Die A.-Schule und O. waren in einen Rechtsstreit verwickelt, bei dem es um die Bezahlung von Kurskosten ging. Die A.-Schule hatte Mängel in der Organisation und der Kursgestaltung, was von O. beanstandet wurde. Es wurde festgestellt, dass O. die Mängel rechtzeitig gerügt hatte. Das Gericht entschied, dass O. einen Teil der Kurskosten zahlen muss, aber auch eine Reduzierung der Kosten aufgrund der Mängel gerechtfertigt ist. O. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Mängel rechtzeitig gerügt wurden und die Vorinstanz keine willkürlichen Entscheidungen getroffen hatte. Die A.-Schule musste die Hälfte der Gerichtskosten tragen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-04-42
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZB-04-42 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Schule; A-Schule; Recht; Vorinstanz; Verein; Gesellschaft; Beklagten; Kurse; Kursteilnehmer; Vertrag; Stunden; Bezirksgerichtspräsident; Beweis; Unterricht; Mängel; Kurskosten; Vereins; Rüge; Forderung; Auflösung; Über; Parteien; Verfahren; Einwand; Prüfung |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 80 ZPO ; |
Referenz BGE: | 118 Ia 130; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 8 ZGB, 2000 Amstutz, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 184 ff., 2003 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZB-04-42
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 08. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 04 42/43
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen-Bienz und Burtscher
Aktuarin Duff
Walser
——————
In den zivilrechtlichen Beschwerden
der A . - S c h u l e , Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, ver-
treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistras-
se 16, 7002 Chur,
und
des O., Beklagter, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, vertreten durch lic.
iur. Andreas Flütsch c/o Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203,
Hinterm Bach 40, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. August 2004, mitge-
teilt am 13. September 2004, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
2
A.
Die A.-Schule hatte ursprünglich die Rechtsform einer einfachen Ge-
sellschaft. Gemäss den von den Gründungsmitgliedern unterzeichneten Statuten
vom 30. Januar 2002 wurde rückwirkend per 1. Januar 2002 der Verein A.-Schule
gegründet und die gleichnamige einfache Gesellschaft aufgelöst. Laut Ziff. 20 Abs.
1 der Vereinsstatuten hat der neu gegründete Verein zudem rückwirkend per 1.
Januar 2002 alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft übernommen.
B.
O. war bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März
2001 bei der I.-GmbH angestellt. Im Rahmen einer Weiterbildung besuchte er bei
der A.-Schule den Basis-Supporter-Kurs D001 und den PC/LAN-Supporter-Kurs
B001, welche beide bis Herbst 2001, also über die Beendigung seines Arbeitsver-
hältnisses hinaus dauerten. Nachdem der Arbeitsvertrag aufgelöst worden war,
machte O. beim Kreisamt eine Forderungsklage gegen seine frühere Arbeitgebe-
rin anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Juni 2001 schlossen die
Parteien einen Vergleich ab, wobei sie sich unter anderem über die Tragung der
Kosten für die bei der A.-Schule belegten Kurse einigten. So verpflichtete sich O.
gegenüber der I.-GmbH, von den bis zum 31. März 2001 aufgelaufenen Kurskos-
ten einen Viertel zu übernehmen sowie für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden
Kurskosten alleine aufzukommen.
Die erwähnten Kurse an der A.-Schule besuchte O. bis zum Schluss. Er
weigerte sich jedoch in der Folge, die von ihm zu tragenden Kurskosten vollum-
fänglich zu bezahlen. Gemeinsam mit anderen Kursteilnehmern verlangte er so-
dann mit Schreiben vom 28. Februar 2002 unter Aufzählung mehrerer Kritikpunkte
betreffend die Leistungen der Informatikschule eine Kursgeldermässigung von Fr.
2'500.--. Von dem ihm gegenüber in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'347.--
beglich O. schliesslich nur einen Teil von Fr. 400.--. Die A.-Schule beharrte indes
auf der vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages und leitete
gegen O., nachdem sie diesen mehrmals schriftlich gemahnt hatte, die Betreibung
ein. In der Folge erhob O. gegen den am 29. Mai 2002 ausgestellten Zahlungsbe-
fehl fristgemäss Rechtsvorschlag.
C.
Am 28. Mai 2003 machte die A.-Schule beim Vermittleramt eine Kla-
ge gegen O. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog die
A.-Schule den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 13. Oktober 2003 unterbreitete
sie die Streitsache dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva. Ihre Rechtsbegeh-
ren lauteten:
3
„1. O. sei zu verpflichten, der A.-Schule den Betrag von Fr. 3'947.00 nebst
5% Zins seit 1. Januar 2002 zu bezahlen.
2. In der Betreibung X. des Betreibungsamtes W. sei der Rechtsvorschlag
aufzuheben und für den Betrag von Fr. 3'947.00 nebst 5% Zins seit 1.
Januar 2002 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“
Demgegenüber liess O. mit Prozessantwort vom 15. Dezember 2003 die
Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä-
gerin beantragen.
Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 16. Februar 2004 und Duplik
vom 9. März 2004) bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. O. liess zudem
beantragen, betreffend die Echtheit von verschiedenen klägerischen Urkunden sei
eine Strafuntersuchung gegen die A.-Schule einzuleiten. Nachdem letztere Gele-
genheit erhalten hatte, dazu Stellung zu nehmen, wies der Bezirksgerichtspräsi-
dent dieses Begehren mit Schreiben vom 5. Mai 2004 ab.
D.
Mit Urteil vom 19. August 2004, mitgeteilt am 13. September 2004,
erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet,
der Klägerin Fr. 1'947.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 zu be-
zahlen.
2. Der vom Beklagten in der Betreibung X. des Betreibungsamtes W. er-
hobene Rechtsvorschlag wird für den Betrag von Fr. 1'947.-- nebst
Zins zu 5 % seit 1. Januar 2002 aufgehoben.
3. Die Kosten des Kreisamtes von Fr. 200.-sowie diejenigen des Be-
zirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 3'570.-- (Gerichtsgebühren
Fr. 3'000.--. Barauslagen Fr. 120.--, Schreibgebühr Fr. 450.--) gehen je
zur Hälfte zulasten der Parteien.
Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. (Mitteilung).“
E.
Dagegen liess O. mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 Beschwerde
beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Rechts-
begehren:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. August
2004 (mitgeteilt am 13. September 2004) sei aufzuheben.
2.
Die Klage der A.-Schule (Klägerin) sei abzuweisen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das erstund zweitinstanz-
liche Verfahren zu Lasten der Klägerin und Beschwerdebeklagten.“
4
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2004 liess die A.-Schule die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beklagten und Beschwerdeführers beantragen. In formeller Hinsicht beantragte
sie überdies, dass die mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2004 eingereichte
Zeugnisurkunde vom 24. November 2001 aus dem Recht zu weisen sei.
F.
Die A.-Schule liess am 4. Oktober 2004 ebenfalls Beschwerde beim
Kantonsgerichtsausschuss Graubünden gegen das Urteil des Bezirksgerichtsprä-
sidenten Surselva vom 19. August 2004, mitgeteilt am 13. September 2004, erhe-
ben. Ihre Rechtsbegehren lauten:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. August
2004, mitgeteilt am 13. September 2004, sei aufzuheben.
2. O. sei zu verpflichten, der A.-Schule den Betrag von Fr. 3'947.-- nebst
5% Zins seit 1. Januar 2002 zu bezahlen.
3. In der Betreibung X. des Betreibungsamtes W. sei der Rechtsvor-
schlag aufzuheben und der A.-Schule für den Betrag von Fr. 3'947.--
nebst 5% Zins seit 1. Januar 2002 die definitive Rechtsöffnung zu er-
teilen.
4.a) Die Kosten des Kreisamtes von Fr. 200.-sowie diejenigen des Be-
zirksgerichtspräsidiums Surselva von Fr. 3'570.-seien O. aufzuerle-
gen.
O. sei zu verpflichten, die A.-Schule für das erstinstanzliche Verfahren
ausseramtlich mit Fr. 9'658.10 zu entschädigen.
b) Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und
Beschwerdegegners für das vorliegende Beschwerdeverfahren.“
In seiner Beschwerdeantwort vom 12. November 2004 liess O. demgegen-
über beantragen:
„1. Die Beschwerde der A.-Schule sei abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19. August
2004 (mitgeteilt am 13. September 2004) sei im Sinne der Beschwerde
von O. vom 4. Oktober 2004 (Ref.: ZB 04 43) aufzuheben und die Klage
der A.-Schule abzuweisen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das erstund zweitinstanz-
liche Verfahren zu Lasten der A.-Schule.“
Der Bezirksgerichtspräsident Surselva verzichtete mit Schreiben vom 7. Ok-
tober 2004 auf eine Stellungnahme.
5
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwä-
gungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge-
gangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Nach Art. 232 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile beim
Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt wer-
den. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen ein nicht berufungsfähiges
Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva. Auf die im Übrigen fristund form-
gerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Geset-
zesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn das Ergebnis, zu dem
die untere Instanz gelangt, das diesem vorangegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich
sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Feststellungen der Vorinstanz über
tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter
Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind, sich als willkürlich
erweisen auf offensichtlichem Versehen beruhen. Wenn nun das Gesetz die
willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies nicht,
dass jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit Unrichtigkeit überprüft wer-
den kann. Dazu braucht es vielmehr eine offensichtlich unhaltbare Wertung der
Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Dasselbe gilt
grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum
einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch
des Ermessens als missbräuchlich erweist wenn das Ermessen überschritten
wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretba-
ren Gründe abstützen lässt dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Wei-
se zuwiderläuft. Die Beschwerden von O. und der A.-Schule sind somit unter die-
ser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17).
3.
Thema der Beschwerde von O. bildet einzig die Frage der Aktivlegi-
timation der Klägerin.
a) Entsprechend den beklagtischen Einwänden hat sich die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Be-
6
klagte sich lediglich gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der I.-GmbH, zur
Übernahme von Kurskosten verpflichtet hat aber ein Vertrag zwischen der A.-
Schule und O. über die von ihm besuchten Kurse zustande gekommen ist. Nach
den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Bezirksgerichtspräsi-
denten ist sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Kurse direkt zwischen der A.-
Schule und dem Beklagten abgewickelt worden (vgl. KB 6, 7, 14). O. hat sowohl
die Rügen betreffend die Qualität der besuchten Kurse als auch die Forderung
einer Kursgeldreduktion in eigenem Namen bei der Schule angebracht (vgl. KB
10). Dies, obschon er zu diesem Zeitpunkt immer noch bei der I.-GmbH angestellt
war. Ebenso hat er schliesslich in eigenem Namen einen Anteil der Kurskosten an
die A.-Schule bezahlt (vg. KB 9). All diese Umstände weisen klar darauf hin, dass
O. Vertragspartner der A.-Schule und damit direkt gegenüber der Klägerin zur Be-
zahlung der Kurskosten verpflichtet war. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht
aus dem kreisamtlichen Vergleich zwischen dem Beklagten und der I.-GmbH vom
27. Juni 2001 (KB 1) ableiten. Daraus geht lediglich hervor, dass die I.-GmbH als
ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten für die Zeit, als O. noch bei ihr angestellt
war, einen Teil der Kurskosten übernommen hat. Gemäss den zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz haben sich die Vergleichsparteien darin also lediglich über
die interne Aufteilung der Kurskosten geeinigt. An der direkten Verpflichtung des
Beklagten gegenüber der A.-Schule aufgrund des zwischen den Parteien vorlie-
genden Vertrages vermag diese bloss interne Vereinbarung zwischen Arbeitgebe-
rin und Arbeitnehmer somit nichts zu ändern. Die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz erweisen sich daher keineswegs als willkürlich. Bezeichnender-
weise wird das Vorliegen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen der A.-
Schule und dem Beklagten im Beschwerdeverfahren denn auch nicht mehr bestrit-
ten.
b) Der Beschwerdeführer wendet indes ein, dass neben B., und Z. auch D.
Gesellschafter der einfachen Gesellschaft A.-Schule gewesen sei, letzterer aller-
dings die Vereinsstatuten nicht unterzeichnet habe, womit weder die Auflösung
der einfachen Gesellschaft noch die Übertragung der Rechte und Pflichten auf den
Verein rechtsgültig erfolgt sei. Indem die Vorinstanz demgegenüber gestützt auf
die Akten davon ausgegangen sei, dass D. im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr
Gesellschafter gewesen und die zur Diskussion stehende Kursgeldforderung folg-
lich ordnungsgemäss auf den Verein übergegangen sei, habe sie ihrem Entscheid
über das Vorliegen der Aktivlegitimation willkürliche Tatsachenfeststellungen be-
ziehungsweise Annahmen zu Grunde gelegt, welche unter Verletzung von Be-
weisvorschriften zustande gekommen seien. Die entsprechenden vorinstanzlichen
7
Erwägungen würden sowohl den Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8
ZGB als auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen. Zudem
erscheine das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten auch in Nachachtung der
im vorinstanzlichen Verfahren geltenden gemässigten Verhandlungsmaxime als
willkürlich.
Dem kann nicht gefolgt werden. O. hat die Einrede der mangelnden Aktiv-
legitimation erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht. Dies ist
grundsätzlich zulässig, da die Aktivlegitimation von Amtes wegen zu prüfen ist.
Wer die Einrede der mangelnden Sachlegitimation nicht in den Rechtsschriften
erhebt, sondern erst in einem späteren Stadium des Prozesses, hat sie nicht ver-
wirkt (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, §
36 N 98; PKG 1977 Nr. 11, 1998 Nr. 10). Allerdings trifft die Partei eine Mitwir-
kungspflicht, das heisst also zumindest eine Rügepflicht und die Pflicht, entspre-
chende Beweisanträge zu stellen. Das Gericht muss nicht jedem Einwand nach-
gehen, der erst an der Hauptverhandlung erhoben wird, wenn gestützt auf die Ak-
ten kein Grund dafür besteht. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Einzelrich-
ter. Dieser kann nämlich, obwohl gemäss Art. 80 Abs. 2 ZPO die Sammlung des
Prozessstoffes neben den Parteien auch ihm obliegt, von Amtes wegen nur dann
über Tatsachen Beweise erheben, wenn sie von den Parteien auch substantiiert in
den Rechtsschriften vorgebracht worden sind. Die Möglichkeit, dass der Einzel-
richter die Beweise von Amtes wegen erheben kann, bedeutet nicht, dass sich die
Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes überhaupt nicht zu beteiligen brau-
chen. Da auch das Einzelrichterverfahren grundsätzlich unter der Herrschaft der
Verhandlungsmaxime steht, hat die Prüfung der Sachlegitimation somit nach Mas-
sgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen (vgl. dazu In-
fanger, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem
Bündner Einzelrichter, Diss., Zürich 2000, S. 190, 191; Bühler/Edelmann/ Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 15 zu §
72: BGE 118 Ia 130, E. 1). Der Beklagte hat die Tatsachenbehauptungen, auf die
er die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation stützt, jedoch erst anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten vorgebracht. In den
Rechtsschriften hat er weder behauptet, dass die einfache Gesellschaft zum Zeit-
punkt ihrer Auflösung neben B. und Z. noch aus einem weiteren Gesellschafter,
nämlich D. bestanden haben soll, noch dass letzterer die Vereinsstatuten nicht
unterzeichnet habe und aufgrund seiner fehlenden Unterschrift keine rechtsgültige
Auflösung der einfachen Gesellschaft und Übertragung der Rechte und Pflichten
auf den Verein erfolgt sei. Ebensowenig hat er entsprechende Beweismittel ange-
8
boten. Folglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat sich
zur Begründung der fehlenden Aktivlegitimation im vorinstanzlichen Verfahren auf
Behauptungen tatsächlicher Natur berufen, welche von ihm in den Rechtsschriften
nicht dargelegt wurden. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, von Amtes
wegen über diese erst vor Schranken vorgebrachten Tatsachenbehauptungen
Beweise zu erheben.
Aufgrund der Aktenlage bestand denn auch kein Anlass dazu. Gemäss Art.
2 und Art. 20 Abs. 2 der von den Gründungsmitgliedern Y., Z. und B. unterzeich-
neten Vereinsstatuten vom 30. Januar 2002 (KB C) wurde rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2002 der Verein A.-Schule gegründet und die gleichnamige einfache Gesell-
schaft aufgelöst. Die von O. besuchten Kurse dauerten von Januar/November
2000 bis Ende November 2001. Zum Zeitpunkt, als die erwähnten Kurse durchge-
führt und die Kurskosten fällig wurden (vgl. KB 6), war die A.-Schule mithin noch
als einfache Gesellschaft konzipiert. Laut Ziff. 20 Abs. 1 der Vereinsstatuten (vgl.
KB C) hat der neu gegründete Verein jedoch ebenfalls rückwirkend per 1. Januar
2002 alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft übernommen. Mit den
unterzeichneten Vereinsstatuten, welchen sowohl die Auflösung der einfachen
Gesellschaft und Neugründung des gleichnamigen Vereins wie auch der Be-
schluss betreffend Übertragung der Rechte und Pflichten und damit der bestehen-
den Forderungen auf den Verein zu entnehmen ist, hat die Klägerin folglich ihre
Berechtigung dargetan, die eingeklagte Forderung gegenüber dem ins Recht ge-
fassten Beklagten geltend zu machen. Aus dem von O. eingelegten Zeitungsarti-
kel vom 15. Februar 2002 (BB 2) geht zwar hervor, dass bei der Gründung der
einfachen Gesellschaft auch D. Mitglied war. Im betreffenden Zeitungsausschnitt
wird allerdings ebenso ausgeführt, dass letzterer heute nicht mehr dabei sei. Wohl
bleibt entsprechend dem Einwand des Beschwerdeführers einzuräumen, dass
sich diese Aussage auf den Zeitpunkt der Entstehung beziehungsweise Veröffent-
lichung des Artikels im Februar 2002 bezieht und allein daraus nicht abgeleitet
werden kann, dass D. bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft aus-
geschieden war. Gleichzeitig wird jedoch D. im Zeitungsartikel als blosser „Ge-
burtshelfer“ bezeichnet. Dabei bezieht sich diese Bezeichnung entgegen dem
Einwand von O. klar auf die Entstehung der einfachen Gesellschaft und nicht auf
den Verein. D. war nämlich, wie sich aus den unterzeichneten Statuten ergibt und
auch der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt (vgl. act. 01, S. 4), nicht Grün-
dungsmitglied des Vereins. Folglich konnte er auch nicht „Geburtshelfer“ dessel-
ben sein. Die Bezeichnung von D. als „Geburtshelfer“ lässt somit im Kontext mit
dem Hinweis, dass dieser nicht mehr dabei sei, durchaus darauf schliessen, dass
9
letzterer lediglich in einer ersten Phase Unterstützung geleistet hatte, zum Zeit-
punkt der Auflösung aber bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Dies
um so mehr, als auch die Vereinsstatuten in Übereinstimmung zur Behauptung
der Beschwerdegegnerin, wonach D. bei der Auflösung nicht mehr dabei war, ne-
ben der Unterschrift des Gründungsmitglieds Y. lediglich die Signaturen der bei-
den ehemaligen Gesellschafter B. und Z., nicht jedoch jene von D. tragen. Die An-
nahme der Vorinstanz, dass jener im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr Gesell-
schafter war, erscheint folglich entgegen der Auffassung von O. keineswegs will-
kürlich.
Ebensowenig verletzt der Bezirksgerichtspräsident mit dieser gestützt auf
die Akten getroffenen Annahme die Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Nicht die Klä-
gerin sondern der Beklagte hat nämlich vor Schranken eingewendet, dass D. als
Gesellschafter die Vereinsstatuten nicht unterzeichnet habe und der Beschluss
über die Auflösung der einfachen Gesellschaft beziehungsweise die Zession der
eingeklagten Forderung auf den Verein demzufolge nicht rechtsgültig zustande
gekommen sei. Es ist somit auch der Beklagte, welcher daraus etwas zu seinen
Gunsten ableiten will. Es wäre folglich mit Blick auf Art. 8 ZGB, wonach derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr
Rechte aber den Untergang von Rechten Pflichten ableitet (vgl. Schmid,
in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, 2. Aufl., Basel
2000, N 38 zu Art. 8 ZGB), an O. gewesen, die entsprechenden Tatsachenbe-
hauptungen zu beweisen. Demgegenüber bestand für die Klägerin, nachdem der
Beklagte seinen Einwand erst an der Hauptverhandlung erhoben hat, anlässlich
des Schriftenwechsels absolut kein Anlass, Behauptungen über den Zeitpunkt des
Ausscheidens eines früheren Gesellschafters über eine Vereinbarung der
Akkreszenz seiner Vermögensrechte in der Gesellschaft aufzustellen respektive
Belege dafür zu liefern. Die Übertragung der bestehenden Forderungen von der
aufgelösten Gesellschaft auf den neu gegründeten Verein und damit ihre Sachle-
gitimation hat die Klägerin mittels der eingelegten Vereinsstatuten belegt. Für die
Vorlage von weiteren Beweisen der A.-Schule über den Beschluss der einfachen
Gesellschaft, dieselbe aufzulösen respektive die Forderungen an den Verein ab-
zutreten, wie sie der Beschwerdeführer fordert, bestand anlässlich des Schriften-
wechsels kein Grund. Vielmehr lag es am Beklagten, seine erst vor Schranken
erhobene Einrede zu belegen. Aus dem eingelegten Zeitungsartikel, auf den er
sich diesbezüglich berufen hat, geht jedoch lediglich hervor, dass D. gemeinsam
mit B. und Z. die einfache Gesellschaft auf die Beine gestellt hat und als Geburts-
helfer wirkte, im Februar 2002 jedoch nicht mehr dabei war. Dass ersterer im Zeit-
10
punkt der Auflösung noch Gesellschafter war, wie es der Beschwerdeführer be-
hauptet und entsprechend zu beweisen hat, ergibt sich daraus indes nicht klar.
Andere Beweismittel zum Beleg seines Einwandes hat der Beklagte vor Vo-
rinstanz nicht angeboten und es liegen auch keine anderen Urkunden im Recht,
welche seine Behauptungen bestätigen. Soweit O. nun im Rechtsmittelverfahren
zum Beweis seiner Behauptung eine Zeugnisurkunde vom 24. November 2001
(act. 01.4) einlegt, handelt es sich dabei um ein neues Beweismittel, welches auf-
grund des Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 233 Abs. 2 ZPO) und somit aus dem Recht zu weisen ist. Der Beklagte hat
mithin nicht nachgewiesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft und
Übertragung der Kursgeldforderung auf den neu gegründeten Verein nicht ord-
nungsgemäss erfolgt ist. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die von der Klägerin ins
Recht gelegten Vereinsstatuten und den erwähnten Zeitungsausschnitt ange-
nommen hat, dass D. früher aus der einfachen Gesellschaft ausgeschieden und
die gegenüber O. geltend gemachte Forderung rechtsgültig auf die Klägerin über-
gegangen ist, erscheinen ihre Erwägungen demnach keineswegs unhaltbar.
Die Kritik am Entscheid der Vorinstanz über die Frage der Aktivlegitimation
erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde von O. abzuweisen
ist.
4.
Nachdem die Sachlegitimation der Klägerin seitens der Vorinstanz
bejaht worden ist, hat sich der Bezirksgerichtspräsident mit der Frage der Leis-
tungspflicht des Beklagten befasst. In diesem Zusammenhang hat er festgestellt,
dass sowohl hinsichtlich der Kursorganisation als auch der Kursgestaltung und
Kursinfrastruktur Leistungsstörungen vorlagen, aufgrund derer zumindest in ein-
zelnen Punkten von einer Schlechterfüllung des Vertrages seitens der Klägerin
auszugehen ist. Entsprechend ist die Vorinstanz mit Bezugnahme auf Art und Um-
fang der festgestellten Mängel zum Ergebnis gelangt, dass eine Reduktion der
Kurskosten um Fr. 2'000.-gerechtfertigt erscheint. Die Ausführungen des Be-
zirksgerichtspräsidenten erweisen sich dabei, wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, sowohl hinsichtlich der vorgenommenen Würdigung der Akten als auch be-
zogen auf die gestützt darauf getroffenen tatsächlichen Feststellungen und rechtli-
chen Schlussfolgerungen keineswegs als willkürlich respektive gesetzeswidrig im
Sinne von Art. 235 ZPO.
a) In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob der Beklagte die
behaupteten Leistungsstörungen rechtzeitig geltend gemacht hat.
11
aa) Ausgangspunkt bildete dabei die Qualifikation des zwischen der Kläge-
rin und dem Beklagten zustande gekommenen Vertragsverhältnisses als Unter-
richtsvertrag, welche zutreffend erscheint und entsprechend auch von beiden Par-
teien unbestritten geblieben ist. Es handelt sich dabei um einen gemischten Inno-
minatvertrag, welcher Elemente des Auftrags und des Kaufs wie auch solche miet-
rechtlicher Natur beinhaltet, wobei das Schwergewicht auf dem auftragsrechtli-
chen Element der Unterrichtserteilung liegt (vgl. dazu Schluep/Amstutz, in Basler
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel
2003, N 422 vor Art. 184 ff.). Vorliegend wurde zwischen den Parteien kein schrift-
licher Vertrag abgeschlossen. Was die Frage der Rechtzeitigkeit der geltend ge-
machten Leistungsstörungen anbelangt, kann folglich nicht auf vertraglich verein-
barte Rügefristen abgestellt werden. Es liegt diesbezüglich vielmehr eine Vertrags-
lücke vor, welche vom Richter nach den Regeln der Vertragsergänzung auszufül-
len ist. Danach ist vorerst auf passende dispositive Normen des Vertragstypen-
rechts abzustellen. Soweit der Richter dadurch zu keinem harmonischen Gesamt-
ergebnis gelangt und auch kein entsprechendes Gewohnheitsrecht besteht, hat er
den Innominatvertrag schliesslich mit einer selber geschaffenen Regel zu ergän-
zen (vgl. Schluep/Amstutz, a.a.O., N 67 vor Art. 184 ff.: Gauch/Schluep/Schmid/
Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 7. Aufl., Zürich
1998, N 1248 ff). Wie erwähnt, ist das Leistungsschwergewicht beim strittigen Un-
terrichtsvertrag im auftragsrechtlichen Element der Unterrichtserteilung zu erbli-
cken. O. wendet mit Hinweis darauf in seiner Beschwerdeantwort ein, das Auf-
tragsrecht kenne entgegen der Behauptung der A.-Schule keine Rügefristen. Er
übersieht dabei jedoch einerseits, dass eine unbefristete Zulassung von Rügen
bereits mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ausser Betracht fällt.
Überdies ist der vorliegende Vertrag so ausgestaltet, dass dessen Erfüllung über
einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat und mit einer Vielzahl von Leistungshand-
lungen verbunden ist. Die Rügen der nicht gehörigen Erfüllung können daher nicht
erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Viel-
mehr ist von einer frühzeitigen Rügepflicht allfälliger Leistungsstörungen betref-
fend die Unterrichtsgestaltung auszugehen, damit der Pflichtige auch entspre-
chend reagieren und die zu erbringenden Leistungen, konkret also die Unter-
richtsgestaltung und die damit einhergehenden Nebenleistungen den Erfordernis-
sen einer gehörigen Erfüllung anpassen kann. Wenn die Vorinstanz festgehalten
hat, dass erst nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Kurse geltend ge-
machte Rügen verspätet und somit nicht mehr zu berücksichtigen sind, erscheint
dies angesichts der Ausgestaltung des Vertrages als Dauerschuldverhältnis folg-
12
lich auch unter Berücksichtigung des vorherrschenden Auftragselementes als rich-
tig.
bb) Soweit die Vorinstanz ausgehend von den festgesetzten Rügefristen in
der Folge einzelne der vom Beklagten vorgebrachten Rügen als verspätet erachtet
hat und nicht darauf eingegangen ist, bildet ihr Entscheid nicht mehr Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal er seitens des Beklagten, welcher
in seiner Rechtsmitteleingabe nur noch das Fehlen der Aktivlegitimation bean-
standet, unbestritten geblieben ist. Die Gegenpartei erhebt diesbezüglich ohnehin
keine Einwände. Zu prüfen bleibt somit unter der eingeschränkten Kognitionsbe-
fugnis von Art. 235 ZPO die Rechtzeitigkeit allein jener geltend gemachten Leis-
tungsstörungen, welche die Vorinstanz als fristgerecht angesehen hat.
Der Bezirksgerichtspräsident hat zunächst festgestellt, dass sich der Be-
klagte erstmals mit Schreiben vom 5. Februar 2001 mit Mängelrügen an die Kläge-
rin gewandt hat. Zwar liegt dieses Schreiben nicht bei den Akten. Sowohl C. als
auch U. haben jedoch anlässlich ihrer Zeugenaussagen bestätigt, dass der Be-
klagte und die übrigen Kursteilnehmer bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2001
ungenügende Leistungen der A.-Schule gerügt haben (vgl. act. V. 5., S. 3 ad. 4;
act. V. 3., S. 3, ad. 4). Entsprechend ergibt sich auch aus den Angaben von B.,
welcher Vorstandsmitglied des Vereins A.-Schule ist, dass er ein solches Schrei-
ben von O. erhalten hat (vgl. act. V. 2, S. 2 ad. 1, S. 3 Ziff. 4). Aufgrund der darge-
legten übereinstimmenden Zeugenaussagen durfte die Vorinstanz somit davon
ausgehen, dass O. die Vertragsleistungen der Klägerin erstmals bereits am 5.
Februar 2001 beanstandet hat. Ebenfalls anfangs Februar haben die Kursteilneh-
mer einschliesslich O. der Klägerin sodann eine unterzeichnete Liste bezüglich der
von ihnen gewünschten Leistungen zukommen lassen (KB 12). Die darin geltend
gemachten Anliegen sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, als
„Wünsche“ bezeichnet worden. Nichtsdestotrotz erscheint die seitens der Vo-
rinstanz vorgenommene Würdigung dieses Schreibens als Mängelrüge entgegen
der Auffassung der Klägerin keineswegs als willkürlich, beinhaltet es doch die
Forderung nach einem Stundenplan mit detaillierten Angaben, einem Ferienplan
und der Festsetzung von Terminen für die ausgefallenen Stunden und drückt da-
mit unmissverständlich aus, dass dessen Verfasser die Leistungen der Informatik-
schule in Bezug auf die genannten Punkte als unbefriedigend respektive ungenü-
gend erachteten. Nach den unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen der
Vorinstanz hat zudem am 22. Mai 2001 eine Besprechung zwischen der A.-Schule
und den Kursteilnehmern bezüglich Veränderungen im Kurs stattgefunden. Dass
13
die Kursteilnehmer anlässlich dieser Aussprache Beanstandungen vorgebracht
haben, ergibt sich dabei allein schon aus den Aussagen des Vereinsvorstandsmit-
gliedes Z., wonach die Kursteilnehmer an dieser Sitzung Gelegenheit erhielten,
sich über Mängel zu äussern und aufgrund der Aussprache sodann auch tatsäch-
lich Veränderungen an den Kursen vorgenommen worden seien (vgl. act. V. 4, S.
2 ad. 1). Ausserdem bestätigte auch C. ausdrücklich, dass seitens der Kursteil-
nehmer auf die Mängel vorweg immer wieder hingewiesen worden sei (act. V. 5,
S. 3 ad. 4). Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und O. endete erst mit
dem Abschluss des zweiten Kurses im November 2001. Die anlässlich der Sitzung
vom 22. Mai 2001 von den Kursteilnehmern mündlich angebrachten Beschwerden
wurden folglich wie auch die anfangs Februar 2001 schriftlich erhobenen Mängel-
rügen noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisse und damit rechtzeitig gel-
tend gemacht.
Über die Aussprache vom 22. Mai 2001 liegt kein Sitzungsprotokoll vor. Die
Vorinstanz hat sich jedoch zur Beantwortung der Frage, welche Rügen anlässlich
dieser Besprechung vorgebracht worden sind, nebst den Zeugenaussagen auf
das Reklamationsschreiben vom 28. Februar 2002 (KB 10) abgestützt. Dies er-
scheint entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin keineswegs unhaltbar. Es
bleibt zwar einzuräumen, dass dieses Schreiben erst nach Beendigung der Kurse
verfasst und der Klägerin zugestellt worden ist, womit es als solches keine recht-
zeitige Mängelrüge darstellt. Dem Schreiben vom 28. Februar 2002 ist jedoch auf-
grund seines Wortlauts die Bedeutung einer Zusammenfassung jener Beschwer-
den zuzuerkennen, welche die Kursteilnehmer einschliesslich O. bereits früher
anlässlich der während der Kursdauer stattgefundenen Aussprachen erhoben ha-
ben. Darin wird nämlich von sechs Kursteilnehmern einschliesslich dem Beklagten
unterschriftlich bestätigt, dass sie mehrmals während der Kursdauer von Novem-
ber 2000 bis Herbst 2001 mündliche Reklamationen und Beanstandungen betref-
fend die Dienstleistungen der Informatikschule angebracht und diesbezüglich
mehrere Aussprachen stattgefunden hätten, wobei die so die ausdrückliche For-
mulierung im Schreiben - „bereits mehrfach genannten Kritikpunkte“ in der Folge
zusammenfassend aufgelistet werden. Die im Reklamationsschreiben vom 28.
Februar 2002 aufgeführten Vorhalte der ungeeigneten Kursunterlagen, der teilwei-
se ungenügend vorbereiteten Lehrkräfte sowie der mangelnden Kursinfrastruktur
stimmen überdies nach den zutreffenden und entsprechend auch unbestritten ge-
bliebenen Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten mit den Zeugenaussa-
gen der Kursteilnehmer durchwegs überein (vgl. auch weiter unten Erw. 4. b). Der
Bezirksgerichtspräsident durfte demnach, ohne in willkürliche Beweiswürdigung zu
14
verfallen, aufgrund der Zeugenaussagen und des Schreibens vom 28. Februar
2002 darauf schliessen, dass neben den anfangs Februar 2001 geltend gemach-
ten organisatorischen Mängeln betreffend den Stunden-/Ferienplan und das
Nachholen ausgefallener Stunden (vgl. KB 12) auch diese Punkte von den Kurs-
teilnehmern und dem Beklagten im Verlauf der Kurse und damit rechtzeitig gerügt
worden sind. Wohl bleibt einzuräumen, dass O. bei der Sitzung vom 22. Mai 2001
nicht anwesend war. Seine schriftliche Nachfrage vom 27. Mai 2001 (KB 14, BB 1)
sowie die unterschriftliche Bestätigung auf dem Schreiben der Kursteilnehmer vom
28. Februar 2002 lassen jedoch darauf schliessen, dass er um die anlässlich die-
ser Aussprache geltend gemachten Rügen wusste, diese unterstützte und ent-
sprechende Veränderungen an den Kursen erwartete. Der Einwand der Be-
schwerdeführerin, es gehe entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht an, die
anlässlich der Besprechung vom 22. Mai 2001 allenfalls vorgebrachten Beanstan-
dungen als vom Kläger offensichtlich mitgetragene Rügen zu qualifizieren, stösst
mithin ins Leere.
cc) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich in diesem Zusammenhang
geltend, der Beklagte hätte mit der Unterzeichnung des kreisamtlichen Vergleichs
zwischen ihm und der I.-GmbH vom 27. Juni 2001 auf die Geltendmachung von
allenfalls vorgängig erhobenen Mängelrügen verzichtet. Dem kann jedoch eben-
sowenig gefolgt werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. 3. a), hat
der Bezirksgerichtspräsident diesem Vergleich zu Recht lediglich die Bedeutung
einer internen Regelung zwischen O. und seiner ehemaligen Arbeitgeberin zuer-
kannt, aufgrund derer keine konkreten Schlussfolgerungen für das vorliegend zur
Diskussion stehende Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin
gezogen werden können. Aus dem Vergleichsvertrag ergeben sich entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin weder Anhaltspunkte dafür, dass sich die I.-
GmbH mit dieser Vereinbarung Leistungen des Beklagten an einen Dritten, konk-
ret die Bezahlung von Kursgeldern seitens O. an die Klägerin versprechen lassen
hat, noch dass der Klägerin gestützt darauf ein Forderungsrecht betreffend die
Kurskosten gegenüber dem Beklagten eingeräumt wurde. Es liegt mithin kein ech-
ter Vertrag zugunsten Dritter vor. Vielmehr wird mit Blick auf die Vertragsbestim-
mungen deutlich, dass der Zweck des Vergleichs allein in der Beilegung des Strei-
tes im internen Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer lag,
wobei zwischen diesen unter anderem die interne Aufteilung der Kurskosten ver-
einbart wurde. Entsprechend lässt sich aus dem kreisamtlichen Vergleich auch
kein Einredeverzicht von O. betreffend allfälliger Leistungsstörungen im Vertrags-
verhältnis zwischen ihm und der A.-Schule ableiten.
15
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach O. sowohl die mangelhafte
Kursorganisation wie auch die nicht zufrieden stellende Kursgestaltung und die
ungenügende Kursinfrastruktur rechtzeitig gerügt hat, sind somit nicht zu bean-
standen.
b) Dasselbe gilt, entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, auch für die
Beurteilung des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach diese rechtzeitig geltend ge-
machten Leistungsstörungen auch tatsächlich vorhanden und derart erheblich wa-
ren, dass der beklagtische Einwand der Schlechterfüllung gerechtfertigt erscheint.
aa) Darauf, dass organisatorische Mängel vorlagen, deuten bereits die in
der Presse erschienenen Artikel über die Schwierigkeiten in der A.-Schule hin.
Gemäss den bei den Akten liegenden Zeitungsausschnitten hat die A.-Schule ge-
genüber der Presse selbst eingestanden, dass ihr Schwachpunkt in der Organisa-
tion liege und Fehler gemacht worden seien. Man habe jedoch daraus gelernt und
Änderungen vorgenommen (BB 2-5). In Übereinstimmung dazu wurde die man-
gelhafte Kursorganisation auch von mehreren Kursteilnehmern anlässlich ihrer
Zeugenaussagen bestätigt. So gab C. zu Protokoll, dass beim PC/LAN-Supporter-
Kurs vorerst kein umfassender Stundenplan vorgelegen habe (act. V. 5, S. 3 ad.
6). Entsprechend hielt auch U. wiederholt ausdrücklich fest, dass die Stundenplä-
ne den Kursteilnehmern nicht rechtzeitig abgegeben worden seien (act. V. 3, S. 3
ad. 3 und Ziff. 1.) Selbst die Aussagen von Z. als Vereinsvorstand und Lehrkraft
der A.-Schule bestätigen, dass umfassende und verbindliche Stundenpläne nicht
rechtzeitig zum Kursbeginn an die Schüler abgegeben wurden (vgl. V. 4, S. 2 ad.
3). Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet und sich diesbezüg-
lich auf die von ihr ins Recht gelegten Stundenpläne beruft (KB 3, 5), vermag sie
damit die dargelegten übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu widerlegen.
B., ebenfalls Vorstandsmitglied der A.-Schule, erklärte bei seiner Einvernahme,
dass die Stundenpläne immer wieder angepasst werden müssten, weshalb er da-
rin jeweils das Gültigkeitsdatum vermerkt habe (vgl. act. V. 2., S. 3 ad. 2). Die von
der Klägerin eingelegten Stundenpläne für die Kurse D001 und B001 tragen beide
das Gültigkeitsdatum vom 23. November 2001 (KB 3 und 5). Diese Stundenpläne
hatten also ab 23. November 2001 und damit erst ab einem Zeitpunkt Geltung, in
dem die erwähnten Kurse bereits abgeschlossen waren. Auf eine rechtzeitige Ab-
gabe der Stundenpläne kann folglich gestützt darauf weder für den PC/LAN-
Supporter-Kurs noch für den Basis-Supporter-Kurs geschlossen werden. Vielmehr
deutet gerade auch die Aussage von B., wonach die Stundenpläne offenbar lau-
fend angepasst werden mussten, respektive das vom Kursbeginn abweichende
16
Gültigkeitsdatum darauf hin, dass zu Kursbeginn kein ausführlicher und grundsätz-
lich bis zum Schluss verbindlicher Stundenplan abgegeben worden ist. Die fehlen-
de rechtzeitige Abgabe eines detaillierten Stundenplanes ergibt sich im Übrigen
auch bereits aus dem im Schreiben von anfangs Februar (KB 12) von den unter-
zeichnenden Kursteilnehmern geäusserten Wunsch danach. Stand aber den Kurs-
teilnehmern nicht von Kursbeginn weg ein im Grundsatz über die ganze Dauer des
Lehrgangs verbindlicher und detaillierter Stundenplan zur Verfügung, sondern
fanden laufend Anpassungen und Verschiebungen statt, so kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Kursteilnehmer jeweils Kenntnis über den Inhalt der
bevorstehenden Lektionen gehabt haben. Die entsprechende Äusserung von Z.
steht demnach nicht nur im Widerspruch zu den dargelegten Angaben der Kurs-
teilnehmer, sondern auch zu den damit übereinstimmenden eigenen Angaben und
vermag daher nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vo-
rinstanz habe bei ihren Erwägungen ausser Acht gelassen, dass allen Kursteil-
nehmern aufgrund der Ausschreibungsunterlagen (KB 2 und 4) von Anfang klar
gewesen sei, wann die einzelnen Lektionen stattfinden würden. Sie verkennt dabei
jedoch, dass die Grundinformationen in den Kursausschreibungen (vgl. KB 2, 4)
einen detaillierten Stundenplan mit genauen Angaben darüber, zu welchem Zeit-
punkt, welches Fach unterrichtet beziehungsweise welcher Inhalt in den jeweiligen
Lektionen vermittelt wird, bezogen auf das Erfordernis der Vorbereitung und Ter-
minplanung der Schüler im Hinblick auf die bevorstehenden Lektionen nicht zu
ersetzen vermögen. Dies umso weniger, als die Stundenpläne im Laufe der Kurse
abgeändert wurden und die Angaben in den Ausschreibungen somit nicht definitiv
waren (vgl. act. V. 2., S. 2 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 2). Der ebenfalls geltend gemachte
Ausfall von Unterrichtsstunden ergibt sich sodann aus dem oben erwähnten
Schreiben von anfangs Februar (vgl. KB 12) sowie den Zeugenaussagen (vgl. act.
V.3., S. 3 ad. 3) und wurde im Übrigen von der A.-Schule in ihrer Beschwerde-
schrift auch anerkannt (vgl. act. 01., S. 6).
Dass diese von der Vorinstanz somit zu Recht als gegeben erachteten Leis-
tungsstörungen auch von rechtlicher Relevanz sind und eine mangelhafte Ver-
tragserfüllung darstellen, ergibt sich angesichts des auftragsrechtlichen Leistungs-
schwerpunkts des Unterrichtsvertrages und der daraus abzuleitenden Pflicht der
Kursveranstalterin zur sorgfältigen Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes
deutlich. Ziel der beiden zur Diskussion stehenden Kurse war nämlich gemäss den
unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die Teilnehmer
auf die SIZ-Prüfungen vorzubereiten. Voraussetzung dazu bildet unter anderem
eine entsprechende Vorbereitung der Lehrgänge. So erscheint die Abgabe eines
17
umfassenden und für die ganze Dauer des Kurses grundsätzlich verbindlichen
Stundenplans zu Beginn des Lehrganges unerlässlich, damit die Schüler ihre
Termine organisieren können und keine Lektionen ausfallen lassen müssen. Fehl-
te es an der rechtzeitigen Abgabe eines solchen Stundenplans, waren mithin ein
reibungsloser Kursablauf und eine optimale Prüfungsvorbereitung nicht gewähr-
leistet. Überdies lassen die fehlende Abgabe von Stundenplänen bei Kursbeginn
sowie die laufenden Abänderungen der Kurse klar darauf schliessen, dass die A.-
Schule offenbar nicht umfassend abgeklärt und geplant hat, welche Lehrinhalte im
Rahmen des jeweiligen Kursthemas vermittelt werden sollten respektive wie sie
dabei vorgehen wollte und wie viel Zeit zum Erreichen des angestrebten Unter-
richtszieles aufzuwenden war. Eine solche Planung und Abklärung bildet aber
ebenfalls unerlässliche Voraussetzung für die sorgfältige Vorbereitung und Durch-
führung von Lehrgängen, wie sie vorliegend angeboten wurden.
bb) In Bezug auf die von der A.-Schule zur Verfügung gestellten Kursunter-
lagen steht sodann fest, dass deren Qualität von mehreren Kursteilnehmern bean-
standet worden ist. Konkret wurden sie als unzureichend, zu detailliert und als zu
kompliziert bezeichnet, wodurch das Lernen erschwert worden sei (vgl. act. V. 5,
S. 3 ad. 3, ad. 8: act. V. 3, S. 3, ad. 8; act. V.6, S. 2 ad. 1). Zweifelsohne handelt
es sich dabei um subjektive Einschätzungen der einzelnen Kursteilnehmer. In An-
betracht des Umstands, dass offenbar mehrere Teilnehmer diese Auffassung be-
kundeten, wie auch angesichts der von der Beschwerdeführerin unbestritten ge-
bliebenen Feststellung, dass den Kurtseilnehmern zusätzliche Unterlagen von an-
deren Schulen abgegeben wurden, lässt sich jedoch durchaus darauf schliessen,
dass zumindest die Abstimmung zwischen den im Unterricht vermittelten Inhalten
und den von der A.-Schule verwendeten Kursunterlagen nicht durchwegs gegeben
war. Zwar ist es richtig, dass allein die Abgabe zusätzlicher Unterlagen noch kein
Beweis für diesbezügliche Mängel darstellt. Allerdings bildet sie angesichts der
einhelligen Beanstandungen der Kursteilnehmer zumindest ein nicht unwesentli-
ches Indiz dafür, zumal die Abgabe zusätzlichen Kursmaterials letztlich nur dann
Sinn machte, wenn die bereits zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht mit den
vermittelten Lehrinhalten korrespondierten und dementsprechend ergänzungsbe-
dürftig waren. Dass diesbezüglich Mängel vorlagen, ergibt sich denn auch aus den
Äusserungen der Kursteilnehmer über die Vorbereitung und Vermittlung des Stof-
fes seitens der Dozenten. So haben mehrere Kursteilnehmer übereinstimmend die
mangelnde Vorbereitung der Lehrkräfte bestätigt (vgl. act. V. 5, S. 3 ad. 7; act. V.
3, S. 3 ad. 2, ad. 3). Konkret wurde ausgeführt, dass nicht alle Themen mit dem
erforderlichen Tiefgang behandelt beziehungsweise falsche Schwerpunkte gesetzt
18
worden seien und der Stoff anders vermittelt worden sei, als er in den Kursunter-
lagen enthalten war (vgl. act. V. 1, S. 2 ad. 1 und Ziff. 5, S. 3, Ziff. 1 und 3). Dies
zeigt aber gerade auch in Zusammenhang mit den dargelegten Aussagen, wo-
nach die Kursunterlagen zu detailliert und kompliziert waren, deutlich, dass die
Dozenten den zu behandelnden Stoff offenbar nicht auf einfache und verständli-
che Weise aufgrund der von der Schulleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen
an die Schüler vermitteln konnten, und bestätigt somit die ungenügende Abstim-
mung zwischen dem Unterrichtsinhalt und den Kursunterlagen. Es ist zwar zutref-
fend, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Informatikkursen um eine
Erwachsenenausbildung handelt, für welche laut Kursunterlagen mit zusätzlichem
Aufwand für Selbststudium und Aufgaben zu rechnen war. Dass die von der
Schulleitung zur Verfügung gestellten Lehrmittel nur im Selbststudium ohne jegli-
che begleitende Unterstützung der Lehrkräfte durchzuarbeiten gewesen wären,
ergibt sich indes weder aus den Akten noch wurde wird dies von der Be-
schwerdeführerin behauptet. Um den Anforderungen an ein im Hinblick auf die
Vermittlung des Prüfungsstoffes geeignetes und hinreichendes Lehrmittel zu ge-
nügen, hätte es mithin nebst dem Selbststudium jedes einzelnen Kursteilnehmers
zusätzlich der korrekten und verständlichen Erläuterung im Unterricht seitens der
Dozenten bedurft. Letzteres war aber nach den dargelegten Zeugenaussagen
aufgrund der teilweise mangelnden Vorbereitung der Lehrkräfte offensichtlich nicht
der Fall. Entsprechend vermag auch der Umstand, dass die verwendeten Kursun-
terlagen von einem anerkannten Prüfungsexperten stammten und ebenso von
anderen Schulen benutzt wurden, nichts daran zu ändern, dass es vorliegend au-
genscheinlich an einer zufrieden stellenden Abstimmung zwischen Lehrmittel und
Unterrichtsinhalt mangelte und dass sich die Kursunterlagen angesichts der Art
der Vermittlung des Unterrichtsstoffes für die Kursteilnehmer folglich als ungenü-
gend erwiesen. Denn aufgrund der mangelhaften Abstimmung zwischen dem Un-
terrichtsinhalt und den Kursunterlagen konnten letztere nicht bestimmungsgemäss
zum eigenständigen Studium und zur Vertiefung und Aufarbeitung des Stoffes
eingesetzt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich darauf beruft,
dass der Kurs B001 schweizweit erstmals durchgeführt worden sei, weshalb keine
Erfahrungswerte betreffend die Schwerpunktsetzung vorlagen, erscheinen ihre
Ausführungen unbehelflich. Denn gerade der Umstand, dass die Schulleitung auf
keine Erfahrungswerte zurückgreifen konnte, hätte ihr um so mehr Anlass bieten
müssen, die Kurse sorgfältig zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Dies
erst recht, nachdem für die mit dem Unterrichtsvertrag vereinbarten Leistungen ja
auch keine verbilligten Versuchspreise veranschlagt worden waren und somit eine
umfassende und sorgfältige Prüfungsvorbereitung geschuldet war. Überdies ver-
19
mag dieser Einwand gerade auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Prü-
fungsvorbereitung anderer vergleichbarer Schulen offenbar erfolgreich war (vgl.
BB 12), währenddem sich die A.-Schule durch eine eher bescheidene Erfolgsquo-
te auszeichnete, nicht zu überzeugen. Dass mit der ungenügenden Abstimmung
zwischen dem Unterricht und den von der Schulleitung verwendeten Unterlagen
ein Mangel in einem für den Kurserfolg wesentlichen Bereich gegeben war, steht
im Übrigen ausser Frage. Die damit eingeschränkte Möglichkeit der Aufarbeitung
und Vertiefung des behandelten Stoffes anhand der Unterlagen wäre nämlich für
eine optimale Vorbereitung auf die Prüfungen unentbehrlich gewesen. Wohl haben
die Lehrkräfte versucht, dieses Problem mittels Abgabe anderer respektive ergän-
zender Unterlagen auszuräumen. Der Umstand, dass die Rüge der ungenügen-
den Kursunterlagen auch noch nach Abschluss des Kurses erhoben worden ist,
spricht jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, klar dafür, dass der ent-
sprechende Mangel dadurch nicht behoben worden ist. Wenn der Bezirksgerichts-
präsident gestützt auf die dargelegten Zeugenaussagen davon ausgegangen ist,
dass die Kursleitung Unterlagen abgegeben hat, welche nicht zufrieden stellend
mit dem Unterricht korrespondierten, und darin einen erheblichen Mangel der Ver-
tragserfüllung erblickt hat, erscheint dessen Würdigung somit keineswegs als will-
kürlich.
cc) Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin bleibt
schliesslich festzustellen, dass O. mit Prozessantwort vom 15. Dezember 2003
unter anderem auch ausdrücklich die mangelnde Infrastruktur der Schule gerügt
hat (vgl. act. I.3, S. 8 Ziff. 14). Ausserdem wurden entsprechende Leistungsstö-
rungen bereits im von der Klägerin selbst eingelegten Schreiben vom 28. Februar
2002 geltend gemacht. So wird darin von den Kursteilnehmern beanstandet, dass
sie den Übungsraum und das Übungsmaterial selbst organisieren mussten sowie
dass das Üben mit Hardware mehrmals versprochen worden, der Gebrauch der
zur Verfügung gestellten 486er-PC’s jedoch Zeit verschwendend gewesen sei,
weshalb mehrere Computer von den Kursteilnehmern selbst mitgebracht worden
seien (vgl. KB 10). Die Klägerin kannte mithin die Beschwerden der Gegenpartei
betreffend Infrastruktur und hatte Gelegenheit, in den Rechtsschriften dazu Stel-
lung zu nehmen. Indem die Vorinstanz die geltend gemachte Rüge bezüglich Inf-
rastruktur als rechtzeitig anerkannt und im Einzelnen geprüft hat, hat sie demzu-
folge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verfahrensvorschrif-
ten verletzt. Soweit der Bezirksgerichtspräsident anlässlich dieser Prüfung sodann
gestützt auf die Akten festgehalten hat, dass für den Unterricht nur bedingt geeig-
nete Computer zur Verfügung gestellt worden seien, mit denen das praktische
20
Üben des theoretisch erarbeiteten Stoffes nicht angemessen möglich war, und die
Kursteilnehmer deshalb selbst für geeignete Geräte sorgen mussten, bleiben sei-
ne Feststellungen unbestritten. Daran, dass die gehörige Vorbereitung der Kurs-
teilnehmer auf die beabsichtigte Prüfung zu den Vertragspflichten der Kursver-
anstalterin gehörte und eine erfolgsversprechende Prüfungsvorbereitung der prak-
tischen Umsetzung des Gelernten bedarf, ist im Übrigen nicht zu zweifeln. Wenn
die Vorinstanz die fehlende Bereitstellung der dafür nötigen und geeigneten Gerä-
te seitens der Kursveranstalterin als Schlechterfüllung des Unterrichtsvertrags
qualifiziert hat, ist ihr daher ebenfalls zuzustimmen.
c) Innerhalb ihres Ermessens liegt sodann auch die von der Vorinstanz auf-
grund der festgestellten mangelhaften Vertragserfüllung ermittelte Kursgeldreduk-
tion von Fr. 2'000.-von insgesamt Fr. 6'900.--. Es ist zwar richtig, dass O. beide
Kurse bis zum Schluss besucht hat und die geschuldeten Leistungen seitens der
Beschwerdeführerin im Grundsatz mehrheitlich erbracht worden sind. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass betreffend Kursorganisation und Infrastruktur wie auch
bezogen auf die Gestaltung der Kurse nachweislich Mängel vorlagen. Dabei han-
delt es sich nicht bloss, was die fehlende Bereitstellung geeigneter Übungscompu-
ter und die mangelnde frühzeitige Abgabe verbindlicher Stundenpläne anbelangt,
sondern in noch gewichtigerem Masse auch bei der festgestellten ungenügenden
Abstimmung zwischen dem Unterrichtsinhalt und den Kursunterlagen um Mängel,
aufgrund derer ein wesentlicher Bestandteil der gehörigen Erfüllung des Vertra-
ges, nämlich die optimale Prüfungsvorbereitung nicht gewährleistet war. In Anbe-
tracht, dass das Erreichen des eigentlichen Ausbildungsziels und damit der Zweck
der besuchten Kurse im erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Prüfungen
lag, die erforderlichen Leistungen für eine bestmögliche Vorbereitung darauf an-
gesichts der ausgewiesenen Mängel aber gerade nicht respektive nur ungenü-
gend erbracht wurden, erscheint somit eine Reduktion der Kurskosten im Umfang
von rund 30 % entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführerin keineswegs
unhaltbar. Ebensowenig ist die Berechnungsweise der Vorinstanz zu beanstan-
den. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nämlich die Reduktion
des Kursgeldes ausgehend vom Gesamtbetrag von Fr. 6'900.-zu berechnen und
nicht von dem von O. nach Abzug des von der I.-GmbH übernommenen Betrags
noch zu bezahlenden Anteil von Fr. 4'347.--. Der vorliegend zur Diskussion ste-
hende Unterrichtsvertrag wurde zwischen der A.-Schule und O. abgeschlossen.
Niemand anders als der Beklagte als Vertragspartner ist mithin daraus gegenüber
der A.-Schule berechtigt und verpflichtet. Es spielt daher keine Rolle, wer intern
noch an den Kurskosten beteiligt war respektive ob derjenige Reduktionsgründe
21
geltend gemacht hat nicht. Entsprechend kann aufgrund der Bezahlung des
Kurskostenanteils seitens der I.-GmbH entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin auch nicht auf einen Verzicht der Geltendmachung von Reduktionsgrün-
den im Umfang dieses Betrags ausgegangen werden. Vielmehr ist von den Ge-
samtkurskosten auszugehen, und diese sind entsprechend dem Minderwert der
nachgewiesenen Mängel angemessen zu reduzieren. Die Gesamtkosten für die
von O. besuchten Kurse betragen Fr. 6'900.--. Gemäss der vom Bezirksgerichts-
präsidenten vorgenommenen Herabsetzung in Höhe von Fr. 2'000.-bleiben also
noch Kurskosten von Fr. 4'900.--. Davon sind nach unbestritten gebliebener Tat-
sachenfeststellung der Vorinstanz bereits Fr. 2'953.-bezahlt worden (Fr. 2'553.--
von der I.-GmbH + Fr. 400.-vom Beklagten). Es verbleiben mithin wie von der
Vorinstanz zutreffend ermittelt - noch Fr. 1947.--, die O. der Klägerin zu bezahlen
hat. Dabei wird deutlich, dass der Bezirksgerichtspräsident mit der Reduktion von
Fr. 2'000.-gemessen an den Gesamtkosten von Fr. 6'900.-- - und allein dies bil-
det nach dem Gesagten die korrekte Vorgehensweise eine Herabsetzung von
knapp 30 % (genau 28.99 %) vorgenommen hat. Der Vorhalt der Beschwerdefüh-
rerin, der Bezirksgerichtspräsident habe entgegen der in seinen Erwägungen ge-
äusserten Absicht, eine Wertminderung von 30 % vorzunehmen, eine solche von
46 % gutgeheissen, erweist sich folglich ebenfalls als unzutreffend.
5.
Gestützt auf die Beschwerde der A.-Schule bleibt schliesslich die vo-
rinstanzliche Kostenregelung zu überprüfen.
Wie sich aus Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO ergibt, ist über die Kostentra-
gungspflicht im Zivilprozess, sowohl was die gerichtlichen als auch die ausserge-
richtlichen Kosten anbelangt, im Regelfall nach dem verhältnismässigen Obsiegen
und Unterliegen der Parteien im Prozess zu entscheiden. Der Klägerin wurden vor
Vorinstanz Fr. 1947.-- und damit rund die Hälfte der von ihr eingeforderten Fr.
3'947.-zugesprochen. Gemäss dem rechnerischen Verfahrensausgang ist die
von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten unter
Wettschlagung der Parteientschädigungen somit nicht zu beanstanden. Zwar lässt
der im Gesetz festgelegte Grundsatz der ausgangsgemässen Kostenverteilung
Ausnahmen zu. Art. 122 Abs. 3 ZPO sieht diese Möglichkeit sogar ausdrücklich
vor, indem er bestimmt, dass unnötige gerichtliche aussergerichtliche Kosten
ohne Rücksicht auf den Prozessausgang derjenigen Partei aufzuerlegen sind,
welche diese verursacht hat. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin jedoch mit ihrer
Forderung nur zu einem Teil durchgedrungen. Dem Beklagten kann daher nicht
vorgeworfen werden, sie habe durch die Bestreitung der Forderung unnötige Ge-
22
richtskosten verursacht, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie
habe ihm einen etwa dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Vergleichs-
vorschlag unterbreitet. Ebensowenig kann gesagt werden, dass die Vorbringen in
den beklagtischen Rechtsschriften völlig ausserhalb des Rahmens des Notwendi-
gen lagen und der Beklagte einen unverhältnismässigen ausseramtlichen Auf-
wand produziert hat. Ein gewisses Ermessen ist dem Rechtsvertreter im Hinblick
auf Auswahl und Umfang seiner Vorbringen zuzugestehen. Dass letzterer völlig
abwegige Punkte aufgegriffen hat, wird jedenfalls nicht ersichtlich. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kann der beklagtische Antrag um Einholung
einer Expertise nicht als völlig an der Sache vorbeigehend bezeichnet werden,
zumal damit eine Qualitätskontrolle der vom Beklagten als mangelhaft bezeichne-
ten Kursleistungen angestrebt wurde und ein Gutachten zu diesem Zwecke nicht
von vornherein ungeeignet erscheint. Allein aus dem Umstand, dass mehrere vom
Beklagten eingereichte Zeugenfragen seitens der Vorinstanz nicht zugelassen
wurden, lässt sich sodann entgegen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass
es sich dabei um völlig unvernünftige, an der Sache vorbeigehende Prozess-
aufbauschungen handelt. Dies umso weniger, als die nicht zugelassenen Zeugen-
fragen an die die drei Journalisten sowie an verschiedene Kursteilnehmer mehr-
heitlich gleichlautend waren (vgl. act. V. 7), womit diesbezüglich nicht von einem
unverhältnismässigen Aufwand gesprochen werden kann. Schliesslich bleibt denn
auch festzustellen, dass die beklagtischen Rechtsschriften und Behauptungen
nicht umfangreicher erscheinen als jene der Klägerin. Die vom Beklagten erstmals
anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Einrede der fehlenden Sachlegi-
timation, erscheint sodann ebenfalls nicht völlig abwegig, wie allein schon die ein-
gehende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesem Einwand zeigt. Wenn die
Vorinstanz den dadurch verursachten Aufwand offenbar nicht als derart angese-
hen hat, um ein Abweichen von der ausgangsgemässen Kostenverteilung zu
rechtfertigen, so erscheint dies im Übrigen gerade auch mit Blick auf den Um-
stand, dass von der Regelnorm gemäss Art. 122 ZPO nur mit äusserster Zurück-
haltung abgewichen werden darf (vgl. PKG 1997 Nr. 14, E. 7. b S. 70), keines-
wegs unhaltbar, sondern liegt innerhalb ihres Ermessens.
Ist aber der Bezirksgerichtspräsident nach dem Gesagten bei der Kosten-
verteilung den üblichen prozessualen Regeln gefolgt und liegt keine Gesetzesver-
letzung vor, so hält auch sein Kostenspruch der beschränkten Überprüfung durch
den Kantonsgerichtausschuss im Beschwerdeverfahren stand.
23
6.
Erweisen sich somit beide Beschwerden als unbegründet und müs-
sen deshalb abgewiesen werden, so gehen die Kosten beider Beschwerdeverfah-
ren je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. Bei dieser Sachlage haben weder
O. noch die A.-Schule einen Anspruch darauf, für die Beschwerdeverfahren zu
Lasten der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung zugesprochen zu erhalten.
Die aussergerichtlichen Kosten werden daher wettgeschlagen.
24
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde der A.-Schule (ZB 04 42) und die Beschwerde von O. (ZB
04 43) werden abgewiesen.
2.
Die Kosten beider Beschwerdeverfahren von Fr. 2’860.-- (Gerichtsgebühr
Fr. 2'500.--, Schreibgebühr Fr. 360.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten der
Parteien.
Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Die Aktuarin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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