Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 4. Oktober 2013 in einem Fall von einfacher Körperverletzung entschieden. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass er dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat. Der Privatkläger wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, der zudem eine Prozessentschädigung erhielt. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde teilweise bestätigt. Der Richter war Oberrichter lic. iur. Spiess, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. Leuthard.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-08-35
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZB-08-35 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | aussergerichtliche Entschädigung |
Schlagwörter : | Recht; Honorar; Bezirksgericht; Rechtsvertreter; Maloja; Kantonsgericht; Stunden; Klage; Rechtsvertreterin; Zeitaufwand; Kantonsgerichtsausschuss; Entschädigung; Honorarnote; Bezirksgerichtspräsident; Aufwand; Vorinstanz; Bezirksgerichtspräsidenten; Minuten; Gericht; Abschreibungsverfügung; Akten; Ermessen; Betreibung; Kürzung |
Rechtsnorm: | Art. 114 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 85a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZB-08-35
Kantonsgericht
von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____
Ref.:
Chur, 08. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 08 34/35
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli
Aktuarin ad hoc
Fischer
__
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der B., Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Anwaltsbüro Pool, Via Tinus 3,
7500 St. Moritz, sowie
des A., Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur.
Daniel Erne, Via Maistra 76, 7504 Pontresina,
gegen
die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 03.10.2008, mitgeteilt
am 13.10.2008, in Sachen des Klägers, Beschwerdegegners und Beschwerdefüh-
rers gegen die Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
betreffend aussergerichtliche Entschädigung
hat sich ergeben:
A.
Die Ehe von A. und B. wurde mit Urteil vom 18. September 2003 des Be-
zirksgerichts Maloja rechtskräftig geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder C., geboren am _ 1986, und D., geboren am _ 1989, wurden unter die al-
leinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Vater wurde zu monatlichen Unter-
haltszahlungen für die beiden Töchter verpflichtet, welche er bis August 2006 auch
entrichtete. Als Folge des Ausbleibens weiterer Unterhaltszahlungen leitete B. die
Betreibungen Nr. 00A, 00B und 00C (ersetzt durch Betreibung Nr. 00D) ein.
B.
Am 5. November 2007 liess A. beim Kreispräsidenten Oberengadin ein
Vermittlungsbegehren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirks-
gerichts Maloja vom 18. September 2003 und Rückzahlung von Unterhaltsbeiträ-
gen einreichen. Die Sühneverhandlung erfolgte am 30. November 2007. Der
Rechtsvertreter von A. reichte an der Sühneverhandlung schriftlich das Rechtsbe-
gehren ein und forderte darin eine Anpassung der mit dem Scheidungsurteil ge-
nehmigten Konvention betreffend Unterhaltszahlungen und Rückzug der Betrei-
bungen Nr. 00A, 00B und 99/7 (ersetzt durch Betreibung Nr. 00D). B. begehrte die
vollumfängliche Abweisung der Klage. Anlässlich der Sühneverhandlung verein-
barten die Parteien im Hinblick auf eine mögliche aussergerichtliche Einigung, das
Protokoll vorerst offen zu lassen. Die anschliessenden Versuche, die Angelegen-
heit einvernehmlich zu lösen, scheiterten. Auch die ausseramtliche Vergleichsver-
handlung vom 5. Dezember 2007 und weitere Briefwechsel führten zu keiner
Übereinkunft. Mit Datum vom 1. Februar 2008 stellte der Kreispräsident-
Stellvertreter Oberengadin den Leitschein aus.
C.
A. liess am 25. Februar 2008 beim Bezirksgericht Maloja gegen B. eine
Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG einreichen. Er beantragte dem
Gericht, festzustellen, dass er B. keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde und for-
derte, die Betreibungen Nr. 00A, 00B und 00D unter entsprechender Kostenfolge
aufzuheben.
In ihrer Prozessantwort vom 22. April 2008 ersuchte B. den Bezirksgerichtspräsi-
denten Maloja, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter die Klage vollumfäng-
lich abzuweisen.
D.
Das Bezirksgericht Maloja erliess am 9. Juni 2008 eine Beweisverfügung.
E.
Mit Schreiben vom 21. August 2008 liess A. seine Klage ohne nähere Be-
gründung zurückziehen und beantragte die Festlegung der Kostenund Entschä-
digungsfolge nach richterlichem Ermessen.
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Auf die Aufforderung des Bezirksgerichtspräsidenten, zur Kostenund Entschädi-
gungsfolge Stellung zu nehmen, reichte die Rechtsvertreterin von B. am 11. Sep-
tember 2008 eine Honorarnote ein und beantragte:
„Der Kläger sei zu verpflichten, die vermittleramtlichen, gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten vollumfänglich zu tragen.
Die vermittleramtlichen Kosten betragen Fr. 300.00, die aussergerichtlichen
Kosten der Beklagten betragen Fr. 7'649.10 und die gerichtlichen Kosten
hat das Gericht festzusetzen.“
F.
Daraufhin erliess der Bezirksgerichtspräsident am 3. Oktober 2008 eine
Abschreibungsverfügung und erkannte darin:
„1. Die Klage Nr. 130-2008-27 A. c. B. wird infolge Rückzugs abgeschrie-
ben.
2. Die Kosten der Vermittlung von CHF 300.00 sowie die Gerichtskosten
inklusive Schreibgebühren von CHF 600.00 hat der Kläger zu tragen.
3. Der Kläger hat die Beklagte mit insgesamt CHF 3'340.00 zuzüglich 7.6 %
MWSt ausseramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilungen).“
G.
Gegen diese Abschreibungsverfügung liess B. am 3. November 2008 Be-
schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgendem Rechts-
begehren erheben:
„1. Es sei die Ziffer 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Be-
zirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3./13. Oktober 2008 aufzuheben
und Herr A. sei zu verpflichten, Frau B. mit Fr. 7'649.10 ausseramtlich zu
entschädigen.
2. Unter vollständiger gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu-
züglich 7.6% Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten des
Beschwerdebeklagten.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Kürzung der Ho-
norarnote um 50% erscheine gesetzlich unhaltbar. A. habe sämtliche geltend ge-
machten vermittleramtlichen, gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten und
Aufwendungen verursacht. Eine sorgfältige anfängliche Abklärung der Rechtslage
durch den Rechtsvertreter von A. hätte gezeigt, dass weder die vor Vermittler an-
hängig gemachte Klage noch die beim Bezirksgericht eingereichte abgeänderte
Klage Aussichten auf Erfolg gehabt hätten. A. habe sich deshalb nicht in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen, weswegen ihm sämtliche Kosten
zu überbinden seien. Eine andere Kostenverteilung entbehre jeglicher gesetzli-
chen Grundlage, da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb vom Grundsatz ge-
mäss Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 ZPO abzuweichen wäre. Die
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massive Reduktion der Honorarnote sei willkürlich und verstosse gegen Art. 114
und Art. 122 Abs. 1 - 3 ZPO. Der geltend gemachte Aufwand erweise sich unter
den gesamten Umständen des Einzelfalles durchaus als angemessen und sei von
A. zu übernehmen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 liess A. was folgt beantra-
gen:
„1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungs-
folge zuzüglich 7.6 % MWSt zu Lasten der Beschwerdeführerin.“
Er machte im Wesentlichen geltend, dass im Vorfeld der aufgeführten Klage zahl-
reiche Betreibungsund Rechtsöffnungsverfahren gegen A. eingeleitet worden
seien und die Rechtsvertreterin von B. den Sachverhalt und die entsprechenden
Akten somit bereits gekannt habe. Darüber hinaus sei der Fall wesentlich weniger
aufwendig und komplex gewesen als die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde
geltend gemacht habe. Aus dieser Optik erscheine der geltend gemachte Hono-
raraufwand als sehr hoch. Die Kosten für die Rechtsvertretung von A. für das Ver-
fahren vor erster Instanz würden sich auf rund Fr. 4'500.00 exkl. MwSt. belaufen.
Dies, obwohl der Rechtsvertreter im Gegensatz zur Anwältin von B. ein um-
fangreiches Aktenstudium zu betreiben gehabt habe. Auch aus diesem Grund er-
scheine die geltend gemachte Honorarnote als überholt.
H.
Bereits bevor A. seine Beschwerdeantwort einreichen liess, erhob er mit
Schreiben vom 3. November 2008 (Poststempel) seinerseits Beschwerde gegen
die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja und ersuchte,
das Ganze nochmals zu überprüfen und die Honorarrechnung um mindestens die
Hälfte zu kürzen. Zur Begründung führte er an, die Höhe der ausseramtlichen Ent-
schädigung werde dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht.
Zu dieser Beschwerde liess B. am 25. November 2008 eine Vernehmlassung mit
folgenden Rechtsbegehren einreichen:
„1. Es sei die gegnerische Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Ziffer 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Be-
zirksgerichtspräsidiums Maloja vom 3./13. Oktober 2008 aufzuheben
und Herr A. sei zu verpflichten, Frau B. mit Fr. 7'649.10 ausseramtlich zu
entschädigen.
3. Unter vollständiger gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu-
züglich 7.6 % Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten des
Beschwerdeführers.“
Seite 4 — 10
Die Vorinstanz hat auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, verzich-
tet.
I.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfü-
gung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Abschreibungsverfügung des Be-
zirksgerichtspräsidenten, mithin gegen einen prozesserledigenden Entscheid, ge-
gen welchen gemäss Art. 232 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR
320.000) beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden kann. Auf
die im Übrigen fristund formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit einzutre-
ten.
Da es sowohl in der Beschwerde von B., als auch in der Beschwerde von A. um
die Frage der angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung geht, rechtfertigt
es sich, beide Beschwerden zusammenzulegen, die Anträge gemeinsam zu be-
handeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlassen.
2.
Die Rechtsvertreterin von B. reichte am 11. September 2008 ihre Honorar-
note beim Bezirksgericht Maloja ein. In der Folge erliess der Bezirksgerichtspräsi-
dent die Abschreibungsverfügung, ohne die eingereichte Honorarnote der Gegen-
partei zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dem Wortlaut von Art. 114 ZPO ist zu
entnehmen, dass der Gerichtspräsident die Höhe der aussergerichtlichen Ent-
schädigung festlegt, sofern diese strittig ist. Um festzustellen, ob ein solcher Streit-
fall vorliegt, muss der Gegenpartei die Möglichkeit eingeräumt werden, zur einge-
reichten Honorarnote Stellung zu nehmen. Unterlässt dies der Gerichtspräsident -
was im vorliegenden Fall geschehen ist liegt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und damit ein Verfahrensfehler vor (vgl. dazu Urteil KGA vom 01.12.2008,
ZB 08 26). Da dieser Verfahrensfehler jedoch von keiner Partei gerügt wurde,
kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.
3.
Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In
die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift der Kantonsgerichtsaus-
schuss im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Ge-
brauch des Ermessens als missbräuchlich erweist wenn das Ermessen über-
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schritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich
vertretbaren Gründe abstützen lässt dem Gerechtigkeitsgedanken in stos-
sender Weise zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung kann somit nur be-
schränkt im eben umschriebenen Sinne - überprüft werden (vgl. PKG 1987
Nr. 17).
4.a) Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO hat
der Kläger im Falle des Rückzuges der Klage dem Beklagten grundsätzlich alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. In casu
bestehen die für B. entstandenen notwendigen Kosten aus einem nach Zeitauf-
wand berechneten Honorar und den Barauslagen.
b/aa) Zur Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand ging die Rechtsvertreterin
von B. von einem Stundenansatz von Fr. 240.00 aus. Dieser Tarif entspricht dem
bis zum 23. November 2007 durch den Bündnerischen Anwaltsverband (BAV)
empfohlenen Normalansatz, welcher weiterhin als angemessen erscheint und so-
mit nicht zu beanstanden ist.
bb) Der in der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand beläuft sich auf
31 Stunden und 15 Minuten. Aufgrund der genauen Auflistung aller Positionen ist
ersichtlich, dass allein 11 Stunden und 30 Minuten des aufgeführten Aufwandes
rechtliche Abklärungen betreffen. Die Vorinstanz sprach der Rechtsvertreterin von
B. hingegen lediglich einen Zeitaufwand für rechtliche Abklärungen von 1 Stunde
und 30 Minuten zu, was einer Reduktion von 10 Stunden entspricht.
In der Beschwerdeschrift vom 3. November 2008 begründete die Rechtsvertreterin
von B. den grossen Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit der Notwendigkeit,
genaue und allseitige rechtliche Abklärungen vornehmen zu müssen, um die Pro-
zessaussichten beurteilen und den Mandanten beraten zu können. Des Weiteren
seien im Vorfeld des Vergleichsgesprächs mit dem Rechtsvertreter der Gegenpar-
tei minuziöse Vorbereitungen und eine konzise Prüfung der rechtlichen Grundla-
gen erforderlich gewesen. Auch die „Klageänderung“ des Beschwerdegegners
habe einen zusätzlichen Aufwand verursacht. Im Übrigen habe auch der Klage-
rückzug vor der Hauptverhandlung zu diesem grossen Zeitaufwand geführt, da sie
zu jenem Zeitpunkt bereits Vorbereitungen hinsichtlich des Plädoyers getroffen
habe.
Die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommene Reduktion des verrechneten
Aufwands für Rechtsabklärungen erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss je-
doch als zu rigoros. Indessen kann auch den Ausführungen der Beschwerdeführe-
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rin nur teilweise gefolgt werden. Einen Aufwand von 11 Stunden und 30 Minuten
erachtet der Kantonsgerichtsausschuss als unverhältnismässig hoch. Es waren
keineswegs für eine erfahrene Rechtsanwältin schwierige Rechtsfragen zu klären.
Ebenso wenig stellte sich der Sachverhalt als komplex dar. Einzig die Feststel-
lungsklage nach Art. 85a SchKG war nicht gerade alltäglich. Aus diesen Gründen
erscheint ein Zeitaufwand für rechtliche Abklärungen von insgesamt 3 Stunden als
angemessen.
cc)
Zu den weiteren durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen ist fol-
gendes festzuhalten:
13.11.2007: Das Eröffnen des Dossiers gehört, wie dies die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, nicht zu den anwaltlichen Tätigkeiten, sondern ist Aufgabe des
Sekretariats. Die Kosten für das Kanzleipersonal sind im Honoraransatz einge-
schlossen und die Streichung dieser Position durch die Vorinstanz erfolgte somit
zu Recht.
23.11.2007: Nicht zu beanstanden ist auch die Streichung des Zeitaufwandes un-
ter der Bezeichnung „Vorbereitung Aktendurchsicht“. Die Rechtsvertreterin von B.
machte geltend, sie habe auch die nachträglich eingereichten Akten sorgfältig
sichten und lesen müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zu-
mal es sich nur um relativ wenige Akten gehandelt und die Rechtsvertreterin be-
reits zuvor 1 Stunde und 30 Minuten für Aktendurchsicht verrechnet hat.
05.12.2007: Die Besprechung mit dem gegnerischen Rechtsvertreter lic. iur. Da-
niel Erne gehört entgegen der Ansicht der Vorinstanz zweifellos zu den anwaltli-
chen Tätigkeiten; insbesondere weil im vorliegenden Fall zu jenem Zeitpunkt der
Abschluss eines Vergleichs noch möglich erschien. Diese Position ist somit in der
Honorarnote zu belassen.
18.12.2007: Das fragliche Antwortschreiben hat die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihrer Eingabe bezüglich Kostenfrage vom
11. September 2008 beim Bezirksgericht Maloja eingereicht und befindet sich bei
den Akten. Eine Streichung dieser Position ist somit ungerechtfertigt.
21./22.04.2008: Die Rechtsanwältin macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden für
das Abfassen und Korrigieren der Prozessantwort geltend. Da die betreffende
Rechtsschrift knapp 9 Seiten umfasst, ist der Kantonsgerichtsausschuss der Auf-
fassung, dass ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden hinreichend sei. Die durch
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die Vorinstanz vorgenommene Kürzung ist somit entgegen der Auffassung von B.
nicht willkürlich und mit Art. 114 und Art. 122 ZPO vereinbar.
25.08.2008: Die Streichung des Aufwandes für das Verfassen des Fristerstre-
ckungsgesuchs erscheint ungerechtfertigt. Es kommt immer wieder vor, dass eine
Anwältin aus stichhaltigen Gründen wie vorliegend Landesabwesenheit verhindert
ist, eine richterliche Frist einzuhalten, weshalb es zu ihrer Tätigkeit gehört, in sol-
chen Fällen ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Der Aufwand wird somit in
der Honorarnote belassen, jedoch auf 15 Minuten reduziert, da dies für das Abfas-
sen von 2 Sätzen ausreichend ist.
dd)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der soeben aufge-
führten Korrekturen und der Reduktion des Zeitaufwandes für rechtliche Abklärun-
gen von 11 Stunden und 30 Minuten auf 3 Stunden gegenüber der Berechnung
des Bezirksgerichtspräsidenten ein zusätzlicher Zeitaufwand von 4 Stunden und
15 Minuten ergibt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet somit einen Zeitauf-
wand von gesamthaft 17 Stunden und 45 Minuten als ausgewiesen, was einem
Honorar von Fr. 4'260.00 entspricht.
c)
Kein Grund besteht für eine Kürzung der Barauslagen für Fotokopien, Porti,
Telefon und Reisespesen in der Höhe von Fr. 194.10. Die von der Vorinstanz an-
gewendete „3%- Regel“ gilt nicht grundsätzlich, sondern stellt lediglich eine Ver-
einfachung für die Anwälte dar. Sofern eine plausible und nachvollziehbare Auflis-
tung der jeweiligen Auslagen vorliegt, ist eine Kürzung der Barauslagen unbe-
gründet. In casu hat die Rechtsvertreterin von B. in ihrer Honorarnote die Zusam-
mensetzung des geltend gemachten Betrages für Barauslagen detailliert aufge-
führt. Der Betrag von Fr. 194.10 gilt nach dem Gesagten als ausgewiesen und
wird in der Honorarrechnung belassen. Wie die Vorinstanz auf einen Betrag von
Fr. 351.50 kommt, ist nicht nachvollziehbar.
d) Demnach
ergibt
sich
der Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädi-
gung in der Höhe von Fr. 4'792.60, die sich wie folgt zusammensetzt:
Honorar nach Zeitaufwand Fr.
4'260.00
Barauslagen Fr.
194.10
Zwischentotal Fr.
4'454.10
7.6% MwSt.
Fr.
338.50
Total Fr.
4'792.60
Seite 8 — 10
4.
Im Vergleich zum Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, welcher die ausserge-
richtliche Entschädigung auf Fr. 3'593.85 inkl. MwSt. festlegte, kommt der Kan-
tonsgerichtsausschuss auf eine gegen Fr. 1'200.00 höhere Entschädigung. Dieser
Unterschied ist bei diesem Betrag durch das der Vorinstanz zustehende Ermessen
nicht mehr gedeckt, respektive lässt sich auf keine sachlich vertretbaren Gründe
abstützen, weshalb die Beschwerde von B. teilweise gutzuheissen und die aus-
sergerichtliche Entschädigung auf Fr. 4'792.60 festzusetzen ist.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Be-
schwerde von A. abzuweisen ist. Insbesondere ist sein Vergleich der der Gegen-
partei zuzusprechenden aussergerichtlichen Entschädigung mit der in Rechnung
gestellten Gerichtsgebühr unstatthaft, da die Festlegung dieser Beträge nach völ-
lig unterschiedlichen Grundsätzen erfolgt.
6.
B. ist nur mit rund einem Viertel ihres Begehrens durchgedrungen; indessen
bestand für sie durchaus Anlass, den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten
Maloja anzufechten. A. beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwer-
de von B. und unterlag auch mit seiner eigenen Beschwerde, welche allerdings
nur wenig Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von
Fr. 1'500.00 (einschliesslich Schreibgebühr) je zur Hälfte B. sowie A. zu überbin-
den. Bei diesem Verfahrensausgang werden die aussergerichtlichen Kosten wett-
geschlagen.
Seite 9 — 10
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Beschwerde von B. wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 3 der Ab-
schreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 3./13.
Oktober 2008 aufgehoben und A. verpflichtet, B. eine Entschädigung von
Fr. 4'792.60 (inkl. MwSt.) zu leisten.
2.
Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.
3.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.00 (einschliesslich
Schreibgebühr) gehen je zu ½ zu Lasten von B. und zu ½ zu Lasten von A..
Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Die Aktuarin ad hoc
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