Der Beschwerdeführer hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2014 Beschwerde erhoben. Es ging um Vorwürfe bezüglich Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug. Der Beschwerdeführer verlangte eine Richtigstellung der Erwägungen der Verfügung sowie eine Entschädigung und Genugtuung. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 361.- zugesprochen wird. Eine Genugtuung wurde jedoch nicht gewährt. Die Beschwerde wurde im Übrigen abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer zu 5/6 auferlegt. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde nicht gewährt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-43
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-04-43 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Unterhalt; Kinder; Recht; Berufung; Bezirk; Bezirksgericht; Entschädigung; Urteil; Verfahren; Parteien; Plessur; Ehemann; Ehefrau; Gericht; Kantons; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Gesuch; Kantonsgericht; Zivilkammer; Entschädigungsfolge; Verfahrens; Besuch; Ferien; Begehren; Verpflichtung; Berufungsverfahren; Drittel; Bezirksgerichtes |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 142 ZGB ;Art. 240 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 42 ZPO ;Art. 43 ZPO ;Art. 45 ZPO ;Art. 46 ZPO ;Art. 47 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich, Art. 256 ZPO, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-04-43
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 06. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 43
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suender-
hauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes P l e s s u r vom 12. Februar 2004, mitgeteilt am
1. Juni 2004, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Berufungsbeklagte, ver-
treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, Postfach 156,
7130 Ilanz,
betreffend Ehescheidung
(Kostenund Entschädigungsfolge),
hat sich ergeben:
2
A.
Aus der am 5. Juni 1987 vor Zivilstandsamt X. geschlossenen Ehe
des Z. und der Y. gingen zwei Kinder hervor, der am 31. August 1989 geborene
W. und die am 6. August 1993 geborene V..
Im Rahmen eines am 30. August 2000 eingeleiteten Verfahrens auf Erlass
von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft erklärten die Parteien
am 2. November 2000 anlässlich einer gemeinsamen Anhörung vor Bezirksge-
richtspräsidium Plessur, dass sie ihre Verbindung auflösen wollten. In der Folge
schrieb der Bezirksgerichtspräsident am 28. November 2000 das Eheschutzver-
fahren als erledigt ab und erliess gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen im Ehe-
scheidungsverfahren. Überdies wurde Z. und Y. Gelegenheit gegeben, eine um-
fassende Einigung einzureichen Anträge zu den offenen Nebenfolgen zu
stellen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen.
B.
Am 28. März 2001 liess Y. (die Gesuchsgegnerin im Eheschutzver-
fahren) beim Bezirksgericht Plessur gestützt auf Art. 112 Abs. 3 ZGB in Verbin-
dung mit Art. 3 Ziff. 6 EG zum ZGB die folgenden Begehren stellen:
„1. Die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder W., geb. 31. August 1989,
und V., geb. 6. August 1993, sei der Gesuchsgegnerin unter Rege-
lung des väterlichen Besuchsund Ferienrechtes zuzuteilen.
2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder
monatlich im voraus je Fr. 750.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezah-
len. Diese Unterhaltsbeiträge seien bis zur Mündigkeit bzw. darüber
hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung der Kinder
auszurichten und bei einer Erhöhung des Landesindexes der Kon-
sumentenpreise entsprechend anzupassen.
3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehe-
frau einen monatlich im Voraus zahlbaren, indexgebundenen Unter-
haltsbeitrag von Fr. 836.35 zu bezahlen.
4. Güterrechtliche Auseinandersetzung.
5. Der Gesuchsgegnerin sei die Hälfte der vom Gesuchsteller für die
Ehedauer gegenüber seiner Pensionskasse erworbenen Austritts-
leistungen zuzusprechen.
6. Unter Kostenund Entschädigungsfolge plus 7,6 % Mehrwertsteuer.“
C.
Z. (der Gesuchsteller im Eheschutzverfahren) liess demgegenüber
mit Eingabe vom 18. Juni 2001 beantragen:
„1. Elterliche Sorge/Besuchsund Ferienrecht
3
a) Die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder W., geboren 31. Au-
gust 1989, und V., geboren 6. August 1993, sei der Mutter zuzu-
teilen.
b) Es sei dem Ehemann das Recht einzuräumen, seine Kinder an
jedem 1. und 3. Wochenende des Monates von Freitag 18.00 Uhr
bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit
ihnen während insgesamt drei Wochen Ferien pro Jahr zu ver-
bringen. Eventualiter sei das Besuchsund Ferienrecht des Va-
ters nach richterlichem Ermessen festzulegen.
2. Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder
a) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder
monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr.
700.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsver-
pflichtung sei bis zur Mündigkeit der beiden Kinder zu befristen.
b) Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder seien an den Landesindex
der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik anzupas-
sen, erstmals auf den 1. Januar 2003 nach Massgabe des In-
dexstandes per November des vorangegangenen Jahres. Weist
der Ehemann nach, dass sich sein Einkommen nicht nur
teilweise der Teuerung angepasst hat, seien die Unterhaltsbeiträ-
ge an die Kinder nicht nur in jenem Ausmass der Teuerung
anzupassen, als auch der Lohn des Ehemannes teuerungsbe-
dingt eine Anpassung erfährt.
3. Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau
a) Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung einer monatlichen, index-
gebundenen Unterhaltsrente von Fr. 836.35 sei abzuweisen.
b) Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt
seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
400.00, befristet bis 31. Juli 2003, zu bezahlen.
c) Subeventualiter sei die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes
gegenüber seiner Ehefrau und deren Befristung nach richterli-
chem Ermessen festzulegen.
4. Güterrecht
Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz.
5. Teilung Austrittsleistungen
Das Begehren der Ehefrau sei abzuweisen, soweit sie mehr als die
Hälfte der Differenz zwischen den von beiden Parteien während der
Ehe geäufneten Austrittsleistungen fordert.
6. Kostenund Entschädigungsfolge
Unter Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % Mehrwert-
steuer, zulasten der Ehefrau.“
4
D.
Am 19. November 2001 liess Y. die Rechtsbegehren gemäss ihrer
Eingabe vom 28. März 2001 wie folgt teilweise anpassen:
“1. Ziff. 1 und 2. sowie 4. bis 6. unverändert.
2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehe-
frau einen monatlich im Voraus zahlbaren, indexgebundenen Unter-
haltsbeitrag von Fr. 1168.50 zu entrichten.“
E.
Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht
Plessur vom 12. Februar 2004 liess Z. die folgenden Rechtsbegehren stellen:
„1. Scheidung der Ehe.
2. Die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder W., geboren 31. August
1989, und V., geboren 6. August 1993, sei der Mutter zuzuteilen.
3. Dem Ehemann sei das Recht einzuräumen, seine Kinder an jedem
ersten und dritten Wochenende des Monates von Freitag 18.00 Uhr
bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen
insgesamt drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.
4. Unterhaltsbeitrag und Unterhaltsmodalitäten für die beiden Kinder
a) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden
Kinder W. und V. monatlich auf den ersten eines jeden Monats im
Voraus je Fr. 650.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.
b) Indexklausel: Unverändert gemäss Antrag vom 18. Juni 2001
5. Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung einer monatlich, indexge-
bundenen Unterhaltsrente von Fr. 836.35, beziehungsweise einer
höheren Unterhaltsrente sei abzuweisen, eventualiter sei der Ehe-
mann zu monatlichen Unterhaltsleistungen von höchstens Fr. 200.00
befristet für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Haupt-
verhandlung zu verpflichten.
6. Die Ehefrau sei zur Anerkennung und Bezahlung einer güterrechtli-
chen Ausgleichsforderung in Höhe von Fr. 4379.00 dem Ehemann
gegenüber zu verpflichten.
7. Die Differenz der von beiden Ehegatten während der Ehe nach dem
Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 geäufnete Austritts-
leistung sei zu teilen, und nach Eintritt der Rechtskraft sei die Streit-
sache gestützt auf Art. 142 Abs. 2 und 3 ZGB an das Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden zum Entscheid zu überweisen.
8. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwert-
steuer zulasten der Ehefrau.“
F.
Y. liess demgegenüber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
beantragen:
5
„1. Scheidung der Ehe der Litiganten.
2. Zusprechung der elterlichen Gewalt über die Kinder W. (geb.
31.8.1989) sowie V. (geb. 6.8.1993) an die Mutter.
3. Einräumung eines Besuchsrechtes von zwei Tagen pro Monat sowie
einem Ferienrecht von drei Wochen im Jahr an den Vater unter An-
ordnung einer Beistandschaft zur Überwachung des väterlichen Be-
suchsund Ferienrechtes.
4. Verpflichtung des Vaters zur Leistung von indexierten - Unter-
haltsbeiträgen in der Höhe von je Fr. 800.00 im Monat zuzüglich Kin-
derzulagen an seine beiden Kinder bis zur Mündigkeit bzw. darüber
hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung.
5. Verpflichtung des Klägers, seiner Frau Unterhaltsbeiträge von Fr.
900.00 im Monat, bis und mit August 2009, zu leisten.
6. Einholung einer Expertise zur Feststellung der Güterrechtsansprüche
der Ehefrau.
Eventuell Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von Fr.
41'595.00 an seine Ehefrau aus Güterrecht.
7. Hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeits-
leistungen der Pensionskasse auf beide Ehegatten.
8. Kostenund Entschädigungsfolge gemäss Urteil.“
G.
Mit Urteil vom 12. Februar 2004, mitgeteilt am 1. Juni 2004, erkann-
te das Bezirksgericht Plessur:
„1. Die Ehe wird geschieden.
2. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder W., geboren am 31. Au-
gust 1989, und V., geboren am 6. August 1993, wird Y. zugeteilt,
welcher die Kinder auch zur Pflege und Erziehung zugewiesen wer-
den.
3. Z. wird berechtigt, seine Kinder W. und V. während zwei Tagen pro
Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie insgesamt drei Wochen
Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen.
4. Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder W. und V. ab Ein-
tritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus zahl-
bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.00 je Kind zuzüglich gesetzlicher
und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht
dauert bis zur Mündigkeit der Kinder. Vorbehalten bleibt ein An-
spruch nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
5. Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. ab Eintritt der Rechts-
kraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2009 einen monatlich
im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 900.00 zu
leisten.
Ab September 2009 entfällt die Zahlungsverpflichtung von Z..
6
6. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 basieren auf
dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta-
tistik per Ende Januar 2004 von 102,5 Punkten (Basis Mai 2000 =
100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Februar, erstmals auf den 1.
Februar 2005, dem Indexstand per Dezember des Vorjahres anzu-
passen, es sei denn, der Beklagte beweise, dass sein Einkommen
nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist.
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge (UB) erfolgt grundsätzlich
nach folgender Formel:
neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in
entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unveränder-
tem Lohn eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge entfällt.
7. Die Vereinbarung der Parteien über die je hälftige Teilung ihrer Pen-
sionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 ZGB wird gerichtlich
genehmigt.
Die U., wird angewiesen, Y. zulasten des Vorsorgeguthabens von Z.
den Betrag von Fr. 62'764.00 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der T.,
zu überweisen.
8. In güterrechtlicher Hinsicht wird Z. verpflichtet, Y. Fr. 17'371.10 zu
bezahlen.
9. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7230.00 (Gerichts-
gebühren Fr. 7000.00, Barauslagen Fr. 230.00) gehen zu drei Vier-
teln zu Lasten von Z. und zu einem Viertel zu Lasten von Y..
Da beide Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechts-
pflege prozessieren, werden ihre jeweiligen Kosten der Stadt Chur in
Rechnung gestellt.
10. Z. hat Y. ausseramtlich mit Fr. 11'037.00 (inkl. MwSt) zu entschädi-
gen.
11. Die Parteivertreter haben ihre Honorarnoten direkt der Stadt Chur
einzureichen, da diese die Bewilligungen zur unentgeltlichen Rechts-
pflege erteilt hat.
12. Mitteilung an: “
H.
In Gutheissung eines Erläuterungsbegehrens von Y. vom 15. Juni
2004 wurde das erstinstanzliche Urteilsdispositiv durch Präsidialverfügung vom
23. Juni 2004 dahin gehend berichtigt (Art. 240 Abs. 3 ZPO), dass die Ziffer 2 um
den folgenden Absatz ergänzt wurde:
„Die bestehende Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
wird weitergeführt.“
7
I.
Am 22. Juni 2004 liess Z. gegen das bezirksgerichtliche Urteil Be-
rufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:
„1. Ziff. 9 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Ples-
sur vom 12. Februar 2004, mitgeteilt 1. Juni 2004, seien aufzuheben;
die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7230.00 seien je zur
Hälfte auf die Parteien aufzuteilen und die ausseramtlichen Aufwen-
dungen der Parteien seien wettzuschlagen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der
Berufungsbeklagten.“
Diese Anträge wurden von Z. in seiner schriftlichen Berufungsbegründung
vom 11. September 2004 ausdrücklich bestätigt.
K.
In ihrer Berufungsantwort vom 25. Oktober 2004 liess Y. demge-
genüber das Begehren stellen:
„1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge + 7,6 % Mehrwertsteuer.“
L.
Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in
den Eingaben der beiden Parteivertreter wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
M. Zu
einem
entsprechenden Begehren von Y. vom 23. Juni 2004 er-
liess das Kantonsgerichtspräsidium am 9. Juli 2004 die folgende Verfügung, wel-
che am gleichen Tag mitgeteilt wurde:
„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Y. die Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1/Art. 46 ZPO im Ver-
fahren ZF 04 43 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinrei-
chung erteilt.
2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden der
Stadt Chur in Rechnung gestellt.
3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Post-
strasse 3, 7130 Ilanz, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das
Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen
(Art. 43 Abs. 5 ZPO).
4. Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner hat nach Abschluss des Haupt-
verfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzu-
8
reichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes ge-
mäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverban-
des nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser
Betracht.
5. Wird der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eine ausseramtliche
Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemein-
wesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als
diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden
oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Un-
einbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen.
6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbe-
lastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbe-
halten.
7. Mitteilung an: “
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2004
war eine Scheidung auf gemeinsames Begehren bei Teileinigung im Sinne von
Art. 112 ZGB. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG, dessen Wortlaut zu eng ist
(vgl. Karl SPÜHLER / Dominik VOCK, Gerichtsstandsgesetz [GestG], Gesetzesaus-
gabe mit Anmerkungen, Zürich 2000, Art. 15 GestG Anm. 5; Georg NAEGELI, Ge-
richtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in
Zivilsachen [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Jakob WIRTH], Zürich 2001, Art. 15 GestG
N. 19 ff.), sind solche Verfahren bei einem Gericht am Wohnsitz einer Partei an-
zuheben. In Graubünden ist dies nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EG zum ZGB das je-
weilige Bezirksgericht. Da Y. ihren Wohnsitz in Chur hat, einer zum Bezirk Ples-
sur gehörenden Ortschaft, ist nicht zu beanstanden, dass die von den Parteien
angerufene Vorinstanz ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht hat.
Sachurteile, die in Verfahren der geschilderten Art ergangen sind, unter-
liegen der Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes (Art. 3 Abs. 2 EG
zum ZGB in Verbindung mit Art. 218 ff. ZPO). Mit dem gleichen Rechtsmittel er-
folgt der Weiterzug in solchen Fällen auch dann, wenn lediglich der Bestandteil
der Hauptsache bildende Kostenentscheid angefochten werden soll. Dies gilt
freilich nur insoweit, als die Verteilung der amtlichen Kosten bzw. die grundsätz-
liche Verpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung und deren Höhe
beanstandet werden wollen. Betreffen Rügen hingegen die Berechnung der ab-
9
zuwälzenden amtlichen Kosten, wird also eine Missachtung des Kostentarifs (BR
320.075) geltend gemacht, hat sich die betroffene Partei nach Art. 13 der Ver-
ordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR
320.070) mittels Beschwerde im Sinne der Art. 232 ff. ZPO beim Kantonsge-
richtsausschuss zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1996-21-97, 1988-5-36).
Mit seiner Weiterzugserklärung vom 22. Juni 2004 und der schriftlichen
Begründung hierzu vom 11. September 2004 will Z. erreichen, dass er abwei-
chend von der Regelung im angefochtenen Urteil einen geringeren Anteil an den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten übernehmen müsse, als das Bezirksgericht
Plessur für angezeigt erachtet habe (lediglich die Hälfte statt drei Viertel) und
dass er von der Verpflichtung, der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung zu
bezahlen, gänzlich entbunden werde. Solche Anträge sind nach dem Gesagten
im Berufungsverfahren klarerweise zulässig. Da die auf die Ergreifung des
Rechtsmittels gerichteten Äusserungen überdies innert Frist erfolgten und da sie
ausserdem den massgeblichen Formerfordernissen entsprachen, kann auf die
Berufung also eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfah-
rens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine voll-
ständig, können sie verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut
erkennen lässt, ist diese Vorschrift nicht starr anzuwenden; sie erlaubt vielmehr
Ausnahmen, wobei ausdrücklich die beiden Fälle genannt werden, dass sich die
unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah
dass der genaue Umfang des geltend gemachten Anspruchs für den Kläger aus
objektiven Gründen nicht überblickbar war. Dies ist freilich keine abschliessende
Aufzählung. Ein Abweichen von der Regel kann sich auch sonst wie aufdrängen,
insbesondere bei Scheidungsprozessen und anderen familienrechtlichen Verfah-
ren sowie bei Notwegrechtsund Erbteilungsstreitigkeiten (vgl. PKG 1988-14-72,
1997-14-69, 2002-22-169; daneben auch FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 64 N. 26 ff.). - In
Anlehnung an die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze betreffend die Überbindung
gerichtlicher Verfahrenskosten sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO schliesslich ausserdem
vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde, der obsiegen-
den alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu erset-
zen; soweit das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfalle,
10
könnten die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Regeln wie die ge-
richtlichen verteilt werden. - Zu beidem hält dann Abs. 3 von Art. 122 ZPO noch
ergänzend fest, dass einer Partei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozes-
ses all jene gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten überbunden werden
dürften, welche sie unnötigerweise verursacht habe.
Y. und Z. waren sich von Anfang an darüber einig, dass ihre Ehe zu
scheiden sei. Zu keinen Auseinandersetzungen führte überdies die Verpflichtung
der Parteien zur hälftigen Aufteilung ihrer Pensionskassenguthaben, weder dem
Grundsatz nach noch in Bezug auf die rechnerische Umsetzung. Ebenso unbe-
stritten war, dass die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Mutter zuzutei-
len sei und dass ihr deren Pflege und Erziehung obliegen solle. Dass Z. bei der
Ausgestaltung seines Besuchsrechtes eine etwas grosszügigere Lösung bevor-
zugt hätte, als sie schliesslich angeordnet wurde, ist wiederum kein Grund, ihn
stärker mit Kosten zu belasten als die Gegenpartei, einmal, weil hier das Gericht
von sich aus eine dem Kindeswohl möglichst gerecht werdende Regelung zu
treffen hat, aber auch, weil entgegen den Mutmassungen in der Berufungsant-
wort keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, dass Z. in diesem Bereich
durch vorwerfbares Verhalten einen unverhältnismässig hohen Aufwand verur-
sacht hat. Ähnliches gilt in Zusammenhang mit der Festlegung der an den Kin-
derunterhalt zu erbringenden Geldleistungen. Dass Z. die Entscheidfindung des
für eine sachgerechte Lösung verantwortlichen Gerichtes über Gebühr erschwert
habe, wird gar nicht erst behauptet, und ob von Seiten der Parteien etwas höhe-
re tiefere Kinderunterhaltsbeiträge gefordert bzw. anerkannt wurden, als sie
dann im Sachurteil als angemessen erachtet wurden, ist für die Verteilung der
Gerichtskosten nicht weiter von Belang, wobei hier hinzu kommt, dass zwischen
den von Y. und Z. in ihren ursprünglichen Anträgen genannten Zahlen lediglich
eine Differenz von 50 Franken bestand. An der Vornahme der güterrechtlichen
Auseinandersetzung schliesslich hatten beide Parteien ein gleichwertiges Inte-
resse, und es kann dem Ehemann wiederum nicht angelastet werden, dass der
beträchtliche Aufwand, der dem Bezirksgericht Plessur in diesem Punkt erwach-
sen ist, überwiegend auf schuldhaftes Verhalten von seiner Seite zurückzuführen
sei. Im angefochtenen Urteil werden denn auch keine derartigen Vorwürfe erho-
ben. Von wesentlichem Belang ist zudem, dass sowohl Y. wie Z. mit ihren Anträ-
gen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ungefähr in gleichem Umfang nicht
durchgedrungen sind. Während sie von ihm Fr. 41'595.00 forderte und Fr.
17'371.10 zugesprochen erhielt, vertrat er die Meinung, dass er ihr nichts schul-
11
de, sondern seinerseits noch Fr. 4379.00 verlangen könne. Sie unterlagen damit
in der Höhe von Fr. 24'223.90 bzw. Fr. 21'750.10. Das bisher Gesagte würde es
also nahe legen, die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens den beiden
Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Nun gilt es freilich zusätzlich zu berücksich-
tigen, dass sich Z. noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dagegen
gewehrt hat, an den nachehelichen Unterhalt von Y. irgendwelche Beiträge zu
bezahlen, und dass er sich in seinem Eventualbegehren lediglich zu bescheide-
nen Zugeständnissen durchringen konnte. Auf der anderen Seite erstritt sie sich
in Bezug auf die Höhe der ihr zukommenden Unterhaltsbeiträge ungefähr das,
was sie ursprünglich gefordert hatte, allerdings nicht lebenslänglich, sondern nur
für eine verhältnismässig kurze Zeitspanne. Bei dieser Sachlage ist der Vo-
rinstanz im Ergebnis insoweit beizupflichten, als es angezeigt erscheint, den
Ehemann etwas stärker als die Ehefrau mit Gerichtskosten zu belasten. Seinem
Unterliegen im zuletzt behandelten Punkt wurde nun aber mit einem Verteil-
schlüssel von einem Vierteil zu drei Vierteln zu grosses Gewicht beigemessen.
Eine solche Lösung zieht all das etwas gar wenig in Betracht, was für eine
gleichmässige Belastung der beiden Parteien sprechen würde. Gesamthaft ge-
sehen rechtfertigt es sich vielmehr, Z. mit zwei Dritteln und Y. mit einem Drittel
der beim Bezirksgericht Plessur aufgelaufenen Verfahrenskosten zu belasten.
Gründe, von diesem Ergebnis wiederum abzuweichen, sind keine vorhanden.
Ausgehend vom Verteilschlüssel, den es für die Überbindung der Verfah-
renskosten angewandt hatte (ein Viertel zulasten der Ehefrau und drei Viertel
zulasten des Ehemannes), erkannte das Bezirksgericht Plessur in Bezug auf die
aussergerichtlichen Kosten, dass nach Verrechnung der gegenseitigen Entschä-
digungsforderungen Y. noch einen Anspruch besitze, von Z. zwei Viertel des
ausgewiesenen notwendigen Aufwandes, der ihr im erstinstanzlichen Verfahren
erwachsen sei, ersetzt zu erhalten. Das Bezirksgericht Plessur kam dabei zum
Schluss, dass sich das ungekürzte Guthaben auf einen Betrag von Fr. 22'074.00
(inkl. MwSt.) belaufen würde, und sprach demzufolge Y. die Hälfte hiervon als
Umtriebsentschädigung zu, das sind (inkl. MwSt.) Fr. 11'037.00. - Diese Be-
rechnungsweise blieb vor der Zivilkammer unbestritten und kann auch für die
Anpassung der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung an den Umstand
verwendet werden, dass nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens der
Schlüssel für die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten geändert wer-
den musste. Sie gehen wie oben dargelegt nunmehr zu einem Drittel zulasten
von Y. und noch zu zwei Dritteln zulasten von Z.. Dies bedeutet, dass Z. neu zu
12
verpflichten ist, zur teilweisen Abgeltung der Umtriebe von Y. im Verfahren vor
Bezirksgericht Plessur eine Entschädigung in der Höhe von einem Drittel zu be-
zahlen; bei der gegebenen Ausgangslage von Fr. 22'074.00 entspricht dies also
einem Betrag von Fr. 7358.00, die Mehrwertsteuer wiederum eingeschlossen.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Parteien billig sein soll, Z. zum Nachteil seiner geschiedenen Frau noch weiter
entgegenzukommen und ihn von der Verpflichtung, ihr eine ohnehin bereits re-
duzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen, gänzlich zu befreien.
3.
Z. focht das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur lediglich in verhält-
nismässig geringem Umfang an. Er drang dabei allerdings mit seinem Begehren
nur unvollständig durch. Auf der anderen Seite wehrte sich Y. dagegen, dass am
vorinstanzlichen Erkenntnis irgendwelche Änderungen - und seien sie noch so
bescheiden zugunsten von Z. vorgenommen würden. Diese Umstände lassen
es angezeigt erscheinen, dass die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer
zu gleichen Teilen (je zur Hälfte) auf den Berufungskläger und die Berufungsbe-
klagte abgewälzt werden.
Gleichzeitig verbietet es sich bei dieser Sachlage, einer der beiden Par-
teien zulasten der anderen für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädi-
gung zuzusprechen. Die aussergerichtlichen Kosten müssen vielmehr wettge-
schlagen werden.
Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 9. Juli
2004 sind die Y. auferlegten Kostenanteile des Berufungsverfahrens sowie die
ihr in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung
unter Vorbehalt der Rückforderung der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. Die
Höhe der Rechtsanwalt Josef Brunner auszurichtenden Entschädigung wird da-
bei im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festgelegt.
13
Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffer 9 Abs.
1 sowie die Ziffer 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgeho-
ben.
2.
Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7230.00 gehen zu zwei
Dritteln zu Lasten von Z. und zu einem Drittel zu Lasten von Y..
3.
Z. wird verpflichtet, Y. für ihre Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren
eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 7358.00 (inkl. MwSt.) zu
bezahlen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2725.00.00 (Gerichtsgebühr
Fr. 2500.00, Schreibgebühr Fr. 225.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der
beiden Parteien.
5.
Für das Berufungsverfahren werden die ausseramtlichen Entschädigun-
gen wettgeschlagen.
6.
Die der Berufungsbeklagten im Verfahren vor der Zivilkammer auferlegten
amtlichen Kosten sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt entstande-
nen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 9. Juli 2004 der Stadt Chur in Rechnung
gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2
ZPO.
Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zu-
gang dieses Urteils seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzu-
reichen.
7. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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