Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. August 2018 in einer Angelegenheit bezüglich Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Privatkläger hat Berufung eingelegt, aber keine Berufungserklärung eingereicht, daher wird auf die Berufung nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von CHF 600 werden dem Privatkläger auferlegt, und er muss dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 1'846.35 zahlen. Der Beschluss kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts VB-05-9
Kanton: | GR |
Fallnummer: | VB-05-9 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
Schlagwörter : | Berufung; Graubünden; Kantons; Kantonsgericht; Führer; Kantonsgerichtsausschuss; Polizei; Fahrzeug; Führerausweis; Entzug; Strassenverkehr; Berufungskläger; Verfügung; Justiz-; Bundesgericht; Urteil; Führerausweisentzug; Motorfahrzeuge; Sanitätsdepartement; Entscheide; Berufungsklägers; Recht; Angewiesenheit |
Rechtsnorm: | Art. 14 SVG ;Art. 142 StPO ;Art. 16 SVG ;Art. 160 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts VB-05-9
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 14. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 05 9
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbe-
schwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2006
(6A.13/2006) abgewiesen.)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli und Hubert
Aktuar Crameri
——————
In der verwaltungsrechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger,
gegen
die Verfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden vom 7.
Oktober 2005, mitgeteilt am 25. Oktober 2005, in Sachen gegen den Berufungs-
kläger,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Verfügung vom 8. November 2004 entzog das Strassenverkehrs-
amt des Kantons Graubünden X. gestützt auf aArt. 14 und 16 SVG sowie aArt. 35
Abs. 3 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit und mit sofortiger Wirkung den Füh-
rerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Dem Entzug wurde die Tatsache
zugrundegelegt, dass er von der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten Da-
vos, wegen Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln verzeigt worden war. In
der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2004 hatte er zugegeben, seit 2001 in
den Wintersaisons insgesamt ca. 12 Gramm Kokain und ca. 250 Gramm Marihua-
na erworben und konsumiert zu haben. Zur Abklärung seiner Eignung als Führer
von Motorfahrzeugen wurde er verpflichtet, sich einer forensisch-psychiatrischen
Untersuchung zu unterziehen.
B.
Trotz Entzug des Führerausweises lenkte X. am 1. Dezember 2004,
um 10.30 Uhr, seinen Personenwagen der Marke BMW, Kennzeichen D., auf der
B.-Strasse und geriet in C. in eine Polizeikontrolle. In der anschliessenden Einver-
nahme zur Sache führte er aus, seit dem 8. November 2004 sein Fahrzeug mehr-
mals gelenkt zu haben.
Mit Strafmandat vom 9. Februar 2005 sprach der Kreispräsident Davos X.
schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug gemäss aArt. 95
Abs. 2 SVG und bestrafte ihn mit zehn Tagen Haft, unter Gewährung des beding-
ten Vollzuges, und Fr. 300.-- Busse.
Mit Verfügung gleichen Datums entzog das Strassenverkehrsamt des Kan-
tons Graubünden X. gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2 lit. a
SVG den Führerausweis für alle Kategorien und Unterkategorien von Motorfahr-
zeugen für die Dauer von drei Monaten. Erlaubt wurde ihm gemäss Art. 33 VZV
das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und
M (Motorfahrräder).
C.
Die vom Betroffenen gegen den Führerausweisentzug erhobene Be-
schwerde wies das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden mit Ver-
fügung vom 7. Oktober 2005 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an,
am 1. Januar 2005 seien die Vorschriften der Änderung vom 14. Dezember 2001
des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Nach diesen werde beurteilt, wer
nach ihrem Inkrafttreten eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrif-
ten begehe. Der Beschwerdeführer habe vor dem 1. Januar 2005 seinen Perso-
3
nenwagen trotz Ausweisentzug geführt. Auf den konkreten Fall hätten folglich
grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen angewendet werden müssen. Da aber
die geänderten Vorschriften für den Beschwerdeführer milder seien, sei vorliegend
das neue Recht anzuwenden. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweis-
entzug sei eine schwere Widerhandlung. Deshalb müsse der Führerausweis für
mindestens drei Monate entzogen werden. Diese Mindestdauer des Entzuges dür-
fe selbst bei beruflicher Angewiesenheit auf ein Fahrzeug nicht unterschritten wer-
den.
D.
Gegen diese am 25. Oktober 2005 mitgeteilte und am 31. Oktober
2005 abgeholte Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 18. November 2005 Beru-
fung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, sie
aufzuheben.
Das kantonale Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement beantragte die
Abweisung der Berufung.
Auf die Begründung des Berufungsbegehrens wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements
Graubünden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der
Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO
einlegen (Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss, unter
Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und
hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides Verfahrens
gerügt werden und ob die ganze Verfügung lediglich Teile davon angefoch-
ten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende
Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2.
Die Erwägungen des Justiz-, und Polizeidepartements Graubünden
zur Frage des anwendbaren Rechtes sind zutreffend und werden vom Berufungs-
kläger denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Diesen ist zuzustimmen, wes-
halb auf sie verwiesen werden kann. Weitere Ausführungen darüber erübrigen
sich somit.
4
3.
Die Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 18. No-
vember 2005 decken sich praktisch vollständig mit denjenigen, die er bereits in der
Beschwerde vom 28. Februar 2005 an das kantonale Departement geltend ge-
macht hat. Er weist ausschliesslich auf seine berufliche Notwendigkeit hin, ein
Fahrzeug zu führen. Wie die Vorinstanz dazu zu Recht ausführte, rechtfertigt die-
se Angewiesenheit auf ein Fahrzeug jedoch keine Unterschreitung der gesetzli-
chen Mindestentzugsdauer. Dies gilt umso mehr, weil der Gesetzgeber anlässlich
der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich
bestimmt hat, dass die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, bei der
Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Min-
destdauer des Entzuges deswegen aber nicht unterschritten werden darf (Art. 16
Abs. 3 SVG). Damit gilt die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten,
ungeachtet der aus beruflichen Gründen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit des
Berufungsklägers. Dies ist auch die ständige Praxis des Bundesgerichtes, an der
festzuhalten ist (Urteile des Bundesgerichtes 6A.29/2003 vom 6. Juni 2003, E.
3.6.1; 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003, E. 4.4; 6A.81/2002 vom 15. Januar 2003,
E. 3.2). Somit erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers hinsichtlich sei-
ner beruflichen Angewiesenheit auf ein Fahrzeug als unbegründet.
Im Übrigen erscheint seine in Abweichung zur Aussage gegenüber der Po-
lizei neu vorgebrachte Behauptung, wonach nicht er, sondern ein Chauffeur seit
dem Führerausweisentzug seinen Personenwagen öfters gelenkt habe, als wenig
glaubwürdig. Abgesehen davon vermöchte dies am Ergebnis selbst dann nichts zu
ändern, wenn der diesbezüglichen Behauptung gefolgt würde und allein der zur
Diskussion stehende Fall zur Beurteilung stünde. Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2
lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SVG, die bei Fahren trotz Ausweisent-
zug eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zwingend vorsehen, setzen nicht
eine mehrfache Begangenschaft voraus, vielmehr genügt hierfür bereits ein ein-
maliges Vorkommnis mit der Folge einer dreimonatigen Entzugsdauer.
Die Berufung ist somit unbegründet und daher abzuweisen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Beru-
fungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
5
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei-
lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97
ff. OG eingereicht werden.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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