Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Januar 2016 betrifft den Beschuldigten A., der der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden beschuldigt wird. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten freigesprochen, aber die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat Berufung eingelegt. Das Obergericht spricht den Beschuldigten schuldig und verhängt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie eine Busse von Fr. 300.-. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-03-32
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-03-32 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | unlauterer Wettbewerb |
Schlagwörter : | Snowboard; Berufung; Recht; Swiss; Schule; School; Beklagten; Snowboardschule; School“; Schweiz; Berufungskläger; Schweizer; „Swiss; Wettbewerb; Prospekt; Verein; Rechtsvertreter; Kantonsgericht; System; Urteil; Ausdruck; Sinne; Bezirksgericht; Verfahren; Berufungsklägers; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 292 StGB ;Art. 87 ZPO ; |
Referenz BGE: | 116 II 357; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-03-32
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 27. Oktober 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 03 32
Urteil
Zivilkammer
Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und
Burtscher, Aktuar ad hoc Walder.
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In der zivilrechtlichen Berufung
des V e r e i n s „ A . “ , vertreten durch C., und L., wiedervertreten durch Rechtsan-
walt Dr.iur. Mario Cavigelli, Advokaturbüro Vincenz & Partner, Vazerolgasse 2,
Chur, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 26. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni
2003, in Sachen der X . , vertreten durch G., und H., wiedervertreten durch
Rechtsanwältin lic.iur. Annemarie Hew, Advokaturbüro Mattli Hew Meisser Wein-
mann, Promenade 60, Davos Platz, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen den
Beklagten und Berufungskläger,
betreffend unlauterer Wettbewerb,
hat sich ergeben:
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A.1. Am 5. Dezember 2001 reichte die A. GmbH beim Bezirksgerichtspräsi-
denten Inn ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 145
ZPO ein, mit welchem beantragt wurde, es sei dem Verein A. unter Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfall mit sofortiger Wirkung bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses zu verbieten, den Prospekt
„F./Private Schneesportschule J.“ gemäss beigelegtem Exemplar zu verwenden
und zu vertreiben. Dieses Verbot sei superprovisorisch zu verfügen. Es wurde da-
rauf hingewiesen, dass am gleichen Tag in dieser Sache beim Kreisamt Ramosch
eine Klage zur Vermittlung angemeldet worden sei.
Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe aus, am 14. November 1995 sei
in J. eine neue Skischule, die B. GmbH gegründet worden, auf welche mit Be-
schluss des Vereins Schweizer Skischule J. sämtliche Rechte am Namen
„Schweizer Skischule“ übergegangen seien. Weil die Gesellschaft seit der Saison
1998/1999 sowohl die „B.“ als auch die Snowboardschule „K.“ betreibe, sei ihr
Name am 22. Oktober 1998 in „A. GmbH“ umfirmiert worden. Diese Gesellschaft
sei Mitglied des Schweizerischen Skiund Snowboardschulverbandes (SSSV) und
biete auf Grund der Bewilligung dieses Verbandes die Ausbildungslehrgänge
„Swiss Ski League“ und „Swiss Board League“ an. Am 9. Oktober 1998 hätten C.,
D. und E. den gesuchsbeklagten Verein "A."“ gegründet, der am 18./19. August
2001 mit dem Verein „Private Schneesportschule J.“ fusioniert habe. Der Ge-
suchsgegner führe die Snowboardschule „Bananas Swiss Snowboardschool J.“
und sei dem Schweizer Snowboard Schulungsverband (SSBS) angeschlossen,
welcher das Ausbildungsprogramm „RiderSystem“ anbiete, das er entgeltlich in
Lizenz an Snowboardschulen abgebe.
Am 28. November 2001 erhielt der damalige Rechtsvertreter der A. GmbH
Kenntnis vom Prospekt des Vereins „A.“ für die Saison 2001/2002. In diesem Falt-
prospekt findet sich unter anderem der folgende Text:“Bananas ist die einzige offi-
zielle Swiss Snowboard School und bietet in J. exklusiv die Kurse des Rider-
Systems an.“ Die A. GmbH sah in dieser Formulierung eine unlautere Handlung im
Sinne von Art. 3 Bst. b) des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG), weil damit nach ihrer Auffassung in objektiv unrichtiger und damit irrefüh-
render Weise behauptet werde, der Verein "A."“ führe die einzige offizielle Snow-
boardschule in J. und es handle sich auch um die einzige Schweizer Snowboard-
schule in J.. Die A. GmbH sah sich auf Grund dieser Sachlage veranlasst, das
eingangs erwähnte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzureichen.
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2. Durch superprovisorische Verfügung vom 10. Dezember 2001 verbot der
Bezirksgerichtspräsident Inn dem Verein "A."“ unter Androhung der Straffolgen
gemäss Art. 292 StGB, weiterhin den Prospekt „Bananas A. / Private Schnee-
sportschule J.“ zu verwenden und zu vertreiben. Dem Gesuchsgegner wurde Frist
bis zum 21. Dezember 2001 zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Anträ-
gen der Gesuchstellerin angesetzt mit der Androhung, dass die superprovisorisch
verfügte Massnahme ohne weiteres in eine ordentliche vorsorgliche Massnahme
umgewandelt werde, falls keine Vernehmlassung eingehen sollte. Ein Fristerstre-
ckungsgesuch mit dem Datum 21. Dezember 2001 und eine mit 24. Dezember
2001 datierte Stellungnahme des Gesuchsgegners, beide Sendungen am 27. De-
zember 2001 der Post übergeben, gingen darauf erst am 28. Dezember 2001
beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein, welcher darauf in einer Verfügung vom 8.
Januar 2002 auf das Fristerstreckungsgesuch nicht eintrat und die am 10. De-
zember 2001 angeordnete superprovisorische Massnahme in eine ordentliche
Massnahme umwandelte. Die Verfahrenskosten wurden unter Vorbehalt der Kla-
geprosequierung bei der Prozedur belassen.
B. Am 4. Februar 2002 fand vor dem Kreisamt Ramosch die Vermittlungs-
verhandlung statt, welche erfolglos verlief. Die Klägerin reichte darauf am 4. März
2002 beim Bezirksgericht Inn die Prozesseingabe ein, welche folgendes Rechts-
begehren enthielt:
„A. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Strafen nach Art.
292 StGB (Haft Busse) zu verbieten, sich als „einzige offizi-
elle Swiss Snowboardschool“ resp. als „einzige offizielle Schwei-
zer Snowboardschule“ zu bezeichnen sich als „einzige offi-
zielle Swiss Snowboardschool“, welche Kurse im J. anbietet
resp. „einzige offizielle Schweizersnowboardschule“, welche
Kurse im J. anbietet, zu bezeichnen resp. sei ihm unter Andro-
hung der Strafen nach Art. 292 StGB (Haft Busse) zu ver-
bieten, ähnliche Bezeichnungen und anderssprachliche Be-
zeichnungen gleichen ähnlichen Inhalts für seine Snow-
boardschule zu verbreiten zu verwenden.
B. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher resp. gerichtlicher und
aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich
7,6 % MWSt zulasten des Beklagten“.
Der Verein "A."“ reichte am 13. Mai 2002 seine Prozessantwort ein, in wel-
cher er die kostenfällige Abweisung der Klage beantragte. - Mit Schreiben vom
12. Juli 2002 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik.
C. Mit Urteil vom 26. Februar 2003 erkannte das Bezirksgericht Inn:
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„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und dem Beklagten unter
Androhung von Art. 292 StGB (Haft Busse) verboten, sich
als „einzige offizielle Swiss Snowboardschool“ zu bezeichnen.
2. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus
einer Gerichtsgebühr von
Fr. 8‘000.00
einer Schreibgebühr von
Fr. 350.00
Barauslagen von
Fr. 110.00
total somit
Fr. 8‘460.00
werden zu 9/10 dem Beklagten, 1/10 der Klägerin auferlegt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 8'932.55.--
inkl. Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
4. Mitteilung an ...“
D. Gegen dieses Urteil liess der Verein "A."“ am 30. Juni 2003 die Berufung
an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag:
„1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die
Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien
der Klägerin und Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten für
das erstinstanzliche Verfahren sowie für das vermittleramtliche
Verfahren aufzuerlegen.
3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die
Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten
und Berufungskläger ausseramtlich mit CHF 10'377.-zzgl.
7,6% MWST, total somit Fr. 11'165.65, zu entschädigen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten
der Klägerin und Berufungsbeklagten.“
E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigte der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Rechtsbegehren gemäss Berufungs-
erklärung und warf sodann in seinem Parteivortrag die Fragen auf, ob die X. über-
haupt aktivlegitimiert sei, ob im zu bejahenden Fall der Ausdruck im Faltprospekt,
die „einzige offizielle Swiss Snowboard School“ zu sein, die in J. das RiderSystem
anbiete, wettbewerbsrechtlich korrekt sei und schliesslich ob überhaupt eine Wie-
derholungsgefahr bestehe. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten bean-
tragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. - Auf die Ausführungen der Par-
teivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
I. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ist, wenn nicht eine be-
stimmte Geldsumme gefordert wird, nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a OG in der Klage
anzugeben und soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist im Entscheid
festzuststellen, ob der Streitwert 15'000 Franken wenigstens 8'000 Franken
erreiche. Ob der erstere Wert erreicht wird, erscheint fraglich, doch darf mit der
Vorinstanz angenommen werden, dass er immerhin über den Betrag von 8'000
Franken zu schätzen ist. Der Streitwert erreicht demnach zumindest diesen Wert,
was zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten ist.
II.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht hat der
Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsklägers erstmals den Einwand erho-
ben, die Erste Schweizer Skiund Snowboardschule J. GmbH sei nicht aktivlegiti-
miert. Die Snowboardschule der Klägerin sei nämlich bis in die jüngste Zeit von
der Schule "K.“, einer eigenständigen Kollektivgesellschaft mit dem korrekten Na-
men „K. G. + H.“ beziehungsweise „K. I. & Co.“ betrieben worden. Die klagende
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei nicht Trägerin des als verletzt geltend
gemachten Wettbewerbsrechts, da sie selbst weder eine Snowboardschule führe
noch je eine solche geführt habe. Die Rechtsvertreterin der Klägerin und Beru-
fungsbeklagten hält diesem Einwand entgegen, die Ausführungen der Gegenpartei
seien durch die Akten nicht belegt. Tatsache sei, dass auch sie über eine Bewilli-
gung des Amtes für Wirtschaft und Tourismus Graubünden gemäss Art. 6 des Ge-
setzes über das Bergund Schneesportwesen vom 26. Juni 2000 verfüge und der
Betrieb einer Snowboard-Schule auch in der Zweckumschreibung der Gesellschaft
enthalten sei. Trägerschaft der Snowboardschule sei denn auch tatsächlich die
GmbH.
Der Beklagte hat das Problem der Aktivlegitimation im ganzen bisherigen
Verfahren noch nie aufgeworfen. Auch wenn der Einwand also neu ist, bedeutet
das nicht, dass er nicht mehr erhoben werden dürfte. Die Frage, ob das eingeklag-
te Recht dem Kläger zusteht, ist nicht prozessrechtlicher Natur, sondern eine sol-
che des materiellen Rechts. Da es sich also bei der Sachlegitimation um eine ma-
teriell-rechtliche Voraussetzung des erhobenen Anspruchs handelt, zählen Ein-
wände dagegen nicht zu den formellen Einreden im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZPO.
Wer die Einrede der mangelnden Sachlegitimation nicht in den Rechtsschriften
erhebt, hat sie deshalb nicht verwirkt, sondern kann sie als materielle Einwendung
sogar noch im kantonalen Rechtsmittelverfahren geltend machen (PKG 1977 Nr.
11). Auch wenn es also etwas sonderbar berühren mag, dass der Rechtsvertreter
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des Beklagten den Einwand mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin erst anläss-
lich der mündlichen Berufungsverhandlung vorbrachte und sich die Gegenpartei
damit bei dieser Gelegenheit erstmals mit dieser Problematik konfrontiert sah, ist
die Einrede vom Kantonsgericht auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Der Be-
rufungskläger stützt seinen Einwand auf die Argumentation, dass die Klägerin nie
eine Snowboardschule geführt habe noch je eine solche zu führen gedenke. Sie
sei damit im Snowboardbereich keine Wettbewerbskonkurrentin und könne des-
halb wettbewerbsrechtlich weder effektiv noch für die nähere Zukunft potentiell
relevant geschädigt werden. Der Wettbewerb zwischen den Familien C. und G.
finde im vorliegenden Fall seitens der letzteren über die Kollektivgesellschaft „K.“
und nicht über die GmbH statt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers räumt
zwar richtigerweise ein, dass der Kreis der Klagelegitimation im Wettbewerbsrecht
weit zu ziehen sei und auf alle Mitbewerber ausgedehnt werde, welche in ihrer
Kundschaft, ihrem Kredit beruflichen Ansehen, in ihrem Geschäftsbetrieb
sonst in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht verletzt würden, und
die Aktivlegitimation komme namentlich auch Branchenangehörigen mit örtlich
mindestens teilweise gleichem Kundenkreis zu, doch sei dies vorliegend aus den
genannten Gründen eben gerade nicht der Fall.
Die Argumentation des Berufungsklägers überzeugt nicht. Die A. GmbH
bezweckt nach der Umschreibung im Handelsregisterauszug unter anderem den
Betrieb einer Skischule und einer Snow-Board-Schule und sie verfügt auch über
die für die Führung solcher Schulen notwendige Bewilligung des Amtes für Wirt-
schaft und Tourismus Graubünden. Ob sie nun solche Schulen selbst führt
sich dazu Dritter bedient, ist ein organisatorischer Entscheid, der an der Interes-
senlage, wie sie im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein kann, nichts än-
dert. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Bevölkerung von J. vom 23. De-
zember 1998 bekannt gegeben, dass sie die Abteilungen „Skischule NOVA“ und
die Snowboardschule „K.“ betreibe. Daraus ergibt sich klar, dass diese beiden
Schulen, ob sie nun eigene Rechtspersönlichkeit besitzen nicht, ihre Aktivitä-
ten im Auftrage der (heute Ersten) Schweizer Schneesportschule betreibt, so dass
es naheliegend ist, dass die letztere in hohem Masse am Erfolg der beiden Schu-
len interessiert ist, zumal die persönlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin
und den für sie arbeitenden Schulen offenkundig sind. Gerade angesichts des
auch vom Beklagten zugestandenen weiten Kreises der Klagelegitimation im Be-
reiche des Wettbewerbsrechts kann es daher nicht fraglich sein, dass die Klägerin
auch durch Handlungen von Konkurrenten in ihren Interessen bedroht werden
kann, welche unmittelbar die in ihrem Auftrage auftretenden Personen betreffen.
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Es besteht daher kein Grund, der Klägerin die Aktivlegitimation im vorliegenden
Prozess abzusprechen.
2.a) Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung zwischen den Par-
teien bildet der im Prospekt der A. für die Wintersaison 2000/2001 enthaltene Satz
“Bananas ist die einzige offizielle Swiss Snowboard School und bietet in J. exklu-
siv die Kurse des RiderSystems an.“ Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er prei-
se sich mit diesem Satz wider besseres Wissen unrichtig und irreführend als einzi-
ge offizielle Schweizer Snowboardschule in J. an. Die Angaben des Beklagten
seien Alleinstellungswerbung im Sinne der zu Art. 3 UWG von Lehre und Recht-
sprechung entwickelten Praxis. Er behaupte, als offizielle Schweizer Snowboard-
schule in J. eine Alleinstellung zu haben, indem er sage, es handle sich um die
einzige derartige Institution; seine Schule sei aber weder die einzige offizielle noch
die einzige Schweizer Snowboardschule in J.. Auch bei der Snowboardschule „K.“
handle es sich um eine Schweizer Snowboardschule, und wenn das Wort „offiziell“
sich auf die Betriebsbewilligung nach den Vorschriften über dass Bergund
Schneesportwesen beziehen sollte, so treffe die Bezeichnung auch auf diese
Snowboardschule zu. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellt sich auf den
Standpunkt, der Ausdruck „Swiss Snowboard School“ sei begrifflich Teil eines in
sich geschlossenen, eigenen Kennzeichens, einer Wort-Bild-Marke des SSBS
(Schweizer Snowboard Schulungsverband), und werde schweizweit an verschie-
denen Orten mit dem Zusatz BANANAS ELEMENT verwendet. Der Begriff
müsse von den Mitgliedern des SSBS verwendet werden, um im Aussenverhältnis
einen vereinten Marktauftritt zu gewährleisten. Nach dem SSBS-Vertrag erhielten
die als Systemteilnehmer bezeichneten Mitglieder vom SSBS das Nutzungsrecht
am System „Swiss Snowboard School“, worin das Nutzungsrecht am Systemna-
men und an dessen kommunikativer Verbreitung, das Konzept RiderSystem sowie
diverse Werbeprodukte und unterstützende Dienstleistungen enthalten seien.
Swiss Snowboard School und RiderSystem bildeten ein unabänderliches Begriffs-
paar sowohl im Innenverhältnis zum Dachverband und den übrigen SSBS-
Mitgliedschulen als auch im Aussenverhältnis. Wer die strengen Voraussetzungen
des Verbandes SSBS erfülle, sei von diesem offiziell anerkannt. Der Beklagte dür-
fe sich daher mit bestem Wissen und Gewissen als offizielle Schule bezeichnen.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Art. 3 Bst. b UWG, wonach unlauter
handelt, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren,
Werke Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufs-
veranstaltung über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige irreführende
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Angaben macht in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt.
Die Vorinstanz hat dazu richtig festgehalten, dass als unrichtige Angaben im Sinne
dieser Bestimmung solche verstanden werden, die objektiv unwahr sind, wobei es
bei irreführenden Angaben nicht auf die objektive Wahrheit beziehungsweise Un-
wahrheit ankomme, sondern auf die Irreführung, das heisst den Widerspruch zwi-
schen der Realität und der subjektiven Vorstellung bei den Adressaten. Durch das
UWG soll nach Baudenbacher (Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb, Basel 2001, Rz. 5 ff. zu Art. 3 lit. b UWG) der Ab-
nehmer in seinem Vertrauen auf die Übereinstimmung von Angebot und tatsächli-
cher Leistung geschützt werden. Dabei habe das Irreführungsverbot historisch
gesehen ausschliesslich den Schutz des Mitbewerbers im Visier gehabt, dem
durch unrichtige irreführende Angaben Geschäftsmöglichkeiten verloren ge-
gangen seien. Mit der Betonung des Konkurrentenschutzes im Lauterkeitsrecht sei
auch die Annahme, das UWG setze ein Wettbewerbsverhältnis voraus, geradezu
zwingend gewesen. Erst mit dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
von 1943 sei der Schutz der Konsumenten und der Öffentlichkeit in eine gleich-
rangige Position aufgerückt und mit der Revision von 1986 sei der Schutz der
Konsumenten im Zweifel sogar das wichtigere Anliegen geworden. - Im vorliegen-
den Fall steht demgegenüber der Schutz eines Mitbewerbers im Vordergrund, be-
fürchtet doch die Klägerin, dass durch den beanstandeten Satz ihre Stammkunden
verunsichert werden und sich nicht mehr an sie wenden könnten und bei potentiel-
len Kunden der Eindruck entstehen könnte, allein bei der Schule des Beklagten
handle es sich um einen vertrauenswürdigen Betrieb. Diese Gefahr ist nicht von
der Hand zu weisen, so dass es der Klägerin tatsächlich nicht gleichgültig sein
kann, ob der Beklagte in seinen Prospekten Formulierungen verwendet, welche
sie in ihrer Konkurrenzfähigkeit zurücksetzt, sie hat mit anderen Worten ein erheb-
liches Interesse daran, dass der Beklagte in seiner Werbung nur den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Aussagen macht. Der Rechtsvertreter des Vereins
„A.“ gesteht nun hinsichtlich des zur Diskussion stehenden Satzes im Prospekt der
Wintersaison 2001/2002 zu, dass dieser nicht glücklich formuliert worden sei,
weshalb man ihn in der Ausgabe 2002/2003 verbessert habe, er sei aber objektiv
wahr gewesen. Diesen Standpunkt kann der Berufungskläger nur einnehmen,
wenn wie er dies behauptet - der Ausdruck „Swiss Snowboard School“ (ohne
Zusatz) als ein dem SSBS zum alleinigen Gebrauch zustehender Ausdruck be-
trachtet wird. Wäre dies der Fall und wäre die Klägerin von der Verwendung dieser
Wortgruppe aus markenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen, handelte es
sich bei der Schule des Beklagten tatsächlich um die einzige „Swiss Snowboard
School“. Dem ist nun aber nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz,
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welche sich auf die Argumentation der Klägerin stützt, nicht so. Es kann in der Tat
keine Rede davon sein, dass dem Beklagten beziehungsweise dem SSBS das
Recht zustünde, den Begriff „Swiss Snowboard School“ für sich allein zu bean-
spruchen. Die Dokumentation, mit welcher der Rechtsvertreter des Berufungsklä-
gers das Gegenteil beweisen will, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.
Die in der Wortkombination enthaltenen einzelnen Wörter sind samt und sonders
Zeichen des Gemeingutes, welche gemäss Art. 2a des Markenschutzgesetzes
vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Es handelt sich einerseits um Sachbe-
zeichnungen, welche auf die Art des angebotenen Produkts hinweisen und ande-
rerseits um eine mit einer Herkunftsangabe vergleichbare geographische Bezeich-
nung, welche allen Anbietern einer Region eines Landes frei zur Verfügung
stehen muss (von Büren/Marbach, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, 2.
Auflage, Bern 2002, Rz. 517 ff.). Es ist damit offenkundig, dass der Beklagte zu
Unrecht davon ausgeht, es stehe ihm das alleinige Benützungsrecht am fragli-
chen Ausdruck zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieser in der verwen-
deten englischen Version in deutscher Sprache verwendet wird. Wenn der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers seinen gegenteiligen Standpunkt mit dem
Hinweis zu begründen versucht, dass der SSBS von seinen Mitgliedern verlange,
den Ausdruck zu verwenden und diesen auch das Recht einräume, dies zu tun, so
masst sich der Verband Befugnisse an, die ihm nicht zustehen können; er über-
sieht, dass er mit seinen Verträgen und Reglementen nicht Recht schaffen kann.
Steht dem SSBS aber nicht das ausschliessliche Recht am Namen „Swiss Snow-
board School“ zu, kann er ein solches Recht selbstverständlich auch nicht auf sei-
ne Mitglieder übertragen; diese können sich damit auch nicht darauf berufen, vom
Verband ein solches Alleinbenutzungsrecht erworben zu haben. Es ist daher auch
völlig belanglos, wenn der Beklagte auf seiner Website angibt, er dürfe die Quali-
tätsbezeichnung „Swiss Snowboard School“ in J. exklusiv benutzen; er kann aus
dieser eigenen Behauptungen keinerlei Rechte auch nur Argumente für sei-
nen Standpunkt ableiten. Die Vorinstanz weist übrigens zu Recht darauf hin, dass
der Beklagte im Grunde genommen selbst zugebe, dass er an dem auf die drei
Worte „Swiss Snowboard School“ beschränkten Begriff keine Ausschliesslichkeit
in Anspruch nehmen könne, wenn er darauf hinweise, dass die Schule in Scuol
„ELEMENT Swiss Snowboard School“ und in J. „BANANAS Swiss Snowboard
School“ heisse; er gestehe damit selbst ein, dass es immer eines Zusatzes bedür-
fe, damit der Name als geschütztes Kennzeichen gelten könne. Steht also nach
dem Gesagten fest, dass der Beklagte den Namen „Swiss Snowboard School“
nicht für sich allein beanspruchen kann, sondern dass dieser Ausdruck in wel-
cher Sprache er auch immer verwendet wird ganz allgemein im Sinne einer
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Schweizer Snowboardschule verstanden wird, ist es ganz offenkundig, dass der
Verein A. nicht die Wahrheit sagt, wenn er im Prospekt behauptet, die einzige
Swiss Snowboard School in J. zu sein. Er tut dies auch, wenn er in der Werbung
behauptet, seine Schule dürfe die Qualitätsbezeichnung „Swiss Snowboard
School“ in J. exklusiv benutzen; er masst sich die fragliche Bezeichnung eben zu
Unrecht als sein Markenzeichen an. Wenn der Berufungskläger sich als einzige
offizielle Swiss Snowboard School anpreist, so führt er die Adressaten seiner Bot-
schaft irre, täuscht er diesen doch vor, seine Schule sei die einzige seriöse und
amtlich anerkannte Snowboard-Schule, während in Tat und Wahrheit auch die
Klägerin eine Schweizer Snowboardschule mit vorwiegend in der Schweiz ausge-
bildeten Instruktoren ist, die genau wie der Beklagte über eine Bewilligung der
kantonalen Aufsichtsbehörde verfügt. Potentielle Kunden können sich durch diese
falsche Ankündigung beeinflussen lassen und sich in der Meinung, bei anderen
Schulen handle es sich um keine ebenbürtigen, sondern „wilde“ Schulen, haupt-
sächlich der Organisation des Beklagten zuwenden, der damit aus seiner falschen
Anpreisung einen ungerechtfertigten Marktvorteil zieht. Gewiss ist es zutreffend,
dass sich der Prospekt an ein sachinteressiertes Publikum wendet, doch kann der
Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist eine kühne Annahme,
wenn behauptet wird, für sachverständige Personen habe sich der Ausdruck
„Swiss Snowboard School“ auch ohne jeden Zusatz so eindeutig auf die Schule
des Vereins A. bezogen, dass sich diese klar von anderen Schulen der Branche
unterschieden habe. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beru-
fungsklägers ergibt sich eine solche Abgrenzung auch keineswegs aus dem zur
Diskussion stehenden Prospekt, der gerade wegen des Durcheinanders zwischen
Reklame und Information nicht eben durch Klarheit besticht und nirgends eine De-
finition dessen enthält, um was es sich bei der „Swiss Snowboard School“ handelt.
Auf der ersten Seite erscheint der Ausdruck zusammen mit zahlreichen anderen
Anzeigen, jedoch nicht für sich allein, sondern in Kombination mit dem Logo „BA-
NANAS“ und unter Beifügung des Wortes RIDERSYSTEM und dem offenbar zu
diesem gehörenden farbigen Kreis. Die Vorinstanz stellt aber zutreffend fest, dass
aus dem Prospekt nirgends der Eindruck vermittelt wird, bei der „Swiss Snow-
board School“ handle es sich um eine besondere Art von Snowboardschule. Die
Schule des Beklagten unterscheidet sich also allein durch diesen zum Gemeingut
gehörenden Begriff in keiner Weise von anderen Schulen der Branche, so dass
ihre Behauptung, sie sei die einzige offizielle Swiss Snowboard School eben
wahrheitswidrig ist. Es kann keine Rede davon sein, dass der durchschnittliche
Leser des Prospekts selbst wenn er fachkundig sein sollte, aber das Faltblatt
richtet sich ja auch an Anfänger in dem Sinne einen Zusammenhang zwischen
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dem auf der ersten Seite in Kombination mit dem Logo BANANAS und dem Zu-
satz RIDERSYSTEM und dem im Innern des Prospektes enthaltenen Satz zu er-
kennen vermöchte, dass keine Gefahr besteht, dass er diesen in der von der Klä-
gerin befürchteten Weise missverstehen könnte. Für den unbefangenen Betrach-
ter des Prospekts kann die beanstandete Formulierung vielmehr schlicht nichts
anderes heissen, als dass es sich bei der Schule des Beklagten um die einzige
anerkannte Snowboardschule handelt, was objektiv falsch ist. Der Vorinstanz ist
beizupflichten, dass der Beklagten den irreführenden Gehalt seiner Aussage auf
einfache Weise hätte vermeiden können, wenn er die Feststellung, dass seine
Schule als einzige in J. das RiderSystem anbietet, in einen Nebensatz gekleidet
hätte. In der vorliegenden Formulierung stellt der Satz aber tatsächlich eine Ver-
letzung von Art. 3 Bst. b UWG dar.
b) Der Berufungskläger weist an sich zu Recht darauf hin, dass der Unter-
lassungsanspruch voraussetzt, dass eine drohende Wiederholungsgefahr
zumindest die ernsthafte Befürchtung besteht, dass der Beklagte einen rechtswid-
rigen Eingriff in die Sphäre des Klägers plant. Die Vorinstanz hat dies nicht über-
sehen, sich aber auf den Standpunkt gestellt, die Wiederholungsgefahr sei zu be-
jahen. Das Kantonsgericht pflichtet dieser Auffassung bei. Zwar trifft der Einwand
des Klägers zu, er habe sich an die Weisung des Bezirksgerichtspräsidenten vom
8. Januar 2002 gehalten, doch liegt darin angesichts der Tatsache, dass die ent-
sprechende Verfügung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB stand, noch
nicht ein Beweis dafür, dass sich der Beklagte auch wirklich einsichtig zeigt und
sich auch in Zukunft gesetzeskonform verhält. Literatur und Praxis stellen denn
auch zu Recht hohe Anforderungen an den Nachweis, dass keine Wiederholungs-
gefahr besteht. So stellt Pedrazzini (Unlauterer Wettbewerb, 2. Auflage, Bern
2002, §14, Rz. 14.08) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
fest, eine in der Vergangenheit begangene Verletzungshandlung lasse ihre erneu-
te Begehung im Sinne eines Indizes ebenso vermuten (BGE 116 II 357) wie das
Bestreiten der Widerrechtlichkeit des Unterlassungsbegehrens die Absicht, die
vorgeworfenen Handlungen zu begehen beziehungsweise zu wiederholen (BGE
102 II 125). Auch Baudenbacher (a.a.O., Rz. 32 zu Art. 9 UWG) hält fest, der Fort-
fall der Wiederholungsgefahr unterliege strengen Anforderungen und es reiche die
Einstellung der beanstandeten Wettbewerbshandlung für sich allein genommen
grundsätzlich nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, was insbe-
sondere dann gelte, wenn der Verletzer weiterhin die Rechtmässigkeit seines Ver-
haltens behaupte. Im vorliegenden Fall stehen wir vor der Situation, dass der Be-
klagte zwar die beanstandete Formulierung nicht mehr verwendet, darauf jedoch
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nicht freiwillig, sondern auf Grund der ihn dazu verpflichtenden Verfügung des Be-
zirksgerichtspräsidenten verzichtete. Er bestritt sodann im vorliegenden Verfahren
vehement die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens und vermochte sich nicht mit
dem zu seinen Ungunsten lautenden erstinstanzlichen Urteil abzufinden, sondern
bestand auch noch im Verfahren vor Kantonsgericht darauf, dass die ihm angelas-
tete Formulierung rechtens sei. Dieses Verhalten spricht nicht für seine Einsicht
und lässt für die Zukunft nichts Gutes ahnen, zumal er der Klägerin, die sich ge-
gen die unlautere Aussage in seinem Prospekt zu Recht zur Wehr setzte, Streit-
süchtigkeit vorwarf. Er war auch im Berufungsverfahren nicht bereit, eine vorbe-
haltlose Unterlassungserklärung abzugeben, sondern konnte sich nur dazu durch-
ringen zu erklären, er werde auch in Zukunft auf die wettbewerbsrechtliche Sensi-
tivität des ursprünglich gewählten Werbespruchs achten, allerdings nicht im Sinne
eines rechtlichen Eingeständnisses, sondern lediglich weil es die Sache nicht wert
und ausserdem zu teuer und zu risikoreich sei. Angesichts dieser Sachlage sieht
das Kantonsgericht keine Veranlassung, im Gegensatz zur Vorinstanz die Wieder-
holungsgefahr zu verneinen, auch wenn es sich bei der Praxis, wonach die Be-
streitung der Widerrechtlichkeit als Indiz für die Wiederholungsgefahr zu werten
ist, nur um eine Regel handeln mag, welche im Einzelfall widerlegt werden kann.
Es ist dem Berufungskläger nicht gelungen, das Kantonsgericht durch Abgabe
eines vorbehaltlosen Eingeständnisses seines Fehlverhaltens davon zu überzeu-
gen, dass eine Wiederholung unlauterer Anpreisungen ausgeschlossen werden
kann. Das angefochtene Urteil ist damit auch in diesem Punkt zu bestätigen und
die Berufung folglich abzuweisen.
II. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des
Kantonsgerichts zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers, der die Klägerin
und Berufungsbeklagte aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
13
Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr.
6'210.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagte
aussergerichtlich mit 2'000 Franken (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.
3.
Mitteilung an :
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar ad hoc
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