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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VB-02-15: Kantonsgericht Graubünden

Der Berufungskläger wurde beschuldigt, am 5. April 2001 gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben, indem er ohne Sicherheitsgurt fuhr und unnötigen Lärm verursachte. Die Polizeibeamten und eine Zeugin bestätigten die Vorwürfe. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bestätigte die Verurteilung des Berufungsklägers und die Busse von Fr. 210.--. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB-02-15

Kanton:GR
Fallnummer:VB-02-15
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VB-02-15 vom 11.12.2002 (GR)
Datum:11.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Schlagwörter : Polizei; Beruf; Berufung; Berufungskläger; Polizeibeamte; Sicherheit; Sicherheitsgurt; Polizeibeamten; Aussage; Sicherheitsgurte; Motor; Aussagen; Richtung; Kantons; Sachverhalt; Verkehr; Berufungsklägers; Graubünden; Fahrt; Recht; Beweis; ässlich
Rechtsnorm:Art. 1 OBG ;Art. 125 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 3a VRV ;Art. 42 SVG ;Art. 63 StGB ;Art. 68 StGB ;Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:120 Ia 37; 124 IV 87;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VB-02-15

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 11. Dezember 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 02 15
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff
Walser.
——————
In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung
des I., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Post-
fach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,

gegen

die Strafverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden
vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 24. Oktober 2002, in Sachen gegen den Be-
rufungskläger,
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
hat sich ergeben:


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A. Als I. am 5. April 2001 mit seinem Personenwagen vom W. in Richtung
X. fuhr, wurde er beim X. von zwei Beamten der Stadtpolizei C. zur Kontrolle an-
gehalten. Zu diesem Zeitpunkt war I. angegurtet. Gemäss Polizeirapport vom 19.
April 2001 hatten die beiden Polizeibeamten und die Polizeiassistentin F. festge-
stellt, dass I. kurz zuvor, während seiner Fahrt von der G. über das X. in Richtung
W., die Sicherheitsgurte nicht getragen hatte. Deshalb wollten die Polizeibeamten
I. in Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens nach Art. 1 OBG büssen. Letzte-
rer erklärte jedoch, dass er den Sicherheitsgurt während der ganzen Fahrt getra-
gen habe. Er lehnte die Bezahlung der Busse ab und wünschte die Durchführung
des ordentlichen Verfahrens. Wie im Polizeirapport weiter festgehalten wird, dreh-
te I. anschliessend den Motor in niedrigen Gängen hoch und fuhr mit aufheulen-
dem Motor in Richtung G. weg. Der aufheulende Motor sei noch längere Zeit von
der Kontrollstelle aus hörbar gewesen.
B. Mit Strafmandat vom 7. September 2001 sprach das Strassenverkehrs-
amt des Kantons Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1
SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art.
3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr.
210.--. Dagegen liess I. am 18. September 2001 Einsprache an das Justiz-, Poli-
zeiund Sanitätsdepartement Graubünden erheben.
C. Mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2001 sprach das Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartement Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art.
42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie
gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Bus-
se von Fr. 210.-- .
D. Eine dagegen am 24. Dezember 2001 erhobene Berufung hiess der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 13. Februar 2002 gut und wies
die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an das Jus-
tiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement zurück. In der Folge führte das Justiz-, Poli-
zeiund Sanitätsdepartement eine Konfronteinvernahme mit I. und dem Polizeibe-
amten N. sowie eine Zeugeneinvernahme des Beifahrers durch. Ebenso wurden
der Polizeibeamte O. und die Polizeiassistentin F. rechtshilfeweise als Zeugen
einvernommen.
E. Mit Strafverfügung vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 24. Oktober
2002, sprach das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden I. schul-


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dig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbin-
dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96
VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.-- .
F. Dagegen liess I. am 18. November 2002 Berufung an den Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten:
1. Die Verfügung vom 24./28. Oktober 2002 sei aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
3. Die Verhandlung sei mündlich durchzuführen.
4. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
5. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid beantragte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden in
seiner Vernehmlassung vom 29. November 2002 die vollumfängliche Abweisung
der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von I..
G. Am 10. Dezember 2002 zog der Rechtsvertreter von I. seinen Antrag be-
treffend mündliche Verhandlung und Augenschein telefonisch zurück. Am 11. De-
zember 2002 bestätigte er dies schriftlich.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden
eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen
der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff.
StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Straf-
verfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entschei-
des, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vor-
instanzlichen Entscheides Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Ver-
fügung lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO).


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Diesen Anforderungen vermag die am 18. November 2002 eingelegte Berufung zu
genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat seinen Antrag um Durch-
führung einer mündlichen Hauptverhandlung und eines Augenscheins am 10. De-
zember 2002 telefonisch zurückgezogen und dies am 11. Dezember 2002 schrift-
lich bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift ist
demzufolge nicht weiter einzugehen.
3. I. wird vorgeworfen, er habe die Sicherheitsgurte nicht getragen, als er
am 5. April 2002 um 11.35 Uhr mit seinem Personenwagen in C. von der G. Rich-
tung W. fuhr. Überdies wird er beschuldigt, gleichentags im Anschluss an die
durchgeführte Verkehrskontrolle den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht zu
haben und mit aufheulendem Motor in Richtung G. davon gefahren zu sein. Der
Berufungskläger bestreitet beides. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass I. den ihm zur Last geleg-
ten Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der
vorliegenden Beweismittel vorzunehmen.
Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach
freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich
1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan-
tons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind
hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein-
lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro
reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschul-
digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be-
trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes
Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel
sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche,
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es,
ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und
sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei


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die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die
Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-
tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr.
12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel
kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus-
sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden
Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage jene des Be-
schuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeu-
gung weder in der einen noch in der anderen Richter zu gewinnen ist, muss ge-
mäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere
Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).
4. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 haben die Polizeibeamten N.
und O. sowie die Polizeiassistentin F. am 5. April 2001 festgestellt, dass I. keinen
Sicherheitsgurt trug, als er um 11.35 Uhr mit seinem Auto von der G. kommend
über das X. in Richtung W. fuhr. Weiter ist dem von O. verfassten Polizeirapport
zu entnehmen, dass I. gleichentags bei der Wegfahrt von der Kontrollstelle beim
X. in Richtung G. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe, so dass der
aufheulende Motor noch längere Zeit von der Kontrollstelle aus hörbar gewesen
sei (vgl. act. 1.2). Im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 bestätigte N. die Angaben
des Polizeibeamten O. (vgl. act. 1.16). I. streitet die gemäss Polizeirapport gegen
ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch ab. Er liess bereits in den Vernehmlassungen
vom 10. Juli/27. August 2001 ausführen und blieb auch anlässlich des Konfront-
verhörs vom 9. Juli 2000 dabei, dass er die Sicherheitsgurte während der ganzen
Fahrt getragen und den Motor nicht hochgedreht habe (vgl. act. 1.10-1.12; act. 2;
act. 24, insb. S. 2, 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, gelangt jedoch der
Kantonsgerichtsausschuss in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen ent-
gegen der Behauptung von I. zur Überzeugung, dass dieser den Sachverhalt ge-
mäss Polizeirapport verwirklicht hat.
a) Der Polizeibeamte N. gab bei der Konfronteinvernahme vom 9. Juli 2002
wiederholt zu Protokoll, er habe zusammen mit O. beobachten können, wie I. mit
seinem Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte von der G. über die T. in Richtung W. ge-
fahren sei (vgl. act. 24, S. 2, 3). Er schilderte detailliert, wie er und sein Kollege O.
beim Kiosk X. gestanden und stadteinwärts Richtung G. geschaut hätten, wobei
sehr gut zu erkennen gewesen sei, wie die linken Sicherheitsgurte an der linken
Fahrzeugkonsole herunter gehangen hätten (vgl. act. 24, S. 3, 6). Kurze Zeit spä-
ter, als I. die gleiche Strecke zurückgefahren und von ihm und O. beim X. kontrol-


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liert worden sei, habe er die Sicherheitsgurte getragen (vgl. act. 24, S. 2). Zudem
bestätigte er, dass der Berufungskläger nach der Kontrolle beim Anfahren den
Motor hochgedreht und dabei unnötigen Lärm verursacht habe (vgl. act. 24, S. 5).
Diese Aussagen von N. stimmen in den massgeblichen Punkten mit seinen Anga-
ben im Zusatzrapport sowie den Ausführungen von O. im Polizeirapport überein.
Sie erscheinen konstant und schlüssig. Überdies stehen sie in Einklang zu den
ebenfalls klaren und widerspruchsfreien Angaben des Polizeibeamten O. anläss-
lich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. August 2002 (vgl. act. 28). O. schilder-
te gleichermassen, dass I. bei seiner Fahrt in Richtung W. ohne Sicherheitsgurte
unterwegs gewesen sei, währenddem er kurze Zeit später, als sie (O. und N.) ihn
beim Zurückkommen vom W. Richtung X. anhielten, die Sicherheitsgurte getragen
habe (vgl. act. 28, S. 2). Ausserdem betätigte er, dass I. nach Beendigung der
Kontrolle hochtourig davon gefahren sei und dabei vermeidbaren Lärm verursacht
habe (vgl. act. 28, S. 3). Die Aussagen der beiden Polizeibeamten erweisen sich
auch im Hinblick auf den Ablauf der Kontrolle als weitgehend identisch. Beide
schildern, dass sie gemeinsam auf Fusspatrouille gewesen seien, währenddem
die Verkehrsbeamtin F. an der Kreuzung den Verkehr geregelt habe (vgl. act. 24,
S. 2; act. 28, S. 2). Die Depositionen von O. und N. decken sich ebenso in bezug
auf die Angaben zum Standort, wo sie die geschilderten Beobachtungen gemacht
haben. So erklärten beide, dass sie beim Kiosk X. gestanden seien (vgl. act. 24,
S. 2, 3, 6; act. 28, S. 2). Weiter gaben beide Polizisten zu Protokoll, dass sie I.
herausgewunken und angehalten hätten, als er das zweite Mal in entgegengesetz-
ter Richtung -dieses Mal angegurtetan ihnen vorbei gefahren sei (vgl. act. 24, S.
2 ; act. 28, S. 2). Sie schilderten deckungsgleich, dass sie zuerst die Verkehrsbe-
amtin F. angefunkt hätten, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte,
dass I. die Sicherheitsgurten nicht getragen habe. Ebenso führten sie überein-
stimmend aus, dass diese den Vorfall bestätigt habe (vgl. act. 24, S. 2, 6; act. 28,
S. 2, 3). Dabei fällt auf, dass sich die Angaben von O. und N. auch in bezug auf
Einzelheiten wie zum Beispiel das eher mässige Ver-kehrsaufkommen und die
trockenen Witterungsverhältnisse weitgehend decken (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S.
2). Den Angaben des Berufungsklägers stehen somit die in allen wesentlichen
Punkten übereinstimmenden Aussagen von zwei Polizeibeamten gegenüber, wel-
che schlüssig und detailliert schildern, dass I. ohne Sicherheitsgurte gefahren sei
sowie beim Wegfahren nach der Kontrolle den Motor hochgedreht und dadurch
unnötigen Lärm verursacht habe.
b) Der Berufungskläger behauptete anlässlich des Konfrontverhörs, der Po-
lizeibeamte N. habe ihm gedroht, ihn des Telefonierens während der Fahrt zu be-


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schuldigen, wenn er den Vorwurf betreffend das Nichttragen der Gurte nicht aner-
kenne (vgl. act. 24, S. 2, 3). Demgegenüber hielt N. anlässlich der Konfronteinver-
nahme fest, dass er I. weder beschuldigt, noch ihm gedroht habe. Er habe ihn le-
diglich gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe, weil O. gesehen zu ha-
ben glaubte, dass I. während des Fahrens das Natel bediente (vgl. act. 24, S. 3,
4). In Übereinstimmung dazu stellte O. auf entsprechenden Vorhalt klar, dass N.
sich sicher nicht in dieser Art gegenüber I. geäussert habe. Ebenso hielt er fest,
dass weder er noch sein Kollege den Autolenker betreffend das Telefonieren
falsch angeschuldigt hätten. Sie (er und N.) hätten I. lediglich mitgeteilt, dass sie
der Meinung seien, er habe während der Fahrt telefoniert. In Anbetracht der über-
einstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten vermag die gegenteilige Be-
hauptung des Berufungsklägers, N. habe ihm gedroht und ihn beschuldigt, somit
nicht zu überzeugen. Dies um so weniger, als auch der Beifahrer M. die Angaben
von I. betreffend den Vorwurf des Telefonierens nicht bestätigen konnte (vgl. act.
25, S. 2). Bei gesamthafter Betrachtung wird zudem deutlich, dass es entgegen
des Einwands von I. nicht so war, dass die Polizisten das Nichttragen der Sicher-
heitsgurte einfach nachgeschoben haben, ohne es wirklich gesehen zu haben.
Der Zeuge O. führte aus, er habe I. anlässlich der Kontrolle gefragt, ob er während
der Fahrt telefoniert habe. Er und sein Kollege hätten festgestellt, dass I. seine
Hand am Ohr gehabt habe, und aufgrund dieser Körperhaltung gemeint, dass die-
ser mit seinem Natel telefoniert habe (vgl. act. 24, S. 2). O. hat jedoch nie ausge-
sagt, dass dies der Grund für das Herauswinken und Kontrollieren des Berufungs-
klägers gewesen sei. Es ist mithin unzutreffend, wenn der Berufungskläger be-
hauptet, gemäss den Aussagen von O. habe das Missverständnis über das Tele-
fonieren zur Kontrolle geführt. Daran vermag entgegen des Einwands des Beru-
fungsklägers auch die Schilderung von O. betreffend der Rücksprache mit F.
nichts zu ändern. O. schilderte lediglich, dass sie (er und N.) anlässlich der Kon-
trolle zusätzlich Rücksprache mit der Polizeiassistentin F. genommen hätten. Laut
seinen Angaben hat diese daraufhin bestätigt, sie habe gesehen, dass I. den Si-
cherheitsgurt nicht getragen habe. Darüber, ob I. während der Fahrt telefoniert
habe, habe sie aber keine Auskunft geben können (vgl. act. 28, S. 2). Sowohl O.
als auch N. erklärten übereinstimmend, dass sie gesehen hätten, wie I. ohne Si-
cherheitsgurte Richtung W. gefahren sei, worauf sie ihn beim Zurückkommen an-
gehalten hätten (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Laut Angaben von N. haben die
beiden Polizisten in der Folge die Verkehrsbeamtin F. angefunkt, um nachzufra-
gen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Gurte nicht getragen habe
(vgl. act. 24, S. 2). Weder aus den Aussagen von O. noch denjenigen von N. kann
somit geschlossen werden, dass die Funkanfrage an F. auf das Missverständnis


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bezüglich des Telefonierens zurückging, und das Nichttragen der Sicherheitsgurte
die Polizisten erst in zweiter Linie interessiert hat.
Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Befragung, bei seinem Fahr-
zeug habe sich die Gurtenschnalle unterhalb des vorderen Seitenfensters befun-
den. Zudem sei von hinten nicht zu erkennen gewesen, ob die Sicherheitsgurte an
der Fahrzeugkonsole herunter hingen, da er immer eine Jacke am Haken beim
hinteren Fenster aufgehängt habe (vgl. act. 24, S. 3). Diese Ausführungen erwei-
sen sich nicht als stichhaltig. Beide Polizeibeamten bestätigten, dass die Gurten-
schnalle sichtbar gewesen sei (vgl. act. 24, S. 3; act. 28, S. 2) N. erklärte, er kön-
ne mit Sicherheit sagen, dass hinten im Auto keine Jacke gehangen habe (vgl.
act. 24, S. 3). I. fuhr von der G. Richtung W.. Die beiden Polizeibeamten standen
beim X., ungefähr auf der Höhe des Kiosks (vgl. act. 24, S. 2, 3; act. 28, S. 2). N.
präzisierte auf Nachfrage des Verteidigers, dass sie zirka zwei Meter vor dem Ki-
osk am Fahrbahnrand gestanden hätten (vgl. act. 24, S. 6). Aufgrund der Aussa-
gen der Polizeibeamten ist mithin genügend konkretisiert, von wo aus O. und N.
die geschilderten Beobachtungen machen konnten. Dabei wird deutlich, dass die
beiden Polizisten von ihrem Standort aus von vorne in die von der G. heranna-
henden Fahrzeuge und damit auch in das Auto des Berufungsklägers blicken
konnten. Sie hätten also, selbst wenn eine Jacke im Auto aufgehängt gewesen
wäre, die herabhängenden Sicherheitsgurte erkennen können. Dementsprechend
gab O. zu Protokoll, dass sie von ihrem Standort aus das Fahrzeug von I. von vor-
ne gesehen hätten. Er (O.) habe also von vorne seitwärts gesehen, dass I. die
Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). In Anbetracht dessen vermögen die
Behauptungen von I. im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Polizeibeamten
bezüglich des Nichttragens der Sicherheitsgurte nicht zu überzeugen.
Soweit der Berufungskläger überdies bestreitet, beim Wegfahren von der
Kontrolle durch Hochdrehen des Motors unnötigen Lärm verursacht zu haben, er-
scheinen seine Ausführungen im Gegensatz zu den übereinstimmenden Angaben
von O. und N. ebenfalls wenig einleuchtend. I. erklärte anlässlich seiner Einver-
nahme, dass sein Alfa Romeo ein lautes Fahrzeug sei. Er sei deswegen ver-
schiedentlich angehalten worden. Dabei habe sich aber jedesmal herausgestellt,
dass sein Auto in Ordnung sei (act. 24, S. 5). Dies mag zutreffen und wird von den
Polizeibeamten auch nicht bestritten. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass
Polizeibeamte entsprechend geschult und daher in der Lage sind, zu beurteilen,
ob mit einem Fahrzeug korrekt weggefahren und dabei allein aufgrund seines lau-
ten und starken Motors ein etwas stärker wahrnehmbarer Ton erzeugt wurde,


9
ob der Fahrer durch Hochdrehen des Motors in niedrigen Gängen mit einem so-
genannten „Kavaliersstart“ unnötig übermässigen Lärm verursacht hat. Mit Rück-
sicht darauf erweisen sich der Einwand des Berufungsklägers, der beim Wegfah-
ren verursachte Lärm sei von der Polizeipatrouille rein subjektiv als zu laut und
störend empfunden worden, wie auch seine Aussage, dass Alfa bekanntermassen
lauter seien als andere Automarken und er den starken Motor seines Wagens gar
nicht hätte hochdrehen können, ohne zu schnell zu werden und den Verkehr zu
gefährden, im Gegensatz zu den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten als
reine Schutzbehauptungen. Im Übrigen kann auch aus der Tatsache, dass sich
offenbar niemand beschwert hat, nichts abgeleitet werden, dass den Berufungs-
kläger entlasten würde.
Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung von
I. weder im Hinblick auf den Vorwurf betreffend das Tragen der Sicherheitsgurte
noch was das Hochdrehen des Motors anbelangt zu überzeugen. Demgegenüber
erscheinen die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten O. und N.
durchwegs glaubwürdig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsklägers können daran auch die Angaben des Zeugen M. nichts ändern. Die-
ser erklärte anlässlich seiner Befragung vom 9. Juli 2002, dass er sich nicht mehr
erinnern könne, ob Herr I. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe
nicht (vgl. act. 25, S. 3). Er vermochte somit den Berufungskläger in bezug auf den
Vorwurf der Verursachung vermeidbaren Lärms mit seinen Aussagen nicht zu ent-
lasten. Auf die Frage, ob I. während der Fahrt den Sicherheitsgurt getragen habe,
gab M. wörtlich zu Protokoll (vgl. act. 25, S. 2): „Soweit ich mich daran erinnern
kann, trugen wir beide die Sicherheitsgurten, zumal Mittagsverkehr herrschte.“
Aus seiner Aussage wird deutlich, dass er sich nicht mit Bestimmtheit daran erin-
nern konnte, dass I. den Sicherheitsgurt trug. Die Äusserung von M. erscheint mit-
hin im Vergleich zu den bestimmten Aussagen der beiden Polizeibeamten eher
vage. Ausserdem ist entsprechend zu würdigen, dass M. laut eigenen Angaben in
einer kollegialen Beziehung zum Berufungskläger steht (vgl. act. 25, S. 2).
Schliesslich sind auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden
Polizeibeamten einen identischen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen
sollten, der vom Verzeigten gar nicht verwirklicht wurde. Insgesamt vermag dem-
nach die Schilderung von M. die übereinstimmenden Aussagen von O. und N.
nicht zu widerlegen.
c) Schliesslich bestätigte auch die Verkehrsbeamtin F. die Angaben der Po-
lizeibeamten O. und N. in den wesentlichen Punkten. Laut ihren Schilderungen


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konnte sie ebenfalls feststellen, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er am frag-
lichen Tag um die Mittagszeit von der G. über die T. in Richtung W. fuhr. Ihre An-
gaben, wonach die beiden Polizeibeamten sie kurze Zeit später angefunkt und
nachgefragt hätten, ob I. die Gurte getragen habe, als er von der G. gekommen
sei, decken sich ebenso mit den Aussagen von O. und N.. Sie bestätigte den In-
halt des Funkspruchs und führte aus, dass sie dies klar verneint habe, weil sie
damals gesehen habe und somit sicher gewesen sei, dass I. die Gurte nicht ge-
tragen habe (vgl. act. 29, S. 2, 3). Die Behauptung des Rechtsvertreters von I.,
wonach F. das Gesicht seines Mandanten nicht gekannt habe und es gut möglich
sei, dass sie sich in dem Fahrzeug geirrt und ein ganz anderes als dasjenige von
I. gemeint habe, wird aufgrund der Aussagen der Zeugin nicht bestätigt. F. räumte
zwar ein, dass sie den Namen des Berufungsklägers damals noch nicht gekannt
habe (vgl. act. 29, S. 3). Ebenso trifft es zu, dass sie sich nicht mehr an die Farbe
des Fahrzeugs von I. erinnern konnte (vgl. act. 29, S. 3). F. stellte jedoch anläss-
lich ihrer Einvernahme vom 21. August 2002 klar, dass sie wusste, wer mit dem
„Alfa Romeo“ gemeint gewesen sei. Laut ihren Angaben kannte sie den Ange-
schuldigten insofern gut, als er öfters bei ihr vorbeigefahren war (vgl. act. 29, S. 3).
Dass sie sich bei der Einvernahme nicht mehr an die Farbe des Autos erinnern
konnte, ist mit Blick auf den Zeitablauf von fast eineinhalb Jahren seit dem Vorfall
am 5. April 2001 nachvollziehbar. Angesichts ihrer damaligen Funktion als Ver-
kehrsbeamtin, die keine Verkehrskontrolle durchführte, sondern lediglich den Ver-
kehr regeln musste, erscheint es denn auch nicht abwegig, wenn die Zeugin be-
hauptet, dass sie bei der Rückfahrt des Berufungsklägers aus dem W. nicht darauf
geachtet habe, ob dieser die Gurte getragen habe, sondern I. ins Gesicht ge-
schaut habe (vgl. act. 29, S. 2). Es trifft zwar zu, dass sich F. laut eigenen Anga-
ben vor der Befragung bei N. über den Sachverhalt erkundigt hat (vgl. act. 29, S.
4). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch die
Sachverhaltsdarstellung von O. in den wesentlichen Punkten im Einklang mit den
Angaben von N. und F. steht, wobei keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen
den Polizeibeamten O. und N. eine Absprache bestanden hätte. Wohl hat N. ge-
mäss eigener Aussage den von ihm verfassten Zusatzrapport vom 18. Juli 2001
vor der Einvernahme nochmals angeschaut (vgl. act. 24, S. 7). Jedenfalls kann
aber aus den Aussagen der Befragten nicht abgeleitet werden, dass sich N. und
O. im Hinblick auf die Einvernahme abgesprochen hätten. In Anbetracht dessen
erscheinen die im Wesentlichen mit den Depositionen von O. und N. übereinstim-
menden Angaben von F. glaubhaft, auch wenn die Zeugin sich vor der Befragung
über das Geschehen informiert hat. Es sind denn auch keine vernünftigen Gründe
ersichtlich, weshalb F. etwas behaupten sollte, was nicht zutrifft. Im übrigen liegen


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-selbst wenn man entsprechend berücksichtigt, dass F. sich über den Sachverhalt
informiert hatnach wie vor die schlüssigen Aussagen von zwei Polizeibeamten
vor, welche unabhängig voneinander einen identischen Sachverhalt schildern, der
durch die Angaben von I. und M. nicht zu widerlegen ist. Dass sich beide Polizei-
beamten gleichermassen über den Sachverhalt geirrt haben, ist unwahrscheinlich.
In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen gelangt der Kantonsge-
richtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirk-
licht hat, wie er von den Polizeibeamten O. und N. und der Verkehrsbeamtin F.
geschildert wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass I. am 5. April 2001 auf
seiner Fahrt vom W. Richtung X. keine Sicherheitsgurte trug, womit er den Tatbe-
stand gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV erfüllt hat. Ebenso steht aufgrund der Beweis-
würdigung fest, dass I. gleichentags im Anschluss an die Verkehrskontrolle den
Motor seines Wagens in niedrigen Gängen übermässig hochgedreht und dadurch
unnötigen Lärm verursacht hat. Damit hat er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33
lit. b VRV verstossen. Wer Verkehrsregeln des SVG Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt hat, wird gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 96 VRV
mit Haft Busse bestraft. Die Vorinstanz hat I. demnach zu Recht der Wider-
handlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VR V in Verbindung mit Art.
90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig
gesprochen.
5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung
der Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt
dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen
des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind
nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und
sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und
Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB
enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Er-
messen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzli-
chen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht mas-
sgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist die Strafe in Ermessensüber-
schreitung unhaltbar hart milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schwei-


12
zerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art.
63 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat sich offensichtlich ohne Bedenken über verbindli-
chen Regeln des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Angesichts der eher geringfü-
gigen Schwere der Taten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht
allzu schwer. Straferhöhend wirkt sich jedoch sein getrübter automobilistischer
Leumund aus. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1997 mit
zwei Einträgen verzeichnet (vgl. act. 1.3). Im selben Sinne sind seine drei Verurtei-
lungen aus den Jahren 1999/2000 wegen diverser Vermögensdelikte, Verletzung
von Verkehrsregeln und Nötigung etc. zu veranschlagen (vgl. act. 7). Strafschär-
fend ist zudem zu berücksichtigen, dass I. mit seinem Verhalten gegen mehrere
Verkehrsregeln verstossen hat (vgl. Art. 68 StGB). Strafmilderungsgründe sind
keine vorhanden. I. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von
Fr. 11‘580.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 8). In
Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kan-
tonsgerichtsausschuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie
sämtlicher Strafzumessungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Bus-
se in Höhe von Fr. 210.-als dem Verschulden des Berufungsklägers angemes-
sen.
6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abge-
wiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsge-
richtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).


13
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin


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