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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-08-26: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 3. Oktober 2013 ein Urteil in einem Fall von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällt. Der Beschuldigte A. wurde für schuldig befunden und zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, wobei ein Teilbetrag abgeschrieben wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte hat Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt eine mildere Strafe sowie eine psychiatrische Begutachtung. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des Urteils beantragt. Der Richter des Verfahrens war lic. iur. P. Marti. Die Gerichtskosten betrugen CHF 4'000.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-08-26

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-08-26
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZB-08-26 vom 01.12.2008 (GR)
Datum:01.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Klagerückzug)
Schlagwörter : Recht; Honorar; Bezirksgericht; Entscheid; Interesse; Kanton; Kantonsgericht; Interessenwert; Bezirksgerichts; Gehör; Stellung; Kantonsgerichtsausschuss; Verfahren; Gehörs; Rechtsanwalt; Anwalt; Interessenwertzuschlag; Klage; Stellungnahme; Honorarordnung; Beklagten; Verletzung; Diego; Schwarzenbach; Rückzug; Bezirksgerichtspräsident; Entscheide
Rechtsnorm:Art. 114 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:125 II 10; 127 I 54; 127 V 431; 132 V 387;
Kommentar:
Egli, Kommentar-ZPO, Zürich, Art. 204 ZPO, 2011

Entscheid des Kantongerichts ZB-08-26

Kantonsgericht
von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 01. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 08 26
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen
Rehli und Tomaschett-Murer
Aktuarin ad hoc Thoma
__
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der A., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Giovanni Maranta, Loestrasse 74, 7000 Chur,
gegen
die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 27.08.2008, mitgeteilt am
29.08.2008, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter
und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwar-
zenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz und C., Beklagter und Be-
schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, c/o An-
waltsbüro Zinsli, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz,
betreffend Forderung (Klagerückzug)
hat sich ergeben:



A.
A. und ihr Ehemann beauftragten im Frühjahr 2000 B. mit der Planung von
drei Ferienhäusern und einer gemeinsamen unterirdischen Garage auf ihrer Par-
zelle Nr. ... in D.. Nachdem A. Stockwerkeigentum begründet und einzelne Stock-
werkeinheiten verkauft hatte, schloss sie am 23. April 2003 mit B. einen Totalun-
ternehmervertrag ab. C. wurde als Rechtsvertreter von B. sowie von A. beauftragt.
In der Folge rügte die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine mangelhafte Erstel-
lung der Garageneinfahrt. Durch den am 5. September 2007 mit der Stockwerkei-
gentümerschaft abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich A. zur Bezahlung
von Fr. 180'000.-für die Sanierung der fehlerhaften Garageneinfahrt sowie zur
Übernahme der der Gemeinschaft angefallenen Anwaltskosten im Umfang von
Fr. 40'000.--.
B.
Am 12. September 2007 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Giovanni Maranta, Klage gegen B. und C. beim Vermittleramt des Kreises E.. Sie
machte eine Forderung von Fr. 220'000.-gegenüber B. und einen Teilbetrag die-
ser Summe im Umfang von Fr. 13'600.-gegenüber C. als Solidarschuldner gel-
tend. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 1. Oktober 2007 konnten sich die
Parteien nicht einigen, weshalb A. am 2. Oktober 2007 beim Bezirksgericht D.
Klage einreichen liess mit den sinngemässen Anträgen, B. sei zur Zahlung von Fr.
220'000.-- und C. zur Zahlung von Fr. 13'600.-an die Klägerin zu verpflichten.
C.
In der Folge liessen sich B. durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach
und C. durch Rechtsanwältin Martina Gorfer vertreten (vgl. Schreiben von C. vom
17. Oktober 2007).
D.
In seiner Prozessantwort vom 24. Oktober 2007 beschränkte sich C. darauf,
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts zu bestreiten und ver-
langte die Durchführung eines Verfahrens mit Entscheid gemäss Art. 93 ZPO.
Ausserdem beantragte er in einem vom gleichen Tag datierten Schreiben die Ver-
fahrenstrennung des Prozesses in ein Verfahren gegen B. und in ein Verfahren
gegen C.. In der Folge entschied das Bezirksgericht D. am 5. März 2008, mitgeteilt
am 11. April 2008, auf die gegen C. gerichtete Klage wegen örtlicher Unzustän-
digkeit nicht einzutreten. Das Begehren um Verfahrenstrennung wurde folglich
abgeschrieben. Das Bezirksgericht D. verpflichtete A., C. mit Fr. 5'928.75 ausser-
amtlich zu entschädigen. Die von A. am 15. April 2008 gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom
25. September 2008, mitgeteilt am 29. September 2008, als durch Rückzug erle-
digt abgeschrieben.
Seite 2 — 10

E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 an das Bezirksgerichtspräsidium D. zog die
Klägerin die Klage zurück und ersuchte um Erlass des Abschreibungsbeschlus-
ses. Die Beklagten wurden aufgefordert, eine Stellungnahme zur Kostenund Ent-
schädigungsfolge abzugeben. C. verwies auf den Zwischenentscheid des Be-
zirksgerichts D. vom 5. März 2008, in welchem ihm eine aussergerichtliche Ent-
schädigung von Fr. 5'928.75 zugesprochen wurde. B. liess am 26. August 2008
die Honorarund Kostenrechnung seines Rechtsvertreters über insgesamt
Fr. 17'248.70 einreichen. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Honorar
von Fr. 9'680.--, Kosten von Fr. 290.40, Fahrspesen von Fr. 60.--, Interessenwert-
zuschlag von Fr. 6'000.--, zuzüglich 7.6% MwSt.
F.
Am 27. August 2008, mitgeteilt am 29. August 2008, erliess der Bezirksge-
richtspräsident D. folgende Abschreibungsverfügung:
„1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Klage Proz.Nr. ... am 4. Juli
2008 vorbehaltlos zurückzog.
2. Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz.Nr. ... zufolge Kla-
gerückzuges als erledigt abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von 800.-
und Schreibgebühren von CHF 200.-, sowie die vermittleramtlichen Kos-
ten von CHF 250.werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1 mit CHF 17'248.70 und
den Beklagten 2 mit CHF 5'928.75 (vgl. Entscheid vom 5. März 2008,
Ziff. 3) ausseramtlich zu entschädigen.

5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. (Mitteilungen).“
G.
Hiergegen liess A. am 8. September 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss
Beschwerde einreichen mit dem Begehren:
„1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei das Bezirksge-
richtspräsidium D. anzuweisen, bevor es den neuen Abschreibungsbe-
schluss erlässt, dem unterzeichneten Anwalt die Rechnung von RA F.
Schwarzenbach von Fr. 17'248.70 zur Stellungnahme zu schicken.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Bezirksgerichts-
kasse D..“
In der Begründung wurde festgehalten, es liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, da ihr vor Erlass der Abschreibungsverfügung keine Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben worden sei.
H.
Während C. auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete, bean-
tragte der Bezirksgerichtspräsident D. die Abweisung der Beschwerde. Es sei
zwar richtig, dass die Kostennote von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach
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nicht zur Stellungnahme an Rechtsanwalt Dr. iur. Giovanni Maranta zugestellt
worden sei. Dieser Mangel könne jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
I.
Am 7. Oktober 2008 stellte der Kantonsgerichtspräsident dem Rechtsvertre-
ter von A., Rechtsanwalt Dr. iur. Giovanni Maranta, die Honorarnote von Rechts-
anwalt Diego F. Schwarzenbach zu und forderte ihn zur Stellungnahme auf.
J.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 anerkannte die Beschwerdeführerin
den Honorarbetrag von Fr. 9'680.-sowie die Barauslagen im Betrag von insge-
samt Fr. 350.40. Allerdings erachtete sie den Interessenwertzuschlag von
Fr. 6'000.-als eindeutig übersetzt. Gestützt auf die Honorarordnung des bündne-
rischen Anwaltsverbandes wurde ausgeführt, der Interessenwertzuschlag von
Fr. 6'000.-betrage rund zwei Drittel des Honorarbetrages nach Zeitaufwand. Da
der Prozess jedoch nicht über die Erstellung einer Prozessantwort hinausgegan-
gen sei, entspreche dieser Aufwand nicht einmal einem Viertel dessen, was bei
der Durchführung des ganzen Prozesses zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen
Gründen sei es angebracht, den Interessenwertzuschlag um drei Viertel auf rund
Fr. 2'000.-zu reduzieren.
K.
In seiner Stellungnahme vom 18. November 2008 liess B. demgegenüber
beantragen:
„1. Die dem Beklagten (B.) zugesprochene ausseramtliche Entschädigung
in der Höhe von CHF 17'248.70 sei bei diesem Betrage zu belassen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MwST)
zu Lasten der Beschwerdeführerin.“
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim
Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen
nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrich-
ter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Ent-
scheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung
der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht vollständig
und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Abschreibungsbeschlüsse bzw. -
verfügungen werden in der Aufzählung nicht erwähnt, sondern fallen unter den
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allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen
die vom Bezirksgerichtspräsidenten D. in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des
gleichnamigen Bezirksgerichts erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwer-
de an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist
schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwer-
deführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von
20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist
mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue
Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die fristund formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
b)
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdean-
träge, ob der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfah-
ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage
wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tat-
sächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie
seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen
sich als willkürlich beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2
ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfest-
stellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung
auf ihre Richtigkeit Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es eine
offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen
nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt Willkür dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene
Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situa-
tion im Widerspruch stehen, eine Norm einen unumstrittenen Grundsatz
krass verletzen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
laufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo
das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann
eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als miss-
bräuchlich erweist das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Er-
messensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt dem
Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die
Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.
2. a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, da sie zur Honorarnote von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach nicht
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habe Stellung nehmen können. Das rechtliche Gehör ist Teil der allgemeinen Ver-
fahrensgarantien, welche in Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) für Ver-
fahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen geregelt sind. Der Gehörsan-
spruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in
die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Ent-
scheides zu allen relevanten Aspekten zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 I 6 E. 5b, 124 I 241 E. 2, je mit
Hinweisen). Die Ansprüche auf Orientierung und Äusserung als Teilgehalte des
Gehörsanspruchs gewährleisten dem Rechtsuchenden einerseits den Einblick in
alle relevanten Unterlagen, andererseits das Recht, vorgängig der Entscheidfin-
dung zur Sache (zumindest schriftlich) Stellung zu nehmen (Steinmann, in: Ehren-
zeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl.,
St. Gallen 2008, Art. 29 N 24 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre-
chung). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochte-
nen Entscheids. Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, ob die Anhörung
im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeu-
tung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird
nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf 126 V 132 E. 2b; vgl. PKG
1994 Nr. 26).
b) Der
Bezirksgerichtspräsident
D.
hat mit Abschreibungsverfügung vom 27.
August 2008, mitgeteilt am 29. August 2008, über die ausseramtliche Ent-
schädigung an die Beklagten entschieden, ohne die Klägerin dazu Stellung neh-
men zu lassen. Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO ist der Kläger im Falle des Rückzugs
verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu ver-
güten. Die Höhe der aussergerichtlichen Kosten bestimmt im Streitfall der Ge-
richtspräsident gemäss Art. 122 ZPO, wobei das Gericht nach Ermessen über die
gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge entscheidet, wenn der Prozess
gegenstandslos wird das rechtliche Interesse an der Klage entfällt (Abs. 4).
Um abzuklären, ob in casu überhaupt ein Streitfall gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO
vorliegt, hätte der Bezirksgerichtspräsident der Klägerin die Honorarnote zur Stel-
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lungnahme zustellen müssen (Urteil KGA vom 25.2.2008, ZB 07 51; PKG 1976 Nr.
19). Indem er dies unterlassen hat, wurde A. das rechtliche Gehör nicht gewährt.
c)
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen
Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn ku-
mulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person muss die Mög-
lichkeit haben, sich zum fraglichen Punkt zu äussern und der Rechtsmittelinstanz
muss volle Kognition zukommen (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Im
vorliegenden Verfahren konnte sich A. in der Eingabe vom 20. Oktober 2008 zur
Honorarnote äussern. Damit wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einge-
räumt und das erste Erfordernis zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs er-
füllt. An dieser Stelle gilt es nochmals festzuhalten, dass die Festsetzung der Par-
teientschädigung einer Prozesspartei zu den Ermessensentscheiden gehört und
dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bei Ermessensentscheiden kei-
ne volle Kognition im Beschwerdeverfahren zukommt. Mit anderen Worten ist eine
Heilung des rechtlichen Gehörs aufgrund der beschränkten Kognition des Kan-
tonsgerichtsausschusses nicht möglich und die Angelegenheit grundsätzlich der
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Indes wird die hier in Frage ste-
hende Honorarnote bezüglich Honorar nach Zeitaufwand und Barauslagen aner-
kannt. In Abrede gestellt wird lediglich die Höhe des Interessenwertzuschlages.
Aus prozessökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 235 Abs. 3 ZPO
befindet der Kantonsgerichtsausschuss nachfolgend mit voller Kognition über die
aussergerichtliche Entschädigung. Die Verletzung des Gehörsanspruchs gilt damit
als geheilt.
3. a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Bemessung des Interessenwert-
zuschlages auf die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (Hono-
rarordnung BAV). Vom Beschwerdegegner wird zu Recht darauf hingewiesen,
dass diese Honorarempfehlung am 23. November 2007 ersatzlos aufgehoben
wurde. Ausgangspunkt für die Aufhebung der Honorarordnung bildete die Kartell-
rechtsrevision im Jahre 2004, anlässlich welcher die Wettbewerbskommission
(WEKO) zum Schluss kam, dass die kantonalen Honorarempfehlungen den kar-
tellrechtlichen Anforderungen nicht genügen würden. Da im Kanton Graubünden
bis anhin auf eine gesetzliche Regelung verzichtet und stattdessen auf die Hono-
rarordnung des Anwaltsverbandes verwiesen wurde, beschloss der Grosse Rat
am 21. Oktober 2008 die Teilrevision des Bündnerischen Anwaltsgesetzes. Ge-
mäss Art. 19 des revidierten, indessen noch nicht in Kraft gesetzten Anwaltsge-
setzes kommt der Regierung die Kompetenz zu, die Einzelheiten der Parteient-
schädigung zu regeln. Ein entsprechender Entwurf der Regierung zur Verordnung
Seite 7 — 10

über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Entwurf Honorarverordnung, E-HV) liegt bereits vor. Die künftige Regelung der
Honorarordnung erfährt dabei keine grundsätzlichen Änderungen, vielmehr wird
das bisherige System beibehalten (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat,
Teilrevision des Anwaltsgesetzes, 24. Juni 2008, Heft Nr. 6/2008-2009, S. 193).
Dies gilt auch in Bezug auf die Interessenwertzuschläge, welche gleich wie in der
bisherigen Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes geregelt wer-
den. Vorliegend kann daher ohne weiteres auf diese Regelungen abgestellt wer-
den. Nach wie vor muss der einmalige Interessenwertzuschlag in einem ange-
messenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen (Art. 3 Abs. 2 E-HV;
Art. 5 Abs. 3 Honorarordnung BAV; PKG 2005 Nr. 6). Kein bzw. ein reduzierter
Interessenwertzuschlag wird ausgerichtet, wenn das Verfahren durch Vergleich,
Rückzug Anerkennung erledigt wird (Art. 3 Abs. 4 Ziff. 3 E-HV; Art. 6 lit. c
Honorarordnung BAV). Bei Klagerückzug wurde gemäss Art. 5 lit. c Honorarord-
nung BAV lediglich ein Zuschlag von ¼ bis ¾ des berechneten Zuschlags erho-
ben.
b)
Vorliegend sind sich die Parteien über die Höhe des Interessenwertes von
Fr. 233'600.-einig. Wird auf diesem Betrag der zu berücksichtigende Zins von 5%
erhoben, ist von einem Interessenwert von Fr. 245'280.-auszugehen. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 E-HV bzw. Art. 5 Honorarordnung BAV wird bei einem Interessenwert
zwischen Fr. 100'000.-- und 500'000.-ein Zuschlag von Fr. 4'000.-bis
Fr. 15'000.-erhoben. Folglich resultiert ein durch Interpolation berechneter Zu-
schlag von Fr. 7'767.20. Da der Prozess im Stadium des Schriftenwechsels durch
Rückzug beendet wurde, stellt sich jedoch die Frage, um wie viel dieser Zuschlag
zu reduzieren ist. Der Beschwerdegegner stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass
eine Reduktion vorzunehmen ist. Allerdings anerkennt er diesbezüglich lediglich
einen Abzug von 20%, da das Einarbeiten in den Prozessstoff, wie auch das Ver-
fassen der Prozessschriften den Hauptteil des Mandates ausgemacht habe. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits erachtet eine Reduktion von 75% auf rund
Fr. 2'000.-als angemessen. In Anwendung der vorstehend umschriebenen Re-
geln (E. 3a) würde sich eine Reduktion des Interessenwertzuschlages auf ¼ dann
rechtfertigen, wenn der Rückzug noch vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und
nicht vor dem Sachrichter erfolgt wäre (Urteil KGA vom 4.7.2007, ZB 06 7). In
casu erfolgte der Rückzug jedoch im Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Ein-
gabe der Prozessantwort des Beklagten, somit kurz vor den Beweiserhebungen,
aber noch vor der Hauptverhandlung. Mit Blick auf den Honorarbetrag nach Zeit-
aufwand von Fr. 9'680.40 erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss daher eine
Seite 8 — 10

Reduktion des Interessenwertzuschlages um ½ auf Fr. 3'883.60 als angemessen.
Somit setzt sich die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach
bzw. die aussergerichtliche Entschädigung von B. für das vorinstanzliche Verfah-
ren wie folgt zusammen:
Honorar nach Zeitaufwand
Fr. 9'680.00
Barauslagen
Fr. 290.40
Fahrspesen
Fr. 60.00
Interessenwertzuschlag
Fr. 3'883.60
Zwischentotal Fr.
13'914.00
7.6% MwSt.
Fr. 1'057.50
Total
Fr. 14'971.50
4.
Aus dem eben Dargelegten ergibt sich somit, dass die Beschwerde betref-
fend die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet ist. Die Kosten dieses Ver-
fahrens von Fr. 1'676.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und
einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, sind aufgrund des offenkundigen Verfahrens-
fehlers zur Hälfte (Fr. 838.--) dem Bezirksgericht D. zu überbinden (PKG 2004 Nr.
11). Da in materieller Hinsicht weder den Anträgen von A. in ihrer Eingabe vom
20. Oktober 2008 noch den Anträgen von B. in seiner Stellungnahme vom 18. No-
vember 2008 gefolgt werden kann, gehen die übrigen Kosten von Fr. 838.-je zur
Hälfte zu ihren Lasten.
Seite 9 — 10

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 4 der Abschrei-
bungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 27. August 2008
dahin abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten B. aussergerichtlich mit
Fr. 14'971.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'676.-- (Gerichtsgebühr
Fr. 1'500.--, Schreibgebühr Fr. 176.--) gehen zu ½ zu Lasten des Bezirksge-
richts D. und je zu ¼ zu Lasten von A. und B..
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc












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