Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, bei dem die Beschuldigten A. und B. des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen wurden. Der Beschuldigte A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, während die Beschuldigte B. eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten erhielt. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigungen wurden den Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte A. wird als männlich und die Beschuldigte B. als weiblich identifiziert.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-07-63
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-07-63 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.11.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Verjährung; Recht; Fracht; Forderung; Urteil; Klage; Frachtführer; Entscheid; Verfahren; Berufungsklägerin; Verrechnung; Kreisgericht; Gaster-See; Schaden; Rechtskraft; Über; Anspruch; Forderung; Verlust; Haftung; Absender; Travertin-; Bezirksgericht; Vorinstanz; Beschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 135 OR ;Art. 19 ZPO ;Art. 226 ZPO ;Art. 232 ZPO ; |
Referenz BGE: | 107 II 238; 115 II 187; 123 III 16; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-07-63
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 12. November 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 63
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Heinz-Bommer,
Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli
Aktuarin Thöny
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X . - A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.
iur. Linda Keller, Postfach, Brühlgasse 39, 9004 St. Gallen,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. Mai 2007, mitgeteilt am 29. Mai
2007, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . - A G , Beklagte
und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Post-
fach 115, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
2
A.
Im August 2003 beauftragte die X.-AG mit Sitz in A. die Transportun-
ternehmung Y.-AG mit Sitz in B., 45 Marmorplatten von Italien in die Schweiz zu
transportieren. Während der Fahrt ging ein Grossteil der Marmorplatten zu Bruch.
Beim Umladen zwecks Rückführung an den Ursprungsort wurden die Travertin-
Platten, welche bis zu diesem Zeitpunkt nur einige Brüche aufgewiesen hatten,
vollends zerstört.
B.
Trotz dieses Vorfalls beauftragte die X.-AG die Y.-AG weiterhin als
Frachtführerin von Marmorplatten aus Italien. Da die X.-AG die aus diesen Trans-
porten aufgelaufenen Kosten jedoch nicht bezahlte, wurde sie von der Y.-AG be-
trieben und in der Folge verklagt. Im Entscheid des zuständigen Kreisgerichts
Gaster-See vom 28. Oktober 2005 wurde die X.-AG zur Bezahlung von Fr.
7'430.30 nebst Zins verpflichtet. Aus der Kurzbegründung des Urteils geht hervor,
dass die X.-AG insgesamt Fr. 7'126.60 des von der Y.-AG eingeforderten Betra-
ges von Fr. 7'492.90 anerkannte, jedoch gestützt auf den Vorfall vom August 2003
Verrechnungseinrede erhoben hatte. Diese wurde vom Kreisgericht Gaster-See
indessen als ungenügend substantiiert bezeichnet.
C.
Am 10. Juli 2006 meldete die X.-AG die vorliegende Streitsache beim
Kreispräsidenten Fünf Dörfer zur Vermittlung an. Gemäss Leitschein stellten die
Parteien an der Sühneverhandlung vom 17. August 2006 die folgenden Anträge:
Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in der Höhe
von Fr. 44'399.-zuzüglich Zins seit dem 7. August 2003 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
1. Abweisung der Klage.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft.
D.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete die X.-
AG die Streitsache dem Bezirksgericht Landquart, wobei sie an ihrem Rechtsbe-
gehren gemäss Leitschein festhielt. Zusätzlich beantragte sie die Einholung eines
Gutachtens bezüglich des fachgerechten Verladens von Marmorplatten sowie die
Befragung von C. als Zeugen. Die Y.-AG beantragte in ihrer Prozessantwort vom
24. Oktober 2006 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kostenund
Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin soweit darauf einzutreten sei. Als
Zeugen benannte sie D. und E..
3
E.
Mit Urteil vom 2. Mai 2007, mitgeteilt am 29. Mai 2007, erkannte das
Bezirksgericht Landquart wie folgt:
„1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer als
Vermittler in Höhe von Fr. 180.-sowie die Kosten des Bezirksgerichts
Landquart, bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr von
Fr. 2'100.--
einer Schreibgebühr von
Fr.
383.--
- den Barauslagen von
Fr.
117.--
einem Streitwertzuschlag von
Fr. 888.--
total somit
Fr. 3'488.--
werden der Klägerin auferlegt, welche der Beklagten zudem eine aus-
seramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 7'593.35 (gesetzliche
Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen hat.
3. (Mitteilung).“
F.
Gegen dieses Urteil liess die X.-AG am 19. Juni 2007 Beschwerde
an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, wobei sie die fol-
genden Anträge stellte:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. Mai 2007 sei vollum-
fänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
einen Betrag in der Höhe von Fr. 44'399.-zuzüglich 5% Zins seit dem
7. August 2003 zu leisten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Mit der Begründung, das vorinstanzliche Urteil stelle nicht nur einen Nicht-
eintretensentscheid, sondern auch ein Sachurteil dar, liess die X.-AG überdies
gleichentags Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
erklären, wobei sie dasselbe Rechtsbegehren wie in der Beschwerde stellte.
G.
Sowohl in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2007 wie auch in
der Berufungsantwort vom 5. September 2007 liess die Y.-AG die vollumfängliche
Abweisung des jeweiligen Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos-
tenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragen.
H.
Mit Datum vom 15. November 2007 teilte das Kantonsgericht von
Graubünden den Parteien das Urteil vom 12. November 2007 gestützt auf Art. 121
Abs. 2 ZPO im Dispositiv mit einer Kurzbegründung mit. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2007 liess die Berufungsklägerin fristgerecht eine vollständige,
schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheides beantragen.
4
Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im vorinstanzli-
chen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der angefoch-
tene Entscheid berufungsfähig ist. Das Bezirksgericht Landquart erkannte in Ziffer
1 des Dispositivs, die Klage werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen
Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-
teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichts-
ausschusses und des Bezirksgerichts. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist ab-
gesehen vom Fall der Beschwerde gegen Sachurteile der Einzelrichter und des
Bezirksgerichtsausschusses somit immer dann gegeben, wenn formelle, verfah-
rensrechtliche Fragen zur Diskussion stehen. So sind etwa verfahrensabschlies-
sende Prozessurteile, namentlich Nichteintretensentscheide wegen Fehlens einer
Prozessvoraussetzung, selbst in an sich berufungsfähigen Streitsachen aus-
schliesslich mit Beschwerde anfechtbar (PKG 1992 Nr. 4; PKG 1989 Nr. 16).
Demgegenüber kann die Berufung an das Kantonsgericht gemäss Art. 218 Abs. 1
ZPO gegen (Sach-)Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO ergriffen
werden. Die Frage, ob ein beschwerdefähiges Prozessurteil ein berufungsfä-
higes Sachurteil vorliegt, entscheidet sich dabei nicht nach der Bezeichnung des
Urteils nach dem Wortlaut des Dispositivs, sondern allein nach dessen Ge-
halt (BGE 115 II 187 E. 3b S. 191). Im vorliegenden Fall gelangte die Vorinstanz
zwar zum Ergebnis, es liege bereits eine abgeurteilte Sache vor, weshalb auf die
Klage nicht einzutreten sei, sie nahm aber dennoch zusätzlich eine materielle
Überprüfung der Klage vor und wies diese infolge eingetretener Verjährung ab.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich damit nicht um einen ausschliesslichen
Verfahrensentscheid; vielmehr ist es aufgrund der erfolgten materiellen Beurtei-
lung auch als Sachurteil zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher auch aus pro-
zessökonomischen Gründen, beide aufgeworfenen Fragen (Vorliegen einer res
iudicata, Verjährungseinrede) im Rahmen des Berufungsverfahrens zu behandeln.
2.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei eine
erwiesene Tatsache, dass die Klägerin im früheren Verfahren vor dem Kreisge-
richt Gaster-See als Beklagte dieselbe Forderung verrechnungsweise geltend ge-
macht hatte, welche sie im vorliegenden Verfahren eingeklagt habe. Nachdem die
5
eingeklagte Forderung somit bereits einmal gerichtlich beurteilt worden sei, könne
auf die Klage aufgrund der Bindungswirkung der res iudicata nicht eingetreten
werden. Demgegenüber macht die Berufungsklägerin geltend, die zu beurteilende
Forderung sei im Verfahren vor dem Kreisgericht Gaster-See lediglich verrech-
nungsweise geltend gemacht und die Verjährungseinrede verworfen worden,
weshalb keine materielle Rechtskraft angenommen werden könne. Überdies sei
im vorliegenden Verfahren eine Forderung von Fr. 44'000.-eingeklagt und im
Prozess vor dem Kreisgericht Gaster-See lediglich eine Forderung in der Höhe
von Fr. 7'492.90 geschützt worden. Die materielle Rechtskraft könne sich somit
auch nicht auf den gesamten nun geltend gemachten Forderungsbetrag beziehen.
a)
Materielle Rechtskraft ist die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere
Prozesse der durch die Rechtskraft betroffenen Person. Sie ist ein Mittel, wider-
sprechende Urteile über dieselbe Sache in verschiedenen Prozessen zu verhin-
dern. Das Urteil soll die Rechtslage im Einzelfall definitiv abklären. Es muss daher
in einem späteren Prozess über dieselbe Sache beachtet werden. Eine abgeurteil-
te Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beur-
teilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben
Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung un-
terbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge
allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die
Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den gel-
tend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur so-
weit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Die
Bindung des späteren Richters bezieht sich dabei allerdings nur auf die in der Ur-
teilsformel (Dispositiv) festgestellte Rechtsfolge, nicht aber auf die in den Ur-
teilserwägungen festgestellten Tatsachen und bedingenden Rechtsverhältnisse,
also nicht auf die Entscheidungsgründe, auch wenn sie logische Voraussetzungen
des Dispositivs bilden. Lediglich zur Feststellung der Identität einer Klage sind die
Entscheidungsgründe heranzuziehen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Fest-
stellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer ande-
ren Streitsache keine bindende Wirkung (BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 mit Hinwei-
sen; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 364 ff.; Vogel,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N. 71).
Die Vorinstanz erachtete die im vorliegenden Verfahren eingeklagte Forde-
rung und die vor dem Kreisgericht Gaster-See verrechnungsweise geltend ge-
macht Forderung als identisch. Dies ergebe sich zunächst aus der damaligen Kla-
geantwort vom 11. Mai 2005 sowie aus dem entsprechenden Entscheid des
6
Kreisgerichts Gaster-See. Ausserdem habe die Klägerin dies auch selber zuge-
standen, indem sie im Zusammenhang mit der Argumentation bezüglich Verjäh-
rungseinrede geltend machte, sie habe die Verjährung durch das damalige Vor-
bringen der Verrechnungseinrede unterbrochen. Nach der vorstehend beschrie-
benen Praxis muss sich die Gleichartigkeit der Forderungen aus dem Dispositiv
respektive den vorangehenden Urteilserwägungen ergeben. Ein Abstellen auf an-
dere im Verlaufe des Schriftenwechsels produzierte Aktenstücke gar auf
mündliche Aussagen ist für den Nachweis der Identität nicht ausreichend, zumal
die Rechtsschriften und Äusserungen nicht Bestandteil der gerichtlichen Erwä-
gungen bilden. Nur mittels Klageantwort und Hinweis auf allfällige Äusserungen
der Klägerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lässt sich der Nachweis
der Identität der beiden Forderungen nicht erbringen. Bleibt somit einzig der Ent-
scheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 28. Oktober 2005. Gemäss Ziffer 1 des
Dispositivs wurde die Beklagte X.-AG damals verpflichtet, der Y.-AG als Klägerin
Fr. 7'430.30 nebst 5% Zins seit dem 15. Juli 2004 zu bezahlen. Aus der angeführ-
ten Kurzbegründung lässt sich lediglich entnehmen, dass die Verrechnungseinre-
de ungenügend substantiiert wurde und diesbezüglich auch keine Beweise zur
Abnahme angeboten wurden. Weitere Erwägungen, welche Aufschluss über den
Sachverhalt der geltend gemachten Gegenforderung und deren Höhe geben
könnten, wurden zumindest schriftlich - nicht angestellt. Mit anderen Worten lässt
sich Identität der beiden Klagen somit weder aus dem Dispositiv des früheren Ur-
teils noch aus den vorangehenden Erwägungen feststellen. Ist der Nachweis nicht
erbracht, dass der streitige Anspruch bereits von einem Gericht rechtskräftig beur-
teilt worden ist, darf auch nicht von einer abgeurteilten Sache und damit von einer
Bindungswirkung der res iudicata ausgegangen werden.
b)
Nach herrschender Lehre kann die Gegenforderung, wurde die Ver-
rechnungseinrede verworfen, stets neu erhoben werden, wenn lediglich die Zuläs-
sigkeit die Wirksamkeit der Verrechnungserklärung verneint wurde (Schwan-
der, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft, Dissertation Zürich
2002, S. 32 f.; Zimmerli, Die Verrechnung im Zivilprozess und in der Schiedsge-
richtsbarkeit, Dissertation Basel 2002, S. 106). In der älteren Lehre ebenfalls ver-
treten wird die Auffassung, dass eine neuerliche Erhebung des Anspruchs auf
dem Klageweg aber auch dann noch möglich sein muss, wenn dessen Bestand im
Rahmen einer Verrechnungseinrede von einem früheren Gericht verneint wurde
(vgl. Guldener, a.a.O., S. 370; Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage 1996, § 26 N.
27 ff.). Begründet wird dies damit, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass
in seinem Forderungsprozess definitiv über die Gegenforderung des Beklagten
7
entschieden werde. Durch die separate Klage bezüglich der Gegenforderung kön-
ne er auch keinen Rechtsverlust erleiden, weil ihm ja seine eigene Forderung, so-
weit begründet, voll zugesprochen werde. Nur wenn sich die klägerische Forde-
rung als begründet erweist und die Verrechenbarkeit des zur Kompensation ge-
stellten Anspruchs gegeben ist, das Gericht sich mithin mit dem Begehren des
Beklagten materiell auseinandersetzen musste, erstreckt sich die materielle
Rechtskraft des Urteils auch auf die einredeweise erhobene Gegenforderung. Vor-
liegend gelangte das Kreisgericht Gaster-See zum Ergebnis, dass die vorgebrach-
te Verrechnungseinrede nicht ausreichend substantiiert sei und auch keine Bewei-
se zur Abnahme angeboten worden seien. Aus dieser kurzen Begründung lässt
sich nicht entnehmen, ob sich nicht klar bestimmen liess, was für eine Gegenfor-
derung der Hauptforderung entgegengehalten wurde, ob einzelne verrechnungs-
rechtliche Voraussetzungen ungenügend substantiiert nicht gegeben waren
aber ob der Bestand der Gegenforderung ungenügend substantiiert war. Mit
anderen Worten geht nicht hervor, ob das Kreisgericht eine umfassende materielle
Prüfung der zur Verrechnung angebotenen Forderung vorgenommen hatte
bereits eine formelle Prüfung zur Verwerfung der Verrechnungseinrede führte. Un-
ter diesen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits
ein rechtskräftiger Entscheid über die Gegenforderung ergangen war.
c)
Selbst unter der Annahme, die Rechtskraft erfasse auch die einre-
deweise erhobene Gegenforderung, wäre im vorliegenden Fall zu beachten, dass
eine Ausdehnung der Rechtskraft nur bis zum Betrag, der für die Tilgung des Kla-
genanspruch erforderlich ist, in Betracht kommt. Über den Bestand und den Un-
tergang durch Verrechnung kann somit nur bis zur Höhe der eingeklagten Forde-
rung endgültig entschieden werden. Der Differenzbetrag, um den die Gegenforde-
rung die Hauptforderung übersteigt, wird von der Rechtskraft nicht erfasst (vgl.
auch Guldener, a.a.O., S. 269; Schwander, a.a.O., S. 45). Dem Entscheid des
Kreisgerichts Gaster-See lässt sich entnehmen, dass es im damaligen Verfahren
um eine Forderung der Y.-AG in Höhe von Fr. 7'430.30 ging. Die heute von der X.-
AG geltend gemachte Forderung beträgt jedoch über Fr. 40'000.--. Selbst für den
Fall, dass die X.-AG denselben Anspruch bereits vor dem Kreisgericht Gaster-See
vorgebracht hätte und die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt gewesen
wären, hätte sich die Rechtskraft des Entscheides nur über die einredeweise er-
hobene Gegenforderung bis zum Betrag von Fr. 7'430.30 erstreckt. Der Anspruch
auf den verbleibenden Restbetrag, der im vorliegenden Fall somit mehr als Fr.
33'000.-beträgt, hätte somit ohnehin weiter bestanden.
8
d)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, die geltend gemachte Forderung sei bereits einmal von einem Gericht
in einem ordentlichen Prozess beurteilt worden, weshalb einer neuerlichen Prü-
fung die Bindewirkung der res iudicata entgegenstehe, aus verschiedenen Grün-
den nicht geschützt werden kann. Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten auf
die Klage der X.-AG eintreten müssen. Aus diesem Grund ist Ziffer 1 des ange-
fochtenen Urteils aufzuheben. Da die Vorinstanz jedoch trotz dieses Nichteintre-
tensentscheids im Sinne einer Doppelbegründung eine materielle Prüfung der
Klage vornahm, erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beur-
teilung. Vielmehr sind in einem weiteren Schritt die Überlegungen der Vorinstanz,
welche im Falle des Eintretens eine Abweisung der Klage zur Folge gehabt hätten,
zu prüfen.
3.
In ihrer materiellrechtlichen Eventualerwägung führte die Vorinstanz
aus, die eingeklagte Forderung der Klägerin sei bereits am 19. September 2004
verjährt. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des anwendbaren Übereinkommens über den Be-
förderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betrage die Ver-
jährungsfrist nur ein Jahr, wobei die Verjährungsfrist mit dem dreissigsten Tag
nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist begonnen habe. Eine schriftliche Reklama-
tion, welche den Eintritt der Verjährung gehemmt hätte, sei aber aktenkundig nicht
eingereicht worden. Auch für die Behauptung der Klägerin, sie habe die Verjäh-
rung mittels einer Betreibung unterbrochen, seien keine Beweise erbracht worden.
Was die geltend gemachte Verrechnungseinrede betreffe, so sei diese erst im
Jahre 2005 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Verjährung der Forde-
rung bereits eingetreten gewesen sei. Demzufolge sie die Klage abzuweisen. Die
Berufungsklägerin wendet demgegenüber ein, die Unterbrechung der Verjährung
sei ein erstes Mal durch die Einleitung der Betreibung im Mai 2004, also rund 9
Monate nach dem Verlust der Fracht erfolgt. Ein zweites Mal sei die Verjährung im
Rahmen des Verfahrens vor dem Kreisgericht Gaster-See unterbrochen worden
und habe erst nach dessen Entscheid am 28. Oktober 2005 wieder zu laufen be-
gonnen. Mit der Einreichung des Vermittlungsbegehrens im vorliegenden Verfah-
ren sei die Verjährung sogar ein drittes Mal unterbrochen worden. Hinzu komme,
dass gemäss Art. 32 CMR bei Vorsatz bei Verschulden die Verjährungsfrist
drei Jahre betrage. Aus dem eingeholten Gutachten gehe hervor, dass die totale
Beschädigung der Marmorplatten hätte vermieden werden können und die Beru-
fungsbeklagte somit offensichtlich ein Verschulden treffe. Die Verjährung sei damit
frühestens im August 2006 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung
durch das Vermittlungsbegehren bereits unterbrochen gewesen sei.
9
a)
Im vorliegenden Fall unbestritten ist zum einen, dass die Verjäh-
rungseinrede seitens der X.-AG in der Klageantwort vom 11. Mai 2005 ausdrück-
lich erhoben wurde und zum anderen, dass zur Beurteilung des Sachverhalts in
Bezug auf die Verjährung das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) zur Anwendung
gelangt. Uneinigkeit besteht jedoch zunächst darüber, ob eine einjährige eine
dreijährige Verjährungsfrist gilt. Gemäss Art. 32 Abs. 1 CMR verjähren Ansprüche
aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Bei
Vorsatz einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts
dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.
aa)
Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen
teilweisen Verlust und für Beschädigung des Transportgutes, sofern der Verlust
die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und
dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Mit ande-
ren Worten statuiert Art. 17 CMR eine verschuldensunabhängige Haftung des
Frachtführers für die genannten drei Haftungstatbestände. Eine Haftungsbefreiung
ist nur vorgesehen für Fälle, in welchen die Schadensentstehung auf Umständen
beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden deren Folgen er nicht abwenden
konnte sowie bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes (Abs. 2). Die
Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung des Frachtgutes be-
schränkt sich auf den Zeitraum zwischen Übernahme und Ablieferung der Güter
(sog. Obhutszeitraum). Voraussetzung einer Obhutshaftung ist immer ein Scha-
den am Frachtgut selbst. Dieser kann einerseits in einem vollständigen teil-
weisen Verlust, andererseits in einer teilweisen vollständigen Beschädigung
des Gutes bestehen. Der wirtschaftliche Totalverlust, das heisst eine völlige Ent-
wertung durch Substanzeingriff wird in der Schweiz als Untergang des Frachtgu-
tes qualifiziert, welcher dem Verlust gleichgestellt wird (vgl. Kobel, Die Haftungsri-
siken des in der Schweiz domizilierten Spediteurs für Beschädigung Verlust
des Speditionsgutes bei internationalen Strassentransporten, publiziert in: Risiko
und Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, Basel 2004, S. 34
ff.). Die Absätze 2 bis 5 des Art. 17 CMR statuieren verschiedene Haftungsaus-
schlüsse des Frachtführers. So ist der Frachtführer gemäss Art. 17 Abs. 2 CMR
von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung die Überschrei-
tung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine
nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch
besondere Mängel des Gutes durch Umstände verursacht worden ist, die der
Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Der
10
Beweis, dass der Schaden durch einen dieser bezeichneten Umstände verursacht
worden ist, obliegt dem Frachtführer (Art. 18 Abs. 1 CMR). Daneben nennt Art. 17
Abs. 4 CMR noch konkrete Umstände, mit welchen erfahrungsgemäss besondere
Gefahren für das Frachtgut verbunden sind, so beispielsweise Mängel in der Ver-
packung und Behandlung, Verladen, Verstauen Ausladen des Gutes durch
den Absender. Legt der Frachtführer dar, dass der Verlust die Beschädigung
des Gutes aus einer mehreren dieser besonderen Gefahren entstehen konn-
te, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist (Art. 18 Abs. 2 CMR).
Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht
nicht ausschliesslich aus dieser Gefahr entstanden ist.
ab)
Der Gutachter der TAG ICIB SERVICES gelangt in seinem Bericht
vom 5. Januar 2004 (KB act. 2) zum Ergebnis, dass das Herunterfallen der
Frachtstücke, in denen sich die Travertin-Tafeln befanden, auf ein nicht fachge-
rechtes Verladen der Ware zurückzuführen ist. Das zu transportierende Gut muss
so verladen werden, dass es durch normale beförderungsbedingte Einflüsse kei-
nen Schaden nimmt. Es ist unter anderem gegen Erschütterungen, Schwankun-
gen, Umfallen und Herabfallen im Rahmen eines normalbeziehungsweise ver-
tragsgerecht verlaufenden Transports zu sichern. Dazu gehört auch die Sicherung
gegen Notbremsung, plötzliche Ausweichmanöver, schlechte Strassenverhältnis-
se, Fliehkraft in Kurven, übliche Rangierstösse, nicht aber gegen Unfälle (Trans-
portrecht, 9-2002, S. 326). Das CMR regelt nicht, wer zur beförderungssicheren
Verladung des Transportguts verpflichtet ist, massgebend ist insoweit das ergän-
zend anwendbare nationale Recht (vgl. hierzu BGE 107 II 238 E. 2 S. 240). Da
weder die obligationenrechtlichen Bestimmungen zum Frachtvertrag (Art. 440-457
OR) noch die Bestimmungen über das Auftragsrecht (Art. 394 ff.) hierüber Auf-
schluss geben, ist aufgrund der konkreten Umstände und der Verkehrssitte zu
entscheiden. Aus dem vorstehend erwähnten Gutachten geht hervor, dass im
konkreten Fall der Absender, somit die F.-AG für die Verladung der Frachtgüter
zuständig war. So führte der Chauffeur der Berufungsbeklagten gemäss Gutach-
ten (S. 4) aus, die von der F.-AG verladenen Holzkisten mit den Travertin-Tafeln
seien nicht wie sonst üblich auf metallene A-Böcke, sondern vertikal aufgestellt
worden. Auch aus den Aussagen des Vertreters der F.-AG geht hervor, dass diese
für die beförderungssichere Verladung der Travertin-Platten verantwortlich war. Er
sagte aus (S. 7), dass alle Steinplattenlieferungen der F.-AG ausschliesslich auf
metallenen A-Böcken, die auf der Ladefläche des Sattelanhängers mittels mit Nä-
geln befestigten Holzblöcken gesichert seien, erfolgen würden. Dass die Verlade-
pflicht den Absender der Güter und nicht den Frachtführer trifft, entspricht im Übri-
11
gen auch der vorherrschenden Praxis in den Nachbarländern. So geht beispiels-
weise auf § 412 des deutschen Handelsgesetzbuches hervor, dass den Absender
die Pflicht trifft, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen
(verladen). Der Frachtführer hat indessen für die betriebssichere Verladung zu
sorgen, das heisst darauf zu achten, dass das Beförderungsmittel nach der Verla-
dung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der nach
den Umständen zu rechnen ist (Baumbach/Hopt, Kurzkommentar zum Handels-
gesetzbuch, München 2006, N. 1 und 2 zu § 412). Es kann somit festgehalten
werden, dass im vorliegenden Fall die F.-AG als Absenderin der Güter für die be-
förderungssichere Verladung der Travertin-Platten zuständig war.
ac)
Obwohl dies von der F.-AG bestritten wird, muss davon ausgegan-
gen werden, dass die Travertin-Tafeln nicht auf metallenen A-Blöcken, die mit
Holzblöcken auf der Ladefläche befestigt und mit Riemen festgeschnallt sind, ver-
laden wurden. Dies geht wie der Gutachter ausführt zum einen aus den Aussa-
gen des Chauffeurs und zum anderen aus den im Gutachten abgebildeten Foto-
aufnahmen hervor. Anhaltspunkte, welche zu einem gegenteiligen Beweisergebnis
führen würden, liegen keine vor. Eine solche Sicherung des Frachtguts wäre im
vorliegenden Fall gemäss Gutachter jedoch unerlässlich gewesen. Resultiert der
Schaden aus der unzulänglichen Verladung des Gutes und fiel die beförderungs-
sichere Verladung in den Zuständigkeitsbereich des Absenders, so findet bezüg-
lich der Haftung für den entstanden Schaden Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR Anwen-
dung. Diese Bestimmung besagt, dass der Frachtführer von seiner Haftung befreit
ist, wenn der Verlust die Beschädigung auf Gefahren im Zusammenhang mit
dem Verladen durch den Absender zurückzuführen ist. Wenn der Schaden tat-
sächlich aus dieser Gefahr entstehen konnte, so wird gemäss Art. 18 Abs. 2 CMR
vermutet, dass er auch daraus entstanden ist. Der Frachtführer muss also nur das
Vorliegen einer als Haftungsausschlussgrund nach Art. 17 Abs. 4 CMR behandel-
ten Gefahr sowie die Möglichkeit beweisen, dass diese nach den Umständen des
Falles den Schaden verursacht hat. Der Absender kann dann immer noch den
Gegenbeweis führen, dass die Gefahr für den Schaden nicht ursächlich war. Im
vorliegenden Fall steht aufgrund des von der Berufungsbeklagten eingereichten
Gutachtens fest, dass die mangelhafte Verladung der Travertin-Platten durch die
Absenderin für den Schaden ursächlich war und es damit zu einem Haftungsaus-
schluss der Berufungsbeklagten kommt. Mit dem Einwand, der Chauffeur habe an
einer Kreuzung scharf bremsen müssen, wodurch sich die Ladung verlagert habe
und auf die Ladefläche gestürzt sei, vermag die Berufungsklägerin den Gegenbe-
weis nicht zu erbringen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Absender für die
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beförderungssichere Verladung des Gutes zuständig, worunter auch die Siche-
rung gegen eine Notbremsung fällt. Selbst wenn sich die Ladung was vorliegend
jedoch nicht nachgewiesen ist aufgrund einer scharfen Bremsung verlagert hätte,
könnte die Berufungsklägerin daher noch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies
umso weniger, als der Chauffeur der Berufungsbeklagten den Vertreter der F.-AG
gemäss eigenen Angaben bereits vor der Abfahrt auf die ungenügende Sicherung
der Ladung aufmerksam machte. Den Beweis, dass der Auslöser für den Schaden
nicht aufgrund der unzureichenden Sicherung des Gutes eintrat, vermag die Beru-
fungsklägerin somit nicht zu erbringen. Zwar trifft es zu wie die Berufungsklägerin
auch geltend macht -, dass die heruntergefallenen Travertin-Tafeln durch den
Transport nur stellenweise beschädigt wurden und erst beim Umladen auf einen
anderen Sattelanhänger vollständig zerbröckelten. Jedoch steht nach dem Gesag-
ten fest, dass dieses Umladen erst dadurch erforderlich wurde, weil die Holzkisten
mit den zu transportierenden Travertin-Tafeln aufgrund der unzureichenden Siche-
rung durch den Absender teilweise heruntergefallen waren. Hinzu kommt, dass
gemäss Gutachter eine totale Beschädigung der Tafeln aufgrund ihrer extremen
Zerbrechlichkeit praktisch unvermeidbar war (Gutachten S. 9). Diese hätte nur
durch den Einsatz eines Laufkrans und spezieller Hebeseile, welche jedoch vor
Ort nicht vorhanden waren, vermieden werden können. Somit steht fest - und dies
wird im Gutachten bestätigt -, dass die Schadensursache auf die falsche und un-
zulängliche Verladung der Ware auf das Transportmittel zurückzuführen ist, wel-
che nicht in der Verantwortung der Berufungsbeklagten lag.
ad)
Liegt nach dem Gesagten kein Verschulden seitens der Berufungs-
beklagten vor, so verjähren Ansprüche aus einer dem CMR unterliegenden Beför-
derung nach Ablauf eines Jahres (Art. 32 Abs. 1 CMR). Die von der Berufungsklä-
gerin geltend gemachte dreijährige Verjährungsfrist findet somit auf den vorliegend
zu beurteilenden Fall keine Anwendung.
b)
Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b CMR beginnt die Verjährungsfrist bei
gänzlichem Verlust der Ladung mit dem dreissigsten Tag nach Ablauf der verein-
barten Lieferfrist, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem
sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Die Ver-
jährung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an
dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten
Belege zurücksendet. Der Beweis für den Empfang der Reklamation der
Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf
beruft. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben,
hemmen die Verjährung nicht (Art. 32 Abs. 2 CMR). Ungeschadet der Bestim-
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mungen des Abs. 2 gilt für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufe-
nen Gerichts. Dieses Recht gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung (Art. 32
Abs. 3 CMR). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die
Travertin-Platten gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten
Rechnung ab dem 20. August 2003 im betreffenden Hotel hätten eingebaut wer-
den sollen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spätestens der 20.
August 2003 der Liefertermin gewesen wäre, womit die Verjährung dreissig Tage
später, somit am 19. September 2003 zu laufen begonnen habe. Diese Ausfüh-
rungen sind von der Berufungsklägerin unbestritten geblieben, weshalb auch im
vorliegenden Berufungsverfahren darauf abgestellt werden kann. Die Berufungs-
klägerin macht nun aber geltend, die Verjährungsfrist sei mehrfach unterbrochen
worden und die eingeklagte Forderung daher noch nicht verjährt.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine die Verjährung unterbrechende schrift-
liche Reklamation gemäss Art. 32 Abs. 2 CMR seitens der Berufungsklägerin im
vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vo-
rinstanz im angefochtenen Urteil S. 9 zu verweisen. In Anwendung von Art. 32
Abs. 3 CMR ist somit zu prüfen, ob ein Unterbrechungsgrund nach schweizeri-
schem Recht, somit nach Art. 135 OR vorliegt. Die Berufungsklägerin bringt vor,
die Unterbrechung der Verjährung sei ein erstes Mal durch die Einleitung der Be-
treibung im Mai 2004 erfolgt. Als Beweismittel führte sie in ihrer Berufung vom 19.
Juni 2007 erstmalig einen Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2004 auf. Neben dem Um-
stand, dass dieser Zahlungsbefehl dem Kantonsgericht von Graubünden gar nicht
eingereicht wurde, ist anzumerken, dass dieser ohnehin nicht berücksichtigt wer-
den könnte, da es sich hierbei um ein neues Beweismittel handelt, welches im Be-
rufungsverfahren nicht zugelassen ist (Art. 226 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel
dafür, dass die eingeklagte Forderung mittels Einleitung einer Schuldbetreibung
unterbrochen wurde, liegen nicht vor. Es ist somit dem Ergebnis der Vorinstanz zu
folgen, wonach eine Betreibung nicht aktenkundig erfolgt ist und die Verjährungs-
frist aus diesem Grund nicht unterbrochen wurde. Des Weiteren macht die Beru-
fungsklägerin geltend, die Verjährung sei im Rahmen des Verfahrens vor dem
Kreisgericht Gaster-See unterbrochen worden und habe erst nach dessen Ent-
scheid am 28. Oktober 2005 wieder zu laufen begonnen. Wie aus den Akten her-
vorgeht, wurde die Verrechnungseinrede im Verfahren vor dem Kreisgericht Gas-
ter-See in der Klageantwort vom 11. Mai 2005 erhoben. Ausgehend davon, dass
die einjährige Verjährungsfrist wie vorstehend ausgeführt wurde am 19. Sep-
tember 2003 zu laufen begann, trat die Verjährung bereits am 19. September
2004 und damit vor Erhebung der Verrechnungseinrede ein. Mit anderen Worten
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erfolgte die Verrechnungseinrede zu einem Zeitpunkt, als die Forderung bereits
verjährt war. Gleiches gilt im Übrigen für das Vermittlungsbegehren für das vorlie-
gende Verfahren, welches die Berufungsklägerin am 10. Juli 2006 stellte. Auch
dieses erfolgte erst nach Eintreten der Verjährung und damit verspätet.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder eine die Verjährung
unterbrechende schriftliche Reklamation nach Art. 32 Abs. 2 CMR erfolgte, noch
vor Eintreten der Verjährung seitens der Berufungsklägerin ein Unterbrechungs-
grund nach Art. 135 OR gesetzt wurde, weshalb im vorliegenden Fall die einge-
klagte Forderung nach Ablauf eines Jahres am 19. September 2004 verjährte. Die
Klage der X.-AG ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Kostenspruch zu
belassen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs-
verfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies verpflichtet wird,
der Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Da-
bei erscheint der Betrag von Fr. 2'000.-einschliesslich Mehrwertsteuer als der
Schwierigkeit der Sache und dem zeitlichen Aufwand angemessen. Die X.-AG hat
die Y.-AG demnach ausseramtlich mit Fr. 2'000.-einschliesslich Mehrwertsteuer
zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziffer 1 des angefochte-
nen Urteils aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'756.-- (Gerichtsgebühr Fr.
3'500.--, Schreibgebühren Fr. 256.--) gehen zu Lasten der X.-AG.
3.
Die X.-AG wird verpflichtet, der Y.-AG für das Berufungsverfahren eine
ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-einschliesslich Mehrwert-
steuer zu bezahlen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts-
gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich,
innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise
einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren
Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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