Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 15. Mai 2014 in einem Fall von Übertretung der Verkehrsvorschriften entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 600.-. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt und die Einholung eines Verkehrsgutachtens beantragt. Das Gericht hat die Berufung abgewiesen und die Strafe bestätigt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-07-74
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-07-74 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.11.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Scheidungsurteil |
Schlagwörter : | Berufung; Konkubinat; Urteil; Unterhalt; Bezirksgericht; Verfahren; Abänderung; Berufungskläger; Landquart; Rechtsvertreter; Zeitpunkt; Konkubinats; Entschädigung; Aufhebung; Rente; Partner; Kantonsgericht; Unterlandquart; Verfahrens; Beklagten; Sinne; Berufungsbeklagten; Bundesgericht; Beweis; Verhältnis; Graubünden; Klage; Rechtsprechung |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 152 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 223 ZPO ;Art. 45 ZPO ;Art. 47 ZPO ; |
Referenz BGE: | 117 II 368; 118 II 235; |
Kommentar: | Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, Art. 129, 1999 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-07-74
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 06. November 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 74
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger
Aktuarin Thöny
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In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor
Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 A.,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 10. Juli
2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Beru-
fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74,
Poststrasse 43, 7002 A.,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil,
hat sich ergeben:
2
A.
X., geboren am 7. Juli 1960, und Y., geboren am 15. Oktober 1960,
heirateten am 24. Oktober 1986 in A.. Aus dieser Ehe gingen die beiden Töchter
B., geboren am 22. April 1987, und C., geboren am 17. Juli 1990, hervor.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 4. März 1998, mit-
geteilt am 6. Mai 1998, wurde die Ehe der Parteien auf gemeinsamen Antrag hin
geschieden und die von den Parteien am 17./18. Dezember 1997 abgeschlosse-
ne, umfassende Ehescheidungskonvention genehmigt. Darin verpflichtete sich X.
unter anderem, an Y. bis zum 31. Juli 2003 einen nachehelichen Unterhalt von
monatlich Fr. 1'000.-- und ab 1. August 2003 bis 31. Juli 2007 von monatlich Fr.
600.-zu bezahlen. Für die Zeit danach wurde kein nachehelicher Unterhalt mehr
vereinbart. Die Scheidungskonvention enthielt keine Konkubinatsklausel.
C.
Am 22. Dezember 2006 machte X. beim Kreispräsidenten Fünf Dör-
fer als Vermittler eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des
Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 4. März 1998 anhängig. Nach erfolglos ver-
laufener Sühneverhandlung vom 14. Februar 2007 bezog X. gleichentags den
Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 22. Februar 2007 unterbreitete er die Streit-
sache formund fristgerecht dem Bezirksgericht Landquart, wobei er das folgende
gegenüber dem Leitschein unveränderte - Rechtsbegehren stellte:
„1. In Abänderung der vom Gericht genehmigten Unterhaltszahlungsver-
pflichtungen des damaligen Ehemannes sei der Kläger ab heute
(22. Dezember 2006) von jeglicher Zahlungspflicht an seine Exfrau zu
entbinden.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Y. liess in ihrer Prozessantwort vom 12. April 2007 die kostenfällige Abwei-
sung der Klage beantragen.
D.
Mit Urteil vom 23. Mai 2007, mitgeteilt am 10. Juli 2007, erkannte das
Bezirksgericht Landquart:
„1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Kosten des Vermittlungsverfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf
Dörfer in Höhe von Fr. 180.-sowie die Kosten des Verfahrens vor Be-
zirksgericht Landquart, bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr von
Fr. 2'190.--
einer Schreibgebühr von
Fr. 425.--
- den Barauslagen von
Fr. 135.--
total somit
Fr. 2'750.--
werden dem Kläger auferlegt, welcher zudem gerichtlich verpflichtet
wird, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von
Fr. 5'691.40 (Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.
3
3. (Mitteilung).“
E.
Dagegen liess X. am 15. August 2007 Berufung beim Kantonsgericht
von Graubünden erklären mit folgenden Anträgen:
„1. Das Urteil sei aufzuheben.
2. In Abänderung der vom Gericht genehmigten Unterhaltszahlungsver-
pflichtungen des damaligen Ehemannes sei der Kläger ab 01.01.2007
von jeglicher Zahlungspflicht an seine Exfrau zu entbinden.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten so-
wohl bezüglich des Vermittlungsverfahrens wie auch des vorinstanzli-
chen Verfahrens.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge auch für das vorliegende Ver-
fahren zulasten der Beklagten.“
In formeller Hinsicht liess X. die Einvernahme der nominierten Zeugen be-
antragen.
F.
Mit Beweisverfügung vom 3. Oktober 2007 lehnte das Kantonsge-
richtspräsidium von Graubünden die Einvernahme der beantragten Zeugen ab.
G.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. November 2007
waren beide Parteien sowie deren jeweilige Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur.
Victor Benovici und Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Es wurden keine
Einwände gegen die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts erhoben.
Zu Beginn der Berufungsverhandlung wurde Y. durch den Vorsitzenden im Sinne
von Art. 112 Abs. 1 ZPO formfrei befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens
erhielten die Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers bestätigte seinen Hauptantrag gemäss Berufungserklärung,
verzichtete jedoch auf eine Erneuerung seines Beweisantrages auf Einvernahme
der genannten Zeugen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte
die Abweisung der Berufung. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausfer-
tigung ihres Vortrags zu den Akten.
Auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der formfreien Be-
fragung und der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren sowie auf
die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden
eingegangen.
4
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Nach Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB erfolgt die Abänderung eines alt-
rechtlichen Scheidungsurteils nach den Vorschriften des früheren Rechts unter
Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren. Die vorliegend
beantragte Aufhebung der gestützt auf Art. 151 Abs. 1 aZGB der Berufungsbe-
klagten zugesprochenen Unterhaltsersatzrente ist demnach materiell nach Art.
153 Abs. 2 aZGB zu beurteilen.
2.
In seinem Urteil vom 23. Mai 2007 wies das Bezirksgericht Landquart
das Begehren des Klägers und Berufungsklägers um Aufhebung der Unterhalts-
zahlungsverpflichtung an Y. ab. Zur Begründung führte es aus, dass zum einen
seitens des Klägers nicht bewiesen worden sei, dass Y. in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebe und zum anderen im Scheidungsverfahren eine abgestufte
Frauenrente vereinbart worden sei, welche auch den heutigen Verhältnissen
Rechnung trage. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es müsse davon aus-
gegangen werden, dass Y. mit D. nicht nur zusammenlebe, sondern zwischen den
beiden auch eine gefestigte Zweierbeziehung vorliege, weshalb bereits aus die-
sem Grund eine Aufhebung der Unterhaltsersatzrente zu erfolgen habe. Da dies
bereits seit Oktober 2004 zutreffe, könne auch von einer dauerhaften Veränderung
der Verhältnisse ausgegangen werden.
a)
Gemäss Art. 153 Abs. 2 aZGB und der hierzu ergangenen bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung kann die für den Unterhalt der geschiedenen Partei
geschuldete Rente sei es eine Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB eine
Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 aZGB herabgesetzt gänzlich
aufgehoben werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten
verbessert jene des Pflichtigen verschlechtert haben. Im einen wie im ande-
ren Fall verlangt eine Rentenanpassung indessen, dass es sich um eine erhebli-
che Änderung handelt, die zudem von Dauer ist und die nicht bereits im Voraus
(bei der Festsetzung der Scheidungsrente) berücksichtigt worden ist (vgl. Hinder-
ling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 348 ff., S.
357 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
b)
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Scheidungsrente
aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt,
aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihm eine Ehe bieten würde, so dass
anzunehmen ist, der neue Partner leiste ihm Beistand und Unterstützung, wie es
Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten verlangt, und das Festhalten an der
5
Rente deshalb als rechtsmissbräuchlich erscheint. Das Bundesgericht hat daher
eine Tatsachenvermutung in dem Sinne aufgestellt, dass bei einem Konkubinat,
das im Zeitpunkt der Einleitung der Abänderungsklage bereits fünf Jahre gedauert
hat, grundsätzlich davon auszugehen ist, es handle sich um eine Schicksalsge-
meinschaft ähnlich einer Ehe. Dem unterhaltsverpflichteten Kläger obliegt dann
nur der entsprechende Nachweis. Hingegen ist es Sache der unterhaltsberechtig-
ten Beklagten zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil, dass sie
Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten könne, dass
sie trotz des qualifizierten Konkubinats aus besonderen und ernsthaften Gründen
weiterhin Anspruch auf die Scheidungsrente erheben dürfe. Diese Tatsachenver-
mutung führt jedoch lediglich zu einer Umkehrung der Beweislast in Bezug auf den
von ihr erfassten Sachverhalt. Bei einem im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch
nicht fünf Jahre dauernden Konkubinat muss hingegen vom Kläger ein voller Be-
weis geleistet werden (vgl. BGE 118 II 235 E. 3 S. 237 ff. mit Hinweisen). Daraus
ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten auch das
Vorliegen eines einfachen Konkubinats einen Aufhebungsgrund darstellen kann.
Im Unterschied zum qualifizierten Konkubinat obliegt die Beweislast hierfür jedoch
vollumfänglich dem Berufungskläger.
c)
In BGE 118 II 235 wurde des Weiteren festgehalten, als Konkubinat
im engeren Sinne gelte eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte um-
fassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische,
als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise und auch
etwa als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet werde. Indessen komme
nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehle die Geschlechtsge-
meinschaft die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber
trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sie ge-
genseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so sei eine eheähnli-
che Gemeinschaft zu bejahen. Diese Praxis gilt auch für das neue Scheidungs-
recht (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2005 vom 4. August
2005 E. 2.1). Zudem hat der Gesetzgeber es im Rahmen der Revision des Schei-
dungsrechts klar abgelehnt, das Konkubinat der unterhaltsberechtigten Partei nur
dann in Betracht zu ziehen, soweit ein solches mit wirtschaftlichen Vorteilen ver-
bunden sei (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.3).
Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren
vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeu-
tung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können. Dass ein
6
Konkubinat im engeren Sinne zwischen der unterhaltsberechtigten Beklagten und
ihrem neuen Partner besteht, hat der unterhaltsverpflichtete Kläger zu beweisen.
Er hat demnach Tatsachen darzutun, aus denen sich das Vorhandensein einer
solchen umfassenden Lebensgemeinschaft ergibt. Ein Beweis gilt grundsätzlich
als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt
ist (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238).
d)
Im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung vom 6. November 2007 sagte Y. aus, sie wohne seit Oktober
2004 zusammen mit D. jun. in dessen Haus. Es treffe zu, dass auch ihre beiden
Kinder B. und C. vor drei Jahren dort eingezogen seien, wobei anzumerken sei,
dass die ältere Tochter B. nicht mehr zu Hause wohne, jedoch ab und zu am Wo-
chenende vorbeikomme. Die jüngere Tochter C. habe eine Lehre im E. begonnen.
Sie komme am Mittag jeweils zum Essen nach Hause. D. sei Heizungsmonteur
und komme jeweils am Abend nach Hause, wo sie gemeinsam die Mahlzeiten
einnehmen würden. Ab und zu kämen auch seine Kinder vorbei. Die Beziehung
zwischen ihm und ihren Töchtern sei sehr gut. Es herrsche Frieden und sie wür-
den sich gegenseitig respektieren. Früher, als die Töchter noch kleiner waren, ha-
be er auch gemeinsam mit ihnen Sachen unternommen. Heute seien die Töchter
älter und würden ihren eigenen Weg gehen. Sie selbst verstehe sich auch sehr gut
mit D.. Bis jetzt sei sie in dieser Beziehung noch nie in einem Tief gewesen. Sie
könne mit ihm über alles reden, er unterstütze sie und sie könne sich zu 100% auf
ihn verlassen. Sie seien ein Paar und hätten es schön miteinander. Y. bejahte
auch, dass es sich dabei um eine Geschlechtsgemeinschaft handle. Sie seien sich
soweit sie das beurteilen könne gegenseitig treu. Auch stimmte sie zu, dass es
sich um eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung handelt. Die finanziellen
Verhältnisse seien knapp. Sie seien vor sechs Jahren das letzte Mal gross in den
Ferien gewesen. Dieses Jahr hätten sie zwar auch Ferien gemacht, aber nur im
F., was ja nicht so teuer sei. Auf die Ferien müsse sie immer lange sparen. Dies
sei zwar schwierig, aber ein bisschen sparen könne man immer. Bislang habe sie
keine finanzielle Unterstützung benötigt. Sie bezahle Fr. 700.-- Miete an D., wobei
der Strom darin inbegriffen sei. Die restlichen Kosten wie zum Beispiel für das Es-
sen würden zwischen ihr und D. hälftig geteilt. Dies auch obwohl ihre Tochter C.
auch noch zu Hause wohne. Aber schliesslich kämen auch die Kinder von D. ab
und zu zum Essen. Meistens gehe sie zum Einkaufen und D. bezahle ihr die Hälf-
te der Ausgaben zurück. Es komme aber auch vor, dass er den Einkauf erledige,
dann bezahle sie ihm ihren Anteil zurück. Die Kosten für die täglichen Bedürfnisse
würden immer hälftig geteilt. Dies gelte auch für die Ferien. Auf die Frage hin, wie
7
sie ihre Situation sehe, sollte sie einmal krank und ohne Arbeit sein, erklärt sie,
dass sie darüber nicht nachdenke. Sie könne sich aber vorstellen, dass D. für sie
da sein würde. Zum Schluss führte Y. noch hinzu, dass sie aus Kostengründen zu
ihrem jetzigen Partner gezogen sei. So seien Kosten beispielsweise für die Miete
nicht doppelt angefallen.
Aus diesen Äusserungen geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass zwischen
Y. und D. mindestens seit Oktober 2004 ein eheähnliches Verhältnis im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht. Dies zeigt sich zunächst an der
geistig-seelischen Zusammengehörigkeit der beiden Partner. Y. schilderte aus-
führlich, dass sie mit D. über alles reden und sich zu 100% auf ihn verlassen kön-
ne. Auch ging sie davon aus, dass ihr D. in einer Notlage Hilfe und Beistand ge-
währen würde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich beide ge-
genseitig unterstützen und einander in jeder Situation umfassenden Beistand leis-
ten. Dass es dabei um eine Beziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter handelt,
zeigt sich bereits daran, dass Y. selbst aussagte, sie seien „ein Paar“ und sie sei-
en sich soweit sie das beurteilen könne auch gegenseitig treu. Zudem bejahte
sie, dass zwischen ihr und D. auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestehe. Diese
Aussagen führen zum Ergebnis, dass in Abgrenzung zu einer losen Wohnge-
meinschaft vorliegend sowohl die geistig-seelische wie auch die körperliche
Komponente erfüllt sind, weshalb von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft
ähnlich einer Ehe gesprochen werden muss. Hinzu kommt, dass zwischen Y. und
D. auch eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt. So werden die Lebenskosten
nicht von demjenigen Partner übernommen, bei dem sie tatsächlich anfallen, son-
dern sie werden hälftig aufgeteilt und dies, obwohl die Tochter von Y. ebenfalls im
gleichen Haushalt lebt. Insofern unterstützt D. Y. auch in finanzieller Hinsicht,
übernimmt er dadurch auch einen Teil der Lebenskosten der Tochter seiner Part-
nerin. Eine umfassende Würdigung der Beziehungen der beiden Partner führt da-
her zum Schluss, dass zwischen der Berufungsbeklagten und D. ein eheähnliches
Verhältnis besteht. Damit ist X. der ihm obliegende Nachweis eines die Unter-
haltspflicht aufhebenden Konkubinats gelungen. Daran vermag auch die Tatsa-
che, dass seinerzeit im Scheidungsverfahren keine Konkubinatsklausel vereinbart
wurde, nichts zu ändern. Lediglich aus dem Umstand, dass die abgeschlossene
Scheidungskonvention keine Konkubinatsklausel enthält, kann nicht geschlossen
werden, dass die Parteien damit die Anwendbarkeit der vorstehend zitierten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Festhalten an der Rente bei Vor-
liegen eines gefestigten Konkubinats als rechtsmissbräuchlich erscheint, aus-
schliessen wollten. Weder aus der Ehescheidungskonvention noch aus dem Urteil
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des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 4. März 1998 geht hervor, dass die Par-
teien seinerzeit willentlich auf eine solche Konkubinatsklausel verzichtet hatten.
Auch der Umstand, dass das fragliche Konkubinat erst seit rund drei Jahren be-
steht, hat auf dieses Ergebnis keinen Einfluss. Im konkreten Fall reicht diese Zeit-
spanne aus, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich hierbei um ein gefestig-
tes Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Des
Weiteren liegen keine besonderen und ernsthaften Gründe vor, welche die Beibe-
haltung der Rentenpflicht des Berufungsklägers rechtfertigen würden. Da die Un-
terhaltspflicht gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom
4. März 1998 ohnehin nur bis zum 31. Juli 2007 bestand, fällt auch eine blosse
Sistierung des Rentenanspruchs im vorliegenden Fall ausser Betracht, zumal das
Konkubinat über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestand.
e)
Den Zeitpunkt, auf welchen die Abänderung der Unterhaltspflicht
wirksam wird, bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls. Das gerichtliche Ermessen ist lediglich insoweit beschränkt, als der
früheste mögliche Zeitpunkt derjenige der Klageerhebung ist. War zu diesem Zeit-
punkt der die Abänderung begründende Sachverhalt gegeben, musste die renten-
berechtigte Person mithin mit der Abänderung rechnen, ist es nur in Ausnahmefäl-
len zulässig, trotz entsprechendem Begehren die Abänderung erst zu einem spä-
teren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Andernfalls könnte sich die berechtigte
Person durch Verfahrensverzögerung unangemessene Vorteile verschaffen (Sut-
ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 31 zu
Art. 129 mit Hinweisen). Gleiches galt auch bereits unter dem alten Scheidungs-
recht (vgl. hierzu BGE 117 II 368 ff.). Vorliegend beantragt X. eine Aufhebung der
Scheidungsrente ab 1. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt bestand das die Unter-
haltspflicht aufhebende Konkubinat bereits, weshalb gestützt auf die vorstehend
genannte Praxis eine Aufhebung der Unterhaltsersatzrente auf diesen Zeitpunkt
hin als gerechtfertigt erscheint.
f)
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen
Y. und D. eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft besteht, aufgrund welcher
sich die Aufhebung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs antragsgemäss ab
1. Januar 2007 ohne weiteres rechtfertigt. Die Berufung ist daher gutzuheissen
und das angefochtene Urteil aufzuheben. In Abänderung von Ziffer 5 der vom Be-
zirksgericht Unterlandquart mit Urteil vom 4. März 1998 genehmigten Eheschei-
dungskonvention wird X. ab 1. Januar 2007 von jeglicher Unterhaltspflicht gegen-
über Y. befreit.
9
3.a) Ist die Berufung gutzuheissen, so gehen die Kosten des Kreispräsi-
denten Fünf Dörfer, des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens
zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger ausseramtlich für
beide Instanzen angemessen zu entschädigen haben (Art. 223 ZPO in Verbindung
mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei erscheint die beantragte Entschädigung in
Höhe von insgesamt Fr. 6'475.75 (Fr. 4'303.55 für das erstinstanzliche und
Fr. 2'172.20 für das Berufungsverfahren) einschliesslich Mehrwertsteuer unter Be-
rücksichtigung des notwendigen Aufwandes als der Sache angemessen.
b)
Y. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18.
September 2007 (PZ 07 138) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung
erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in
diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind
demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde Trimmis in Rech-
nung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der
Entschädigung des Rechtsvertreters wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO
entschieden. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wird unter Hinweis auf
Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2007 aufgefordert, in-
nert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils dem Kantonsgericht eine detaillierte
und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsverfahren ein-
zureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemäs-
sem Ermessen festgesetzt. Die Honorarnote für die Aufwendungen im erstinstanz-
lichen Verfahren ist dem Bezirksgericht Landquart einzureichen. Die ausseramtli-
che Entschädigung für beide Verfahren in Höhe von Fr. 6'475.75 ist von Y. zu be-
gleichen.
10
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben.
2.
In Abänderung von Ziffer 5 der vom Bezirksgericht Unterlandquart mit Urteil
vom 4. März 1998 genehmigten Ehescheidungskonvention wird X. ab 1.
Januar 2007 von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber Y. befreit.
3.
Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer von Fr. 180.-sowie die Kos-
ten des Bezirksgerichts Landquart von Fr. 2'750.-- und die Kosten des Be-
rufungsverfahrens von Fr. 2'500.-gehen zu Lasten von Y., die zudem X.
ausseramtlich für beide Instanzen mit Fr. 6'475.75 einschliesslich Mehr-
wertsteuer zu entschädigen hat.
4.a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht und
des Berufungsverfahrens sowie die entstandenen Kosten ihrer Rechtsver-
tretung werden aufgrund der für beide Verfahren gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege der Gemeinde G. in Rechnung gestellt.
b)
Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) bleibt
vorbehalten.
c) Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, dem Kantonsgericht von
Graubünden innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillier-
te und tarifgemässe Honorarnote für die Aufwendungen im Berufungsver-
fahren einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädi-
gung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
Die Honorarnote für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist
ebenfalls innert 10 Tagen dem Bezirksgericht Landquart einzureichen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts-
gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113
ff. BGG.
11
6. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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