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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils U 2021 62: Kantonsgericht Graubünden

Eine Gläubigerin reichte eine Klage gegen eine Schuldnerin ein, da diese ein Darlehen nicht wie vereinbart zurückzahlte. Die Schuldnerin behauptete, das Geld sei an eine andere Person ausgezahlt worden und sie habe nie davon profitiert. Das Bezirksgericht entschied zugunsten der Gläubigerin und gewährte die provisorische Rechtsöffnung. Die Schuldnerin legte Beschwerde ein, die jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gingen zulasten der Schuldnerin.

Urteilsdetails des Kantongerichts U 2021 62

Kanton:GR
Fallnummer:U 2021 62
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid U 2021 62 vom 21.12.2021 (GR)
Datum:21.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
Schlagwörter : Bg-act; Kanton; Recht; Existenzminimum; Kantons; Graubünden; Urteil; Unterhalt; Rechtspflege; Verfügung; Existenzminimumberechnung; Ex-Ehemann; Betrag; Raten; Höhe; Arbeit; Einkommen; Rückerstattung; Verfahren; Akten; Bundesgericht; Steuerverwaltung; Auslagen; Einkünfte; Zahlung; Bundesgerichts; Einkommens; Verhältnisse; Prüfung; Kantonsgerichts
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 328 ZGB ;Art. 329 ZGB ;
Referenz BGE:108 III 60; 108 Ia 108; 122 I 322; 124 I 1; 132 III 97; 135 I 221; 136 III 1; 143 V 305;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts U 2021 62

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 21 62

3. Kammer
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Audétat
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 21. Dezember 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
I. Sachverhalt:
1. A.___, geb. 1977, wurde in mehreren Verfahren betreffend Erlass und Abänderung von Eheschutzmassnahmen die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei A.___ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt CHF 36'711.70 angefallen, die vom Kanton Graubünden - unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts - übernommen wurden.
2. Mit Schreiben vom 23. März 2021 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A.___ auf, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge des Kantons darzulegen. Daraufhin reichte A.___ die angeforderten Unterlagen am 7. Mai 2021 und 23. Juni 2021 ein.
3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden von A.___ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 36'711.70 in monatlichen Raten von CHF 1'500.-bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, gemäss ihrer Berechnung vom 24. Juni 2021 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A.___ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ermittelte monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 3'811.-- und monatliche Einkünfte von insgesamt CHF 5'651.--, woraus ein Überschuss von CHF 1'840.-resultiere. Um zu verhindern, dass A.___ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrags in Zahlungsschwierigkeiten gerät, gewährte sie die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im Betrag von CHF 1'500.-pro Monat, wobei die erste Rate per 31. Juli 2021 zur Zahlung fällig wurde.
4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 forderte A.___ eine 'Neuüberprüfung' dieser Verfügung. Nach mehrmaliger Aufforderung reichte sie die geforderten Unterlagen am 13. und 26. August 2021 zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein.
5. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2021 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. August 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Überprüfung der angefochtenen Verfügung und den Erlass bzw. zumindest die Reduktion der monatlichen Raten zur Rückzahlung des zu tilgenden Betrags. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft bzw. unvollständig. Sie sei nicht in der Lage, die monatlichen Raten von CHF 1'500.-zu bezahlen ohne in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Dies würde für sie eine grosse Härte bedeuten.
6. Nach Einholung der Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betreffend vorsorgliche Massnahmen, erkannte die zuständige Instruktionsrichterin am 9. September 2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und sistierte das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2021.
7. Mit Schreiben vom 24. September 2021 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ihren gleichentags ergangenen Entscheid zum Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem sie nach Prüfung der neu eingereichten Unterlagen und in Neuberechnung der Einkünfte und Auslagen eine monatliche Rate von CHF 1'500.-- nach wie vor als gerechtfertigt erachtete und somit an ihrer Verfügung vom 28. Juni 2021 festhielt.
8. Daraufhin hob die Instruktionsrichterin am 27. September 2021 die verfügte Sistierung auf und lud die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung ein. Diese schloss darin auf Abweisung der Beschwerde und hielt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Gesamtkosten von CHF 36'711.70 mit monatlichen Raten von CHF 1'500.-zu begleichen.
9. Mit Replik vom 22. November 2021 (Poststempel) bemängelte die Beschwerdeführerin verschiedene Positionen der Existenzminimumberechnung und beantragte namentlich die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Kantonsgerichts D.___ über ihr Berichtigungsgesuch vom 21. November 2021 zu dessen Urteil vom 1. September 2020 betreffend Ehescheidung.
10. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 3. Dezember 2021 bei unverändertem Rechtsbegehren, wobei sie sich für die Ablehnung des Sistierungsbegehrens aussprach.
11. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch vom 22. November 2021 ab.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.-liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 36'711.70 in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1'500.-verpflichtet wurde. Die Höhe des vom Kanton Graubünden - unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts - übernommenen Gesamtbetrags von CHF 36'711.70 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.1. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; Meichssner, a.a.O., S. 176 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 925 ff.; vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1; Meichssner, a.a.O., S. 176 f.). Ist ausreichendes Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. VGU U 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.1).
3.2. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E.4; VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 77; Wuffli, a.a.O., Rz. 680 ff.). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (Meichssner, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1, 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. VGU 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Meichssner, a.a.O., S. 176 f.).
3.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen. Reicht wie vorliegend - das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfsberechnung (Existenzminimumberechnung) durchzuführen. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 1'500.-zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 135 I 221 E.5.1, BGE 124 I 1 E.2a, BGE 108 Ia 108 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E.2.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen.
4.1. In der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung vom 24. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 3'811.-angerechnet. Der Beschwerdeführerin wurde dabei der Grundbedarf (für Nahrung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.) für eine Wohngemeinschaft von CHF 1'100.-- und für ein Kind (von zehn bis 18 Jahre) von CHF 600.-sowie ein Zuschlag von 20 % (CHF 340.--) zum Grundbedarf gewährt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Im Weiteren wurden die Mietkosten in der Höhe von CHF 931.--, die Krankenkassenkosten von CHF 594.--, ein Betrag für die laufenden Steuern in der Höhe von CHF 96.-sowie Berufsauslagen für Fahrkosten (Motorfahrrad) von CHF 30.-- und für auswärtige Verpflegung von CHF 120.-angerechnet (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 18). In der dem Wiedererwägungsentscheid zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung vom 24. September 2021 erhöhte die Beschwerdegegnerin den Betrag für den Mietzins auf CHF 1'862.--, womit sie der Beschwerdeführerin insoweit entgegenkam, als sie annahm, die Mietkosten würden vollumfänglich von der Beschwerdeführerin bezahlt. Zudem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die monatlichen Kosten für den ärztlich verordneten Klavierunterricht des Sohnes der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 63.--, woraus sich insgesamt monatliche Auslagen von CHF 4'805.-ergaben (Bg-act. 29).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in der Replik vor, sie sei gemäss ungarischem Recht verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen, wenn diese nicht mehr fähig seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Daher seien die ihrem Vater ausgerichteten Unterstützungsleistungen von ermessensweise CHF 500.-wie von ihm bestätigt als Unterhalts-/Unterstützungsbeitrag anzurechnen. Eventualiter sei die genaue, den Bankauszügen zu entnehmende Summe als durchschnittlicher Monatsbetrag anzurechnen.
4.2.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin an ihren Vater ausgerichteten Unterstützungsleistungen nicht und begründete dies dahingehend, dass keine Unterstützungspflicht bestehe (Bg-act. 29). Im schweizerischen Recht ist das Institut der Verwandtenunterstützung in den Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelt. Danach ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch, der zur nachehelichen, elterlichen und eingetragenen partnerschaftlichen Unterhaltspflicht subsidiär ist (Art. 328 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 97 E.2.3), geht auf 'Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist' (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Unterstützungsleistungen setzen somit namentlich 'günstige Verhältnisse' auf Seiten der Pflichtigen und eine 'Not' des Berechtigten voraus. In günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer nebst den notwendigen Auslagen (wie Miet-/Hypothekarzins, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, notwendige Berufsauslagen, Vorsorge- und eventuelle Pflegefallkosten) auch diejenigen Ausgaben tätigen kann, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (wie Ausgaben in den Bereichen Reisen, Ferien, Kosmetik, Pflege, Mobilität, Gastronomie, Kultur etc.), d.h. wer aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann (BGE 136 III 1 E.4 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend auf die Beschwerdeführerin, welche ihrer Ansicht nach am bzw. unter dem URP-Existenzminimum lebt, offensichtlich nicht zu. Vor diesem Hintergrund dürfte auch eine Unterstützungspflicht nach ungarischem Recht, soweit dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen kann, fraglich sein, zumal die Beschwerdeführerin ihren eigenen Unterhalt bzw. denjenigen für ihren Sohn durch entsprechende Unterstützungsleistungen an ihren Vater gefährden würde (vgl. Polgári törvénykönyv [Ptk.], XIII. CÍM, XX. Fejezet, A rokontartás közös szabályai, 4:195. §). Vor allem aber werden trotz erhöhter Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihres Vaters weder belegt noch beziffert, so dass nicht beurteilt werden kann, ob dieser tatsächlich notbedürftig bzw. unfähig ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Neben dem ebenfalls nicht weiter substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei sehr krank (Bg-act. 19), finden sich auch in den Akten keine Hinweise darauf. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die entsprechend geltend gemachten Auslagen nicht angerechnet hat.
4.3.1. Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihrem Auto kein Kompetenzcharakter zuerkannt und dieses nicht bei den Berufsauslagen berücksichtigt worden ist. Laut ihrem Arbeitsvertrag müsse sie an verschiedenen Orten einsatzbereit sein. Zudem benötige sie das Fahrzeug auch wegen der Behinderung ihres Sohnes, damit er die verschiedenen Therapien und Termine wahrnehmen könne.
4.3.2. Einem Fahrzeug kommt Kompetenzcharakter zu, wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges für die Berufsausübung unabdingbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E.4.2.1; Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 167). Ferner gilt ein Privatfahrzeug namentlich als Kompetenzstück, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung ('nicht in der Lage') ist nur erfüllt, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, seine Bedürfnisse mithilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (BGE 108 III 60 E.2 und E.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E.3.3 und 5P.269/2004 vom 3. November 2004 E.3.3).
4.3.3. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten in D.___ wohnt und gemäss ihren eigenen Angaben auch dort arbeitet (Bg-act. 15), wobei sie in einem Arbeitspen-sum von ca. 60 % bei der B.___ GmbH angestellt ist (Bg-act. 13). Aus dem Arbeitsvertrag, welcher am 26. März 2010 abgeschlossen wurde, als die Beschwerdeführerin noch in C.___ wohnhaft war, geht zwar hervor, dass der Verkauf von Schmuckartikeln an Schmuckständen und Geschäften in der ganzen Schweiz zum Aufgabenbereich gehöre, wobei ausnahmsweise in anderen Filialen, eventuell auch an temporären Schmuckständen ausgeholfen werden müsse (Bg-act. 25 S. 2). Dass diese Beschreibung des Aufgabenbereichs immer noch aktuell ist, erscheint angesichts der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Arbeitsort in D.___ sei, wenig wahrscheinlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie müsse oft beruflich nach C.___ E.___ reisen (Bg-act. 19), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Behauptung trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin, die Fahrkilometer und das Datum der Fahrten z.B. in Form eines Arbeitsplans der letzten drei Monate zu belegen (Bg-act. 24), nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat. Dabei vermag ihr die nicht weiter belegte Zusammenstellung der Fahrkilometer und -kosten gemäss Eingabe vom 25. August 2021, wonach sie pro Monat einmal nach C.___ Zentrum und einmal ins Einkaufszentrum I.__ fahre (Bg-act. 25), genauso wenig weiterzuhelfen, wie die pauschale und nicht weiter substanziierte, undatierte Bestätigung der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zur Arbeit brauche (Bg-act. 23 S. 2). Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass nicht nachweislich dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin regelmässig an Standorten in C.___ bzw. ausserhalb von D.___ arbeiten muss. Überdies liegt angesichts der Ladenöffnungszeiten der Geschäftslokale ihrer Arbeitgeberin in C.___ und E.___ ab 9, 10 bzw. 11 Uhr unter der Woche und ab 9 bzw. 10 Uhr am Samstag nahe, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann.
4.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund der Behinderung ihres Sohnes auf das Fahrzeug angewiesen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem für den privaten Gebrauch bestimmten Personenwagen nur ganz ausnahmsweise um ein Kompetenzstück handelt. Aus den Akten geht nicht hervor, woran der Sohn der Beschwerdeführerin leidet. Dies lässt sich insbesondere auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F.___ vom 25. August 2021 entnehmen, in welchem diese bestätigte, dass der Musikunterricht bei ihm wichtig sei und aus medizinischer Sicht unterstützt werden könne (Bg-act. 25 S. 25). Die Beschwerdeführerin belegt des Weiteren ihre Aussage, wonach ihr Sohn verschiedene Therapien und Termine habe, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen bereits aus Zeitgründen nicht möglich wären, trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht. Auch kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Benutzung eines Drittwagens (z.B. eines Taxis) für den Sohn der Beschwerdeführerin eine Gefahr für seine Gesundheit darstellen würde bzw. mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, so dass er ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, die notwendigen medizinischen Behandlungen wahrzunehmen. Insofern werden die rechtsprechungsgemäss sehr hohen Anforderungen für die Bejahung des Kompetenzcharakters eines Privatfahrzeugs nicht erfüllt.
4.3.5. Nicht weiterzuhelfen vermag des Weiteren die aktenkundige Bestätigung von Dr. med. G.___ und Psychologe H.___ vom 9. März 2017, wonach der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in psychologisch-psychiatrischer Behandlung sei und es aus therapeutischen Gründen für notwendig erachtet werde, dass er in einem Privatauto und nicht im öffentlichen Verkehr reisen müsse (Bg-act. 13 S. 31). Abgesehen davon, dass unklar ist, ob dieses Arztzeugnis nach wie vor aktuell ist, lassen sich ihm weder entsprechende Diagnosen noch Ausführungen zu deren Auswirkungen noch sonstige Angaben zur Krankengeschichte entnehmen. Damit kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, von welchem aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass er mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnt (vgl. z.B. Bg-act. 17 S. 42), das Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln anhaltend nicht möglich sein soll. Zudem kann aus dem Arztzeugnis auch nicht geschlossen werden, dass es dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, mithilfe eines Drittwagens (z.B. eines Taxis) allfällige Behandlungs-termine wahrzunehmen.
4.3.6. Insgesamt kommt somit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die geltend gemachten Fahrkosten bei der Existenzminimumberechnung nicht in Abzug gebracht wurden.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Replik ferner angebliche Verluste der Einzelfirma ihres Partners berücksichtigt haben möchte, ist ihr dies mit der Beschwerdegegnerin bereits aus dem Grund zu versagen, dass sie dazu keine Unterlagen von ihrem Ex-Ehemann eingereicht hat (vgl. Bg-act. 15). Als nicht verständlich erweist sich des Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei von der gelebten Situation gemäss Übereinkunft zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann Notiz zu nehmen und in der Berechnung zu berücksichtigen. Soweit damit finanzielle Leistungen an ihren Ex-Ehemann gemeint sind (vgl. Bg-act. 25 S. 24), werden auch diese nicht belegt, weshalb sie ohnehin nicht zum Abzug gebracht werden können.
4.5. Die übrigen auf der Auslagenseite berücksichtigten Positionen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, womit sich Weiterungen dazu erübrigen.
5.1. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung des URP-Existenzminimums vom 24. Juni 2021 weist Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 5'651.-aus, bestehend aus einem Nettolohn von CHF 3'710.--, Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge in der Höhe von CHF 1'873.-sowie einer Prämienverbilligung von CHF 68.-- (Bg-act. 18). Im Rahmen ihres Wiedererwägungsentscheids vom 24. September 2021 korrigierte die Beschwerdegegnerin den Nettolohn nach unten auf CHF 3'222.--, was dem Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juli 2021 entspricht. Zudem erhöhte sie die Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts D.___ vom 1. September 2020 betreffend Ehescheidung auf CHF 3'380.-- (bestehend aus Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin: BVK Zürich CHF 1'873.-plus Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn: SVA Zürich CHF 677.-- und BVK Zürich CHF 824.95).
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angerechneten Nettolohns geltend macht, sie sei im Stundenlohn angestellt, weshalb ihr Einkommen schwanke und momentan aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage reduziert sei, übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin diesem Umstand im Rahmen der dem Wiedererwägungsentscheid zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung insoweit Rechnung getragen hat, als sie auf einen Durchschnittslohn abgestellt hat, was praxisgemäss zulässig ist (VGU U 19 118 vom 21. Februar 2020 E.6 und U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.4.4). Dabei errechnete sie aus den ihr eingereichten Lohnabrechnungen der Monate April bis Juli 2021, gemäss welchen der BVG-Beitrag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nachweislich jeweils bereits abgezogen war, einen Betrag von CHF 3'222.-- ([CHF 3'445.85 für den April 2021 {Bg-act. 13 S. 30 und S. 44 sowie Bg-act. 23 S. 8} + CHF 3'798.55 für den Mai 2021 {Bg-act. 23 S. 7} + CHF 3'571.60 für den Juni 2021 {Bg-act. 23 S. 6} + CHF 2'070.70 für den Juli 2021 {Bg-act. 23 S. 5}] : 4). Aktenkundig sind ferner die Lohnabrechungen bzw. -zahlungen für die Monate Januar bis März 2021 (CHF 3'424.35 für den Januar 2021 [Bg-act. 13 S. 28], CHF 3'234.70 für den Februar 2021 [Bg-act. 13 S. 61] und CHF 3'285.85 für den März 2021 [Bg-act. 13 S. 75]). Wird zudem wie von der Beschwerdeführerin verlangt - die von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichte Lohnabrechnung für den Monat August 2021 in der Höhe von gerundet CHF 2'927.40 mitberücksichtigt (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] B1), ergibt sich ein Durchschnittslohn aus den Monaten Januar bis August 2021 von CHF 3'220.--. Dieser entspricht praktisch auf den Franken genau dem obenerwähnten Betrag gemäss Existenzminimumberechnung vom 24. September 2021, womit das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin daher nicht zu hoch angesetzt und den geltend gemachten Lohnschwankungen gebührend Rechnung getragen wurde.
5.3.1. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in der Replik geltend, beim Einkommen seien lediglich reduzierte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. So sei ein Berichtigungsgesuch zum Urteil des Kantonsgerichts D.___ vom 1. September 2020 betreffend Ehescheidung eingereicht worden, weil die Kinderrente der BVK (Pensionskasse des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin) bei der Einkommensermittlung des Sohnes 'vergessen' gegangen sei. Mithin müssten die vom Ex-Ehemann zu leistenden Unterhaltszahlungen um die Höhe der Kinderrente der BVK von monatlich CHF 824.95 reduziert werden. Dem Berichtigungsgesuch vom 21. November 2021 kann ferner entnommen werden, dass auch die vom Ex-Ehemann an die Beschwerdeführerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu reduzieren seien (Bf-act. B2).
5.3.2. Das Berichtigungsgesuch zielt somit darauf ab, die vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin an sie und ihren Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge (gemäss Dispositiv-Ziffern 8 und 10 des Urteils des Kantonsgerichts D.___ vom 1. September 2020 [Bg-act. 13 S. 6 f.]) abzuändern. Mit ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass diese Unterhaltsbeiträge weder in der der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung vom 24. Juni 2021 (Bg-act. 18) noch in jener gemäss Wiedererwägungsentscheid vom 24. September 2021 (Bg-act. 29) als Einkünfte angerechnet worden sind. Diese Kinderbzw. Ehegattenunterhaltsbeiträge wurden denn auch ausweislich der Akten vom Unterhaltspflichtigen nicht geleistet, weshalb die betreffenden Mittel für die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich verfügbar sind und somit auch bei ihren Einkünften nicht angerechnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E.6.1). Der in der Existenzminimumberechnung vom 24. Juni 2021 unter Ziffer 3.5 aufgeführte Betrag von CHF 1'873.-- (Bg-act. 18) entspricht vielmehr dem der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Kantonsgerichts D.___ vom 1. September 2020 direkt zu überweisenden Anteil an der Invalidenrente des Ex-Ehemannes aus der beruflichen Vorsorge (vgl. Bg-act. 13 S. 7). Im Wiedererwägungsentscheid vom 24. September 2021 wurden dazu die Kinderrente der Invalidenversicherung in der Höhe von CHF 677.-- und jene der beruflichen Vorsorge im Betrag von CHF 824.95, welche gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils ebenfalls direkt der Beschwerdeführerin auszuzahlen sind (vgl. Bg-act. 13 S. 6), hinzugerechnet (Bg-act. 29). Diese Beträge gehen denn auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen der Postfinance hervor (vgl. z.B. Bg-act. 13 S. 41 f., S. 46, S. 53, S. 61, S. 68, S. 74). Diese Kinderrenten dienen dem Unterhalt des Kindes (vgl. BGE 143 V 305 E.4.2, 134 V 15 E.2.3.4 mit Hinweisen), weshalb sie analog zu Kinderunterhaltsbeiträgen zwar grundsätzlich bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.4.4). Da sie vorliegend jedoch tiefer ausfallen als die für das unmündige Kind zu berücksichtigenden Auslagen (wie Grundbetrag zuzüglich 20 %, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, andere Ausgaben usw.), sind sie bei der vorliegenden Existenzminimumberechnung in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin - nicht auszuklammern (vgl. Wuffli, a.a.O., Rz. 227 und 230).
5.4. Insgesamt ergeben sich in Berücksichtigung der vorerwähnten Ausführungen somit anrechenbare Einkünfte pro Monat von CHF 6'662.95 (Nettolohn von CHF 3'220.-- + Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge von CHF 3'374.95 [bestehend aus CHF 1'873.-- + CHF 677.-- + CHF 824.95] + Prämienverbilligung von CHF 68.--).
6. Wird diesen monatlichen Einkünften das gemäss Wiedererwägungsentscheid vom 24. September 2021 zugunsten der Beschwerdeführerin korrigierte URP-Existenzminimum von monatlich CHF 4'805.-- (vgl. oben E.4.1) gegenübergestellt, resultiert ein Überschuss von CHF 1'857.95. Mit diesem Überschuss ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 36'711.70 mittels monatlichen Ratenzahlungen von CHF 1'500.-zu tilgen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle spielt, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (Meichssner, a.a.O., S. 176 f.). Es können daher auch mehr als 12 monatliche Raten verfügt werden (vgl. VGU U 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.6, U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Dass vorliegend die monatlichen Raten für eine Dauer von insgesamt rund 24.5 Monaten zu leisten sind, ist somit noch zulässig. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.



III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die erste Rate von CHF 1'500.-wird per Ende des Monats, in welchem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, zur Zahlung fällig.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
392.-zusammen
CHF
892.-gehen zulasten von A.___.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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