Die A. stellte am 25. August 2008 ein Betreibungsbegehren gegen C. und forderte insgesamt CHF 36'026.00 sowie weitere Kosten. Am 27. Oktober 2008 beantragte die A. die definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgerichtspräsidium Surselva erteilte am 19. November 2008 die definitive Rechtsöffnung gemäss den Anträgen der A. C. erhob daraufhin am 5. Dezember 2008 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab und schützte den Entscheid der Vorinstanz.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-08-50
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-08-50 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; SchKG; Schuld; Betreibung; Bezirksgericht; Kantons; Kantonsgericht; Bezirksgerichts; Urteil; Surselva; Entscheid; Zahlung; Bundes; Zahlungsbefehl; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Forderung; Graubünden; Rechtsöffnungsentscheid; Bundesgericht; Kantonsgerichtspräsidium; Gesuchsgegnerin; Bezirksgerichtspräsidium; Kantonsgerichtsausschuss |
Rechtsnorm: | Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-08-50
Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 09. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 50
(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit
Urteil vom 12. März 2009 nicht eingetreten worden).
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuar ad hoc
Pers
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der C., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 19.
November 2008, mitgeteilt am 19. November 2008, in Sachen der A . , Gesuch-
stellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx,
Limmatquai 94, 8021 Zürich, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe-
rin,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Am 25. August 2008 stellte die A. beim Betreibungsamt der Gemein-
de B. das Betreibungsbegehren gegen C.. Aus dem am 26. August 2008 ausge-
stellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ gehen folgende Forderungen
hervor: Fr. 36'026.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. April 2002 sowie Fr. 5'282.00
Gerichtskosten und Entschädigung gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts An-
delfingen vom 21. Oktober 2002, Fr. 500.00 Verfahrenskosten und Fr. 500.00 Ent-
schädigung gestützt auf den Arrestentscheid des Bezirksgerichts Surselva vom
20. August 2008 sowie Fr. 314.00 für die Kosten der Arresturkunde des Betrei-
bungsamts Ilanz vom 20. August 2008. Der Zahlungsbefehl wurde C. am 3. Okto-
ber 2008 zugestellt, die gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung
erhob.
B.
Am 27. Oktober 2008 gelangte die A. an das Bezirksgerichtspräsidi-
um Surselva mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung
Nr._ des Betreibungsamtes Ilanz (Zahlungsbefehl vom 26. August
2008) zu beseitigen und der Gesuchstellerin in dieser Betreibung defi-
nitive Rechtsöffnung zu erteilen
für den Betrag von CHF 36'026.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
19. April 2002,
für Zahlungsbefehlskosten, Gerichtsgebühren und Prozessentschä-
digung von CHF 5'282.00,
für Arrestkosten von CHF 500.00,
für die Parteientschädigung im Arrestverfahren von CHF 500.00,
für die Kosten der Arresturkunde von CHF 314.00 und
für die Zahlungsbefehlsund Zustellungskosten von CHF 112.00;
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge-
suchsgegnerin.“
C. reichte keine Stellungnahme ein.
C.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. November 2008, mitgeteilt
gleichentags, erteilte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva die definitive Rechts-
öffnung gemäss den Anträgen der Gesuchstellerin. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, für die in Betreibung gesetzten Beträge bestehe ein de-
finitiver Rechtsöffnungstitel und die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen
gemäss Art. 81 SchKG vorgebracht.
D.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob C. am 5. Dezember
2008 (Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Surselva, welches die Be-
3
schwerdeschrift zuständigkeitshalber an den Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden weiterleitete. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Weiter wurde ausgeführt, der Grund, weshalb sie vor der Vorinstanz keine Stel-
lungnahme eingereicht habe, bestehe darin, dass sie das Schreiben des Bezirks-
gerichtspräsidiums Surselva vom 28. Oktober 2008 verspätet erhalten habe.
Überdies stehe ihr eine Gegenforderung gegen die A. in der Höhe von EUR
100'000.00 zu.
E.
Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:
1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöff-
nungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR
220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art.
24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben
werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Best-
immungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3
ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung
anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abände-
rungen beantragt werden.
b)
Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Sursel-
va wurde C. am 19. November 2008 mitgeteilt. Gemäss Zustellinformation der
Post wurde ihr die Sendung am 27. November 2008 via Postfach zugestellt. Ihre
Beschwerde erfolgte in der Folge rechtzeitig am 5. Dezember 2008, jedoch nicht
beim für Rechtsöffnungsbeschwerden zuständigen Kantonsgerichtsausschuss,
sondern beim Bezirksgericht Surselva. Dieses hat die Beschwerde gemäss Art. 79
ZPO an den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss weitergeleitet. Da C. ihre Be-
schwerdeschrift bei derjenigen Instanz, welche den angefochtenen Entscheid ge-
fällt hat, innert Frist einreichte, gilt ihre Eingabe als rechtzeitig erfolgt (vgl. PKG
4
1996 Nr. 29; PKG 1995 Nr. 33). Sie entspricht auch im Übrigen den Formerforder-
nissen, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist
sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs.
3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe vor der Vorinstanz le-
diglich deshalb keine Stellungnahme eingereicht, weil sie das Schreiben des Be-
zirksgerichtspräsidiums Surselva vom 28. Oktober 2008 verspätet erhalten habe,
ist sie nicht zu hören. Gemäss Zustellinformation der Post wurde ihr dieses
Schreiben am 3. November 2008 über den Postschalter zugestellt. In diesem
Schreiben wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. November 2008
zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch ge-
macht hat. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet.
4. Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver-
mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen
Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden
kann ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Da-
gegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Beste-
hens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiel-
len Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl.
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl.,
Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).
5.a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts-
öffnung verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem voll-
streckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Darunter fallen nicht nur die gerichtlichen
Entscheide des Vollstreckungskantons, sondern auch diejenigen aus einem ande-
ren Kanton; auch diese sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar (vgl.
Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 37; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 3 zu
Art. 80 SchKG). Vollstreckbar ist das rechtskräftige, d.h. nicht mehr durch ordentli-
5
ches Rechtmittel anfechtbare Urteil, aus dem sich die Pflicht des Schuldners auf
Zahlung ergibt (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 2).
b)
Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Oktober 2002 ist
gemäss Rechtskraftbescheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Andelfingen vom 27.
Februar 2003 am 17. Dezember 2002 in Rechtskraft erwachsen und somit voll-
streckbar (act. II.7). Die Forderungen in Höhe von Fr. 36'026.00 nebst Zins zu 5 %
seit dem 19. April 2002 sowie von Fr. 5'282.00 beruhen somit auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG.
c)
Ebenso sind die Arrestkosten von Fr. 500.00, die Parteientschädi-
gung im Arrestverfahren von Fr. 500.00, die Kosten der Arresturkunde von Fr.
314.00 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 112.00 hinreichend ausge-
wiesen (act. II.3, act. II.4, act. II.5). Substantiierte Einwendungen dagegen bringt
die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor.
6.a) Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes
des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet worden ist, und der
Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils
getilgt gestundet worden ist die Verjährung anruft. Gegen ausserkanto-
nale Zivilurteile kann der Schuldner zudem die Einwendungen erheben, er sei
nicht richtig vorgeladen worden nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81
Abs. 2 SchKG).
b)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe gegen die A. eine
Gegenforderung in Höhe von EUR 100'000.00 zu. Weitere Einreden werden nicht
vorgebracht.
Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung
in Betracht (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 19 Rz. 20). Im Falle der definitiven
Rechtsöffnung wird die Verrechnungseinrede gegenüber einem definitiven
Rechtsöffnungstitel nur zugelassen, sofern die Gegenforderung durch eine min-
destens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Urkunde ausgewiesen
ist. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung
im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann.
Als solche gelten zum Beispiel Privaturkunden, aus denen der klare Wille des
Schuldners zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme hervorgeht (vgl. PKG 1990
Nr. 31 mit weiteren Hinweisen; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81
SchKG). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch den Bestand der von ihr geltend
6
gemachten Gegenforderung nicht zu beweisen. Eine Schuldanerkennung, aus
welcher der klare Wille der A. hervorgehen würde, der Beschwerdeführerin einen
Betrag von EUR 100'000.00 zu bezahlen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Es
fehlt somit an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG
und folglich auch an einem vollen und liquiden Beweis, der zur provisorischen
Rechtsöffnung hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung ausreichen
würde. Der Einwand ist daher unbegründet.
7.a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der
Vorinstanz zu schützen.
b)
Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch
aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver-
fahren durchgeführt worden ist.
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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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