Die Beschuldigte A. wurde der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die gefälschte Identitätskarte der Republik Angola wird eingezogen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen für eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen werden festgelegt. Der Richter war lic. iur. P. Marti, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. C. Laufer. Die Gerichtskosten betragen Fr. 3000.-.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-08-42
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-08-42 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Seminar; Schuld; Vertrag; Betreibung; SchKG; Zahlung; Schuldner; Raten; Seminare; Forderung; Kantons; Gläubiger; Seminarvertrag; Zeitpunkt; Verzug; Kantonsgericht; Höhe; Beweis; Ratenzahlungen; Vertrags; Kantonsgerichtsausschuss; Betrag; Schuldanerkennung; Leistung |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 144 KG ;Art. 236 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 28 StGB, 1997 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-08-42
Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 25. November 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 42
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Michael Dürst und Zinsli
Aktuar ad hoc
Pers
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der B . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Ok-
tober 2008, mitgeteilt am 17. Oktober 2008, in Sachen der Gesuchstellerin und
Beschwerdeführerin gegen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Am 13. Dezember 2007 schloss A. mit der B. (nachfolgend B.) einen
„lifeenergy-Seminarvertrag“ über 6 Seminare à 3 Tage für eine Seminargebühr
von Fr. 6'980.00 ab. Hinsichtlich der Bezahlung wurden 12 monatliche Raten in
Höhe von Fr. 583.00 vereinbart, zahlbar jeweils per 28. des Monats. Die erste Ra-
te war per 28. Januar 2008 fällig. Mit Mahnung vom 21. August 2008 wurde A. von
der B. darauf hingewiesen, dass die Rate des Monats Juli noch ausstehend sei
und in einer Woche bereits die nächste Rate fällig werde. Sollte sie die Raten Juli
und August nicht bis 31. August 2008 beglichen haben, werde ohne weitere Auf-
forderung der Gesamtbetrag aus dem Vertrag vom 13. Dezember 2007 auf dem
Rechtsweg eingefordert.
B.
Mangels Bezahlung der genannten Raten leitete die B. beim Betrei-
bungsamt Chur gegen A. die Betreibung ein. Aus dem am 10. September 2008
ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ geht eine Forderung von
Fr. 3'682.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 hervor. Als Grund der
Forderung wird der Seminarvertrag vom 13. Dezember 2007 über Fr. 6'980.00
abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von Fr. 3'498.00 zuzüglich Inkas-
so-Spesen von Fr. 200.00 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 12. Sep-
tember 2008 zugestellt, die gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begrün-
dung erhob.
C.
Am 16. September 2008 gelangte die B. an das Bezirksgerichtsprä-
sidium Plessur und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 3’682.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 zuzüglich der Kosten
des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00.
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 beantragte A. sinngemäss die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führte sie aus, sie sei
von C., dem Geschäftsführer der B., anlässlich eines Treffens derart unter Druck
gesetzt und beeinflusst worden, dass sie den betreffenden Vertrag noch am sel-
ben Tag unterzeichnet habe. Bereits das zweite Seminar sei dann aufgrund zu
weniger Besucher abgesagt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch die Ho-
telkosten für die Übernachtungen, welche im Vertrag zudem nicht erwähnt worden
seien, bereits bezahlt. Eine Rückerstattung derselben habe C. auf Anfrage hin ab-
gelehnt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, wozu sie sich habe
überreden lassen und welch immense Kosten sie zu tragen verpflichtet sei. In der
Folge sei sie in eine finanzielle Notlage geraten, weshalb ihr die Begleichung der
weiteren Zahlungen nicht mehr möglich gewesen sei.
3
E.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober 2008, mitgeteilt am
17. Oktober 2008, wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Er-
teilung der Rechtsöffnung ab. Zur Begründung führte es aus, der Gesuchsgegne-
rin sei es gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Gegenleistungen aus dem
Seminarvertrag zumindest teilweise nicht erbracht worden seien. Zudem habe sie
bereits ca. die Hälfte der vereinbarten Gebühr bezahlt, weshalb ihre Einwände zu
hören seien.
F.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die B. am 28. Oktober
2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei für den
geltend gemachten Betrag Rechtsöffnung zu erteilen.
G.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 wiederholte A. im Wesentli-
chen ihre bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Einwände.
H.
Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 18. No-
vember 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöff-
nungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR
220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art.
24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben
werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Best-
immungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3
ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung
anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abände-
rungen beantragt werden. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht
wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann auf sie eingetre-
ten werden.
4
2.
Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerde ei-
ne Liste der von ihr angebotenen öffentlichen Seminare im Jahr 2008 (act. 01/1)
ein, welche sich nicht bei den Vorakten befand. Diese muss unberücksichtigt blei-
ben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2
ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie
beträfen was vorliegend nicht der Fall ist von Amtes wegen abzuklärende, pro-
zessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächli-
chen Voraussetzungen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay,
Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden,
Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur
aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungs-
richter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3. Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver-
mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen
Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden
kann ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Da-
gegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Beste-
hens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiel-
len Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl.
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl.,
Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Band I, § 18 Rz. 22).
4.
Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der
Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche
die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
a)
Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt mitunter die
Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte
Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch dieje-
nige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus
der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl.
Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 74; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich
5
1980, § 1 N. 1). Der Seminarvertrag vom 13. Dezember 2007 zwischen A. und der
B. nennt die Person der Schuldnerin sowie der Gläubigerin und äussert sich über
die Höhe der Forderung. Sodann trägt er die Unterschrift der Schuldnerin. Daraus
ergibt sich demnach der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung der darin genann-
ten Summe bzw. der vereinbarten Ratenzahlungen. Dieser Vertrag stellt somit
eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar.
b) Die
Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe nicht die ganze Gegenleistung er-
bracht, weil sie im April 2008 ein Seminar habe absagen müssen. Die Seminarbe-
sucher würden im Seminarvertrag klar darauf hingewiesen, dass sie während zwei
Jahren die Möglichkeit hätten, die jeweiligen Seminare gemäss Jahresplan zu be-
suchen. Ausserdem würden die Teilnehmer auf diesem Jahresplan klar darauf
aufmerksam gemacht, dass Änderungen vorbehalten seien. Darüber hinaus seien
seit April bereits einige Seminare durchgeführt worden, an denen A. von sich aus
nicht teilgenommen habe. Sie ihrerseits hätten ihre Gegenleistung sehr wohl er-
bracht; es liege nicht in ihrem Verschulden, wenn seitens der Teilnehmer davon
kein Gebrauch gemacht werde.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, da das Seminar vom April
2008 abgesagt worden sei, sei es ihr nun nicht mehr möglich, dieses im Jahr 2008
noch zu besuchen. Zudem sei nie erwähnt worden, dass ein Seminar aufgrund zu
weniger Besucher abgesagt werden könne; auch im Seminarvertrag sei diesbe-
züglich nichts vermerkt.
c)
Als die Schuldanerkennung entkräftende und somit zur Verweige-
rung der provisorischen Rechtsöffnung Anlass gebende Einwendungen gelten sol-
che, die gegen die Entstehung der Schuldverpflichtung (Urteilsunfähigkeit, Nich-
tigkeit, Willensmängel usw.) und die bei synallagmatischen Verträgen auf die
Nichterfüllung mangelhafte Erfüllung des Vertrags seitens der Gegenpartei
gerichtet sind (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 29 ff., § 71 ff., Amonn/Walther,
a.a.O., § 19 N. 84). Zudem können Rügen, die sich auf das Erlöschen der Schuld
beziehen (Zahlung, Verrechnung, Verjährung usw.), die Schuldanerkennung ent-
kräften (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 34 ff.). Sodann können Einwände, die
sich auf die Mangelhaftigkeit der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens
stützen (ungenaue Bezeichnung der Parteien, unrichtiger Rechtsöffnungsort
usw.), Anlass zur Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung geben (vgl.
Panchaud/Caprez, a.a.O., § 43 ff.).
6
d)
Beim vorliegenden Seminarvertrag handelt es sich um einen synal-
lagmatischen, also zweiseitigen Vertrag. Da bei diesem regelmässig die Pflicht zur
Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich und auch in quantitativer Hinsicht
davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt er, soweit er
ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein
solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechts-
öffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat
wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat. Zum Klagefundament des
aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendiger-
weise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat beziehungswei-
se der Beweis dafür, dass er hiezu aus gesetzlichen vertraglichen Gründen
nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zwei-
seitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SchKG (vgl. PKG 1993 Nr. 21; Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmati-
scher Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 34, Zürich
1979, S. 51 und 54). Der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gülti-
gen Rechtsöffnungstitels und somit im Bestreitungsfalle dafür beweispflichtig, dass
er die Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat bzw. dazu nicht verpflichtet
war. Demgegenüber obliegt es kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung dem
Schuldner, Einwendungen wie Formmangel des Vertrags, Irrtum, Täuschung,
Nichtigkeit etc. zumindest glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; vgl. auch
PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31). Allerdings ist eine Einschränkung anzubrin-
gen: Der an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis der Vertragskonformität
der erbrachten Leistung, also das Fehlen von Erfüllungsmängeln, ist ohne Mitwir-
kung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu
einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betrie-
benen darzulegen, wobei die Glaubhaftmachung genügt. Es ist alsdann Sache
des Gläubigers, den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu
erbringen (vgl. PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31).
e)
Gemäss Seminarvertrag vom 13. Dezember 2007 hat die Beschwer-
degegnerin unterzeichnet, an einem Seminar von 6 x 3 Tagen teilzunehmen (Ziff.
1). Der Ort und der Zeitpunkt werden dabei von der B. festgelegt. Die Teilnehmer
haben das Recht, innert einer Frist von zwei Jahren nach Vertragsunterzeichnung,
das vereinbarte Seminar gemäss Jahresplan der B. zu besuchen (Ziff. 2). Die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin besteht demnach darin, die Durchführung
der einzelnen Seminare derart anzubieten, dass jeder Teilnehmer nach Vertrags-
unterzeichnung die Möglichkeit hat, jedes Seminar in einem Zeitraum von zwei
7
Jahren einmal zu besuchen. Ob die Teilnehmer davon tatsächlich Gebrauch ma-
chen, ist hingegen für eine gehörige Erfüllung der vertraglichen Leistung nicht von
Bedeutung.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Kurs des Monats April 2008 aufgrund
einer zu geringen Anzahl an Teilnehmern abgesagt worden ist. Es stellt sich dem-
nach die Frage, ob aufgrund dieser Absage seitens der B. eine nichtgehörige Er-
bringung der Gegenleistung vorliegt. Wie bereits erwähnt, haben die Teilnehmer
gemäss Vertrag das Recht, innert einer Frist von zwei Jahren nach Vertragsunter-
zeichnung das vereinbarte Seminar gemäss Jahresplan zu besuchen. Somit wird
der Beschwerdegegnerin durch diese Absage in keiner Weise das Recht genom-
men, die Seminarkurse vertragsgemäss besuchen zu können. Ihr steht weiterhin
das Recht zu, bis Ende des Jahres 2009 an jedem Seminar einmal teilzunehmen,
wobei vorliegend offen gelassen werden kann, ob dies auch auf jene Veranstal-
tungen zutrifft, an welchen sie trotz Durchführung derselben nicht teilgenommen
hat. Das Recht, innert zwei Jahren nach Vertragsunterzeichnung das vereinbarte
Seminar zu besuchen, begründet keinen Anspruch darauf, alle sechs Seminare
innerhalb eines Jahres besuchen zu können. Wird somit das abgesagte Seminar
des Monats April 2008 im Jahr 2009 erneut angeboten, so wäre die Beschwerde-
führerin ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen; nämlich der Beschwer-
degegnerin die einmalige Teilnahme an jedem Seminar zu ermöglichen. Von einer
nichtgehörigen Erfüllung seitens der B. könnte erst dann gesprochen werden,
wenn das abgesagte Seminar auch im Jahr 2009 nicht durchgeführt würde. In die-
sem Fall hätte die Beschwerdegegnerin nämlich keine Möglichkeit mehr, an be-
sagtem Seminar gemäss vertraglicher Vereinbarung teilzunehmen.
Hinzu kommt, dass, wer einen Vertrag unterzeichnet, welcher die Durchfüh-
rung mehrerer Veranstaltungen über einen Zeitraum von einem bzw. zwei Jahren
zum Inhalt hat, damit rechnen muss, dass unter Umständen der eine andere
Termin verschoben bzw. abgesagt werden könnte. So werden denn auch im Jah-
resplan der öffentlichen Seminare 2007 Änderungen ausdrücklich vorbehalten
(act. 4 S. 6). Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass auch der Jahresplan
2008 einen Vorbehalt hinsichtlich terminlicher Änderungen enthält. Eine nichtge-
hörige Erfüllung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten somit bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.
f)
Der Einwand, sie habe bisher erst eines von sechs Seminaren be-
sucht, ist ebenfalls unbegründet. Wie der Beschwerdeschrift der Beschwerdefüh-
rerin entnommen werden kann, wurden seit April 2008 mehrere Seminare durch-
8
geführt, an welchen die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen hat, obwohl ihr
die Möglichkeit dazu geboten wurde. Führt die Beschwerdeführerin die Seminare
jedoch vertragsgemäss durch, kann es nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt wer-
den, wenn einzelne Teilnehmer davon keinen Gebrauch machen und den Kursen
fernbleiben.
5.a) Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Hotelkosten in
Höhe von Fr. 480.00, welche sie im Zeitpunkt der Absage des Seminars bereits
bezahlt hätte, seien ihr von der Beschwerdeführerin nicht zurückerstattet worden.
Überhaupt sei verschwiegen worden, dass separate Kosten für Übernachtungen
anfallen würden. Sinngemäss macht sie mit diesem Einwand geltend, es bestehe
ihrerseits eine verrechenbare Gegenforderung von Fr. 480.00.
b)
Tilgung bzw. teilweise Tilgung der Forderung kann auch durch Ver-
rechnung erfolgen. Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung müssen
diesfalls glaubhaft gemacht werden. Da die Verrechnung jedoch nicht ipso iure
erfolgt, sondern vom Verrechnenden erklärt werden muss (Art. 124 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR; SR 220]), muss die Verrechnungserklärung als Voraus-
setzung der Tilgung ebenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 93 f. zu Art. 82 SchKG). Für eine rechtsgenügli-
che Glaubhaftmachung ist im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung kein
urkundenmässiger Beweis erforderlich, obschon in der Praxis kaum andere Be-
weismittel in Betracht kommen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien
zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350).
c)
Dem Einwand der Beschwerdegegnerin muss entgegnet werden,
dass dem Kantonsgerichtsausschuss keine Akten vorliegen, die die von ihr be-
hauptete Gegenforderung gegenüber der Beschwerdeführerin glaubhaft machen
könnten. So ist anhand der ins Recht gelegten Unterlagen weder ersichtlich, dass
überhaupt eine Hotelreservation in Höhe von Fr. 480.00 vorgenommen worden ist
noch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des abgesagten Seminars dazu ver-
pflichtet wäre, diesen Betrag zurückzuerstatten. Ebenso wenig kann den Akten
eine Verrechnungserklärung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin
entnommen werden. Somit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.
d)
Was den Einwand der Beschwerdegegnerin betrifft, diese separaten
Kosten seien verschwiegen worden, ist ihr insofern zuzustimmen, als der Vertrag
separate Kosten für Übernachtungen anlässlich der Seminare nicht erwähnt. An-
9
dererseits ist dem Vertrag aber auch kein Hinweis zu entnehmen, wonach die
Seminargebühr die Übernachtungskosten mit einschliessen würde. Auf der Ange-
botsund Preisliste der B. wird jedoch festgehalten, dass Spesen separat zu ent-
richten sind (act. 4 S. 4), worunter wohl auch die Kosten für die jeweiligen Über-
nachtungen fallen dürften, weshalb sich auch daraus nichts zu Gunsten der Be-
schwerdegegnerin herleiten lässt.
6.
Ausserdem bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie sei in eine finan-
zielle Notlage geraten, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, die verein-
barten Ratenzahlungen zu bezahlen. Ein solcher Einwand ist im Rechtsöffnungs-
verfahren jedoch irrelevant und vermag die Schuldanerkennung nicht zu entkräf-
ten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin Bedenkzeit hatte und dass sie
gemäss Ziffer 3 des Seminarvertrags diesen innert 7 Tagen hätte widerrufen kön-
nen, wenn ihr denn die Zahlung zu hoch erschienen wäre.
7.
Die Beschwerdeführerin verlangt provisorische Rechtsöffnung für alle
noch ausstehenden Ratenzahlungen von Juli bis Dezember 2008. Der Zahlungs-
befehl des Betreibungsamts Chur datiert vom 10. September 2008, weshalb sich
die Frage stellt, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon alle Ratenzahlungen
fällig waren. Denn die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der
Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, wobei die Fälligkeit vom Richter von
Amtes wegen überprüft werden muss. Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt der
Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 77 zu
Art. 82 SchKG).
Gemäss Ziffer 3 des Seminarvertrags vom 13. Dezember 2007 wurden mo-
natliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 583.00, zahlbar jeweils per 28. des
Monats, vereinbart. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 12. Septem-
ber 2008. Demnach waren zu diesem Zeitpunkt erst die Ratenzahlungen für die
Monate Juli und August 2008 fällig und folglich kann provisorische Rechtsöffnung
auch nur für diese beiden zum massgeblichen Zeitpunkt bereits fälligen Ratenzah-
lungen in Höhe von Fr. 1'166.00 (2 x Fr. 583.00) erteilt werden.
8.a) Neben den ausstehenden Ratenzahlungen verlangt die Beschwerde-
führerin auch einen Verzugszins von 5 % seit dem 1. September 2008. Gemäss
Vertrag vom 13. Dezember 2007 verpflichtete sich die Schuldnerin, die vereinbar-
ten Ratenzahlungen jeweils per 28. des Monats zu entrichten. Von einem Ver-
zugszins ist im Vertrag keine Rede, weshalb der Vertrag selbst noch keinen
Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Verzugszinsforderung darstellt.
10
Auch der Umstand, dass die in Verzug geratene Schuldnerin der Gläubigerin von
Gesetzes wegen Verzugszinsen zu bezahlen hat (Art. 104 Abs. 1 OR), vermag
einen fehlenden Rechtsöffnungstitel grundsätzlich nicht zu ersetzen. Rechtsöff-
nung für Verzugszinsen wird jedoch erteilt, wenn diese entweder zahlenmässig
belegt aus den eingereichten Unterlagen ermittelt werden können. Da aber
kein eigentlicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist diese Praxis auf geringfügige,
leicht feststellbare Verzugszinsbeiträge zu beschränken, die gleichzeitig mit der
Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. PKG 1993 Nr. 19; Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG). Ist wie vorliegend für die Er-
füllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit
Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Beschwerdegegnerin ist
somit mit ihren Ratenzahlungen für die Monate Juli und August 2008 am 28. Juli
bzw. 28. August 2008 in Verzug geraten. Der geltend gemachte Zinsfuss von 5 %
entspricht dem gesetzlichen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR und die Beschwerdefüh-
rerin hat den Verzugszins, der geringfügig ist, nicht selbständig, sondern zusam-
men mit der ausstehenden Hauptforderung in Betreibung gesetzt. Die Vorausset-
zungen, unter denen die provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen, die sich
nicht aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben, bewilligt werden kann, sind folg-
lich im vorliegenden Fall gegeben. Demnach ist der Beschwerdeführerin auch be-
züglich der Zinsforderung seit dem 1. September 2008, wie von der Beschwerde-
führerin anbegehrt, provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.
b)
Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist auch für die Kos-
ten des Zahlungsbefehls gestellt worden. Art. 68 SchKG bestimmt, dass der
Schuldner die Betreibungskosten trägt, dass sie aber vom Gläubiger vorzuschies-
sen sind. Diese Kosten sind somit in die laufende Betreibung einzubeziehen und
können aus dem Erlös vorweg beglichen werden (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85,
Art. 97 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wird das Betreibungsverfahren erfolg-
reich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten vom Schuldner
zurück, andernfalls hat er das Nachsehen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat
mehrfach festgehalten, dass für die Betreibungskosten nicht ausdrücklich Rechts-
öffnung gewährt werden muss, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der-
selben von Gesetzes wegen bestehe und der Gläubiger berechtigt sei, sie von den
Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. PKG 1999 Nr. 18; PKG 1991
Nr. 28; PKG 1991 Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin muss daher zuerst die Betrei-
bungskosten decken, bevor ihre Leistungen auf die Hauptforderung angerechnet
werden. Aus diesem Grund wird für die Kosten des Zahlungsbefehls die provisori-
sche Rechtsöffnung nicht erteilt.
11
c)
Bezüglich der Inkassogebühren von Fr. 200.00 ist zu beachten, dass
die provisorische Rechtsöffnung nur für eine Forderung erteilt werden kann, die
auf einem Rechtstitel im Sinne des Art. 82 SchKG beruht. Mahnund andere Kos-
ten im Zusammenhang mit dem Stellen des Betreibungsbegehrens sind weder
anerkannt noch sonst wie ausgewiesen. Sie können daher nicht als vollstreckbar
bezeichnet werden, weshalb auch hierfür keine provisorische Rechtsöffnung erteilt
wird.
9.a) Im Sinne der vorangehenden Ausführungen wird die Beschwerde
teilweise gutgeheissen und der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid aufgeho-
ben. Sodann wird für den Betrag von Fr. 1'166.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1.
September 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
b) Die
Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, es sei für den Betrag
von Fr. 3'682.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; die Beschwerdegegnerin
hingegen beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Letztlich wird
provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'166.00 erteilt, womit die Be-
schwerdeführerin zu 1/3 und die Beschwerdegegnerin zu 2/3 obsiegt haben.
c)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechts-
öffnungsverfahrens von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von Fr. 300.00 (inkl. Schreibgebühr) zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und
zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61
Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]).
d) Aussergerichtliche
Entschädigungen wurden keine geltend gemacht,
weshalb auch keine zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
12
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamts Chur wird für den Betrag von
Fr. 1'166.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 die provisori-
sche Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.00 gehen zu 2/3 zu
Lasten der B. und zu 1/3 zu Lasten von A..
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (inkl. Schreibgebühr)
gehen zu 2/3 zu Lasten der B. und zu 1/3 zu Lasten von A..
5.
Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwer-
de gemäss Art. 133 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel
dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwer-
den gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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