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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-05-55: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer wurde bei einem Vorfall in Zürich von der Polizei angeschossen, nachdem er mit einem Messer auf die Beamten zugegangen war. Die Staatsanwaltschaft stellte die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Schüsse der Polizisten aufgrund von Notwehr und Notstand fest. Der Beschwerdeführer wurde zuvor wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt. Die Entscheidung der Polizisten, Schusswaffen einzusetzen, wurde als gerechtfertigt angesehen, da der Beschwerdeführer trotz anderer Abwehrmittel nicht gestoppt werden konnte. Es wurde festgestellt, dass die Anzahl und Art der abgegebenen Schüsse angemessen waren, um den Angriff abzuwehren.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-05-55

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-05-55
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-05-55 vom 28.11.2005 (GR)
Datum:28.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entzug der Obhut
Schlagwörter : Bezirksgericht; Berufung; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Pflege; Bezirksgerichtsausschuss; Obhut; Urteil; Kindes; Beschluss; Vater; Gericht; Recht; Kanton; Zivilkammer; Beiständin; Kantons; Betreuung; Grosseltern; Kantonsgericht; Besuch; Knabe; Verfahren; ässig
Rechtsnorm:Art. 226 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 420 ZGB ;
Referenz BGE:114 II 200; 118 Ia 144; 125 V 351;
Kommentar:
-, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 310 ZGB, 2002
-, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 420 ZGB, 2002
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZF-05-55

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 28. November 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 05 52 ZF 05 55

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital
Aktuar Engler
——————
In den zivilrechtlichen Berufungen
des Z., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. Ursula Herold, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, sowie
der Y., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan-
walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses L a n d q u a r t vom 8. August 2005,
mitgeteilt am 22. August 2005, in Sachen gegen die V o r m u n d s c h a f t s b e -
h ö r d e X . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte (Beschluss vom 26. Au-
gust 2004),
betreffend Entzug der Obhut über W.,
hat sich ergeben:



2


A.
Die Eheleute V., geboren am 04. Juli 1971, und Z., geboren am 08.
November 1975, bewohnten mit ihrem Sohn W., geboren am 07. Juli 1998, ein
älteres Einfamilienhaus in U.. Beide Eltern wiesen schizophrene Persönlich-
keitsmerkmale auf und standen nach einer Opiatabhängigkeit in einem Metha-
donprogramm. Mit Beschluss vom 24. September 1998 bestätigte die Vormund-
schaftsbehörde X. eine Präsidialverfügung vom 20. August 1998, mit welcher V.
und Z. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über ihren Sohn W. auf unbe-
stimmte Zeit entzogen worden war. Überdies wurde für ihn eine Beistandschaft
im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet und als Beiständin T. eingesetzt. Auf Antrag
der Beiständin konnte der Obhutsentzug mit Beschluss vom 01. Oktober 1998
wieder aufgehoben werden. Die Beistandschaft bestand hingegen weiter.
Nach dem Tod von V. am 01. Juni 2004 zog Z. zu seinen Eltern S. und R.
nach Q., in deren Einfamilienhaus er in der Zwischenzeit eine kleine Einlieger-
wohnung beziehen konnte. Die Mutter von V., Y., und ihr Lebenspartner P. über-
nahmen demgegenüber die Betreuung von W., wie sie es offenbar bereits in den
Jahren zuvor bei gesundheitlichen Krisen der Mutter des Kindes immer wieder
getan hatten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 beschied die Vormundschaftsbe-
hörde X. Y., dass W. vorerst bei ihr und P. in E. verbleiben dürfe. Ausserdem
erteilte sie ihr konkrete Weisungen, die sicherstellen sollten, dass Z. regelmässig
Kontakt mit seinem Sohn haben könne.
Im Hinblick auf den definitiven Entscheid, wo W. am Besten unterzubrin-
gen sei, holte die Vormundschaftsbehörde X. beim Hausarzt von V. und Z., Dr.
med. O. in E., eine Stellungnahme ein. In seinem Bericht vom 28. Juli 2004 wies
er darauf hin, dass Z. nach wie vor in einem bewilligten Methadonprogramm ste-
he, wobei die Urinkontrollen zur Überwachung eines allfälligen Beikonsums re-
gelmässig ein negatives Ergebnis zeigten. Auch habe er ihn stets als fürsorgli-
chen, umsichtigen und verantwortungsbewussten Vater erlebt. Nach seinem
Umzug nach Q. und der dadurch gewonnen zusätzlichen Betreuungsmöglichkeit
durch seine Eltern gebe es aus medizinischer Sicht keinen Grund, ihm die Obhut
über seinen Sohn zu entziehen.
Im Rahmen der weiteren Abklärungen, in deren Verlauf es unter anderem
auch zu Gesprächen der Vormundschaftspräsidentin mit Z. und der Beiständin
kam, wurden zusätzlich beim Regionalen Sozialdienst E. in Bezug auf die Ehe-
leute S. und R. sowie das Paar Y. und P. Pflegeplatz-Vorentscheide eingeholt.



3


Die Berichte datieren vom 18. bzw. 19. August 2004 und fielen für beide Paare
positiv aus.
B.
Mit Beschluss vom 26. August 2004, mitgeteilt am 01. September
2004, erkannte die Vormundschaftsbehörde X.:
„1. Z. wird gestützt auf Art. 310 ZGB die elterliche Obhut über seinen
Sohn, W., geb. 07.07.1998, auf unbestimmte Zeit entzogen.
2. W., geb. 07.07.1998, wird gestützt auf den Obhutsentzug gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB bei S. und R., behördlich platziert.
3. Die provisorische Platzierung von W., geb. 07.07.1998, bei Y. und
P., E., mitgeteilt mit Schreiben vom 15.06.2004, wird aufgehoben.
4. Die Beiständin, T., N., wird in ihrem Amte bestätigt und beauftragt,
a) den Kindsvater in seiner Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu
unterstützen,
b) die Interessen von W. in persönlicher und finanzieller Angelegen-
heit allseitig zu wahren,
c) das Betreuungsnetz mit den Grosseltern väterlicherseits zu re-
geln,
d) die definitive Bewilligung bezüglich Pflegeplatz bei der Familie
S./R. in Q. einzuholen,
e) die Besuche von W. bei den Grosseltern mütterlicherseits festzu-
legen,
f) der Behörde Antrag zu stellen, falls Änderungen bei der angeord-
neten Kindesschutzmassnahme erforderlich sind,
g) alle zwei Jahre der Behörde schriftlich Bericht zu erstatten.
5. Die Anordnung eines Besuchsrechtes für den Kindsvater ist in dieser
Situation nicht erforderlich, da sein Kind ohnehin im gleichen Haus
der Familie S. und R. lebt und W. jederzeit zu sich nehmen kann.

6. Die Übergabe von W. zu den Pflegeeltern S. und R. hat bis spätes-
tens am 02.10.2004 (Beginn der Herbstferien) zu erfolgen.
7. (Rechtsmittelbelehrung).
8. Mitteilung an: .“
C. Hiergegen
liess
Y.
am 13. September 2004 beim Bezirksgerichts-
ausschuss U. Beschwerde einreichen mit dem Begehren (Proz. Nr. 120-2004-
13):
„1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
2. Z. sei gestützt auf Art. 311 ZGB die elterliche Gewalt zu entziehen.

Die Akten seien an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Q. zu
überweisen, damit diese einen Vormund bestimme.




4


3. Der Knabe W. sei seiner Grossmutter mütterlicherseits, Frau Y., und
deren Lebenspartner, Herrn P., zur Pflege anzuvertrauen und bei
diesen unterzubringen.

4. Der Beschwerde sei in der Weise aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 15. Juli
(recte: 15. Juni) 2004 so lange Gültigkeit hat, bis ein definitiver Ent-
scheid vorliegt.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
D.
Am gleichen Tag (13. September 2004) liess auch Z. Beschwerde
einlegen (Proz. Nr. 120-2004-14). Seine Anträge lauteten:
„1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 26.08.2005 be-
treffend Obhutsentzug und damit verbundener Anordnungen sei auf-
zuheben und der Sohn W. sei unverzüglich seinem Vater zurückzu-
geben.

2. Die Beiständin von W. sei nach dessen Rückplatzierung zum Vater
einstweilen von der Pflicht der Regelung des grosselterlichen Be-
suchsrechts mütterlicherseits zu entbinden.

3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2004 erteilte der Bezirksge-
richtspräsident U. der Beschwerde von Y. insoweit aufschiebende Wirkung, als
er vorsorglich anordnete, dass die Betreuung von W. bis zum Erlass eines an-
derslautenden Entscheides weiterhin Y. und P. obliege.
Am 11. November 2004 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident U. den
Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden (KJPD-GR) um die Ab-
gabe eines Gutachtens, welches vor allem Aufschluss darüber geben sollte, ob
Z. in der Lage sei, allein für die Betreuung seines Sohnes zu sorgen, ob konkrete
Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden müssten (Erziehungshilfe, Beistand-
schaft, Entzug der elterlichen Obhut, Entzug des elterlichen Sorgerechts) und ob
bei einem allfälligen Obhutsentzug W. eher bei S. und R. bei Y. und P. un-
tergebracht werden sollte.
Das Gutachten, das von Chefarzt Dr. med. M. und vom Fachpsychologen
FSP Dr. phil. L. unterzeichnet wurde und auf dessen Inhalt in den Erwägungen
eingegangen wird, datiert vom 17. Februar 2005 und traf am 22. Februar 2005
beim Bezirksgerichtspräsidium U. ein. Die Parteien erhielten in der Folge Gele-
genheit, sich hierzu vernehmen zu lassen.



5


F.
In den inzwischen vereinigten Beschwerdeverfahren Proz. Nr. 120-
2004-13 und Proz. Nr. 120-2004-14 fand am 11. Mai 2005 vor Bezirksgerichts-
ausschuss U. eine mündliche Verhandlung statt, an welcher nebst Y. und Z. (in
Begleitung ihrer Rechtsvertreter) auch P. und S. teilnahmen.
In Abänderung seiner Anträge gemäss Beschwerde vom 13. September
2004 liess Z. nunmehr die folgenden Begehren stellen:
„1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. sei insoweit zu bestä-
tigen, als dass W. bei S. und R. in Q. platziert, Z. die Obhut gestützt
auf seine eigene Zusage gegenüber Herrn Dr. L. entzogen und T. in
ihrem Amt bestätigt wird. Daraus ergibt sich die Abweisung der Be-
schwerde von Y..

2. Y. und P. sei ein Besuchsrecht von einem Wochenende alle zwei
Monate sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen im Jahr einzuräu-
men.

3. Sollte der Pflegeplatz in Q. vom Gericht abgelehnt werden, sei W.
bei der Stiefschwester von R., K. in J., nach Prüfung der Verhältnis-
se, bzw. bei einer neutralen Drittperson zu platzieren.“

Y. liess demgegenüber ihre ursprünglichen Beschwerdeanträge bestäti-
gen.
Im Verlaufe der Verhandlung wurden sowohl Z. wie seine Mutter S. und Y.
durch den Bezirksgerichtspräsidenten U. formfrei befragt.
G.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2005, mitgeteilt am 20. Mai 2005, erteil-
te der Bezirksgerichtsausschuss U. dem KJPD-GR den Auftrag, mit Blick auf die
bestmögliche Wahrung des Kindeswohls zusätzliche Abklärungen zu treffen und
deren Ergebnis in einem Ergänzungsgutachten zu verarbeiten. Dabei wurde ins-
besondere angeregt, W. anzuhören, weiter I. zu befragen, bei welcher er ab Au-
gust 2004 in E. den Kindergarten besucht hatte, und auch bei H. vom Heilpäda-
gogischen Dienst Graubünden Erkundigungen einzuholen, bei der W. auf Antrag
der Spielgruppenleiterin G. seit März 2004 zur Stärkung des Selbstvertrauens
und zur Behebung feinmotorischer Defizite Therapiestunden besuchen konnte.
Überdies erwartete das Gericht von den Gutachtern Auskunft darüber, ob die
psychischen Beschwerden, aufgrund welcher Y. eine IV-Rente ausgerichtet wur-
de, dem Kindeswohl abträglich wären, wenn sie mit der Obhut über ihren Enkel
betraut würde, desgleichen, ob die Vater-Kind-Beziehung über Gebühr belastet
würde, wenn Y., die ihren Schwiegersohn ablehne, für W. zu sorgen hätte. Un-



6


geklärt erschienen dem Gericht schliesslich noch die schulischen Förderungs-
möglichkeiten in Q..
Die ergänzende Stellungnahme des KJPD-GR, auf deren Inhalt wiederum
in den Erwägungen eingegangen wird, stammt von den gleichen Experten wie
das ursprüngliche Gutachten. Sie datiert vom 20. Juni 2005 und traf am 21. Juni
2005 beim Bezirksgerichtsausschuss U. ein.
H.
Im Hinblick auf die abschliessende Behandlung der Streitsache
verzichteten die Parteien in ihren Vernehmlassungen vom 24. Juni bzw. 04. Juli
2005 zum Ergänzungsgutachten auf die Durchführung einer weiteren mündli-
chen Verhandlung. Überdies bestätigten sie ihre Rechtsbegehren gemäss Ein-
gabe vom 13. September 2004 (Y.) und Plädoyer vom 11. Mai 2005 (Z.), wobei
Rechtsanwalt Fryberg zusätzlich beantragte, unter Umständen könnte die Einho-
lung eines Obergutachtens angezeigt sein; ausserdem seien bei der Psychiatri-
schen Klinik Beverin die R. betreffenden Akten beizuziehen.
Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos beschaffte in der Folge
noch die über Y. angelegten IV-Akten. Überdies holte er bei den Psychiatrischen
Diensten Graubünden Klinik Beverin zu R. einen ärztlichen Bericht ein.
I.
Mit Urteil vom 08. August 2005, mitgeteilt am 22. August 2005, er-
kannte der Bezirksgerichtsausschuss U.:
„1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von Y. und in vollumfäng-
licher Abweisung der Beschwerde von Z. werden die Ziff. 2, 3, 4c-e,
5 und 6 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehör-
de X. vom 26. August 2004, mitgeteilt am 1. September 2004, auf-
gehoben.

2. Der Knabe W., geb. 07.07.1998, wird gestützt auf den Obhutsentzug
gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB seiner Grossmutter mütterlicherseits,
Frau Y., und deren Lebenspartner, Herrn P., E., zur Pflege anver-
traut und bei diesen untergebracht.

3. Die elterliche Sorge wird dem Vater Z. belassen.
4. In Abänderung der aufgehobenen Ziffern 4c-e des angefochtenen
Beschlusses (die nicht aufgehobenen Anordnungen bleiben wirksam,
die nachfolgende Nummerierung richtet sich nach derjenigen des
Beschlusses) wird die Beiständin T., N., beauftragt:

c) das Betreuungsnetz mit den Grosseltern mütterlicherseits zu re-
geln,



7


d) die definitive Bewilligung bezüglich Pflegeplatz bei Y. und P. in E.
einzuholen,
e) den Kindsvater Z. und seine Eltern S. und R. bei der konkreten
Ausübung des unter nachstehender Ziff. 5 geregelten Besuchs-
rechtes zu unterstützen und dabei die Wahrung des Kindeswohls
sicherzustellen.

5. Dem Kindsvater Z. und seinen Eltern S. und R. wird ein gemeinsa-
mes Besuchsund Ferienrecht eingeräumt, wonach sie die Berechti-
gung erhalten, W. das erste und dritte Wochenende eines jeden Mo-
nats von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu
sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sind sie berechtigt, mit W. vier
Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.

6. Die Kosten der zusammengelegten Beschwerdeverfahren (Pr. Nr.
120-2004-13 und 120-2004-14) vor dem Bezirksgerichtsausschuss
U., bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5090.00, einer
Schreibgebühr von Fr. 1065.00, den Barauslagen von Fr. 205.00,
den Kosten des Gutachtens des KJPD GR von Fr. 7840.00, total
somit Fr. 14'200.00 werden den beiden Beschwerdeführern je zur
Hälfte auferlegt. Es wird in beiden Beschwerdeverfahren keine aus-
seramtliche Entschädigung ausgerichtet.

7. Mitteilung an: .“
J.
Hiergegen liess Z. am 06. September 2005 bei der Zivilkammer des
Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit den Begehren:
„1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des Obhutsentzuges und
Punkt 3 aufzuheben.
2. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 26. August 2004 sei
zu bestätigen und W. der Pflege seiner Grosseltern S. und R. in Q.
anzuvertrauen.

3. Das Besuchsund Ferienrecht der Grossmutter Y. sei entsprechend
der Gerichtspraxis festzulegen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
K.
In ihrer Berufungsantwort hierzu vom 18. Oktober 2005 liess Y. be-
antragen:
„1. Die Berufung des Z. sei, soweit darauf eingetreten werden kann,
vollumfänglich abzuweisen.
2. Sofern auf die Berufung eingetreten wird, sei eine mündliche Haupt-
verhandlung durchzuführen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“



8


L.
Am 12. September 2005 hatte Y. das Urteil des Bezirksgerichts-
ausschusses U. ihrerseits mit Berufung anfechten lassen. Ihre Rechtsbegehren
lauteten:
„1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

Die Akten seien an die Vormundschaftsbehörde E. zu überweisen,
damit diese einen Beistand resp. eine Beiständin für W., geb. 7. Juli
1998, ernenne und die notwendigen Massnahmen treffe.

2. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Der
Berufungsklägerin seien für das Verfahren vor Bezirksgerichtsaus-
schuss U. keine Kosten aufzuerlegen.


Es sei Y. für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss U. eine
ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 7000.00, zuzüglich
7,6 % Mehrwertsteuer, somit Fr. 7532.00 zuzusprechen; die Partei-
entschädigung sei der Vormundschaftsbehörde X. zu überbinden.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kan-
tonsgericht.“
M.
In seiner Berufungsantwort hierzu vom 29. September 2005 liess Z.
beantragen, es sei dem Begehren gemäss Ziff. 1 der Berufung der Y. vom 12.
September 2005 nicht stattzugeben.
N.
Die Beiständin von W., T., erhielt ebenfalls Gelegenheit, sich zum
Urteil des Bezirksgerichtsausschusses U. vom 08. August 2005 vernehmen zu
lassen. Sie tat dies mit Schreiben vom 28. September 2005. Sie vertritt darin
entschieden die Meinung, dass dem Kindeswohl am besten gedient wäre, wenn
dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 26. August 2004 nachgelebt
würde.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Y. macht vorab einmal geltend, dass auf die Berufung von Z. gar
nicht erst eingetreten werden dürfe. Als Vater, dem die elterliche Sorge über sei-
nen verbeiständeten Sohn belassen worden sei, wäre er wohl berechtigt gewe-
sen zu verlangen, dass W. unter seine Obhut gestellt werde, nicht aber, dass
konkrete Drittpersonen (hier seine eigenen Eltern) die Aufgabe übertragen erhiel-



9


ten, die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Falls S. und R. solches anstreb-
ten, hätten sie das eine andere Regelung enthaltende Urteil des Bezirksgerichts-
ausschusses U. selber anfechten müssen. Dieser Einschätzung vermag sich die
Zivilkammer des Kantonsgerichtes nicht anzuschliessen.
Legitimiert, Beschlüsse von Vormundschaftsbehörden beim jeweiligen
Bezirksgerichtsausschuss anzufechten (Art. 420 Abs. 2 ZGB i. V. m. Art. 61 Abs.
1 EGzZGB) bzw. dessen Erkenntnis mit Berufung an die nächsthöhere Instanz
(die Zivilkammer des Kantonsgerichtes) weiterzuziehen (Art. 64 Abs. 1 EG-
zZGB), sind nebst der urteilsfähigen entmündigten, verbeiständeten verbei-
rateten Person auch alle Dritten, welche hierfür ein genügendes Interesse gel-
tend machen können. Dem ist regelmässig so, wenn es ihnen mit dem Weiterzug
dem Zweck des Rechtsmittels entsprechend um die Durchsetzung von Interes-
sen geht, die mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und die von
der Vormundschaftsbehörde hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 121
III 1 E. 2.a S. 3; THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl.,
Basel 2002, Art. 420 ZGB Rz. 31; HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vor-
mundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 169). Z. will mit der Anfechtung
des vorinstanzlichen Urteils erreichen, dass sein Sohn W. an einem anderen Ort
untergebracht wird, als es der Bezirksgerichtsausschuss U. als zweckmässig
ansah, dort nämlich, wo nebst der Betreuung des Knaben zusätzlich sicherge-
stellt sei, dass sich die Vater-Kind-Beziehung möglichst optimal entwickeln kön-
ne. Angesichts dieser Interessenlage muss es Z. als Inhaber der elterlichen Sor-
ge unbenommen sein, sich gegen ein Erkenntnis zur Wehr zu setzen, das seiner
Meinung nach dem Kindeswohl nicht genügend Rechnung trägt. Auf die frist-
und formgerecht erhobene Berufung ist insoweit also grundsätzlich einzutreten.
Völlig belanglos ist in diesem Zusammenhang, ob für den Bezirksge-
richtsausschuss U. die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, um die Be-
schwerde des Z. als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem er sich
an der Hauptverhandlung gegen den Entzug der Obhut über seinen Sohn nicht
mehr zur Wehr gesetzt hatte. Indem das erstinstanzliche Gericht W. abweichend
vom Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. nicht den Grosseltern väterli-
cherseits, sondern Y. und ihrem Lebenspartner P. anvertraute, ergab sich für die
Beurteilung der Weiterzugsinteressen eine neue Ausgangslage. Nur weil sich Z.
im Wissen, dass am Obhutsentzug nicht zu rütteln sein würde, mit der
Fremdplatzierung seines Sohnes dem Grundsatz nach abfand und er auch die



10


konkrete Unterbringungsregelung der Vormundschaftsbehörde zu billigen ver-
mochte, bedeutet dies nicht, dass er eine im weiteren Verlauf des Verfahrens
möglicherweise erfolgende Umplatzierung einfach hinzunehmen habe und ihm
dannzumal lediglich die Hoffnung bleibe, dass die nicht mehr berücksichtigten
Betreuungspersonen dies anfechten würden.
2.
Dem Begehren von Y., es sei für den Fall, dass auf die Berufung
des Z. eingetreten werde, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, an welcher
alle Beteiligten anwesend zu sein hätten, kann ebenso wenig entsprochen wer-
den wie ihrem weiteren Antrag, es sei, falls die Streitsache noch nicht spruchreif
erscheinen sollte, zur Frage der Unterbringung des Kindes eine Oberexpertise
einzuholen.
Der Gutachter Dr. L. beschränkte sich nicht einfach auf Gespräche mit W.,
sondern er führte auch mit dessen engsten Bezugspersonen Befragungen durch
und liess beides in die Expertise des KJPD GR einfliessen. Zudem kamen die
Grosseltern väterlicherseits (S. und R.) sowie die Grossmutter mütterlicherseits
(Y.) und ihr Lebenspartner P. auch gegenüber der Pflegekinderaufsicht des Re-
gionalen Sozialdienstes E. ausgiebig zu Wort. Überdies führte der Bezirksge-
richtsausschuss U. eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Z., S. und Y.
vom Vorsitzenden noch formfrei befragt wurden. In den schriftlichen Eingaben an
die Zivilkammer des Kantonsgerichtes schliesslich hatten die Parteien erneut
Gelegenheit, den eigenen Standpunkt näher zu erläutern und sich kritisch zu den
Anträgen der Gegenseite zu äussern. Von einer mündlichen Berufungsverhand-
lung sind bei dieser Ausgangslage keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten
(vgl. auch PKG 1995 Nr. 5 E. 1.b S. 33).
Nichts anderes gilt für das Eventualbegehren auf Einholung eines Ober-
gutachtens. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht
andeutungsweise aufgezeigt, wie eine zusätzliche Expertenmeinung, die gestützt
auf die jetzige Aktenlage abgegeben wird, die Entscheidfindung darüber erleich-
tern soll, bei wem W. am besten untergebracht wird. Ebenso verbietet sich, die
Befragungen durch einen neuen Gutachter wiederholen und deren Ergebnis
durch ihn beurteilen zu lassen. Abgesehen davon, dass er ohnehin nur mit ze-
mentierten Meinungen konfrontiert würde, hätte ein solches Vorgehen eine er-
hebliche Verfahrensverlängerung zur Folge, was mit den Kindesinteressen nicht
zu vereinbaren wäre, gehen jene doch dahin, dass möglichst bald klare Verhält-



11


nisse geschaffen werden. Hinzu kommt, dass W. laut dem bereits vorliegenden
Gutachten in einen äusserlich wahrnehmbaren Loyalitätskonflikt gerät, wenn er
zur Gestaltung seiner Beziehungen zu den nächsten Angehörigen Stellung neh-
men soll. Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, sich vor unbekannten Personen
erneut solchen Abklärungen unterziehen zu müssen.
3.
Nicht zu hören sind aber auch die Rügen von Z., wonach die durch
den Bezirksgerichtsausschuss U. erarbeiteten Entscheidgrundlagen Lücken auf-
weisen und nach ergänzenden Beweiserhebungen rufen sollen.
Frau F. aus U. hat offenbar W. zu Lebzeiten seiner Mutter V. tageweise
betreut. Die mögliche Zeugin könnte damit wohl zur damaligen Familiensituation
nähere Auskünfte geben. Hingegen ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Verläss-
liches zur Beantwortung der Frage ergeben soll, wo W. am Vorteilhaftesten un-
tergebracht wird. Die Vorinstanz sah deshalb zu Recht davon ab, Frau F. förm-
lich zu befragen.
Von Dr. med. O. befindet sich bereits ein ärztliches Zeugnis bei den Ak-
ten, welches nicht nur über den Gesundheitszustand von Z. Auskunft gibt, son-
dern sich auch zur Vater-Kind-Beziehung sowie zu den künftigen Betreuungs-
möglichkeiten in Q. äussert. Ausserdem konnte der Arzt gegenüber dem Gutach-
ter Dr. L. ergänzende Angaben machen. Der Bezirksgerichtsausschuss U. durfte
bei dieser Sachlage darauf verzichten, bei Dr. O. einen weiteren Bericht einzuho-
len, und es zeigte die Anwältin von Z. denn auch nicht einmal andeutungsweise
auf, wie daraus neue entscheidrelevante Einsichten gewonnen werden sollten.
Die Einschätzungen von T., der Beiständin von W., fanden insoweit Be-
rücksichtigung, als etwa ihr Bericht vom 07. Juli 2004 an die Vormundschaftsbe-
hörde X. zu den Akten genommen und sie überdies vom Gutachter Dr. L. zur
Sache befragt wurde. Ob es trotzdem angezeigt gewesen wäre, sie noch als
Zeugin einzuvernehmen, kann dahingestellt bleiben, erhielt sie doch im Verfah-
ren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Gelegenheit, sich umfassend zum
angefochtenen Urteil vernehmen zu lassen, was sie mit Eingabe vom 28. Sep-
tember 2005 denn auch einlässlich tat. Seither ist hinlänglich bekannt, welche
Lösung sie im konkreten Fall bevorzugt, so dass es hierzu keiner ergänzender
Abklärungen mehr bedarf.



12


Nicht zu erkennen vermag die Berufungsinstanz ausserdem, was in schu-
lischer Hinsicht vernünftigerweise noch untersucht werden sollte.
4.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann schliesslich auf das
Begehren von Y., es seien die Akten zwecks Ernennung einer neuen Beiständin
der Vormundschaftsbehörde E. zu übermitteln. Im Gegensatz zur Regelung der
zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO, die vom Novenverbot beherrscht
wird (Art. 226 Abs. 1 ZPO), dürfen im vormundschaftlichen Berufungsverfahren
nach Art. 64 EGzZGB im Rahmen der Begründung der Anträge auf Abänderung
des angefochtenen Erkenntnisses zwar neue Tatsachen behauptet und neue
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 EGzZGB; vgl. auch PKG
1995 Nr. 5 E. 1.b S. 32). Die Frage einer allfälligen Übertragung der Beistand-
schaft auf eine andere Vormundschaftsbehörde war indessen im laufenden Ver-
fahren gar nie Prozessthema; weder der Bezirksgerichtsausschuss U. noch zu-
vor die Vormundschaftsbehörde X. mussten sich hiermit bislang befassen. Sollte
Y. nach wie vor der Meinung sein, dass die Voraussetzungen für einen solchen
Wechsel erfüllt seien, hätte sie sich also mit ihrem Begehren, so sie hierzu legi-
timiert ist, an die bisherige Vormundschaftsbehörde zu wenden, um von ihr einen
entsprechenden Entscheid zu erwirken, der dann bei Bedarf wiederum mit Vor-
mundschaftsbeschwerde angefochten werden könnte. Angemerkt sei immerhin
noch, dass das Anliegen von Y. in der Zwischenzeit möglicherweise ganz
teilweise gegenstandslos geworden ist. Laut einem Schreiben, welches am 14.
Dezember 2005 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes einging, scheint die
Vormundschaftsbehörde des Kreises Q. (jene am Wohnsitz des Kindes) auf An-
trag jener von X. die für W. bestehende Beistandschaft übernommen und einen
neuen Beistand (den Amtsvormund Albula/Q.) eingesetzt zu haben. Je nach
Ausgang des laufenden Verfahrens (Fortgeltung der gegenwärtigen Betreuungs-
regelung) dürfte freilich die Weiterübertragung der Beistandschaft auf die Vor-
mundschaftsbehörde E. (jene am gewöhnlichen Aufenthalt des Knaben) zu prü-
fen sein.
5.
In ihrem Beschluss vom 26. August 2004 bestätigte die Vormund-
schaftsbehörde X. die Jahre zuvor für W. errichtete Beistandschaft. Gleichzeitig
entzog sie Z. die Obhut über seinen Sohn. Dass es sich hierbei um notwendige
Massnahmen handelte, die nicht als unverhältnismässig starker Eingriff in die
Persönlichkeit der Betroffenen gewertet werden dürfen, wurde bereits an der



13


mündlichen Verhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss U. nicht mehr in Frage
gestellt und steht denn auch in Einklang mit den im Gutachten des KJPD GR
enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Es ist deshalb nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz insoweit die vormundschaftlichen Anordnungen
unverändert gelassen hat. Zu Recht wurde dies im Berufungsverfahren von kei-
ner Seite mehr aufgegriffen. Darüber hinaus hielt der Bezirksgerichtsausschuss
U. wiederum in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Experten in
Ziffer 3 des Urteilsdispositivs ausdrücklich fest, dass die nach dem Obhutsentzug
verbleibenden Befugnisse der elterlichen Sorge bei Z. belassen werden könnten.
Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes erwuchs diesem Punkt ebenso wenig
Widerstand. Insbesondere vermochte sich hiermit auch Y. abzufinden, die ur-
sprünglich noch gefordert hatte, dass für W. eine Vormundschaft errichtet und Z.
damit die elterliche Sorge gänzlich entzogen werde. Zu alldem erübrigen sich
also nähere Ausführungen.
6.
Nach wie vor strittig und damit Berufungsthema ist hingegen, wer
für W. sorgen soll, nachdem seinem Vater die Obhut über ihn entzogen wurde.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind in solchen Fällen in angemessener
Weise unterzubringen. Die mit der Sache befasste Behörde hat ihm einen geeig-
neten (dem Kindeswohl möglichst entsprechenden) Pflegeplatz zu besorgen, sei
es in einer Familie, einer betreuten Wohngruppe einem Heim; gerade bei
älteren Kindern kann aber auch eine selbständige Unterkunft in Frage kommen.
Beim Entscheid darüber, welche Lösung unter den konkreten Umständen zu tref-
fen ist, gibt es zwar keinen Angehörigenvorrang, doch ist, wenn nichts Stichhalti-
ges dagegen spricht, auf gewachsene Strukturen Rücksicht zu nehmen. Insoweit
kommt dem Kriterium der Kontinuität also wesentliches Gewicht zu (vgl. PETER
BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 310
ZGB N. 7 ff.).
Wird dem Rechnung getragen, stehen im hier interessierenden Fall für die
Unterbringung von W. in erster Linie zwei Paare zur Verfügung, die beide auf-
grund der bisherigen regelmässigen Kontakte bereits ein Vertrauensverhältnis
zum nunmehr siebeneinhalbjährigen Knaben aufbauen konnten, einmal die
Grosseltern väterlicherseits (S. und R.) und daneben die Grossmutter mütterli-
cherseits (Y.) zusammen mit ihrem Lebenspartner P.. Wie zuvor die Vormund-
schaftsbehörde X. sah sich der Bezirksgerichtsausschuss U. unter diesen Um-



14


ständen gar nicht erst veranlasst, die theoretisch immer bestehende Möglichkeit,
andere als die genannten Personen mit der Pflege und Erziehung des Knaben
zu beauftragen, näher in Betracht zu ziehen. Es kann hierzu im Sinne des analog
anwendbaren Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffende Begründung im angefoch-
tenen Urteil verwiesen werden. Im Berufungsverfahren kamen die Betroffenen
darauf zu Recht nicht mehr zurück, so dass auf weitere Ausführungen in diesem
Zusammenhang verzichtet werden kann. Ebenso wenig zu bemängeln ist, dass
bei der gegebenen Ausgangslage eine Heimeinweisung von W. Ähnliches
gar nie zur Diskussion stand. Auch hierzu erübrigen sich nähere Erläuterungen.
7.
Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sach-
kunde Erfahrungsoder Wissenssätze seiner Disziplin mit; er erforscht für das
Gericht erhebliche Tatsachen zieht sachliche Schlussfolgerungen aus be-
reits feststehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen
Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die
Beweiswürdigung, der auch die Expertise unterliegt, und die Beantwortung der
massgeblichen Rechtsfragen bleibt aber Aufgabe des Gerichtes, das freilich vom
fachmännischen Befund nicht ohne triftigen Grund abweichen wird (vgl. etwa
BGE 125 V 351 E. 3.b.aa S. 352 f., BGE 118 Ia 144 E. 1.c S. 145 f.; LEUCH /
MARBACH / KELLERHALS / STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
5. Aufl., Bern 2000, Art. 270 N. 2.a; FRANK / STRÄULI / MESSMER, ZPO, Kommen-
tar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 181 N. 4 f.).
Werden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erlassene Anordnungen einer
Vormundschaftsbehörde im Weiterzugsverfahren auf ihre Richtigkeit überprüft,
ist das zuständige Gericht nicht gezwungen, hierzu stets eine Expertise einzuho-
len, was vom materiellen Recht denn auch gar nicht verlangt wird. Insbesondere
braucht es nicht zu allen Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Fremdplat-
zierung eines Kindes stellen, die Unterstützung durch Gutachter aus den Fach-
bereichen Psychiatrie und Psychologie. Im vorliegenden Fall war der Beizug des
KJPD GR sicher einmal angezeigt, um einigermassen verlässlich abschätzen zu
können, ob und allenfalls in welchem Umfang sich Z. persönlich um seinen Sohn
kümmern kann, des Weitern aber auch, um möglicherweise Auskunft darüber zu
enthalten, ob zwischen W. und den in Frage kommenden Pflegeeltern unter-
schiedlich starke emotionale Bindungen bestehen. Die allenfalls im Rahmen
pflichtgemässen Ermessens zu wahrende Befugnis, die von den Gutachtern auf-



15


gezeigten sich aus dem weiteren Beweisverfahren ergebenden Zuteilungs-
kriterien in einer Gesamtwürdigung zu gewichten und daraus die rechtlichen
Schlussfolgerungen zu ziehen, verblieb dessen ungeachtet beim erkennenden
Gericht. Dies gilt hier um so mehr, als die beiden Experten Dr. L. und Dr. M. im
schützenswerten Bemühen, auf den Loyalitätskonflikt des Kindes Rücksicht zu
nehmen und keine weiteren Spannungen zwischen den Beteiligten aufzubauen,
ihre Aussagen und Empfehlungen zum Teil nur sehr rudimentär begründeten.
Gestützt auf die durch die beiden Experten erarbeiteten Erkenntnisse, die
mit den durch die Pflegekinderaufsicht des regionalen Sozialdienstes E. ge-
troffenen Abklärungen in Einklang stehen, durfte der Bezirksgerichtsausschuss
U. zum Schluss gelangen, dass sowohl die Grosseltern väterlicherseits (S. und
R.) wie die Grossmutter mütterlicherseits (Y.) und ihr Lebenspartner P. in charak-
terlicher, erzieherischer und wirtschaftlicher Hinsicht fähig sind, für das Wohl von
W. zu sorgen, ihm auf Dauer Sicherheit und menschliche Wärme zu geben. Die-
se Einschätzung wird auch nicht etwa dadurch beeinträchtigt, dass R. vor Jahren
mit einem Alkoholproblem zu kämpfen hatte und dass bei Y. eine in Abständen
wiederkehrende depressive Störung diagnostiziert werden musste, die einer am-
bulanten psychiatrischen Behandlung bedarf. Die hierzu eingeholten ärztlichen
Berichte widerlegen vielmehr klar mögliche Befürchtungen, es könnten die ge-
nannten Personen in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein, im Alltag Ver-
antwortung für ihren Enkel zu übernehmen. Ihre Fähigkeit, Betreuungsund Er-
ziehungsaufgaben zu erfüllen, ist nicht eingeschränkt, weder im emotionalen
noch im kognitiv-rationalen Bereich. An der durchwegs positiven Bewertung der
zwei in Frage kommenden Pflegeplätze vermag schliesslich auch der Umstand
nicht zu rütteln, dass die Beiständin T. in einer als eigentliche Anfeindung einzu-
stufenden und entsprechend zurückhaltend zu würdigenden Eingabe an die Zi-
vilkammer des Kantonsgerichtes geltend macht, Y. sei von ihren Charakterei-
genschaften her schlechthin ausser Stande, gegenüber einem Heranwachsen-
den als Vorbild zu wirken. Abgesehen davon, dass sich die Beiständin damit in
völligen Widerspruch zu den Gutachtern setzt, beruft sie sich zur Begründung
ihrer Vorwürfe ohnehin auf nicht erhärtete und erst noch bereits länger zurücklie-
gende Vorkommnisse. Überdies zieht sie aus dem von ihr offenbar zu Recht o-
der zu Unrecht gewonnenen Eindruck, dass ihr Y. nicht immer mit dem nötigen
Respekt begegnet sei, völlig unzulässige Schlüsse, was die Fähigkeit der Pfle-
gemutter betrifft, liebevoll mit ihrem Enkel umzugehen. Die Ausführungen der
Beiständin lassen denn auch Zweifel aufkommen, ob sie überhaupt noch über



16


die nötige Unvoreingenommenheit verfügt, um im Interesse des Kindes zu bei-
den grosselterlichen Seiten gute Kontakte unterhalten zu können.
Nach dem bisher Gesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass W. so-
wohl bei Y. und P. in E. wie bei S. und R. in Q. die erforderliche Zuwendung fin-
den und in kindgerechten Verhältnissen aufwachsen könnte. Seine Unterbrin-
gung ist also nicht bereits durch die Eignung bzw. Nichteignung der in Aussicht
genommenen Pflegeeltern vorgegeben. Vielmehr ist im Folgenden noch zu prü-
fen, ob und allenfalls mit welchem Gewicht andere Umstände den ein gewisses
Ermessen beinhaltenden richterlichen Zuweisungsentscheid massgeblich zu be-
einflussen vermögen.
Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sind die schuli-
schen Förderungsmöglichkeiten in E. und Q. nicht derart unterschiedlich, dass
sie für sich allein zusammen mit weiteren Punkten den Ausschlag für die
Wahl des einen der beiden Orte geben könnten. Nichts anderes gilt in Bezug auf
die befürchteten Hänseleien durch Mitschüler wegen der besonderen Familien-
verhältnisse, in denen W. aufzuwachsen hat. Solche Übergriffe können in der
Stadt wie auf dem Land vorkommen. Abgesehen davon wird sich der Knabe oh-
nehin mit der Tatsache auseinander zu setzen haben, dass sein Vater, der seit
Jahren in einem Methadonprogramm steht, immer noch bei seinen Eltern lebt
und im Arbeitsprozess nicht integriert ist. Wie in der Ergänzung zur Expertise
schliesslich selber festgehalten wird, lassen sich auch aus den Beobachtungen
des Kindes durch Dr. L. und den mit ihm geführten Gesprächen keine zusätzli-
chen Aufschlüsse darüber gewinnen, welcher Pflegeplatz seinen inneren Be-
dürfnissen und Wünschen wohl besser entsprechen würde. Nicht zu verkennen
ist aber, und hier ist den Gutachtern wiederum beizupflichten, dass W. mit der
Unterbringung bei seinen Grosseltern S. und R. in Q. die Möglichkeit erhielte, in
engem Kontakt mit seinem Vater aufzuwachsen. Hierzu ist freilich zu ergänzen,
dass damit ein erhebliches Konfliktspotential verbunden wäre. S. und R. könnten
sich nicht einfach darauf konzentrieren, für eine gedeihliche Entwicklung von W.
zu sorgen, sondern sie hätten sicherzustellen, dass der gegenüber Z. ausge-
sprochene, dessen Sohn bzw. ihren Enkel betreffende Obhutsentzug nicht fak-
tisch rückgängig gemacht wird. Zudem müssten sie mit Vorwürfen von Seiten
seines Sohnes rechnen, dass er als Person nicht ernst genommen werde. Auch
bestünde Gefahr, dass W. in Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und
seinen Grosseltern über die Gestaltung des Alltags hineingezogen würde und er



17


sich nicht mehr sicher wäre, wer für ihn überhaupt verantwortlich sei. Weiter ist
festzuhalten, dass mit dem Tod von V. die Beziehung zwischen Vater und Sohn
nicht einfach erloschen ist und nunmehr wieder mühsam aufgebaut werden
muss. Vielmehr konnten sich die beiden auch in der Folge regelmässig sehen.
So bestätigte etwa S. an der Verhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss U. aus-
drücklich, dass W. jedes zweite Wochenende zu Besuch komme. Ausserdem
kann den Erzählungen des Knaben gegenüber dem Gutachter Dr. L., der Kin-
dergärtnerin I. und der heilpädagogischen Früherzieherin H. entnommen werden,
dass er über die regelmässigen Besuche hinaus Gelegenheit hatte, mit seinem
Vater und seinen Grosseltern S. und R. Ferien zu verbringen. Dies scheint im
Übrigen unbestritten zu sein. Da laut angefochtenem Urteil auch in Zukunft eine
grosszügige Besuchsund Ferienregelung gelten soll, steht der Pflege und wei-
teren Festigung des Vater-Kind-Verhältnisses nichts entgegen, zumal es keine
stichhaltigen Anhaltspunkte gibt, dass Y. dies zu hintertreiben trachtet. P. machte
vielmehr gegenüber der Pflegekinderaufsicht des regionalen Sozialdienstes E.
glaubhaft geltend, er sei mit seiner Partnerin übereingekommen, dass vor allem
er für ein möglichst stressfreies Bringen und Holen des Knaben besorgt sein
werde. Unberechtigt ist schliesslich der Verdacht, dass Y. versucht sein könnte,
ihren Enkel gegenüber seinem Vater aufzubringen. Dass W., was allseits unbe-
stritten ist, nach wie vor gern in Q. zu Besuch weilt, belegt vielmehr, dass sie ihre
Vorbehalte, die sie gegenüber ihrem Schwiegersohn wegen seiner Drogenver-
gangenheit besitzt, nicht auf ihren Enkel überträgt. Besteht nach dem Gesagten
aber hinreichend Gewähr, dass sich die guten Kontakte zwischen Z. und seinem
Sohn auch ohne dessen Umplatzierung auf Dauer aufrechterhalten lassen, durf-
te die Vorinstanz dem Umstand entscheidendes Gewicht beimessen, dass W.
bei seiner Grossmutter mütterlicherseits und deren Partner bereits stark verwur-
zelt ist. Als sich Z. nach dem Tode seiner Frau am 1. Juni 2004 ausser Stande
sah, selber für sich und seinen Sohn zu sorgen und von U. zu seinen Eltern nach
Q. zügelte, übernahmen mit behördlicher Genehmigung die in E. wohnhaften Y.
und P. die Pflege und Erziehung des damals sechsjährigen Knaben. Seither wird
er von ihnen ohne Unterbruch betreut, jenen Personen also, bei denen er, was
offenbar unbestritten ist, schon zu Lebzeiten seiner Mutter immer wieder unter-
gebracht war, vor allem in Abschnitten, in denen sie sich in schlechter gesund-
heitlicher Verfassung befand gar hospitalisiert werden musste. Dass zwi-
schen W. und Y. bereits seit längerem eine tragfähige Bindung bestand, erhellt
im Übrigen auch aus Äusserungen des Psychiaters Dr. med. C., bei dem V. in
Behandlung stand. Ihm gegenüber soll sie den Wunsch geäussert haben, dass



18


W. für den Fall, dass sie früh sterben sollte, seiner Grossmutter Y. anvertraut
werde. Trotz des durch die Beiständin ohne nähere Begründung angeblich als
äusserst schlecht bezeichneten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter hat
V. offenbar gestützt auf die bisherigen Erfahrungen die Bereitschaft und Fähig-
keit ihrer Mutter, zusammen mit ihrem Lebenspartner für ihren Enkel zu sorgen,
zu Recht als positiv eingestuft. Die Entwicklung seit Juni 2004 zeigt denn auch
mit aller Deutlichkeit, dass sich W. in E., wo er den Kindergarten besuchte und
eingeschult wurde, nicht einfach nur eingelebt hat, sondern dass er sich bei sei-
nen jetzigen Pflegeeltern wohl fühlt und kindgerecht gefördert wird. Es kann hier-
zu vor allem auf die zwei Fachfrauen I. und H. verwiesen werden, deren Be-
obachtungen und Einschätzungen auch durch die Gutachter nicht in Frage ge-
stellt werden. Beide empfehlen einhellig, W. in der gewohnten Umgebung zu be-
lassen, wo er durch seine Grossmutter etwas von der Liebe seiner verstorbenen
Mutter spüre, und zeigen auf, wie sich sein Sozialverhalten verbesserte und er
sich dadurch gut zu integrieren vermochte, wie er allmählich an Selbstvertrauen
gewann und wie bei der Behandlung seiner feinmotorischen Defizite Fortschritte
erzielt wurden. All dies spricht klar für die Bestätigung der bislang gehandhabten,
sich offenkundig bewährenden Lebensform; sie sollte nicht ohne Not aufgegeben
werden. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgerichtsausschuss U. kommt bei
dieser Sachlage auch die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zum Schluss, dass
keine genügenden Gründe vorliegen, welche es nahe legen würden, im örtlichen
und sozialen Umfeld von W. einschneidende Änderungen vorzunehmen (vgl.
hierzu etwa BGE 114 II 200 E. 5.a S. 203 f.).
Insgesamt betrachtet hat die Vorinstanz also mit der Unterbringung von
W. bei der Grossmutter und deren Partner in E. sowie der Einräumung eines
grosszügigen Besuchsund Ferienrechts für den Vater und die Grosseltern in Q.
eine Lösung getroffen, die dem Kindeswohl bestmöglich Rechnung trägt. Dies
führt im Hauptpunkt zur Abweisung der beiden Berufungen und zur Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
8.
In dem Masse, als Beschlüsse von Vormundschaftsbehörden der
Überprüfung durch den Bezirksgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren nicht
standhalten, sind die Kosten des erstinstanzliches Gerichtsverfahrens gewöhn-
lich auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen, während die Parteien in der Regel
insoweit mit Kosten belastet werden dürfen, als sie mit ihren Rechtsbegehren



19


nicht durchzudringen vermögen (vgl. Art. 63 Abs. 2 EGzZGB; desgleichen PKG
1995 Nr. 6 E. 4.a S. 41, insbesondere zu den im vorliegenden Fall nicht relevan-
ten Ausnahmen von den eben genannten Grundsätzen).
Während die Vormundschaftsbehörde X. in ihrem Beschluss vom 26. Au-
gust 2004 die provisorische Platzierung von W. bei Y. und P. aufhob und den
Knaben bei S. und R. unterbringen wollte, erkannte der Bezirksgerichtsaus-
schuss U. in seinem insoweit durch die Berufungsinstanz bestätigten Urteil vom
08. August 2005, dass die Betreuung jenen Personen obliegen solle, die gestützt
auf eine vorsorgliche Anordnung bereits jetzt für ihn sorgten. Z. beschränkte sich
nun im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht einfach auf Bemühungen, ein
solches Ergebnis zu verhindern, sondern er versuchte darüber hinaus freilich
ohne Erfolg zu erreichen, dass der ihm gegenüber ausgesprochene Obhuts-
entzug widerrufen und er ermächtigt werde, selber für die Pflege und Erziehung
seines Sohnes besorgt zu sein. Y. ihrerseits verfolgte zwar in erster Linie das
Ziel, dass sie und ihr Lebenspartner mit dieser Aufgabe betraut würden, was sie
denn auch erreichte. Sie scheiterte dann aber mit ihren weiter gehenden Bemü-
hungen, dass Z. auch die elterliche Sorge entzogen und für W. eine Vormund-
schaft errichtet werde. - All dies legt es nahe, die vor Bezirksgerichtsausschuss
U. in den beiden Beschwerdeverfahren Proz. Nr. 120-2004-13 und Proz. Nr. 120-
2004-14 insgesamt aufgelaufenen Verfahrenskosten zu je einem Viertel Z. und
Y. und zu zwei Vierteln der Bezirksgerichtskasse U. zu überbinden. Die Ziffer 6
des Dispositivs des angefochtenen Urteils, laut welchem die Kosten den beiden
Parteien je zur Hälfte überbunden wurden, ist demzufolge entsprechend anzu-
passen.
Abweichend von dem in der eben genannten Dispositivziffer Gesagten,
wonach die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen würden, besitzt Y. als
teilweise obsiegende Partei gestützt auf Art. 58 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung
mit Art. 58 Abs. 4 Satz 1 EGzZGB einen Anspruch, ihre notwendigen Aufwen-
dungen im Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss U. in reduziertem Umfang
abgegolten zu erhalten. Dem Rechnung tragend wird die Umtriebsentschädigung
auf Fr. 3000.00 festgesetzt. Entgegen dem im Berufungsverfahren Vorgebrach-
ten ist dieser Betrag der Bezirksgerichtskasse und nicht etwa der Vormund-
schaftsbehörde X. zu belasten, darf Letzterer doch nicht vorgeworfen werden,
sie habe mit der Berücksichtigung der Grosseltern S. und R. als Betreuer ihres
Enkels W. grobfahrlässig fehlerhaft gehandelt (vgl. PKG 1995 Nr. 6 E. 4.b S. 42



20


in Verbindung mit E. 4.a S. 41). - Z., der gemessen an den Anordnungen im Be-
schluss der Vormundschaftsbehörde X. mit seiner Beschwerde an den Bezirks-
gerichtsausschuss U. keine Besserstellung erreichte, steht demgegenüber für
das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Umtriebsentschädigung zu.
9.
Im vormundschaftlichen Weiterzugsverfahren vor der Berufungs-
instanz richtet sich die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen nach
den analog anwendbaren, im Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsaus-
schuss geltenden Grundsätzen (vgl. PKG 1995 Nr. 6 E. 4.c S. 42 f.).
Das von beiden Parteien angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsaus-
schusses U. hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens weitgehend Be-
stand, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage der Unterbringung von
W. in vollem Umfang und hinsichtlich der nur untergeordnete Bedeutung aufwei-
senden Kostenund Entschädigungsregelung wenigstens teilweise. Damit recht-
fertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsge-
richtes, bestehend aus der auf Fr. 4000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr und
einer Schreibgebühr von Fr. 345.00, total somit Fr. 4345.00, ausschliesslich
durch die Parteien tragen zu lassen, nämlich zu drei Vierteln durch Z., der sich
vergeblich darum bemühte, dass seine Eltern S. und R. mit der Pflege und Er-
ziehung seines Sohnes W. betraut würden, und zu einem Viertel durch Y., die
sich hiergegen zwar erfolgreich zur Wehr setzte, mit ihren Anträgen im Kosten-
und Entschädigungspunkt indessen nur teilweise durchdrang und mit ihrem zu-
sätzlichen Begehren, es seien die Akten zwecks Ernennung einer neuen Bei-
ständin der Vormundschaftsbehörde E. zu übermitteln, gar vollständig unterlag.
Der Kanton Graubünden wird hingegen verpflichtet, Y. für das Berufungs-
verfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem
mutmasslichen notwendigen Aufwand sowie dem Grad des Obsiegens entspre-
chend auf Fr. 2500.00 festgelegt. - Nicht entschädigt zu werden, braucht auf der
anderen Seite Z., ist er doch im Weiterzugsverfahren praktisch vollständig unter-
legen. Keinen Grund, Abweichendes anzuordnen, stellt dabei der Umstand dar,
dass Z., ohne in dieser Richtung einen klaren Antrag zu stellen, im Rahmen der
Neubeurteilung des Kostenund Entschädigungspunktes gestützt auf die Beru-
fung der Y. in etwas geringerem Umfang, als vom Bezirksgericht U. vorgesehen,
mit erstinstanzlichen Verfahrenskosten belastet wurde.



21


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung des Z. wird abgewiesen.
2.
Die Berufung der Y. wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 6
des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben.
3.
Die Kosten der zusammengelegten Beschwerdeverfahren (Proz. Nr. 120-
2004-13 und 120-2004-14) vor Bezirksgerichtsausschuss U., bestehend
aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5090.00, einer Schreibgebühr von Fr.
1065.00, den Barauslagen von Fr. 205.00 sowie den Kosten des Gutach-
tens des KJPD GR von Fr. 7840.00, total somit Fr. 14'200.00, gehen zu
einem Viertel zu Lasten des Z. sowie zu einem Viertel zu Lasten der Y.
und zu zwei Vierteln zu Lasten der Bezirksgerichtskasse U..
Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird Y. aus der Bezirksge-
richtskasse U. eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 3000.00
ausgerichtet.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von
Fr. 4345.00 (Gerichtsgebühr Fr. 4000.00, Schreibgebühr Fr. 345.00) ge-
hen zu einem Viertel zu Lasten von Y. und zu drei Vierteln zu Lasten von
Z..
Für das Berufungsverfahren wird Y. zu Lasten des Kantons Graubünden
eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 2500.00 ausgerichtet.
5. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar


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