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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-03-8: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin hat Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter des Universitätsspitals Zürich erstattet, jedoch wurde die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft nicht angenommen. Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde erhoben, die jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Es ergaben sich keine ausreichenden Hinweise für eine Strafuntersuchung bezüglich Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin kritisierte auch die Nichtbehandlung ihres Anliegens bezüglich Verletzung des Datenschutzgesetzes. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-03-8

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-03-8
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-03-8 vom 06.05.2003 (GR)
Datum:06.05.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsverhältnis (Handelsreisendenvertrag)
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Arbeit; Berufungsbeklagte; Provision; Urteil; Berufungsbeklagten; Entscheidung; Freistellung; Rechtsanwalt; Forderung; Arbeitsverhältnis; Bezirksgericht; Kommentar; Arbeitnehmer; /Davos; Beklagten; Handelsreisenden; Graubünden; Zivilkammer; Prättigau/Davos; Parteien; Rechtsvertreter; Betrag; Erwägung; Urteils
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 322b OR ;Art. 323 OR ;Art. 324a OR ;Art. 343 OR ;Art. 350a OR ;Art. 42 OR ;
Referenz BGE:116 II 703;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 229 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts ZF-03-8

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 6. Mai 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 03 8

Urteil
Zivilkammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli, und Sut-
ter-Ambühl, Aktuar ad hoc Berti.
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich
Vogel, c/o Advokatur und Notariat lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302
Landquart,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Januar 2003, mitgeteilt am
22. Januar 2003, in Sachen der Y . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertre-
ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti, Advokaturbüro Maetzler & Partner,
Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis (Handelsreisendenvertrag) ,
hat sich ergeben:



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A.
X. arbeitete vom 1. Juni 1997 bis 31. Juli 1997 als Handelsreisender
für die Y. AG. Er war für den Verkauf ihrer Sportartikel für das Gebiet der Zentral-
schweiz und ab irgendwann im Jahre 2000 auch für das Oberwallis ausschliess-
lich verantwortlich. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 kündigte die Y. AG X. das
Arbeitsverhältnis auf 31. Juli 2001 und stellte ihn gleichzeitig von seiner Arbeits-
leistung frei. In der Folge entstanden Differenzen zwischen den Parteien bezüglich
der Schlussabrechnung.
B.
Am 7. Februar 2002 richtete X. ein Vermittlungsbegehren an den
Kreispräsidenten Klosters. Die Sühneverhandlung vom 19. März 2002 verlief er-
folglos. Mit Prozesseingabe vom 17. Juni prosequierte der Kläger den Leitschein
an das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 20’609.35, zu-
züglich Zins von 5% seit 1. August 2001, zu bezahlen.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,5% Mwst) zu Las-
ten der Beklagten."

Die Beklagte bestritt den Bestand einer Forderung.
C.
Mit Urteil vom 9. Januar 2003 wies das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos die Klage ab und verpflichtete X., die Y. AG ausseramtlich mit Fr.
6'500.00 zu entschädigen.
D.
X. liess am 10. Februar 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Prättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und
die folgenden Anträge stellen:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 9. Januar
2003, mitgeteilt am 22. Januar 2003, sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger
CHF 20’609.35, zuzüglich Zins von 5% seit 1. August 2001, zu
bezahlen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% Mwst)
zu Lasten der Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“
E.
Zur Hauptverhandlung am 6. Mai 2003 sind erschienen der Rechts-
vertreter des Klägers und Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel,
sowie der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Ca-
velti, sowie Z. persönlich. Der Vorsitzende verlas die Berufungsanträge. Sodann



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stellte er fest, dass keine Vertröstungen zu leisten gewesen seien, und dass die
Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen. Nachdem keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden waren, erklärte der Vorsitzende das Beweisverfah-
ren für geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den
Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Rechtsanwalt Vogel reduzierte den
gemäss Ziffer 2 der Berufungserklärung geforderten Betrag auf Fr. 16'449.90.
Rechtsanwalt Cavelti beantragte namens der Berufungsbeklagten, die Berufung
sei im Umfang von Fr. 377.85 gutzuheissen, im Übrigen aber unter Kostenund
Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten abzuweisen.
G. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge
und auf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, im Folgenden
eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitig-
keiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-ist Berufung gegeben (Art. 218
Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20
Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären (Art. 219 Abs. 1, 1.
Satz ZPO). Die Erklärung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstin-
stanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch
zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1, 2. Satz ZPO). Der Berufungsstreitwert
ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde formund fristgerecht erklärt,
und die Berufungsklägerin ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutre-
ten.
2.
Mit der Berufung rügt der Rechtsvertreter des Berufungsklägers (Plä-
doyer S. 8), der Vorinstanz habe im Zeitpunkt des Urteils kein Handelsregister-
auszug der Berufungsbeklagten vorgelegt, weshalb sie die Rechtmässigkeit der
von Z. erteilten Anwaltsvollmacht nicht habe überprüfen können. Damit sei der
Rechtsvertreter der Beklagten am Rechtstag in Klosters am 9. Januar 2003 nicht
postulationsfähig gewesen, was zum Erlass eines Kontumazurteils hätte führen
sollen.
a) In der angefochtenen Entscheidung (S. 4 f. sub 4) erwog die Vorinstanz,
es treffe zwar zu, dass der formelle Mangel der ungenügenden Vollmacht dem
Gerichtspräsidenten nicht aufgefallen sei und dieser folglich an Schranken ausge-



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führt habe, die Vollmachten lägen vor; das Versäumte könne indes nachgeholt
werden, zumal vorliegend die Offizialmaxime (sic; recte: Untersuchungsmaxime;
zur Terminologie VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Auflage, Bern 1999,
S. 174 f.; Zürcher Kommentar STAEHELIN, Art. 343, Überschrift vor N 30) gelte.
Überdies wäre es stossend, wenn der Beklagten aus einem Versehen der Spruch-
instanz ein Nachteil erwüchse. Auf die Aufforderung des Gerichtspräsidenten hin
habe die Beklagte tags darauf einen beglaubigten Handelsregisterauszug nachge-
reicht, aus dem die Einzelzeichnungsberechtigung des Z. sich eindeutig ergebe.
Deshalb sei die Postulationsfähigkeit der Beklagten gegeben gewesen.
b) Der Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. Ob sie schon
infolge der bundesrechtlich geforderten Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime
in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 343 Abs. 4 OR) zutrifft, mag zwar zweifel-
haft erscheinen, kann aber offen bleiben, weil die Sachurteilsvoraussetzungen -
darunter die Prüfung der Prozessvollmachten ohnehin von Prozessrechts wegen
von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 85 Ziff. 1 und 107 Abs. 1 ZPO; PKG 1992
Nr. 20, S. 89 E. 1 b). Jedenfalls ist es richtig, dass der Beklagten aus dem Verse-
hen des Gerichtspräsidenten kein Rechtsnachteil erwachsen darf, zumal er zwei-
felsohne nach Massgabe von Art. 85 Ziff. 1 ZPO eine Nachfrist zur Behebung des
formellen Mangels hätte ansetzen müssen, wäre ihm dieser aufgefallen. Wie aus
Art. 30 Abs. 2 OG, in Kraft seit 15. Februar 1992, erhellt, ist ein solches Vorgehen
heute auch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Die vom Berufungs-
kläger zitierten Entscheide stehen diesem Ergebnis nicht entgegen und haben im
Übrigen nicht den hier vorliegenden Sachverhalt zum Gegenstand: PKG 1990 Nr.
24 und 1992 Nr. 14 betreffen gehörig bevollmächtigte, jedoch nicht postulationsfä-
hige Personen, während im Fall PKG 1992 Nr. 20 ein formeller Mangel trotz An-
setzung einer Nachfrist nicht behoben wurde.
3. In der Sache richtet sich die Berufung nur noch gegen drei der vier vor
der Vorinstanz strittigen Positionen: Die Provisionsforderung für Juni / Juli 2001
(unten E. 4); die Forderung aus Ferienabgeltung (unten E. 5) sowie die Provisions-
forderung aus dem sog. „Wintervororder" 2001/2002 (unten E. 6). Die vorinstanzli-
chen Erwägungen betreffend die Forderung auf Ausrichtung eines 13. Monats-
lohns (angefochtene Entscheidung, S. 8 f. E. 6 b) wurden mit der Berufung nicht
angefochten.
4. a) Mit der Klage machte der Kläger und Berufungskläger eine Provisions-
forderung geltend, die seinem durchschnittlichen Monatslohn aus den vorange-



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henden zwölf Monaten entsprach. Die Vorinstanz ging stattdessen davon aus,
dass dem Kläger der Lohn zustehe, den er voraussichtlich verdient hätte, wäre er
nicht freigestellt worden. In Berücksichtigung der saisonbedingten Schwankungen
zwischen den einzelnen Monaten errechnete sie als Lohnanspruch das Mittel der
während der Anstellungszeit vom Kläger in den umsatzschwachen Monaten Juni
und Juli erzielten Provisionen, d.h. Fr. 869.80 für den Juni und Fr. 956.70 für den
Juli (angefochtene Entscheidung S. 7 f. E. 6 bb).
b) Demgegenüber macht der Berufungskläger mit der Berufung geltend,
ihm sei gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Provision von 5% auf einen (geschätz-
ten) Umsatz von Fr. 53'632.--, d.h. Fr. 2'681.60, geschuldet.
c) Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Bei Zugrundele-
gung des monatlichen Durchschnitts auf Jahresbasis würde der Arbeitnehmer
nicht nur von seiner Freistellung profitieren, sondern unter Umständen auch einen
höheren Lohn für die betreffenden zwei Monate bekommen, als er bei effektiv ge-
leisteter Arbeit tatsächlich erzielt hätte. Sachgerecht ist es demnach, den saison-
bedingten Schwankungen Rechnung zu tragen (vgl. zusätzlich zum von der Vo-
rinstanz zitierten Berner Kommentar REHBINDER, Art. 324a OR N 23, auch Zürcher
Kommentar STAEHELIN, Art. 324a OR N 49: Bei erfahrungsgemäss „flauen“ Mona-
ten dürfe nicht einfach auf die Umsätze des vorangegangenen Monats abgestellt
werden). Die Vorinstanz hat dies getan und unangefochten festgestellt, dass die
dem Berufungskläger auf diese Weise errechnete Provision ausbezahlt worden ist.
Die Berufung erweist sich in diesem Punkt mithin als unbegründet.
5. a. Mit der Berufung hält der Berufungskläger seine Forderung von Fr.
2'281.90 als Abgeltung seines Ferienguthabens im Zeitpunkt seiner Freistellung
aufrecht. Die Vorinstanz ging davon aus, bei einer Freistellungsdauer von 43 Ta-
gen sei es dem Arbeitnehmer zuzumuten gewesen, seine 8.3 Ferientage während
dieser Zeit zu kompensieren, wozu seine Arbeitgeberin auch aufgefordert habe.
b. Dem widersetzt sich der Berufungskläger, im Wesentlichen mit der Be-
gründung, dass es ihm angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht zuzu-
muten gewesen sei, innerhalb der nach Abzug der kompensierten 8.3 Ferientage
verbleibenden 34.7 Tage eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Vorinstanz habe
sich darauf beschränkt, das Verhältnis zwischen der Dauer der Freistellung und
dem Ferienguthaben darzulegen, anstatt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.



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c. aa. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts steht auch in
der Freistellungszeit das Abgeltungsverbot im Vordergrund. Der Arbeitnehmer
muss aber aufgrund seiner Treuepflicht in Wahrnehmung der Interessen des Ar-
beitgebers sein Ferienrestguthaben nach Möglichkeit abbauen, auch wenn die
Arbeitssuche Vorrang hat (BGE 4C.57/2001 E. 4 cc). In zeitlicher Hinsicht lassen
sich keine allgemein gültigen Aussagen machen; die Abgeltung entfällt, wenn die
Freistellungsdauer den Ferienrestanspruch deutlich überschreitet (BGE a.a.O.).
bb. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz es unterlassen hätte, die gesamten
Umstände zu würdigen. Sie stellte vielmehr ausdrücklich fest, der Kläger und Be-
rufungskläger habe weder dargelegt, inwiefern die Arbeitssuche ihn am Bezug der
Restferientage gehindert habe, noch bestritten, am 1. August 2001 tatsächlich ei-
ne neue Stelle angetreten zu haben (angefochtene Entscheidung S. 10 E. 6 c bb).
Zu diesen Feststellungen äussert sich der Berufungskläger in der Berufung nicht.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, überschreitet die Freistellungsdauer
das Ferienrestguthaben deutlich. Ihre Schlussfolgerung, unter diesen Umständen
müsse eine Kompensation zumutbar gewesen sein, ist demnach nicht zu bean-
standen. Die Berufung ist mithin in diesem Punkte unbegründet.
6. a. Unter dem Stichwort „Wintervororder 2001/2“ beantragt der Beru-
fungskläger weiterhin die Zusprechung einer Provision auf einem Umsatz von Fr.
450'693.--.
aa. Auf die vorinstanzliche Ausklammerung der von seinen Vorgängern er-
zielten Umsätze (von Fr. 24'288.75 bzw. Fr. 142'020.15) von der provisionspflich-
tigen Summe geht der Berufungskläger in der Berufungsbegründung nicht weiter
ein. Dass die Vorinstanz gemäss Art. 323 Abs. 2 OR der Provisionsanspruch auf
dem Forderungsbetrag gemäss einer Warenbestellung berechnete, ist nicht zu
beanstanden. Insofern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
(angefochtene Entscheidung S. 5 f. E. 5 und S. 10 - 11 unten, E. 6 d) verwiesen
werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
bb. Hingegen bemängelt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung,
dass die Vorinstanz diverse Abzüge für angebliche Nichtlieferungen, offene Debi-
toren, Annulationen, Rücksendungen, sowie Verluste zufolge Konkurs und Nach-
lassverfahren gemacht habe.
b. Die Berufungsbeklagte schliesst sich im Grundsatz dem Rechtsstand-
punkt der Vorinstanz an, anerkennt aber sodann, dass dem Berufungskläger ein



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Provisionsanspruch auf dem Betrag von Fr. 10'725.95 zusteht, der seit Erlass der
angefochtenen Entscheidung eingegangen sei (vgl. den Posten „offene Debitoren“
in diesem Gesamtbetrag auf S. 12 der angefochtenen Entscheidung). Daraus er-
gebe sich einen Bruttoanspruch von Fr. 523.80 bzw., nach Abzug der Sozialversi-
cherungsbeiträge, einen Nettoanspruch von Fr. 377.85. Nur in diesem Betrag sei
die Berufung gutzuheissen.
c. Bezüglich der weiteren von der Vorinstanz zugelassenen Abzüge vom
provisionspflichtigen Gesamtumsatz macht der Berufungskläger eine Verletzung
von Art. 350a OR geltend. Diese Bestimmung schliesse einen Rückforderungsan-
spruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Handelsreisenden aus.
Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf Art. 322b Abs. 3 OR gestützt.
aa. Art. 322b Abs. 3 OR sieht vor, dass der Anspruch auf Provision nach-
träglich dahinfällt, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden
nicht ausgeführt wird wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Art.
350a Abs. 1 OR bestimmt für den Handelsreisendenvertrag, dass bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäf-
ten auszurichten ist, die er abgeschlossen vermittelt hat, sowie auf allen Be-
stellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitnehmer zugehen, ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung. Letztere Bestimmung hat
aber ebenso wenig wie bei Provisionsforderungen anderer Arbeitnehmer einen
Einfluss auf die Voraussetzungen für den nachträglichen Wegfall des Anspruches,
dessen Voraussetzungen einzig nach Art. 322b Abs. 3 OR richten. Er beschränkt
sich auf die Festlegung des Kreises der provisionspflichtigen Geschäfte im Falle
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE 116 II 703 ff. E. 4; Berner Kom-
mentar REHBINDER, Art. 350a OR N 5; Zürcher Kommentar STAEHELIN, Art. 350a
OR N 5; gl.M., zumindest insofern wie hier - die Provision noch nicht ausgerichtet
worden ist, Obergericht Zürich ZR 88 [1989] S. 278 Nr. 98). Denn es ist in der Tat
nicht ersichtlich, dass der Gesetzesgeber den Handelsreisenden bei der Frage
des nachträglichen Wegfalls eines entstandenen Anspruchs gegenüber anderen
provisionsberechtigten Arbeitnehmern privilegieren wollte. Die Vorinstanz hat die
einschlägigen Rechtsnormen richtig angewendet.
bb. Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Darlegungsund Beweis-
last für den nachträglichen Wegfall des Provisionsanspruchs. Ihr diesbezügliches
ausführliches Vorbringen (BB 3 - 47) hat der Kläger und Berufungskläger weder
vor der Vorinstanz noch in der Berufung substanziiert bestritten. Es ist demnach



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nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 71'511.05 vom pro-
visionspflichtigen Umsatz abgezogen hat.
7. Die Rügen des Berufungsklägers erweisen sich damit als unbegründet.
Hingegen ist ihm der von der Berufungsbeklagten anerkannten Provisionsan-
spruch von netto Fr. 377.85 zuzusprechen. Dieser berechnet sich wie folgt: 5%
von Fr. 10'725.95 = Fr. 513.80 brutto, abzüglich AHV 5.05% [= Fr. 25.90]; ALV
1.5% [= Fr. 7.70]; NBV 1.276% = [Fr. 6.60]; KTG 0.55% [= Fr. 2.85], sowie Gutha-
ben der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger [= Fr. 92.90 (vgl.
angefochtene Entscheidung S. 14 „geschuldete Provision netto - Fr. 92.90“)], d.h.
abzüglich insgesamt Fr. 135.95, was genau der von der Berufungsbeklagten aner-
kannten Summe von Fr. 377.85 entspricht.
Dementsprechend ist Ziff. 1 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben
und es ist dem Berufungskläger Fr. 377.85 zuzusprechen. Der Zinsanspruch von
5% seit 1. August 2001 ist ausgewiesen (Art. 339 Abs. 1 i.V.m. 102 Abs. 2 und
104 Abs. 1 OR). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
8. a. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert
von Fr. 30’000 dürfen von Bundesrechts wegen weder Gebühren erhoben noch
Auslagen des Gerichts den Parteien auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR).
b. Das Bundesrecht überlässt demgegenüber die Frage der Parteientschä-
digung dem kantonalen Recht; die Befreiung von den Gerichtskosten schliesst
daher die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht aus (Zürcher Kommentar
STAEHELIN, Art. 343 OR N 29; Berner Kommentar REHBINDER, Art. 343 OR N 19).
Die ZPO von Graubünden enthält keine spezifische Regelung für arbeitsrechtliche
Streitigkeiten, weshalb die ausseramtlichen Kosten gemäss der allgemeinen Re-
gel des Art. 122 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei zu auferlegen sind. Die Be-
rufung ist zwar in einem geringen Umfang gutgeheissen worden, aber einzig we-
gen einem Zugeständnis der Berufungsbeklagten bezüglich des provisionspflichti-
gen Umsatzes zugunsten der Berufungsklägerin zufolge Vorgänge, die sich seit
dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ereignet haben. Es wäre unbillig, der
Berufungsbeklagte einen (ohnehin ganz kleinen) Teil der Kosten aufzuerlegen, nur
weil sie sich korrekt gemäss der sich weiter entwickelnden materiellen Rechtslage
verhalten hat. Die Berufungsklägerin hat mithin die Berufungsbeklagten ausser-
amtlich zu entschädigen, und zwar mit Fr. 2'000.--.




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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochte-
nen Urteils aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 377.85 zuzüglich 5 % Zins
seit 1. August 2001 zu bezahlen.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr.
2'000.-zu entschädigen.
5. Mitteilung
an:

__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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