Die Beschuldigte wurde des versuchten Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.- verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe muss innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden, während der Rest aufgeschoben wurde und mit einer Probezeit von 4 Jahren versehen ist. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 3'000.-, zusätzlich zu weiteren Auslagen. Die Beschuldigte wurde auch verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 9'000.- zu zahlen. Der Richter in diesem Fall war Dr. Bussmann. Die verlorene Partei war die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-03-41
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-03-41 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Architekt; Entschädigung; Berufung; Rechnung; Architekten; Projekt; Vergütung; Beklagten; Vertrag; Vermutung; Gauch; Parteien; Werkvertrag; Cousin; Recht; Wettbewerb; Entgelt; Beweis; Stall; Auftrag; Vorprojekt; Gauch/Tercier; Entgeltlichkeit; Klägers |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 363 OR ;Art. 394 OR ; |
Referenz BGE: | 109 II 466; 115 II 61; 120 II 397; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-03-41
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 25. November 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 03 41
Urteil
Zivilkammer
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer
und Burtscher, Aktuarin Mosca.
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin
Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 2. Juni 2003, mitgeteilt am 29. Au-
gust 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen B., Beklagte und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach
201, Bärenloch 1, 7002 Chur,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
2
A. B. ist die Cousine von A.. Im Jahre 1977 hat A., Architekt HTL, das Ein-
familienhaus des Ehepaares B. und C. in F. umgebaut. Dafür wurde ein Honorar
von pauschal Fr. 5'000.-vereinbart. Die entsprechende Rechnung stellte A. am
29. März 1977. Am 16. Mai 1977 wurde diese Rechnung bezahlt. Gleichzeitig mit
der Rechnungsstellung übergab A. seiner Cousine auch eine Abrechnung, wie sie
sich nach der SIA-Norm 102 präsentiert hätte.
B. Etliche Jahre später, nämlich im Jahre 1994, wurde A. vom Ehepaar B.
und C. beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten für den Einbau einer kleinen Zweit-
wohnung im Einfamilienhaus in F.. Nachdem A. Skizzen mit Kostenschätzungen
angefertigt hatte, wurde das Projekt fallen gelassen. Am 28. Mai 2001 stellte A.
eine Rechnung gemäss SIA-Norm 102 in der Höhe von Fr. 2'295.40. Mit Pro-
zesseingabe vom 10. Oktober 2002 wurde auf die in der besagten Rechnung gel-
tend gemachte Mehrwertsteuer von Fr. 160.15 verzichtet, weshalb sich der gefor-
derte Betrag nun auf Fr. 2'135.25 beläuft.
C. Im Mai 1997 ersuchte B. ihren Cousin die Überbaubarkeit der Parzelle
Nr. 540 zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Auch dieses
Projekt wurde nicht realisiert, zumal die D. gehörende Parzelle Nr. 541 im ausge-
arbeiteten Entwurf einbezogen wurde und ein Teil der vorgeschlagenen Überbau-
ung in der Gefahrenzone 1 zu liegen gekommen wäre. Die Rechnung für diese
Arbeiten über Fr. 962.15 stellte A. ebenfalls am 28. Mai 2001.
D. Für den Erweiterungsbau des seit 1995 bestehenden Stalles hat E., der
Sohn von B., A. als Architekten angefragt. Dieser lehnte ab, da er bezüglich Stall-
bauten über keine Erfahrung verfüge. Im November 1997 wurde A. gebeten, die
Möglichkeit eines Einbaus einer Wohneinheit im Stall zu prüfen. A. erstellte in der
Folge einige Pläne, und es fand eine Besprechung von rund einer halben Stunde
mit E. statt. Dieses Bauvorhaben wurde in der Folge nicht realisiert. Am 28. Mai
2001 stellte A. eine Rechnung über Fr. 6'001.60. Mit Prozesseingabe vom 10. Ok-
tober 2002 reduzierte A. seine Forderung in Berücksichtigung eines Mehrwert-
steueranteils von 6,5% (statt 7,5%) auf Fr. 5'945.75.
E. Das überbaute Grundstück Nr. 757 (Restaurant G.) in F. bildete bis zur
Erbteilung vom 20. Dezember 1999 Gesamteigentum der Erbengemeinschaft H.
sel., dem Vater von B.. Im Rahmen der Erbteilung erhielt B. unter anderem die
Hälfte der Liegenschaft, nämlich den Stall und die Hälfte des Zwischenbaus. Die
3
andere Hälfte, das heisst das Restaurant und die Hälfte des Zwischenbaus, erbte
der Bruder von B.. Nach der Darstellung von A. ist er von seiner Cousine in die-
sem Zusammenhang beauftragt worden, Vorschläge für die Landzuweisung unter
den Erben vorzubereiten. Die Abklärungen sollten einer sinnvollen Überbaubarkeit
dienen. B. behauptet, keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt zu haben.
Zwischen den Parteien ist schliesslich strittig, ob A. direkt angefragt wurde,
ob er ein Bauprojekt für das B. zugewiesene Land erstellen würde. B. ihrerseits
behauptet einen Wettbewerb veranstaltet zu haben, woran noch andere Architek-
ten teilgenommen hätten, weshalb ihr Cousin nicht mit einem weitergehenden Auf-
trag habe rechnen können. Es sei vereinbart worden, dass der Sieger des Wett-
bewerbs das Bauvorhaben ausführen dürfe, während die anderen Teilnehmer
nicht entschädigt würden. A. erstellte am 18. August 1999 ein Vorprojekt. Das Ar-
chitekturbüro I., J., reichte am 19. November 1999 eine konkrete Offerte ein. Der
Architekt K., L., wurde von E. darauf aufmerksam gemacht, dass seine Mutter ei-
nen Neubau plane und dass er ebenfalls ein Projekt einreichen könne. Ende 1999
stellte A. fest, dass die bestehenden Gebäude geräumt wurden. Er deutete diese
Arbeiten als Abbruchtätigkeiten am Bauobjekt und verlangte deshalb umgehend
eine Aussprache mit seiner Cousine. In der Folge konnten sich die beiden Partei-
en in Bezug auf das Honorar nicht einigen. A. erklärte sich bereit, einen Rabatt
von 30 % zu gewähren. Die Verhandlungen scheiterten dennoch. Schliesslich
wurde das Projekt von K. ausgeführt. Am 28. Mai 2001 stellte A. für seine Auf-
wendungen Fr. 19'963.35 in Rechnung. Mit Prozesseingabe vom 10. Oktober
2002 wurde auf den Zuschlag für den nicht erhaltenen Auftrag verzichtet, weshalb
die geforderte Summe nun Fr. 18'148.45 (inkl. 7.5% Mehrwertsteuer) beträgt.
F. Nachdem die besagten Rechnungen nicht beglichen wurden, beauftragte
A. die M. Treuhand AG mit dem Inkasso. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 wurde
B. gemahnt. Am 6. November 2001 leitete die M. Treuhand AG die Betreibung ein.
Dagegen erhob B. Rechtsvorschlag.
G. Die vorliegende Streitsache wurde am 22. April 2002 beim Vermittleramt
des Kreises Trins instanziert. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom
14. Mai 2002 wurde am 26. September 2002 der Leitschein ausgestellt mit folgen-
den Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 29'222.50 nebst Zins
zu 5% seit dem 28.06.2001 sowie die gesetzliche MWST zu bezahlen.
4
2. Unter betreibungsamtlicher, vermittleramtlicher, gerichtlicher und aus-
sergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Be-
klagten.“
Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage.
H. Mit Prozesseingabe vom 10. Oktober 2002 prosequierte A. die Klage an
das Bezirksgericht Imboden. Darin reduzierte er seine Forderung von Fr.
29'222.50 auf Fr. 27'191.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2001. B. beantrag-
te mit Prozessantwort vom 31. Oktober 2002 die kostenfällige Abweisung der Kla-
ge.
I. Mit Urteil vom 2. Juni 2003, mitgeteilt am 29. August 2002, erkannte das
Bezirksgericht Imboden:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Trins in der Höhe von Fr.
200.-sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Imboden, bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr von
Fr.
2'000.00
einer Schreibgebühr von
Fr.
920.00
- Barauslagen von
Fr.
80.00
total somit
Fr.
3'000.00
werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt. Aussergerichtlich hat der
Kläger die Beklagte mit Fr. 8'925.30 zu entschädigen.
3. (Mitteilung)“
J. Dagegen liess A. am 5. September 2003 Berufung an das Kantonsgericht
von Graubünden erheben. Er beantragt:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Juni, mitgeteilt am 29.
August 2003, sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 27'191.60 nebst Zins
zu 5% seit dem 26.07.2001 zu bezahlen.
3. Unter betreibungsamtlicher, vermittleramtlicher, gerichtlicher und aus-
sergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
klagten und Berufungsbeklagten.“
K. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. November 2003 vor
Kantonsgericht waren Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, der in Vertretung von
Rechtsanwältin Dr. iur Marianne Sonder erschienen ist, sowie Rechtsanwalt Dr.
iur. Marco Möhr anwesend. A. liess seine schriftlichen Berufungsbegehren bestä-
tigen. B. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Rechtsanwalt
Dr. iur. Martin Schmid und Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr gaben überdies von
5
ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG schriftliche Ausführungen zu
den Akten.
Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob eine Entschädigung für die
vom Berufungskläger als Architekten erbrachten Leistungen geschuldet ist.
a) Der Architekturvertrag ist kein einheitlicher Vertragstypus, sondern für die
Qualifikation muss darauf abgestellt werden, was die Parteien im konkreten Archi-
tekturvertrag vereinbart haben. Je nachdem kann der Architekturvertrag ein einfa-
cher Auftrag (Art. 394 OR), ein Werkvertrag (Art. 363 OR) ein gesetzlich
nicht geregelter Vertrag, allenfalls ein gemischtes Vertragsverhältnis sein
(Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 30). Gemäss
Bundesgericht ist der Gesamtvertrag des Architekten ein gemischter Vertrag (BGE
109 II 462 ff.). Die Erstellung von Plänen und Projektstudien, das Ausarbeiten von
Kostenvoranschlägen und Gutachten, das Führen der Baubuchhaltung und die
Schlussabrechnung unterstehen dem Werkvertragsrecht (BGE 109 II 466 f.). Ar-
beitsvergebung, Bauleitung, Baubetreuung und Prüfung des Bauwerks sind Auf-
tragsleistungen (BGE 115 II 61). Unterliegt der zu beurteilende Vertrag dem Werk-
vertragsrecht, so liegt die Beweislast dafür, dass die Leistung einer Vergütung
vereinbart wurde, im Streitfall beim Architekten. War die Erbringung der vereinbar-
ten Architektenleistungen nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten, so
geht eine tatsächliche (natürliche) Vermutung dahin, dass die Parteien zumindest
eine stillschweigende Vergütungsabrede getroffen haben. Nach den Umständen
zu vermuten ist die vereinbarte Entgeltlichkeit der Architektenleistungen bereits
dann, wenn sie von einem Architekten im Rahmen seiner Berufsausübung er-
bracht werden. Diese Vermutung kann jedoch durch blossen Gegenbeweis ent-
kräftet werden, weshalb sie nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Für das
Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis er-
schüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegen-
darstellung überzeugt ist (BGE 120 II 397). Soweit die Architektenleistungen dem
Auftragsrecht unterstehen, so greift die Sonderbestimmung des Art. 394 Abs. 3
OR ein. Nach Art. 394 Abs. 3 OR wird eine Vergütung geschuldet, wenn sie verab-
redet üblich ist. Ist also die Leistung einer Vergütung üblich, so reicht dies
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nach Art. 394 Abs. 3 OR aus, damit der Auftraggeber vergütungspflichtig wird.
Vorbehalten bleibt eine abweichende Abrede. Behauptet der Auftraggeber, dass
eine von der Übung abweichende Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen ver-
einbart worden sei, so trägt er hiefür die Beweislast. Er hat zu beweisen, dass der
Vergütungsanspruch des Architekten wegbedungen wurde (Gauch/Tercier, a.a.O.,
N 13 ff.).
b) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der im vorlie-
genden Fall interessierenden Leistungen wurde vom Kläger nicht geltend ge-
macht. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sowohl bei Anwendung
von Werkvertragsrecht als auch Auftragsrecht die Entgeltlichkeit vermutet bezie-
hungsweise als üblich erachtet werde und es deshalb zu einer Umkehr der Be-
weislast komme. B. habe zu beweisen, dass er in jedem Fall ausdrücklich auf sein
Honorar verzichtet habe. Dieser Beweis gelinge ihr indessen nicht. Dieser Argu-
mentation kann wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden.
2. a) Im Jahre 1994 wurde der Berufungskläger vom Ehepaar B. und C. be-
auftragt, Vorschläge zu unterbreiten für den Einbau einer kleinen Zweitwohnung
im Einfamilienhaus in F.. A. fertigte in der Folge Skizzen an und schätzte die Kos-
ten für den Einbau auf rund Fr. 178'640.--. Entgegen der Ansicht des Berufungs-
klägers unterstehen diese Architekturleistungen dem Werkvertragsrecht und nicht
dem Auftragsrecht. Wie bereits ausgeführt, ist nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung die Erstellung von Plänen (Skizzen und Projektstudien) sowie das Aus-
arbeiten von Kostenvoranschlägen werkvertraglich zu qualifizieren. Mit der Her-
stellung von Plänen schuldet der Architekt einen unkörperlichen Arbeitserfolg, der
Gegenstand einer werkvertraglichen Unternehmensleistung ist (vgl.
Gauch/Tercier, a.a.O., N 31). Fehlt es für die Annahme eines Werkvertrages nur
an der Entgeltlichkeit der geschuldeten Architektenleistung, so liegt ein werkver-
tragsähnlicher Innominatkontrakt vor (vgl. Gauch/Tercier, a.a.O., N 33). Ist nach
dem Gesagten der hier interessierende Architekturvertrag als Werkvertrag
werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt zu qualifizieren, so geht eine tatsächliche
Vermutung dahin, dass die Parteien zumindest eine stillschweigende Vergütungs-
abrede getroffen haben. Nach den Umständen zu vermuten ist die vereinbarte
Entgeltlichkeit der Architektenleistungen bereits dann, wenn sie von einem Archi-
tekten im Rahmen seiner Berufsausübung erbracht werden. Die tatsächliche Ver-
mutung für die getroffene Vergütungsabrede entfällt nicht schon deswegen, weil
die Parteien bei Vertragsabschluss in freundschaftlicher Beziehung zueinander
standen (vgl. Gauch/Tercier, a.a.O., N 15). Diese Vermutung kann jedoch durch
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blossen Gegenbeweis entkräftet werden, weshalb sie nicht zu einer Umkehr der
Beweislast führt (Gauch, a.a.O., N 112). Im vorliegenden Fall gilt es zu berück-
sichtigen, dass der Architekt A. der Cousin von B. ist. Wie gerade ausgeführt, ent-
fällt die tatsächliche Vermutung für die getroffene Vergütungsabrede nicht allein
deswegen, weil die Parteien freundschaftlich verwandtschaftlich verbunden
sind. Dennoch ist diese Tatsache als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger die
Erbringung einer unentgeltlichen Leistung versprochen hat. Dies um so mehr, als
es sich bei der hier interessierenden Architekturleistung um eine Arbeit von gerin-
gem Umfang handelt (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 113;
Gauch/Tercier, a.a.O., N 15). Der Kläger hat lediglich einige Skizzen angefertigt
und einen Kostenvoranschlag präsentiert und fordert nun dafür einen Betrag von
Fr. 2'135.25. Die Geringfügigkeit dieser Arbeiten spricht demnach gegen eine
ausdrückliche stillschweigende Vergütungsabrede. Wie die Beklagte im Wei-
teren zu Recht darauf hinweist, war es dem Kläger bewusst, dass erstere über
mehrere überbaubare Liegenschaften verfügte, weshalb es durchaus nachvoll-
ziehbar ist, dass A. in der Hoffnung auf grössere Aufträge auf eine Entschädigung
für diese Arbeiten von geringem Ausmass verzichtet hat. Auch gilt es zu berück-
sichtigen, dass Vorarbeiten nur ausnahmsweise entschädigt werden (vgl. dazu
auch Berner Kommentar, Koller, VI/2./3./1., Bern 1998, N 235 zu Art. 363 OR).
Wesentlich ist sodann die Tatsache, dass die Rechnung erst sieben Jahre nach
Abschluss der Arbeiten gestellt worden ist. Im Zeitraum zwischen 1994 und 2001
hat der Kläger noch weitere Arbeiten für die Beklagte verrichtet, ohne dass eine
Rechnungsstellung erfolgte. Erst am 28. Mai 2001 stellte A. gleichzeitig vier Rech-
nungen. Wie anders lässt sich dieses Verhalten nach Vertragsabschluss erklären,
als dass der Kläger im massgeblichen Zeitpunkt auf eine Vergütung verzichtet hat.
Der Kläger wendet ein, die Beklagte selber habe ausgesagt, über eine Ent-
schädigung sei nicht gesprochen worden. Aus rechtlicher Sicht bedeute dies eine
Vergütungspflicht. Wenn über eine Entschädigung nicht ausdrücklich verhandelt
worden sei, so liege eben keine Befreiung von der üblichen Vergütung vor. Diese
Argumentation überzeugt nicht, zumal der Kläger die von der Beklagten in ihrer
Prozessantwort festgehaltenen Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen hat.
Die Beklagte hat denn auch in ihrer Prozessantwort ausdrücklich festgehalten,
dass der Kläger damals die Frage nach einer Entschädigung verneint habe. Erst
sieben Jahre später habe er Rechnung gestellt. Jahrelang habe er dies also nicht
für nötig erachtet, das heisse zum Ausdruck gebracht, dass er für die erwähnte
Arbeit keine Entschädigung wolle. Eine Entschädigung sei auch gar nicht verein-
bart worden. Wenn der Kläger anlässlich der Besprechung des Projektes wie von
8
der Beklagten behauptet ausdrücklich auf eine Entschädigung verzichtet hat, so
steht die Aussage, wonach eine Entschädigung nicht vereinbart worden sei, nicht
im Widerspruch dazu. Der Zeuge C., der Ehemann der Beklagten, kann sich daran
erinnern, dass der Kläger gesagt habe, er müsse für seine Arbeiten nicht entschä-
digt werden. Anlässlich der gleichen Einvernahme sagte er aus, bezüglich der
Entschädigung sei nichts vereinbart worden. Auch in diesem Fall müssen die Aus-
sagen zusammenhängend betrachtet werden. Wenn der Kläger anlässlich der
fraglichen Besprechung auf eine Entschädigung ausdrücklich verzichtet hat, so
kann über eine Entschädigung auch nichts vereinbart worden sein. Der Sohn der
Beklagten, E., bestätigte im Übrigen ebenfalls, dass A. - nachdem er von der
Durchführung des Projektes abgeraten hatte ausdrücklich auf eine Entschädi-
gung verzichtet hat.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass es der Beklagten gelun-
gen ist, den Hauptbeweis zu erschüttern, das heisst erhebliche Zweifel an der im
vorliegenden Fall zu vermutenden Entgeltlichkeit der Architekturleistungen zu we-
cken. Darüber hinaus ist ihr aber sogar der Nachweis gelungen, dass A. auf sein
Honorar verzichtet hat. Selbst also wenn die massgeblichen Arbeiten dem Auf-
tragsrecht unterstehen würden, wären diese somit entschädigungslos geschuldet
gewesen, da der Beklagten der Beweis des Gegenteils gelungen ist.
b) Im Mai 1997 ersuchte die Beklagte ihren Cousin die Überbaubarkeit der
Parzelle Nr. 540 zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. In der
Folge erstellte der Kläger zwei Skizzen und ergänzte zwei Plankopien mit Handno-
tizen. Am 28. Mai 2001 stellte er dafür einen Aufwand von Fr. 962.15 in Rech-
nung. Die Beklagte macht unter anderem geltend, die Arbeiten seien mangelhaft
ausgeführt worden, weshalb keine Entschädigung geschuldet sei.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch dieser Vertrag als Werkvertrag
werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt zu qualifizieren. Mit der Herstellung
von Skizzen schuldet der Architekt einen unkörperlichen Arbeitserfolg, der Gegen-
stand einer werkvertraglichen Unternehmensleistung ist (Gauch/Tercier, a.a.O., N
31). Demnach besteht vorliegend eine tatsächliche Vermutung, dass die Parteien
zumindest eine stillschweigende Vergütungsabrede getroffen haben, zumal der
Kläger seine Leistung im Rahmen der Berufsausübung erbracht hat. Diese Vermu-
tung kann jedoch durch blossen Gegenbeweis entkräftet werden (Gauch, a.a.O.,
N 112), was der Beklagten auch gelingt. So gilt es zu beachten, dass diese Ar-
beiten einen sehr geringen Umfang aufweisen. Selbst die Ehefrau des Klägers
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gab als Zeugin zu Protokoll, ihr Mann habe kleinere Arbeiten für die Beklagte wie
auch für andere Kunden entschädigungslos verrichtet. Nebst dem geringen Um-
fang der Arbeiten spricht auch die Zeitspanne bis zur Rechnungsstellung gegen
eine ausdrückliche stillschweigende Entschädigungsabrede. Vier Jahre liess
der Kläger verstreichen, ohne Rechnung zu stellen. In dieser Zeitspanne erledigte
er noch weitere Arbeiten für die Beklagte und erst als er ein grösseres Projekt von
B. nicht hat realisieren können, stellte er am 28. Mai 2001 gleich vier Rechnungen.
Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass A. in der Hoffnung ein grösseres
Projekt für seine Cousine realisieren zu können im massgeblichen Zeitpunkt auf
eine Entschädigung verzichtet hat. Das Verhalten nach Vertragsabschluss kann
nämlich zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss
beigezogen werden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationen-
recht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, N 1215). Kommt hinzu, dass kleine
Akquisitionsarbeiten häufig entschädigungslos ausgeführt werden.
Auch in diesem Fall kann somit im Resultat festgehalten werden, dass es
der Beklagten nicht nur gelungen ist, die Vermutung der Entschädigungspflicht zu
erschüttern, sondern auch der Nachweis gelungen ist, dass der Kläger im mass-
geblichen Zeitpunkt auf eine Entschädigung verzichtet hat. Selbst also wenn Auf-
tragsrecht angewendet würde, müsste man im vorliegenden Fall von einer Gefäl-
ligkeitsleistung ausgehen. Die Frage, ob die vom Kläger erbrachte Leistung man-
gelhaft war, kann somit offen gelassen werden.
c) Im November 1997 wurde der Kläger gebeten, die Möglichkeit eines Ein-
baus einer Wohneinheit in den Stall des Sohnes zu prüfen. Den Akten kann ent-
nommen werden, dass der Kläger Skizzen und Grundrisse zeichnete sowie die
mutmasslichen Baukosten schätzte. In der Folge fand eine Besprechung mit E.
statt. Am 28. Mai 2001 stellte A. eine Rechnung über Fr. 6'001.60. Diese Forde-
rung wurde in der Prozesseingabe vom 10. Oktober 2002 auf Fr. 5'945.75 redu-
ziert.
Selbst der Kläger bestreitet nicht, dass der vorliegend interessierende Ver-
trag dem Werkvertragsrecht untersteht. Somit stellt sich die Frage, ob es der Be-
klagten gelungen ist, die Vermutung der Entschädigungspflicht zu erschüttern. Wie
bereits in den beiden vorhergehenden Fällen geschildert, fällt auf, dass die Rech-
nungsstellung etliche Jahre nach Vertragserfüllung erfolgt ist. Dies ist als starkes
Indiz dafür zu werten, dass weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende
Vergütungsabrede getroffen worden ist. Vielmehr erhoffte sich der Kläger, ange-
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sichts der Tatsache, dass die Cousine über mehrere Baugrundstücke verfügte,
später eine bedeutendere Architekturleistung erbringen zu dürfen. Kommt hinzu,
dass auch diese Arbeit einen relativ geringen Umfang aufweist. In der Architektur-
brache ist es durchaus üblich, kleinere Akquistitionsarbeiten unentgeltlich zu er-
bringen. Schliesslich bestätigte auch E., dass der Kläger für diese Arbeit keine
Entschädigung wollte. E. sagte als Zeuge aus, er habe A. gefragt, ob er für ihn
einen Stallneubau planen möchte. Dieser habe die Frage verneint, da er über kei-
ne diesbezügliche Erfahrung verfüge. Als er sodann begonnen habe, den Stall-
neubau zu planen, habe er A. mit der Frage konfrontiert, ob es möglich sei, bei der
Milchkammer eine Wohnung einzubauen. A. habe in der Folge mit Hilfe eines
Grundrisses zwei Folien angefertigt. Die Wohnung hätte einen Grundriss von rund
70 bis 100 m2 aufgewiesen. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er aus finanziel-
len Gründen im heutigen Zeitpunkt keine Wohnung einbauen könne. Es sei ihm
vor allem darum gegangen, beim Stallneubau, die Möglichkeit eines späteren
Wohnungseinbaus nicht zu verunmöglichen. In der Folge habe er den Kläger ge-
fragt, was er ihm schulde. Dieser habe geantwortet, er schulde ihm nichts, er solle
ihm später etwas Käse geben. N., die Frau des Klägers, bestätigte anlässlich ihrer
Zeugenaussage, sie hätten einmal von der Beklagten ein Pfund Käse erhalten.
Auch wenn bei der Zeugenaussage von E. zu berücksichtigen ist, dass er der
Sohn der Beklagten ist, sind seine Aussagen schlüssig und werden teilweise so-
gar von der Ehefrau des Klägers bestätigt.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass es der Beklagten gelun-
gen ist, die zugunsten des Architekten bestehende Vermutung der Entschädi-
gungspflicht zu erschüttern, weshalb für die fragliche Arbeit keine Vergütung ge-
schuldet ist.
d) Im Rahmen einer Erbteilung vom 20. Dezember 1999 erhielt B. unter an-
derem die Hälfte der Liegenschaft des überbauten Grundstücks Nr. 757 (Restau-
rant G.), nämlich den Stall und die Hälfte des Zwischenbaus, während ihr Bruder
das Restaurant und die Hälfte des Zwischenbaus erbte. Gemäss Behauptung des
Klägers hatte er in diesem Zusammenhang Vorschläge für die Landzuweisung
unter den Erben vorzubereiten. Diese Abklärungen sollten einer sinnvollen Über-
baubarkeit dienen. Die Beklagte bestreitet, den Kläger mit diesbezüglichen Arbei-
ten betraut zu haben. Dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag
zustande gekommen ist, kann kaum bestritten werden, zumal den Akten entnom-
men werden kann, dass der Kläger die fraglichen Arbeiten verrichtet hat (vgl. kB
15 und 16). Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Landzuweisung mit dem Ziel,
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eine sinnvolle Überbaubarkeit zu ermöglichen, stellt eine planerische Tätigkeit dar,
welche dem Werkvertragsrecht untersteht (Gauch/Tercier, a.a.O., N 31). Fehlt es
für die Annahme eines Werkvertrages nur an der Entgeltlichkeit der geschuldeten
Architektenleistung, so liegt ein werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt vor
(Gauch/Tercier, a.a.O., N 33). Wie schon mehrfach dargestellt, besteht in diesem
Fall eine tatsächliche Vermutung, dass die Parteien zumindest eine stillschwei-
gende Vergütungsabrede getroffen haben. Diese Vermutung kann jedoch durch
blossen Gegenbeweis entkräftet werden. Gegen die Entgeltlichkeit der hier inte-
ressierenden Arbeiten spricht der geringe Umfang der Arbeiten verbunden mit der
Tatsache, dass die beiden Parteien miteinander verwandt sind. Kommt hinzu,
dass Vorarbeiten nur ausnahmsweise entschädigt werden. Diesem Umstand ist
vorliegend besonders Beachtung zu schenken, zumal der Kläger damit rechnen
konnte, für die Beklagte ein grosses Projekt realisieren zu können. Somit kommt
das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beklagten der Gegenbeweis gelungen
ist, weshalb für diese Arbeiten keine Entschädigung geschuldet ist.
e) Am 18. August 1999 lieferte der Kläger ein Vorprojekt ab betreffend
Überbauung des der Beklagten anlässlich der vorerwähnten Erbteilung zugewie-
senen Landes. Die Beklagte behauptet einen Wettbewerb veranstaltet zu haben,
woran drei Architekten teilgenommen hätten. Es sei vereinbart worden, dass der
Sieger des Wettbewerbs das Bauvorhaben realisieren dürfe, während die anderen
Teilnehmer nicht entschädigt würden. Der Kläger will keine Kenntnis von der
Durchführung eines Wettbewerbs gehabt haben. Es habe weder eine Eröffnung
des Wettbewerbs für alle Teilnehmenden stattgefunden noch sei ein einheitliches
Wettbewerbsprogramm erstellt worden. Sein mit der Beklagten ausgehandelter
Vertrag stimme inhaltlich nicht mit den Verträgen der übrigen Architekten überein.
I. habe nicht ein Vorprojekt, sondern eine Offerte erstellen müssen, weshalb die
Tätigkeit von I. eine ganz andere gewesen sei. Zudem sei zwischen ihm und sei-
ner Cousine nie vereinbart worden, dass er Gratisarbeit zu verrichten habe.
Dieser Argumentation kann wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt
werden. Dass die Erstellung eines Vorprojekts dem Werkvertragsrecht untersteht,
wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Somit besteht eine Vermutung für
die Entgeltlichkeit der Architekturleistungen, welche durch blossen Gegenbeweis
erschüttert werden kann. Weiss der Architekt, dass der Bauherr auch noch andere
Architekten mit der gleichen Aufgabe betraut hat, so spricht dies gegen die Ent-
geltlichkeit (Berner Kommentar, a.a.O., N 235).
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K., der schliesslich das besagte Projekt realisieren konnte, sagte als Zeuge
aus, der Sohn der Beklagten habe ihn gefragt, ob er am Projekt seiner Mutter inte-
ressiert sei. Er habe ihm auch mitgeteilt, dass zwei drei weitere Mitbewerber
vorhanden seien. Innerhalb der Familie sei beschlossen worden, ein Wettbewerb
durchzuführen, wobei nur derjenige eine Entschädigung zu Gute habe, welcher
den Zuschlag für das Projekt erhalte. Er habe die Namen der übrigen Wettbe-
werbsteilnehmer nicht gekannt. Ein Wettbewerbsprogramm habe er nicht erhalten.
Der Vertrag sei mündlich abgeschlossen worden. E., der Sohn der Beklagten, sag-
te als Zeuge, A. habe ebenfalls am Wettbewerb teilgenommen. Schliesslich hätten
drei Architekten ein Projekt eingereicht. Seine Mutter habe mit den Teilnehmern
verabredet, dass die Teilnahme am Wettbewerb entschädigungslos zu erfolgen
habe. Derjenige, der das beste Projekt abliefere, dürfe den Bau realisieren und
werde dafür auch entschädigt. Bei den beklagtischen Akten befindet sich sodann
ein Schreiben von I., datiert vom 8. November 2001. Dieser bestätigte auf Anfra-
ge, die Familie B. habe sich im Herbst 1999 erkundigt, ob sie an der Planung und
Verwirklichung eines Umbaus in F. interessiert wären. Am 19. November 1999
hätten sie eine konkrete Offerte unterbreitet. Sie hätten ihren Vorschlag für den
Umbau aufgrund einer mündlichen Orientierung seitens der Familie B. erarbeitet.
Es sei vereinbart worden, es handle sich dabei um eine unverbindliche, kostenlose
Offerte. Als sie keine Zusage zur Weiterverarbeitung des Projekts erhalten hätten,
hätten sie nichts mehr unternommen.
Die Beteiligten wussten im vorliegenden Fall, dass noch andere Konkurren-
ten ein Vorprojekt erstellen würden. Dies kann der Zeugenaussage von K. ent-
nommen werden. Aber auch I. ging davon aus, dass noch andere Mitbewerber
aufgeboten worden waren, ansonsten er sich sicherlich nach dem Verfahrens-
stand erkundigt hätte, nachdem die Familie B. über längere Zeit keine Reaktion
zeigte. Wie bereits dargestellt, spricht diese Tatsache gegen eine Vergütungs-
pflicht. Kommt hinzu, dass sowohl K. als auch I. bestätigen, die Beklagte bezie-
hungsweise deren Sohn hätten sie darüber informiert, dass lediglich derjenige,
welcher das Projekt realisieren dürfe, entschädigt werde. Es war demnach allen
Beteiligten klar, dass das Vorprojekt entschädigungslos erarbeitet werden sollte.
Dies ist als starkes Indiz dafür zu werten, dass auch der Kläger darüber in Kennt-
nis gesetzt worden ist, wonach die Arbeiten für das Vorprojekt entschädigungslos
zu erbringen waren. Aus dem Umstand, dass der von der Beklagten durchgeführte
Architekturwettbewerb nicht nach den Regeln der Submission durchgeführt wor-
den ist, lässt sich nichts zugunsten der Klägers ableiten. Auch die Tatsache, dass
kein einheitlicher Abgabetermin vereinbart worden ist, schadet der Beklagten
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nicht. Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit
dem Sieger, K., erst am 25. Januar 2000 abgeschlossen worden ist. Auffallend ist
schliesslich auch, dass der Kläger die Rechnung erst am 28. Mai 2001 stellte,
nachdem er das Vorprojekt am 18. August 1999 erstellt hatte und er spätestens im
Januar 2000 Kenntnis von der anderweitigen Vergabe des Auftrages haben muss-
te. Auch wenn der Kläger in dieser Angelegenheit mit der Rechnungsstellung nicht
so lange gewartet hat wie in den vorhergehend geschilderten Fällen, so deutet der
unüblich lange Zeitabschnitt zwischen Ausarbeitung und Rechnungsstellung doch
darauf hin, dass weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Vergütungsab-
rede zwischen den Parteien getroffen worden ist.
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vermutung der Ent-
geltlichkeit durch den Gegenbeweis erschüttert worden ist, weshalb auch für das
Vorprojekt keine Entschädigung geschuldet ist.
3. Muss nach dem Gesagten die Berufung vollumfänglich abgewiesen wer-
den, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklä-
gers, welcher die Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen
hat (Art. 223 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 und 1 ZPO).
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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 225.--, insgesamt somit Fr.
4'225.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbe-
klagte ausseramtlich mit Fr. 1'526.85 zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin
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