Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat A. mit einer Ordnungsbusse bestraft, weil sie dreimal einer Vorladung zu einer Einvernahme nicht gefolgt ist. A. beantragt die Aufhebung der Busse, die Staatsanwaltschaft fordert die Ablehnung des Antrags. A. argumentiert, dass die Staatsanwältin versäumt habe, die Vorladung zur Schlusseinvernahme zu widerrufen. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet, dass die Busse gerechtfertigt war und weist die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-08-49
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-08-49 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Rechtsöffnung; Schuld; Schuldner; SchKG; Schaden; Mietzins; Einwendung; Mieter; Kantons; Beschwerdegegner; Rechtsöffnungsverhandlung; Herabsetzung; Entscheid; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Maloja; Vermieter; Eheleute; Betreibung; Verhandlung; Bezirksgerichts; Vertrag; Beweis; Gläubiger; Mietzinse; Leistung |
Rechtsnorm: | Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 84 KG ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 412; 122 I 55; |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 84 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-08-49
Kantonsgericht
von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____
Ref.:
Chur, 16. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 49
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Rehli
und
Giger
Redaktion
Aktuarin ad hoc Fischer
__
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des A., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom
17. November 2008, mitgeteilt am 20. November 2008, in Sachen des Gesuchstel-
lers und Beschwerdeführers gegen B. und C., Schuldner, Gesuchsgegner und
Beschwerdegegner,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
A.
Am 10. Oktober 2007 schlossen A. als Vermieter einerseits und die Eheleu-
te B. und C. als Mieterschaft andererseits einen Mietvertrag betreffend eine 3-
Zimmerwohnung in der Villa H., Via I., in J. ab. Sie vereinbarten einen monatlichen
Mietzins von Fr. 2'400.-inkl. Garage und Nebenkosten. Als die Eheleute B.C. die
Mietzinse für die Monate Juli und August 2008 nicht entrichteten, wurden sie mit
Schreiben vom 12. August 2008 unter der Androhung der vorzeitigen Kündigung
nach Art. 257d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) durch den
Rechtsanwalt des Vermieters schriftlich aufgefordert, die Mietzinsausstände innert
Frist zu begleichen. Da der Mietzins für den Monat August 2008 weiterhin ge-
schuldet blieb, erhielten die Eheleute B.C. mit Schreiben vom 16. September 2008
die Kündigung per 31. Oktober 2008.
B.
Mangels Bezahlung des Mietzinses für die Monate August, September und
Oktober 2008 leitete A. gegen B. und C. die Betreibung ein. Aus den am 22. Okto-
ber 2008 ausgestellten Zahlungsbefehlen mit den Betreibungs-Nr._ und _ geht
eine Forderung von Fr. 7'200.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2008 her-
vor. Als Grund der Forderung wird der Mietvertrag vom 10. Oktober 2007 angege-
ben. Die Zahlungsbefehle wurden B. und C. am 23. Oktober 2008 zugestellt. Am
28. Oktober 2008 erhoben beide Rechtsvorschlag.
C.
Am 5. November 2008 gelangte A. an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja
und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. _ und _.
D.
Mit Schreiben vom 7. November 2008 setzte der Bezirksgerichtspräsident
Maloja die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 22. Januar 2009 fest. Daraufhin
liess A. beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde wegen Rechtsverzögerung
einreichen. In der Folge setzte der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Schreiben
vom 13. November 2008 die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 17. November
2008 an.
E.
Die Eheleute B.C. beantragten mit Schreiben vom 12. November 2008
sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führ-
ten sie aus, sie hätten eine Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 2'000.-entrichtet,
welche zur teilweisen Sicherung des Anspruchs verwendet werden könne. Des
Weiteren hätten sie einen finanziellen Schaden erlitten, da A. beim Arbeitgeber
von B. angerufen habe und versucht habe, dessen Kündigung durch falsche An-
schuldigungen in die Wege zu leiten. Ebenfalls habe A. bereits versucht, das
Fahrzeug der Eheleute sicherstellen zu lassen, obwohl sie immer ihre Verbindlich-
keiten erfüllt hätten. Auch ein Angebot ihrerseits, sofort alle Verbindlichkeiten zu
Seite 2 — 13
begleichen, wenn die Kündigung erst per Ende Januar 2009 erfolge, sei von A.
bzw. dessen Anwalt abgelehnt worden. Schliesslich hätten auch die Eheleute B.C.
Forderungen gegenüber A., da das Mietobjekt nicht ausreichend gegen Wasser-
schäden, welche im Jahre 2008 dreimal aufgetreten seien, abgesichert sei. Die
Versicherung habe die Schadensregulierung abgewiesen, da der Vermieter den
Schaden hätte mindern müssen. B. geprüfter Sanitär-, Heizungs-, Lüftungsund
Feuertechniker habe A. bereits nach dem ersten Schadensfall darauf hingewie-
sen, dass eine fest eingebaute Pumpe erforderlich sei. Der Einbau der Pumpe sei
nie erfolgt. Noch immer seien im Keller Feuchtigkeitsschimmelpilze sichtbar, die
weiterhin das Eigentum der Eheleute beschädigen würden.
F. Zur
Rechtsöffnungsverhandlung
am
17. November 2008 erschienen weder
Gläubiger noch Schuldner. Der Gesuchsteller teilte kurz vor der Verhandlung mit,
er verzichte auf eine Teilnahme. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. November
2008, mitgeteilt am 20. November 2008, wies das Bezirksgerichtspräsidium Maloja
das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ab. Zur Begründung führte es aus,
die unter Ziffer 5 der Stellungnahme der Schuldner gemachten Ausführungen
würden echte Einwendungen darstellen. Der Mieter könne ein Rechtsöffnungsbe-
gehren zu Fall bringen, indem er behaupte, der Vermieter habe seine eigene Leis-
tung für die betreffende Periode nicht nicht ordnungsgemäss erbracht. Bei
nachträglich auftretenden Mängeln könne der Mieter bis zu deren Behebung eine
Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Der Herabsetzungsanspruch bestehe
neben dem Anspruch auf Hinterlegung, weshalb dem Mieter nicht entgegengehal-
ten werden könne, er hätte den Zins hinterlegen müssen und könne nicht einfach
die Zahlung verweigern. Die blosse Behauptung des Mieters genüge. Eine Glaub-
haftmachung könne nicht gefordert werden. Der Mieter habe jedoch den Schaden
und seinen Herabsetzungsanspruch genau zu substantiieren und namentlich zu
beziffern. Wenn die Behauptungen insbesondere in Bezug auf die Höhe des Her-
absetzungsanspruchs nicht gerade haltlos seien, sei die Rechtsöffnung im Um-
fang des behaupteten Minderungsrechts zu verweigern, denn der Rechtsöffnungs-
richter könne mangels materieller Prüfungsbefugnis den tatsächlich als Abzug zu
berücksichtigenden Betrag nicht ermitteln. Wasserschäden würden für den Mieter
erhebliche Nachteile darstellen, insbesondere, wenn es zur Schimmelbildung
komme. Im vorliegenden Fall habe B. als Fachmann die Mängel zuverlässig fest-
stellen und rügen können. Die Behauptung sei sodann seitens des Gesuchstellers
unbestritten geblieben. Aus der schriftlichen Einwendung der Schuldner gehe je-
denfalls hervor, dass der Schaden und der Herabsetzungsanspruch im Umfang
der geschuldeten Mietzinse geltend gemacht werde. Somit sei diese Einwendung
Seite 3 — 13
zuzulassen. Die weiteren durch die Eheleute B.C. erhobenen Einwendungen er-
achtete der Bezirksgerichtspräsident Maloja als unbegründet.
G.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 28. November 2008
Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den Rechtsbe-
gehren, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
für den geltend gemachten Betrag die Rechtsöffnung zu bewilligen. Im Wesentli-
chen führte er aus, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem es
die Vorinstanz unterlassen habe, ihm die Vernehmlassung der Beschwerdegegner
vom 12. November 2008 vorgängig der Rechtsöffnungsverhandlung zur Kenntnis
zu bringen und dessen ungeachtet im Rechtsöffnungsentscheid auf die Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegner abgestellt habe. Ferner wendet A. ein, der bean-
standete Keller sei nicht Gegenstand des Mietverhältnisses, weshalb er nicht für
allfällige Mängel an diesem Raum hafte. Darüber hinaus hätten die Schuldner ihre
angebliche Schadenersatzforderung substanziieren und beziffern müssen, an-
dernfalls der Rechtsöffnungsrichter im Ungewissen sei, in welchem Umfang eine
Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der in Betreibung gesetzten Schuld
erfolgen könne.
H.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2008 wiederholten B. und C. im Wesentli-
chen ihre bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Einwände betreffend die
Wasserschäden. Des Weiteren führten sie aus, A. sei davon in Kenntnis gesetzt
worden, dass sie Gegenstände wie Wäschetrockner (Wert Fr. 4’000.--), TV (Wert
Fr. 2'000.--) usw. im Keller lagern würden. Es sei ihnen versichert worden, dass
dies kein Problem sei, da der Keller frisch renoviert worden sei. Aufgrund der
Wassereinbrüche seien viele der Möbel und Elektrogeräte schwer beschädigt
zerstört worden. Sie hätten dem Vermieter die Mängel mehrmals mitgeteilt, es sei
jedoch nie etwas passiert, weshalb sie schliesslich den Mietzins nicht mehr über-
wiesen hätten.
I.
Der Bezirksgerichtspräsident Maloja reichte mit Schreiben vom 3. Dezem-
ber 2008 (Poststempel) eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer selbst ha-
be die sofortige Ansetzung der Rechtsöffnungsverhandlung verlangt. Er habe am
15. November, spätestens jedoch am 17. Novembers 2008 Kenntnis von den Ein-
wendungen der Schuldner gehabt. Trotzdem habe er ausdrücklich auf eine Teil-
nahme an der Rechtsöffnungsverhandlung verzichtet. Er habe auch keine Ver-
schiebung der Verhandlung verlangt. Der Rechtsöffnungsrichter dürfe in seinem
Seite 4 — 13
Entscheid nur das berücksichtigen, was bis zur Rechtsöffnungsverhandlung vor-
liege.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen
(Art. 15 Abs. 1 Ziffer 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.1001]) kann ge-
mäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR
320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 GVV zum SchKG
innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an
den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Be-
schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil-
prozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG; Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde
hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche
Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestim-
mungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind
(Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird da-
bei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur
Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfordernissen ent-
spricht, kann auf sie eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 25 Ziffer 2 lit. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist für das Rechtsöffnungsverfahren das summa-
rische Verfahren im Sinne von Art. 137 f. ZPO anwendbar (Art. 137 Ziffer 2 ZPO).
Art. 138 Ziffer 3 ZPO statuiert dabei, dass die Parteien mindestens zwei Tage vor
der Hauptverhandlung aufzubieten sind. Nach konstanter Praxis des Kantonsge-
richtes wird diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass die Parteien im Rechts-
öffnungsverfahren zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz des Aufgebots zur
mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung sein müssen. Andernfalls wäre es ihnen
verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und noch Beweismit-
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tel einzuholen (PKG 1993 Nr. 22). Vorliegend versandte die Vorinstanz die Vorla-
dungen zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. November 2008 am 13. Novem-
ber 2008, einem Donnerstag. Diese wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers erst am darauffolgenden Montag, dem 17. November 2008, - und damit
am Tag der Hauptverhandlung zugestellt. Gestützt auf die Praxis des Kantons-
gerichts von Graubünden ist die Vorladung somit nicht rechtzeitig erfolgt. Der Be-
schwerdeführer hielt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde wohl fest, auch diese
zweite Vorladung sei offensichtlich rechtswidrig erfolgt. Er beantragte jedoch keine
Verschiebung der Verhandlung, sondern verzichtete auf die persönliche Teilnah-
me an dieser. Somit liegt keine eigentliche Rüge des Beschwerdeführers betref-
fend die Nichteinhaltung der zweitägigen Frist vor, weshalb diese Ausführungen
lediglich einen Hinweis für die Vorinstanz darstellen.
3.
Jedoch führte der Beschwerdeführer in der formellen Begründung seiner
Beschwerde aus, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem es
die Vorinstanz unterlassen habe, ihm die Vernehmlassung der Beschwerdegegner
vom 12. November 2008 vorgängig der Rechtsöffnungsverhandlung zur Kenntnis
zu bringen und dessen ungeachtet im Rechtsöffnungsentscheid auf die Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegner abgestellt habe.
a)
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert; er folgt
aus der Rechtsgleichheit. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie
ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpar-
tei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und
dass das Gericht sich ernsthaft mit den Vorbringen und Beweisen auseinander-
setzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden. Wei-
ter dient dieser Grundsatz aber auch als Mittel zur Sachaufklärung und Wahrheits-
findung sowie dem öffentlichen Interesse an einem möglichst nahe an der Wahr-
heit liegenden Verfahren (BGE 122 I 55, 117 Ia 268).
Wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so müssen üblicherweise die Ur-
kunden erst an der Verhandlung vorgelegt werden (PKG 1992 Nr. 32). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs ist zwar im summarischen Verfahren naturgemäss
beschränkt, doch darf der Richter auch im Summarverfahren nicht aufgrund von
Parteivorbringen entscheiden, ohne dazu die Gegenpartei anzuhören. Bei zweisei-
tigen Verträgen muss zudem dem Gläubiger gemäss der „Basler Rechtsöffnungs-
praxis“ bei der provisorischen Rechtöffnung die Möglichkeit der Replik gegeben
Seite 6 — 13
werden, da dieser die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht
nicht ordnungsgemäss erbracht worden, widerlegen darf. In mündlichen Ver-
fahren, zu denen auch der Gläubiger einzuladen ist, kann das Replikrecht ohne
zeitliche Verzögerung gewährt werden. (D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehe-
lin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,
Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 49 zu Art. 84 SchKG).
b)
Aus den Akten geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers wenige Stunden vor der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. November 2008
beim Sekretariat des Bezirksgerichts Maloja angerufen und aufgrund anderweiti-
ger Termine ausdrücklich auf eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet hat. Dies obwohl er unter anderem auch aufgrund der Vorladung des
Bezirksgerichts Maloja Kenntnis davon hatte, dass die Eheleute B.C. berechtigt
waren, zum Rechtsöffnungsgesuch bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich
Stellung zu nehmen und allfällige weitere Akten bis spätestens zur Verhandlung
einzureichen zu dieser mitzubringen. Somit hätte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers damit rechnen müssen, dass die Schuldner auch kurzfristig
noch Einwendungen vorbringen werden. Er hätte diese, wenn er an der Rechts-
öffnungsverhandlung teilgenommen hätte, allenfalls entkräften können. Dadurch,
dass er ausdrücklich auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, und auch
nicht deren Verschiebung beantragt hat, hat er auch auf sein Replikrecht, welches
er an der mündlichen Hauptverhandlung hätte wahrnehmen können, verzichtet.
Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass das Bezirksgericht Maloja die Stel-
lungnahme der Schuldner sofort nach Erhalt am 14. November 2008 an den Ge-
suchsteller weitergeleitet hat (act. 14). Im Sinne dieser Ausführungen liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich
dieses Einwandes nicht gehört werden kann.
4.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet, neben der soeben ge-
prüften Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Frage, ob für den in Be-
treibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des
Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt
werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein
betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung
hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24,
1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische
Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Un-
terschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der betrie-
bene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuld-
Seite 7 — 13
anerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die
Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner
hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer
Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Ent-
kräftigungsoder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldaner-
kennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen,
aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Be-
weismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt
sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu
glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft
vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss so-
mit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG
1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D. Staehelin, a.a.O.; N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Ge-
lingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende
Wahrscheinlichkeit) seiner Darlegung zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung
erteilt.
b)
Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag als solcher gilt
auch der Mietvertrag -, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der
eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertrags-
gemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehalt-
lose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann
aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt
werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend macht,
die Gegenleistung sei nicht nicht ordnungsgemäss erbracht worden
wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren
kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwen-
dung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht nicht ordnungsgemäss
erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, wenn der
Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art.
82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Be-
treibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber ver-
tragskonform erfüllt hat, beziehungsweise der Beweis dafür, dass er hierzu aus
gesetzlichen vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit
diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines
Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das
Fehlen einer Gegenleistung auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertra-
ges durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2
Seite 8 — 13
SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen be-
trifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das
Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.
Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubi-
ger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und so-
mit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig,
dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger
zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mit-
wirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu
einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betrie-
benen rechtsgenüglich darzulegen, worauf der Gläubiger den positiven Beweis der
ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat (Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 5. Oktober 2005, SKG 05 48).
c)
Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt grundsätzlich zur
Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und bezifferten Neben-
kosten, wobei der Mietvertrag eine Schuldanerkennung für die Mietzinse nur bis
zum Vertragsablauf enthält. Als Mietvertrag ist dabei jede schriftliche Vereinba-
rung zu betrachten, in der sich die eine Partei zur entgeltlichen Überlassung einer
Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflichtet (vgl. P. Stücheli, Die Rechtsöff-
nung, Diss., Zürich 2000, S. 362 f.). Entstehen während der Mietdauer an der Sa-
che Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu be-
seitigen hat, wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache ge-
stört, so kann er gemäss Art. 259a ff. OR gegen den Vermieter vorgehen, indem
der Vermieter unter anderem den Mangel zu beseitigen hat, den Mietzins verhält-
nismässig herabsetzt Schadenersatz leistet. Zudem kann der Mieter den
Mietzins hinterlegen lassen. Eine eigenständige Kürzung des Mietzinses ist nicht
möglich und es obliegt dem Mieter, bei allfälligen Mängeln gegen den Vermieter
vorzugehen. Die Hinterlegung ist nicht Voraussetzung des Herabsetzungsan-
spruchs. Der Mieter hat den Schaden und seinen Herabsetzungsanspruch genau
zu substanziieren und namentlich zu beziffern (vgl. P. Stücheli, a.a.O., S. 369 und
D. Staehelin, a.a.O., N. 117 zu Art. 82 SchKG).
d)
Ergänzend sei noch anzumerken, dass reine Behauptungen des Schuld-
ners zunächst für die Bestreitung der ordnungsgemäss erfüllten Gegenleistung
genügen. Einwendungen wie z.B. Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit,
Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrags, Verjährung, Gegenforderungen etc.
muss der Schuldner indessen auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweit-
Seite 9 — 13
seitigen Vertrag glaubhaft machen (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 106 und N. 117 zu
Art. 82 SchKG).
Folglich sind bei einem synallagmatischen Vertrag wie dem vorliegenden Miet-
vertrag je nach dem, ob die ordnungsgemässe Erfüllung der Gegenleistung be-
stritten und deshalb eine Herabsetzung geltend gemacht wird, eine Gegen-
forderung z.B. in Form einer Schadenersatzforderung vorgebracht wird, die Vo-
raussetzungen an die Art der Einwendung nicht identisch. Wird im ersten Fall eine
substantiierte Behauptung gefordert, müssen Schadenersatzansprüche wegen
Mängeln als Gegenforderungen glaubhaft gemacht werden. In der Praxis kommt
dieser Abgrenzung jedoch nur eine geringe Bedeutung zu, da der Unterschied
zwischen substantiiert behaupten und glaubhaft machen gering ist (vgl. D. Staehe-
lin, a.a.O., N. 105 zu Art. 82 SchKG). Gestützt auf diese Ausführungen ist es denn
auch nicht ausschlaggebend, ob die Einwendung der Schuldner einen Herabset-
zungsanspruch wie von der Vorinstanz angenommen -, eine Schadener-
satzforderung wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde festhält - dar-
stellt.
e)
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Rechtsöff-
nungsrichter die Rechtsöffnung nicht verweigern kann, wenn ein substantiierter
und bezifferter Herabsetzungsanspruch eine glaubhaft gemachte Gegenfor-
derung fehlt, weil dem Rechtsöffnungsrichter keine materielle Prüfungspflicht zu-
steht und er den tatsächlich als Abzug zu berücksichtigenden Betrag nicht ermit-
teln kann (vgl. P. Stückeli, a.a.O., S. 369). Es gilt somit nachfolgend zu überprü-
fen, ob die Einwendung der Schuldner im vorliegenden Fall substantiiert und bezif-
fert ist.
5.a) Die Beschwerdegegner haben im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
macht, auch sie hätten noch Forderungen gegenüber A., da das Gebäude nicht
ausreichend gegen Wasserschäden gesichert gewesen sei. Die Versicherung ha-
be die Schadenregulierung abgelehnt, da der Vermieter den Schaden hätte min-
dern müssen. B. sei geprüfter Sanitär-, Heizungs-, Lüftungsund Feuertechniker
und habe den Vermieter nach dem ersten Wasserschaden dringlichst darauf hin-
gewiesen, eine feste Pumpe im Keller einzubauen. Dies sei jedoch trotz Zusiche-
rung nie erfolgt. Als Folge der Wasserschäden seien die im Keller gelagerten Ge-
genstände von Feuchtigkeitsschimmel befallen und beschädigt worden.
b)
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aus der schriftlichen Einwendung
der Schuldner, welche keine Rechtskenntnisse gehabt hätten und sich nicht von
Seite 10 — 13
einem Rechtsanwalt vertreten liessen, hervorgehe, dass der Schaden und der
Herabsetzungsanspruch im Umfang der geschuldeten Mietzinse geltend gemacht
werde. Folglich erachtet die Vorinstanz die Einwendung von B. und C. als sub-
stantiiert. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegner
haben in ihrer Einwendung nicht dargelegt, welche der im Keller gelagerten Ge-
genstände tatsächlich durch den Schimmelbefall beschädigt worden sind und in
welchem Ausmass ein allfälliger Schaden vorliegt. Ebenfalls haben sie es unter-
lassen, den durch die behauptete Feuchtigkeit entstandenen Schaden genau zu
beziffern. Auch die in der Stellungnahme erwähnten Fotos haben die Beschwer-
degegner nicht vorgelegt. Wie bereits ausgeführt, wäre die Substantiierung je-
doch notwendig gewesen, damit der Rechtsöffnungsrichter die Rechtsöffnung in
der Höhe dieses Betrages hätte verweigern können. Folglich kann festgehalten
werden, dass es im vorliegenden Fall an einem substantiierten und bezifferten
Herabsetzungsanspruch resp. an einer glaubhaft gemachten Schadenersatzforde-
rung fehlt. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Rechtsöffnung somit zu Unrecht ver-
weigert.
6.
Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist auch der Einwand des Be-
schwerdeführers, der beanstandete Keller sei nicht Gegenstand des Mietverhält-
nisses, weshalb er nicht für allfällige Mängel an diesem Raum hafte, nicht weiter
zu überprüfen.
7.
Schliesslich bleibt noch anzumerken, dass durch das Angebot der Eheleute
B.C., die Ausstände sofort zu begleichen, wenn dadurch das Mietverhältnis bis
Ende Januar 2009 verlängert werde (E-Mail vom 23. Oktober 2008 an den
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, act. 4), eine klare Anerkennung des ge-
samten Mietzinses vorliegt. Ein Herabsetzungsanspruch eine Schadener-
satzforderung wird hier nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ein-
wände der Eheleute B.C. auch nicht zu überzeugen.
8.
Folglich ist festzuhalten, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
Mietvertrag vom 10. Oktober 2007 mangels einer substantiierten und bezifferten
Einwendung der Schuldner als ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren ist. Gestützt auf die vorangehen-
den Ausführungen wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben. In den Betreibungen Nr. _ und _ des Betreibungsamtes
Oberengadin wird für den Betrag von Fr. 7'200.-- nebst Zinsen von 5% seit 1. Ok-
tober 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
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9.
B. und C. bleibt es indessen zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren
um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbin-
dung mit Art. 137 ff ZPO) - unbenommen, mit allen ihnen allenfalls zur Verfügung
stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2
SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. Ob die Beschwerdegegner mit einer
solchen Klage durchzudringen vermögen, kann an dieser Stelle nicht beantwortet
werden und wird ausdrücklich offen gelassen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff-
nungsverfahrens von Fr. 300.-zulasten der Beschwerdegegner (vgl. Art. 48 in
Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]), welche den Be-
schwerdeführer mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben (vgl. Art. 62
Abs. 1 GebVSchKG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-werden den Beschwerde-
gegnern auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG), wel-
che den Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben (Art.
62 Abs. 1 GebVSchKG).
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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
In den Betreibungen Nr. _ und _ des Betreibungsamtes Oberengadin wird
für den Betrag von Fr. 7'200.-- nebst Zinsen von 5% seit 1. Oktober 2008
die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-gehen zulasten
der Beschwerdegegner, welche den Beschwerdeführer mit Fr. 300.-- (inkl.
MwSt.) zu entschädigen haben.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-gehen zulasten der
Beschwerdegegner, welche den Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- (inkl.
MwSt.) zu entschädigen haben.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc
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