische Verfügung) in Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht. Mit Stel-
lungnahme vom 16. November 2007 ersuchte VZ., entsprechend ihrem Vorschlag
vorzugehen und mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen jedenfalls bis nach der
Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2007 zuzuwarten. Mit Verfügung des Kan-
tonsgerichtspräsidiums vom 19. November 2007, mitgeteilt am 20. November
2007, wurde das Gesuch von XY. abgewiesen (vgl. PZ 07 176).
Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen im vorinstanzli-
chen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
10
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
a)
Am 10. Dezember 2007 fand in Anwesenheit der Parteien so-
wie deren Rechtsvertreter die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht statt. XY.
liess seine schriftlichen Berufungsanträge bestätigen, während VZ. die Abweisung
der Berufung beantragen liess, soweit sie nicht im Sinne der Ausführungen zufol-
ge Vergleich beziehungsweise Anerkennung abgeschrieben werden könne. Der
Kantonsgerichtsvizepräsident unterbreitete den Parteien anlässlich dieser Haupt-
verhandlung einen Vergleichsvorschlag in Bezug auf das Besuchsund Ferien-
recht. Die Parteien erklärten sich mit folgender Regelung einverstanden:
„1. XY. wird das Recht eingeräumt, die Kinder E., F. und G.
a ) ab dem 15. Dezember 2007 bis ans Ende des Schuljahres der Kin-
der im Sommer 2008 jeweils jedes zweite Wochenende zu sich auf
Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht wird abwechselnd wie folgt
ausgeübt: ein Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Samstag,
20.00 Uhr, und am nächsten Besuchswochenende von Freitag, 18.00
Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr.
b) und ab Beginn der Sommerferien der Kinder im Jahre 2008 jeweils
jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00
Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
2.
Ausgefallene Besuchstage werden nicht nachgeholt.
3. XY. wird das Recht eingeräumt, jeweils alternierend, in den geraden
Jahren den 24. Dezember und in den ungeraden Jahren den 25. De-
zember, mit den Kindern zu verbringen.
4. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, mit den gemeinsamen Kindern
E., F. und G. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.
5. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall, kann aber
im Einvernehmen der Parteien unter Berücksichtigung der Interessen
der Kinder frei abgeändert werden.
6.
Die gerichtlich angeordnete Beistandschaft wird weitergeführt.
7. Dieser gerichtliche Teilvergleich ist in das Gerichtsprotokoll aufzuneh-
men, so dass auf eine Unterzeichnung desselben durch die Parteien
verzichtet werden kann.
8.
Die Zivilkammer hat den gerichtlichen Teilvergleich vom 10. Dezember
2007 in Anschluss an die mündliche Hauptverhandlung genehmigt, so
dass das Verfahren in Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht als er-
ledigt abgeschrieben werden kann.
9. (Mitteilung)“
b) Eine
Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen ist gemäss Art. 140
Abs. 1 ZGB erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das
Urteilsdispositiv aufzunehmen (Art. 140 Abs. 1, 2. Satz). Das Gericht spricht die
11
Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus
freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben
und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140
Abs. 2 ZGB). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten
unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien. Hat eine Scheidungskon-
vention jedoch die Belange der unmündigen Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher
Verkehr, Kinderunterhalt) zum Inhalt, haben diese Punkte lediglich die Bedeutung
von übereinstimmenden Anträgen. Die Prüfungspflicht des Richters ist in diesen
Fällen umfassender und hat sich nach dem Kindeswohl zu richten (Sut-
ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 25 zu
Art. 140 ZGB).
c)
Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Dezember 2007 wird Ziffer 3
des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und das Besuchsrecht mit geringfügigen
Aenderungen neu geregelt. Das Bezirksgericht Hinterrhein hat das Besuchsrecht
nach den Herbstferien 2007 bis im Sommer 2008 am ersten Wochenende jeweils
auf Samstag 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt und am dritten Wochenende je-
weils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr. Ziff. 3 lit. i des vorinstanzlichen
Urteils ist zwischenzeitlich gegenstandslos geworden, da sie die Regelung des
Besuchsrechts bis zu den Herbstferien der Kinder im Jahre 2007 regelt. Bei der
gemäss gerichtlichem Vergleich noch bis Sommer 2008 festgelegten Einschrän-
kung des Besuchsrechts handelt es sich um eine moderate Einschränkung. Ge-
mäss Urteil des Bundesgerichts 5C.123/2004 vom 15. Juli 2004, E.2.2.1 ist bei
bestehenden Spannungen zwischen den Eltern und eines damit zusammenhän-
genden Loyalitätskonflikts des Kindes, eine moderate Einschränkung zulässig. Mit
solchen Verhältnissen haben wird es auch vorliegend zu tun, weshalb es vernünf-
tig erscheint, eine schrittweise Erweiterung des Besuchsrechts vorzunehmen. Im
gerichtlichen Vergleich wird sodann festgehalten, dass ausgefallene Besuchstage
nicht nachgeholt werden. Dies erscheint sinnvoll, aufgrund der herrschenden
Spannungen und dem Loyalitätskonflikt der Kinder zu ihren Eltern. Eine Besuchs-
kumulation würde die Situation fraglos nicht beruhigen, sondern vielmehr ver-
schärfen. Dies wäre dem Wohl der Kinder abträglich. Ebenfalls nicht zu beanstan-
den ist, dass die Parteien neu vereinbart haben, dass XY. jeweils alternierend, in
den geraden Jahren den 24. Dezember und in den ungeraden Jahren den 25. De-
zember, mit den Kindern verbringen darf. Ferner haben die Parteien die von der
Vorinstanz getroffene Regelung übernommen, wonach dem Vater das Recht ein-
geräumt wird, mit den gemeinsamen Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu ver-
bringen. Das Bundesgericht hat in neueren Urteilen wiederholt festgehalten, dass
12
in der Deutschschweiz (im Streitfall) das Ferienrecht auf zwei bis drei Wochen
jährlich festgesetzt werde (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Ur-
teil des Bundesgerichts 5C.176/2001 vom 15. November 2001, E. 2a, in: FamP-
ra.ch 2002 S. 402). Die von den Parteien getroffene Ferienregelung dient dem
Kindeswohl und entspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Schliesslich haben die
Parteien beschlossen, dass die gerichtlich angeordnete Beistandschaft weiterge-
führt werden soll. Im Hinblick auf die bestehenden Schwierigkeiten ist auch diese
Lösung zu begrüssen. Das vereinbarte Besuchsund Ferienrecht entspricht dem-
nach dem Kindeswohl und erscheint bezüglich seines Umfangs angesichts der
konkreten Situation als angemessen.
d)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Parteien
mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Dezember 2007 über sämtliche noch strit-
tigen Punkte in Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht geeinigt haben, wobei
inhaltlich in Bezug auf die Kinderbelange keine offensichtlich unangemessene be-
ziehungsweise mit dem Kindeswohl unvereinbare Regelungen getroffen wurden.
Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung
aus freiem Willen geschlossen wurde. Beide Parteien sind von ihren Anwälten ver-
treten und beraten worden und haben sich im Rahmen des Berufungsverfahrens
erneut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt. Es ist mithin da-
von auszugehen, dass beide Parteien sich der Tragweite der getroffenen Verein-
barung bewusst sind. Der gerichtliche Vergleich vom 10. Dezember 2007 ist somit
zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des
Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 20. Juni 2007. Die Berufung von XY. kann dem-
nach in Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht (Ziff. 2 der Berufungsanträge) als
durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden.
2.
Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 6 die Vereinbarung der Parteien
über die hälftige Teilung der zwischen Eheschluss bis am 30. Juni 2007 geäufne-
ten Vorsorgeguthaben genehmigt und der Y. Freizügigkeitstiftung angewiesen,
den Betrag von Fr. 22'500.-auf das Freizügigkeitskonto von VZ. zu überweisen.
Der Berufungskläger beantragt nun, die besagte Vereinbarung der Parteien sei zu
genehmigen und die Angelegenheit sei an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden zu überweisen, damit die hälftige Teilung vorgenommen werden
könne. Er macht geltend, das Bezirksgericht Hinterrhein habe im Nachgang zur
Hauptverhandlung die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule aufgefordert, die
während der Ehe angeäufneten Vorsorgeguthaben auf den 30. Juni 2007 zu be-
rechnen. Die eingeholten Bestätigungsschreiben seien den Parteien nicht zur
Kenntnis gebracht worden. Es sei ihm deshalb nicht bekannt, ob seine Austritts-
13
leistung bei Eheschliessung berücksichtigt worden sei, so insbesondere die Aus-
trittsleistung gemäss Bestätigung der O.. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein
hat in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2007 in diesem Zusammen-
hang ausgeführt, selbstverständlich seien nur die durch die Parteien angegebenen
beziehungsweise aktenkundigen Vorsorgeeinrichtungen angefragt worden. Die
Berufungsbeklagte erklärte sich vor Kantonsgericht mit dem Antrag der Gegenpar-
tei einverstanden.
Es gilt zu beachten, dass die beiden Vorsorgeeinrichtungen von XY. (X.
und Y.) in ihren schriftlichen Auskünften vom 25. Juni 2007 beziehungsweise 15.
August 2007 ausgeführt haben, sie würden über keine Angaben betreffend Höhe
der Freizügigkeitsleistung bei Heirat verfügen, weshalb ein allfällig im Zeitpunkt
der Heirat vorhandenes Vorsorgeguthaben nicht habe berücksichtigt werden kön-
nen. Trotzdem hat nun aber die Vorinstanz die von der X. und I. angegebenen
Beträge übernommen (vgl. vorinstanzliches Urteils S. 37 lit. c Abs. 2), ohne weite-
re Abklärungen in Bezug auf die im Zeitpunkt der Heirat vorhandenen Vorsorge-
guthaben zu tätigen. Zu Recht rügt der Berufungskläger diese Vorgehensweise.
Aus diesem Grund ist dem Antrag des Berufungsklägers zu folgen und die Verein-
barung über die hälftige Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgegutha-
bens gerichtlich zu genehmigen und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Vor-
nahme der hälftigen Teilung zu überweisen. Es ist nicht Aufgabe des Kantonsge-
richts, weitere Abklärungen in Bezug auf die im Zeitpunkt der Heirat vorhandenen
Vorsorgeguthaben zu treffen, zumal nicht klar ist, ob die O. die einzige Vorsorge-
einrichtung des Ehemannes vor seiner Heirat war.
3.
Gemäss vorinstanzliches Urteil (Dispositivziffer 5) hat der Ehemann
der Ehefrau Fr. 59'546.-aus Güterrecht zu bezahlen. XY. beantragt in der Beru-
fung unter Ziff. 5, die Berufungsbeklagte habe ihm Fr. 25'000.-zu bezahlen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfolgt vorliegend die güterrechtliche
Auseinandersetzung (aufgrund der Gütertrennung) nach den Regeln der Errun-
genschaftsbeteiligung. Das Vorgehen bei der Auseinandersetzung ist in den Art.
204 ff. ZGB skizziert. Für die Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut dem
Bestand nach gilt bei Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 207 Abs. 1 ZGB der
Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes. Bei gerichtlicher Anordnung der Güter-
trennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurück bezogen, an
dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 5. Juni 2003 (vgl.
Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für den Wert der bei der Auflösung
des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinander-
setzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), was bei einer Scheidungsklage der Moment der
14
Urteilsfällung ist (BGE 121 III 152). Im Berufungsverfahren ist somit ebenfalls der
Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend, zumal Art. 138 ZGB zu beachten ist (vgl.
Fam Kommentar, Scheidung, Daniel Steck, Bern 2005, N 6 zu Art. 214 ZGB).
a)
Gemäss Vorinstanz verfügt die Ehefrau über kein Eigengut und in
der Errungenschaft über folgende Aktiven und Passiven:
Aktiven
Passiven
Geschäftsvermögen 30'000.00
KB
16
K.konto 24656.69
3'586.65
KB 17
K.konto 24656.09
9'588.00
KB 18
Lebensversicherung Generali
1'398.00
Vorschuss Ehemann
10'000.00
Schuld gegenüber Vater
40'000.00
Schuld gegenüber Anwalt
5'772.00
Aktiven 44'572.75
Passiven
55'772.00
Ergebnis -
11'199.25
Gemäss der Vorinstanz weist die Errungenschaft der Ehefrau einen Rück-
schlag von Fr. 11'199.25 auf. Der Berufungskläger rügt drei Positionen, nämlich
das Geschäftsvermögen der Ehefrau und die Schuld gegenüber dem Vater sowie
die Schuld gegenüber Rechtsanwalt Möhr.
aa)
In Bezug auf das Geschäftsvermögen macht der Berufungskläger
geltend, mit der Prozesseingabe habe die Berufungsbeklagte die Steuererklärung
2004 und die Jahresrechnung 2004 ins Recht gelegt. Es sei ein Eigenkapital von
26'927.70 ausgewiesen worden. Die Klägerin habe ein Geschäftsvermögen von
Fr. 30'000.-zugestanden. Teil des Geschäftsvermögens bilde auch das Ge-
schäftsauto, welches gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Pro-
zesseingabe vom 27. Februar 2004 mit Fr. 22'500.-bewertet worden sei. Die Vo-
rinstanz sei aber von einem Wert von 10'800.-ausgegangen, weil der Toyota ei-
nen erheblichen Wertverlust durch Zeitablauf bis zum Urteilstag erfahren habe.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei das Geschäftsvermögen aber
15
entweder, wie von der Ehefrau selbst vorgeschlagen, per Ende 2004 per Da-
tum Urteilsfällung zu berücksichtigen. Im ersten Fall (per Ende 2004) habe das
Fahrzeug einen Wert von über Fr. 22'000.-aufgewiesen. Somit ergebe das zu
beachtende Geschäftsvermögen einen Wert von Fr. 40'000.--. Im Zeitpunkt der
Urteilsfällung habe das Geschäftsvermögen sicherlich über Fr. 40'000.-betragen,
zumal das Eigenkapital im Jahre 2005 um über Fr. 5'000.-angestiegen sei. Es sei
davon auszugehen, dass auch im Jahre 2006 und 2007 eine Zunahme in demsel-
ben Umfang stattgefunden habe, womit ein Geschäftsvermögen von mindestens
Fr. 40'000.-zu berücksichtigen sei.
Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als es nicht angeht, bei
den Aktiven der Errungenschaft von unterschiedlichen Bewertungszeitpunkten
auszugehen. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB der Zeit-
punkt der Auseinandersetzung massgebend, bei einer Scheidungsklage somit der
Moment der Urteilsfällung. Im Berufungsverfahren ist ebenfalls der Zeitpunkt der
Urteilsfällung zu beachten. Die Bewertung des Fahrzeuges durch die Vorinstanz
mit Fr. 10'800.-ist nicht zu beanstanden, da dem Wertverlust durch Zeitablauf
Rechnung getragen wurde. Hingegen ist nicht das Geschäftsvermögen des Jahres
2004 massgebend. Bei den Akten liegt einzig noch die Jahresrechnung 2005, wo
ein Eigenkapital von Fr. 32'067.85 ausgewiesen ist (Editionsakten, V, K1). Da die-
se Jahresrechnung dem Urteilszeitpunkt am nächsten liegt, ist diese zu beachten.
Das Geschäftsvermögen ist somit mit Fr. 32'067.85 zu veranschlagen.
bb) Im Weiteren hat die Vorinstanz eine Schuld von Fr. 40'000.-zwi-
schen Vater und Tochter vor dem Zeitpunkt des 5. Juni 2003 als ausgewiesen er-
achtet. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Berufungsbeklagte habe
eine Bestätigung ihres Vaters vom 18. April 2005 ins Recht gelegt. Darin habe Z.
bestätigt, für die Einrichtung der Wohnung, Anschaffung eines Autos und allge-
meine Lebensunterhaltskosten für die Jahre 2003 und 2004 seiner Tochter den
Betrag von Fr. 40'000.-gegeben zu haben. Mit der Replik habe die Berufungsbe-
klagte eine weitere Bestätigung von Z. ins Recht gelegt, datiert vom 9. Februar
2006. In diesem Schreiben habe er festgehalten, seine Tochter VZ. schulde ihm
Fr. 40'000.--; diese Schuld habe schon vor dem 5. Juni 2003 bestanden und be-
stehe immer noch. Diese Bestätigungen seien somit widersprüchlich, weshalb da-
rauf nicht abgestellt werden könne. Als Stichtag für die güterrechtliche Auseinan-
dersetzung gelte der 6. Juni 2003. Sofern ihr der Vater überhaupt ein Darlehen
gewährt habe, so nach diesem Datum, zumindest aber nach dem 1. März 2003,
als die Ehefrau mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung in C. nach D. gezo-
gen sei. Ein solches Darlehen sei nun aber klar nicht zu berücksichtigen.
16
Wie noch zu zeigen sein wird, kann sich das Kantonsgericht dieser Argu-
mentation nur teilweise anschliessen. Bei den Akten liegen in diesem Zusammen-
hang zwei schriftliche Bestätigungen von Z.. Das Schreiben vom 18. April 2005
(kB 19) lautet: “Hiermit bestätige ich, dass Frau VZ. (1970) wohnhaft in D.,
Schweiz, für die Einrichtung ihrer Wohnung, Anschaffung eines Autos und allge-
meine Lebensunterhaltskosten, mir folgenden Betrag für die Jahre 2003 und 2004
schuldet. Total Fr. 40'000.--.“ Mit E-Mail vom 9. Februar 2006 (kB 38) erklärte Z.
sodann: „Mit diesem Schreiben bestätige ich, Z., wohnhaft AB., B., das VZ., mir Fr.
40'000.-schuldet. Diese Schuld hat schon bestanden vor 5. Juni 2003 und be-
steht heute immer noch in der Form eines Darlehens.“ Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteils S. 30), sind diese schriftlichen Erklä-
rungen nicht verfasst worden, um den Zeugenbeweis zu umgehen, vielmehr wur-
de Z. als Zeuge angeboten (Replik und Widerklageantwort S. 11), weshalb seine
schriftlichen Erklärungen zu beachten sind. Dabei darf aber nicht ausser Acht ge-
lassen werden, dass es sich bei Z. um den Vater der Berufungsbeklagten handelt,
weshalb seine Erklärungen kritisch zu würdigen sind. Nebst diesen Bestätigungs-
schreiben stützt sich die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang auch auf
kB 16. KB 16 stellt die Steuerklärung 2004 dar. Darin wird eine Schuld von VZ. in
der Höhe von Fr. 40'000.-gegenüber ihren Vater Z. aufgeführt (Formular 4). Wie
bereits dargelegt, gilt für die Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut dem
Bestand nach bei Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 207 Abs. 1 ZGB der Zeit-
punkt der Auflösung des Güterstandes. Bei gerichtlicher Anordnung der Güter-
trennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurück bezogen, an
dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist
hier somit der 5. Juni 2003. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann die verschiede-
nen Beiträge des Vaters von total Fr. 40'000.-ausgerichtet worden sind bezie-
hungsweise ob ein Teil schon vor dem 5. Juni 2003 an die Tochter überwiesen
wurde. Diesbezüglich lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch
nichts aus der Steuerklärung 2004 (kB 16) ableiten, da diese das Jahr 2004 be-
trifft, was hier nicht mehr in Betracht fällt. Über das Jahr 2003 liegt keine Steuerer-
klärung bei den Akten. In der Bestätigung vom 9. Februar 2006 (kB 38) hält Z.
zwar fest, dass die Schuld von Fr. 40'000.-schon vor dem 5. Juni 2003 bestan-
den habe und heute immer noch besteht. Damit ist nicht klar, ob die Tochter ihm
insgesamt Fr. 80'000.-schuldet ob die in kB 19 bestätigte Schuld von Fr.
40’000.-- - nicht wie in der Erklärung vom 18. April 2005 angegeben aus den
Jahren 2003/2004 herrührt, sondern eben vor dem 5. Juni 2003 entstanden ist.
Die Bestätigung vom 9. Februar 2006 erfolgte erst nach der Prozesseingabe vom
23. November 2006 und der Prozessantwort vom 23. Januar 2007. Darum er-
17
staunt es nicht, dass der Vater nachträglich die Schuld auf die Zeit vor dem 5. Juni
2003 verlegt hat. Dabei macht er im Gegensatz zu seiner früheren Bestätigung
keine Angaben darüber, wozu denn dieses Geld der Tochter gedient haben soll.
Die Bestätigung vom 9. Februar 2006 erscheint mithin unglaubwürdig; darauf kann
daher nicht abgestellt werden. Wie sich die Fr. 40'000.-gemäss Bestätigung vom
18. April 2005 für die Zeit 2003/2004 auf die Zeitspanne Januar bis 4. Juni 2003
einerseits und 5. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 andererseits aufteilen, wurde
weder dargelegt noch lässt sich dies den Akten entnehmen. Ausgewiesen ist le-
diglich, dass der Vater für die Tochter das Auto Toyota RAV 4 GX bezahlte; die
Geldüberweisung von Fr. 22'500.-erfolgte am 21. Februar 2003 (kB 22) und da-
mit vor dem 5. Juni 2003 und auch vor dem Verlassen der ehelichen Wohnung am
1. März 2003. Weitere Belege sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere
lassen die Belege aus den Jahren 1992 und 1993 (kB 23), womit die Ehefrau be-
weisen will, dass ihr Vater ihre Ausbildung mitfinanziert hat, nicht den Schluss zu,
dass in der hier interessierenden Zeitspanne (14. Juli 1995 bis 5. Juni 2003) eben-
falls Gelder im Umfang von Fr. 40'000.-zwischen Vater und Tochter geflossen
sind. Ausgewiesen ist nach dem Gesagten lediglich der Betrag von Fr. 22’500.--.
cc)
Die Vorinstanz hat die Schuld der Berufungsbeklagten gegenüber
Rechtsanwalt Möhr im Umfang von Fr. 5'772.00 berücksichtigt. Der Berufungsklä-
ger wendet dagegen ein, es gehe grundsätzlich nicht an, die Kosten anwaltschaft-
licher Bemühungen einer Partei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset-
zung als deren Schulden zu berücksichtigen. Dies zu Recht. Es gilt vorliegend zu
berücksichtigen, dass die gesamten und nicht nur die von der Vorinstanz ange-
rechneten aussergerichtlichen Kosten in Zusammenhang mit dem Eheschutzver-
fahren mit dem Scheidungsverfahren entstanden sind. Dementsprechend
sind diese Kosten in den jeweiligen Verfahren auch auf die Parteien verteilt wor-
den. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, diese Kosten im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung erneut zu veranschlagen. Dies würde zu
einer Umverteilung der bereits durch die richterliche Instanz vorgenommenen Kos-
tenverteilung führen.
dd)
Im Resultat ergibt die Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven
der Berufungsbeklagten einen Vorschlag von Fr. 14'139.65:
Aktiven
Passiven
Geschäftsvermögen 32'067.00
KB
16
K.konto 24656.69
3'586.65
KB 17
18
K.konto 24656.09
9'588.00
KB 18
Lebensversicherung Generali
1'398.00
Vorschuss Ehemann
10'000.00
Schuld gegenüber Vater
22'500.00
Schuld gegenüber Anwalt
Aktiven 46'639.65
Passiven
32'500.00
Ergebnis 14'139.65
b)
In Bezug auf das Eigengut des Ehemannes gilt es zu berücksichti-
gen, dass sich die Parteien am 10. Dezember 2007, somit kurz vor der Hauptver-
handlung vor Kantonsgericht, darauf geeinigt haben, dass der heute vorhandene
„Audi A2“ als Surrogat für den in die Ehe eingebrachten „Golf GTI“ zu betrachten
sei und darum bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausser Acht gelassen
werden könne (vgl. Brief RA Diener vom 10. Dezember 2007; act. 12). Weiter ha-
ben die Parteien vereinbart, dass die Fr. 9'461.12 auf dem Konto CK 145.533.800
bei der GKB Eigengut von XY. bilde, zumal dieses Konto in derselben Höhe be-
reits bei der Heirat vorhanden gewesen sei (vgl. Brief RA Diener vom 10. Dezem-
ber 2007; act. 12). Schliesslich hat XY. beim GKB Sparkonto 0.0901323.7 zu
Recht den Betrag von Fr. 24'378.65 auf Fr. 18'378.65 korrigiert. Das Eigengut von
XY. ist somit wie folgt zu veranschalgen:
GKB CK 145.533.800
9'461.12
GKB Sparkonto 0.0901323.7
18'378.65
Total 27'839.77
c)
Die Vorinstanz hat die Errungenschaft des Ehemannes auf Fr.
119'092.35 beziffert. Die Parteien haben sich am 10. Dezember 2007 (vgl. Brief
RA Diener vom 10. Dezember 2007; act. 12) darauf geeinigt, dass die Anteile an
den „Qu. Funds“ entsprechend der Bewertung des Bezirksgerichtes Hinterrhein
mit Fr. 60'147.00 zu verbuchen seien. Zudem haben sie, wie bereits ausgeführt,
vereinbart, dass der heute vorhandene „Audi A2“ als Surrogat für den in die Ehe
eingebrachten „Golf GTI“ zu betrachten sei und darum bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung ausser Acht gelassen werden könne. Unter Berücksichtigung
der vorgenannten Korrektur ergibt sich somit folgendes Ergebnis:
19
Aktiven
Passiven
GKB CK 145.533.800
3'098.00
BB 15
GKB CA 145.533.800
11'465.00
BB 16
GKB CD 021.447.700
38'227.00
BB 17
Qu. Founds
60'147.00
Pendente Kinderalimente
10'500.00
Vorbezug Ehefrau
10'000.00
Aktiven 122'937.00
Passiven
10'500.00
Ergebnis 121'887.00
Subtrahiert man schliesslich von den Fr. 121'887.-- das Eigengut des Ehe-
mannes in der Höhe von Fr. 27'839.77, so ergibt dies eine Summe von Fr.
94'047.22. Der Vorschlag von XY. beläuft sich somit auf Fr. 94'047.22.
d)
Addiert man den Vorschlag beider Parteien und dividiert das Total
von Fr. 108'186.87 durch zwei, so ergibt dies einen hälftigen Anteil von Fr.
54'093.43:
Vorschlag Ehemann
94’047.22
Vorschlag Ehefrau
14'139.65
Total 108'186.87
Hälftiger Anteil
54'093.43
Der Anspruch der Berufungsbeklagten setzt sich in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung wie folgt zusammen:
Hälftiger Anteil
54’093.43
Abzüglich Vorschlag Ehefrau
-14'139.65
Abzüglich bereits erhaltener Vorschlag
- 10'000.00
Ergebnis 29'953.78
Im Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger
der Berufungsbeklagten aus Güterrecht Fr. 29'953.78 zu bezahlen hat.
20
4.
a)
Die Ehefrau hat ihre Physiotherapieausbildung in den Jahren
1991-1995 absolviert. Der Berufungskläger erhebt Forderungen gegen VZ. über
Fr. 39'554.-aus Leistungen, die er im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung er-
bracht haben will. Die Berufungsbeklagte macht in formeller Hinsicht geltend, die-
ses Darlehen könne nicht im Ehescheidungsverfahren beurteilt werden, zumal die
Ausbildungskosten vor der Heirat entstanden seien. Diese Rüge zielt ins Leere, da
die anlässlich einer Scheidung entstandenen Streitigkeiten vermögensrechtlicher
Art zwischen den Ehegatten im Scheidungsprozess zu entscheiden sind. Eine Zu-
ständigkeit des ordentlichen Richters für Forderungsklagen kommt höchstens für
Forderungen in Betracht, die gar keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben
(BGE 111 II 401 E. 4b). Das Bundesgericht hatte diese Grundsätze bereits in BGE
109 IA ff. festgehalten und zudem zum Ausdruck gebracht, dass auch Ansprüche
des einen Ehegatten aus einer Tätigkeit, die zur Erhaltung und Vermehrung des
Vermögens des anderen Gatten diente, eng mit der Ehe zusammenhängen und in
der ehelichen Beistandspflicht wurzeln. Vorliegend handelt es sich um Leistungen,
die erbracht worden sind, um den Partner seine Ausbildung zu ermöglichen. Die
Parteien zogen im Jahr 1990/1991 zusammen und heirateten am 14. Juli 1995.
Die Parteien wohnten somit während der Ausbildung bereits zusammen und heira-
teten unmittelbar nach Abschluss der Physiotherapieausbildung. Die Ausbildung
als Physiotherapeutin ermöglichte der Berufungsbeklagten eine eigene Physiothe-
rpiepraxis zu eröffnen und einen wesentlichen Beitrag an den Familienunterhalt zu
leisten. Somit kann nicht gesagt werden, die fragliche Forderung habe keinen Be-
zug zur ehelichen Gemeinschaft und müsse vom ordentlichen Richter für Forde-
rungsklagen entschieden werden.
b)
In materieller Hinsicht bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Be-
rufungskläger ihre Ausbildung mitfinanziert habe. Vielmehr sei sie in der Lage ge-
wesen, mit den von den Eltern überwiesenen Beträgen und gewissen Nebenein-
künften diese Zahlungen zu tätigen. Zum Beweis dafür, dass die fraglichen Gelder
geflossen sind, offeriert der Berufungskläger vier Empfangscheinbüchlein PTT
(1991-2000), die auf den Namen VZ. lauten. Oft seien Beträge in Höhe von Fr.
3'250.-zu Gunsten von AC., der Betriebsinhaberin der von der Berufungsbeklag-
ten besuchten Akademie für Physiotherapie in AD., einbezahlt worden. Die Vo-
rinstanz hat diese Forderung mangels Beweis abgewiesen. Der Berufungskläger
führt dagegen aus, die Berufungsbeklagte sei damals keiner Arbeitsbeschäftigung
nachgegangen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie lediglich ein Praktikum
absolviert, respektive Reinigungsarbeiten ausgeführt. Beträge in dieser Grössen-
ordnung könne sie aber auch nicht von jenen Geldern bezahlt haben, welche ihr
21
von den Eltern überwiesen worden seien. Aus den von der Berufungsbeklagten
eingereichten Urkunden (kB 23) gehe hervor, dass ihr die Eltern niemals Beträge
in dieser Höhe überwiesen hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er
nachgewiesen, dass die entsprechenden Zahlungen in seinem Postbüchlein quit-
tiert worden seien. Dies zeige auch klar, dass die Zahlungen von ihm stammten,
ohne dass heute noch nachgewiesen werden könne, ab welchem Konto er diese
Beträge abgehoben habe. Schliesslich habe er in den Rechtsschriften auch darge-
legt, dass die Parteien sich darüber einig waren, bei den fraglichen Geldüberwei-
sungen handle es sich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung. Die Beru-
fungsbeklagte wendet dagegen ein, bei allen vier „Postbüchlein“ sei auch der Na-
me „Ernest“ aufgeführt. Es handle sich demnach um gemeinsame „Postbüchlein“,
die in den letzten Jahren im Besitz von XY. gewesen seien. Die Zahlungen
stammten nicht zwangsläufig von XY., sondern vermutungsweise von ihr, da ihre
Schulden zu begleichen waren. Das Kantonsgericht kann sich, wie noch zu zeigen
sein wird, der Argumentation der Berufungsbeklagten nicht anschliessen.
c)
Wie bereits ausgeführt, heirateten die Parteien am 14. Juli 1995. Of-
fenbar haben sie aber bereits vorher zusammen in AE. gewohnt. Die Ausbildung
der Berufungsbeklagten hat vier Jahre gedauert, das heisst ab den Sommerferien
1991 bis zu den Sommerferien 1995 (46 Monate). Die Schule befindet sich in AD..
VZ. absolvierte sodann während ihres Studiums ein Praktikum in AF., wobei die-
ses gemäss ihren eigenen Aussagen ein Jahr (Replik S. 10 Ziff. 6) und gemäss
den Ausführungen des Ehemannes ½ Jahr gedauert haben soll. Ausgewiesen ist
ein Praktikum von vier Monaten, und zwar gestützt auf Editionsakt EB 8 (Lohn-
ausweis für Praktikum von September 1994 bis Ende 1994). Danach verdiente sie
in diesem Zeitraum netto Fr. 2'774.--, das heisst Fr. 693.50 pro Monat, wobei sie in
AF. wohnte und für die Wohnund Lebenskosten selbst aufzukommen hatte. Auch
die eingereichte Praktikumsbestätigung (EB 12) erstreckt sich nur über die er-
wähnte Zeitspanne. Soweit die Ehefrau geltend macht, sie habe in AF. nur wäh-
rend eines Monats über ein Zimmer verfügt, weil sie gependelt habe, und sie habe
bei einer Nachbarin, Dr. AG., regelmässig Reinigungsarbeiten erledigt, bleibt sie
den Beweis hierfür schuldig. Es ist klar, dass sie nicht aus eigener Kraft, selbst bei
bescheidener Lebensführung, ihren Lebensunterhalt und die Schule finanzieren
konnte. Gemäss den Ausführungen der Berufungsbeklagten haben ihre Eltern im
Wesentlichen ihre Ausbildung finanziert. KB 23 kann entnommen werden, dass
der Vater folgende Beträge überwiesen hat:
Blatt Datum
CHF
22
8 08.10.91
1'100.00
1'100.00
8
17.01.92
1'200.00
7
07.04.92
1'200.00
7 16.07.92
1'300.00
10 10.08.92
300.00
10 15.08.92
300.00
10 15.08.92
300.00
11 21.08.92
300.00
11 21.08.92
300.00
11 24.08.92
300.00
11 24.08.92
300.00
7 12.10.92
1'300.00
7'100.00
12 25.01.93
1'000.00
9 05.02.93
230.00
13 13.04.93
1’300.00
14 24.06.93
115.00
15 22.07.93
1'500.00
2 02.08.93
300.00
2 02.08.93
300.00
1 14.08.93
300.00
15 11.10.93
1'350.00
6'395.00
4 17.01.94
1'300.00
4 21.04.94
1'300.00
5 13.07.94
1'300.00
3 29.07.94
600.00
3 06.08.94
600.00
3 13.08.94
200.00
6 18.10.94
1'600.00
6'900.00
23
16 06.01.95
1'300.00
18 10.03.95
1'200.00
17 19.04.95
2'000.00
19 24.07.95
2'100.00
6'600.00
Total
28'095.00
Die Zahlung der Eltern vom 24. Juli 1995 über Fr. 2'100.-können nicht
mehr die Ausbildung betreffen. Demnach haben die Eltern in der hier interessie-
renden Zeitspanne insgesamt Fr. 25'995.-- der Berufungsbeklagten überwiesen.
Dividiert man diesen Betrag mit der Ausbildungszeit von 46 Monaten, so ergibt
dies eine Summe von rund Fr. 565.-pro Monat. Mit diesem Betrag allein kann die
Berufungsbeklagte nicht den Lebensunterhalt bestritten und die Schulkosten be-
glichen haben. Der Berufungskläger behauptet, er habe Fr. 39'554.-als Darlehen
für die Ausbildung der Berufungsbeklagten aufgewendet. Den bei den Berufungs-
akten befindlichen „Postbüchlein“ können folgende Überweisungen an die Akade-
mie für Physiotherapie in AD. entnommen werden:
PC-Nr. Datum
CHF
14 26.08.91
3’250.00
30 13.12.91
3’250.00
6'500.00
48 13.03.92
3’2'50.00
70 09.06.92
3’2'50.00
84 18.09.92
3’2'50.00
118 22.12.92
3’2'50.00 13'000.00
137 26.02.93
3’2'50.00
168 24.05.93
3’2'50.00
198 22.10.93
2'375.00
8'875.00
223 16.01.94
2'275.00
253 06.05.94
2'275.00
283 02.09.94
2'275.00
294 01.12.94
3'250.00 10'075.00
32 27.04.95
3'250.00
3'250.00
24
Total
41'700.00
Insgesamt sind somit Fr. 41'700.-in die Ausbildung der Ehefrau geflossen,
wobei der Berufungskläger Fr. 39'554.-geltend macht. Von welchem Konto die-
ses Geld abgehoben wurde, kann den Akten nicht entnommen werden. Die vier
„Postbüchlein“ lauten alle auf den Namen „VZ.“ und befanden sich im Besitz von
XY.. Die Ehefrau selbst hat im fraglichen Zeitraum (rund vier Jahre) lediglich wäh-
rend ihres Praktikums ein Einkommen von insgesamt netto Fr. 2'774.-erzielt. Ne-
beneinkünfte für gewisse Reinigungsarbeiten wurden von der Ehefrau nicht nach-
gewiesen. Zudem haben ihre Eltern während der hier interessierenden Zeitspanne
Fr. 25'995.-- (rund Fr. 565.-pro Monat) der Tochter überwiesen. Die Summe von
insgesamt Fr. 28'769.-- (Fr. 25'995 + Fr. 2'774.--) reicht nun bei Weitem nicht aus,
um den Lebensunterhalt und die Schulkosten während rund vier Jahren zu finan-
zieren. Bei dieser Sachlage müssen die geltend gemachten Fr. 39'554.-vom Be-
rufungskläger stammen. Dass die Gelder geflossen sind, wurde an Hand der
„Postbüchlein“ nachgewiesen. Die Tatsache, dass alle „Postbüchlein“ auf den
Namen „VZ.“, somit auf den Namen beider Ehegatten lauten, lässt in diesem Fall
nicht die Vermutung zu, dass die Berufungsbeklagte selbst ihre Schulden begli-
chen hat, zumal sie nachgewiesenermassen in diesem Zeitraum nicht über genü-
gend Mittel verfügte, um Lebensunterhalt und Schulkosten zu bezahlen. Steht
nach dem Gesagten fest, dass der Berufungskläger Fr. 39'554.-an die Ausbil-
dung der Berufungsbeklagten bezahlt hat, so ist als nächstes zu prüfen, ob dieses
Geld zu erstatten ist ob es sich hierbei um eine Schenkung handelt.
Die Berufungsbeklagte führt in diesem Zusammenhang aus, es sei zu be-
achten, dass die Parteien damals in Konkubinat lebten und später heirateten. Un-
ter diesen Umständen sei es durchaus üblich, dass gegenseitig gewisse finanziel-
le Unterstützungen erbracht würden. Dafür habe VZ. den wesentlichen Teil der
Hausarbeit verrichtet. Es ist der Berufungsbeklagten insofern zuzustimmen, als es
durchaus üblich ist, dass Konkubinatspartner einander unterstützen, sei es mit
finanziellen Mitteln beispielsweise indem der eine mehr Hausarbeit erledigt.
Im vorliegenden Fall hat aber der Partner einen Beitrag von Fr. 39'554.-an die
Ausbildung der Partnerin geleistet. Es ist nicht anzunehmen, dass ein rund 25-
jähriger Mann seiner Freundin eine derart hohe Summe schenken will. Entschei-
dend ist ja, was die Parteien im damaligen Zeitpunkt gewollt haben. Im Zeitpunkt,
als die Berufungsbeklagte ihre Ausbildung begonnen hat, konnten die Parteien
nicht ausschliessen, dass die Beziehung (vor der Heirat) scheitern könnte. In die-
sem Fall wollte der Berufungskläger sicher den geleisteten Betrag wieder zurück-
25
erstattet haben. Dasselbe gilt auch für den Fall einer Scheidung. Für das Kan-
tonsgericht steht demnach fest, dass es sich bei der geleisteten Summe um ein
Darlehen handelt. Die Berufungsbeklagte hat demzufolge dem Berufungskläger
die Fr. 39'554.-zurückzubezahlen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzu-
heissen.
5.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Berufungsklä-
ger der Berufungsbeklagten aus Güterrecht Fr. 29'953.78 zu bezahlen hat, wäh-
rend die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger Fr. 39'554.-aus Darlehen
schuldet. Demnach hat VZ. XY. Fr. 9'600.20 (Fr. 39'554.-- - Fr. 29'953.78) zu be-
zahlen.
6.
a)
Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten zu 2/5 VZ. und zu 3/5
XY. auferlegt und letzteren zudem verpflichtet, VZ. aussergerichtlich mit Fr. 7'700.-
- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Berufungskläger fordert eine
hälftige Aufteilung der Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein; die ausseramtli-
chen Kosten seien wettzuschlagen. Während die Berufungsbeklagte vor Vo-
rinstanz insbesondere in Bezug auf das Güterrecht obsiegt hatte und XY. ver-
pflichtet wurde, ihr Fr. 59'546.-zu bezahlen, erreichte letzterer im Weiterzugsver-
fahren, dass er aus Güterrecht Fr. 29'953.78 zu vergüten hat, während sie ein
Darlehen von Fr. 39'554.-zurückzubezahlen hat. Im Ergebnis hat somit die Beru-
fungsbeklagte dem Kläger Fr. 9'600.20 zu bezahlen, womit er in diesem Punkt
überwiegend obsiegt hat. Allein schon deshalb rechtfertigt es sich, dem Antrag
des Berufungsklägers zu folgen und die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt
Fr. 17'210.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Ent-
schädigungen wettzuschlagen.
b)
Was die Kostenund Entschädigungsfolge vor Kantonsgericht be-
trifft, gilt es ebenfalls zu beachten, dass der Berufungskläger mit seiner Forderung
aus Güterrecht beziehungsweise Darlehen überwiegend durchgedrungen ist. Aus-
serdem ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht
eine Einigung erzielt werden konnte und die Berufungsbeklagte sich mit dem An-
trag des Berufungsklägers einverstanden erklärte, die Vereinbarung über die hälf-
tige Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens gerichtlich zu
genehmigen und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Vornahme der hälftigen
Teilung zu überweisen. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver-
fahrens (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühr Fr. 448.--) den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.
26
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 5, 6 und 8 des
angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
2.
XY. wird das Recht eingeräumt, die Kinder E., F. und G.
a) ab dem 15. Dezember 2007 bis ans Ende des Schuljahres der Kinder im
Sommer 2008 jeweils jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu
nehmen. Das Besuchsrecht wird abwechselnd wie folgt ausgeübt: ein Wo-
chenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Samstag 20.00 Uhr, und am nächs-
ten Besuchswochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr.
b) und ab Beginn der Sommerferien der Kinder im Jahre 2008 jeweils jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu
sich auf Besuch zu nehmen.
c) Ausgefallene Besuchstage werden nicht nachgeholt.
d) XY. wird das Recht eingeräumt, jeweils alternierend, in den geraden Jah-
ren den 24. Dezember und in den ungeraden Jahren den 25. Dezember,
mit den Kindern zu verbringen.
e) Dem Vater wird das Recht eingeräumt, mit den gemeinsamen Kindern
E., F. und G. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.
f) Die gerichtlich angeordnete Beistandschaft wird weitergeführt.
3.
Die Berufung wird in Bezug auf das Besuchsund Ferienrecht als durch
gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben.
4.
Die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 9'600.20 zu bezahlen.
5.
Die Vereinbarung über die hälftige Teilung des während der Ehe geäufne-
ten Vorsorgeguthabens wird gerichtlich genehmigt und die Sache dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Vornahme der hälftigen
Teilung überwiesen.
6.
a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 17'210.--
gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten
werden wettgeschlagen.
27
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 448.--, insgesamt
somit Fr. 6'448.--, gehen je zur je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die
ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
7.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
90 ff. BGG.
8. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:
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