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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VB-06-13: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teilweise von der Gerichtskasse getragen. Eine Genugtuung von Fr. 30'000.- zuzüglich Zinsen wurde dem Beschuldigten zugesprochen. Das Verfahren betraf Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin A. Die Vorinstanzen und das Bundesgericht haben die Entscheidungen bestätigt und die Kosten sowie Genugtuung entsprechend festgelegt. Der Beschuldigte wurde für die Haftzeit von 312 Tagen eine Genugtuung zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit, bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB-06-13

Kanton:GR
Fallnummer:VB-06-13
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VB-06-13 vom 11.12.2006 (GR)
Datum:11.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorglicher Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung)
Schlagwörter : Berufung; Führer; Kantons; Verfügung; Führerausweis; Kantonsgericht; Recht; Kantonsgerichtsausschuss; Graubünden; Justiz-; Polizei; Auflage; Strassenverkehr; Führerausweise; Sicherung; Urteil; Entzug; Sanitätsdepartement; Bundesgericht; Berufungskläger; Strassenverkehrs; Bedenken; Entscheide; Verfahren; Führerausweisen; Sanitätsdepartements; Alkoholabstinenz; Rechtsmittel
Rechtsnorm:Art. 141 StPO ;Art. 16 SVG ;
Referenz BGE:122 II 359; 122 II 362;
Kommentar:
Roland Fankhauser, Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 16 ZGB, 2018

Entscheid des Kantongerichts VB-06-13

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 11. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 06 13
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli und Vital
Aktuar Crameri
——————
In der verwaltungsrechtlichen Berufung
des A., Berufungskläger,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden vom
17. November 2006, mitgeteilt am 21. November 2006, in Sachen gegen den Be-
rufungskläger,
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:



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A.
Mit Verfügung vom 15. März 2006 erteilte das Strassenverkehrsund
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 24d VZV A. wieder
den Führerausweis unter der Auflage, die vollständige und strikte kontrollierte Al-
koholabstinenz auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer eines Jahres, ein-
zuhalten. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Missachten der Auflage
mit dem Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu rechnen hatte.
Gemäss dem Bericht vom 13. Oktober 2006 von Dr. med. B., C., waren die
bei A. am 6. September und 13. Oktober 2006 festgestellten Laborwerte CDT,
MCV, Gamma GT, GOT (AST) und GPT (ALT) der Blutuntersuchungen über den
Referenzwerten. Zudem waren neun der elf zwischen dem 6. September und 10.
Oktober 2006 vorgenommenen Urinalkoholkontrollen positiv. Der Arzt kam zum
Schluss, dass nach den Ergebnissen der Untersuchungen keine Alkoholabstinenz
vorlag.
Aus diesem Grunde bestanden für das Strassenverkehrsamt des Kantons
Graubünden ernsthafte Bedenken an der Eignung A.s als Führer von Motorfahr-
zeugen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 entzog es ihm gestützt auf die Art.
16 ff. SVG und 30 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit und mit sofortiger Wir-
kung den Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Zur erneuten Abklä-
rung seiner Fahrtauglichkeit wurde er verpflichtet, sich einer forensisch-psychiatri-
schen Untersuchung zu unterziehen.
Gegen diese Verfügung reichte A. am 15. November 2006 Beschwerde an
das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden. Darin beantragte er
unter anderem, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die-
ser Antrag wurde mit Verfügung vom 17. November 2006, mitgeteilt am 21. No-
vember 2006, abgewiesen.
B.
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 30. November 2006 Berufung an
den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, der Führe-
rausweis sei ihm umgehend zurückzugeben.
Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement beantragte, die Beschwerde
(recte: Berufung) sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventuell sei sie
vollumfänglich abzuweisen.



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C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, am gleichen Tage mitgeteilt,
wies das kantonale Departement die Beschwerde in der Hauptsache ab.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Entscheide des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements
über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim
Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen, wenn
nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantona-
les Gericht erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 der Ausführungs-
verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, GAV zum SVG, BR
870.100). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des
Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss, unter Beilage des angefochtenen
Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel
des vorinstanzlichen Entscheides Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1
StPO).
b)
Es stellt sich die Frage, ob auch gegen Zwischenentscheide dieses
Rechtsmittel zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können
Zwischenentscheide im Verfahren betreffend Sicherungsentzüge von Führeraus-
weisen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken, was bei vorsorglichen Führerausweisentzü-
gen wegen ernsthafter Bedenken an der Fahreignung der Betroffenen der Fall ist
(BGE 122 II 362). Gleiches gilt für Zwischenverfügungen über die aufschiebende
Wirkung gegen vorsorgliche Sicherungsentzüge von Führerausweisen, denn nicht
nur diese Sicherungsentzüge, sondern auch die Zwischenverfügungen über die
Verweigerung des Suspensiveffekts haben für die Betroffenen einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu Folge (Urteil des Bundesgerichtes 6A.28/2005 vom
25. Juli 2005, E. 2). Stellt somit das Bundesrecht die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gegen Zwischenentscheide letzter richterlicher Instanzen der Kantone
sowohl über den vorsorglichen Sicherungsentzug als auch über die Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung, muss auch im kantonalen Verfahren
eine entsprechende Weiterzugsmöglichkeit bestehen. Die Berufung gegen die an-
gefochtene Zwischenverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements
betreffend die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-



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gen den vorsorglichen Führerausweisentzug ist folglich zuzulassen. Da sie auch
den übrigen Anforderungen zu genügen vermag, ist auf sie einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG können Führerausweise entzogen wer-
den, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
Auflagen missachtet werden. Ein vorsorglicher Entzug des Ausweises kann erfol-
gen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, namentlich wenn
der Führer an einer Sucht leidet (Art. 30 VZV, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Siche-
rungsentzüge dienen der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Füh-
rern, und sie werden unter anderem verfügt, wenn der Lenker aus medizinischen
Gründen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dem Zweck
dieser Bestimmungen folgt, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug im Interesse
der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt und daher Rechtsmit-
teln dagegen die aufschiebenden Wirkung zu verweigern ist, soweit nicht beson-
dere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364). Der Führerausweis kann
deshalb bis zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort vorsorglich entzogen wer-
den. Dabei hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine vorsorgliche Ent-
ziehung des Ausweises nahe legen, wichtiger sind als jene, die dagegen spre-
chen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorg-
lichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche
Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung
stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Len-
kern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdau-
er zum Verkehr zugelassen (Urteil des Bundesgerichtes 6A.28/2005 vom 25. Juli
2005, E. 3).
b) Das
kantonale
Strassenverkehrsamt stützte seine Verfügung auf den
Bericht von Dr. med. B. vom 13. Oktober 2006, wonach bei A. nach den Ergebnis-
sen der Blutund Urinuntersuchungen keine Alkoholab-stinenz vorlag. Der Führe-
rausweis war ihm mit Verfügung vom 15. März 2006 wieder erteilt worden, unter
der Auflage, die vollständige und strikte kontrollierte Alkoholabstinenz mindestens
für die Dauer eines Jahres einzuhalten. Der Berufungskläger macht geltend, aus
dem Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. März 2006 gehe seine Fahr-
tauglichkeit hervor. Er bestreitet aber nicht, dass sie nur mit der Auflage der Fort-
führung der ärztlich kontrollierten und fachtherapeutisch betreuten Alkoholabsti-
nenz befürwortet wurde und dass seine am 6. September und 13. Oktober 2006



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festgestellten Blutwerte über der Norm lagen und dass neun zwischen dem 6.
September und 10. Oktober 2006 vorgenommenen Urinalkoholkontrollen positiv
waren. Hat er die Auflage missachtet, die Alkoholabstinenz einzuhalten, bestehen
ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung, so dass ihm der Führerausweis vor-
sorglich entzogen wurde, was nach Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV zulässig
ist. Unter diesen Umständen ist das Interesse am sofortigen Entzug des Führe-
rausweis vorrangig und er erträgt keinen Aufschub. Aus dem gleichen Grunde
kann daher der gegen die Entzugsverfügung erhobenen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung erteilt werden. Gründe die ein Abweichen vom diesem
Grundsatz erlauben würden, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht und
sind auch nicht ersichtlich. Demnach hat das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepar-
tement zu Recht der eingereichten Beschwerde die Suspensivwirkung verweigert.
Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Wird die Berufung somit aus materiellen Gründen abgewiesen, ist
nicht darüber zu befinden, ob der Berufungskläger noch ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse an der Feststellung der Rechtmässigkeit des der Beschwerde
nicht gewährten Suspensiveffekts hat, nachdem mit der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 4. Dezember 2006 in der Hauptsache die angefochtene Verfügung vom
17. November 2006 über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Zeit-
punkt des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses dahingefallen ist.
4.
Angesichts der Umstände des Falles werden für das Berufungsver-
fahren keine Kosten erhoben.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Für das Berufungsverfahrens werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei-
lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97
ff. OG eingereicht werden.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


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