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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-06-68: Kantonsgericht Graubünden

Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden hat gegen die D.AG geklagt, weil ein Brand beim Verschweissen von Dachpappe ausgebrochen ist. Das Gericht entschied, dass die Beklagte grobfahrlässig gehandelt hat, da sie nicht genügend Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Die Klägerin erhielt Recht und die Beklagte musste 300'000 CHF zahlen. Der Richter war männlich und die Verliererpartei war die D.AG.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-68

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-06-68
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-06-68 vom 11.12.2006 (GR)
Datum:11.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Stall; Dachpappe; Berufung; Kanton; Kantons; Stallwand; Recht; Spalt; Arbeit; Kantonsgericht; Gebäude; Brand; Schaden; Spalten; Organ; Urteil; Feuer; Gebäudeversicherung; Beklagten; Regress; Graubünden; Stalles
Rechtsnorm:Art. 101 OR ;Art. 226 ZPO ;Art. 50 OR ;Art. 51 OR ;Art. 53 OR ;Art. 72 VVG ;Art. 754 OR ;
Referenz BGE:117 II 572; 80 II 247;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZF-06-68

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 11. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 68


(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht
mit Urteil vom 31. Juli 2007 (4C.92/2007 abgewiesen.)

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz
Vizepräsident Bochsler
RichterInnen
Rehli, Tomaschett-Murer, Vital und Zinsli
Aktuar ad hoc
Walder
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der G e b ä u d e ve r s i c h e r u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Ottostrasse 22,
Chur, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et
oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 15. Juni 2006, mitgeteilt am 23. August
2006, in Sachen der Klägerin gegen die D . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 16,
Chur,
betreffend Forderung,



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hat sich ergeben:
A. 1. E. ist seit 1981 als Dachdecker und Spengler in der Firma D. AG in
A. angestellt. Am 28. Juni 2004 ersuchte ihn B. aus C., das Dach des neu erstell-
ten Anbaus seines Viehstalles mit Dachpappe zu belegen. Beim alten Viehstall
handelte es sich um ein gemauertes Gebäude, das mit einer Betondecke verse-
hen war. Auf der Betonplatte befand sich der aus Holz bestehende Heustall; in
diesem waren eine grosse Menge Heu und Stroh sowie verschiedene landwirt-
schaftliche Geräte gelagert. Als die Arbeiten am Neubau ausgeführt werden soll-
ten, befand sich der Inhaber der Bedachungsfirma, D., in Spanien in den Ferien,
so dass E. den Auftrag selbst entgegennahm und die Ausführung der Arbeiten für
den folgenden Tag versprach. Er nahm am Dienstagmorgen, 29. Juni 2004, einen
Augenschein vor und fuhr gegen14 Uhr mit dem seit Mai 2004 bei der Firma D.
arbeitenden Kollegen F. nach C., um die Arbeiten auszuführen. Es herrschte
schönes Wetter mit zeitweise starkem Nordwind. E. beauftragte nun seinen Mitar-
beiter, auf dem Dach der Holzkonstruktion die Dachpappe zu verlegen, während
er selbst das in der Werkstatt vorbereitete Kehlblech unten am Dach montierte. F.
legte also auf dem Dach sieben Bahnen Dachpappe von einem Meter Breite aus,
wobei sich die einzelnen Streifen um zehn Zentimeter überlappten. Dort wo das
Dach des neuen Anbaus gegen die Wand des bestehenden Stalles stiess, zog F.
die Dachpappe etwa 15 cm gegen die Stallwand hoch. An dieser Stelle waren die
an der Wand befindlichen Deckbretter in gleicher Höhe abgeschnitten worden,
wodurch ein etwa zwei Zentimeter breiter Spalt zwischen den einzelnen Brettern
sichtbar wurde, durch welchen man in den alten Stall sehen konnte. Durch das
Hochziehen der Dachpappe wurde dieser Spalt abgedeckt.
Nachdem E. das Kehlblech fertig montiert und F. die Dachpappe verlegt
hatte, begannen die beiden mit dem Verschweissen der Dachpappe. Vor Inan-
griffnahme dieser Arbeiten hatte F. einen Wasserschlauch aus dem Stall geholt
und diesen am Fusse der an den Neubau angelehnten, etwa zweieinhalb Meter
langen Leiter bereitgestellt. Zum Verschweissen der Dachpappe erhitzte E. die
Dachpappe mit einem Gasbrenner und F. drückte das geschweisste Material mit
einem Holz hinunter. In der gut zwei Stunden nach Durchführung dieser Arbeiten
erfolgten Befragung durch die Kantonspolizei sagte E. aus, er habe die Dachpap-
pe jeweils nicht bis zum Ende der jeweiligen Bahnen an der alten Stallwand, son-
dern nur bis etwa zehn Zentimeter vor dieser Wand geschweisst. Anlässlich der
Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom 4. Januar 2005 machte er gel-
tend, die Dachpappe nur bis zu einer Entfernung zur Stallwand von etwa zehn bis



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dreissig Zentimeter geschweisst zu haben; näher zur Wand hätten sie die Nähte
mit heissem Bitumen zugedrückt. Als sie die dritte Bahn beinahe fertig ge-
schweisst hatten, bemerkte F. durch die angrenzende Stallwand ein Glimmen, und
innerhalb von Sekunden waren bereits Flammen sichtbar. Auf Zurufe seines Hilfs-
arbeiters hin stellte E. den Gasbrenner sofort ab, holte den am Fusse der Leiter
liegenden Schlauch und versuchte, das Feuer durch Bespritzen einzudämmen.
Dies erwies sich allerdings als aussichtsloses Unterfangen, so dass sofort die
Feuerwehr allarmiert werden musste. Dieser gelang es unter Einsatz von etwa 60
Feuerwehrleuten, ein Übergreifen der Flammen auf die in der Nähe stehenden
Wohnhäuser zu verhindern. Das im Stall untergebrachte Vieh konnte rechtzeitig in
Sicherheit gebracht werden, hingegen brannten der Viehstall und der Heustall
vollständig nieder, wobei ein Sachschaden von über 820'000 Franken entstand.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden zahlte dem geschädig-
ten Eigentümer für den Viehstall Fr. 409'080.05 und für den Heustall Fr. 316'150.--
aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Feuer sei durch unsorgfältige Ar-
beitsweise beim Verlegen der Dachpappe auf dem neuen Stallanbau ausgebro-
chen und machte daher gegen die Arbeitgeberin von E. und F. eine Regressforde-
rung geltend, welche sie ausgehend von einem haftpflichtrechtlichen Schaden
(Zeitwert) von 85 % beim Viehstall und von 65 % beim Heustall auf 300'000
Franken, also rund 54 % des Schadens nach Zeitwert von gesamthaft Fr.
553'215.--, bezifferte. Die D. AG beziehungsweise an ihrer Stelle die G. Versiche-
rungs-Gesellschaft als deren Betriebshaftpflichtversicherung lehnte Regressan-
sprüche mit der Begründung ab, dass sie keine Haftung ihres Versicherungsneh-
mers zu erkennen vermöge. Man sehe daher von Vergleichsgesprächen ab und
man habe Rechtsanwalt Dr. Toller mit der Interessenwahrung betraut.
2.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete im Zusammenhang mit
dem Brandfall vom 29. Juni 2004 eine Strafuntersuchung gegen E. wegen fahrläs-
siger Verursachung einer Feuersbrunst, stellte diese aber am 22. Februar 2005
wieder ein. Der Untersuchungsrichter hielt in der Einstellungsverfügung fest, die
Strafuntersuchung habe ergeben, dass E. einen Wasserschlauch am Fusse der
Leiter bereitgestellt habe. Dass sich dieser Schlauch nicht im direkten Zugriffsbe-
reich auf dem Dach befunden habe, sei ohne praktische Auswirkungen geblieben,
da der Brand hinter der Holzverkleidung des alten Stalles ausgebrochen sei und
folglich mit Wasser vom Arbeitsplatz aus nicht hätte gelöscht werden können. Der
Angeschuldigte habe die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen und sei sich
bewusst gewesen, dass es sich bei Schweissarbeiten um die riskantesten Tätig-



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keiten beim Dachdecken handle. Da F. die Dachpappe an der Stallwand um 15
cm nach oben gezogen habe, seien die zwei Zentimeter breiten Spalten nicht
mehr sichtbar gewesen, als die Dachpappe verschweisst worden sei. E. habe zu-
dem den Gasbrenner nur bis zu einer Entfernung von 10 bis 30 cm zur Stallwand
verwendet und den restlichen Teil mit heissem Bitumen verklebt. Die Möglichkeit,
dass Funken beim Verschweissen der Nähte hätten in den alten Stall geraten und
das dort befindliche Heu Stroh hätten anzünden können, sei daher ver-
schwindend klein gewesen. Es sei daher für E. nicht ohne weiteres voraussehbar
gewesen, das es durch seine Arbeit zu einem Brand kommen könnte. Fehle es
aber an der Voraussehbarkeit, liege keine Fahrlässigkeit vor, weshalb das Straf-
verfahren unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen sei. Die
Einstellungsverfügung blieb unangefochten.
B.
Am 23. Mai 2005 meldete die Gebäudeversicherung des Kantons
Graubünden die Streitsache beim Kreisamt Surses zur Vermittlung an. Nach er-
folglos verlaufener Sühneverhandlung vom 6. Juli 2005 bezog sie den Leitschein
und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 29. August 2005 an das Be-
zirksgericht Albula mit dem Rechtsbegehren, die D. AG sei unter Kostenund Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr.
300'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins
seit dem 23. Mai 2005 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte in ihrer Prozessant-
wort vom 18. November 2005 die kostenfällige Abweisung der Klage. Es fand kein
zweiter Schriftenwechsel statt.
C.
Mit Urteil vom 15. Juni 2006 wies das Bezirksgericht Albula die Klage
ab. Es auferlegte die Kosten des Kreisamtes von 200 Franken sowie die Gerichts-
kosten von insgesamt Fr. 15'225.-- der Klägerin und verpflichtete diese, die Be-
klagte aussergerichtlich mit 15'000 Franken zu entschädigen.
D.
Gegen dieses Urteil liess die Gebäudeversicherung des Kantons
Graubünden am 8. September 2006 die Berufung an das Kantonsgericht Grau-
bünden erklären mit dem Rechtsbegehren:
„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. In Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
Fr. 300'000.--, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen,
nebst 5 % Zins seit 23. Mai 2005 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Kreisamtes Surses sowie die Kosten des Bezirksge-
richtes Albula seien der Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu



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verpflichten sei, die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 18'000.--, zuzüg-
lich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu
Lasten der Berufungsbeklagten.“
In der Berufungserklärung wurde sodann der prozessuale Antrag gestellt,
es sei ein Sachverständigengutachten anzuordnen, das sich zu den Fragen zu
äussern habe, ob die Arbeiten durch E. fachgemäss ausgeführt worden seien, ob
aufgrund der gesamten Umstände allenfalls eine andere und wenn ja welche Me-
thode hätte gewählt werden müssen und ob zumindest geeignete Löschgeräte
hätten bereitgestellt werden müssen.
E.
An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden
Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt der Berufungsklägerin bestätigte seine
schriftlich formulierten Berufungsanträge und hielt für den Fall, dass sich das Kan-
tonsgericht auf den Standpunkt stellen sollte, es sei nicht klar, ob Sorgfaltspflich-
ten verletzt worden seien, auch an seinem Antrag auf Einholung einer Expertise
fest. Der Vertreter der Beklagten widersetzte sich diesem Begehren und beantrag-
te die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Beide Anwälte gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 Bst. b
OG). - Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
I. 1.a) Die Parteien sind sich im Wesentlichen über die Ursachen des
Brandausbruchs vom 29. Juni 2004 einig. Es ergibt sich aus den Akten denn auch
eindeutig, dass das Feuer im Stall von B. beim Verschweissen der auf dem Dach
des neuen Anbaus ausgelegten Dachpappe entfacht worden ist. Die Meinungen
der Parteien gehen hingegen insofern auseinander, als sich die Klägerin auf den
Standpunkt stellt, E. habe bei der Ausführung der Arbeiten verschiedene Sorg-
faltspflichten verletzt, während die Beklagte der Auffassung ist, es treffe ihren Ar-
beiter keine Schuld an der Feuersbrunst, ja es könne ihm wegen der Nichtvoraus-
sehbarkeit dieses Ereignisses nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Zur Stützung ihres Standpunktes beantragt die Gebäudeversicherungs-
anstalt im Berufungsverfahren erstmals, es sei ein Gutachten darüber einzuholen,
ob E. die Arbeiten fachgemäss ausgeführt habe und ob auf Grund der gesamten
Umstände allenfalls eine andere Methode hätte gewählt zumindest geeignete



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Löschgeräte hätten bereitgestellt werden müssen. Die Beklagte widersetzt sich
diesem Beweisergänzungsbegehren zu Recht. Zwar räumt Art. 226 Abs. 2 ZPO
dem Kantonsgericht die Möglichkeit ein, von sich aus unter anderem Sachver-
ständigengutachten einzuholen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung aber ganz
klar um eine Kannvorschrift, die keiner Partei einen Anspruch auf eine entspre-
chende Beweisergänzung gibt. Insbesondere geht es aber nicht an, dass eine
Partei versucht, auf dem Umweg über diese Norm etwas nachzuholen, das sie vor
erster Instanz versäumt hat. Darauf läuft aber das Beweisergänzungsbegehren
hinaus, hat die Berufungsklägerin doch im bisherigen Verfahren weder einen An-
trag auf Einholung einer Expertise gestellt, noch in die Richtung der heute aufge-
worfenen Fragen zielende Behauptungen aufgestellt. Davon abgesehen erweist
sich die beantragte Expertise auch als nicht notwendig, können doch die gestellten
Fragen, soweit sie für die Beurteilung des Falles überhaupt relevant sind, vom
Kantonsgericht selbst beantwortet werden. Die Frage, ob E. die Arbeiten fachge-
recht ausgeführt hat, ist nicht bestritten und nicht von Bedeutung, es fragt sich nur,
ob bei der Ausführung der an sich lege arte ausgeführten Arbeiten die an der
fraglichen Stelle erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Dabei geht es
um rechtliche Fragen, die ohne weiteres aufgrund der vorliegenden Beweislage
beantwortet werden können. Grundsätzlich zutreffend ist, dass bezüglich der Fra-
ge, ob feuerpolizeiliche Vorschriften beachtet wurden, auf das bei Ausführung der
Arbeiten gültige Merkblatt GR Nr. 07 des Feuerpolizeiamtes Graubünden von
1994 abzustellen ist und nicht auf die ab 1. Januar 2005 gültige Neuausgabe. Von
wesentlicher Bedeutung ist dies aber nicht, sind die beiden Vorschriften in den hier
interessierenden Punkten doch praktisch identisch.
b)
Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden ist eine öffent-
lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche als vom Kanton
organisierte Versicherungsanstalt nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
untersteht. Die Regressordnung richtet sich demnach nicht nach Art. 72 dieses
Gesetzes, sondern nach Art. 44 Abs. 2 des kantonalen Gebäudeversicherungsge-
setzes. Nach dieser Bestimmung gehen Schadenersatzansprüche des Eigentü-
mers aus Verschulden Dritter auf die Anstalt über, soweit diese Entschädigung
leistet. Es handelt sich dabei um eine kantonale Subrogationsnorm, wobei im Ge-
gensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten auf die
Gebäudeversicherungsanstalt übergehen. Es ist aber zu beachten, dass die bun-
desrechtliche Bestimmung von Art. 51 OR Vorrang vor der kantonalen Gesetzge-
bung hat, was bedeutet, dass es den Kantonen nicht zusteht, die Rechtsstellung



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des Schädigers zugunsten der von ihr organisierten Brandversicherungsanstalt
abzuschwächen, also das von Art. 51 OR vorgesehene Rückgriffsrecht weiter
auszudehnen. Nach dieser Norm wird die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 OR,
welche den Rückgriff unter Personen regelt, welche denselben Schaden gemein-
sam verschuldet haben, entsprechend angewandt, wenn mehrere Personen aus
verschiedenen Rechtsgründen haften. Dabei trägt nach Abs. 2 in der Regel derje-
nige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet
hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche
Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftet (vgl. zum Ganzen PKG 1994 Nr. 6
mit Verweisungen). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 5. Oktober 1954
entschieden, dass bei leichtem Verschulden des aus Vertrag Haftpflichtigen eine
Regressforderung abzulehnen ist, das Regressrecht des Versicherers gegen den
Vertragspartner des Versicherten jedoch dann zu bejahen sei, wenn diesem
einer Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse (BGE 80 II 247
ff.). Das Kantonsgericht hat diese Rechtsprechung im oben zitierten Entscheid
übernommen, und das Bundesgericht hat trotz der etwa von Brehm geäusserten
Kritik (Berner Kommentar, N. 116 ff. zu Art. 51 OR) auch in einem jüngeren Ent-
scheid an seiner Auffassung festgehalten (Urteil vom 6. Juni 2002, 4C.148/2001).
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann eine Regressforderung nach dieser
Rechtsprechung also nur erfolgreich durchsetzen, wenn der Schaden auf grob-
fahrlässiges Verhalten der Beklagten beziehungsweise derer Angestellten zu-
rückzuführen ist.
c)
Der klägerische Rechtsvertreter stellte sich in seiner Prozesseingabe
auf den Standpunkt, E. habe in der D. AG eine Organstellung innegehabt. Er sei
direkt dem Firmeninhaber unterstellt und während dessen Ferienabwesenheit für
die Bedachungsarbeiten verantwortlich gewesen. Er habe selbst den Auftrag von
B. entgegengenommen und habe die alleinige Verantwortung für dessen Ausfüh-
rung gehabt. Der Vertreter der Beklagten befasste sich in seiner Prozessantwort
eingehend mit dieser Problematik, und auch in ihren Plädoyers vor Kantonsgericht
räumten die Anwälte der Frage, ob E. als Organ der Beklagten zu betrachten sei,
viel Raum ein. Dabei ist es nach Auffassung des Kantonsgerichts völlig klar, dass
E. in keiner Weise die Voraussetzungen erfüllt, die ihn auch nur als faktisches Or-
gan der D. AG erscheinen lassen könnten. Zwar ist E., der sich selbst als einfa-
chen Arbeiter bezeichnet, seit 25 Jahren bei der Beklagten angestellt und ist bei
dieser vom Handlanger zum Vorarbeiter aufgestiegen, dem bei grösserem Ar-
beitsanfall auch einmal zwei bis vier Personen unterstellt sind. Werden neue Ar-
beiter angestellt, wird er ab und zu als Teamchef eingesetzt und hat dabei ein ge-



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wisses Weisungsrecht gegenüber diesen Leuten. Er ist aber nicht befugt, Offerten
zu machen, Verträge abzuschliessen und über Preise zu verhandeln, wobei ihm
während der Ferienabwesenheit des Chefs nicht etwa zusätzliche Kompetenzen
zustehen. Lediglich unbedeutende Spenglerarbeiten, wie sie hier zur Diskussion
stehen, kann E. selbständig übernehmen und ausführen, bei grösseren Aufträgen
hat er den Firmeninhaber einzuschalten. Seine Stellung ist also ganz typisch jene
eines langjährigen Mitarbeiters, dem aufgrund seiner langen Erfahrung auch die
selbständige Erledigung von Aufträgen übertragen werden kann, doch wird er we-
der für unternehmerische noch für geschäftspolitische Entscheidungen beigezo-
gen. Eine Organstellung liegt bei dieser Konstellation klarerweise nicht vor. Nicht
zu folgen ist auch der vom klägerischen Anwalt vertretenen Auffassung, wonach
die Frage, ob eine Person als Organ zu qualifizieren ist, vom konkreten Einzelfall
abhänge. Es kann selbstverständlich keine Rede davon sein, dass sich von Fall zu
Fall entscheidet, ob einer Person Organqualität zukommt nicht. Kann ein Mit-
arbeiter in einem Betrieb Einfluss auf die Geschäftsleitung nehmen und auch über
das Alltagsgeschäft hinausreichende Entscheide fällen, welche sich auf den Gang
des Geschäftes auswirken, so nimmt er eine organtypische Stellung ein, welche
ihn zum Organ qualifiziert. Dabei mag es zutreffen, dass der Organbegriff von Art.
55 ZGB nicht in jedem Fall mit jenem von Art. 754 OR übereinstimmt, doch hat
das Bundesgericht festgestellt, dass Übereinstimmung jedenfalls dann anzustre-
ben sei, wenn die für die Gesellschaft handelnde Person für Schaden verantwort-
lich gemacht werde, den sie unmittelbar bei einem Dritten verursacht habe. Die
allgemeine Organhaftung beruhe auf dem Gedanken der Verkörperung der juristi-
schen Person nach aussen, der externen Vertretungsmacht. Sie diene vorab der
Zurechnung vertretungsgemässen Handelns sowie der Abgrenzung zur Haftung
für Hilfspersonen gemäss Art. 101 OR. Diese allgemeinen Gesichtspunkte seien
im Einzelfall zu beachten; sie müssten zu einer differenzierten Beurteilung führen
und rechtfertigten es, dem verantwortungsrechtlichen Organbegriff in Berücksich-
tigung der konkreten Gesellschaftsstrukturen angemessene Grenzen zu setzen.
Die materielle Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR bedinge zwingend
eine tatsächliche allenfalls auch nur gegen aussen kundgegebene organisa-
torische Eingliederung in die Willensbildung der Gesellschaft. Zudem setze die
aktienrechtliche Verantwortlichkeit erst dort ein, wo die vertragliche, insbesondere
arbeitsvertragliche Haftung aufgrund der organisatorischen und hierarchischen
Stellung des Verantwortlichen nicht mehr ausreichend sachgerecht erschei-
ne. Das sei in der Regel nur dann der Fall, wenn nicht eine blosse Führung der
Geschäfte, sondern deren Leitung aufgrund selbständiger Entschlüsse vorliege
(BGE 117 II 572 f.). Von dieser Situation ist man im vorliegenden Fall offensicht-



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lich weit entfernt. E. nimmt in keiner Weise an der Willensbildung der Gesellschaft
teil und hat keinerlei Kompetenzen und Leitungsfunktionen, die ihn zu einem Or-
gan der D. AG qualifizieren würden. Allein die Tatsache, dass er in Notfällen un-
bedeutende Arbeiten selbständig ausführt, genügt nicht für die gegenteilige An-
nahme. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ihm daher die Organqualität
abzusprechen.
2. a) Wie oben festgestellt wurde, kann die Gebäudeversicherungsanstalt
für von ihr erbrachte Leistungen nur dann Regress auf die Beklagte nehmen,
wenn deren Hilfspersonen sei es E. F. grobfahrlässiges Handeln bei
Ausübung ihrer Arbeit vorgeworfen werden kann. Die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden hat im Zusammenhang mit dem Brandfall vom 29. Juni 2004 ein Strafver-
fahren gegen E. eröffnet, dieses aber mit der Begründung wieder eingestellt, der
Beschuldigte habe einen Wasserschlauch am Fusse der an den Anbau angelehn-
ten Leiter bereitgestellt. Auch wenn er damit während seinen Arbeiten nicht unmit-
telbaren Zugriff auf diesen gehabt habe, so hätte dies keine Auswirkungen gehabt,
da der Brand hinter der Holzverkleidung des alten Stalles ausgebrochen sei. Da
die Deckbretter der Holzwand etwa 15 cm oberhalb des neuen Daches abge-
schnitten worden seien, seien in diesem Bereich die zwischen den senkrechten
Brettern bestehenden, etwa zwei Zentimeter breiten Spalten freigelegt worden.
Dies habe E. aber nicht sehen können, da sein Mitarbeiter die Dachpappe um die
15 cm hochgezogen und die Spalten damit abgedeckt habe. Dadurch sei es für
den Beschuldigten nicht ohne weiteres voraussehbar gewesen, dass es durch
seine Arbeit zu einem Brand kommen könnte; fehle es aber an der Voraussehbar-
keit des eingetretenen Erfolges, liege keine Fahrlässigkeit vor. - Im Gegensatz zu
dieser sehr wohlwollenden Betrachtungsweise gelangt das Kantonsgericht im vor-
liegenden zivilrechtlichen Verfahren, wo von einem objektivierten Massstab aus-
zugehen und die subjektive Vorwerfbarkeit anders als im Strafverfahren nicht we-
sentlich ist, zu einer anderen Beurteilung. Der Rechtsvertreter der Beklagten aner-
kennt zwar, dass der Zivilrichter gemäss Art. 53 OR an die Feststellungen der
Strafbehörden nicht gebunden ist, stellt sich aber auf den Standpunkt, es stehe
auch nichts entgegen, sich deren tatbestandsmässigen Auffassung anzuschlies-
sen. Im vorliegenden Fall bestehe denn auch tatsächlich keine Veranlassung, von
den Feststellungen der Staatsanwaltschaft abzuweichen. Es werde in der Einstel-
lungsverfügung zutreffend ausgeführt, dass E. einen Wasserschlauch in seinem
direkten Zugriffsbereich bereitgestellt habe, womit er seine Sorgfaltspflicht erfüllt
habe. Der Staatsanwaltschaft sei auch darin zuzustimmen, dass es für E. nicht
voraussehbar gewesen sei, dass es beim Verschweissen der Dachpappe zu ei-



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nem Brand kommen könnte, da er die Spalten in der alten Stallwand nicht habe
sehen können, weil sie durch die von F. hochgezogene Dachpappe verdeckt ge-
wesen seien.
Ob es sich beim Bereitstellen eines Wasserschlauches am Fusse einer
zweieinhalb Meter langen Leiter um eine adäquate Massnahme handelte, um ei-
nen plötzlichen Brandausbruch im Bereiche der mit dem Gasbrenner ausgeführten
Arbeiten rasch und wirksam zu bekämpfen, kann füglich bezweifelt werden, wäre
doch durch das Hinunterund wieder Hinaufsteigen wertvolle Zeit verloren gegan-
gen; es erscheint also höchst fraglich, schon mit dem Hinweis auf das Bereitstel-
len eines Schlauches zu behaupten, es seien die in einem Falle wie dem vorlie-
genden zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden. Ob die beiden Arbeiter
durch diese Massnahme vorsichtig genug handelten, kann aber offen bleiben, weil
die Wahl dieses Löschmittels für den hier zu beurteilenden Brand nicht kausal sein
konnte, da das Feuer nicht im Bereiche des Arbeitsplatzes, sondern hinter der
Holzwand im Innern des Stalles ausbrach und folglich selbst mit einem neben dem
Gasbrenner liegenden Schlauch nicht erfolgreich hätte bekämpft werden können.
Nicht zu verfangen vermag das Argument, die in der alten Stallwand befindlichen
Spalten seien wegen der von F. angebrachten Dachpappe nicht sichtbar gewesen,
weshalb für E. nicht voraussehbar gewesen sei, dass beim Verschweissen Fun-
ken ins Heu hätten gelangen können. E. hatte am Morgen des Unglückstages an
Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen, um sich für die auf den Nachmit-
tag vorgesehene Arbeit vorzubereiten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen
ist er sich nach seinen eigenen Angaben der mit dem Verschweissen von Dach-
pappe verbundenen Gefahren, insbesondere des erhöhten Brandrisikos, bewusst.
Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, die Örtlichkeiten genau zu rekognoszie-
ren und vor allem die Umgebung des vorgesehenen Arbeitsplatzes gründlich auf
das Vorhandensein von leicht entzündbarem Material abzusuchen. Eine solche
Abklärung drängte sich umso eher auf, als die Arbeiten in unmittelbarer Nähe ei-
nes Stalles auszuführen waren und die Möglichkeit gross war, dass sich in diesem
Heu Stroh befinden konnte. Es wäre daher unbedingt nötig gewesen abzu-
klären, ob gegen die dem neuen Anbau zugekehrte Wand solches Material gela-
gert war; die Besichtigung des Innern des Stalles wäre auch ohne nennenswerten
Aufwand möglich gewesen. Schon in dieser Beziehung besteht ein wesentlicher
Unterschied zu dem im Bundesgerichtsentscheid 80 II 247 behandelten Fall, wo
Arbeiten mit einer Lötlampe an der Aussenwand der Dependance einer Villa aus-
zuführen waren, wo es nicht nahe liegend war, dass hinter dieser Wand leicht
brennbares Material gelagert war. Nicht nur hätte E. aber das Innere des Stalles



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kontrollieren müssen, er hätte auch bei der Besichtigung des zu deckenden Da-
ches sorgfältiger vorgehen müssen. Da er ja die Dachoberfläche zur Berechnung
der benötigen Dachpappe genau besichtigen und wohl auch vermessen musste,
hätte ihm auffallen müssen, dass sich an der alten Stallwand erhebliche Spalten
befanden, durch welche leicht Funken ins Innere des Stalles gelangen konnten.
Die Annahme, es sei für E. nicht voraussehbar gewesen, dass dies geschehen
könnte, weil die Spalten durch die hochgezogene Dachpappe abgedeckt gewesen
seien, ist offensichtlich unhaltbar. Bei sorgfältiger Rekognoszierung des Arbeits-
platzes hätte dieser Gefahrenherd von E. mit Leichtigkeit erkannt werden können.
Im Nachhinein konnte sich E. dann selbst vom Vorhandensein der Spalten über-
zeugen; die entsprechende Besichtigung hätte er aber offensichtlich vor Inangriff-
nahme der Arbeiten vornehmen müssen. Aber auch F., dessen Verhalten sich die
Beklagte ebenfalls anrechnen lassen muss, hätte beim Verlegen der Dachpappe
sehen können, dass in der alten Stallwand Spalten offen waren, und er hätte sei-
nen Vorarbeiter auf diesen Umstand hinweisen müssen. Nun kommt dazu, dass
am Nachmittag, als die Verschweissarbeiten durchgeführt wurden, starker Nord-
wind herrschte, und dieser Wind blies genau in Richtung der alten Stallwand. Es
herrschten also sowohl mit Bezug auf die Örtlichkeiten als auch bezüglich der me-
teorologischen Verhältnisse ausgesprochen ungünstige Bedingungen zur Vor-
nahme der gefährlichen Verschweissarbeiten, was nach besonders vorsichtigem
Arbeiten gerufen hätte. Es hätte sich jedenfalls aufgedrängt, das Stroh Heu
im Stall von der fraglichen Wand zu entfernen, ja unter Umständen hätte ange-
sichts der herrschenden Verhältnisse sogar auf die Ausführung der Arbeiten ver-
zichtet werden müssen. E. sagte denn auch aus, er hätte diese Arbeiten am fragli-
chen Tag nicht ausgeführt, wenn er schon vorgängig deren Gefährlichkeit erkannt
hätte. Dies wäre ihm bei Beachtung der sich unter den gegebenen Bedingungen
unbedingt aufdrängenden Vorsichtsmassnahmen aber ohne weiteres möglich ge-
wesen. E. hätte ohne grossen Aufwand feststellen können, dass sich hinter der
alten Stallwand Stroh Heu, also extrem leicht entzündbares Material, befand.
Er hätte bei aufmerksamer Besichtigung des Arbeitsplatzes sehen können, dass
die Stallwand gerade dort, wo sie auf den Neubau traf, Spalten aufwies, welche
sich direkt gegen das dahinter liegende leicht brennbare Material öffneten, und es
herrschte sodann starker Nordwind. Dies war besonders kritisch, weil der Wind die
Flamme des Gasbrenners direkt gegen die durchlöcherte Stallwand blies. Unter all
diesen ungünstigen Bedingungen genügte es nicht, dass E. die Dachpappe nicht
bis direkt zur Stallwand mit dem Brenner verschweisste. Die Gefahr, dass trotz der
eingehaltenen Entfernung von angeblich 10 bis 30 cm Flammen Funken bis
zur Stallwand gelangen konnten der zur Abdichtung verwendete stark erhitz-



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te Bitumen durch die Lücken in der Wand eindringen und dabei das Stroh
Heu entzünden konnte, war extrem hoch. All dies hätte dem erfahrenen Berufs-
mann nicht entgehen dürfen, und auch sein Hilfsarbeiter hätte sich beim Verlegen
der Dachpappe bewusst sein müssen, dass die Spalten, die er zudeckte, eine er-
hebliche Gefahr in sich bargen und er hätte seinen Vorgesetzten auf dieses Prob-
lem aufmerksam machen müssen. Angesichts der sehr ungünstigen Verhältnisse
hätten wirksame Massnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen
oder es hätte überhaupt auf die Ausführung der Arbeiten verzichtet werden müs-
sen. Die beiden Angestellten der D. AG haben aber der Gefährlichkeit ihrer Arbeit
nicht genügend Rechnung getragen. Sie haben die sich in der gegebenen kriti-
schen Situation erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen und damit
pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Angesichts der Offenkundigkeit der drohen-
den und erkennbaren Gefahr kann ihr Verhalten nicht anders denn als schlechter-
dings unverständlich und damit grobfahrlässig bezeichnet werden. Für dieses
Fehlverhalten ihrer Hilfspersonen hat die Beklagte gemäss Art. 101 OR einzu-
stehen, und da die Sorgaltsverletzung nach der Überzeugung des Kantonsgerichts
als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, steht der Klägerin nach der gefestigten
Praxis des Bundesgerichts ein Regressanspruch gegen die dem Geschädigten
aus Vertrag haftende D. AG zu. Die Klage ist demnach grundsätzlich gutzuheis-
sen.
b)
Die Klägerin hat B., dem Eigentümer der abgebrannten Gebäude,
insgesamt Fr. 725'230.05, nämlich Fr. 409'080.05 für den Viehstall und Fr.
316'150.-für den Heustall ausbezahlt. Der Zeitwert des Viehstalles betrug zur
fraglichen Zeit 85 %, jener des Heustalles 65 %, so dass sich der haftpflichtrecht-
lich relevante Schaden auf zusammen Fr. 553'215.50 beläuft. Die Gebäudeversi-
cherungsanstalt hat einen Betrag von 300'000 Franken eingeklagt, was 54,21 %
des Schadens nach Zeitwert entspricht. Die Beklagte hat sich in der Prozessant-
wort nicht zur Höhe des geltend gemachten Betrages geäussert und auch im Be-
rufungsverfahren weder die Schadenshöhe noch die Angemessenheit der Re-
gressforderung in Frage gestellt. Da die Schadenssumme als solche ausgewiesen
ist und die geltend gemachte Regressforderung der Höhe nach nicht ausdrücklich
bestritten wird, sieht das Kantonsgericht keinen Grund, am eingeklagten Betrag
eine Korrektur vorzunehmen. Er erscheint in Würdigung der gesamten Umstände
als durchaus angemessen und ist der Klägerin folglich zuzusprechen.



13


II.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten al-
ler Instanzen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten, welche die Kläge-
rin und Berufungsklägerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.



14


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 300'000.-zuzüglich 5 %
Zins seit dem 23. Mai 2005 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Kreisamtes Surses von Fr. 200.--, jene des Bezirksgerichts
Albula von Fr. 15'225.-sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, beste-
hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- und einer Schreibgebühr
von Fr. 224.-total somit Fr. 9'224.--, gehen zu Lasten der Berufungsbe-
klagten, welche die Berufungsklägerin aussergerichtlich für beide Instanzen
mit 20'000 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.
4.
Mitteilung an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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