E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-05-70: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 23. Oktober 2018 ein Urteil gefällt, in dem ein Beschuldigter wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon bereits 567 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Zudem wurde eine Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'500.-, die Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 9'100.-. Die Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-05-70

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-05-70
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-05-70 vom 12.12.2005 (GR)
Datum:12.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Urteil; Recht; Arbeit; Fabrikations; Einblick; Berufungsbeklagte; Kantonsgericht; Geschäft; Fabrikationsgeheimnis; Beklagten; Parteien; Konkurrenzverbot; Firma; Urteils; Fabrikationsgeheimnisse; Monteur; Konventionalstrafe; Berufungsbeklagten; Zeuge; Zivilkammer; Arbeitsverhältnis; Entschädigungsfolge; Rechtsbegehren; Klage
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 340c OR ;Art. 343 OR ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:88 II 322;
Kommentar:
Schnyder, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 283 SchKG, 1998

Entscheid des Kantongerichts ZF-05-70

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 12. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 05 70

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Heinz-Bommer,
Rehli, Sutter-Ambühl und Schäfer
Aktuar ad hoc
Berti
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic.
oec. Alois Näf, Marktgasse 5, 9000 St. Gallen,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 7.
Juli 2004, in Sachen der Z . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mani, Obere Gasse 24, Postfach 516, 7002 Chur,
gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:



2


A.
X. war vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 2002 Angestellter
bei der Z.. Vom 1. November 1998 bis 30. September 2000 arbeitete er im Ge-
schäftsbereich Modernisierung als Monteur und vom 1. Oktober 2000 bis 31. De-
zember 2002 im Geschäftsbereich Neuanlagen als Chefmonteur. Im Hinblick auf
die Beförderung zum Chefmonteur vereinbarten die Parteien unter Datum vom 6.
Juni 2000 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 (KB 5).
Dieser enthielt als Zusatz (worauf in Ziff. 8.1 desselben verwiesen wurde) ein
Konkurrenzverbot mit folgendem Wortlaut:
„Die Vertragsparteien stellen fest, dass Herr X. durch seine Tätigkeit Ein-
blick in den Kundenkreis sowie in Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse
von Z. erhält, und dass die Verwendung dieser Kenntnisse in einem Kon-
kurrenzunternehmen die Firma erheblich schädigen könnte.

Herr X. verpflichtet sich deshalb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses mit der Firma während 12 Monaten in der Schweiz weder ein Geschäft
zu betreiben noch in einem Geschäft tätig zu sein sich daran zu betei-
ligen, das die Firma auf dem Gebiet Aufzüge konkurrenziert, d.h. insbeson-
dere gleichartige Erzeugnisse und/oder Leistungen anbietet Vorberei-
tungen hierzu trifft.

Bei Verletzung des Konkurrenzverbotes wird eine Konventionalstrafe in der
Höhe von Fr. 20'000.-fällig. Weiterer Schaden ist zudem ersatzpflichtig. Im
Sinne von OR Art. 340b, Abs. 3, wird ausdrücklich vereinbart, dass die Be-
zahlung der Konventionalstrafe und des weiteren Schadens Herrn X. nicht
von der sofortigen Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes entbindet.“

B.
Am 19. Juli 2002 verlangte X. ein Zwischenzeugnis, das er unter Da-
tum vom 17. September 2002 erhielt (KB 4). Darin wurde sein Verantwortungsbe-
reich wie folgt umschrieben:
- Führen eines Montageteams von 3 Monteuren
- Einführung und Ausbildung neuer Mitarbeiter
- Organisatorische Aufgaben (Terminund Einsatzplanung, Materialbestellungen
und Baukontrollen)
- Überwachung von Montagequalität und -leistung
- Mithilfe bei der Montage
- Anmeldung der Aufzüge zur Abnahme und Übergabe an Kunden
- Einbringung von Verbesserungen und Einsparungen.
C.
Inzwischen hatte X. unter Datum vom 28. August 2002 einen Anstel-
lungsvertrag als Servicetechniker mit der B. AG, abgeschlossen. Dieser sah als
Stellenantritt den 1. Januar 2003 vor. Mit Schreiben vom 20. September 2002 (KB



3


7) kündigte X. fristund formgerecht sein Arbeitsverhältnis mit der Z.. Er führte als
Begründung für die Kündigung aus:
„Seit einiger Zeit schaue ich das Stelleninserat der Firma Z. im Internet, in-
ternes Stellenbulletin, sowie verschiedene Zeitungen an. Auch führte ich im
Frühjahr-Sommer Gespräche mit Abteilungsleitern. Ich musste feststellen,
dass die Firma Z. mir keine andere Stelle bieten kann im Bündnerland,
ausser als Monteur Neuanlagen.

Als Chefmonteur in der NI/EA-Abteilung sind wir mehrheitlich am montie-
ren, abladen der Güter auf Baustelle, den Monteuren am helfen bei schwe-
ren Arbeiten usw. Auf gut Deutsch auch ein Monteur.

Beim wechseln von der MOD-Abteilung in die NI/EA-Abteilung vor zwei
Jahren war es mir auch ein Anliegen, dass ich als Chefmonteur meinen
Rücken mehr schonen kann. Ich hatte ja bekanntlich eine Rückenoperation
und habe bereits bei Schindler damals den Job als Monteur-Neuanlagen
aufgegeben, aus dem selben Grund (obwohl es ja eine interessante Arbeit
ist und mir gefallen würde). Doch die Gesundheit kommt bei mir an erster
Stelle.“

Die Z. bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 25. September 2002
(KB 8).
D.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 (KB 9) teilte die Z. X. folgendes
mit:
„Wie wir heute erfahren haben, beabsichtigen Sie, eine neue Funktion bei
der Firma B. AG anzutreten.

Wir erinnern Sie daran, dass Sie sich mit der Unterzeichnung des Konkur-
renzverbotes verpflichtet haben, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während 12 Monaten weder selbst ein Geschäft zu betreiben noch in einem
Geschäft tätig zu sein, das unser Unternehmen auf dem Gebiet Aufzüge
konkurrenziert.

Es ist Ihnen deshalb nicht gestattet, vor Ablauf der vereinbarten Frist für die
Firma B. AG tätig zu werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir zur Wah-
rung unserer berechtigten Interessen auf die Einhaltung des Konkurrenz-
verbotes bestehen.“

Indes trat X. seine Stelle bei der B. AG mit Wirkung ab 1. Januar 2003 an.
E.
Mit Vermittlungsbegehren vom 10. April 2003 gelangte die Z. an den
Kreispräsidenten Schiers. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Mai 2003
deponierten die Parteien gemäss Leitschein folgende Rechtsbegehren:



4


„Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtli-
chen Durchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen zu ver-
pflichten, der Klägerin wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Kon-
kurrenzverbotes eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-zuzüglich
5% Zins seit 9. April 2003 zu bezahlen.

2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Be-
klagten.

Rechtsbegehren des Beklagten:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
Widerklage:
1. Widerklageweise sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten,
dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von Fr. 6'500.zuzüglich
Zins zu 5% seit 27. Mai 2003 zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Nach-
klagerechts.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Wi-
derbeklagten.“
F.
Mit Prozesseingabe vom 23. Juni 2003 an das Bezirksgericht Prätti-
gau/Davos prosequierte die Klägerin den Leitschein. Die Rechtsbegehren lauteten
neu wie folgt:
1. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtli-
chen Durchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen zu ver-
pflichten, der Klägerin wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Kon-
kurrenzverbotes eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-abzüglich
Fr. 6'777.60 Nettoguthaben aus Provision per 2002, total somit Fr.
13'222.40, zuzüglich 5% Zins seit 9. April 2003 zu bezahlen.

2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Be-
klagten.

G.
Mit Prozessantwort vom 14. August 2003 hielt der Beklagte und Wi-
derkläger an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein unverändert fest.
H.
Zum Rechtstag am 3. Juni 2004 erschienen beide Rechtsvertreter
ohne die Parteien.
I.
Mit Urteil vom 3. Juni 2004, schriftlich mitgeteilt am 7. Juli 2004, er-
kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:
„1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Z. die Wider-
klage des X. gegen die Z. in Höhe von netto Fr. 6'777.60 anerkannt



5


hat. Die Z. wird verpflichtet, auf diese Fr. 6'777.60 5% Zins seit 27. Mai
2003 zu bezahlen.

2. Die Klage der Z. gegen X. wird gutgeheissen und X. wird verpflichtet,
der Klägerin netto Fr. 20'000.00, zuzüglich Zins seit dem 10. April
2003, zu bezahlen.

[3. Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse]
4. X. wird verpflichtet, die Z. ausseramtlich mit pauschal Fr. 4'000.00
(inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu ent-
schädigen.

[5. Rechtsmittelbelehrung]
[6. Mitteilung].“
J.
Das Bezirksgericht erwog im Wesentlichen, das Konkurrenzverbot
sei unter den Parteien formgültig vereinbart worden (E. 8 a aa, S. 12); die alte und
die neue Arbeitgeberin des Beklagten stünden in einem Konkurrenzverhältnis zu-
einander (E. 8 a bb S. 13 f.); X. habe zwar keinen Einblick in den Kundenkreis der
Z. gehabt (E. 8 b [wohl recte: aa] S. 15 - 20), doch aber in Fabrikationsoder Ge-
schäftsgeheimnisse (E. 8 b bb S. 20 - 24) und diese Kenntnisse und Einblicke des
X. wiesen ein erhebliches Schädigungspotential auf (E. 8 b cc, S. 24 - 26); das
Konkurrenzverbot stelle nach Ort, Zeit und Gegenstand keine unbillige Erschwe-
rung des wirtschaftlichen Fortkommens des X. dar (E. 8 c, S. 26 - 30); die Höhe
der vereinbarten Konventionalstrafe im Betrag von rund einem Viertel des von X.
sowohl bei der alten wie bei der neuen Arbeitgeberin bezogenen Jahresgehaltes
sei nicht übersetzt (E. 8 d, S. 30); das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhal-
tung des Konkurrenzverbotes bestehe weiterhin (E. 8 e, S. 30 f.); schliesslich sei
das Konkurrenzverbot nicht im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR dahin gefallen,
denn X. habe das Arbeitsverhältnis nicht deshalb gekündigt, weil ihm die Z. ihm
dazu begründeten Anlass im Sinne dieser Bestimmung gegeben habe (E. 8 f, S.
31 - 34).
K.
Mit Erklärung vom 27. Juli 2004 liess X. gegen das Urteil des Be-
zirksgerichts Prättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden
erklären und folgende Anträge stellen:
„1. Ziff. 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3.
Juni 2004 (Proz. Nr. 110-2003.5) (Seite 36) seien aufzuheben.
2. Die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten sei vollumfänglich ab-
zuweisen.
3. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Beklagten
und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Vermitt-
lungsverfahren) vollumfänglich ausseramtlich zu entschädigen.




6


4. Eventualiter: Die Streitsache sei zur Ergänzung der Akten und Neube-
urteilung an die erste Instanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten.“

L.
Die Berufungsverhandlung fand am 16. November 2004 statt. In der
mündlichen Berufungsantwort beantragte RA Mani Abweisung der Berufung und
vollständige und kostenfällige Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

M.
Mit Urteil vom 16. November 2004 wies das Kantonsgericht die Beru-
fung ab und verpflichtete den Berufungskläger, die Berufungsbeklagte ausseramt-
lich mit Fr. 2'502.35 zu entschädigen.

N.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob der Berufungskläger am
1. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung an das Bundesgericht.
Mit Urteil vom 20. September 2005 (4P.151/2005) hiess die I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde gut; mit Beschluss vom gleichen
Tag (4C. 199/ 2005) schrieb sie die Berufung als gegenstandslos ab.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
In E. 1 ihres Urteils vom 16. November 2004 stellte die Zivilkammer
des Kantonsgerichts das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen für die Beru-
fung fest. Daran hat sich inzwischen nichts geändert, weshalb die Berufung im
Lichte der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. September 2005
(4P. 151/2005) nunmehr erneut zu beurteilen ist.
2.
In E. 4.3.2 seines Urteils vom 20. September 2005 erwog das Bun-
desgericht, das Kantonsgericht habe es in seinem Urteil vom 16. November 2004
zu Unrecht für bewiesen erachtet, dass der Berufungskläger und Beklagte als Ar-
beitnehmer Einblick in Fabrikationsgeheimnisse der Berufungsbeklagten und Klä-
gerin gehabt habe. Aus den nach Auffassung des Kantonsgerichts als beweistaug-
lich gewerteten Angaben des Zeugen A. gehe jedoch in keiner Weise hervor, wel-
che Tatsachen, die der Berufungskläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beru-
fungsbeklagten in Erfahrung gebracht hat, einen nicht offenkundigen Wissensin-
halt im technischen Bereich darstellen sollten. Insoweit sei der Willkürvorwurf be-
gründet, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führte.



7


a) Ein Fabrikationsgeheimnis ist ein dem Arbeitgeber zuschreibbarer, nicht
offenkundiger, originärer Wissensinhalt technischer Natur, den dieser vor Dritten
geheim halten will (BGE 88 II 322 E. 1). Als Fabrikationsgeheimnisse kommen
technische Herstellungsverfahren in Betracht, wie solche etwa in Konstruktions-
plänen für den Bau von Maschinen, die nicht ohne weiteres nachgebaut werden
können, chemischen Formeln, Produktionsverfahren und Computerprogrammen
Ausdruck finden.
b) Nachdem das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht und für das Kantons-
gericht verbindlich (Art. 66 Abs. 1 OG) festgestellt hat, dass die auf Ergänzungs-
frage hin gemachten Zeugenaussagen des A. keinen rechtsgenügenden Beweis
für den Einblick des Berufungsklägers in Fabrikationsgeheimnisse der Berufungs-
beklagten bildet, bleibt zu prüfen, ob ein solcher Beweis im erstinstanzlichen bzw.
im Berufungsverfahren anderweitig erbracht worden ist.
3.
Die einzigen Beweismittel für den behaupteten Einblick des Be-
rufungsklägers in Fabrikationsgeheimnisse der Berufungsbeklagten waren das
Zeugnis des A. sowie das von diesem anlässlich seiner Zeugenbefragung ins
Recht gelegten Dossiers „ Schulung Winnersteuerung“ und das CD „Winner Tools“
(vgl. Sub-Dossier VI „Zeugen“).
a) Frage 9 des Zeugenfragethemas für A. lautete: „Der Zeuge möge ange-
ben, mit welchen Geschäftsund Fabrikationsgeheimnissen X. im Rahmen seiner
Anstellung und internen Ausbildung der Z. vertraut gemacht worden ist. Insbeson-
dere soll er sich dazu äussern, ob sich diese geheim zu haltenden Tatsachen
auch auf die Steuerung der Anlagen, auf die Türen und den Antriebsmechanismus
der Aufzüge bezogen haben (alle sachdienliche Angaben).“
Darauf gab A. anlässlich seiner rogatorischen Einvernahme durch den
Kreisgerichtspräsidenten Untertoggenburg-Gossau in Flawil am 13. Januar 2004
die schriftliche Antwort ab: „siehe Beilage Ausbildungskonzept; siehe Beilage
Winnersteuerung“.
b) Den auf Ergänzungsfragen von RA Mani hin gemachten mündlichen
Aussagen des A. hat das Bundesgericht in E. 4.3.2 seines Urteils vom 16. No-
vember 2005 die Eignung abgesprochen, für die Behauptung, dass der Beru-
fungskläger und Beklagte Einblick in Fabrikationsgeheimnisse gehabt habe, den
Vollbeweis zu erbringen. Somit bleibt nur, die von A. ins Recht gelegten Unterla-
gen zu würdigen.



8


Diesbezüglich führte die erste Instanz aus, daraus könne „zumindest für
diese Art von Liftsteuerungskonzept nicht ausgeschlossen werden, der Beklagte
habe Einblick in und Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen gehabt“ (angefoch-
tenes Urteil S. 20). Damit hielt auch die erste Instanz nicht die eingereichten Un-
terlagen für eindeutige, vollwertige Beweise, sondern schloss deren Beweiseig-
nung lediglich „nicht aus“.
c) Bewiesen ist eine Tatsache (erst) dann, wenn das Gericht aufgrund ob-
jektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und
allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein
muss als bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (statt vieler Basler Kommentar
SCHMID, Art. 8 ZGB N 17 m.w.H.). Das von A. ins Recht gelegte Dossier „ Schu-
lung Winnersteuerung“ und das CD „Winner Tools“ vermögen keinesfalls den Be-
weis dafür zu erbringen, dass der Berufungskläger und Beklagte Einblick in Fabri-
kationsgeheimnisse gehabt hat. Abgesehen davon, dass die Blätter des Doku-
mentationsteils „Aufzugssteuerung Winner“ alle das Datum 6.2.2003 tragen (wäh-
renddem der Berufungskläger Ende 2002 ausgeschieden ist), ist den Unterlagen
nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, warum diese Fabrikationsgeheimnisse ent-
halten sollen (d.h. dem Arbeitgeber zuschreibbare, nicht offenkundige und originä-
re Wissensinhalte technischer Natur, welche den dieser vor Dritten geheim halten
will [vgl. oben E. 2a]). Ebensowenig belegt die blosse Vorlegung der Unterlagen,
dass der Berufungskläger und Beklagte tatsächlichen Einblick in sie je gehabt hat.
d) Folglich muss der der Klägerin und Berufungsbeklagten obliegende Be-
weis (Art. 8 ZGB), dass der Berufungskläger und Beklagte Einblick in Fabrikati-
onsgeheimnisse hatte, als gescheitert betrachtet werden.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als begründet. Ent-
sprechend ist sie gutzuheissen. Antragsgemäss sind Ziffer 2 und 4 des angefoch-
tenen Urteils aufzuheben.
5.
Fehlt es mithin an einem Tatbestandsmerkmal für den behaupteten
Verstoss des Beklagten und Berufungsklägers gegen das Konkurrenzverbot, ist
die eingeklagte Konventionalstrafe nicht geschuldet. Dementsprechend ist die
Klage abzuweisen.
6.
a) Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit-
wert von Fr. 30'000.-- dürfen von Bundesrechts wegen weder Gebühren erhoben



9


noch Auslagen des Gerichts den Parteien auferlegt werden. Demnach werden für
das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
b) Das Bundesrecht überlässt demgegenüber die Frage der Parteientschä-
digung dem kantonalen Recht; die Befreiung von den Gerichtskosten schliesst
daher die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht aus (Zürcher Kommentar
STAEHELIN, Art. 343 OR N 29); Berner Kommentar REHBINDER, Art. 343 OR N 19).
Die ZPO von Graubünden erhält keine spezifische Regelung für arbeitsrechtliche
Streitigkeiten, weshalb die ausseramtlichen Kosten gemäss der allgemeinen Re-
gel des Art. 122 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, hier dem Berufungskläger,
zu auferlegen sind. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend ge-
machten Kosten von insgesamt Fr. 17'913.40 (einschliesslich Mwst), bestehend
aus Fr. 10'739.30 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 7'174.10 für das Beru-
fungsverfahren, mögen zwar auf den ersten Blick hoch erscheinen; indes ist zu
berücksichtigen, dass der Aufwand des ausserkantonalen Rechtsvertreters des
Berufungsklägers und Beklagten für beide Verfahren beträchtlich war und dass
komplexe Fragen zu bearbeiten waren, weshalb die geltend gemachten Kosten,
wenn auch nah an der oberen Grenze, doch als noch angemessen bezeichnet
werden können. Sie sind dem Berufungskläger von der Berufungsbeklagten zu
ersetzen.



10


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Ur-
teils werden aufgehoben.
2.
Die Klage der Z. wird abgewiesen.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Die Z. wird verpflichtet, X. ausseramtlich für beide Verfahren mit insgesamt
Fr. 17'913.40 zu entschädigen.
5. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.