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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VB-04-15: Kantonsgericht Graubünden

Der Berufungskläger X. hat gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 26. Oktober 2004 bezüglich Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens Berufung eingelegt. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wies das Gesuch von X. ab, da er ohne Bewilligung als Homöopath tätig war. X. argumentierte, dass die Prüfungsanforderungen gelockert wurden und er sich zur Prüfung im Frühjahr 2005 anmelden werde. Trotzdem wurde X. schuldig gesprochen und mit einer Busse von 6'000 Franken belegt. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten von 1'000 Franken trägt X.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB-04-15

Kanton:GR
Fallnummer:VB-04-15
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VB-04-15 vom 14.12.2004 (GR)
Datum:14.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen
Schlagwörter : Beruf; Prüfung; Homöopath; Bewilligung; Homöopathie; Gesuch; Berufung; Recht; Kanton; Ausübung; Graubünden; Verordnung; Sanität; Berufsausübung; Bundesgericht; Urteil; Kantons; Naturheilpraktiker; Bewilligungspflicht; Verfahren; Berufungskläger; Justiz-; Polizei; ändig
Rechtsnorm:Art. 292 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Reusser, Hausheer, Geiser, Bräm, Hasenböhler, Schweizer, Berner II, 1, 2, Art. 179 ZGB, 1999

Entscheid des Kantongerichts VB-04-15

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 14. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 04 15
(nicht mündlich eröffnet)


(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat
das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2006 (1P.179/2005) abgewiesen.)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Brunner
RichterInnen
Tomaschett-Murer und Burtscher
Aktuar ad hoc
Walder
——————
In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Andreas Jawurek,
Uf’m Büel, Davos Platz,

gegen

die Strafverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden
vom 26. Oktober 2004 in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen
des Gesundheitswesens,
hat sich ergeben:


2
A.
1. Am 11. November 2002 liess X. durch seinen Rechtsvertreter
beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden ein Ge-
such einreichen mit dem Antrag, es sei ihm die Bewilligung zur selbständigen
Ausübung der klassischen Homöopathie im Kanton Graubünden zu erteilen. In
einem Eventualbegehren ersuchte er, es sei ihm auf Zusehen hin diese Tätigkeit
bis zum Erlass der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu gestatten. Er schil-
derte seine berufliche Ausbildung als Drogist und Homöopath und wies darauf hin,
dass er bereits seit 1996 eine eigene Praxis für klassische Homöopathie in A. be-
treibe, wobei er nicht verschwieg, dass er wegen fahrlässiger und vorsätzlicher
Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von anderen Berufen
des Gesundheitswesens mehrmals bestraft worden war. Trotzdem stellte er sich
auf den Standpunkt, er müsste auf Grund seiner fachlich einwandfreien Qualifika-
tion, insbesondere als A-Mitglied des Homöopathieverbandes der Schweiz (HVS),
das die strengen Aufnahmekriterien und -richtlinien dieses Verbandes erfülle, so-
wie seines einwandfreien Leumunds weiterhin zur Ausübung der klassischen Ho-
möopathie im Kanton Graubünden zugelassen werden. Er bezog sich auf ein Ur-
teil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Mai 2002, in welchem im Falle
eines selbständigen Akupunkteurs entschieden worden sei, dass entgegen der
Praxis des Kantons Graubünden in Fällen, in denen ein Bewerber sich aus-
schliesslich auf seinem Spezialgebiet betätigen wolle, das Ablegen einer Prüfung
als Naturheilpraktiker nicht verlangt werden könne, sondern die nachgesuchte
Bewilligung bei Nachweis genügender fachlicher Ausbildung in seinem Spezialge-
biet zu erteilen eine mit dem entsprechenden, einheitlichen Berufsbild in
Übereinstimmung stehende Sonderregelung, wie sie beispielsweise für Chiroprak-
tiker, Hebammen, Drogisten usw. bereits bestehe, zu erlassen sei.
Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden teilte dem
Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 22. Mai 2003 mit, die
Kommission zur Überprüfung der Naturheilpraktiker habe anlässlich ihrer Sitzung
vom 7. Mai 2003 unter anderen auch das Gesuch von X. behandelt und beschlos-
sen, dass für die gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung aner-
kannten und aufgrund der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung für Naturheil-
praktiker zulässigen komplementärmedizinischen Bereiche Akupunktur, Homöopa-
thie und Phytotherapie eine eigene Prüfung vorzusehen sei. Gestützt auf diesen
Beschluss werde in nächster Zeit die Verordnung über die Prüfung für Naturheil-
praktiker einer Teilrevision unterzogen und ab Herbst 2003 in den Bereichen Ho-
möopathie und Phytotherapie gemeinsam mit dem Kanton St. Gallen eine ent-


3
sprechende Prüfung angeboten. Die Berufsausübungsbewilligung werde sodann
auf den der absolvierten Prüfung entsprechenden Teilbereich beschränkt. Man
ersuche um Mitteilung, ob die Eingabe vom 11. November 2002 als Anmeldung X.’
für die nächste Prüfung vom 23. Oktober 2003 gelte. Es wurde sodann darauf hin-
gewiesen, dass die Berufsausübung als Homöopath ohne sanitätspolizeiliche Be-
willigung einen Verstoss gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 39 ff. der Verordnung
über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesen darstelle und vom Depar-
tement mit einer Busse bis zu 10'000 Franken geahndet werde.
Auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Mai 2002 beschloss die
Regierung des Kantons Graubünden am 2. September 2003, Art. 8 der Verord-
nung über die Prüfung für Naturheilpraktiker werde mit Teilprüfungen für Akupunk-
tur, Homöopathie und Phytotherapie ergänzt. Diese Teilrevision trat am 1. Oktober
2003 in Kraft
2. In einem Schreiben des Rechtsdienstes Sanität und Soziales vom 11.
Februar 2004 an den Rechtsvertreter von X. wurde auf das Gesuch des letzteren
vom 11. November 2002 und die Mitteilung des Departements vom 22. Mai 2003
Bezug genommen und festgestellt, es sei bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Antwort
eingegangen, ob das erwähnte Gesuch als Anmeldung für die Homöopathieprü-
fung zu gelten habe. Zudem sei festgestellt worden, dass sich X. im TwixTel unter
den Rubriken „Naturheilkunde“ und Homöopathie“ als diplomierter Homöopath mit
Praxis für Klassische Homöopathie ankündige. Auf Grund dieses Sachverhaltes
liege möglicherweise ein Verstoss gegen Art. 3, 9 und 39 der Verordnung über die
Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vom 28. Januar 1997 vor. Der
Betroffene erhalte Gelegenheit, innert zwanzig Tagen zu diesem Vorhalt Stellung
zu nehmen.
In seiner Antwort vom 8. März 2004 stellte Rechtsanwalt Dr. Jawurek fest,
die formelle Behandlung seines Gesuchs vom 11. November 2002 sei immer noch
hängig. Es sei seinem Mandanten unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sich
während der Dauer dieses Verfahrens zu einer Prüfung anzumelden, welche sein
Gesuch vom 11. November 2002 obsolet gemacht hätte. Im weiteren habe in Ge-
sprächen mit dem Leiter des Rechtsdienstes Sanität und Soziales in Erfahrung
gebracht werden können, dass man im Sanitätsdepartement mit der Lösung einer
Teilprüfung alles andere als glücklich sei, zumal Pläne bestünden, alle unter Na-
turheilpraktiker subsumierten Tätigkeiten sowie Akupunktur, Homöopathie und
Phytotherapie in nächster Zeit als prüfungsfrei ausübbar zu erklären. Rechtlich


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gesehen sei mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung die Homöopathie als ei-
genständiger Berufszweig mit klar abgrenzbarem Berufsbild neu der eigenständi-
gen Bewilligungspflicht unterstellt worden. Nach Art. 45 der Übergangsbestim-
mungen könne aber derjenige, der weiterhin selbständig einen neu der Bewilli-
gungspflicht unterstellten Beruf ausüben wolle, innert sechs Monaten nach Inkraft-
treten beim Departement ein entsprechendes Gesuch einreichen, welchem bei
langjähriger unbeanstandeter Berufsausübung entsprochen werden könne; diese
Frist laufe erst am 31. März 2004 ab. Das seinerzeitige Gesuch werde unter die-
sen Umständen dahin modifiziert, dass um Bewilligung zur selbständigen Aus-
übung der Homöopathie im Kanton Graubünden gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und 2
der GesVO ersucht werde. Auf Grund dieser Rechtslage werde sich X. nicht vor
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über sein Gesuch zur Frage der Anmel-
dung zur in Frage stehenden Prüfung für den Bereich Homöopathie äussern kön-
nen.
3. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Mai 2004 wies das
Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden das Gesuch X.’ vom 11.
November 2002 ab. Es führte aus, es sei mit dem Urteil des Bundesgerichts nicht
eine neue Bewilligungspflicht zur Berufsausübung als Akupunkteur geschaffen
worden, eine solche habe als Bereich der Komplementärmedizin bereits im Rah-
men der Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker bestanden. Es sei lediglich fest-
gestellt worden, dass das bestehende Zulassungsverfahren, nämlich das Ablegen
der gesamten Naturheilpraktikerprüfung für die selbständige Berufsausübung als
Akupunkteur unverhältnismässig sei. Dieser höchstrichterlichen Rechtssprechung
sei mit der auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Teilrevision Rechnung ge-
tragen worden. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei einzig der zum
Zeitpunkt des Urteils gültige, den Inhalt der Prüfung regelnde Art. 8 der Prüfungs-
verordnung, nicht jedoch der die Zulassungsmodalitäten zur Prüfung beinhaltende
Art. 4 betroffen gewesen. Die in dieser Bestimmung aufgezählten Unterlagen habe
der Gesuchsteller vollständig eingereicht, weshalb er um Mitteilung ersucht wor-
den sei, ob sein Gesuch als Anmeldung für die nächste Prüfung zu betrachten sei.
Angesichts der vom Gesuchsteller darauf erhaltenen Antwort sei davon auszuge-
hen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. X. habe sich also weder zur Prüfung
angemeldet, geschweige denn diese mit Erfolg absolviert, so dass die Vorausset-
zungen zur Erteilung der Bewilligung fehlten. Da im Gegensatz zur Auffassung
des Gesuchstellers mit Bezug auf die Homöopathie keine neue Bewilligungspflicht
im Sinne von Art. 45 der Übergangsbestimmung nach Art. 45 GesVO eingeführt
worden sei und angesichts der drei bisherigen Strafverfahren auch nicht von einer


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langjährigen unbeanstandeten Berufsausübung gesprochen werden könne, könne
die Bewilligung auch nicht gestützt auf die Übergangsbestimmung erteilt werden.
B.
In einem Schreiben vom 16. August 2004 teilte das Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartement dem Rechtsvertreter von X. mit, es sei im Rahmen des
Verfahrens um Erteilung einer Berufsbewilligung festgestellt worden, dass sein
Mandant sich im TwixTel unter den Rubriken „Naturheilkunde“ und „Homöopathie“
als diplomierter Homöopath SHI mit Praxis für Klassische Homöopathie ankündi-
ge. Da X. nicht über eine entsprechende Bewilligung verfüge, liege möglicher-
weise ein Verstoss gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des
Gesundheitswesens vor; es werde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu
nehmen.
Rechtsanwalt Dr. Jawurek gab darauf mit Schreiben vom 17. September
2004 bekannt, sein Mandant werde sich der im März 2005 stattfindenden kantona-
len Prüfung für Homöopathie unterziehen. Er ersuche, von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, da sein Mandant nicht einfach wild praktiziert, son-
dern sich um den gesetzeskonformen Erhalt der Bewilligung bemüht habe. Es sei
ihm nicht zuzumuten gewesen, während des hängigen Bewilligungsverfahrens zur
in Frage stehenden Prüfung anzumelden.
C.
Mit Strafverfügung vom 26. Oktober 2004 sprach das Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartement Graubünden X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen
Art. 3 und 9 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswe-
sens schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 6'000 Franken. Es wurde dem
Verurteilten sodann unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB mit sofor-
tiger Wirkung untersagt, ohne Bewilligung Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 der ge-
nannten Verordnung auszuüben diese gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
anzukündigen.
D. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 16. November 2004 Berufung
beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichen mit dem Antrag, die
angefochtene Strafverfügung sei aufzuheben und der Appellant sei von Schuld
und Strafe freizusprechen. Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement liess in
seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2004 die Abweisung der Berufung be-
antragten. - Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der ge-
stellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


6
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
I.
1. Der Rechtsvertreter von X. schildert in seiner Berufungsschrift
vorerst die Beziehungen seines Mandanten zum Justiz-, Polizeiund Sanitätsde-
partement, wie sie oben dargelegt wurden und nach mehreren, unangefochten
gebliebenen früheren Verurteilungen in der Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bildenden Strafverfügung vom 26. Oktober 2004 ihren vorläufigen Abschluss
fanden. In der Begründung seiner Berufung geht er vom Urteil des Schweizeri-
schen Bundesgerichts vom 17. Mai 2002 aus und folgert aus diesem, dass die
gegen seinen Mandanten ergangenen Strafverfügungen vom 28. Oktober 1998,
vom 27. Februar 2001 und vom 20. Februar 2002 auf die unrichtige Annahme ge-
stützt worden seien, dass X. für die Ausübung seiner Tätigkeit als selbständiger
Homöopath im Kanton Graubünden vorgängig die kantonale Naturheilpraktikerprü-
fung zu absolvieren gehabt hätte. Diese unrichtige Annahme sei erst mit der
Schaffung der speziellen Prüfung für Homöopathen per 1. Oktober 2003 korrigiert
worden. Rechtlich gesehen sei mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung die
Homöopathie als eigenständiger Berufszweig mit klar abgrenzbarem Berufsbild
neu der eigenständigen Bewilligungspflicht unterstellt worden, während ihre Aus-
übung vorher als Teilbereich der Naturheilpraxis vom Bestehen der für diese not-
wendigen Prüfung abhängig gewesen sei. Nach seiner Auffassung trage die Vo-
rinstanz den Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht Rechnung,
wenn sie sich in der angefochtenen Verfügung unter Berufung auf diesen Ent-
scheid auf den Standpunkt stelle, die Ausübung der Homöopathie anstelle einer
separaten Berufsausübungsbewilligung der Berufsausübungsbewilligung als Na-
turheilpraktiker zu unterstellen und für die Ausübung der Homöopathie eine Teil-
bewilligung vorzusehen. Die Vorinstanz unterdrücke damit, dass es eben unstatt-
haft und gesetzwidrig gewesen sei, dass der Kanton vom Homöopathiebewerber
verlangt habe, die allgemeine Naturheilpraktikerprüfung und nicht bloss die Teil-
prüfung für Homöopathie zu absolvieren.
Mit diesen Ausführungen glaubt der Berufungskläger einen Anspruch auf
die Anwendung von Art. 45 der Übergangsbestimmungen begründen zu können.
Die Voraussetzungen dazu sind jedoch nicht gegeben. Seine Auffassung, wonach
mit der durch die auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Teilrevision der Ver-
ordnung über die Prüfung für Naturheilpraktiker erfolgte Einführung der Teilprü-
fung über Homöopathie ein Beruf neu einer Bewilligungspflicht unterstellt worden
ist, trifft nicht zu. Die Ausübung des Berufes eines Homöopathen war im Kanton
Graubünden nie ohne Bewilligung möglich. Was auf Grund des Urteils des Bun-


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desgerichts vom 11. Mai 2002 geändert hat, sind lediglich die Anforderungen, de-
ren Vorhandensein ein Bewerber um eine Bewilligung zur Ausübung dieses Beru-
fes durch eine Prüfung nachzuweisen hat. Wurde bis zu der durch den höchstrich-
terlichen Entscheid veranlassten Revision der Verordnung von den Kandidaten
das Bestehen einer Prüfung für Naturheilpraktiker verlangt, welche das Grundwis-
sen (Aufbau des menschlichen Körpers, Funktion des Körpers und seiner Organe,
allgemeine Krankheitskunde, Hygiene und Desinfektion, Gesundheitsförderung
und Prävention), die Grundlagen der Ernährung, die Ernährungsberatung und Diä-
ten, die Heilkräuterkunde und die Phytotherapie, die Homöopathie, die physikali-
schen Anwendungen einschliesslich der Akupunktur, die erste Hilfe und die
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Berufsausübung umfasste, so wer-
den nach der neuen Bestimmung von Art. 8 der Verordnung über die Prüfung für
Naturheilpraktiker für Personen, die sich lediglich der Akupunktur, der Homöopa-
thie der Phytotherapie widmen wollen, in einer schriftlichen und mündlichen
Prüfung nur noch das Grundwissen und die Kenntnisse auf dem spezifischen
Fachgebiet geprüft. Angesichts dieser Situation ist es für den Kantonsgerichtsaus-
schuss unverständlich, wie der Standpunkt vertreten werden kann, es sei mit der
Teilrevision der Prüfungsverordnung ein Beruf neu der Bewilligungspflicht unter-
stellt worden. Wer die Homöopathie als Teilgebiet der Naturheilkunde berufsmäs-
sig ausüben wollte, hatte bis zur Revision der Verordnung eine umfassende Prü-
fung über die gesamte Naturheilkunde zu bestehen, während er nach der auf-
grund des Urteils des Bundesgerichts gelockerten Prüfungsverordnung sich nur
noch über das Grundwissen und das Fachwissen über die Homöopathie auswei-
sen muss. Die berufsmässige Ausübung dieser Heilkunde ist also nicht neu der
Bewilligungspflicht unterstellt worden; wer sich als Homöopath betätigen wollte,
durfte dies schon bisher nur tun, wenn er über eine entsprechende Bewilligung
verfügte, welche er nur auf Grund einer bestandenen Prüfung erhielt. An diesem
Grundsatz hat sich mit der Teilrevision der Prüfungsverordnung nichts geändert,
allein der Umfang des Prüfungsgebiets ist reduziert worden. Es wurde also nicht
eine neue Bewilligungspflicht geschaffen, sondern die Voraussetzungen zur Er-
langung einer Bewilligung erleichtert. Der Berufungskläger kann damit nicht ge-
stützt auf Art. 45 der Übergangsbestimmungen verlangen, ohne Prüfung eine Be-
rufsausübungsbewilligung zu erhalten. Doch selbst wenn seine Auffassung, es sei
der Beruf des Homöopathen neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden, zutref-
fend wäre, erschiene es angesichts der verschiedenen Strafverfahren, die gegen
ihn wegen unbewilligter Ausübung und Ankündigung der Homöopathie schon ge-
führt werden mussten, als höchst unwahrscheinlich, dass von einer „langjährigen
unbeanstandeten Berufsausübung“, wie sie zur Erlangung einer Bewilligung auf


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Grund von Art. 45 der Übergangsbestimmungen vorausgesetzt wird, gesprochen
werden könnte. Einem Gesuch für die Erteilung einer Bewilligung ohne Prüfung
könnte auch aus diesem Grunde kaum entsprochen werden.
2.
Der Berufungskläger vertrat im Verfahren zur Erlangung einer Bewil-
ligung auf Grund seines Gesuches vom 11. November 2002 und er vertritt auch
noch im heutigen Berufungsverfahren den Standpunkt, es sei ihm nicht zuzumuten
gewesen, sich während der Rechtshängigkeit seines Gesuchs zur neu geschaffe-
nen Prüfung für Homöopathen anzumelden, da eine solche Anmeldung sein ur-
sprüngliches Gesuch und sein modifiziertes Gesuch vom 8. März 2004, mit wel-
chem um Anwendung der gesetzlichen Übergangsregelungsbestimmungen nach-
gesucht worden sei, hätte hinfällig werden lassen. Diese Auffassung ist schwer
verständlich. Es ist nicht einzusehen, weshalb X. nicht parallel zu seinem Gesuch
eine Anmeldung für die im Herbst 2003 erstmals durchgeführte eine spätere
Prüfung hätte stellen können für den Fall, dass seinem Gesuch um Erteilung einer
Bewilligung ohne Absolvierung einer Prüfung nicht entsprochen werden sollte.
Wäre sein Gesuch gutgeheissen worden, hätte er seine Prüfungsanmeldung prob-
lemlos und ohne dadurch Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, zurückziehen
können. Er hätte dem Departement auf dessen entsprechende Anfrage hin ohne
weiteres und ohne damit seine Aussichten auf Gutheissung seines Gesuchs zu
schmälern, mitteilen können, dass sein Gesuch im Sinne eines Eventualstand-
punktes als Anmeldung zur Prüfung betrachtet werden könne. Er durfte sich aber
nicht auf den Standpunkt stellen, dass ihn die alleinige Tatsache, dass er ein Ge-
such um Erteilung einer Bewilligung ohne Prüfung gestellt hatte, berechtigen wür-
de, sich vorläufig weiterhin ohne Bewilligung als Homöopath betätigen zu dürfen.
Die Tatsache, dass das Bundesgericht im Falle eines Akupunkteurs entschieden
hatte, dass die Prüfungsanforderungen zur Erlangung einer Berufsausübungsbe-
willigung gelockert werden müssten, bedeutete noch nicht, dass bis zur Anpas-
sung der Prüfungsverordnung jedermann tun und lassen konnte, was er wollte.
Dass der Berufungskläger dies selbst auch so sah, beweist der Umstand, dass er
ja in Kenntnis des Urteils des Bundesgericht am 11. November 2002 ein Gesuch
um Erteilung einer Bewilligung einreichte; er ging also selbst davon aus, dass die
berufsmässige Ausübung der Homöopathie ohne Bewilligung nicht zulässig war.
Wenn er dessen ungeachtet weiterhin praktizierte und sich im Telefonverzeichnis
öffentlich als Homöopath ankündigte, ohne im Besitze einer Bewilligung zu sein,
verstiess er eben gegen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über
die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens. Darauf war er vom Departe-
ment im Schreiben vom 22. Mai 2003 ein weiteres Mal ausdrücklich aufmerksam


9
gemacht worden. Hätte er sich dazu entschlossen, im Anschluss an dieses
Schreiben sich zur Prüfung für den Herbst 2003 anzumelden, hätte er nach deren
Bestehen die Berufsausübungsbewilligung erhalten und es wäre gar nicht zu dem
im Februar 2004 eingeleiteten Strafverfahren gekommen.
3.
Mit der Berufung wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe
immer wieder Zweifel darüber geäussert, ob die am 1. Oktober 2003 in Kraft getre-
tene neue Regelung von langer Dauer sein würde. In verschiedenen Gesprächen
mit Vertretern des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements habe in Erfahrung
gebracht werden können, dass man im Gesundheitsdepartement mit der heutigen
Lösung alles andere als glücklich sei. Man sei im Departement offenbar der An-
sicht, dass die geltende Regelung demnächst zu Gunsten einer allgemeinen Be-
willigungsfreiheit hinsichtlich aller naturheilpraktischen Tätigkeiten ersetzt werden
könnte, dass also auf alle Prüfungen für Naturheilpraktiker generell zu verzichten
sei. So habe sich B., der Vorsteher des Rechtsdienstes sogar im regionalen Fern-
sehen in diesem Sinne geäussert. Aus diesem Grunde und weil die Zeit zur An-
meldung zur Homöopathieprüfung per Herbst 2004 zu kurz bemessen gewesen
sei, habe sich X. entschlossen, die Prüfung im Frühjahr 2005 abzulegen. - Auch
diese Argumentation hilft dem Berufungskläger nicht weiter. Es ist zur Beurteilung
der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen unerheblich, welches die
Meinung der kantonalen Funktionäre zur gegenwärtigen Bewilligungspraxis ist,
massgebend ist allein die geltende gesetzliche Regelung. Der Berufungskläger
kann sein fortgesetztes Ausüben einer im jetzigen Zeitpunkt bewilligungspflichti-
gen Tätigkeit nicht damit rechtfertigen, dass diese Tätigkeiten in Zukunft vielleicht
einmal ohne jegliche Zulassungsvoraussetzungen bewilligungsfrei ausgeübt wer-
den könnten. Er hat sich wie alle anderen Personen, die eine gleiche eine
verwandte berufliche Tätigkeit ausüben wollen, an die heute geltenden Vorschrif-
ten zu halten, worauf er schon in mehreren früheren Verfahren erinnert worden ist.
Es stellt sich damit heraus, dass X., anstatt sich schon vor Jahren um eine Legali-
sierung seiner beruflichen Situation zu bemühen, ohne Rücksicht auf die ihm bes-
tens bekannte Bewilligungspflicht mit seiner Heiltätigkeit fortfuhr und sich damit
konsequent über die gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzte. An dieser Feststel-
lung ändern alle in der Berufung vorgebrachten Einwände nichts. Die ihm von der
Vorinstanz vorgeworfenen Widerhandlungen sind auch in diesem neuen Verfahren
wiederum in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, so dass der vorinstanzliche
Schuldspruch zu bestätigen ist.


10
II. Mit Bezug auf die Strafzumessung hat das Justiz-, Polizeiund Sanitäts-
departement zu Recht festgestellt, dass das Verschulden von X. schwer wiegt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Berufungskläger aus
allen früheren Strafverfahren keine Lehren gezogen hat, sondern mit einer selte-
nen Renitenz sich über alle ihm nicht genehmen gesetzlichen Bestimmungen hin-
weggesetzt hat. Wenn er heute geltend macht, die gegen ihn durchgeführten
Strafverfahren und die ausgefällten Bussen hätten einen kontinuierlichen Umsatz-
rückgang seiner Praxis zur Folge gehabt und zu einer sehr angespannten finanzi-
ellen Situation geführt, welche auch extreme Spannungen in seinem familiären
Bereich zur Folge gehabt habe, so ist dies bedauerlich, doch hätte es der Be-
schuldigte in der Hand gehabt, durch eine von Anfang an korrekte Regelung sei-
ner berufsmässigen Heiltätigkeit diese Probleme zu vermeiden. Wenn er sich kon-
sequent weigerte, den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nachzuleben,
so hat er sich diese Schwierigkeiten durch sein renitentes Verhalten weitgehend
selbst zuzuschreiben. Angesichts dieser Umstände sieht der Kantonsgerichtsaus-
schuss keine Möglichkeit, von der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse
abzuweichen; diese ist dem Verschulden und dem bisherigen Verhalten des Beru-
fungsklägers angemessen. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu
Lasten des Berufungsklägers.


11
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'000 Franken trägt der Beru-
fungskläger.
3.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei-
lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97
ff. OG eingereicht werden.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar ad hoc



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