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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-07-38: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt hat, jedoch aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Strafe erhält. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Das Klappmesser des Beschuldigten wurde eingezogen und zur Vernichtung überlassen. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden. Der Präsident des Obergerichts war Oberrichter lic.iur. Spiess und der Gerichtsschreiber war lic.iur. Hafner.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-07-38

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-07-38
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZB-07-38 vom 12.11.2007 (GR)
Datum:12.11.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:örtliche Zuständigkeit
Schlagwörter : GestG; Gericht; Recht; Klage; Gerichtsstand; Kantons; Verfügung; Kantonsgericht; Urteil; Bewirtschaftung; Bezirk; Zuständig; Beklagten; Surselva; Schweiz; Zuständigkeit; Hotel; Bezirksgericht; Kommentar; Klagen; Kantonsgerichtsausschuss; Zivilsachen; Bundesgericht; Entschädigung
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 112 IPRG ;Art. 233 ZPO ;Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:130 II 290; 131 III 76;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZB-07-38

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 12. November 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 07 38


(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Ur-
teil vom 16. Mai 2008 teilweise gutgeheissen worden).

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Hubert und Zinsli
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der Z . , bestehend aus

Kläger und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin
Buchli, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes S u r s e l v a vom 18. Juni 2007, mitgeteilt am 11.
Juli 2007, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen
die Y . , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Max Meyer, Speichergasse 5,
Postfach 484, 3000 Bern 7, Beklagte I und Beschwerdegegnerin I, sowie
Dr. iur. X., Beklagter II und Beschwerdegegner II,
betreffend örtliche Zuständigkeit,
hat sich ergeben:



2


A. 1. Mit Verfügung vom 24. Januar 1980 erteilte das Grundbuchinspek-
torat Graubünden der W. die Grundsatzbewilligung, 667/1000 der Wohnungs-
wertquoten des Aparthotels „V.“ in U. an Personen im Ausland zu veräussern,
wobei jeder einzelne Verkauf noch einer Einzelbewilligung bedürfe. Die dem Ho-
telund Restaurationsbetrieb dienenden Räume blieben im Stockwerkeigentum
(Sonderrecht) der W. bzw. der jeweiligen Rechtsnachfolgerinnen, mit der Aufla-
ge, hotelmässige Dienstleistungen zu erbringen.
An die Einzelbewilligungen wurde unter anderem die Auflage eines fünf-
jährigen Veräusserungsverbotes und bei 578/1000 (= 65 %) zusätzlich die Ver-
pflichtung geknüpft, ihre Wohnungen der hotelmässigen Bewirtschaftung zu-
gänglich zu halten. Die Eigentümer der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten
schlossen mit der Hotelbetriebsgesellschaft einen Mietvertrag, worin sie sich
verpflichteten, das Apartment mindestens sechs Monate pro Jahr zur hotelmäs-
sigen Weitervermietung zur Verfügung zu stellen. Als Entgelt wurden bezogen
auf die tatsächlich besetzten Logiernächte 43 % des reinen Logementpreises
vereinbart. Die Verträge enthielten überdies die Klausel: „Dieser Vertrag darf nur
mit Zustimmung des Grundbuchinspektorats Graubünden aufgehoben ab-
geändert werden.“
2.
Gestützt auf einen Kaufvertrag vom 08. November 2002 übernahm
die Y., Bern, am 01. Dezember 2002 die dem Hotelund Restaurationsbetrieb
dienenden Einheiten. Die Erwerberin lehnte es aber ab, in die bisherigen Bewirt-
schaftungsbzw. Mietverträge einzutreten. Insbesondere erachtete sie den Miet-
zins von 43 % als unzumutbar.
In teilweiser Gutheissung eines Gesuchs der Y. vom 03. Juli 2003 erwog
das Grundbuchinspektorat mit Verfügung vom 28. November 2003, die ursprüng-
lichen Bewirtschaftungsverträge blieben bis zu einer von der Bewilligungsbehör-
de genehmigten Vertragsänderung in Kraft. Grundsätzlich seien die Eigentümer
gehalten, einen wirtschaftlich tragbaren Mietvertrag abzuschliessen; indessen
könne weder die Hotelbetreiberin einseitig einen neuen Mietvertrag vorschreiben
noch das Grundbuchinspektorat einen solchen verfügen. Zuständig für die Ver-
tragsanpassung sei im Streitfall einzig der Zivilrichter.
Nachdem die Y. beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine
Besserstellung erreicht hatte, legte sie am 19. Dezember 2003 beim schweizeri-
schen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Dieses hiess die Be-
schwerde mit Urteil vom 03. Juni 2004 (BGE 130 II 290 ff.) und folgenden Erwä-



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gungen teilweise gut: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei für die
Durchsetzung einer Vertragsänderung nicht der Zivilrichter zuständig. Vielmehr
gebe das Bewilligungsgesetz den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, die
Wohnungseigentümer unter Androhung des Bewilligungswiderrufs zu ermahnen,
bestimmte von den Verwaltungsbehörden inhaltlich festgelegte Änderungen der
Mietverträge zu akzeptieren. Voraussetzung sei allerdings, dass unter den bishe-
rigen Konditionen eine wirtschaftlich tragbare Hotelbewirtschaftung tatsächlich
nicht möglich sei. Auch müssten die Vertragsänderungen für die Wohnungsei-
gentümer noch zumutbar sein. Andernfalls seien die Bewirtschaftungsauflagen
aufzuheben. Da die Vorinstanzen diese Fragen aufgrund ihrer Rechtsauffassung
nicht abschliessend geprüft hatten, wies das Bundesgericht die Sache zwecks
neuer Beurteilung an die erste Instanz zurück.
3.
Mit Verfügung vom 06. Dezember 2004 erkannte das Grundbuch-
inspektorat, die Auflagen aus der Grundsatzbewilligung seien bezüglich Mietzin-
sen und Regelung der Eigenbelegung rückwirkend auf den 01. Dezember 2002
einem Gutachten und Mietvertragsentwurf der T. vom 20. November 2002 anzu-
gleichen, unter ausdrücklicher Androhung des Widerrufs der Erwerbsbewilligung
im Weigerungsfalle. Gemäss diesem Gutachten soll das Hotel dann wirtschaft-
lich geführt werden können, wenn das an die Eigentümer zu entrichtende Ver-
mietungsentgelt den Satz von 16 % des Bruttobeherbergungsergebnisses nicht
übersteige und die Selbstnutzung durch die Eigentümer strenger geregelt werde.
Da das Grundbuchinspektorat zur Auffassung kam, dies habe für die Woh-
nungseigentümer einen unzumutbaren Verlust aus der Vermietung zur Folge,
hob es die Bewirtschaftungsauflagen für die Parteien per Datum seiner Verfü-
gung auf (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs). Sodann stellte es fest, dass der Ho-
telbetriebsgesellschaft keinerlei Entschädigungen als Ausgleich für den Widerruf
der Bewirtschaftungsauflagen zugesprochen würden (Ziff. 4 des Verfügungsdis-
positivs).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine gegen Ziff. 3
und 4 des Dispositivs der Verfügung des Grundbuchinspektorats erhobene Be-
schwerde der Y. mit Urteil vom 12. April 2005 ab. Ohne Erfolg blieb auch der
anschliessende Weiterzug ans Bundesgericht (Urteil vom 16. Dezember 2005
[2A.433/2005]).
4.
In einem von einer Vielzahl von Stockwerkeigentümern angestreng-
ten Besitzesschutzverfahren erliess das Kantonsgerichtspräsidium von Grau-



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bünden am 04. April 2006 eine Verfügung (PZ 06 41), worin der Y. verboten
wurde, die Wohnungen der Gesuchsteller im Aparthotel S. in U. zu bewirtschaf-
ten bewirtschaften zu lassen. Im gleichen Zeitraum stellte die Y. den Hotel-
betrieb ein.
5. Zahlreiche
Stockwerkeigentümer machten geltend, dass ihnen die
Y. für die hotelmässige Inanspruchnahme ihrer Apartwohnungen bislang keine
Entschädigung ausgerichtet habe. Sie schlossen sich deshalb im Hinblick auf die
Durchsetzung allfälliger Ansprüche zur Z. zusammen. Die Y. hält dem jedoch
entgegen, dass sie in unzulässiger Art und Weise an der Nutzung der Apart-
ments gehindert worden sei. Die Wohnungseigentümer hätten damit nicht nur
keinerlei Entgelt mehr zugut, sondern sie seien ihr gegenüber sogar schadener-
satzpflichtig geworden.
B.
Am 22. November 2006 machten die Mitglieder der Z. beim Kreis-
präsidenten Ilanz als Vermittler eine gegen die Y. sowie gegen deren Verwal-
tungsratspräsidenten Dr. X. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem
Leitschein vom 20. Februar 2007 hatten die Kläger an der Sühneverhandlung
vom 19. Januar 2007 die folgenden Anträge gestellt:
„1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den Mietzins für die
Bewirtschaftung von deren Apartments im Aparthotel S. in U. vom 1.
Dezember 2002 bis am 6. Dezember 2004 von Fr. 200'000.00 zu be-
zahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2003.

2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den Bruttoertrag der
Beherbergung für die Apartments der Kläger vom 7. Dezember 2004
bis zur Schliessung des Hotelbetriebes im April 2006 herauszugeben
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2005.

3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1.
4. a) Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 537'200.00 zu
bezahlen zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2005.

b) Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtli-
cher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten 2.“

C.
Die Beklagte I sowie der Beklagte II waren an der Vermittlungsver-
handlung weder persönlich anwesend noch liessen sie sich an ihr vertreten. Sie
hatten statt dessen mit Schreiben vom 08. Januar 2007 die folgenden Rechtsbe-
gehren eingereicht:



5


„1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; eventuell die Klage sei abzuwei-
sen.
2. Widerklageweise seien die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit,
eventuell je einzeln, zu verurteilen, der Beklagten 1 einen gerichtlich
zu bestimmenden Betrag zu bezahlen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Kläger und
Widerbeklagten.“
D.
Mit Prozesseingabe vom 13. März 2007 unterbreiteten die Mitglie-
der der Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei sie die gegenüber
Dr. X. eingeklagte Forderung auf einen Betrag von Fr. 514'250.00 reduzierten.
Im Übrigen hielten sie an ihren Anträgen gemäss Leitschein fest.
In ihrer Prozessantwort und Widerklage vom 16. März 2007 bestätigten
auch die Y. sowie Dr. X. ihr ursprüngliches Rechtsbegehren. Dessen Ziffer 2 er-
gänzten sie freilich dahin, dass bei Gutheissung der Widerklage auf dem durch
das Gericht zuzusprechenden Betrag noch ein Verzugszins von 5 % ab dem 07.
Dezember 2004 zu entrichten sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2007 räumte das Bezirks-
gerichtspräsidium Surselva den Klägern die Möglichkeit ein, zur Einrede der feh-
lenden örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden die Par-
teien darauf aufmerksam gemacht, dass die angerufene Instanz über diese
Streitfrage in einem Zwischenentscheid befinden werde.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2007 beantragten die Mitglieder
der Z., es sei auf die Klage einzutreten und es seien die Beklagte I sowie der
Beklagte II zur Übernahme der Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Um-
triebsentschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten.
E.
Mit Urteil vom 18. Juni 2007, mitgeteilt am 11. Juli 2007, erkannte
das Bezirksgericht Surselva:
„1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von Fr. 350.00 sowie diejenigen
des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus:
Gerichtsgebühr
Fr.
4600.00

Schreibgebühr
Fr. 400.00

Barauslagen
Fr. 0.00

total somit
Fr. 5000.00



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gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Kläger.

Die Kläger haben die beiden Beklagten ausserdem unter solidari-
scher Haftbarkeit ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3000.00 zu ent-
schädigen.

3. Mitteilung an: .“
F. Hiergegen
liessen
die
Mitglieder der Z. am 03. September 2007
beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit
dem Begehren:
„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und auf die Klage sei einzu-
treten.
2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge für das Verfahren vor der Vo-
rinstanz wie auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss zulasten der
Beklagten.“

G.
In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 06. September 2007 stellten
die Y. und Dr. X. demgegenüber den Antrag:
„Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Auferlegung sämtlicher Gerichts-
und Parteikosten an die Beschwerdeführer.“

H.
Das Bezirksgericht Surselva verzichtete demgegenüber auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung.



7


Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
An einer gesonderten Verhandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 1
ZPO verneinte das Bezirksgericht Surselva, dass es für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache örtlich zuständig sei. Hierbei handelt es sich um einen
Entscheid über eine Prozessvoraussetzung, der nach Art. 93 Abs. 2 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 232 Ziff. 1 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus-
schuss angefochten werden kann, wie es die Mitglieder der Z. durch die Eingabe
ihres Anwaltes vom 03. September 2007 denn auch getan haben. Da das
Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde, es überdies den gesetzlichen Former-
fordernissen entspricht und es zudem eine ausreichende Begründung enthält
(Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf eingetreten werden.
2.
Die hier interessierende Streitsache weist insoweit eine gewisse
Auslandsberührung auf, als neben in der Schweiz ansässigen natürlichen Per-
sonen und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz auch zahlreiche natürli-
che Personen als Kläger auftreten, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
haben. Zudem dürfte es sich bei ihnen um ausländische Staatsbürger handeln.
Dies bedeutet jedoch noch nicht von vornherein, dass ein so genanntes interna-
tionales Verhältnis vorliegt, welches nach dem Übereinkommen über die gericht-
liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) und/oder dem Bundesge-
setz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu beurteilen wäre. Massgeblich
ist vielmehr, ob jene Sachverhaltsbestandteile, welche einen Bezug zum Ausland
haben, für die Behandlung der jeweiligen Streitsache bzw. die Beantwortung der
konkreten Rechtsfragen von Belang sind nicht (vgl. ANTON K. SCHNY-
DER/PASCAL GROLIMUND, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 1 IPRG N. 2; PAUL VOLKEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.
Aufl., Zürich 2004, Art. 1 IPRG N. 28; KURT SIEHR, Das Internationale Privatrecht
der Schweiz, Zürich 2002, S. 6 Ziff. 4).
Im vorliegenden Fall wird gegen eine in der Schweiz ansässige Gesell-
schaft auf Bezahlung bestimmter Geldbeträge geklagt, als Abgeltung dafür, dass
sie in der Schweiz gelegene Stockwerkeinheiten zur hotelmässigen Bewirtschaf-
tung überlassen erhalten bzw. dass sie sie hierfür eigenmächtig beansprucht
hatte. Überdies wird von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz
Schadenersatz verlangt. Sie habe dafür einzustehen, dass die Eigentumswoh-



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nungen während einer gewissen Zeitspanne widerrechtlich zur Benützung durch
Hotelgäste eingesetzt worden seien. Dass die Kläger zum Teil im Ausland woh-
nen und fremder Nationalität sind, ist für die Beurteilung der bei der geschilder-
ten Ausgangslage im Vordergrund stehenden Klagen aus Miete, ungerechtfertig-
ter Bereicherung und unerlaubter Handlung nicht von wesentlicher Bedeutung.
Fehlt es somit aber an einem relevanten Auslandsbezug, entscheidet sich die
örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Surselva nach dem für Binnenver-
hältnisse geltenden Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
(GestG).
3. a) Gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens fordern die Kläger von der
Beklagten I, dass sie ihnen für die Zeit zwischen dem 01. Dezember 2002 (Be-
triebsübernahme) und dem 06. Dezember 2004 (Aufhebung der Bewirtschaf-
tungspflicht) den mit der früheren Betriebsgesellschaft vereinbarten Anteil an den
Mieteinnahmen auszahle. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche ob
bloss vermeintlich tatsächlich gegeben, interessiert an dieser Stelle nicht -,
berufen sich die Kläger zu Recht auf Art. 23 Abs. 1 GestG, wonach Klagen aus
Miete unbeweglicher Sachen beim Gericht am Ort der Sache anhängig zu ma-
chen sind. Da sich das zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück mit den
der hotelmässigen Bewirtschaftung unterliegenden (vermietungspflichtigen) Ei-
gentumswohnungen in U. befindet, einer zum Bezirk Surselva gehörenden Ge-
meinde, kann die örtliche Zuständigkeit der von den Klägern angerufenen Vo-
rinstanz nicht ernstlich in Frage gestellt werden.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil vermag an der miet-
rechtlichen Natur der eingeklagten Forderung auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass die Y. beim Erwerb der für den Hotelund Restaurationsbetrieb be-
stimmten Einheiten nicht bereit war, ohne Anpassungen zu ihren Gunsten in die
zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und den belasteten Stockwerkeigentümern
abgeschlossenen Mietverträge einzutreten. Solange die Bewirtschaftungspflicht
Bestand hatte, im Zeitraum vor dem 06. Dezember 2004 also, hatten die hiervon
betroffenen Eigentumswohnungen weiterhin gegen Entschädigung für die hotel-
mässige Benützung zur Verfügung zu stehen, bei fehlender Einigung mit der
neuen Betreiberin über konkret vorzunehmende Änderungen eben nach den ur-
sprünglichen, in Anlehnung an den Mustermietvertrag vereinbarten Bedingun-
gen, unter Berücksichtigung der allenfalls in der Zwischenzeit mit Genehmigung
auf Anordnung der Bewilligungsbehörde erfolgten Anpassungen (vgl. das



9


Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [2A.617/2003] vom 03. Juni 2004 E.
2.6 ff.).
Aus dem weiteren Umstand, dass zumindest nach einem Teil der Lehre
Klagen aus kurzfristigen (höchstens drei Monate dauernden) Mietverhältnissen
betreffend Ferienwohnungen der Regelung von Art. 23 GestG nicht unterliegen
(vgl. FRIDOLIN WALTHER, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 23 GestG N. 6;
BALZ GROSS, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, Art. 23 GestG N. 74; a. M. NOËL KAI-
SER JOB, Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG]), Basel 2001, Art. 23 GestG N.
12), versuchte die Beklagte I gar nicht erst, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
Dies zu Recht, mussten doch die hier interessierenden Apartwohnungen der Ho-
telbetreiberin auf Jahre hinaus für jeweils mindestens sechs Monate pro Jahr
(gegen Entgelt) für die hotelmässige Bewirtschaftung zur Verfügung gehalten
werden.
b)
Gemäss Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens fordern die Kläger von der
Beklagten I zusätzlich die Herausgabe der Bruttoerträge, die sie dadurch erzielt
habe, dass sie nach der Aufhebung der Bewirtschaftungspflicht am 06. Dezem-
ber 2004 die hiervon befreiten Apartments bis zur Einstellung des Betriebs im
April 2006 weiterhin für die hotelmässige Benutzung beansprucht habe, und dies
ohne Einwilligung der betroffenen Wohnungseigentümer. Sollte ein derartiger
Anspruch tatsächlich bestehen, beruht er wohl, wie bereits das Kantonsgerichts-
präsidium in seiner Verfügung vom 04. April 2006 (PZ 06 41) festgehalten hat,
auf ungerechtfertigter Bereicherung. Mangels einer abweichenden Regelung wä-
ren solche Klagen an sich gemäss Art. 3 Abs. 1 GestG am Wohnsitz bzw. Sitz
der ins Recht gefassten Personen anhängig zu machen (vgl. FLAVIO ROMERIO,
Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in
Zivilsachen, Zürich 2001, Art. 25 GestG N. 38; CHRISTOPH KURTH/MARTIN BER-
NETH, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichts-
stand in Zivilsachen, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 25 GestG N. 20). Gegen die Be-
klagte I müsste also an ihrem Sitz Bern vorgegangen werden. Art. 7 Abs. 2
GestG erlaubt es nun aber einem Kläger, der gegenüber einer bestimmten Be-
klagten mehrere Ansprüche zu haben glaubt, am Gerichtsstand des einen Be-
gehrens zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile auch die übrigen Ansprüche
geltend zu machen (objektive Klagenhäufung), vorausgesetzt, dass zwischen



10


den derart „gehäuften“ Begehren ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl.
FRANZ KELLERHALS/ANDREAS GÜNGERICH, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 7
GestG N. 19 ff.; THOMAS MÜLLER, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bun-
desgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, Art. 7 GestG N.
31 ff.). Eine solche Konnexität ist im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben,
geht es doch nach dem bereits Gesagten bei den Rechtsbegehren gemäss Ziff.
1 und Ziff. 2 darum, richterlich festlegen zu lassen, welche Abgeltungen allenfalls
für die Benutzung der Stockwerkeinheiten zu entrichten sind, bezogen beim ei-
nen auf den Zeitraum vor und beim anderen auf jenen nach der Aufhebung der
Bewirtschaftungsverpflichtung. Es ist also nicht zu beanstanden, dass am Ort der
Sache (U.) nicht nur die mietrechtliche Forderung, sondern auch jene aus unge-
rechtfertigter Bereicherung eingeklagt wurde.
c)
Gemäss Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens in Verbindung mit den Aus-
führungen in der Prozesseingabe vom 13. März 2007 S. 16 und in der Stellung-
nahme vom 24. April 2007 S. 7 fordern die Kläger vom Beklagten II aus ausser-
vertraglicher Haftung die Leistung von Schadenersatz. Sie machen ihn ob zu
Recht nicht, ist hier wiederum nicht zu prüfen - dafür verantwortlich, dass
die Apartwohnungen nach der Aufhebung der Bewirtschaftungspflicht ohne Ein-
willigung der Eigentümer und damit widerrechtlich weiterhin für den Hotelbetrieb
beansprucht worden seien. Für solche Klagen stellt Art. 25 GestG unter anderem
den Gerichtsstand am Handlungsort zur Verfügung, jenem Ort, an welchem es
zum rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut gekommen ist (vgl. ROME-
RIO, a. a. O., Art. 25 GestG N. 65; KURTH/BERNETH, a. a. O., Art. 25 GestG N.
33). Dies ist wiederum U., wo X. den Stockwerkeigentümern ihre Einheiten ei-
genmächtig mit dem Zweck entzogen haben soll, sie der Beklagten I zur hotel-
mässigen Bewirtschaftung zur Verfügung zu halten. Zum gleichen Ergebnis kä-
me man überdies, wenn auf den von Art. 25 GestG ebenfalls vorgesehenen Er-
folgsort abgestellt würde, den Ort, an welchem das geschützte Rechtsgut verletzt
wurde (vgl. ROMERIO, a. a. O., Art. 25 GestG N. 76; KURTH/BERNETH, a. a. O., Art.
25 GestG N. 34). Auch dies ist U. als Standort der den Eigentümern vorenthalte-
nen Vermögensteile.
d)
Aus dem Gesagten erhellt, dass das Bezirksgericht Surselva seine
örtliche Zuständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Dies führt zur Aufhebung des
angefochtenen Nichteintretensentscheides und zur Rückweisung der streitigen



11


Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Auflage, die Klage der Z. gegen die Y.
und gegen Dr. X. nunmehr wieder an die Hand zu nehmen.
4.
Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob sich hieran selbst
dann nichts ändern würde, wenn entgegen dem Gesagten und entgegen der von
den Parteien übereinstimmend vertretenen Meinung angenommen werden
müsste, dass die vorliegende Streitsache wegen des nicht schweizerischen
Wohnsitzes zahlreicher Kläger einen relevanten Bezug zum Ausland aufweise
(vgl. hierzu etwa BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79 f.), es also wesentlich um ein inter-
nationales Verhältnis gehe, und dass die örtliche Zuständigkeit des von den Klä-
gern angerufenen Bezirksgerichtes Surselva somit angesichts des Sitzes bzw.
des Wohnsitzes der Beklagten in einem Vertragsstaat nach dem LugÜ und er-
gänzend allenfalls nach dem IPRG gar dem GestG zu beurteilen sei. - Für
Klagen aus Miete unbeweglicher Sachen sieht Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ als Ge-
richtsstand den Ort der Sache vor. Da diese Bestimmung einzig die internationa-
le Zuständigkeit regelt (hier auf die Gerichte in der Schweiz verweist), beurteilt
sich die örtliche Zuständigkeit innerhalb dieses Staates nach seinem nationalen
Recht. Damit wäre darüber zu befinden, ob angesichts des Fehlens einer Art. 16
Abs. 1 lit. a LugÜ entsprechenden Norm im IPRG gestützt auf die allgemeine
Vorschrift von Art. 112 IPRG am Sitz bzw. Wohnsitz der Schuldner geklagt wer-
den müsste, in Fällen wie dem vorliegenden unbefriedigend bei einem sachfer-
nen Gericht also (vgl. GROSS, a. a. O., Art. 23 GestG N. 115) ob es ange-
sichts der Lückenhaftigkeit des IPRG nicht doch eher angezeigt wäre, Art. 23
Abs. 1 GestG (Gerichtsstand am Ort der Sache für Klagen aus Miete unbewegli-
cher Sachen) auch auf internationale Verhältnisse anzuwenden (vgl. WALTHER,
a. a. O., Art. 23 GestG N. 17). - Wird Letzteres als massgeblich erachtet, wäre
im vorliegenden Fall in Bezug auf die an sich im Wohnsitzbzw. Sitzstaat der
Beklagten geltend zu machende Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art.
3 Abs. 1 LugÜ) näher zu prüfen, ob es damit trotz der offensichtlichen Konnexität
mit dem mietrechtlichen, am Ort der Sache geltend zu machenden Anspruch
sein Bewenden hat ob zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile angesichts
des Fehlens entsprechender Bestimmungen im LugÜ und im IPRG auch bei ei-
nem internationalen Verhältnis auf Art. 7 Abs. 2 GestG zurückzugreifen wäre
(Gerichtsstand bei objektiver Klagenhäufung). - Für Klagen aus unerlaubter
Handlung schliesslich stellt Art. 5 Ziff. 3 LugÜ international und örtlich als Ge-
richtsstand den Ort zur Verfügung, an welchem das schädigende Ereignis einge-
treten ist, worunter wie beim GestG sowohl der Handlungsals auch der Erfolgs-



12


ort verstanden wird (vgl. KURTH/BERNETH, a. a. O., Art. 25 GestG N. 47; JAN
KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-
Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel, 8. Aufl., Frankfurt am
Main 2005, Art. 5 EuGVO N. 81).
5.
Die im vorinstanzlichen Erkenntnis enthaltene Kostenund Ent-
schädigungsregelung fällt mit dessen Aufhebung ebenso weg. Dies hat zur Fol-
ge, dass im Endentscheid über die Verteilung der gerichtlichen und ausserge-
richtlichen Kosten umfassend neu zu befinden sein wird, wobei dannzumal auch
der Ausgang des Zwischenverfahrens nach Art. 93 Abs. 1 ZPO sowie der damit
zusammenhängende Gerichtsund Parteiaufwand in die Beurteilung einzubezie-
hen sein wird. Mit diesem Bereich hat sich der Kantonsgerichtsausschuss heute
also nicht zu befassen.
6.
Da die Mitglieder der Z. mit ihrer Beschwerde durchzudringen ver-
mochten, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss von
pauschal Fr. 2500.00 (die Schreibgebühr eingeschlossen) unter solidarischer
Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerin I und des Beschwerdegegners II.
Als unterliegende Partei sind die Y. und Dr. X. überdies solidarisch ver-
pflichtet, den Beschwerdeführern für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantons-
gerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu be-
zahlen. Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr.
2500.00 festgelegt, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.



13


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1. Die
Beschwerde
wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil
aufgehoben.
2.
In der Streitsache der Z. gegen die Y. sowie gegen Dr. iur. X. wird das
Bezirksgericht Surselva als örtlich zuständig erklärt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2500.00 (die Schreibge-
bühr eingeschlossen) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der
Beschwerdegegnerin I und des Beschwerdegegners II.
4.
Die Y. sowie Dr. iur. X. werden überdies solidarisch verpflichtet, den Be-
schwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine
Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 2500.00 zu bezahlen, die
Mehrwertsteuer eingeschlossen.
5.
Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über die Zuständigkeit kann
gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich
in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-
gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90
ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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