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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VB-03-16: Kantonsgericht Graubünden

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren über eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz entschieden. Der Berufungskläger wurde schuldig gesprochen, da sein Sattelschlepper das zulässige Betriebsgewicht überschritten hatte. Trotz Einwänden des Berufungsklägers wurde die Schuld bestätigt, und eine Busse von CHF 430.- sowie Gerichtskosten von CHF 1030.- wurden ihm auferlegt. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB-03-16

Kanton:GR
Fallnummer:VB-03-16
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VB-03-16 vom 03.12.2003 (GR)
Datum:03.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Schlagwörter : ässig; Berufung; Gewicht; Über; Berufungskläger; Gesamtgewicht; Waage; Achslast; Sattelschlepper; Überschreitung; Gewichts; Betriebsgewicht; Sattelschleppers; Vorwurf; Kantons; Recht; Graubünden; Betriebsgewichts; Fahrzeug; Sattelzuges; Antriebs; Strasse; Gesamtgewichts
Rechtsnorm:Art. 146 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 180 StPO ;Art. 30 SVG ;Art. 67 VRV ;Art. 75 StPO ;
Referenz BGE:126 IV 99; 92 I 261;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VB-03-16

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 03. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 03 16
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuar Blöchlinger
——————
In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dietbald Fischer,
Postfach 3005, Hafenbad 19, DE-89020 Ulm (Donau),

gegen

die Strafverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden
vom 15. Oktober 2003, mitgeteilt am 23. Oktober 2003, in Sachen gegen den
Berufungskläger,
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
hat sich ergeben:


2
A. 1. Im Rahmen einer am 25. Juli 2002 auf der A 13 bei A. in
Fahrtrichtung Süden durchgeführten Schwerverkehrskontrolle stellte die
Kantonspolizei Graubünden fest, dass der Sattelschlepper des von X.
gefahrenen Sattelmotorfahrzeugs Kennzeichen B. das zulässige
Betriebsgewicht von 18'000 kg um 2'152 kg überschritt und die zweite Achse
(Antriebsachse) des Sattelschleppers eine Überlast von 1'120 kg auf die
zulässige Achslast von 11'500 kg aufwies. Das Gesamtgewicht des Sattelzuges
betrug 39'140 kg und lag damit unter dem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t.
Die Gewichtskontrolle wurde auf der Waage des Abfallbewirtschaftungs-Ver-
bands Mittelbünden vorgenommen und gliederte sich in drei Schritte, in wel-
chen die Gewichte der Antriebsund der Lenkachse sowie das Gewicht der An-
hängerachse einzeln ermittelt und anschliessend zur Ermittlung des Betriebs-
gewichts des Sattelschleppers und des Gesamtgewichts des Sattelzuges ent-
sprechend addiert wurden. Die Waage war zuvor am 4. Juli 2002 einer Kon-
trolle unterzogen worden. Dabei wurde bei einer Nennlast von 18 t eine Abwei-
chung von 60 kg festgestellt. Für die Wiederinstandstellung wurde gestützt auf
Art. 17 der Eichverordnung eine Frist angesetzt. Die Nacheichung, bei der die
Waage instandgestellt war, erfolgte am 18. September 2002 und damit nach
der vorerwähnten Gewichtskontrolle. Der Abweichung wurde bei der Ermittlung
der Gewichte jedoch Rechnung getragen, indem bei der Einzelachslastmes-
sung ein Abzug von 60 kg und bei der auf der Addition zweier Achslasten beru-
henden Berechnung des Betriebsgewichts ein zu der ermittelten Abweichung
(60 kg bei einer Nennlast von 18 t) proportionaler Gewichtsabzug gemacht
wurde. Anlässlich der Kontrolle anerkannte X. die Gewichte gemäss
Waagscheinen.
2. In einer noch an die Kantonspolizei Graubünden gerichteten Stellung-
nahme vom 4. September 2002 hielt der Rechtsvertreter von X. fest, dass die
am besagten Tag vorgenommenen drei Wägungen die zum Vorwurf gemachten
Überlasten nicht belegen würden. Die Messungen seien vorgenommen worden,
ohne dass der Anhänger abgesattelt worden sei. Der gesamte Zug habe nicht
auf die Waage gepasst. Bei der ersten Wägung sei nur die Antriebsachse auf
der Waage gestanden. Bei der zweiten Wägung habe sich die Zugmaschine mit
dem vorderen Teil des Aufliegers auf der Waage befunden und beim dritten Mal
seien die drei Achsen des Aufliegers auf der Waage plaziert worden. Dieses
Vorgehen halte einer Überprüfung nicht stand.


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B. 1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 informierte das Strassenver-
kehrsamt Graubünden X. über das anhängig gemachte Verfahren und räumte
ihm Gelegenheit ein, sich zu der ihm vorgeworfenen Missachtung des
zulässigen Gesamtgewichts des Sattelschleppers im Sinne von Art. 30 Abs. 2
SVG, Art. 67 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG sowie der
Missachtung der zulässigen Achslast des Sattelschleppers im Sinne von Art. 67
Abs. 2 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG zu äussern.
2. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2002 führte der Rechts-
vertreter von X. aus, sowohl der Vorwurf der Überschreitung der zulässigen
Achslast wie auch der nun zusätzlich erhobene Vorwurf der Überschreitung des
zulässigen Gesamtgewichts würden bestritten. Das tatsächliche Gesamtgewicht
habe 860 kg unter dem zulässigen Gesamtgewicht von 40'000 kg gelegen. Der
Transport habe ausschliesslich auf Paletten gelagerte Aluminiumblöcke
umfasst. Diese hätten die Ladefläche ausgefüllt. Eine gleichmässige
Gewichtsverteilung sei gewährleistet gewesen, was sich mittels Sachverständi-
gengutachten nachweisen lasse. Eine Verschiebung, Verlagerung, Verdichtung
Ähnliches habe nicht auftreten können. Eine Überlastung sei demnach
ausgeschlossen gewesen. Die Beladung des Aufliegers sei von der Firma E. in
F. korrekt durchgeführt worden. Diesbezüglich werde der Lademeister, D., als
Zeuge benannt. Die Wägungen der Kantonspolizei seien nicht korrekt erfolgt.
Einerseits sei bereits die Messmethode falsch gewesen. Der kantonale
Eichmeister habe in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2002 ausdrücklich
festgehalten, dass die vorgenommene Wägung ohne Absatteln nicht definiert
sei und das Resultat nicht vernachlässigbare Messunsicherheiten beinhalte.
C. 1. Mit Strafmandat vom 29. Januar 2003 sprach das Strassenver-
kehrsamt des Kantons Graubünden X. schuldig der Widerhandlung gegen Art.
30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG
sowie Art. 67 Abs. 2 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG und
auferlegte ihm eine Busse von Fr. 430.--.
2. Dagegen liess X. am 7. Februar 2003 Einsprache erheben. Zur
Begründung wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5.
November 2002 verwiesen.
D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003, mitgeteilt am 23. Oktober 2003
erkannte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden:


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1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 SVG, Art.
67 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 SVG
und Art. 67 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 Abs. 3 und 4
SVG.

2.
Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 430.-bestraft.
3.
Die Busse im Betrage von
Fr.
430.--

sowie die Kosten des Verfahrens

bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr.
480.--

Kanzleigebühren von
Fr.
120.--


Fr.
1030.--

./. Depositum
Fr.
590.--
Total

Fr. 440.--

werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit
Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein
zu überweisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).
E. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. Oktober 2003 Berufung an
den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Antrag, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
In der Begründung verwies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf
die Ausführungen in seinen früheren Eingaben und führte im Weiteren aus,
dass sich sein Mandant entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung keineswegs auf die Behauptung beschränke, er habe das zulässige
Gesamtgewicht von 40000 kg nicht überschritten. Ebenso wehre er sich gegen
den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Achslast. Die seinerzeit
geladene Ware sei nicht nur von der Gesamtmenge her zulässig gewesen,
sondern diese sei auch absolut gleichmässig verteilt gewesen. Von daher sei
ausgeschlossen, dass wo auch immer ein Gewicht über der Zulässigkeits-
grenze gelegen habe. Die diesbezüglich angebotenen Beweise - die Zeugen-
aussage von D. und ein Sachverständigengutachten hätten als
Entlastungsbeweise abgenommen werden müssen. Dies gelte umso mehr, als
geltend gemacht werde, dass die Waage sich nicht in einem funktionstüchtigen
Zustand befunden habe und die Wägungen von der Art und Durchführung her
nicht korrekt gewesen seien. Die beantragten Beweisergänzungen seien so-
fern in objektiver Hinsicht am Vorwurf festgehalten werde - nachzuholen. Auch
der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei nicht haltbar. X. habe keineswegs nur auf die
Aussage des Verlademeisters vertraut. Er habe die Papiere, welche die
Gewichte auswiesen, wie auch die Verladung selbst kontrolliert und dabei


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festgestellt, dass jegliche Überladung ausgeschlossen gewesen sei. X. habe
letztlich für die Prüfung alles getan, was ihm möglich und zumutbar gewesen
sei.
2. Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden beantragte
in seiner Stellungnahme vom 27. November 2003 die kostenfällige Abweisung
der Berufung.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft als Berufungsinstanz im
Verfahren der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung den vorinstanzlichen Ent-
scheid im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge sowohl hinsichtlich
der Tatsachen als auch der Rechtsgründe frei (Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbin-
dung mit Art. 146 Abs. 1 StPO). Er kann in allen Fällen, auf Antrag von
Amtes wegen, das Beweisverfahren ergänzen wiederholen. Auch bei der
richterlichen Ergänzung der Untersuchung gilt jedoch der in Art. 75 StPO ver-
ankerte Grundsatz, dass nur wesentliche Beweise zu erheben sind. Ein Be-
weisantrag ist abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sachdienlich, das Be-
weismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen,
unerheblich für die Beurteilung der relevanten Frage nicht geeignet ist (vgl.
W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.; BGE 92 I 261).
a) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bringt vor, entgegen den
Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid habe sein Mandant nicht nur eine
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 40'000 kg in Abrede ge-
stellt. Ebenso habe er sich gegen den Vorwurf der Überschreitung der zulässi-
gen Achslast gewehrt. Der Berufungskläger übersieht offensichtlich, dass ihm
zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf gemacht wurde, er habe das zulässige Ge-
samtgewicht von 40 t mithin das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattel-
motorfahrzeugs bestehend aus Sattelschlepper (Zugmaschine) und Sattelan-
hänger - überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde sogar ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass die Gewichtslimite von 40 t eingehalten worden
sei und folglich die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers nicht wei-
ter zu prüfen seien. Bereits im Polizeirapport vom 1. August 2002 wurde im Üb-
rigen festgehalten, dass X. über eine Kontingentsbewilligung, mithin eine
Bewilligung für die alpenquerende Transitfahrt mit 40 Tonnen gemäss
Landesverkehrsabkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der


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Europäischen Gemeinschaft, verfügt und sich aufgrund des Gesamtgewichts
von 39'140 kg eine Reduktion der Ladung erübrigt habe. Zum Vorwurf gemacht
wurde X. lediglich die Überschreitung des zulässigen Betriebsgewichts des
Sattelschleppers - das heisst der Zugmaschine sowie die Überschreitung der
zulässigen Achslast der angetriebenen Einzelachse des Sattelschleppers.
Wegen dieser zwei Verkehrsregelverletzungen wurde der Berufungskläger
schliesslich auch schuldig gesprochen und lediglich diese Widerhandlungen
können folglich auch Gegenstand der Berufung sein. Soweit der Be-
rufungskläger sich in seiner Rechtsschrift erneut auf den Standpunkt stellt, er
sei zu Unrecht wegen der Überschreitung der 40-Tonnen-Gewichtslimite be-
langt worden, ist auf die Berufung demnach nicht weiter einzutreten.
b) Desgleichen erübrigen sich auch die vom Berufungskläger als Beweis-
ergänzung beantragte Einvernahme des Verlademeisters D., der angeblich
bestätigen könne, dass mit der Gesamtmenge des transportierten Guts das
zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten worden sei. Nachdem X. gar nicht
zum Vorwurf gemacht wird, er habe das zulässige Gesamtgewicht
überschritten, braucht solches auch nicht mittels einer Zeugenaussage bestätigt
zu werden. Ebensowenig muss D. wie der Berufungskläger beantragt -
bestätigen, dass die Ladung aus Aluminiumblöcken bestanden hat, welche
aufgrund einer gleichmässigen Beladung eine Verschiebung, Verlagerung,
Verdichtung Ähnliches ausschlossen. Auch diesbezüglich ist der
Sachverhalt unbestritten. In diesem Zusammenhang kann wiederum auf die
angefochtene Verfügung hingewiesen werden (S. 5), wo die Vorinstanz diese
Feststellungen des Berufungsklägers ausdrücklich als richtig bezeichnete. Wie
noch darzulegen sein wird, gewährleistete diese feste Beladung überhaupt erst
eine korrekte Messung der Achslast und des Betriebsgewichts des Sattel-
schleppers. Keine Einvernahme drängt sich schliesslich auch unter dem Aspekt
der vom Berufungskläger angezweifelten Messmethode (Ermittlung des Achs-
gewichts ohne Abkuppelung des Aufliegers) auf. Wie aus den nachstehenden
Erwägungen folgt, handelt es sich hierbei um eine anerkannte und vom Ablauf
her auch logische Gewichtsmessung, die keiner zusätzlichen Prüfung durch
einen Sachverständigen bedarf.
2. Das von X. gelenkte Sattelmotorfahrzeug verfügt über eine deutsche
Zulassung. Zu beachten sind deshalb auch die strassenverkehrsrechtlichen
Abkommen, welche die Schweiz mit der EU und Deutschland abgeschlossen
hat. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen ist


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jedoch, nachdem das Schweizerische Recht im Bereich der Ge-
wichtsvorschriften den EG-Richtlinien angepasst wurde (vgl. dazu R. Schaff-
hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I; 2002,
N. 223 ff.), kein supranationales Recht ersichtlich, das die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des schweizerischen Rechts ausschliessen einschränken
würde.
3. Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR
741.01) dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. In Konkretisierung dieser
Vorschrift bestimmt Art. 67 Abs. 2 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV;
SR 741.11), dass die Achslast für die angetriebene Einzelachse höchstens 11.5
t betragen darf. Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV limitiert das höchstzulässige Betriebs-
gewicht bei zweiachsigen Motorfahrzeugen auf 18 t. Überschreitungen der zu-
lässigen Achsbelastung gemäss Art 67 Abs. 2 VRV werden bis zu 2%, in jedem
Fall aber bis 100 kg, nicht geahndet. Bei Überschreitungen der in Art. 67 Abs. 1
VRV normierten Gewichten von Fahrzeugen beträgt der Toleranzwert 5%, min-
destens jedoch 100 kg (Art. 67 Abs. 8 VRV). Wer die Limite um mehr als 2 bzw.
5% missachtet, ist jedoch für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Tole-
ranz ist nicht in Abzug zu bringen (BGE 126 IV 99 ff.). Widerhandlungen gegen
die vorgenannten Bestimmungen sind mit Haft Busse zu ahnden (Art. 96
Ziff. 1 Abs. 3 SVG).
a) Durch entsprechende Messprotokolle ausgewiesen ist, dass die
Achslast der angetriebenen Einzelachse des von X. gelenkten Sattelzuges am
besagten Tag 12'680 kg betrug und damit - nach Abzug der Waagedifferenz
von 60 kg eine deutlich über der Toleranz liegende Überlast von 1'120 kg
bestand. In objektiver Hinsicht ist demnach ein Verstoss gegen Art. 67 Abs. 2
lit. b VRV zu bejahen. Gleiches gilt in Bezug auf die dem Berufungskläger zum
Vorwurf gemachte Überschreitung des Betriebsgewichts des Sattelschleppers
(Zugmaschine). Gemäss Messprotokoll betrug das Betriebsgewicht des
Sattelschleppers als Summe der Antriebsund der Lenkachse 20'220 kg. Das
zulässige Betriebsgewicht nach Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV von 18 t war daher
nach Abzug der proportionalen Waagedifferenz von 68 kg gemäss Waagen-
kontrolle vom 4. Juli 2002 um 2'152 kg überschritten.
b) Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände vermögen an der
objektiven Tatbestandsmässigkeit der beiden Verkehrsregelverletzungen nichts
zu ändern. Offensichtlich unzutreffend ist, dass die Messungen nach Art und


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Durchführung nicht korrekt erfolgt sind, weil vor der Wägung nicht abgesattelt
wurde. Unter Achslast ist das von den Rädern der antreibenden Einzelachse
auf die Fahrbahn übertragene Gewicht zu verstehen (vgl. Art. 8 Abs. 4 der Ver-
ordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS, SR
741.41). Damit das Gewicht der Antriebsachse des Zugfahrzeugs ermittelt wer-
den kann, muss der Sattelanhänger angekuppelt bleiben, da dieser ja mit seiner
Sattellast die Antriebsachse mit belastet (vgl. dazu auch Peter Hentschel, Stras-
senverkehrsrecht, 37. Auflage, 2003, N. 6 zu § 34 StVZO). Unter dem Be-
triebsgewicht des Sattelschleppers - das heisst der Zugmaschine ist das je-
weilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs zu verstehen, das namentlich auch
das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die
Stützbzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers mit umfasst (Art. 7 Abs.
2 VTS). Zur Ermittlung des Betriebsgewichts der Zugmaschine musste folglich
der Anhänger ebenfalls angekuppelt bleiben, da ansonsten die Sattellast nicht
mit berücksichtigt worden wäre.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Ermittlung des Betriebsgewichts des
Fahrzeugs durch Addition der beiden Achslasten. Es ist keineswegs wie der
Berufungskläger geltend macht - notwendig, dass ein Fahrzeug zur Ermittlung
seines Gewichts als Ganzes auf eine Waage gestellt wird, versteht sich doch
das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs als Summe aus allen Achsgewichten (vgl.
Hentschel, a.a.O., N. 4 zu § 34 StVZO). Im Grunde genommen handelt es sich
bei der vorliegend von der Kantonspolizei angewandten Methode um die glei-
che, wie sie auch bei Messungen mit Radlastwaagen zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu die Weisungen des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements
über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Radlastwaagen im Strassenverkehr
vom 12. Juni 1978). Die Ermittlung des Fahrzeuggewichts durch Addition der
Achsgewichte ist insofern eine gängige Methode, die im Übrigen auch in
Deutschland zur Anwendung gelangt (vgl. BayOblg, Beschluss vom 26.2.2001,
2 ObOWi 22/01, mit Hinweisen). Voraussetzung ist lediglich, dass die Messung
auf waagrechter Ebene ausgeführt wird und sich die Ladung nicht verschieben
kann (vgl. die Weisungen des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements
über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Radlastwaagen im Strassenverkehr
vom 12. Juni 1978). Beide Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. So wird in
der Berufungsschrift ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der Beschaf-
fenheit des Frachtgutes jegliche Gewichtsverlagerung ausgeschlossen werden
könne. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des
kantonalen Eichmeisters. Lediglich bei möglichen Ladeverschiebungen wie


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etwa bei einem Zementtransport und nur im Fall, dass das Gewicht des ganzen
Sattelmotorfahrzeugs ermittelt werden muss, empfahl der kantonale Eichmei-
ster die Messung auf einer Waage, auf der das ganze Fahrzeug Platz hat (vgl.
Stellungnahme des kantonalen Eichmeisters, Aktennotiz des Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartements vom 8. September 2003).
Ebensowenig ist eine Überschreitung der Achslast deshalb zu verneinen,
weil das Gesamtgewicht des Sattelzuges mit 39'140 kg unter dem zulässigen
Gesamtgewicht lag und der Anhänger gleichmässig beladen war. Aus der Ein-
haltung des Gesamtgewichts des ganzen Sattelmotorfahrzeugs kann nicht
einfach der Schluss gezogen werden, das zulässige Gewicht auf der Antriebs-
achse also an einem ganz bestimmten Punkt des Sattelzuges werde eben-
falls nicht überschritten. Desgleichen lässt die Einhaltung des Gesamtgewichts
des Sattelmotorfahrzeugs keinen solchen Rückschluss auf die Einhaltung des
Betriebsgewichts der Zugmaschine als ein Teil des Sattelzuges zu. Die
gleichmässige Verteilung der Ladung auf dem Anhänger hat lediglich Einfluss
auf den Schwerpunkt der Ladung. Über das Gewicht, welches über die vorne
gelegene Antriebsachse auf die Strasse übertragen wird und das Betriebsge-
wicht des Zugfahrzeugs, welches die Sattellast mit umfasst, ergeben sich aber
noch keine ausreichenden Erkenntnisse. Dass die Einhaltung des Gesamtge-
wichts eine Achslastüberschreitung keineswegs ausschliesst, ergibt sich letzt-
lich bereits daraus, dass der Gesetzgeber separate Regelungen vorsieht. Be-
sonders deutlich kommt die Verschiedenartigkeit von Gesamtlast und Achs-
lasten etwa auch im deutschen Recht zum Ausdruck, das in Bezug auf die zu-
lässigen Achslasten und Gesamtgewichte vom schweizerischen Recht nicht
abweicht. So wird in § 34 Abs. 6 StVZO ausdrücklich festgehalten, dass bei
Fahrzeugkombinationen wie Sattelkraftfahrzeugen das zulässige Gesamtge-
wicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge
einzuhalten ist.
Schliesslich erweist sich auch der Einwand des Berufungsklägers, die
Wägung sei auf einer nicht funktionstüchtigen Waage vorgenommen worden,
als unbegründet. Wohl wurde wie sich aus dem Bericht des kantonalen
Eichmeisters (act. 17) ergibt am 4. Juli 2002 anlässlich der Nacheichung der
Waage festgestellt, dass diese den festgelegten Toleranzwert überschritt. Kon-
kret lag eine Abweichung von 60 kg bei einer Nennlast von 18 t vor. Diese Ab-
weichung ist aber nicht mit einer Funktionsuntüchtigkeit der Waage gleichzu-
setzen (vgl. dazu die Auskunft des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditie-


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rung, act. 36). Die Waage war zum besagten Zeitpunkt nicht defekt und den
neuen Eichstempel erhielt sie nur deshalb nicht, weil die Abweichung bei einer
Nennlast von 18 t mit 20 kg geringfügig über dem zulässigen Toleranzwert von
40 kg lag. Das Messmittel wurde nicht entwertet und war deshalb auch nicht
unerlaubt im Sinne von Art. 17 Abs. 9 der Eichverordnung (SR 941.210). Auf-
grund dessen, dass die Abweichung amtlich festgestellt worden war, liess sich
das genaue Gewicht durch einen entsprechenden Abzug ohne weiteres ermit-
teln. Im Grunde genommen wurde das Gewicht sogar noch genauer festgelegt
als bei einer geeichten Waage mit einer im Toleranzbereich liegenden Abwei-
chung. Denn im letzteren Fall wird der Abweichung überhaupt keine Beachtung
geschenkt.
Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe den objektiven Tat-
bestand von Art. 67 Abs. 2 lit. b VRV und Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV nicht erfüllt,
ist seine Berufung demnach zusammenfassend abzuweisen.
5. In subjektiver Hinsicht hält der Berufungskläger dem vorinstanzlichen
Vorwurf der fahrlässigen Begangenschaft entgegen, es sei unzutreffend, dass
er bei der Kontrolle der Gewichte nur auf die Angaben des Verlademeisters
vertraut habe. Er selbst habe die Gewichtsangaben ebenfalls überprüft und die
Verladung kontrolliert. Dabei sei er zur Feststellung gelangt, dass jegliche
Überladung ausgeschlossen gewesen sei.
a) Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 SVG sind die dem Berufungskläger zum
Vorwurf gemachten Widerhandlungen sowohl bei vorsätzlicher wie auch bei
fahrlässiger Begangenschaft strafbar. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wis-
sen und Willen ausführt, fahrlässig, wer die objektiven Tatbestandsmerkmale
einer strafbaren Handlung verwirklicht, wobei er in pflichtwidriger Unvorsichtig-
keit die für ihn voraussehbaren und vermeidbaren Folgen seines Handelns nicht
bedacht darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 StGB).
b) Es mag zutreffen, dass der Berufungskläger sich durch Einsichtnahme
in entsprechende Papiere persönlich vergewissert hat, dass das Gesamtge-
wicht des ganzen Sattelzuges unter der Limite von 40 Tonnen lag. Aus seiner
Stellungnahme vom 5. November 2002, die Auswiegung durch die Firma Kon-
zelmann habe gesichert, dass das zulässige Gesamtgewicht unterschritten
gewesen sei, und der auch in der Berufungsschrift vertretenen Argumentation,
für eine Überprüfung hätte der ganze Zug auf eine Waage gestellt werden


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müssen und auf der fraglichen Waage hätten die Gewichtskontrollen nur mit
abgesatteltem Anhänger durchgeführt werden dürfen, folgt jedoch, dass dies of-
fensichtlich die einzige Kontrolle war. Eine Überprüfung der Achslast wie auch
des Betriebsgewichts des Sattelschleppers wurde nicht vorgenommen. Mit den
vom Berufungskläger genannten Verfahren liess sich die Achslast wie auch des
Betriebsgewichts des Sattelschleppers jedenfalls gar nicht ermitteln. Eine
Überschreitung dieser Limiten schloss der Berufungskläger wie wiederum aus
seiner Stellungnahme vom 5. November 2002 und der Berufungsbegründung
folgt letztlich einzig deshalb aus, weil der Anhänger gleichmässig beladen war.
Eine solche oberflächliche Überprüfung des Gewichts ist jedoch fraglos
ungenügend. Aus der gleichmässigen Beladung und der Einhaltung des Ge-
samtgewichts des Sattelmotorfahrzeugs ergeben sich wie dargelegt wurde -
noch keine ausreichenden Rückschlüsse bezüglich der Sattellast und damit
auch keine ausreichenden Erkenntnisse über das auf der Antriebsachse la-
stende Gewicht sowie das Betriebsgewicht des Sattelschleppers. Schliesslich
darf davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger als Beruf-
schauffeur zwischen Gesamtgewicht des Sattelzuges, Achsgewicht und Be-
triebsgewicht des Sattelschleppers zu unterscheiden wusste und sich im Klaren
war, dass die Einhaltung des Gesamtgewichts keineswegs eine Überschreitung
der anderen Gewichtslimiten ausschloss. Und aufgrund der Tatsache, dass das
Gesamtgewicht des Sattelzuges über 39 t betrug, mithin nahe am zulässigen
Gesamtgewicht lag, und es sich beim Zugfahrzeug lediglich um ein zweiachsi-
ges Motorfahrzeug mit den entsprechend tieferen Achsund Betriebsgewichts-
limiten handelte, konnte der Berufungskläger ohne eine konkretere Überprüfung
der genannten Gewichte fraglos nicht zur Gewissheit gelangen, die diesbezüg-
lichen Vorschriften seien ebenfalls eingehalten. Unterliess er eine genauere
Kontrolle, verhielt er sich zumindest fahrlässig. Die Berufung erweist sich dem-
nach auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Nicht angefochten wurde die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten
Busse. Ausführungen dazu, weshalb die Busse auch im Falle der Bestätigung
des vorinstanzlichen Entscheids herabzusetzen ist, fehlen gänzlich. Nachdem
kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substan-
ziert angefochten ist und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 430.-- un-
ter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zutreffend angeführten Strafzu-
messungsgründe letztlich auch als offensichtlich angemessen erweist, ist der
vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.


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7. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu La-
sten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).


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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtig-
keitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
——————
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:

Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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