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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-06-77: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und eine Geldstrafe von Fr. 300.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben. Zwei frühere Strafbefehle wurden widerrufen und die Geldstrafen vollzogen. Eine Landesverweisung wurde nicht angeordnet. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft unterlag in einigen Punkten, obsiegte jedoch bei anderen. Die Kosten wurden dem Beschuldigten zu drei Vierteln und der Gerichtskasse zu einem Viertel auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-77

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-06-77
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-06-77 vom 04.12.2006 (GR)
Datum:04.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nebenfolgen Ehescheidung
Schlagwörter : Unterhalt; Beruf; Unterhalts; Berufung; Urteil; Erwerbstätigkeit; Alter; Ehegatte; Scheidung; Bezirksgericht; Recht; Vorinstanz; Ehegatten; Hinterrhein; Kinder; Söhne; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Einkommen; Anträge; Kantonsgericht; Bezirksgerichts; Zeitpunkt; Grundbetrag
Rechtsnorm:Art. 112 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 152 ZGB ;Art. 219 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:115 II 6; 123 III 1; 126 III 353;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZF-06-77

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 04. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 77



(Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist mit Urteil des Bundesge-
richts vom 19.10.2007 abgewiesen worden.)

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Vital, Riesen-Bienz, Tomaschett und Hubert
Aktuarin Thöny
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi
Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 7. September 2006, mitgeteilt am
12. Oktober 2006, in Sachen des Beklagten und Berufungsklägers gegen Y., Klä-
gerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth
Blumer, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,
hat sich ergeben:



2


A.
X., geboren am 28. Dezember 1953 in A., und Y., geboren am 17. Juni
1951 in B., heirateten am 17. Januar 1975 in C. Aus dieser Ehe gingen die Kinder
D., geboren am 27. Oktober 1987, und E., geboren am 12. Juni 1989, hervor. Bis
zu ihrer Trennung lebte die Familie in F..
B.
Auf ein entsprechendes Gesuch hin erklärte der Bezirksgerichtsprä-
sident Hinterrhein als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 2. Juli 2003 die Partei-
en für berechtigt, ab dem 1. August 2003 getrennt zu leben. Das eheliche Haus in
F. wurde Y. zugewiesen und die beiden Söhne unter die alleinige Obhut der Mut-
ter gestellt. X. wurde sodann verpflichtet, an den Unterhalt der Söhne monatlich je
Fr. 800.-- und an den Unterhalt seiner Ehefrau Fr. 850.-zu bezahlen.
C.
Mit Schreiben vom 1. September 2003 beantragte X. die Anordnung
der Gütertrennung, welche mit Verfügung vom 23. September 2003 durch den
Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein auch angeordnet wurde. Da diesbezüglich
keine Einigung erzielt werden konnte, meldete Y. am 27. Januar 2004 beim Krei-
samt Domleschg eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinander-
setzung an. Nach gescheiterter Sühneverhandlung prosequierte Y. die Klage mit
Prozesseingabe vom 31. August 2004 an das Bezirksgericht Hinterrhein. Dieses
hiess die Klage nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Hauptverhandlung am
12. Oktober 2005 gut und verpflichtete Y. zur Zahlung von Fr. 37'122.50 aus Gü-
terrecht an X.. Im daraufhin von X. eingeleiteten Berufungsverfahren einigten sich
die Parteien darauf, dass der geschuldete Betrag mit dem noch zu bestimmenden
Guthaben aus der gegenseitigen hälftigen Aufteilung der Pensionskassengelder
verrechnet werden soll.
D.
Am 12. September 2005 meldete Y. eine Klage auf Scheidung der
Ehe und Regelung der Nebenfolgen beim Kreisamt Domleschg an. Mit Erklärung
vom 3./4. Oktober 2005 reichten sowohl Y. als auch X. ein Scheidungsbegehren
mit Anträgen zur Nebenfolgenregelung ein, woraufhin der Kreispräsident Domle-
schg die Sache gestützt auf Art. 112 ZGB an den Bezirksgerichtspräsidenten Hin-
terrhein überwies. Am 2. November 2005 wurden die Eheleute je einzeln sowie
gemeinsam durch den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein angehört. Beide
bestätigten ihren Scheidungswillen und erklärten sich mit der eingereichten Ne-
benfolgenregelung einverstanden. In Bezug auf den noch strittigen nachehelichen
Unterhalt für Y. unterbreitete X. einen neuen Einigungsvorschlag. Mit prozesslei-
tender Verfügung vom 3. November 2005 setzte der Bezirksgerichtspräsident Hin-



3


terrhein Y. eine Frist an, um zu diesem Vorschlag Stellung zu beziehen ihre
Anträge im Sinne von Art. 5b EGzZGB einzureichen.
E.
Am 1. Dezember 2005 liess Y. folgende Anträge stellen:
„1. Die zwischen den Ehegatten abgeschlossene Teileinigung vom 03./04.
Oktober 2005 sei zu genehmigen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau fol-
gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 850.-bis zum 30. Juni 2007
Fr. 1'800.-ab Juli 2007 bis zum Erreichen des AHV-Alters der
Beklagten.
3.
Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“
In seiner Prozessantwort vom 23. Dezember 2005 liess X. das folgende
Rechtsbegehren stellen:
„1. Die unter den Ehegatten verabredete Teileinigung vom 3./4. Oktober
2005 sei gerichtlich zu genehmigen.
2.
Von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts sei abzusehen.
Eventualiter
Es sei bis Ende Juli 2007 eine befristete Übergangsrente von CHF
400.-pro Monat als nachehelicher Unterhalt festzusetzen. Diese sei
allenfalls gerichtsüblich zu indexieren.

3.
Im Falle der gerichtlichen Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts
sei eine Konkubinatsklausel gerichtlich zu verfügen, wonach der mo-
natliche Unterhalt ersatzlos dahin fällt, wenn die Klägerin mehr als 12
Monate in einem eheähnlichen Verhältnis lebt.

4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Ent-
schädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtli-
che Entschädigung zulasten der Klägerin.“

In ihrer Replik vom 23. Januar 2006 hielt Y. an ihren Rechtsbegehren fest
und beantragte die Abweisung der Begehren des Ehemannes. Auch X. hielt in
seiner Duplik vom 3. März 2006 an seinen Anträgen fest. Am 27. März 2006 reich-
te die Ehefrau hierzu eine Stellungnahme ein.
F.
Nachdem sowohl Y. als auch X. ihren Scheidungswillen schriftlich
bestätigt hatten, erklärte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein den Schriften-
wechsel mit Beweisverfügung vom 4. April 2006 für geschlossen und verpflichtete
die Parteien zur Edition verschiedener Unterlagen. Ausserdem wurde die Durch-
führung eines Augenscheins im Einfamilienhaus in F. verfügt.



4


G.
Am 7. September 2006 fand der Augenschein und im Anschluss da-
ran die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein statt. Beide Parteien
hielten an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 7. September 2006, mitgeteilt am 12.
Oktober 2006, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein:
„1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2.a) Der gemeinsame Sohn E., geboren am 12. Juni 1989, wird unter die
gemeinsame Sorge der Eltern gestellt.

In Berücksichtigung des Alters von E. wird die Regelung der Kontakte
zwischen ihm und dem Vater den Parteien, unter Mitberücksichtigung
der Interessen von E., überlassen.

b) X. ist verpflichtet, Y. an den Unterhalt des Sohnes E. einen monatli-
chen, jeweils im Voraus zahlbaren und auf den Ersten fälligen Beitrag
von CHF 800.00 zuzüglich gesetzliche vertragliche Kinderzula-
gen zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.
3. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. folgende, monatliche, je-
weils im Voraus zahlbare und auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:

bis zum 31. Juli 2007:
CHF 850.00
ab dem 1. August 2007 bis zum
Erreichen des AHV-Alters
der Klägerin:

CHF 1'750.00

Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes
der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Zeitpunkt
des Scheidungsurteils von 100.5 Punkten (August 2006) (Basis De-
zember 2005=100 Punkte). Sie sind jeweils per 1. Januar, erstmals am
1. Januar 2007, anhand des vorangehenden Novemberindexes des
Landesindexes der Konsumentenpreise der eingetretenen Verände-
rung der Lebenskosten gemäss nachstehender Formel anzupassen:


Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

alter
Index
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die güterrechtliche Ausei-
nandersetzung erfolgt ist.
5. Die Kantonale Pensionskasse Graubünden, Daleustrasse 30, 7000 I.,
wird angewiesen, vom Konto von X. den Betrag von CHF 149'606.95
auf das Konto von Y. bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kanto-
nalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, (Perso-
nalvorsorge-Vertrag Nr. 1301.V.0.48913) zu überweisen.

6. Die Kosten des Kreisamtes Domleschg von CHF 150.00 sowie die
Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus
Gerichtsgebühren CHF
6'562.30
Schreibgebühren
CHF 780.00
Barauslagen
CHF 617.70
Total CHF
7'960.00



5



gehen zu 2/3 zu Lasten des Beklagten und zu 1/3 zu Lasten der Klä-
gerin.


Der Beklagte hat die Klägerin überdies mit CHF 3'592.55 ausseramt-
lich zu entschädigen.

7. (Mitteilung).“
H.
Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 zu-
handen des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung erheben, wobei er die
folgenden Anträge stellte:
„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 7. Sep-
tember 2006, mitgeteilt am 12. Oktober 2006, sei in Bezug auf Disposi-
tiv Ziffern 3 und 6 aufzuheben.

2.
Von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts sei abzusehen.
Eventualiter
Es sei bis Ende Juli 2007 eine befristete Übergangsrente von CHF
400.-pro Monat als nachehelicher Unterhalt festzusetzen. Diese sei
allenfalls gerichtsüblich zu indexieren.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten
des Beklagten.“
I.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2006
waren die beiden Rechtsvertreter Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer und
Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill sowie die Parteien anwesend. X. liess seine
schriftlichen Berufungsanträge bestätigen. Y. liess die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragen. Zudem sei der Berufungskläger zur Bezahlung eines mo-
natlichen Unterhalts von Fr. 850.-bis zum 30. Juni 2007 und von Fr. 1'750.-ab
Juli 2007 zu verpflichten. Beide Rechtsvertreter gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1
lit. b OG eine schriftliche Ausführung ihrer Vorträge zu den Akten.
Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen im angefochte-
nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitig-
keiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-ist Berufung gegeben (Art. 218
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen
Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat



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die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der
Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten
(Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Berufung auf die
vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a
OG kann festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens
Fr. 8'000.-gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit
des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereich-
te Berufung ist daher einzutreten.
2.
In seinem Urteil vom 7. September 2006 sprach des Bezirksgericht
Hinterrhein Y. bis zum 31. Juli 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
850.-sowie bis zum Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Alters einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'750.-zu. X. bestreitet das Bestehen einer Unterhalts-
pflicht, da Y. ihre Erwerbstätigkeit ausweiten könne und zudem noch anderweitige
Einkommenszweige wie die Töpferei, die Beiträge der Söhne, der Erlös aus der
Vermietung des Studios und weitere Vermögenserträge habe. Sie generiere ein
Einkommen von mindestens Fr. 6'000.--, womit sie durchaus in der Lage sei, für
sich selbst aufzukommen. Sodann sei die Altervorsorge mehr als durchschnittlich
und damit genügend abgedeckt.
a)
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Un-
terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen,
so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1
ZGB). Bei der neurechtlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts handelt es
sich in Abkehr vom Verschuldensprinzip nicht um einen Schadenersatz. Es geht
aber auch nicht um die Vermeidung von Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 aZGB,
denn ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB kann unabhängig von drohender
Bedürftigkeit angeordnet werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 2 zu Art. 125
ZGB). Ziel des nachehelichen Unterhalts ist vielmehr der Ausgleich ehebedingter
wirtschaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Beim Ent-
scheid über die Höhe und Dauer des Beitrages zählt Art. 125 Abs. 2 ZGB in Ziff. 1
bis 8 verschiedene Kriterien für die Bemessung beziehungsweise für das Beste-
hen Nichtbestehen einer Rente auf, namentlich die Aufgabenteilung in der
Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung, das Alter und die Gesundheit der
Ehegatten, das Einkommen und Vermögen, die Betreuung der Kinder, die berufli-
che Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Auf-
wand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die



7


Anwartschaften aus AHV und beruflicher privater Vorsorge. Aus dem Geset-
zeswortlaut geht klar hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessender Natur
ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichti-
gen sind (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Es bestimmen
letztlich die Umstände des Einzelfalles, was unter dem gebührenden Unterhalt
unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist. Dieser be-
inhaltet auch nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da
mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden sind, die eine
Einschränkung in der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach sich ziehen. Aus dem
mit dem nachehelichen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter
wirtschaftlicher Nachteile ist andererseits zu schliessen, dass insbesondere bei
einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich
beibehalten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April
2001, S. 6). In diesem Sinn bildet die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte,
zuletzt gelebte Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts (Ur-
teil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.b;
Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 125 ZGB mit Hinweis auf die Botschaft
zum neuen Scheidungsrecht in BBl 1996 I 1ff., Ziff. 233.52, S. 116; Hausheer, Der
Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Hausheer, Vom alten zum
neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 148).
b) Eine
Unterhaltsverpflichtung
fällt nur insoweit in Betracht, als
dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Der
Umfang dieser Garantie richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzmi-
nimum im Sinne von Art. 93 SchKG. Dabei wird trotz des darin enthaltenen Er-
messens regelmässig auf die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungsund
Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt, welche von 20 Kantonen unverän-
dert als Richtlinien übernommen wurden (vgl. dazu Vonder Mühll, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 22 ff.
zu Art. 93 SchKG). Diese Empfehlungen wurden der Teuerung angepasst und
vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17.
Januar 2001 per 1. März 2001 übernommen. Nur dann, wenn genügend finanziel-
le Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Notbedarf um die ordentliche Steuerlast
und um gewisse Versicherungsbeiträge zum sogenannten familienrechtlichen
Existenzminimum zu erweitern (BGE 126 III 353 E. 1.a/aa s. 356). Eine nochmali-
ge Erhöhung um 20% ist nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hinge-
gen nicht vorzunehmen (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom



8


30. Oktober 2000 E. 5.c; ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkraft-
treten des revidierten Scheidungsrechts ihren Grund in einer gesetzespolitisch
gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 123 III 1 E.
3.b/bb S. 5). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiede-
nen Ehegatten lässt sich nun aber nach dem vorhin erwähnten Willen des Ge-
setzgebers nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch
Baumann, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N
33 zu Art. 125 ZGB; a.M. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 74 zu Art. 125 ZGB, die
sich für einen Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag aussprechen).
c)
Diesen verschiedenen, die Rente bestimmenden Faktoren wird am
ehesten mit der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach der sogenannten konkre-
ten Berechnungsmethode Rechnung getragen. Nach dieser Methode werden die
Einkommen der Ehegatten ihrem minimalen Grundbedarf nach Auflösung des
gemeinsamen Haushaltes gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag
ein Überschuss. Verbleibt danach ein Überschuss, so ist dieser grundsätzlich
hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von diesem Verteilungs-
schlüssel sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und
deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt
(Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 75-78 zu Art. 125 ZGB). Aus-
gangspunkt ist somit einerseits die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegat-
ten, andererseits ihr jeweiliger Bedarf. Selbstredend sind bei der Bemessung der
Unterhaltsverpflichtung jene Verhältnisse massgebend, die für die Zukunft mit Si-
cherheit mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sind.
3.
X. arbeitet bereits seit mehreren Jahren als IC-Techniker II bei der
G.. Den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass
er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'378.-erzielt. Dies wird von ihm
auch anerkannt. Im vorliegenden Fall umstritten ist hingegen die Leistungsfähig-
keit von Y.. Sie arbeitete während der Ehe nicht auf ihrem erlernten Beruf als Apo-
thekenhelferin, sondern betrieb ihre eigene Töpferei. Nur nach der Geburt der
Kinder und für die Betreuungszeit bis etwa zu deren 5. Altersjahr verzichtete sie
auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ab dem Jahr 1995 nahm sie eine Tätig-
keit als Betreuerin im H. in I. auf, welche sie nach und nach auf 60% ausbaute.
Damit erzielt sie im jetzigen Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr.
3'056.--. Der Berufungskläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es wäre
der Berufungsbeklagten durchaus zumutbar und möglich, ihre jetzige Erwerbstä-
tigkeit auf mindestens 80% auszubauen. Dies insbesondere unter dem Aspekt,



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dass der Pflicht zur Eigenversorgung im geltenden Recht eine bedeutende Rolle
zukomme.
a)
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt davon abhängig, dass einem Ehegatten nicht zumutbar ist, für den ihm
gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge
selbst aufzukommen. Die genannte Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des
sogenannten „clean break“ unter der (nachehelichen) Solidarität: Einerseits hat
jeder Ehegatte soweit immer möglich für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, und
andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeträgen an den anderen
verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaft-
liche Selbstständigkeit erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom
19. April 2001 E. 3a). Dabei ist jedoch zwischen der Zumutbarkeit und der Mög-
lichkeit der Aufnahme Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu unterscheiden.
Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit massgeblichen
Kriterien können sich hierbei mit denjenigen für den Entscheid über die tatsächli-
che Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit überschneiden (Urteil des Bundesge-
richts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.2). Ob und in welchem Ausmass die
Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den in
Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien. Wesentlich ist
zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbar-
te Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und
das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben erschweren verhindern können. Der Wiedereinstieg in
das Erwerbsleben die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können sodann
durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie
Gesundheitszustand, Ausbildung etc. aufgrund objektiver Umstände wie der
Arbeitsmarktlage beeinträchtigt ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesge-
richts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1).
aa)
Im vorliegenden Fall hat die Ehe der Parteien bis zur tatsächlichen
Trennung im August 2003 rund 28 ½ Jahre gedauert. Im Zeitpunkt der Eheschei-
dung war Y. 55-jährig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass die
vom Bundesgericht aufgestellte (widerlegbare) Richtigkeitsvermutung, wonach
dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat,
die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zumutbar ist, wenn er im Zeit-
punkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), auf den vorliegenden Fall keine An-



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wendung findet. Wie bereits ausgeführt wurde, ist Y. während der Ehe zunächst
während rund neun Jahren, wenn auch nicht in ihrem erlernten Beruf, einer Er-
werbstätigkeit als Keramikerin nachgegangen und ist seither als Betreuerin im H.
in I. tätig. Sie hat somit während der Ehe nicht gänzlich auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet. Bezogen auf die gesamte Ehedauer war sie somit fortgesetzt beruflich
tätig. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat sie daher bei objektiver Betrach-
tungsweise unter diesen Umständen als Zuverdienerin und nicht als Hausgatte zu
gelten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E.
3b). Trotz langer Ehedauer und trotz ihres Alters ist es ihr deshalb im Grundsatz
zumutbar, ihre Nebenerwerbstätigkeit weiterzuführen und allenfalls auszubauen.
ab)
Was den Umfang der Erwerbstätigkeit betrifft, so geht die bundesge-
richtliche Rechtsprechung dahin, dass dem kinderbetreuenden Ehegatten eine
Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das
16. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 9 f.) Der Grundsatz kann
Ausnahmen rechtfertigen, zum einen wenn mehrere Kinder zu betreuen sind und
zum anderen, wenn ein Kind wegen einer Behinderung, einer chronischen Krank-
heit aus anderen Gründen einer besonderen Betreuung bedarf. Wie aus den
Akten hervorgeht, ist der ältere Sohn D. bereits volljährig und absolviert eine Lehre
zum Elektromonteur, welche noch bis Sommer 2007 dauert. Der jüngere Sohn E.
ist 17-jährig und befindet sich seit Juli 2005 ebenfalls in einer Lehre zum Automa-
tiker. Die beiden Söhne sind so zumindest tagsüber ausser Haus, weshalb bei Y.
nicht von einem besonderen Betreuungsaufwand auszugehen ist. Ein weiteres
Kriterium bei der Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit ist das Vertrauen
in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung. Eine Ehe
kann Vertrauenspositionen schaffen, die auch nach der Scheidung nicht ent-
täuscht werden dürfen. Ist das Vertrauen im Grundsatz berechtigt und sind gute
wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, kann es als unzumutbar erscheinen, dass
der Ehegatte, der während der Ehe nicht nur teilzeitlich erwerbstätig war, im
fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen massiv aus-
bauen muss. Im vorliegenden Fall muss zwar von einer lebensprägenden Ehe
ausgegangen werden, jedoch sind die finanziellen Verhältnisse nicht derart güns-
tig, als Y. auf die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verzichten könnte. Nach dem
Gesagten ist ihr aufgrund der Umstände, dass sie bereits im jetzigen Zeitpunkt
einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% nachgeht, sie keine nennenswerten
gesundheitlichen Probleme hat und die Kinder keiner speziellen Betreuung mehr
bedürfen, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 75% grundsätzlich zumutbar.
Dies entspricht auch der Praxis des Bundesgerichts, welches in ähnlich gelagerten



11


Fällen von Zuverdienerehen bereits mehrfach bestätigt hat, dass rund fünfzigjähri-
gen Frauen nach langer Ehedauer und nach Wegfall der Kinderbetreuungspflich-
ten ein hypothetisches Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70-
75% angerechnet wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom
19. April 2001 E. 3d und 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.1).
ac)
Die Wiederaufnahme die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit
muss wie bereits dargelegt wurde jedoch nicht nur zumutbar, sondern überdies
auch noch möglich sein. Dabei sind neben den persönlichen Faktoren auch die
Schwierigkeiten der Wirtschaftslage zu berücksichtigen. Unbestritten ist, dass Y.
nicht in ihren erlernten Beruf als Apothekenhelferin zurückkehren kann. Der Be-
rufsunterbruch war wie die Vorinstanz zu Recht ausführte zu lang, die Berufser-
fahrung zu gering und die Entwicklung auf diesem Tätigkeitsgebiet zu bedeutend,
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, Y. werde in naher Zukunft eine
Stelle als Apothekenhelferin finden.
Auch mit einer Rückkehr in ihre während der Ehe ausgeübte Tätigkeit als
Keramikerin würde sie entgegen den Behauptungen von X. ihr monatliches Netto-
einkommen wohl kaum erhöhen. Die Vorinstanz stellte nämlich anlässlich des Au-
genscheins vom 7. September 2006 im Haus von Y. in F. fest, dass die frühere
Töpferei zur Zeit als Zimmer für den älteren Sohn dient und auch entsprechend
eingerichtet ist. Die notwendige Infrastruktur sei nicht mehr vorhanden und vom
Werkstattmaterial seien gemäss Aussagen von Y. nur noch eine Drehscheibe, ein
älterer, rostiger Brennofen und eine Werkbank vorhanden. Die Vorinstanz hat da-
her zu Recht angenommen, dass unter Berücksichtigung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag auf diesem Erwerbszweig mit einem
Arbeitsumfang von 20-40% kein ausreichendes Zusatzeinkommen erzielt werden
könne.
Aus den Akten geht nicht hervor, ob eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
auf 75% beim jetzigen Arbeitgeber, dem H. in I., möglich ist. Anlässlich der Haupt-
verhandlung vom 7. September 2006 vor dem Bezirksgericht Hinterrhein machte
Y. geltend, eine Aufstockung ihres damaligen Arbeitspensums von 50% sei nicht
möglich (vgl. act. VI/1). Entgegen ihren eigenen Ausführungen konnte sie dennoch
kurze Zeit später ihr Arbeitspensum bei demselben Arbeitgeber auf 60% ausdeh-
nen. Dieser Umstand lässt Zweifel daran aufkommen, dass auch im jetzigen Zeit-
punkt wie Y. vorbringt eine neuerliche Erweiterung des Arbeitsumfangs ausge-
schlossen sein soll. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche sei-



12


tens des Arbeitgebers nicht durchführbar sein könnte. Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit beim jetzigen
Arbeitgeber von Vornherein ausser Betracht fällt, zumal der Nachweis dafür nicht
erbracht wurde. Für den Fall, dass eine solche Aufstockung dennoch ausgeschos-
sen ist, bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein Wechsel der Arbeitsstelle in Betracht kä-
me. X. reichte zahlreiche Stelleninserate ein, auf welche sich Y. seiner Ansicht
nach hätte bewerben können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige dieser
Stellen wie beispielsweise als Physiotherapeutin von Vornherein ausser Betracht
fallen, weil Y. die hierfür erforderliche Berufsausbildung fehlt. Ebenfalls nicht zu
berücksichtigen sind Stellen im Bereich der Gastronomie, Reinigung und des Ver-
kaufs. Selbst bei einem Arbeitspensum von 75% würde die Berufungsbeklagte bei
solchen Tätigkeiten im Vergleich zu ihrem jetzigen Erwerbseinkommen von Fr.
3'056.-bei einem Beschäftigungsgrad von 60% keine finanzielle Verbesserung
erreichen. Eine derartige Anstellung als Nebenbeschäftigung im Umfang von rund
15% dürfte zum einen schwierig zu handhaben sein, da eine genaue Koordination
mit den Einsatzplänen des Wohnheims erforderlich wäre und zum anderen ledig-
lich eine geringfügige finanzielle Verbesserung einbringen würde. Bleiben somit
noch die Stellen im Bereich Pflege, insbesondere als Betreuerin in einem Wohn-
heim. Aus den eingereichten Stelleninseraten geht hervor, dass je nach Einsatzort
(Wohngruppe Werkstatt) unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. So
steht für eine Betreuung in der Werkstatt die kreative Erfahrung im Vordergrund,
während für die Betreuung in einer Wohngruppe mehrheitlich eine spezifische
Ausbildung (in der Regel heiloder sozialpädagogischer Art) verlangt wird. Eine
solche hat Y. bis anhin nicht absolviert. Gemäss eigenen Aussagen arbeitet sie
mehrheitlich (40% ihres Arbeitspensums) in der Werkstatt des Wohnheims und
übernimmt nur zu rund 20% Betreuungsaufgaben in der Wohngruppe. Jedoch wird
in ihrem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2004 ausdrücklich erwähnt, dass sie
nicht den Arbeitsund Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes unterstehe, da
sie eine sozialpädagogische beziehungsweise eine gleichwertige Ausund Wei-
terbildung nachweise. Damit dürfte sie auch für eine Stelle (ausschliesslich) als
Betreuerin in einer Wohngruppe die erforderlichen Qualifikationen aufweisen. Da
sie auf diesem Gebiet zudem bereits über eine langjährige Berufserfahrung ver-
fügt, immerhin arbeitet sie bereits seit mehr als 11 Jahren im H., erscheinen die
Chancen auf eine entsprechende Einstellung mit einem Arbeitspensum von 75%
als durchaus realistisch. Mit anderen Worten ist es Y. zuzumuten und es dürfte ihr
auch möglich sein, ihre Erwerbstätigkeit auf 75% auszudehnen, sei es bei ihrem
jetzigen Arbeitgeber sei es in einem anderen Wohnheim als Betreuerin. Aus-
gehend von ihrem jetzigen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3057.-bei ei-



13


nem Beschäftigungsgrad von 60% ist ihr damit bei einem Beschäftigungsgrad von
75% ein monatlicher Nettoverdienst von Fr. 3'821.-anzurechnen.
4.a) In Bezug auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse von Y.
macht X. überdies geltend, es seien ihr hypothetische Einkünfte für das Studio im
Untergeschoss des Wohnhauses in F. anzurechnen. Die Entscheidung, dieses
Studio familienintern zu nutzen und dem älteren Sohn D. zur Verfügung zu stellen,
dürfe nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Vorinstanz hielt in diesem
Zusammenhang fest, dass die Vermietung dieses Zimmers als Einliegerwohnung
als nicht zumutbar erscheine, da zu diesem Zweck verschiedene grössere Um-
bauten (Küchenund Badeinbau, Einbau einer abschliessbaren Eingangstüre)
vorgenommen werden müssten, was schätzungsweise einige Zehntausend Fran-
ken kosten würde. Angesichts des Umstandes, dass Y. über keine flüssigen Mittel
verfüge, erscheine die Auferlegung einer solchen Pflicht respektive die Anrech-
nung eines entsprechenden Mietertrages als nicht gerechtfertigt. Dieser Auffas-
sung ist vollumfänglich zu folgen. Wie die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins
vom 7. September 2006 feststellte, sind nicht einmal Wasseranschlüsse im fragli-
chen Raum, sondern lediglich im Raum nebenan vorhanden. Zudem gelange man
von diesem Zimmer aus durch eine Balkontüre in den talseitigen Gartenbereich
des Hauses, wobei diese Türe von aussen nicht verriegelbar sei. Es wird seitens
von X. nicht geltend gemacht, weshalb die genannten Feststellungen der Vo-
rinstanz nicht zutreffend sein sollen. Selbst unter der Annahme, dass ein entspre-
chender Ausbau (finanziell) möglich wäre, würde sich eine Weitervermietung mög-
licherweise als schwierig gestalten, da F. verkehrstechnisch nicht sehr günstig
gelegen ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinsertrags fällt damit aus-
ser Betracht.
b)
Des Weiteren bringt X. vor, es sei unverständlich, dass der Beru-
fungsbeklagten kein monatlicher Beitrag an Kost und Logis der Söhne angerech-
net werde. Dabei verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz bei Y. lediglich einen
Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (alleinstehende Person) und nicht von Fr. 1'250.--
(alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten) eingesetzt hat und zudem auf
die Anrechnung des Grundbetrags für den noch nicht volljährigen Sohn E. von Fr.
500.-verzichtete. Zur Begründung führte sie aus, dass sich dieses Vorgehen
deswegen rechtfertige, weil sich beide Söhne in der Lehre befinden würden und
daher einen angemessenen Anteil ihres Lohnes an die Auslagen für Kost und Lo-
gis sowohl bei der Mutter wie auch beim Vater abgeben könnten. Mit diesem be-
reinigten Grundbetrag wird dem Umstand, dass eine Kostenbeteiligung der beiden



14


Söhne im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durchaus als zumutbar er-
scheint, ausreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesge-
richts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.6). Eine zusätzliche Anrechnung von
Fr. 1'400.--, wie es X. fordert, erscheint unter den konkreten Umständen als über-
setzt.
c)
Ebenfalls im Zusammenhang mit dem der Berufungsbeklagten anre-
chenbaren Einkommen macht X. geltend, er halte trotz der anderslautender Auf-
fassung der Vorinstanz an seiner Argumentation fest, wonach Y. monatlich Fr.
200.-aus Erbschaft anzurechnen seien. Sie sei Mitglied einer Erbengemein-
schaft, woraus eine Einkommensmöglichkeit resultiere. Aus dem sich bei den Ak-
ten befindlichen Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 27. Sep-
tember 1996 geht hervor, dass der Vater von Y. seinen fünf Kindern ein Einfamili-
enhaus zu Eigentum übertragen hat, diese ihm und seiner Frau jedoch gleichzeitig
ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht in dieser Liegenschaft einge-
räumt haben. Mit anderen Worten besitzen die Kinder und damit auch Y. lediglich
das blosse Eigentum an diesem Grundstück. Entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagten daraus einen
Gewinn erwirtschaften könnte, zumal eine Erbteilung bis anhin noch nicht erfolgte.
Da praxisgemäss auch allfällige Erbaussichten nicht berücksichtigt werden können
(vgl. hierzu Schwenzer, FamKomm, Bern 2005, N. 57 zu Art. 125), fällt eine An-
rechnung eines Gewinns aus Erbschaft im vorliegenden Fall ausser Betracht.
d)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Y. neben einem monatli-
chen Nettoverdienst von Fr. 3'821.-keine weiteren Einkünfte angerechnet werden
können.
5.
Den genannten anrechenbaren Einkünften von Fr. 7'378.-von X.
und Fr. 3'821.-von Y. ist ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird
bestimmt, indem zum Grundbetrag gemäss Richtlinien der Betreibungsund Kon-
kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimums die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für
notwendige Versicherungen und Steuern addiert werden. Die Vorinstanz hat X.
einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-für eine alleinstehende Person ohne Unterstüt-
zungspflichten angerechnet. Sodann wurde ein Liegenschaftsaufwand von insge-
samt Fr. 1'200.-ermittelt, der sich aus den Hypothekarzinsen von Fr. 600.-- und
den Nebenund Unterhaltskosten respektive StWEG-Beiträgen von Fr. 600.-zu-
sammensetzt. Des Weiteren hinzugezählt wurden Krankenkassenprämien in Höhe



15


von monatlich Fr. 261.--, die Prämien für die Hausratund Haftpflichtversicherung
von Fr. 60.-sowie der Betrag von Fr. 100.-- (somit Fr. 50.-pro Wochenende) für
die Ausübung des Besuchsrechts von E.. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Un-
terhaltsbeiträge an die beiden Söhne in Höhe von insgesamt Fr. 1'600.--, wobei
hier anzumerken ist, dass der ältere Sohn D. im Sommer 2007 seine Erstausbil-
dung abschliesst und die finanzielle Unterstützung durch X. somit ab 1. August
2007 wegfällt. Die Berufsauslagen wurden pauschal auf Fr. 500.-festgelegt. Die
Steuerbelastung wurde auf rund Fr. 700.-pro Monat geschätzt.
Bei Y. hat die Vorinstanz folgende Beträge berücksichtigt: Als Grundbetrag
wurden ihr wie bereits ausgeführt wurde lediglich Fr. 1'100.-für eine alleinste-
hende Person ohne Unterstützungspflichten angerechnet, weil sich ihre beiden
Söhne mit ihrem Lehrlingslohn an den Auslagen für Kost und Logis beteiligen
können. Die Wohnkosten wurden ebenfalls auf Fr. 1'200.-festgelegt, zumal sich
die Hypothekarzinsen auch hier auf monatlich Fr. 600.-belaufen und mit Neben-
und Unterhaltskosten von Fr. 600.-gerechnet werden muss. Die Prämie für die
Krankenkasse beträgt Fr. 296.-- und die Prämien für Hausratund Haftpflichtversi-
cherung wurden wie bei X. mit Fr. 60.-veranschlagt. Auch bei Y. wurden die Be-
rufsauslagen pauschal auf Fr. 500.-festgelegt. Die Steuerbelastung wurde auf
monatlich Fr. 350.-geschätzt. Für die berufliche Vorsorge wurde ihr ein Betrag
von Fr. 360.-eingesetzt. Diesbezüglich ist jedoch anzuführen, dass sie noch wei-
tere neun Jahre Erwerbstätigkeit vor sich hat, sie zudem hälftig an dem während
der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben beteiligt wird und ihr überdies wie
sich in den nachstehenden Erwägungen noch zeigen wird ein verhältnismässig
grosser Überschuss zukommt. Damit dürfte es ihr möglich sein, eine angemesse-
ne Altersvorsorge aufzubauen. Eine Anrechnung von Fr. 360.-erscheint unter
diesen Umständen als nicht gerechtfertigt. Es ergeben sich somit vorliegend fol-
gende Bedarfsberechnungen:
Grundbedarf X.:

betreibungsrechtl. Grundbetrag
Fr. 1'100.--
Unterhaltsbeitrag Söhne
Fr. 1'600.-- (ab. 01.08.2007 Fr. 800.--)
Wohnkosten Fr.
1'200.--
Krankenkasse
Fr. 261.--
Berufsauslagen
Fr. 500.--
Versicherungen
Fr. 60.--
Besuchsrechtsausübung
Fr. 100.--
Steuern
Fr. 700.--
Total
Fr. 5'521.-- (ab 01.08.2007 Fr. 4'721.--)



16





Grundbedarf Y.:

betreibungsrechtl. Grundbetrag
Fr. 1'100.--
Wohnkosten Fr.
1'200.--
Krankenkasse
Fr. 296.--
Berufsauslagen
Fr. 500.--
Versicherungen
Fr. 60.--
Steuern
Fr. 350.--
Total
Fr. 3'506.--
Der Eigenversorgungskapazität der Parteien von Fr. 11'199.-- (Fr. 7'378.-- +
Fr. 3'821.--) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'027.-bis 31. Juli 2007 (Fr. 5'521.--
+ Fr. 3'506.--) und von Fr. 8227.-ab 1. August 2007 (Fr. 4'721.-- + Fr. 3'506.--)
gegenüber. Es verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 2'172.-bis 31. Juli 2007
und von Fr. 2'972.-ab 1. August 2007. Die Vorinstanz hat eine hälftige Verteilung
des Überschusses vorgenommen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich dadurch,
dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich der Unterstützung von
erwachsenen Kindern in Ausbildung vorgeht (Urteil des Bundesgerichts
5P.361/2005 vom 19. Januar 2006 E. 2.3). Vorliegend ist der ältere Sohn D. be-
reits volljährig und steht kurz vor dem Lehrabschluss und der jüngere Sohn E. ist
auch bereits 17-jährig und erzielt ein eigenes Einkommen. Dementsprechend ist
der Überschuss vorliegend hälftig zu teilen, was folgendes Bild ergibt:
bis 31. Juli 2007:


X.
Y.
Grundbedarf
Fr. 5'521.--
Fr. 3'506.--
Anteil Überschuss
Fr. 1'086.--
Fr. 1'086.--
Total
Fr. 6'607.--
Fr. 4'592.--
abzgl. Eigene Einkommen
- Fr. 7'378.--
- Fr. 3'821.--
Ausgleichsbetrag
- Fr. 771.--
Fr. 771.--



ab 1. August 2007:


X.
Y.
Grundbedarf
Fr. 4'721.--
Fr. 3'506.--
Anteil Überschuss
Fr. 1'486.--
Fr. 1'486.--
Total
Fr. 6'207.--
Fr. 4'992.--
abzgl. Eigene Einkommen
- Fr. 7'378.--
- Fr. 3'821.--
Ausgleichsbetrag
- Fr. 1’171.--
Fr. 1’171.--



17



Damit hat Y. für die Zeit bis zum 31. Juli 2007 einen monatlichen Unter-
haltsanspruch zu Lasten von X. von abgerundet Fr. 770.-- und ab 1. August 2007
bis zum Erreichen des AHV-Alters von abgerundet Fr. 1'170.--. X. beantragte, es
sei von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts abzusehen eventua-
liter eine bis Ende Juli 2007 befristete Übergangsrente von Fr. 400.-pro Monat
als nachehelicher Unterhalt festzusetzen. Wie die obstehende Berechnung zeigt,
rechtfertigt es sich nicht, diesen Anträgen zu folgen, zumal Y. wie bereits ausge-
führt wurde auch Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss hat. Jedoch er-
scheint der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr.
850.-bis zum 31. Juli 2007 und von Fr. 1'750.-ab dem 1. August 2007 bis zum
Erreichen des AHV-Alters von Y. in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als
zu hoch, weshalb eine entsprechende Anpassung vorzunehmen ist. Nach dem
Gesagten ist somit Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 7.
September 2006 aufzuheben und die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Y. auf Fr.
770.-bis 30. Juli 2007 und Fr. 1'170 ab 1. August 2007 festzusetzen. Diese sind
analog dem vorinstanzlichen Urteil zu indexieren.
6.
Was die Dauer des Unterhaltsanspruchs betrifft, so ist zu berücksich-
tigen, dass sich dieser danach bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unter-
haltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst auf-
zukommen (Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB). Zwar ist es Y. im jetzigen
Zeitpunkt durchaus zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen. Dennoch ist zu
berücksichtigen, dass sie während der mehr als 28 Jahre dauernden Ehe auf-
grund der gewählten Rollenverteilung nicht die gleichen Möglichkeiten wie X. hat-
te, sich eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Auch wenn das während
der Ehedauer angeäufnete Altersvorsorgeguthaben hälftig geteilt wird (vgl. Dispo-
sitiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils), wird X. in der Lage sein, in den verblei-
benden Jahren bis zur voraussichtlichen Pensionierung weitere Altersguthaben
anzusparen, welche diejenigen von Y. übersteigen werden. Kommt hinzu, dass die
beiden Söhne ihre Erstausbildung in absehbarer Zeit beenden werden und X. ab
diesem Zeitpunkt über mehr finanzielle Mittel verfügen wird. Inwiefern er seine
Söhne auch über den Lehrabschluss hinaus noch finanziell unterstützen werden
muss, wie er selbst geltend macht, ist nicht ersichtlich. Nach dem Abschluss ihrer
beruflichen Ausbildung kann ihnen durchaus zugemutet werden, sich selber zu
versorgen. In Anbetracht dieser Gründe ist es nicht zu beanstanden, dass die Vo-



18


rinstanz X. verpflichtet hat, Y. bis zum Erreichen ihres AHV-Alters finanziell zu un-
terstützen.
7.
Im Resultat ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen. Es bleibt
zu prüfen, ob sich bei dieser Sachlage eine Änderung der vorinstanzlichen Kos-
tenverteilung rechtfertigt. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 7'960.-zu 2/3 X. und zu 1/3 Y.. Zur Begründung führte sie aus, dass
sich die Parteien in vielen Punkten einigen konnten und lediglich die Unterhaltsre-
gelung bestritten blieb. Dabei sei Y. mit ihren Anträgen durchgedrungen, weshalb
sich die vorgenommene Kostenverteilung rechtfertige. Zwar wurde der von der
Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag im Berufungsverfahren zu Gunsten von
X. leicht korrigiert, jedoch konnte seinem auch bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten - Antrag auf Verzicht auf einen nachehelichen Unterhalt
nicht gefolgt werden. Ausgehend vom Ergebnis des Berufungsverfahrens hat X.
demnach in der Frage des Unterhalts im Verhältnis zu seinem Antrag vor der Vo-
rinstanz lediglich in geringfügigem Mass obsiegt. Unter diesem Aspekt erscheint
die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung daher auch in Anbetracht
des Ausgangs des Berufungsverfahrens als angemessen, weshalb sich keine
Neuverteilung der Verfahrenskosten aufdrängt.
8.
Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss
Art. 122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher
Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können
die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere
dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst sah der genaue Umfang des Anspruchs für den
Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2
ZPO wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsie-
genden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten
zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus,
können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die
gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO ein-
leitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Re-
gel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen
und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe
davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist
mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. X. hat lediglich bei der
Höhe der güterrechtlichen Forderung geringfügig obsiegt. Das Verhältnis des Ob-



19


siegens/Unterliegens beträgt daher rund 1/3 zu 2/3. Folglich sind die Kosten des
Berufungsverfahrens von total Fr. 4’320.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreib-
gebühr Fr. 320.--) zu 2/3 von X. und zu 1/3 von Y. zu tragen. X. hat entsprechend
Y. aussergerichtlich für das Berufungsverfahren im Umfange von 1/3 ihres Auf-
wandes zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'682.85
einschliesslich Mehrwertsteuer erachtet das Kantonsgericht für angemessen,
weshalb X. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung
von Fr. 560.95.-einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten.



20


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen
Urteils aufgehoben.
2.
X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. folgende, monatliche, jeweils im
Voraus zahlbare und auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) bis zum 31. Juli 2007 Fr. 770.--
b) ab dem 1. August 2007 bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beru-
fungsbeklagten Fr. 1'170.--.
Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Zeitpunkt des Beru-
fungsurteils von 100.6 Punkten (November 2006 mit Basis Dezember 2005
= 100 Punkte). Sie sind jeweils per 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2008,
anhand des vorangehenden Novemberindexes des Landesindexes der
Konsumentenpreise der eingetretenen Veränderung der Lebenskosten ge-
mäss nachstehender Formel anzupassen:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter
Index
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr.
4'320.--, gehen zu 1/3, somit Fr. 1'440.--, zu Lasten von Y. und zu 2/3, so-
mit Fr. 2'880.--, zu Lasten von X., der zudem die Berufungsbeklagte aus-
seramtlich mit Fr. 560.95 zu entschädigen hat.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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