J. S. und I. B. führten eine Lebensgemeinschaft und betrieben gemeinsam eine Hundezucht. Nachdem es zu Streitigkeiten kam, verlangte J. S. verschiedene Zahlungen von I. B. bezüglich ihrer gemeinsamen Aktivitäten. Das Bezirksgericht wies die Klage von J. S. ab und verpflichtete ihn, I. B. zu entschädigen. J. S. legte Berufung ein, um eine höhere Entschädigung zu erhalten, jedoch wurde die Berufung abgewiesen. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten von J. S.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-02-51
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-02-51 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.09.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Gesellschaft; Berufungskläger; Zucht; Auflösung; Parteien; Antrag; Recht; Zuchtstätte; Berufungsklägers; Hunde; Gesellschafter; Forderung; Klage; Berufungsbeklagte; Welpen; Liquidation; Konkubinat; Urteil; Emperors; Hundezucht; Berufungsbeklagten; Angebot; Vertrag |
Rechtsnorm: | Art. 181 OR ;Art. 201 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 5 OR ;Art. 530 OR ;Art. 550 OR ;Art. 579 OR ; |
Referenz BGE: | 110 II 292; 116 II 318; 119 II 122; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-02-51
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 24. September 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 02 51
Urteil
Zivilkammer
Präsident Schmid, Kantonsrichter Jegen, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und
Burtscher, Aktuarin ad hoc Honegger.
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des J. S . , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 21. Juni
2002, in Sachen des Berufungsklägers gegen I. B . , Beklagter und Berufungsbe-
klagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Aquasanastrasse
8, 7002 Chur,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
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A.
Die Parteien lernten sich im Jahre 1995 kennen und bildeten in der
Folge eine Lebensgemeinschaft. Sie wohnten gemeinsam in der Liegenschaft von
I. B. in S.. Im Herbst 2000 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzun-
gen. I. B. forderte dabei J. S. auf, sein Haus zu verlassen. Diesem Ersuchen kam
J. S. im November/Dezember 2000 nach.
J. S. half während der Zeit, in der er bei I. B. wohnte, gelegentlich in dessen
Restaurationsbetrieb in T. im Service mit. Unbestritten ist ferner, dass die Parteien
in Zuchtgemeinschaft die Zuchtstätte "of Emperor's Joy" führten.
Nach dem Auszug machte J. S. verschiedene Forderungen aus der Mithilfe
im Restaurationsbetrieb, aus der gemeinsamen Hundezucht und aus an die Lie-
genschaft von I. B. bezahlten Hypothekarzinsen geltend.
B.
Am 5. März 2001 meldete J. S. beim Vermittleramt des Kreises T. ei-
ne Klage über zirka Fr. 48'000.-zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2001 gegen I.
B. an. Die Sühneverhandlung vom 10. April 2001 blieb erfolglos. So bezog J. S.
am 4. Mai 2001 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 25. Mai 2001 unterbreite-
te J. S. die Streitsache dem Bezirksgericht Hinterrhein. Seine Rechtsbegehren
lauteten:
"1. Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung
von Fr. 47'612.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. März 2001.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
I. B. liess mit Prozessantwort vom 3. September 2001 die Abweisung der
Klage unter vollumfänglicher Kostenfolge zu Lasten des Klägers beantragen.
C.
Mit Urteil vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 21. Juni 2002, erkannte
das Bezirksgericht Hinterrhein was folgt:
"1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichtsgebühren
(inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 700.--) von Fr. 5'100.--, Schreib-
gebühren von Fr. 390.--, Barauslagen von Fr. 70.--, total Fr.
5'560.-gehen zulasten von J. S..
J. S. wird ausserdem verpflichtet, I. B. mit Fr. 7'648.75 (inkl.
7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. (Mitteilung)."
3
D.
Dagegen liess J. S. am 15. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgericht
Graubünden erklären mit den Begehren:
"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger Fr. 22'612.50 zuzüglich 5% Zins seit 15.
März 2001 zu leisten.
2. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen wir Edition aus Händen
des Beklagten, eventuell aus Händen der Schweizerischen Ky-
nologischen Gesellschaft, Postfach 8276, 3001 Bern:
- Zuchtunterlagen betreffend Gemeinschaft "of Emperor's Joy",
seit 1995 bis dato, genaue Aufstellung über den gemeinsamen
Bestand und über die Abgänge nach dem 15. November 2000
bis dato;
- Kaufvertrag für die drei in der Prozesseingabe vom 21. Mai
2001 erwähnten Welpen.
3. Unter vermittleramtlicher gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche, sowie
auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten des Beklag-
ten."
E.
Mit Verfügung vom 16. August 2002 wurde das schriftliche Verfahren
gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Mit Datum vom 20. September 2002
liess J. S. die schriftliche Berufungsbegründung einreichen. Auf das Einholen einer
schriftlichen Berufungsantwort wurde verzichtet.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
a) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die Forderung im
Betrage von Fr. 20'000.-aus der gemeinschaftlich geführten Zuchtstätte und die
Rückforderung von Fr. 2'612.50 aus für den Zeitraum vom November 2001 bis und
mit April 2001 angeblich bezahlter Hypothekarzinse an die Liegenschaft von I. B..
Die Forderung von Fr. 27'000.-aus der Mithilfe im Restaurationsbetrieb von I. B.
wurde fallengelassen. Die Forderung von Fr. 20'000.-aus der gemeinschaftlich
geführten Hundezucht wird damit begründet, dass der Berufungsbeklagte anläss-
lich einer Auseinandersetzung Ende Oktober 2000 gegenüber dem Berufungsklä-
ger zugesagt habe, für seinen Anteil an der gemeinsamen Hundezucht Fr.
20'000.-in bar zu bezahlen. Nach den Ausführungen des Berufungsklägers in
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seiner Prozesseingabe sollen 25 Hunde der Zucht angehört haben, wobei deren
fünf vom Berufungsbeklagten eingebracht worden seien. Der Wert eines jeden
Hundes könne ohne weiteres zwischen Fr. 1'800.-- und Fr. 2'000.-betragen. Be-
züglich der Rückforderung wird argumentiert, die Hypothekarzinsen für die Lie-
genschaft von I. B. für die Monate November 2000 bis und mit April 2001 in der
Höhe von Fr. 5'700.-seien mit dem Erlös des Verkaufes von drei Welpen zu je Fr.
1'800.-- und aus der gemeinsamen Kasse finanziert worden. Nachdem der Beru-
fungskläger Mitte November 2000 habe ausziehen müssen, habe er den hälftigen
Anteil ohne Rechtsgrund bezahlt.
b) Beweisrechtlich wird die Edition von Zuchtunterlagen und weiteren Do-
kumenten von 1995 bis heute sowie von Kaufverträgen über drei Welpen bean-
tragt. In der schriftlichen Berufungsbegründung wird der Beweisantrag nicht näher
erläutert. Diese Editionsbegehren sind nun bereits in der Prozesseingabe gestellt
worden; die Vorinstanz hat ihnen stattgegeben (vgl. Beweisverfügung vom 20.
November 2001 und die Ergänzung dazu vom 30. Januar 2002). Wie den Editi-
onsakten nun entnommen werden kann, hat die Schweizerische Kynologische
Gesellschaft sämtliche Auszüge über die registrierten Bewegungen betreffend der
Zuchtstätte ediert. Der Berufungsbeklagte hat des weiteren drei Kaufverträge über
im August/Oktober 2000 verkaufte Afghanen zu den Akten gereicht. Es ist nun
nicht ersichtlich, was mit dem Beweisantrag bezweckt wird. Abgesehen davon,
dass er abzuweisen ist, weil er nicht substanziiert ist, vermag er, wie im Nachfol-
genden zu zeigen sein wird, auch am Ergebnis nichts zu ändern.
2.
Die einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR ist die vertragliche
Verbindung von mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
mit gemeinsamen Kräften Mitteln. Die vertragliche Verbindung kann formfrei
eingegangen werden, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten. Die
Leistungen der Gesellschafter können dabei sehr verschieden und müssen nicht
zum voraus bestimmt sein. Die einfache Gesellschaft wird aufgelöst, wenn ein
Auflösungsgrund eintritt. Die Auflösungsgründe können eingeteilt werden in objek-
tive Ereignisse (Zweckerreichung und -unmöglichkeit; Tod eines Gesellschafters,
Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter, Zeitablauf, richterliches Urteil)
und in Willensäusserungen der Gesellschafter (gegenseitige Übereinkunft; Art.
545 OR). Unmöglichkeit ist nach Ansicht des Bundesgerichtes gegeben, wenn die
Gesellschafter auf Grund interner Differenzen endgültig keinen gültigen Gesell-
schaftsbeschluss mehr zustande bringen (BGE 110 II 292). Schwierigkeiten berei-
tet hier die Bestimmung des massgebenden Zeitpunktes der Auflösung, da es kei-
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nes Auflösungsbeschlusses bedarf, sondern im Moment der Zweckunmöglichkeit
die Gesellschaft eo ipso aufgelöst wird. Wird die einfache Gesellschaft durch ge-
genseitige Übereinkunft aufgelöst, bedarf dies der Zustimmung sämtlicher Gesell-
schafter. Der Auflösungsbeschluss kann auch konkludent gefasst werden. Die
Gesellschaft wird zu dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem der Auflösungsgrund einge-
treten ist. Die Auflösung berührt indes nicht die rechtliche Existenz der Gesell-
schaft, sondern führt vorerst bloss zu einer Zweckänderung (BGE 119 II 122).
Neuer Zweck der alten Gesellschaft ist die Auflösung der gemeinsamen und mit
Dritten eingegangenen Rechtsverhältnisse, die Begleichung der Schulden sowie
die Verteilung der Aktiven auf die einzelnen Gesellschafter. Mit anderen Worten,
nach der Auflösung haben die Gesellschafter die Gesellschaft zu liquidieren (vgl.
Art. 548 - Art. 550 OR). Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation,
welcher besagt, dass sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und alle Aktiven
und Passiven zu verteilen sind. Solange dies nicht geschehen ist, kann kein Ge-
sellschafter einen einzelnen gesellschaftsrechtlichen Anspruch, zum Beispiel auf
Auslagenersatz, geltend machen. Eine entsprechende Klage müsste abgewiesen
werden (BGE 116 II 318f.; Zum Ganzen: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar,
Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Art. 530 ff. OR).
a) Von der Vorinstanz zutreffend erkannt und zwischen den Parteien zu
recht unbestritten ist, dass sie die Zuchtstätte "of Emperor's Joy" unter den Regeln
der einfachen Gesellschaft führten. Dies ergibt sich daraus, dass sie gegen aus-
sen bezüglich der Zuchtstätte gemeinsam aufgetreten sind: Die Parteien traten
gegenüber der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft beide als Inhaber der
Zuchtstätte auf. Bis zur Mitteilung der Auflösung der Zuchtgemeinschaft durch I. B.
wurden entsprechend beide Parteien in den Stammesurkunden über die in der
Zuchtstätte "of Emperor's Joy" geworfenen Welpen als Züchter aufgeführt (KB 4).
Weitere Hinweise für das Bestehen einer einfachen Gesellschaft ergeben sich aus
dem ins Recht gelegten Kaufvertrag vom 14. August 2000 über die Hündin Noreia
of Emperor's Joy, worin beide Parteien als Verkäufer und Züchter aufgeführt sind
(KB 6), sowie aus der Broschüre Afghanen-Bulletin, Winter 2000, worin die Zucht-
stätte unter dem Namen beider Parteien publiziert ist (KB 9). Die Vorinstanz quali-
fiziert nun die einfache Gesellschaft mit der Begründung, der Antrag von I. B. auf
Auflösung der Gesellschaft sei nicht innert Frist angenommen worden, als fortbe-
stehend. In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ist die einfache Gesell-
schaft indes als aufgelöst zu betrachten. Mit der Auflösung des Konkubinats und
dem Auszug des Berufungsklägers aus der Liegenschaft wurde die gemeinsame
Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich, nachdem die zerstrittenen Par-
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teien nicht mehr in der Lage waren, gültige Gesellschaftsbeschlüsse zu fassen.
Gleichwohl ist die Klage des Berufungsklägers abzuweisen. Es ist in keiner Art
und Weise dargetan, dass die eingeklagten Fr. 20'000.-seinen Liquidationsanteil
bilden. Auf Grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die einfa-
che Gesellschaft der Parteien nicht der Liquidation zugeführt worden ist. Soweit
der Betrag von Fr. 20'000.-- damit begründet sein will, dass er dem hälftigen Anteil
am Gesamtwert des Bestandes der Hunde entspreche, ist auf den Grundsatz der
Einheitlichkeit der Liquidation hinzuweisen. Wie dargelegt, hat danach der einzel-
ne Gesellschafter keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen
Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend
machen zu können. Die Auseinandersetzung umfasst den gesamten Komplex der
liquidationsbedürftigen Verhältnisse. Die Liquidation kann sich nicht auf die Ab-
wicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig
durchgeführt werden und ist erst beendet, wenn in jeder Beziehung eine Ausei-
nandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat (BGE 116 II 318 f.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist unter den Parteien auch
kein Konsens in dem Sinne zustande gekommen, dass I. B. das gesamte Vermö-
gen der Gesellschaft sei es gemäss Art. 181 OR gemäss Art. 579 OR -
übernimmt und hierfür den Berufungskläger mit Fr. 20'000.-abfindet; dies ergibt
sich so aus der Zeugenaussage von M. L. nicht. Auf Frage des Berufungsklägers
an den Zeugen M. L., ob es zutreffe, dass sich I. B. dazu verpflichtete, den Beru-
fungskläger für seinen Anteil an der Hundezucht mit Fr. 20'000.-in bar abzugel-
ten, sobald das Haus verkauft sei, erwiderte der Zeuge, dies treffe so nicht ganz
zu. M. L. gab an, I. B. habe J. S. sofort die Bezahlung von Fr. 20'000.-angeboten
und zwar für dessen Auslagen im Zusammenhang mit der Hundezucht und ande-
rem. Zu einer Zahlung sei es aber nicht gekommen. J. S. habe einen höheren Be-
trag gefordert und I. B. sei nicht bereit gewesen, mehr zu geben. Hintergrund des
Angebotes von I. B. war die Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger, an-
lässlich welcher er den Auszug des Berufungsklägers aus seiner Wohnung forder-
te. Letztlich wurde mit dieser Forderung das Konkubinat beendet. Das Angebot
von I. B. zur Bezahlung von Fr. 20'000.-kann daher nur so verstanden werden,
dass es unter der Voraussetzung abgegeben worden ist, dass die Parteien bei
Bezahlung in allen Belangen auseinandergesetzt sind. Dieses Verständnis erfor-
dert die Interessenlage von I. B. und deckt sich letztlich mit der Aussage des Zeu-
gen M. L.. Gemäss dessen Aussagen soll das Angebot ja nicht allein als Abgel-
tung für Ansprüche bezüglich der gemeinsamen Zuchtstätte, sondern auch für die
Abgeltung für Auslagen bezüglich "anderem", abgegeben worden sein. Daraus
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lässt sich schliessen, dass I. B. ein Angebot per Saldo aller möglichen Ansprüche
sei es aus der einfachen Gesellschaft, aus dem Konkubinat aus der Mithilfe
im Restaurationsbetrieb - unterbreitet hat. Nach der Zeugenaussage soll der Beru-
fungskläger jedoch einen höheren Betrag gefordert haben; dies bestätigt letzterer
in der Berufungsbegründung. Der Berufungskläger will jedoch nicht in Bezug auf
die Zuchtstätte, sondern bezüglich der Auflösung des Konkubinats eine höhere
Entschädigung gefordert haben. Daraus schliesst er, dass sich die Parteien einer-
seits hinsichtlich der Auflösung der einfachen Gesellschaft und andererseits auch
hinsichtlich der zu bezahlenden Abfindung geeinigt hätten. Dem ist nun nicht so. I.
B. hat den Abschluss eines Vertrages angeboten, gemäss welchem er Fr. 20'000.-
per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen bereit war. Ein Antrag fällt nun ohne wei-
teres dahin, wenn die Bindungsdauer des Antrages abläuft, ohne dass eine An-
nahme des Vertragspartners beim Antragsteller eintrifft (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 1 OR). Dabei muss der Antrag an einen Anwesenden sofort ange-
nommen werden, ansonsten der Antragsteller nicht weiter gebunden ist (Art. 4
Abs. 1 OR). Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt wird. Der Berufungskläger hat
nun entgegen seiner Auffassung den vom Berufungsbeklagten gestellten Antrag
nicht sofort angenommen. Er hat ihn vielmehr abgelehnt. Ablehnung im Rechts-
sinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Antrag schlechthin abgelehnt
wird, sondern was in der Praxis nicht selten vorkommt auch dann, wenn der
Antrag nur mit Erweiterungen, Einschränkungen Abänderungen angenom-
men wird. Wird ein Antrag also nicht vorbehaltlos, sondern mit Modifikationen an-
genommen, so erlischt der Antrag (vgl. zum Ganzen: Keller/Schöbi, Allgemeine
Lehren des Vertragsrechts, Band I, Basel 1983, S. 37ff.). Wie nun der Berufungs-
kläger selbst zugesteht, hat er den Antrag des Berufungsbeklagten nicht vorbe-
haltlos angenommen. Er konnte sich mit dem Angebot von Fr. 20'000.-per Saldo
aller Ansprüche nicht begnügen. Er wollte eine höhere Abfindung, insbesondere
im Zusammenhang mit der Auflösung des Konkubinats. Damit ist zwischen den
Parteien kein Vertrag zustande gekommen; es besteht kein Konsens. Die Klage
über Fr. 20'000.-ist folglich abzuweisen.
3.
Der Berufungskläger will sich an den Hypothekarzinszahlungen der
Monate November 2000 bis und mit April 2001 hälftig beteiligt haben. Nachdem er
Mitte November aus der Liegenschaft des Berufungsbeklagten ausgezogen sei,
fordere er seine Leistung anteilsmässig zurück. Die Vorinstanz hat nun zu Recht
erkannt, dass aus den edierten Bankauszügen nicht geschlossen werden könne,
dass sich der Berufungskläger für besagten Zeitraum an den Zinszahlungen betei-
ligt habe. Der Berufungskläger räumt nun ein, dass die Zinszahlungen über das
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Konto des Berufungsbeklagten abgewickelt worden seien. Indes sollen die Mittel
dazu aus gemeinsamen Fundus stammen. Soweit er geltend macht, Fr. 5'400.--
seien durch den Verkauf von drei Welpen finanziert worden, ist auf die Erwägun-
gen unter Ziffer 2 zu verweisen. Die Welpen respektive deren Verkaufserlös sind
Bestandteil der einfachen Gesellschaft. Der Verkaufserlös respektive dessen Ver-
wendung ist im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft zu berücksich-
tigen und er kann nicht einzeln geltend gemacht werden. Dokumente darüber,
dass im weiteren Fr. 300.-aus der gemeinsamen Kasse bezahlt worden sein sol-
len, sind keine vorhanden. Ohnehin ist offen, unter welchem Rechtstitel die Woh-
nung finanziert worden ist. War sie Bestandteil der einfachen Gesellschaft
des Konkubinats, welches ebenfalls den Regeln über die einfache Gesellschaft
unterliegen kann, bestand darüber ein besonderes Vertragsverhältnis Es
finden sich zu diesen Fragen weder Behauptungen noch Unterlagen bei den Pro-
zessakten. Die für die Beurteilung der Sache notwendigen Grundlagen können
nun nicht über die Beweisaussage gemäss Art. 201 ZPO erbracht werden. Die
Klage ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Ist die Berufung nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, ge-
hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Die
ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 3'000.-- (inkl. Streitwertzuschlag) und einer Schreibgebühr von Fr.
135.--, total somit Fr. 3'135.--, gehen zu Lasten von J. S.. Die ausseramtli-
chen Kosten werden wettgeschlagen.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Die Aktuarin ad hoc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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