In dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999 ging es um eine Streitsache bezüglich einer Grunddienstbarkeit zwischen verschiedenen Parteien. Das Bezirksgericht Unterlandquart entschied zugunsten der Kläger und verpflichtete die Beklagte, die gemeinsame Ein- und Zufahrt entsprechend herzurichten. Das Kantonsgericht von Graubünden hob Teile des Urteils auf und regelte die Kosten neu. In einem Revisionsverfahren beantragte A. O. die Wiederherstellung der Servitutsfläche gemäss den Verträgen von 1976, was jedoch abgelehnt wurde, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorlagen. Das Gericht entschied, dass das Revisionsgesuch nicht angenommen wird, und die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-65
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-04-65 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Grunddienstbarke |
Schlagwörter : | Revision; Gesuch; Urteil; Gesuchsteller; Kantonsgericht; Recht; Tatsache; Kantonsgerichts; Tatsachen; Verfahren; Urteils; Revisionsgesuch; Revisionskläger; Verfahren; Zivilkammer; Servitut; Gericht; Ehefrau; Graubünden; Revisionsbegehren; Berufung; Revisionsverfahren; Revisionsgr; Beweis; Sinne; Parzelle; Kantonsgerichtsurteil; Verbrechen |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 246 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-04-65
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 06. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 65
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde
wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 (5P.302/2005)
abgewiesen.)
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Heinz-Bommer,
Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl
Aktuarin Duff
Walser
——————
In der Revisionssache
des A. O., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred Paul
Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,
gegen
das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni
1999, mitgeteilt am 9. September 1999, in Sachen des X., des F. Y. und der C. Y.,
und des B., Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Her-
mann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen D. O.,
betreffend Grunddienstbarkeit,
2
hat sich ergeben:
A.
In der Streitsache der Kläger X., F. Y., C. Y. und B. gegen die Be-
klagte D. O. erkannte das Bezirksgericht Unterlandquart am 28. Oktober 1998/6.
Januar 1999:
„1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Entsprechend wird die Beklagte verpflichtet, denjenigen Ausbau der
gemeinsamen Einund Zufahrt zum Q.-Weg baulich wieder so herzu-
richten, wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen
mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grund-
stücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen
und befahren wurde.
2. (Kosten).
3. (Mitteilung)“.
B.
Die von D. O. dagegen erhobene Berufung sowie die Anschlussberu-
fung der Kläger hiess die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit
Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, teilweise gut, hob Zif-
fer 2 des angefochtenen Urteils auf und regelte die vorinstanzliche Kostenvertei-
lung neu. Zudem wurde Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs von Amtes
wegen wie folgt neu gefasst:
„Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet,
die Einund Zufahrt zum Q.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der
Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde Z., bis zum Q.-Weg baulich
wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der Parzel-
len Nrn. 632, 633 und 635 des Grundbuches der Gemeinde Z. eingetrage-
ne Fussund Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich ver-
laufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Be-
reich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden kann.“
C.
Mit Revisionsgesuch vom 16. September 2004 liess A. O. beim Kan-
tonsgericht von Graubünden beantragen:
„1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, und es sei das Urteil des Kan-
tonsgerichtes von Graubünden vom 14. Juni 1999 in Revision zu zie-
hen und die ursprüngliche Servitutsfläche gemäss den gültigen
Grunddienstbarkeitsverträgen aus dem Jahre 1976 (Servitut gemäss
den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen aus dem Jahre 1976) her-
zustellen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 liessen X., F. Y. und C. Y.
sowie B. demgegenüber beantragen:
3
„1. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es ab-
zuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Auf die Erwägungen im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sowie auf
die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im
Folgenden eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1. Im Revisionsverfahren entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob auf
das Revisionsbegehren einzutreten ist. Dabei hat es zu prüfen, ob Revisionsgrün-
de im Sinne von Art. 243 Abs. 1 ZPO vorliegen, aufgrund derer die Wirkung des
rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufzuheben und eine Neubeurteilung der
Sache vorzunehmen ist. Dies ist dann der Fall, wenn bewiesen wird, dass durch
ein Verbrechen Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil
eingewirkt wurde wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfährt
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte. Der Revisionsgrund muss für die Beurteilung der betreffenden
Streitfrage von wesentlichem Einfluss sein (vgl. Art. 243 Abs. 1 und 3 ZPO). Über-
dies kann ein Revisionsgesuch nur innert der Revisionsfristen gemäss Art. 246
ZPO anhängig gemacht werden.
a) Anlässlich der Überprüfung der Eintretensvoraussetzungen stellt sich
vorliegend zunächst die Frage nach der Legitimation des Gesuchstellers, zumal im
Verfahren vor Kantonsgericht (Urteil vom 14. Juni 1999), auf das sich das Revi-
sionsgesuch bezieht, nicht A. O., sondern dessen heutige Ehefrau D. O. in ihrer
Stellung als Alleineigentümerin der mit der strittigen Grunddienstbarkeit belasteten
Parzelle Beklagte und damit Prozesspartei war. Wie der Revisionskläger ausführt
und der Zivilkammer des Kantonsgerichts auch aufgrund ihres Urteils vom 8. De-
zember 2003 i. S. A. O. und D. O. gegen X., F. Y. und C. Y. sowie B. (ZF 03 31)
bekannt ist, hat der Gesuchsteller von seiner Ehefrau im Jahre 2002 einen Anteil
dieser dienstbarkeitsbelasteten Parzelle zu Miteigentum übertragen erhalten. Er ist
mithin in der Zwischenzeit in diesem Umfang sowohl Rechtsals auch Pflichten-
nachfolger seiner im damaligen Verfahren als Hauptpartei auftretenden Ehefrau
geworden und daher entgegen der Auffassung der Gesuchsgegner grundsätzlich
berechtigt, die Revision des in der Streitsache zwischen seiner Ehefrau und den
damaligen Klägern am 14. Juni 1999 gefällten Urteils zu beantragen (vgl. Büh-
4
ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.,
Aarau 1998, N 8 zu § 343 i. V. m. N 5 zu § 317; Guldener, Schweizerisches Zivil-
prozessrecht, Zürich 1979, S. 373; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zür-
cherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 vor § 259 ff. sowie Balz
Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss., Zürich 1981, S. 85-87, Ziff. 4).
Aus dem Umstand, dass A. O. erst im Juli 2002 Miteigentümer geworden ist und
erst jetzt vom Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 und den dazugehörigen
Unterlagen Kenntnis erhalten haben will, kann allerdings entgegen seinem Ein-
wand nicht abgeleitet werden, dass sämtliche vom Gesuchsteller in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachten Tatsachen mit Blick auf Art. 243 Abs. 2 ZPO als
neu zu gelten haben und in dieser Hinsicht die Voraussetzungen eines Revisions-
grundes erfüllen. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Literatur, wonach dem
Rechtsnachfolger die Legitimation nur nach Massgabe der Vorschriften über den
Parteiwechsel zukommt. Danach hat der in den Prozess eintretende Erwerber des
Streitgegenstands die Prozesshandlungen seines Rechtsvorgängers und die bis-
herigen Prozessergebnisse gegen sich gelten zu lassen (vgl. Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 317 und N 7 zu § 64/65;
Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 vor § 259 ff.). Entsprechend muss sich auch
der Rechtsund Pflichtennachfolger der ehemaligen Prozesspartei, welcher ein
Revisionsbegehren stellt, den damaligen Kenntnisstand seines Rechtsvorgängers
anrechnen lassen. Andernfalls wäre es ein Leichtes, allein durch Veräusserung
des Streitgegenstandes jederzeit einen neuen Prozess anzustreben. Denn der
Rechtsnachfolger könnte sich bei dieser Betrachtungsweise stets darauf berufen,
dass es ihm aufgrund des späteren Erwerbs des Streitgegenstandes nicht möglich
gewesen sei, die entsprechenden Tatsachen geltend zu machen. Damit müsste
das Vorliegen neuer Tatsachen im Falle eines Revisionsgesuchs des Rechtsund
Pflichtennachfolgers der ehemaligen Prozesspartei stets bejaht werden. Dies wäre
aber mit Sinn und Zweck des Instituts der Revision nicht zu vereinbaren, zumal
dadurch einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Eintretensvoraussetzungen
für das Revisionsverfahren Vorschub geleistet würde. A. O. muss sich daher im
Hinblick auf die nachfolgend zu prüfende Frage, ob auf sein Revisionsbegehren
einzutreten ist, den damaligen Kenntnisstand seiner Rechtsvorgängerin D. O. an-
rechnen lassen. Dies umso mehr, als seine Ausführungen, wonach ihm das Kan-
tonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sowie sämtliche dazugehörigen Unterlagen
erst jetzt vorliegen, ohnehin nicht zu überzeugen vermögen. Im Dezember 2003
hatte sich das Kantonsgericht als Berufungsinstanz ein weiteres Mal mit derselben
Dienstbarkeit zu befassen, welche bereits Streitgegenstand des Kantonsgerichts-
urteils vom 14. Juni 1999 bildete. In jenem Verfahren (vgl. oben erwähntes Urteil
5
des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2003 [ZF 03 31]) hat niemand anders als
der heutige Gesuchsteller als Miteigentümer der dienenden Parzelle gemeinsam
mit seiner Ehefrau die Feststellung der darauf lastenden Dienstbarkeit verlangt
und zwar anhand des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999, welches er heute
in Revision zieht. A. O. muss mithin entgegen seiner Behauptung bereits zum
Zeitpunkt seines Eintretens in jenen Prozess Kenntnis von eben diesem Urteil und
den dazugehörigen Unterlagen gehabt haben.
b) Das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 wurde vom damaligen
Rechtsvertreter am 16. September 1999 in Empfang genommen. Die gemäss Art.
246 Abs. 1 ZPO geltende absolute Revisionsfrist von fünf Jahren seit Erlass des
zu revidierenden Urteils ist demnach mit Einreichung des Revisionsgesuchs am
16. September 2004 gewahrt. A. O. bringt jedoch in seinem Begehren keine einzi-
ge neue Tatsache im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor. Wie dargelegt, ist
dem Revisionskläger als Rechtsnachfolger auch das damalige Wissen seiner Ehe-
frau anzurechnen. Ausgehend von diesem Kenntnisstand ergeben sich aus dem
Revisionsgesuch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, keinerlei Tatsachen, wel-
che erheblich und neu sind sowie seitens des Revisionsklägers noch innert der
relativen Dreimonatsfrist gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.
So wurde, soweit A. O. zunächst auf einen dritten, die auf seiner Parzelle
lastende Servitut begründenden Kaufvertrag hinweist, dieser bereits im Urteil des
Bezirksgerichts Unterlandquart vom 28. Oktober 1998/6. Januar 1999 (act. 3, S.
2/3 Ziff. 1) und entgegen dem Einwand des Gesuchstellers auch im zu revidieren-
den Urteil erwähnt (vgl. act. 2, S. 2 Ziff. 2; es werden drei Aktenstücke angeführt).
Dieser Kaufvertrag war mithin seiner Ehefrau als damaliger Prozesspartei fraglos
bekannt. Da dem Revisionskläger deren damaliges Wissen anzurechnen ist,
macht er damit folglich keine neuen Tatsachen geltend. Dasselbe gilt auch für die
vom Revisionskläger angeführten Situationspläne, welche aus dem Jahre 1976
stammen (vgl. act. 2, S. 11, Ziff. 5 lit. b; act. 3, S. 2/3, Ziff. 1). Auch in seinen übri-
gen Ausführungen beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, Tatsachen darzule-
gen, welche von seiner Rechtsvorgängerin bereits in jenem Verfahren geltend
gemacht wurden, auf das sich das Revisionsbegehren bezieht, und um die der
Gesuchsteller schon seit langem wusste. Entsprechend wurde von D. O. bereits
damals gestützt auf die auch heute angerufenen Pläne und Unterlagen geltend
gemacht, dass die Kulturgrenze nicht klar definiert und die Servitutsfläche somit
nicht richtig hergestellt sei (vgl. act. 2 sowie das berufungsklägerische Plädoyer
und die Beilagen im Verfahren betreffend das zu revidierende Urteil ZF 99 23, de-
6
ren Inhalt gerichtsnotorisch ist). Neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 243
ZPO, welche innert der relativen Revisionsfrist von drei Monaten seit Kenntnis-
nahme geltend gemacht werden, bringt der Gesuchsteller jedenfalls keine vor. Die
im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen waren ihm nämlich, selbst wenn
er vorher nicht davon wusste, zweifelsohne spätestens anlässlich des von ihm
selbst als Berufungskläger im Jahre 2003 beim Kantonsgericht anhängig gemach-
ten zivilrechtlichen Berufungsverfahrens bekannt, werden doch in der Sachver-
haltsdarstellung des in jenem Prozess gefällten Urteils vom 8. Dezember 2003 (ZF
03 31) sowohl die drei erwähnten Kaufverträge wie auch die Situationspläne aus
dem Jahre 1976 ausdrücklich genannt (vgl. S. 2 lit. B). A. O. hat schon damals
geltend gemacht, dass diese Pläne gültig seien und entsprechend die Wiederher-
stellung der Dienstbarkeit gemäss den Verträgen von 1976 verlangt, wie er es
auch heute im Revisionsverfahren tut (vgl. Urteil ZF 03 31, S. 9). Der Gesuchstel-
ler wusste also schon zum damaligen Zeitpunkt um die Tatsachen, auf die er sich
in seinem Revisionsbegehren beruft. Seine frühere Kenntnis darüber wird im Übri-
gen auch aus den von ihm seit Jahren vor Kantonsgericht anhängig gemachten
Verfahren ersichtlich, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist. In den entsprechenden
Eingaben und Beilagen hat der Gesuchsteller immer wieder auf die vorliegend
erneut geltend gemachten Tatsachen Bezug genommen (vgl. u. a. Verfahren BK
03 2; BK 03 57; BK 01 56; BK 99 55). Dass A. O. sämtliche in seinem Revisions-
gesuch vorgebrachten Tatsachen schon viel früher kannte, ergibt sich sodann
auch aus dem im Jahr 2001 erschienenen Buch „Es geschieht am hellichten Tag -
Auch die Schweiz hat ihren Michael Kohlhaas“ (Harry Zweifel, Bad Ragaz 2001), des-
sen Inhalt ebenfalls als gerichtsnotorisch zu gelten hat, da eine Ausgabe davon in
der Bibliothek des Kantonsgerichts steht. Dieses Buch wurde laut Angaben auf
dem Einband nach einer Erzählung von A. O. selbst und dessen Ehefrau von ei-
nem persönlichen Bekannten des Ehepaares Bizenberger verfasst und wird zu-
dem vom Revisionskläger eigens im Internet angepriesen. Thema bilden die jahre-
langen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar O. und dessen Nachbarn
um Inhalt und Umfang des Fussund Fahrwegrechts, welches auch Streitgegen-
stand des gemäss Gesuchsteller zu revidierenden Urteils war. Dabei werden ne-
ben mehreren, in diesem Zusammenhang über verschiedene Instanzen geführten
Gerichtsverfahren auch die nach Auffassung von D. O. und A. O. diesen Streitig-
keiten zugrunde liegenden Umstände ausführlich geschildert. So wird beschrie-
ben, wie das betreffende Fussund Fahrwegrecht von den Nachbarn wiederholt
widerrechtlich in Anspruch genommen und dieses Verhalten von den Justizbehör-
den immer wieder zu Unrecht geschützt worden sei, indem die Gerichte bei der
Feststellung von Inhalt und Umfang der Servitut von falschen Grundlagen ausge-
7
gangen seien. Dabei wird auf dieselben angeblichen politischen Verstrickungen
innerhalb der Justizbehörden sowie Verschwörungen, widerrechtlichen Einfluss-
nahmen und Machenschaften von Gerichtsbehörden, Nachbarn und anderen Per-
sonen hingewiesen, die A. O. nun auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
vorbringt. Es wird dargelegt, dass dem Ehepaar O. unter rechtswidriger Mithilfe
von Justizbehörden, Zeugen und anderen Personen durch falsche Festlegung der
Servitutsgrenzen zu Unrecht Land entzogen worden sei. Nichts anderes macht der
Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren geltend, wobei er sich auf Tatsa-
chen abstützt, die bereits in dem auf seiner Erzählung beruhenden Buch dargelegt
werden und ihm damit schon seit 2001 bekannt waren. Hat aber der Revisionsklä-
ger nach dem Gesagten die von ihm heute vorgebrachten Tatsachen bereits vor
Jahren gekannt, so erweist sich sein diesbezügliches Revisionsgesuch, selbst
wenn diese Tatsachen ihm beziehungsweise seiner Ehefrau erst nach Erlass des
zu revidierenden Urteils bekannt geworden und damit auch aus der Sicht seiner
Rechtsvorgängerin neu wären, mit Blick auf die in Art. 246 Abs. 1 ZPO statuierte
relative Revisionsfrist von drei Monaten seit Kenntnisnahme der neuen Tatsachen
ohnehin als verspätet.
c) Soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund eines Verbre-
chens Vergehens gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO beruft, kann die Revi-
sion jederzeit verlangt werden, sofern das Gesuch innert sechs Monaten, nach-
dem das Verbrechen Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist,
anhängig gemacht wird (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Die von A. O. im Revisionsverfah-
ren vorgebrachten angeblichen Verbrechen und Vergehen von Gerichtspersonen,
Nachbarn und Zeugen (Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, fal-
sches Zeugnis, Urkundenfälschung, Beleidigungen etc.) werden von ihm jedoch
schon seit Jahren geltend gemacht, sei es anlässlich diverser in Zusammenhang
mit den Auseinandersetzungen um das Fussund Fahrwegrecht geführten Ge-
richtsverfahren mittels Einreichung von Strafanzeigen, Strafklagen und ande-
rer Eingaben. Dies ergibt sich deutlich aus mehreren vom Gesuchsteller beim
Kantonsgericht eingereichten Rechtsschriften einschliesslich Beilagen sowie den
entsprechenden Entscheiden, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist (vgl. dazu u. a.
Verfahren BK 99 55, BK 00 42, BK 01 9, BK 01 56, BK 02 22, BK 03 2, BK 03 57;
vgl. auch act. 5 [Einsprache vom 15. März 2004]). Neue Straftatbestände respekti-
ve Vorwürfe betreffend deliktische Einwirkungen von Behörden Personen auf
das frühere Kantonsgerichtsurteil, welche er nicht schon vor sechs Monaten gel-
tend gemacht hat, nennt der Gesuchsteller keine. Das Gesuch erweist sich mithin
8
auch unter Berufung auf allfällige Revisionsgründe gemäss Art. 243 Ziff. 1 Abs. 1
ZPO im Hinblick auf die dafür geltende relative Revisionsfrist als verspätet.
Abgesehen davon, handelt es sich bei den vom Gesuchsteller geltend ge-
machten Revisionsgründen im Sinne von Art. 243 Ziff. 1 Abs. 1 ZPO ohnehin um
blosse Behauptungen, welche er nicht zu beweisen vermag. Zwar ist eine Verur-
teilung durch den Strafrichter zum Beweis nicht notwendig. Ist ein Strafverfahren
nicht möglich, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden (vgl. Art.
243 Abs. Abs. 1 Ziff. 1, 2. und letzter Teilsatz ZPO). Dies ändert jedoch nichts da-
ran, dass der Gesuchsteller beweisen muss, dass durch ein Verbrechen Ver-
gehen zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt worden ist (vgl. Art. 243 Abs. 1
Ziff. 1, 1. Teilsatz ZPO). Das blosse Einreichen von Strafanzeigen Strafkla-
gen, welche (noch) nicht anhand genommen wurden respektive deren Ergebnis
noch nicht vorliegt, wie sie der Gesuchsteller laut eigenen Angaben zum Beleg
seiner Behauptungen ins Recht legt, genügt aber dazu nicht (vgl. PKG 1963 Nr.
8). Das selbe gilt auch für die weiteren zum Beweis eingereichten Pläne und Ur-
kunden, wird doch daraus in keiner Weise ersichtlich, dass strafbare Handlungen
vorliegen, geschweige denn, dass mittels solcher auf die frühere Urteilsfindung
eingewirkt worden sein soll. So ergeben sich daraus weder Hinweise für das Vor-
liegen von Falschaussagen Urkundenfälschungen noch irgendeiner der an-
dern vom Revisionskläger geltend gemachten Verfehlungen, mittels derer zu sei-
nem Nachteil auf die Urteilsfindung eingewirkt worden sein soll. Der Gesuchsteller
legt denn auch nicht dar, wer konkret die von ihm pauschal den Nachbarn und
Gerichtspersonen vorgeworfenen deliktischen Handlungen überhaupt begangen
haben soll. Die vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang verlangte Edition
der von ihm zwischenzeitlich eingereichten Strafanzeigen, erweist sich im Übrigen
als unnötig, räumt der Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe doch selbst
ein, dass diesbezüglich ebenfalls keine Ergebnisse vorliegen. Damit taugen diese
Editionen, wie weiter oben dargelegt, ebensowenig zum Beweis der behaupteten
deliktischen Einwirkungen auf die frühere Urteilsfindung. Der Revisionskläger
weist überdies darauf hin, dass die mit den zur Edition beantragten Strafanzeigen
geltend gemachten Tatbestände in der Rechtsmitteleingabe umschrieben werden
(vgl. act. 01, S. 5 Ziff. 8). Bei sämtlichen im Revisionsgesuch umschriebenen Vor-
würfen handelt es sich jedoch um blosse Wiederholungen jener Vorwürfe, die er
bereits seit Jahren immer wieder gegen Gerichtsmitglieder und andere Personen
vorbringt und die somit ohnehin verspätet sind. Soweit der Gesuchsteller die zur
Edition beantragten sowie weitere von ihm eingereichte Strafanzeigen und Straf-
klagen zum integrierenden Bestandteil seines Revisionsgesuchs erklärt, bleibt ab-
9
gesehen davon darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Kantonsgerichts grundsätzlich unzulässig ist, anstelle eigener Begründung in der
Rechtsschrift auf andere Eingaben zu verweisen. Bei den Vorbringen gegen den
Bezirksgerichtspräsidenten R. handelt es sich zudem ebenfalls um solche, welche
der Revisionskläger schon seit mehreren Jahren immer wieder geltend gemacht
(vgl. dazu act. 5 wie auch Verfahren BK 99 55, BK 03 2) und die ihm demnach seit
mehr als sechs Monaten bekannt und damit verspätet sind. Darüber hinaus lässt
es der Gesuchsteller auch hier lediglich bei der Behauptung bewenden, dass R.
durch strafbare Handlungen auf die Urteilsfindung eingewirkt habe, vermag dafür
jedoch keinerlei Beweise zu liefern. Es ist im Übrigen schlichtweg nicht ersichtlich,
inwiefern mit dem vom Gesuchsteller geschilderten Verhalten des Bezirksge-
richtspräsidenten Straftatbestände erfüllt sein sollen. Insbesondere verkennt der
Gesuchsteller, dass selbst wenn Richter zu Unrecht nicht in Ausstand getreten
sein sollten, dies keine strafbare Handlung darstellt. Abgesehen davon betreffen
die gegen R. erhobenen Vorwürfe ohnehin nicht das zu revidierende Kantonsge-
richtsurteil und sind damit vorliegend nicht von Belang.
Im Ergebnis wird somit deutlich, dass A. O. weder neue erhebliche Tatsa-
chen darzulegen vermag noch den Nachweis erbringt, dass durch ein Verbrechen
Vergehen zu seinem Nachteil auf das frühere Urteil eingewirkt worden ist.
Vielmehr beschränken sich seine Vorbringen auf rein appellatorische Kritik am
Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, behauptet er doch in seiner Eingabe
nichts anderes, als dass dieses Urteil auf einer fehlerhaften Auslegung des Ser-
vitutsinhalts beruhe und damit falsch sei. Auf bloss appellatorische Rügen ist je-
doch im Revisionsverfahren nicht einzugehen. Dabei bleibt darauf hinzuweisen,
dass die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bereits im Verfahren
ZF 03 31 auf eine Berufung von A. O. nicht eingetreten ist, weil mit ähnlichen Ar-
gumenten wie im vorliegenden Verfahren nichts anderes angestrebt wurde, als
eine Korrektur eben dieses rechtskräftigen Urteils vom 14. Juni 1999 betreffend
Feststellung des Servitutsinhalts und damit die Neubeurteilung einer bereits abge-
urteilten Sache. Mit der vorliegenden Eingabe - diesmal ein Revisionsbegehren -
versucht A. O. nun erneut eine Abänderung des Servitutsinhalts zu erwirken, ob-
wohl dieser mit Urteil vom 14. Juni 1999 bereits rechtskräftig festgestellt wurde.
Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bleibt er jedoch mit seinem Ersu-
chen erfolglos, da es nach dem Gesagten am Nachweis von Revisionsgründen
mangelt und sich das Revisionsgesuch zudem im Hinblick auf die relativen Revisi-
onsfristen gemäss Art. 246 ZPO ohnehin als verspätet erweist, womit die Voraus-
10
setzungen für eine Neubeurteilung offensichtlich nicht gegeben sind. Auf das Re-
visionsbegehren von A. O. ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu Lasten des Gesuchstellers, welcher überdies die Gesuchsgegner ausseramt-
lich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
11
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 4'165.-- (Gerichtsgebühr Fr.
4'000.--, Schreibgebühr Fr. 165.--) gehen zu Lasten des Gesuchstellers, der
überdies die Gesuchsgegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-zu entschädigen
hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Die Aktuarin
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