Der Beschwerdeführer A. hat gegen den Journalisten B. eine Strafanzeige wegen Verstosses gegen das UWG eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat die Strafuntersuchung jedoch nicht angenommen, da die Antragsfrist nicht eingehalten wurde. A. hat daraufhin Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde, da die Strafantragsfristen ungenutzt abliefen und die Anzeige verspätet war. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 trägt der Beschwerdeführer, der keine Entschädigung erhält. Der Richter ist die Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, und die verlorene Partei ist die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (d
Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-02-27
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZB-02-27 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.12.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Miete |
Schlagwörter : | Mängel; Recht; Urteil; Miete; Bezirk; Mangel; Mieter; Kantons; Verfahren; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Klage; Leitungen; Vermieter; Vermieterin; Backofen; Wohnung; Verfahrens; Vorinstanz; Veranda; Lebensmittel; Kantonsgerichts; Wasser; Rechtsbegehren; Backstube; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverhandlung; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 19 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 259b OR ;Art. 274d OR ;Art. 51 ZPO ;Art. 73 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZB-02-27
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 11. Dezember 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 02 27
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Präsident Schmid, Kantonsrichterinnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Walder.
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der M. B . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Viktor Benovici,
Goldgasse 11, Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 13. September 2002, mitgeteilt am 11. Oktober
2002, in Sachen des H. E . , Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
Thomas Hess, Casa Sulegl, Fürstenaubruck, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin,
betreffend Miete,
hat sich ergeben:
A. Am 3. Januar 1998 schlossen M. B. als Vermieterin und H. E. als Mieter mit Wirkung ab
1. April 1998 einen Mietvertrag über die Backstube und das Ladenlokal sowie eine Wohnung im
Wohnund Geschäftshaus X. in Y. ab. Es wurde für die ersten Jahre ein gestaffelter Mietzins ver-
einbart; für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 wurde eine Umsatzmiete vorgesehen,
welche pro Jahr 5 % vom gesamten Jahresumsatz, mindestens aber Fr. 20'400.-- und höchstens
Fr. 25'000.-pro Jahr betragen sollte. Bereits am 9. März 1998 rügte H. E. verschiedene Mängel in
der Wohnung und am 14. April 1998 solche in der Backstube und im Ladenlokal. Auf diese Män-
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gelrügen ging die Hauseigentümerin nicht ein, so dass sich der Mieter veranlasst sah, beim Krei-
samt Thusis eine Beweissicherung zu beantragen, welche am 6. Oktober 1998 vorgenommen
wurde. Am 20. November 1998 fand eine Inspektion durch die Lebensmittelkontrolle des Kantons
Graubünden statt, bei der verschiedene Mängel beanstandet wurden. M. B. liess darauf einige
Mängel beheben. Im Juni 2000 forderte H. E. die Vermieterin erneut unter Fristansetzung zur Be-
hebung von Mängeln in der Wohnung, im Laden und in der Bäckerei auf. Als M. B. darauf nicht
reagierte, wandte sich der Mieter an die Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse im Bezirk Heinzen-
berg. Am 1. November 2000 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, die jedoch erfolglos
verlief. Der Mieter reichte darauf am 7. Dezember 2000 beim Bezirksgericht Hinterrhein Klage ein.
Dieses hiess die Klage am 12. Dezember 2001 gut. Es verpflichtete die Beklagte, zahlreiche Män-
gel in der Wohnung, im Laden und in der Backstube zu beheben und setzte den Mietzins abgestuft
herab. Die Beklagte focht dieses Urteil beim Kantonsgericht Graubünden an, das die Berufung mit
Urteil vom 10. Juni 2002, in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt am 21. November 2002, teilweise
guthiess und das angefochtene Urteil aufhob. Auf die Klage auf Herabsetzung des Mietzinses trat
das Kantonsgericht nicht ein, weil dieses Begehren vor der Schlichtungsstelle noch nicht gestellt
und damit nicht vermittelt worden war. Die Schlichtungsstelle wurde angewiesen, von den vom
Mieter hinterlegten Mietzinsen den 50'000 Franken übersteigenden Betrag an M. B. auszuzahlen.
Der Kläger wurde ermächtigt, in der Wohnung auf Kosten der Vermieterin folgende Mängel zu
beheben: defekter Sonnenstoren auf der Veranda, Riss in der Glasscheibe der Eingangstür zur
Wohnung, Quietschgeräusche des Wohnzimmerbodens und die Mäuseplage in der Küche und im
Wohnzimmer. H. E. wurde sodann für berechtigt erklärt, auf Kosten von M. B. folgende Mängel im
Ladenlokal und in der Backstube beheben zu lassen: Riss am Schaufenster des Ladenlokals, Ein-
schiesswagen inklusive acht Einschiessapparate, Mäuseplage im Trockenraum und Reparatur des
Backofens gemäss Gutachten der Fachschule Richemont (Thermostat, Schaltuhr, Backofenventi-
lation, Emailschaden an der oberen Etage des Backofens). Dieses Urteil wurde den Parteien im
Dispositiv am 10. September 2002 mitgeteilt.
B. Noch während der Dauer des oben geschilderten Verfahrens erhob H. E. neue Mängel-
rügen. Am 4. Oktober 1999 bat er M. B., sie möge gegen das Wasser im Geräteraum etwas unter-
nehmen; das Mauerwerk werde von der Feuchtigkeit und von Pilzen zerstört. Am 7. Mai 2001
schrieb der Mieter, die Leitungen im Geräteraum und in der Backstube müssten durch einen
Fachmann neu isoliert und es müsse etwas gegen die Eisbildung im Geräteraum vorgekehrt wer-
den. Ferner werde die Vermieterin darauf aufmerksam gemacht, dass die elektrischen Leitungen
beim Eingang zum Geräteraum mit Wasser in Berührung kommen könnten; sollte sich daraus ein
Betriebsunterbruch ergeben, müsste er die Vermieterin dafür haftbar machen. Auch seien die
elektrischen Leitungen des Etage-Backofens sehr spröde und sie wiesen Risse auf, so dass
Brandund Stromschlaggefahr bestehe. Er ersuche sodann darum, die beiden Schächte bei den
Spültrögen in der Backstube durch einen Fachmann neu zementieren zu lassen; diese wiesen
Löcher auf, wodurch die Reinigung erschwert werde. Ferner sollte in der Veranda der Wohnung
die Wand neu gestrichen werden. Am 20. August 2001 schrieb H. E. der Vermieterin, er mache
nochmals auf seine Mängelmeldung vom 7. Mai 2001 aufmerksam, da die Mängel nur teilweise
behoben worden seien. Er bitte, die restlichen Mängel nun innert 14 Tagen zu beheben. Diese
Interventionen des Mieters blieben erfolglos.
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C.1. Am 29. Oktober 2001 ersuchte H. E. die Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse im
Bezirk Heinzenberg um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Er führte in seinem Schrei-
ben folgende Mängel an:“Wasserschaden Schlafzimmer, Veranda Wand neu streichen, Geräte
und Lebensmittel Lager, Elektronische Leitungen vom Backofen, Schächte bei Spültrögen Bäcke-
rei, Farbanstrich Gärraum, Pfeifton von Wasserleitungen Wohnung“. Die Vermieterin blieb der auf
den 13. Februar 2002 angesetzten Schlichtungsverhandlung ohne Entschuldigung fern.
2. Am 13. März 2002 reichte der Rechtsvertreter des Mieters beim Bezirksgericht Hinter-
rhein eine Prozesseingabe ein mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Mängel an den Mietobjekten zu be-
heben:
a) Wohnung
-
Wasserschaden Schlafzimmer
-
Veranda Wand neu streichen
-
Pfeifton Wasserleitungen
b) Bäckerei
-
Geräteund Lebensmittellager Leitungen und Verschimmelung
-
Elektronische Leitungen des Backofens
-
Schächte bei Spültrögen Bäckerei
-
Farbanstrich Gärraum
2.
Eventualiter sei der Kläger zu ermächtigen, diese Mängel auf Kosten der Be-
klagten beseitigen zu lassen und die Kosten der Beklagten in Rechnung zu
stellen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten
der Beklagten.“
M. B. liess in ihrer Prozessantwort vom 21. Mai 2002 die kostenfällige Abweisung der Kla-
ge beantragen.
D. Mit Urteil vom 13. September 2002, mitgeteilt am 11. Oktober 2002, erkannte das Be-
zirksgericht Hinterrhein:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2. M. B. wird verpflichtet, die Veranda neu zu streichen und die elektrischen Lei-
tungen des Backofens in Ordnung zu bringen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
-
Gerichtsgebühren Fr.
3‘250.—
- Schreibgebühren
Fr.
250.—
- Barauslagen
Fr.
0.—
Total Fr.
3‘500.—
gehen zu neun Zehnteln zulasten von M. B. und zu einem Zehntel zulasten
von H. E..
4
M. B. wird ausserdem verpflichtet, H. E. mit Fr. 2'000.-- (inkl. 7.6 % Mehr-
wertsteuer) zu entschädigen.
4.
Mitteilung an ...“
E. Gegen dieses Urteil liess M. B. am 21. Oktober 2002 Beschwerde beim Kantonsgericht-
ausschuss von Graubünden einreichen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei ab-
zuweisen. H. E. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 22. November 2002 beantragen, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. - Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
I.1. Die Beschwerdeführerin lässt in den rechtlichen Erwägungen ihrer Beschwerdeschrift
ausführen, das Bezirksgericht habe sich als zur Beurteilung der Streitsache zuständig erklärt, ob-
wohl nicht begründet werde, dass der Streitwert mehr als 8'000 Franken betrage. Die Vorinstanz
hätte jedoch zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit von Amtes wegen Abklärungen treffen
müssen. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes gehe man davon aus, dass gegen das erst-
instanzliche Urteil nur die Beschwerde gegeben sei, doch werde vorsorglicherweise auch Berufung
erklärt. Mit Schreiben vom 11. November 2002 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
dem Kantonsgerichtspräsidium dann jedoch mit, dass auf Grund des Entscheides ZF 02 9 auf die
Einreichung einer Berufung verzichtet werde. - Nach Art. 51 Ziff. 1 ZPO richtet sich die sachliche
Zuständigkeit des Gerichtes nach den Verhältnissen bei Eintritt der Streitanhängigkeit. Das Be-
zirksgericht hatte also zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt ein Streitwert von über 8'000 Franken
vorlag (Art. 19 ZPO). Diese Frage konnte es angesichts des doch recht umfangreichen Mängelka-
talogs in der Eingabe des Mieters an die Schlichtungsstelle vom 29. Oktober 2001 durchaus beja-
hen. Wäre aber die Beklagte der Auffassung gewesen, das Bezirksgericht sei sachlich nicht zu-
ständig, so hätte sie dies in ihrer Prozessantwort geltend machen müssen. Sie hat aber zu diesem
Problem kein Wort verloren, sondern sich ausschliesslich zu den verschiedenen vom Mieter gerüg-
ten Mängeln kurz geäussert und damit die Zuständigkeit des Bezirksgerichts anerkannt. Im
Rechtsmittelverfahren beträgt der Streitwert nun allerdings eindeutig weniger als 8'000 Franken,
nachdem H. E. die Klage bezüglich der Pfeiftöne zurückgezogen und die Beklagte sich bereit er-
klärt hat, die Wasserschäden im Schlafzimmer zu beheben. Es stehen damit heute neben den
Kosten der Ersatzvornahme von Fr. 5'880.80 nur noch zwei unbedeutende Positionen, nämlich das
Malen der Veranda und die von der Beklagten an sich grundsätzlich ebenfalls in Aussicht gestellte
Reparatur der elektrischen Leitungen des Backofens zur Diskussion. Da der für die Frage, welches
Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu ergreifen ist, massgebliche Streitwert sich nach
dem im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandenen Streitwert unter
Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen anerkannten Begehren richtet
(PKG 1994 Nr. 15), hat M. B. zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen und auf die in
ihrer Beschwerdeschrift angekündigte Berufung verzichtet.
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2. In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei bereits vor Bezirksgericht unter Hinweis auf
PKG 1996 Nr. 17 geltend gemacht worden, wenn bei der Schlichtungsbehörde das Protokoll nicht
vollständig sei, müsse es vom Gerichtspräsidenten zurückgewiesen werden. Materiell könnte man
zwar im vorliegenden Fall grosszügigerweise darüber hinwegsehen, weil das Schlichtungsbegeh-
ren mit dem Rechtsbegehren übereinstimme, doch widerspräche dies der konsequenten Praxis
der Bündner Justiz bezüglich der Bewertung des Leitscheins (PKG 1990 Nr. 12). Es lässt sich
nicht bestreiten, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, indem das Protokoll
über die Schlichtungsverhandlung vom 13. Februar 2002 entgegen der Vorschrift von Art. 12 Abs.
2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht, nach der in
allen Fällen, in welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung fest-
stellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gilt und die dort vorgesehenen Anga-
ben enthalten muss, kein genau formuliertes Rechtsbegehren enthält. Dem angefochtenen Urteil
kann nicht entnommen werden, ob der in der Beschwerde gemachte Hinweis, wonach dieser
Mangel anlässlich der Hauptverhandlung gerügt worden sei, zutrifft, ja der erstinstanzliche Ent-
scheid äussert sich überhaupt nicht zu diesem Problem. Auf der anderen Seite ist festzustellen,
dass die Beklagte sich in ihrer Prozessantwort vom 21. Mai 2002 ebenfalls mit keinem Wort mit
dieser Frage befasst. Sie nimmt hingegen zu den im Gesuch des Mieters vom 29. Oktober 2001
um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung aufgeführten Mängeln, welche in dem in der Pro-
zesseingabe enthaltenen Rechtsbegehren übernommen wurden, Stellung und bekundet damit,
dass sie sehr wohl im Bilde war, um was es in diesem Verfahren geht, und dies obwohl sie der
Schlichtungsverhandlung fernblieb, ohne ihre Abwesenheit zu entschuldigen. Rügte sie den Man-
gel an dem als Leitschein geltenden Protokoll der Schlichtungsverhandlung aber in ihrer Prozes-
santwort nicht, sondern ging sie diskussionslos auf die in der Prozesseingabe in Übereinstimmung
mit dem Schlichtungsbegehren erwähnten Mängel ein, so hat sie ihr Recht auf Geltendmachung
des prozessualen Mangels verwirkt und dieser ist als geheilt anzusehen. Diese Betrachtungsweise
ist in einem Fall wie dem vorliegenden gerechtfertigt, weil der eine Zweck des Leitscheins, die
genaue Information des Beklagten über die geltend gemachten Ansprüche, offensichtlich bereits
durch die genaue Bezeichnung der Mängel im Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhand-
lung erreicht wurde und die Beklagte dadurch sowie durch die spätere Aufnahme eben dieser
Punkte ins Rechtsbegehren der Prozesseingabe in den Stand versetzt wurde, sich zu den Forde-
rungen des Klägers zu äussern. Aber auch der weitere Zweck des Leitscheins, die Information des
Richters über die zu beurteilenden Streitfragen, war im vorliegenden Fall auf Grund der Überein-
stimmung zwischen den in der Eingabe vom 29. Oktober 2001 aufgeführten Mängel und dem in
der Prozesseingabe formulierten Rechtsbegehren erfüllt, so dass auch darüber keine Zweifel be-
stehen konnten. Dies mag denn auch der Grund dafür gewesen sein, dass sich für das Bezirksge-
richt offenbar die Frage, ob der Leitschein zur Verbesserung an die Schlichtungsstelle zurückzu-
schicken sei, gar nicht stellte. Gesamthaft betrachtet ist der Kantonsgerichtsausschuss daher der
Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen durch den Verzicht auf die Zurückweisung des
Leitscheins keine schützenswerten Interessen verletzt wurden, so dass der grundsätzlich beste-
hende Mangel ohne Benachteiligung einer Partei als geheilt betrachtet werden kann. Eine andere
Betrachtungsweise erschiene als allzu formalistisch und wäre mit einer vernünftigen Rechtspre-
chung nicht vereinbar.
II.1.Wie oben festgehalten wurde, hat die Beklagte das Urteil des Bezirksgerichts Hinter-
rhein zu Recht mit der Beschwerde wegen Gesetzesverletzung angefochten (Art. 232 ff. ZPO). Die
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Kognitionsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses ist bei diesem Rechtsmittel im wesentlichen
auf eine Rechtskontrolle beschränkt; die Rechtsmittelinstanz greift mit anderen Worten auf eine
Beschwerde hin nur ein, wenn der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene
Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwer-
deinstanz hingegen bindend, soweit sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande
gekommen sind sich als willkürlich erweisen (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO).
a) Als Mangel an der Wohnung hat H. E. in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2001 an
die Schlichtungsstelle sowie in seiner Prozesseingabe einen Pfeifton in der Wasserleitung aufge-
führt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Hinterrhein vom 13. September 2002
zog der Beschwerdegegner seine Klage bezüglich dieser Position zurück, weil der Pfeifton offen-
bar anfangs August 2002 aus unerfindlichen Gründen verschwunden war. Damit war dieser Streit-
punkt erledigt und es brauchte sich die Vorinstanz nicht mehr dazu zu äussern, ob der geltend
gemachte Mangel geringfügiger Art und folglich vom Mieter selbst zu beheben war. Angesichts
dieser Sachlage entfielen aber auch die vom Kläger nachträglich vorgebrachten Beweisergän-
zungsanträge zu dieser Position durch die Nennung von Zeugen, so dass sich der Kantonsge-
richtsausschuss auch nicht mehr mit der Frage zu befassen hat, ob diese Beweisanträge noch zu
beachten waren. Infolge des Klagerückzugs bildet dieser Streitpunkt nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens.
b) Der Kläger verlangte von der Vermieterin, es sei eine Wand der Veranda neu zu strei-
chen. M. B. bestritt in der Prozessantwort das Bestehen des Mangels nicht, stellte sich aber auf
den Standpunkt, diese Arbeit sei unnötig und folglich nicht von ihr auszuführen. Das Bezirksgericht
beurteilte den Mangel demgegenüber als nicht leicht und verpflichtete die Vermieterin zur Vornah-
me der verlangten Mängelbehebung. Es konnte sich zur Stützung dieses Standpunktes auf die
einschlägige Literatur beziehen (z.B. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht, 4. Auflage, S. 127/128), wo
als Beispiel für mittlere, also vom Vermieter zu behebende Mängel gerade abgenutzte Tapeten
auffrischungsbedürftige Deckenanstriche erwähnt werden, also Mängel, die mit dem hier ver-
langten Neuanstrich der Verandawand durchaus vergleichbar sind. Der Umstand, dass der Mieter,
um Kosten zu sparen, bereit ist, die Arbeit selbst auszuführen und nur den Materialaufwand in
Rechnung zu stellen, wodurch verhältnismässig bescheidene Kosten anfallen, ändert an der Qua-
lifikation des Mangels ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Gebrauch der Veranda nicht von
einem neuen Anstrich der Wand abhängig ist, liegt doch immerhin eine Schmälerung des Wohn-
komforts vor, was den Mangel nicht mehr als leicht erscheinen lässt. Es handelt sich jedenfalls
nicht mehr um einen Mangel, der im Rahmen des gewöhnlichen Unterhaltes, etwa im Rahmen
einer normalen Reinigung durch eine geringfügige Ausbesserung behoben werden könnte.
Die rechtliche Qualifikation des Mangels durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und
da die Beschwerdeführerin auch keine Willkürrüge vorbringt, sondern im Gegenteil den Bestand
des Mangels grundsätzlich zugesteht, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegrün-
det.
c) Mit Bezug auf die elektrischen Leitungen liess die Beklagte in ihrer Prozessantwort aus-
führen, sie sei an sich bereit, diese durch einen Fachmann reparieren zu lassen. Man müsse sich
aber fragen weshalb der Kläger nicht den Ausgang des ersten Verfahrens, beziehungsweise die
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von ihr vorgesehene Reparatur habe abwarten wollen. Die Vorinstanz behaftete M. B. bei ihrem
Zugeständnis und hiess die Klage in diesem Punkt gut. In der Beschwerde wird nun behauptet,
man habe seinerzeit erklärt, die elektrischen Zuleitungen zum Backofen bildeten Bestandteil des
erstinstanzlichen Verfahrens; wenn der Backofen repariert werden müsse, so selbstverständlich
auch die dazu gehörenden Leitungen. Diese Argumentation steht im Widerspruch zum Urteil des
Kantonsgerichts vom 10. Juni 2002. In diesem Entscheid wurde festgehalten, entgegen den Aus-
führungen des Bezirksgerichts könne der Backofen nicht gesamthaft betrachtet werden, da der
Kläger lediglich ganz spezifische Mängel, nicht jedoch den ganzen Ofen beanstandet habe. Die
Klage wurde sodann in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur bezüglich der speziell gerüg-
ten Mängel (Thermostat, Schaltuhr, Ventilation, Emailschaden an der oberen Etage) gutgeheissen,
unter denen die elektrischen Leitungen nicht figurierten. Es trifft damit nicht zu, dass der entspre-
chende Mangel Gegenstand des ersten Verfahrens war, so dass er von der Vorinstanz zu Recht
im Rahmen dieses zweiten Verfahrens behandelt wurde. Nachdem die Beklagte den Defekt an
den Leitungen nie abgestritten, sondern vielmehr die Behebung des Mangels in Aussicht gestellt
hat, kann sie dem Bezirksgericht selbstverständlich nicht vorwerfen (und sie tut es auch nicht), sie
habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Auch zur Rechtsfrage, ob es sich bei den defekten Leitun-
gen um einen mittleren und folglich von ihr zu behebenden Mangel handelt, äussert sich die Be-
schwerdeführerin nicht. Es ist denn auch ganz offensichtlich, dass ein derartiger Mangel vorliegt.
Die Vorinstanz hat daher die Beklagte zu Recht dazu verpflichtet, diese Leitungen in Ordnung zu
bringen; die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
d) Verschiedene Mängel, deren Behebung der Kläger in der Prozesseingabe verlangt hat-
te, wurden im Laufe des Verfahrens auf Veranlassung des Mieters durch Fachleute bereits beho-
ben. Der Aufwand für die entsprechenden Arbeiten belief sich auf Fr. 5'880.80, welchen Betrag der
Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anstelle der Mängelbehebung von der
Beklagten zurückforderte, beziehungsweise mit Mietzinsen verrechnen zu dürfen beantragte. M. B.
liess geltend machen, der Kläger hätte auf Grund von Art. 51 Ziff. 3 ZPO ohne Bewilligung des
Gerichtspräsidenten keine Mängel beheben lassen dürfen. Die Änderung des Rechtsbegehrens
komme einem Verzicht auf den eingeklagten Anspruch gleich; nach Prozesseröffnung hätte der
Kläger nicht mehr nach Art. 259b OR vorgehen dürfen. Es liege kein Beweis vor, dass die kantona-
le Lebensmittelkontrolle die Frist zur Behebung der anlässlich der Inspektion vom 2. Juli 2002 be-
anstandeten Mängel auf entsprechendes Gesuch hin nicht verlängert hätte. - Der Kläger hat die
Vermieterin in mehreren Schreiben seit 1999 auf Mängel am Mietobjekt aufmerksam gemacht und
deren Behebung verlangt. Im Inspektionsbericht der kantonalen Lebensmittelkontrolle vom 8. Juli
2002 wurde verfügt, der Gärraum müsse sofort neu gestrichen und das Lebensmittellager sofort
saniert werden, andernfalls es nicht mehr für die Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsge-
genständen genutzt werden dürfe. Für die Sanierung der Bodenwannen und die Reparatur defek-
ter Plättli bei der Handwaschgelegenheit in der Backstube wurde Frist bis zum 2. August 2002
gesetzt. Am 11. Juli 2002 stellte H. E. der Vermieterin den Inspektionsbericht zu mit der Aufforde-
rung, die vom Lebensmittelkontrolleur gesetzten Fristen einzuhalten, andernfalls er die Mängel auf
ihre Kosten gestützt auf Art. 259b OR beseitigen lassen werde. M. B. ist dieser Aufforderung nicht
nachgekommen, worauf der Kläger die Arbeiten selbst in Auftrag gab und die ihm in Rechnung
gestellten Kosten anstelle der Behebung der Mängel vor erster Instanz geltend machte. Der Mieter
hat damit von der ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Angesichts der
sich aus der kurzen Fristansetzung durch die kantonale Lebensmittelkontrolle ergebenden Dring-
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lichkeit der Sanierungsarbeiten hatte H. E. auch keine Veranlassung, gegen die Verfügung im In-
spektionsbericht ein Rechtsmittel zu ergreifen zu versuchen, eine Fristverlängerung zu errei-
chen. Nachdem gewisse Mängel bereits anlässlich der Inspektion vom 5. Juni 2001 beanstandet,
aber ein Jahr später noch immer nicht behoben worden waren, was dazu geführt hat, dass nun die
sofortige Sanierung verlangt wurde, hätte ein entsprechendes Gesuch auch kaum Aussicht auf
Erfolg gehabt. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass Art. 51 ZPO dem
Vorgehen des Mieters nicht entgegenstand; auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden. Auch
der Hinweis auf Art. 274d OR hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Diese Bestimmung macht
den Kantonen gewisse Vorschriften mit Bezug auf das Verfahren für Streitigkeiten aus Mietvertrag;
Art. 51 ZPO steht damit jedoch in keinem Zusammenhang. Gerade die Tatsache, dass Art. 274d
OR ein einfaches und rasches Verfahren vorschreibt, spricht dafür, dass pragmatische Lösungen
gefragt sind. Diesem Sinne widerspräche eine formalistische Anwendung prozessrechtlicher Vor-
schriften. Die vom Bezirksgericht getroffene Lösung, dem Kläger zuzugestehen, anstelle der ur-
sprünglich verlangten Behebung von Mängeln die ihm entstandenen Kosten für die berechtigter-
weise angeordnete Ersatzvornahme zu fordern, lässt sich daher nicht nur zwanglos mit den ge-
setzlichen Vorschriften vereinbaren, sondern sie erweist sich auch als vernünftig und dem Geiste
des Gesetzes entsprechend. Auch die Beklagte vermag in materieller Hinsicht keine Gesetzesver-
letzung darzutun, sondern erhebt lediglich nicht stichhaltige Einwände formeller Natur, wenn sie
geltend macht, die Ersetzung des Begehrens auf Mängelbehebung durch jenes auf Verrechnung
der Kosten der Ersatzvornahme wäre nur vor Prozessbeginn möglich gewesen. Sie tut auch nicht
dar, in welcher Hinsicht die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Eine entspre-
chende fundierte Rüge wäre aber im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für eine erfolgreiche
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Es ist allerdings zuzugestehen, dass das erstinstanzliche
Urteilsdispositiv nicht durch Klarheit besticht, indem es zwar von einer nur teilweisen Gutheissung
der Klage spricht und die beiden von der Beklagten noch realiter zu behebenden Mängel anführt,
hingegen den Kläger nicht ausdrücklich ermächtigt, die Kosten der Ersatzvornahme mit Mietzinsen
zu verrechnen und auch die Abweisung der Klage bezüglich der Pfeiftöne in den Leitungen nicht
erwähnt. In Verbindung mit den Erwägungen kann es aber keine Zweifel darüber geben, wie das
Bezirksgericht Hinterrhein die Klage entschieden hat, so dass kein Grund besteht, das Urteil auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dieses in materieller Hinsicht in
keiner Weise zu beanstanden ist. Mit diesen Präzisierungen ist die Beschwerde folglich abzuwei-
sen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichtsaus-
schusses zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich
angemessen zu entschädigen hat.
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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--
und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 1'680.--, gehen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit 1'500 Franken zu
entschädigen.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar ad hoc
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