Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Berufung eingelegt, die sie später zurückgezogen hat. Das Verfahren wurde daher abgeschlossen, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden entsprechend den Obsiegens- oder Unterliegensregeln aufgeteilt. Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen, und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ist rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr entfällt, und die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen. Es besteht die Möglichkeit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung an das Bundesgericht in Lausanne.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-60
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-04-60 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung eines Scheidungsurteils |
Schlagwörter : | Unterhalt; Rente; Franken; Recht; Scheidung; Berufung; Renten; Einkommen; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Bezirksgericht; Verhältnis; Verhältnisse; Abänderung; Veränderung; Bezirksgerichts; Plessur; Klägers; Kantonsgericht; Ehefrau; Betrag; Leistung; Gemeinde; Rechtsvertreter; Situation |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 129 ZGB ;Art. 143 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 45 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 129 ZGB, 1999 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-04-60
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 14. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 60
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Jegen,
Burtscher und Tomaschett-Murer
Aktuar ad hoc
Walder
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-
Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August
2004, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, Chur, Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils,
hat sich ergeben:
2
A.
Der am 3. Januar 1962 geborene X. verheiratete sich am 3. Sep-
tember 1993 mit der am 13. Oktober 1964 geborenen Y.. Der Ehe entsprossen die
Kinder A., geboren am 17. März 1995 und B., geboren am 1. Februar 1997. Am 1.
Februar 2001 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur eine
Ehescheidungskonvention ein, worauf am 19. Februar 2001 die Anhörung der
Ehegatten gemäss Art. 111 Abs. 1 ZGB stattfand. Nachdem die Parteien nach
Ablauf der Zweimonatsfrist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ihren Scheidungs-
willen und die abgeschlossene Ehescheidungskonvention schriftlich bestätigt hat-
ten, wurde die Ehe durch Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.
April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, geschieden und die von den Parteien vorge-
legte Ehescheidungskonvention genehmigt. In dieser war vereinbart worden, dass
die beiden Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt und dieser auch die elterli-
che Sorge zugeteilt werden sollte. Der Vater verpflichtete sich, an den Unterhalt
der beiden Kinder bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zu ihrer wirtschaftli-
chen Selbständigkeit, jeden Monat einen Unterhaltsbeitrag von je 825 Franken
nebst den vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu zahlen; Art. 277 Abs. 2
ZGB blieb vorbehalten. X. verpflichtete sich sodann, seiner geschiedenen Ehefrau
bis zum 1. Februar 2013 einen monatlichen Beitrag von 1'000 Franken zu entrich-
ten. Für den Fall, dass die Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von über
1'000 Franken erzielen sollte, vereinbarten die Parteien, dass der monatliche Un-
terhaltsbeitrag um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages herab-
gesetzt werden sollte. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gingen die Par-
teien von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-aus. - X. ging
am 13. Juli 2002 eine neue Ehe mit der am 3. Januar 1962 geborenen jugoslawi-
schen Staatsangehörigen H. ein; diese bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine
ganze Invalidenrente.
B.
Am 10. April 2003 reichte X. beim Kreisamt Chur ein Vermittlungsbe-
gehren ein, das folgendes Rechtsbegehren enthielt:
„1. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c des Urteils des Be-
zirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 in der Höhe von je Fr.
825.-seien ab 1.4.2003 auf je Fr. 550.-pro Monat zu reduzieren.
2. Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau gemäss Ziff. 2 lit. d des Urteils
des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20.4.2001 sei ab
1.4.2003 aufzuheben.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt.“
3
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. Mai 2003 bezog der
Kläger den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 26.
Juni 2003 mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Die
Beklagte liess in ihrer Prozessantwort vom 19. September 2003 die kostenfällige
Abweisung der Klage beantragen.
C.
Mit Urteil vom 17. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, wies das
Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.
5'955.-wurden dem Kläger auferlegt und dieser verpflichtet, die Beklagte ausser-
gerichtlich mit Fr. 5'271.05 zu entschädigen. Gestützt auf die gewährte unentgeltli-
che Rechtspflege wurden die Gerichtskosten unter Vorbehalt des Rückforderungs-
rechts der Gemeinde I. in Rechnung gestellt.
D. Gegen dieses Urteil liess X. am 7. September 2004 die Berufung an das
Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er die Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und die Gutheissung der Klage beantragte. Er ersuchte auch für das
Berufungsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Ver-
fügung vom 14. Oktober 2004 hiess der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch
gut und ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge zum Rechtsvertreter
des Berufungsklägers. Am 12. November 2004 gewährte der Kantonsgerichtsprä-
sident auch der Berufungsbeklagten auf ein entsprechendes Gesuch vom 27. Ok-
tober 2004 hin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt lic. iur.
Victor Benovici zu ihrem Rechtsvertreter.
E. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen die beiden
Rechtsvertreter lic. iur. Benovici und Dr. Menge, der letztere in Begleitung seiner
Mandantin. Der Vorsitzende informierte die Parteien, dass wegen eines Todesfalls
in der Familie einer Richterin und weil kurzfristig kein Ersatzrichter verfügbar ge-
wesen sei, das Gericht nur in Viererbesetzung tage. Die Parteivertreter erhoben
dagegen sowie gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts
keine Einwendungen. Rechtsanwalt Dr. Menge begründete die Abwesenheit sei-
nes Mandanten damit, dass dieser als Flughelfer zu einem Helikoptereinsatz auf-
geboten worden sei. Er gab sodann ein Schreiben der Gemeindeverwaltung I.
vom 9. Dezember 2004 zu den Akten, in welchem eine Bewerbung seines Man-
danten um eine Stelle als Leiter des Revierforstund Tiefbauamtes abschlägig
beantwortet wurde. Rechtsanwalt lic. iur. Benovici legte einen Entscheid des Be-
zirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Oktober 2002 in Sachen der Stadt Chur
gegen X. betreffend die Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ein. Das Beweis-
4
verfahren konnte damit geschlossen werden. In seinem Vortrag stellte sich der
klägerische Rechtsvertreter auf den Standpunkt, das von der Gegenpartei zu den
Akten gegebene Dokument sei aus dem Recht zu weisen, da es schon in einem
früheren Zeitpunkt hätte eingelegt werden können und bestätigte im Übrigen sein
schriftlich gestelltes Berufungsbegehren. Der Rechtsvertreter der Beklagten bean-
tragte die Abweisung der Berufung. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge
führte der Vorsitzende eine kurze formfreie Befragung der Berufungsbeklagten
durch. Auf deren Ergebnis sowie auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Be-
gründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
I.
Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptver-
handlung einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 29. Okto-
ber 2002 eingelegt, wogegen der klägerische Rechtsvertreter remonstriert hat. Die
Frage, ob das fragliche Aktenstück zur Prozedur genommen werden darf aus
dem Recht zu weisen ist, kann dahin gestellt bleiben. Es handelt sich um ein Do-
kument, das für die Beurteilung der im Berufungsverfahren zu beantwortenden
Fragen völlig irrelevant ist, so dass es ohne jede Bedeutung ist, ob sich das fragli-
che Urteil bei den Akten befindet nicht.
II. 1.a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung ei-
nes Scheidungsurteils, das nach den Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts
am 20. April 2001 vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur erlassen worden ist.
Dies bedeutet, dass auch die beantragte Abänderung dieses Urteils nach den
Vorschriften des seit dem 1. Januar 2000 gültigen Rechts zu beurteilen ist, was
insbesondere zur Folge hat, dass der nach der Praxis zum Notbedarf gemäss al-
tem Recht übliche Zuschlag von 20 % zum Grundbedarf (erweitertes betreibungs-
rechtliches Existenzminimum) nicht mehr zum Tragen kommt.
b)
Zur Beurteilung stehen die Unterhaltsbeiträge, auf die sich die Par-
teien in der richterlich genehmigten Vereinbarung vom 1. Februar 2001 geeinigt
hatten. Ausgehend von einem Nettojahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.--
verpflichtete sich dieser, an den Unterhalt seiner beiden Töchter bis zu deren
Mündigkeit beziehungsweise bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monat-
lichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 825.-- nebst den vertraglichen und gesetzlichen
Kinderzulagen zu entrichten und seiner Ehefrau, die im Zeitpunkt der Scheidung
offenbar nicht berufstätig war, bis zum 1. Februar 2013 einen Beitrag von 1'000
5
Franken pro Monat zu zahlen. Für den Fall, dass die Ehefrau in Zukunft pro Monat
mehr als diesen Betrag verdienen sollte, sah die Vereinbarung die Reduktion des
Unterhaltsbeitrages um die Hälfte des 1'000 Franken übersteigenden Betrages
vor. Ausgehend von diesen Vorgaben ist zu überprüfen, ob sich die finanzielle Si-
tuation der geschiedenen Ehepartner seit dem Zeitpunkt der Ehescheidung in ei-
ner Weise verändert hat, welche eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltszah-
lungen zu rechtfertigen vermag.
2.
Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Rente herabgesetzt, aufgeho-
ben für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die Verhältnisse
erheblich und dauernd verändert haben. Mit dieser Bestimmung trägt das Gesetz
der Tatsache Rechnung, dass im Zeitpunkt der Festsetzung von Unterhaltsrenten
sich nur beschränkt voraussehen lässt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen
Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegt Unterhaltsbeitrag
im Nachhinein als unangemessen erweist. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies
der Fall ist, muss nach der einschlägigen Literatur und der Rechtsprechung des
Bundesgerichts allerdings beachtet werden, dass nicht eine vollständige Neufest-
setzung der seinerzeit festgesetzten Renten erfolgen darf. Der Richter darf im Ver-
fahren gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB also nicht überprüfen, welche Unterhaltsbei-
träge unabhängig von der früheren Regelung auf Grund der aktuellen wirtschaftli-
chen Situation als angemessen erscheinen. Ausgangspunkt bildet das Schei-
dungsurteil; dieses ist massgebend dafür, welche Lebenshaltung der Bemessung
der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegen hat. Daran ist der Abänderungsrichter
gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein
als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen Lebens-
haltung hat das Abänderungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und zu prü-
fen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich,
dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 30.
April 2004, 5C.197/2003, mit Verweisungen).
Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz in ihrem Ur-
teil nicht Rechnung getragen. Das Bezirksgericht hat festgehalten, die Leistungs-
fähigkeit des Klägers habe sich nicht dermassen verschlechtert, dass er die im
Moment geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Töch-
ter und seine geschiedene Ehefrau nicht mehr leisten könnte. Damit hat die Vo-
rinstanz eine Beurteilung vorgenommen, wie wenn sie die Unterhaltsbeiträge völlig
neu überprüfen dürfte. Dies darf aber gerade nicht geschehen. Die Überlegungen,
6
welche den Scheidungsrichter seinerzeit dazu veranlasst haben, die Unterhalts-
beiträge an die Ehefrau und die Kinder sei es auf Grund eigener Berechnungen,
sei es durch die Genehmigung einer ihm unterbreiteten Konvention auf eine be-
stimmte Höhe festzusetzen, dürfen im Abänderungsverfahren nicht in Frage ge-
stellt werden, sie haben vielmehr als Ausgangspunkt akzeptiert zu werden, selbst
wenn sie als falsch erscheinen mögen. Das heisst mit anderen Worten, dass das
Verhältnis zwischen der Unterhaltsverpflichtung und dem dem Zahlungsverpflich-
teten verbleibenden Betrag gewahrt bleiben muss, dass also nicht gefragt werden
darf, ob die ursprünglich festgesetzten Renten trotz veränderter finanzieller Ver-
hältnisse absolut gesehen noch tragbar und zumutbar sind. Es ist vielmehr darauf
zu achten, dass die Relation zwischen den vom Pflichtigen zu zahlenden Renten
und den diesem verbleibenden freien Mitteln erhalten bleibt.
3. Damit
eine
Rente
herabgesetzt aufgehoben werden kann, muss
eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, welche erheblich
und dauernd ist und im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sein
darf. Mit Bezug auf das letztere Element hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf
Spycher/Gloor (Basler Kommentar, 2002, N. 9 zu Art. 129 ZGB) einleitend zutref-
fend festgehalten, dass diese Voraussetzung zwar in Art. 129 ZGB nicht ausdrück-
lich erwähnt wird, sich aber aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht ergibt. Auf
den konkreten Fall bezogen stellte sich das Gericht dann auf den Standpunkt, es
könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Stelle als Forstwart bei der Ge-
meinde C. aufgegeben und sich selbständig gemacht zu haben, weil er seinen
Unterhaltsverpflichtungen nicht habe nachkommen wollen. Es sei nicht voraus-
sehbar gewesen, dass der Berufswechsel so negative Auswirkungen auf die Ein-
kommensverhältnisse haben würde. Der Vertreter der Berufungsbeklagten wider-
setzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Auffassung und machte
geltend, indem der Kläger während des Scheidungsverfahrens eine gute Stelle
gekündigt habe, ohne eine neue Stelle in Aussicht gehabt zu haben, habe er un-
entschuldbar riskant gehandelt. Es sei klar, dass er angesichts der ehelichen
Probleme mit diesem Vorgehen darauf hin gearbeitet habe, sein Einkommen zu
reduzieren, um sich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen drücken zu können.
Die Einkommensverminderung sei also selbst gewählt und damit voraussehbar
gewesen, so dass eine Herabsetzung der eingegangenen Rentenverpflichtungen
schon aus diesem Grunde nicht in Frage komme.
Der Berufungskläger wehrt sich zu Recht gegen diese Unterstellung. Ge-
wiss ging X. ein gewisses Risiko ein, indem er seine feste Anstellung als Förster
7
kündigte. Es ist damit aber noch nicht gesagt, dass er die Stelle völlig freiwillig im
Zusammenhang mit der Ehescheidung und im Hinblick auf die sich aus dieser er-
gebenden Unterhaltspflichten aufgab. Die Beweislage gibt für eine solche Annah-
me nichts her. Sein fachlicher Vorgesetzter, Regionalforstingenieur D., sagte als
Zeuge aus, dass der Grund für die Kündigung in den Differenzen zwischen dem
Förster X. und dem Gemeindevorstand zu suchen sei. Die Gemeinde habe im
Vergleich zu den Anforderungen, welche üblicherweise an die Förster gestellt
würden, von ihrem Angestellten vor allem in bürokratischer Hinsicht sehr viel ver-
langt und seine Kompetenzen stark beschnitten, was beim Kläger gegenteilige
Reaktionen ausgelöst habe, die wieder zu neuen Konflikten geführt hätten. Solche
Probleme habe es allerdings drei bis vier Jahre vor der Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses gegeben, während sich X. in der Zeit vor der Kündigung sehr stark be-
müht habe, nach den Richtlinien der Gemeinde zu arbeiten. In dieser Zeit sei es
vor allem die Gemeinde gewesen, die ihn schikaniert und mit immer zusätzlichen
Anforderungen unter Druck gesetzt habe. In gleicher Weise äusserte sich auch
der Gemeindeschreiber E.. Der Förster sei sehr initiativ gewesen und habe viel
unternommen, was ihm von der Gemeinde als Kompetenzüberschreitung vorge-
worfen worden sei. Von Spannungen im Arbeitsverhältnis sprach auch der Zeuge
F., der sich auch zu den Problemen in den ehelichen Beziehungen äusserte und
diesbezüglich aussagte, er habe vom Kläger von einer Drittbeziehung seiner Frau
erfahren; es sei vorgekommen, dass der Liebhaber der Ehefrau mit seinen Kin-
dern im Hause X. gewohnt habe und der Ehemann im Wohnzimmer habe nächti-
gen müssen und sich dabei sehr blöd vorgekommen sei. Es seien dann noch die
Spannungen mit dem Gemeindevorstand dazu gekommen, so dass der Kläger
seine Stelle mehr weniger Hals über Kopf gekündigt habe, was er im Nach-
hinein als Fehler bezeichnet und bereut habe. - Den klaren Aussagen dieser unbe-
fangenen Zeugen stehen bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Stelle bei der
Gemeinde C. nur aufgegeben hat, um sich seiner Unterhaltspflichten zu entzie-
hen, allein die Depositionen der Eltern der Ehefrau entgegen. Diese sind aber ein-
deutig subjektiv gefärbt und wurden daher von der Vorinstanz zu Recht mit der
nötigen Zurückhaltung gewürdigt. Auch das Kantonsgericht kommt zum Schluss,
dass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht Überlegungen im Hinblick
auf die künftigen Unterhaltspflichten von Bedeutung waren, sondern dass X. der
psychischen Belastung am Arbeitsplatz, verbunden mit den offenbar zuhause er-
lebten Erniedrigungen nicht mehr gewachsen war und in dieser Verfassung eine
Kurzschlusshandlung beging, als er seine Stelle kündigte. Dafür und gegen die
Version der Beklagten spricht auch der Umstand, dass er diesen Schritt nach den
Aussagen des Zeugen F. später bereut und sich in den letzten Jahren bisher
8
ohne Erfolg eifrig bemüht hat, eine neue feste Anstellung zu finden. Die Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde C. mochte also durchaus mit Ri-
siken behaftet gewesen sein, sie erfolgte aber auch nach der Auffassung des Kan-
tonsgerichts nicht in böser Absicht. Der Kläger konnte durchaus überzeugt gewe-
sen sein, auch als Selbständigerwerbender zu einem mit seiner früheren Anstel-
lung vergleichbaren Einkommen zu gelangen. Es war im Zeitpunkt des Abschlus-
ses der Scheidungskonvention also nicht ohne weiteres voraussehbar, dass die
berufliche Neuausrichtung zu einem Misserfolg führen würde. Offenbar hat auch
die Beklagte dies nicht anders gesehen, hat sie doch die Vereinbarung in Kenntnis
der bevorstehenden beruflichen Veränderung ihres Ehemannes unterzeichnet und
sie nach Ablauf der zweimonatigen Überlegungsfrist bestätigt und zusammen mit
ihrem Ehemann dem Bezirksgerichtspräsidenten zur Genehmigung unterbreitet.
4.
Damit eine vom Scheidungsrichter festgesetzte genehmigte
Rente abgeändert werden darf, müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu-
mindest einer Partei erheblich verändert haben, wobei wohl die Verschlechterung
der Situation der verpflichteten Person im Vordergrund stehen dürfte, wie sie auch
im vorliegenden Fall zur Diskussion steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit
Bezug auf eine vom Pflichtigen wegen einer Verschlechterung seiner finanziellen
Situation geltend gemachte Abänderung einer Rente tatsächlich eine erhebliche
Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist, wird man
vorerst wohl in erster Linie einen Vergleich zwischen den im Scheidungszeitpunkt
festgestellten Einkommensverhältnissen mit dem zur Zeit der geltend gemachten
Abänderung der Unterhaltsverpflichtung erzielten Einnahmen vornehmen. Damit
kann es aber nicht sein Bewenden haben; vielmehr ist dieser Einkommensver-
gleich lediglich als Ausgangspunkt zu betrachten. Das Bundesgericht hat im oben
zitierten Urteil vom 30. April 2004 klar gemacht, dass ein blosser Lohnvergleich
nicht genügt, sondern dass insbesondere die Leistungskraft eines Rentenschuld-
ners als Kriterium heranzuziehen ist. Wie schon angedeutet, ist sodann zu beto-
nen, dass die ursprünglich angenommenen Einkommensverhältnisse unverrück-
bar sind; von ihnen ist auszugehen, selbst wenn sie sich nachträglich als falsch
erwiesen haben sollten. Zu beachten ist ferner, dass die bei der Bemessung der
Renten im Scheidungsverfahren beachtete Relation zwischen dem Einkommen
des Pflichtigen und den diesem auferlegten Rentenverpflichtungen auch im Abän-
derungsverfahren soweit als möglich gewahrt bleibt. Da das Scheidungsurteil vom
20. April 2001 sich abgesehen von den Angaben gemäss Art. 143 ZGB darauf
beschränkt, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zu übernehmen,
also im Unterschied zu einem Urteil, bei dem der Richter die Rentenbemessung
9
selbst vorzunehmen hat und im Urteil Ausführungen darüber macht, was ihn zu
seinem Entscheid bewogen hat, lässt sich auf Grund des dürftigen Aktenmaterials
nur erahnen, was die Parteien veranlasste, die dem Ehemann verbleibenden
freien Mittel im Vergleich zu der Frauenunterhaltsrente relativ grosszügig zu be-
messen. Die vom Zeugen F. geschilderten Verhältnisse dürften dabei wohl eine
Rolle gespielt und die Ehefrau veranlasst haben, sich mit einer verhältnismässig
bescheidenen Rente zufrieden zu geben. Das sich aus der Scheidungsvereinba-
rung und dem diese genehmigenden Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten erge-
bende Verhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dem Unter-
haltsbeitrag ist für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der
Renten grundsätzlich gegeben sind, aufrecht zu erhalten.
5.a) Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, bei der Regelung der Unter-
haltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder seien die Parteien von einem Netto-
jahreslohn des Ehemannes von Fr. 83'153.-ausgegangen. Ist dieser Ausgangs-
punkt klar und unbestritten, kann Gleiches nicht vom Einkommen im Jahre 2004
gesagt werden. Die Vorinstanz stellte fest, der Kläger habe anlässlich der Haupt-
verhandlung erklärt, er arbeite zur Zeit während der Monate Juni bis Okto-
ber/November temporär bei einer Helikopterunternehmung und erreiche dabei auf
das ganze Jahr bezogen ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3'500 bis
4'000 Franken. Sie stellte sich sodann auf den Standpunkt, X. müsste in der Lage
sein, während der restlichen Monate des Jahres bis zu 1'000 Franken monatlich
zu verdienen, so dass von einem Einkommen von 4'750 Franken ausgegangen
werden könne. Der klägerische Rechtsvertreter widersprach anlässlich der Beru-
fungsverhandlung dieser Betrachtungsweise und stellte sich auf den Standpunkt,
nach der Erfolgsrechnung der G., der vom Kläger betriebenen Einzelfirma, habe
sein Mandant im Jahre 2003 einen Lohn von 32'000 Franken bezogen. Unter Be-
rücksichtigung des ausgewiesenen Reingewinns von Fr. 705.10 könne somit von
einem Monatslohn von 2'700 Franken ausgegangen werden. Wenn der Kläger vor
erster Instanz sein monatliches Einkommen auf 3'500 bis 4'000 Franken beziffert
habe, so handle es sich dabei um eine Fehleinschätzung und nicht um ein Zuge-
ständnis; allenfalls wäre vom tieferen dieser beiden Beträge auszugehen. Sowohl
ein Einkommen von 2'700 Franken als auch ein solches von 3'500 Franken stell-
ten aber mit einer Reduktion von 61 % beziehungsweise 50 % klarerweise eine
erhebliche Veränderung der Einkommensverhältnisse dar, so dass es nicht nach-
vollziehbar sei, wenn die Vorinstanz die Erheblichkeit verneint habe. Gehe man
mit dem Bezirksgericht von einem Existenzminimum des Klägers von Fr. 2'846.--
10
und dem erwähnten Einkommen aus, so stehe X. für den Unterhalt seiner Exfrau
und seiner Kinder bestenfalls noch ein Betrag von Fr. 654.-zur Verfügung.
Die Argumentation des klägerischen Rechtsvertreters überzeugt nicht. Un-
bestrittene Tatsache ist, dass der Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-
verhandlung erklärt hatte, er arbeite während der Monate Juni bis Okto-
ber/November bei einem Helikopterunternehmen und verdiene in dieser Zeit so-
viel, dass sich aufs Jahr umgerechnet ein Monatseinkommen von 3'500 bis 4'000
Franken ergebe. Es ist für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass X. diese kla-
re Aussage vor Gericht unüberlegt und ohne sich auf konkrete Gegebenheiten zu
beziehen, gemacht haben könnte; er ist daher bei diesen Angaben zu behaften.
Dabei äusserte sich der Kläger klar dahin, dass er auf dieses auf zwölf Monate
umgerechnete durchschnittliche Monatseinkommen von 3'750 Franken allein auf-
grund seiner Tätigkeit während höchstens sechs Monaten gelange, was auf das
ganze Jahr bezogen also ein Einkommen von 45'000 Franken ergibt. Es verhält
sich also nicht so wie sein Rechtsvertreter ausführte, dass X. durch ganzjährige
Erwerbstätigkeiten gesamthaft soviel verdient, dass sich ein Monatseinkommen in
der erwähnten Höhe ergibt. Damit bleiben also bei der Festsetzung des Jahres-
einkommens die möglichen Einnahmen während der sechs Monate von Dezember
bis Mai noch unberücksichtigt. Gerade die Tatsache, dass X. just am Tag der Be-
rufungsverhandlung wegen eines Aufgebots als Flughelfer nicht vor Gericht er-
scheinen konnte, beweist, dass unter günstigen Witterungsbedingungen auch
über den von ihm angegebenen Zeitraum hinaus Helikoptereinsätze möglich sind.
Das Kantonsgericht ist überzeugt, dass X. auch von Dezember bis Mai pro Monat
durchschnittlich 3'000 Franken verdienen und damit gesamthaft auf ein Jahresein-
kommen von 63'000 Franken gelangen kann. Unter Hinweis auf den in den Er-
folgsrechnungen der Einzelfirma G. ausgewiesenen Unternehmerlohn lässt sich
nicht begründen, es könne pro Monat nur ein Lohn von 2'700 bis höchstens 3'500
Franken verdient werden. Der Kläger setzt in der Buchhaltung seiner Firma den
Lohn selbst fest; er kann diesen also nach eigenem Gutdünken möglichst tief hal-
ten. So wies er im Jahre 2001 einen Lohnbezug von 45'000 Franken und 2002 bei
einem fast gleich gebliebenen Ertrag einen solchen von nur noch 30'000 Franken
aus. Es kommt dazu, dass der Kläger über seine Einzelfirma sämtliche Kosten wie
Krankenund Unfallversicherungsbeiträge, Büround Parkplatzmiete, Fahrzeug-
und Büroaufwand, nicht weiter definierten übrigen Verwaltungsaufwand usw., wel-
che Auslagen er als Privatperson Lohnempfänger selbst tragen müsste, als
Aufwand abbuchen und damit auch sein Betriebsergebnis weitgehend selbst be-
stimmen kann. Gesamthaft betrachtet kommt das Kantonsgericht zum Schluss,
11
dass ausgehend von dem sich aus den vom Kläger selbst gemachten Angaben,
wonach er aus seiner Tätigkeit bei einem Helikopterunternehmen aufs Jahr bezo-
gen durchschnittlich 3'750 Franken pro Monat verdienen kann und einem in den
restlichen sechs Monaten des Jahres erzielbaren hypothetischen Einkommen von
3'000 Franken pro Monat im Jahresdurchschnitt ein monatliches Einkommen von
5'250 Franken resultiert.
b)
Ausgangspunkt für die Rentenregelung im Scheidungsverfahren war
ein Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 83'153.--, also Fr. 6'930.-pro Monat.
Diesem Betrag steht auf Grund der oben angestellten Rechnung im Abänderungs-
verfahren ein Monatseinkommen von Fr. 5'250.-gegenüber, was eine Einkom-
mensminderung von rund 24 % ergibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher
Prozentsatz als erheblich zu bezeichnen ist, hängt von den Einkommensverhält-
nissen ab. In bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird bereits eine Änderung
im Bereiche von 10 bis 15 % als erheblich angenommen (Spycher/Gloor, Basler
Kommentar, 2002, N. 7 zu Art. 129 ZGB); auf die im zu beurteilenden Fall vorlie-
genden Einkommensverhältnisse darf damit ohne weiteres von einer erheblichen
Veränderung gesprochen werden. Nun können reine Prozentvergleiche nach den
erwähnten Autoren allerdings nicht als starre Regeln betrachtet werden, sie kön-
nen vielmehr nur als grobe Leitlinien dienen; das Bundesgericht hat denn auch im
schon mehrfach erwähnten Urteil die Leistungskraft in den Vordergrund gestellt.
Ausgehend von dem im Scheidungsurteil angenommenen monatlichen Erwerbs-
einkommen des Klägers von Fr. 6'930.-- und einem unbestrittenen Existenzmini-
mum von Fr. 2'846.-ergab sich im Frühjahr 2001 ein Überschuss beziehungswei-
se eine Leistungskraft des Klägers von Fr. 4'084.--. Geht man an Stelle des Lohns
zur Zeit der Ehescheidung vom heute erzielbaren Einkommen von Fr. 5'250.-aus,
ist bei gleich bleibendem Existenzminimum eine Verminderung der Leistungskraft
auf Fr. 2'404.-oder um 40 % festzustellen, was zweifellos als erheblich zu be-
zeichnen ist. Obwohl die Vorinstanz von einem tieferen heutigen Einkommen von
Fr. 4'750.-ausging, stellte sie sich auf den Standpunkt, der dem Kläger nach Ab-
zug des Existenzminimums verbleibende Betrag erlaube diesem nach wie vor, die
ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu leisten. Wie schon erwähnt, hat
sie mit diesem Vorgehen eine von der ursprünglichen Rentenfestsetzung völlig
losgelöste Neubemessung der Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen und damit
den Überlegungen, welche zur seinerzeitigen Festlegung der Renten geführt ha-
ben, nicht mehr Rechnung getragen. Wie oben festgehalten wurde, ist dies nicht
zulässig, sondern es ist von der im Scheidungsurteil getroffenen Lösung auszuge-
hen und in Respektierung der Beurteilungskriterien, die zu dieser geführt haben,
12
eine verhältnismässige Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen. Dabei ist
die prozentuale Verminderung der Leistungskraft wiederum lediglich als Richtlinie
anzunehmen, und es sind davon ausgehend die Renten nach richterlichem Er-
messen abzuändern, falls auch das weitere Erfordernis, jenes der Dauerhaftigkeit
der Veränderung, erfüllt ist.
c)
Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abände-
rungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss
einerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen
gegeben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss anderer-
seits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Be-
stand haben dürfte. Der Vertreter der Berufungsbeklagten stellte dazu fest, der
Kläger habe nur zwei Jahre nach Erlass des Scheidungsurteils bereits die vorlie-
gende Abänderungsklage eingereicht. Nach so kurzer Zeit könne aber nicht ge-
sagt werden, die Veränderung sei bereits von einer gewissen Dauer. Der klägeri-
sche Rechtsvertreter ist demgegenüber der Meinung, nachdem bei Klageeinrei-
chung bereits festgestanden habe, dass sich die Einkommensverhältnisse seines
Mandanten markant verschlechtert hätten und man nicht mit einer Verbesserung
der Situation habe rechnen können, habe es keinen Sinn gemacht, mit der Abän-
derungsklage zuzuwarten. Heute sei X. 43-jährig und habe trotz stetiger Bemü-
hungen, eine neue Stelle zu finden, keinen Erfolg gehabt. Es sei daher nicht ver-
ständlich, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, bei der der-
zeitigen Einkommensverminderung handle es sich nur um eine vorübergehende
Situation; es sei angesichts der gegebenen Verhältnisse unhaltbar, daran zu zwei-
feln, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wieder verbessern wür-
den. - Wären wie sich der klägerische Rechtsvertreter ausdrückt tatsächlich
keine Zweifel an der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beru-
fungsklägers angebracht, bestünde keine Veranlassung, eine Abänderung der
Unterhaltsbeiträge anzustreben! Die Meinung ist aber wohl die, dass keine Zweifel
bestehen könnten, dass mit einer Verbesserung der finanziellen Situation des Klä-
gers nicht zu rechnen sei, dass diese also auf dem heutigen tiefen Niveau verhar-
ren würde. Stellte man auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ab, liesse sich
kaum sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hät-
ten. Der Zeitraum von nur zwei Jahren seit der Ehescheidung war zu kurz, als
dass einigermassen zuverlässig hätte beurteilt werden können, ob die durch die
berufliche Neuausrichtung des Klägers eingetretene Veränderung in seinen wirt-
schaftlichen Verhältnissen als dauerhaft anzusehen war, ist es doch bei der Auf-
nahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus üblich, dass das bisherige gute
13
Lohnniveau nicht ohne weiteres aufrecht gehalten werden kann, sondern es einer
gewissen Anlaufzeit bedarf, bis mit einem erfolgreichen Geschäftsbetrieb gerech-
net werden darf. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse war also im Früh-
jahr 2003 sicher noch nicht so klar absehbar, dass bereits von einer dauerhaften
Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden konnte. Inzwischen sind nun
aber weitere anderthalb Jahre verflossen, während welcher Zeit sich die Situation
nicht zum Besseren gewendet hat. Es hat sich vielmehr bestätigt, dass das frühe-
re Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Klägers
sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeitpunkt der Beru-
fungsverhandlung kann damit gesagt werden, dass eine erhebliche Veränderung
von einer gewissen Dauer vorliegt.
d)
Die weitere Frage ist, ob die Veränderung auch als dauerhaft, das
heisst von voraussichtlich unbeschränkter Dauer betrachtet werden kann. Diesbe-
züglich kann nach Auffassung des Kantonsgerichts noch keine sichere Prognose
gestellt werden. Die Zukunftsaussichten des Klägers als selbständiger Forstunter-
nehmer mögen nicht eben viel versprechend sein, doch erscheint es verfrüht, be-
reits von einem endgültigen Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen zu
sprechen. X. scheint sich aber auch nicht allein auf die selbständige Tätigkeit zu
konzentrieren, sondern bemüht sich offenbar weiterhin, eine neue Anstellung zu
finden. Obwohl er in den vergangenen Jahren zahlreiche Absagen auf seine Be-
werbungen erhalten hat, ist es trotz seines Alters von 43 Jahren nicht ausge-
schlossen, dass sich in den nächsten Jahren eine neue Möglichkeit ergibt. Der
Kläger tut jedenfalls gut daran, mit seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu fin-
den, nicht nachzulassen. Angesichts dieser Ungewissheit über die Entwicklung
der Situation während der kommenden Jahre kann keine definitive Herabsetzung
der Renten vorgenommen werden. Angesichts dieser Situation bieten sich zwei
Varianten an: Die Renten können unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvor-
behalts herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden es können die
Unterhaltsbeiträge für eine gewisse Zeit ganz zu einem bestimmten Teil sis-
tiert werden. Die beiden Möglichkeiten sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden
sich indessen vor allem hinsichtlich des weiteren Schicksals des Unterhaltsan-
spruchs. Im Falle des Wiedererhöhungsvorbehalts ist es Sache der berechtigten
Partei, den Eintritt des Vorbehalts nachzuweisen, um ein Wiederaufleben des
Rentenanspruchs zu erreichen. Wurde hingegen eine in Zeiteinheiten bemessene
Sistierung verfügt, lebt die Unterhaltspflicht mit Fristablauf ohne weiteres wieder
auf, wobei es auch möglich ist, dass das Wiederaufleben der Rente von einem
entsprechenden Begehren der berechtigten an die verpflichtete Partei abhängig
14
gemacht wird (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zü-
rich 1999, N. 38 zu Art. 129 ZGB). Ist der Verpflichtete nach Ablauf der Frist der
Auffassung, dass nach wie vor die gleichen Verhältnisse vorliegen, wie sie im
Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlungen gegeben waren, also die im Mo-
ment der ursprünglichen Rentenfestsetzung bestehenden Verhältnisse sich nicht
wieder eingestellt haben, so ist er gehalten, eine neue Abänderungsklage einzu-
reichen.
e)
Der oben dargelegte Unterschied zwischen dem Institut der Sistie-
rung und jenem der Herabsetzung unter Wiedererhöhungsvorbehalt veranlasst
das Kantonsgericht, der vorübergehenden Sistierung der Unterhaltsbeiträge den
Vorzug zu geben. Entschiede man sich für die gegenteilige Lösung, würde dies
bedeuten, dass die berechtigte Partei, in der Regel wie im vorliegenden Fall die
Ehefrau, in die Klägerrolle versetzt würde, also auf Wiedererhöhung der Rente
klagen müsste. Dieser dürfte es in vielen Fällen nicht leicht fallen, sich die nötigen
Beweismittel zu verschaffen, um ihren Anspruch auf Wiedererhöhung zu begrün-
den. Auf der anderen Seite verfügt der Verpflichtete, der glaubt, weiterhin nur re-
duzierte gar keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen zu können, in der
Regel über die erforderlichen Beweise, um ein weiteres Abänderungsgesuch be-
gründen zu können. Sprechen also diese Überlegungen für die Sistierungsvarian-
te, ist noch über den Beginn, die Dauer und den Umfang der Sistierung zu befin-
den. Was den Beginn der Änderung betrifft, wäre dem Grundsatz nach auf den
Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt
sich dies jedoch nicht. Es wurde oben dargelegt, dass im Frühjahr 2003, also zwei
Jahre nach der Scheidung, von einer dauerhaften Veränderung noch keine Rede
sein konnte; von einer Veränderung von einer gewissen Dauer kann erst im jetzi-
gen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gesprochen werden. Es drängt sich da-
her auf, als Beginn der Sistierung den 1. Januar 2005 anzunehmen. Nach unge-
fähr weiteren zwei Jahren, das heisst sechs Jahre nach erfolgter Ehescheidung,
sollte es möglich sein zu entscheiden, ob sich die finanziellen Verhältnisse des
Klägers soweit stabilisiert haben, dass entweder eine dauerhafte Veränderung
festgestellt werden kann wieder Verhältnisse vorliegen, wie sie bei der ur-
sprünglichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gegeben waren. Es erscheint
daher angebracht, die Sistierung mit dem 31. März 2007 enden zu lassen.
6.a) Steht nach dem Gesagten fest, dass einerseits eine erhebliche Ver-
änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gegeben ist und die-
se zumindest im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens von einer gewissen Dauer
15
war und dass andererseits bezüglich der Frage der Dauerhaftigkeit der Verände-
rung noch gewisse Zweifel bestehen, was anstelle einer definitiven Aufhebung
beziehungsweise Herabsetzung der Renten zu deren vorübergehenden Sistierung
führen muss, ist noch zu entscheiden, in welchem Umfange die Unterhaltsbeiträge
zu sistieren und auf welchen Betrag diese für den Fall festzusetzen sind, dass es
mangels eines Begehrens der Berechtigten zu einer definitiven Herabsetzung
kommen sollte.
Wie schon mehrfach erwähnt, darf bei der Festsetzung der den veränderten
Verhältnissen angepassten Renten beziehungsweise dem Mass der Herabset-
zung der im Scheidungszeitpunkt festgelegten Renten nicht darauf zurückgekom-
men werden, ob die ursprüngliche Regelung angemessen war, und es darf auch
nicht unabhängig von dieser eine völlig neue Beurteilung vorgenommen werden.
Nimmt man die 2001 festgelegten Renten als Ausgangspunkt, so fällt auf, dass -
aus Gründen, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr interessieren - dem Ehe-
mann zu Lasten der Frauenrente ein verhältnismässig komfortabler Überschuss
zugestanden wurde, während die Unterhaltsbeiträge an die Kinder recht grosszü-
gig bemessen wurden. Dies war offenbar die Idee, welche der Regelung in der
Konvention vom 1. Februar 2001 zugrunde lag und vom Bezirksgerichtspräsiden-
ten genehmigt und ins Scheidungsurteil übernommen wurde; von dieser Situation
ist im vorliegenden Verfahren auszugehen.
b)
Es wurde oben ausgerechnet, dass der Berufungskläger infolge sei-
ner beruflichen Veränderung eine Einkommensreduktion von 24 % erleidet und
seine wirtschaftliche Leistungskraft bei gleich bleibendem Existenzminimum um 40
% auf Fr. 2'404.-pro Monat gesunken ist. Ausgehend von der im Scheidungsurteil
zum Ausdruck gebrachten Idee, dass die Kinderrenten verhältnismässig hoch an-
zusetzen sind, erscheint es angebracht, bei der Herabsetzung der den Kindern
zustehenden Unterhaltsbeiträge Zurückhaltung zu üben. Es ist auch zu bedenken,
dass die Berufungsbeklagte heute zwar imstande ist, ein beachtliches Nettoein-
kommen von Fr. 2'495.35 zu erzielen wovon auch der Kläger auf Grund der Be-
stimmung unter Ziffer 2.d) Abs. 3 des Scheidungsurteils nicht unwesentlich profi-
tiert sie dazu jedoch nur in der Lage ist, weil sie für die Betreuung ihrer Kinder
die Hilfe einer Tagesmutter in Anspruch nehmen kann, welche sie zu entlöhnen
hat. In Würdigung dieser Umstände hält es das Kantonsgericht nicht für gerecht-
fertigt, die Unterhaltsbeiträge an die Kinder entsprechend der Verminderung der
Leistungskraft des Pflichtigen zu reduzieren; eine Herabsetzung beziehungsweise
Sistierung um 175 Franken auf monatlich 650 Franken erscheint hingegen ange-
16
messen. - Mit Blick auf die dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden Überlegun-
gen besteht hingegen kein Grund, die Unterhaltsrente der Ehefrau nicht der Ver-
minderung der Leistungskraft des Unterhaltsschuldners entsprechend zu sistieren.
Ausgehend von der ursprünglichen Höhe von 1'000 Franken pro Monat ergibt dies
eine Reduktion um 400 Franken, so dass sich unter Vorbehalt der oben erwähnten
Ziffer 2.d) Abs. 3 des Urteils vom 20. April 2001 noch eine monatliche Rente von
600 Franken ergibt. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der erwähnten Be-
stimmung im Scheidungsurteil nicht zum Tragen kommen sollte, der Kläger seiner
Ex-Gattin also tatsächlich diese Rente zu bezahlen hätte, verblieben ihm noch
freie Mittel von immerhin Fr. 504.-pro Monat, während er im gegenwärtigen Zeit-
punkt, in welchem er auf Grund der recht guten Einkommensverhältnisse der Be-
rufungsbeklagten dieser nichts zu zahlen hat, noch über Fr. 1'104.-pro Monat frei
verfügen kann. Dies ist ein verhältnismässig grosszügiger Betrag, doch dürfte die-
ses Resultat den der Scheidungskonvention zugrunde liegenden Beweggründen
entsprechen, die auch für das Abänderungsverfahren verbindlich sind.
Nach den Ausführungen unter Ziffer 5.e) gelten diese Rentensistierungen
für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007. Es stellt sich noch die
Frage, was am Ende dieses Zeitraums zu geschehen hat. Vom Rentenschuldner
aus gesehen ist der Fall klar: stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine finanzi-
elle Situation es ihm nicht erlaubt, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wie sie ur-
sprünglich vereinbart wurden, so hat er eine neue Abänderungsklage einzu-
reichen. Tut er dies nicht, riskiert er, vom 1. April 2007 an wieder die im Urteil vom
20. April 2001 festgesetzten Renten bezahlen zu müssen. Man hat sich noch zu
fragen, ob dieser Zustand automatisch eintreten ob dies von einem entspre-
chenden Ersuchen der Rentenberechtigten abhängig gemacht werden soll. Das
Kantonsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu verpflichten ist, nach Ab-
lauf der Frist insofern aktiv zu werden, als sie den Kläger aufzufordern hat, nun
wieder die ursprünglich geschuldeten Unterhaltsbeiträge auszurichten. Die Erfül-
lung dieser Bedingung ist der Berufungsbeklagten ohne weiteres zuzumuten. Es
genügt, wenn die entsprechende Aufforderung innert drei Monaten nach Fristab-
lauf durch eingeschriebenen Brief erfolgt. Durch dieses Vorgehen wird der
Schuldner an seine nun wieder in altem Umfange entstandenen Verpflichtungen
erinnert und es wird dadurch vermieden, dass mit dem automatischen und vom
Pflichtigen möglicherweise verdrängten Wiederaufleben der früheren Unterhalts-
ansprüche unter Umständen hohe Unterhaltsbeiträge auflaufen, die dann wiede-
rum nur schwer einbringlich sein könnten.
17
c)
Für den Fall, dass die Beklagte die eben erwähnte Dreimonatsfrist
unbenutzt verstreichen lassen sollte, werden die Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Ur-
teils des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur 20. April 2001 aufgehoben und durch
folgende neue Unterhaltsregelung ersetzt: Es werden die Unterhaltsbeiträge für
die beiden Kinder A. und B. auf je 650 Franken pro Monat festgesetzt. Zuzüglich
zu diesen Beiträgen hat der Berufungskläger an die Kinder die vertraglichen und
gesetzlichen Kinderzulagen abzuliefern. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mün-
digkeit der beiden Töchter, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB jedoch längs-
tens bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit. Sollte der Kläger eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben, bei welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, würde
sich der monatliche Beitrag von je 650 Franken um die Kinderzulagen gemäss
kantonalem Recht erhöhen, sich indessen um den Betrag reduzieren, für welchen
die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen bezieht beziehen kann. Der der
Beklagten gemäss Art. 125 ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag wird auf 600 Fran-
ken festgesetzt; die entsprechende Verpflichtung endet definitiv am 1. Februar
2013 mit dem Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter B.. Sollte die Beklagte
ein Nettoeinkommen von mehr als 600 Franken pro Monat verdienen, so würde
sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des 600 Franken übersteigen-
den Betrages reduzieren. Die nach dem Gesagten zu bezahlenden Unterhaltsbei-
träge an die Ehefrau und die Kinder sind ab 1. April 2007 geschuldet und jeweils
pränumerando am 1. eines jeden Monats an die Beklagte zu entrichten. Die Höhe
der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Ba-
sis Mai 2000 = 100). Die Renten werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf
den 1. Januar 2008 nach der üblichen Formel dem veränderten Indexstand ange-
passt.
III.
Die nach dem Gesagten vorgenommenen Änderungen an der ur-
sprünglichen Rentenregelung bedeuten eine teilweise Gutheissung der Berufung
und der Abänderungsklage. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten des Kreisamtes Chur, des Bezirksgerichts Plessur und jene des Kan-
tonsgerichts im Verhältnis des Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Es er-
scheint angemessen, die Kosten sowohl des erstals auch jene des zweitinstanz-
lichen Verfahrens zu einem Drittel der Beklagten und Berufungsbeklagten und zu
zwei Dritteln dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen. Im gleichen Verhält-
nis ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für beide Instanzen aussergericht-
lich angemessen zu entschädigen.
18
Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil auf-
gehoben.
2. a) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers an die beiden Kinder in der
Höhe von je Fr. 825.-gemäss Ziff. 2 lit. c) des Urteils des Bezirksgerichts
Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, werden befristet
vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 im Umfange von je Fr. 175.-sis-
tiert.
b) Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte in der Höhe
von Fr. 1’000.-gemäss Ziff. 2 lit. d) des Urteils des Bezirksgerichts Plessur
vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, wird befristet vom 1. Janu-
ar 2005 bis 31. März 2007 im Umfange von Fr. 400.-sistiert.
c) Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. April 2001,
mitgeteilt am 1. Mai 2001, für die Dauer der Teilsistierung unverändert.
2.
Mit Ablauf der Sistierungsfrist per 31. März 2007 gelten wiederum die Un-
terhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. c) und d) des Urteils des Bezirksgerichts
Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai 2001, sofern die Beklagte
sie innert drei Monaten nach Fristablauf beim Kläger ausdrücklich einfor-
dert.
3.
Lässt die Beklagte die Dreimonatsfrist gemäss Ziff. 3 hiervor ungenutzt ver-
streichen, gelten in Aufhebung von Ziff. 2 lit. c) bis und mit f) des Urteils des
Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. April 2001, mitgeteilt am 1. Mai
2001, folgende Unterhaltsregelungen:
a) Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder A., geboren am
17. März 1995, und B., geboren am 1. Februar 1997, einen monatlichen
Beitrag in der Höhe von je Fr. 650.--, zuzüglich der vertraglichen und ge-
setzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis
zur Mündigkeit, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kin-
der. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
Übt der Kläger eine Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er keinen Anspruch
auf Kinderzulagen hat, erhöht sich der monatliche Beitrag von je Fr. 650.--
um die Kinderzulagen gemäss kantonalem Recht, reduziert sich indessen
um jenen Betrag, für welchen die Mutter aus ihrer Tätigkeit Kinderzulagen
bezieht, resp. beziehen kann.
19
b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 600.-zu bezahlen. Die-
se Unterhaltsverpflichtung endet definitiv am 1. Februar 2013 (Erreichen
des 16. Altersjahrs der Tochter B.).
Erzielt die Beklagte ein Nettoeinkommen von über Fr. 600.-pro Monat, so
reduziert sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 600.--
übersteigenden Betrages.
d) die Unterhaltsbeiträge gemäss a) und b) hiervor sind ab 1. April 2007 ge-
schuldet. Sie sind jeweils zahlbar pränumerando am 1. eines jeden Monats
an die Beklagte.
e) Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise
gebunden (Basis Mai 2000 = 100, Stand April 2007). Die Beiträge werden
jährlich auf den 1. Januar, erstmals per 1. Januar 2008, dem veränderten
Indexstand gemäss der nachstehenden Formel angepasst:
neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
4.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten
des Kreisamtes Chur von Fr. 295.-sowie den Kosten des Bezirksgerichts
Plessur von Fr. 5'660.--, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3
zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte ausseramtlich mit Fr.
1'800.-zu entschädigen hat.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 315.--. total somit Fr.
5'315.--, gehen zu 1/3 zu Lasten der Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des
Klägers, der zudem die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 800.-zu ent-
schädigen hat.
a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der Gemein-
de Domat/Ems in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten der Rechtsvertre-
tung.
b) Die Petra X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen werden der
Stadt Chur in Rechnung gestellt; ebenso die Kosten ihrer Rechtsvertretung,
soweit sie uneinbringlich sind.
c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde Do-
mat/Ems und die Stadt Chur im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbe-
halten.
20
d) Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt
dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen
6. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.